Der Kläger hat die Beklagten hierfür verantwortlich gemacht und zu dem Ersatz des Schadens, der nicht durch Leistungen der Sozialversicherung gedeckt ist, als Gesamtschuldner auf Zahlung von 2232,68 DM in Anspruch genommen; vom Erstbeklagten hat er.auch ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt; weiter hat er festzustellen beantragt, daß die Beklag- Die Gebrauchsanweisung habe hervorgehoben, daß der Rapid-Hammer trotz Verwendung von Kartuschen gefahrlos und auch im gebrauchsfertigen Zustand unfallsicher sei« Sie habe zwar die Vorschrift enthalten, daß mit dem Gerät nicht in Richtung auf Menschen gearbeitet werden dürfe. Daraus sei aber nicht zu entnehmen gewesen, daß jemand gefährdet sein könne, der sich hinter einer Wand befinde, in die ein Bolzen eingetrieben werde« Berufsgenossenschaftliche Bestimmungen zur Unfallverhütung seien in bezug auf Bolzensetzwerkzeuge der vorliegenden Art damals noch nicht bekannt gewesen« Erst später sei die Gebrauchsanweisung der Herstellerfirma dahin geändert worden, man solle sich überzeugen, !,daß in Arbeitsrichtung, auch hinter der Wand, sich kein Mensch befindet*« Zur Unfallzeit habe mit der Möglichkeit, daß ein Bolzen eine Wand jemals durchschlagen könne, um so weniger gerechnet werden können, als die Gebrauchsanweisung die vorliegend unstreitig befolgte Empfehlung ausgesprochen habe, für Arbeiten in leichtem Mauerwerk, Putz oder Holz, sogenannte ‘»Rondelle« zu verwenden, vorzusetzende Dochscheiben, die nur dem Bolzen- schaft, nicht aber dem Bolzenkopf ungehinderten Durchlaß gewährten und die nach der Beschreibung in der Gebrauchsanweisung ein zu tiefes Eindringen des Bolzens verhinderten« Obwohl der Erstbeklagte das Gerät bereits 4 Wochen lang vor dem Unfall benutzt und während dieser Zeit damit ungefähr 1000 Schuß abgegeben habe, sei auch niemals ein Bolzen durch die Wand geschlagen« Überdies habe der Srstbeklagte vor dem Beginn seiner Arbeit in den Nachbarraum hineingesehen, um dort etwa beschäftigte Arbeiter vor dem Lärm des Rapid-Hammers zu warnen, habe aber niemand wahrgenommen und auch nicht bemerkt, daß hernach jemand den Raum betreten habe« Die Zweitbeklagte hat weiter vorgetragen, der Erstbeklagte, der seit 1945 in ihren Diensten stehe, habe sich stets als ordentlicher und zuverlässiger Arbeiter erwiesen, sei an Hand der Gebrauchsanweisung und eines Prospektblattes über den Rapid-Hammer in dessen Gebrauch eingewiesen und bei der Arbeit auch laufend Überwacht worden. Es ist der Ansicht, daß der Erstbeklagte bei der Arbeit mit dem Rapid-Hammer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen und den Unfall des Klägers in unbewußter Fahrlässigkeit verursacht hat* Da es sich, so hat es ausgeführt, bei dem Rapid-Hammer um ein neuartiges Gerät gehandelt habe und man nach einer Erprobungszeit von nur etwa 4 Wochen vor Überraschungen keineswegs habe sicher sein können, habe der ausdrückliche Hinweis in der Gebrauchsanweisung, daß mit dem Rapid-Hammer nicht in Richtung auf Menschen gearbeitet werden dürfe, besonders sorgfältige Beachtung erfordert* Der Erstbeklagte habe sich nicht mit einem oberflächlichen Blick in den Nebenraum begnügen dürfen, bei dem ihm die Anwesenheit des Klägers und des Zeugen H^Bl entgangen sei, vielmehr habe er in den Nebenraum hineingehen, die dort beschäftigten Arbeiter zu dem Verlassen des Raumes veranlassen und diesen selbst dann absperren müssen« hinter der Eintreibsteile keine Personen befinden, die hinter ihr liegenden Bäume seien abzuschließen und zu kennzeichnen, so beruht dies anscheinend erst auf unliebsamen Erfahrungen, die mit diesem Gerät bei seinem Gebrauch gemacht worden sind* das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß den Beklagten solche Erfahrungen zur Unfallzeit bereits bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein können und müssen* Ersichtlich ist es der Ansicht, daß auch die genannten Richtlinien der Zentralstelle für Unfallverhütung ihnen ohne ihr Verschulden nicht schon zur Kenntnis gelangt warenv Wird darauf abgestellt, wie sich das Gerät ohne die Erfahrungen späteren Gebrauchs zunächst darbot, so ist nun zwar nicht zu verkennen, daß es als ein mit dem Explosivdruck einer Kartusche betriebenes Werkzeug eine erhebliche freibkraft mußte entwicklen können, wenn es nach seiner Gebrauchsbestimmung sogar geeignet sein sollte, Metallbolzen in Beton oder Eisen einzutreiben« Indessen kam es hierbei auf die Stärke der benutzten Kartusche an« Lieferbar waren nach der Gebrauchsanweisung der Streithelferin Kartuschen von 4 verschiedenen Stärken; ihre Anwendung richtete sich nach der Stärke des Materials« Schwaches Material sollte allerdings, so war in der Gebrauchsanweisung gesagt, nicht benagelt werden, da hier die Gefahr bestehe, daß die Bolzen durchschlügen« Selbst bei Arbeiten in leichtem Mauerwerk, Butz oder Holz wurde aber nach den Darlegungen der Gebrauchsanweisung durch die empfohlene Verwendung von Lochscheiben (»Rondellen«) verhindert, daß die Bolzen zu tief in das Material eindi'angen« Oh bei dieser Sachlage damit hätte gerechnet werden können, daß der Rapid-Hammer einen Bolzen trotz Verwendung von Lochscheiben durch die Mauer werde hin- ten hatte„ läßt sich hiernach nicht schon sagen, ohne daß * berücksichtigt wird, welcher Art die eingelegte Kartusche ihrer Explosivkraft nach war und welche Festigkeit die Ziegelsplittbetonsteine besaßen, aus denen die Arbeitswand bestand » Das Berufungsgericht hat hierüber keine Feststellungen getroffen« Der Hinweis in der damaligen Gebrauchsanweisung, daß nicht in Richtung auf Menschen gearbeitet werden dürfe, war, zu demal bei der Empfehlung, bei leichtem Mauerv/erk,\ Butz oder Holz Lochscheiben zu verwenden, um ein zu tiefes Eindringen der Bolzen zu verhindern, nicht so klar, daß er dahin zu verstehen gewesen wäre, Menschen dürften sich in der Arbeitsrichtung auch nicht in einem anderen als dem Ar beitsraum hinter einer massiven Hauer befinden« b) Es ist nun zwar ein richtiger Gedanke des Berufungsgerichts, daß die Unerprobtheit eines neuartigen Geräts bei seiner Ingebrauchnahme zur Anwendung besonderer Sorgfalt nötige« Immerhin war der RapidHEammer aber ein Erzeugnis, von dem die Beklagten annehmen konnten*deß es von der Herstellerfirma als gebrauchsfähiges fertiges Werkzeug mit eingehender Beschreibung und Gebrauchsanweisung schwerlich auf den Markt gebracht worden sein wurde, ohne daß sie es in seiner Gestaltung und Wirkungsweise ausgiebig ausprobiert hatte* Für einen Erwerber und Benutzer mußte es also im wesentlichen darauf ankommen,sich über das Gerät und die Art und Weise seiner Anwendung zu unterrichten und mit seiner praktischen Handhabung eingehend vertraut zu machen«,* Die Beklagten hatten hierzu behauptet, der von dem Generalvertreter der Streithelferin von Wrisberg hiermit betraute Angestell- ter Beweis gestellt haben, daß der Erstbeklagte mit dem Gerät an der Baustelle sowohl auf Betonmauern als auch auf Mauern der hier in Rede stehenden Gesteinsart gearbeitet und daß sich der Vertreter während seines häufigen Aufenthalts auf dem^iauTfoßend über die Bedienung des Geräts durch den Erstbeklagten ausgesprochen hat«. c) Soweit das Berufungsgericht in der von dem Zeugen bekundeten Äusserung des Erstbeklagten einen Anhalt dafür gesehen hat, daß er von der Leichtfertigkeit seines Verhaltens selbst überzeugt gewesen sei, ist die BeweiswUr-digung des Berufungsgerichts möglicherweise durch einen Irrtum beeinflußt«, Während im Tatbestand des Berufungsurteils gesagt ist, der Erstbeklagte habe sich zu der Bekundung des Zeugen dahin eingelassen, nicht er habe diese Äusserung zu dem Zeugen getan, sondern nur eine entsprechende Äusserung des Zeugen zu ihm bejaht, hat das Berufungsgericht in dem hach Erlaß des Urteils ergangenen Beschluß vom 25» Juni 1957 die Wiedergabe der Sachdarstellung des Erstbeklagten berichtigt$ Er habe nur auf entsprechenden Vorhalt eines Hilfspoliers dem Sinne nach entgegnet, er hätte bestimmt jemand da hingestellt, wenn er hätte ahnen können, daß ein Bolzen die Wand durchschlagen könne» Es ist nicht zweifelsfrei; ob das Berufungsgericht die Bekundung des Zeugen
Sicht für das Nachschlagewerk! Sicht für die Amtliche Sammlung! 2338 034 Gesetz* BGB §§ 276, 825 Rechtssatzi Sur Sorgfaltspflicht hei Anwendung eines neuartigen Geräts (Bolzensetzwerkzeug)« Aktenzeichens VI ZR 164/57 Urteil des BGH vom 19September 1958 OLG Frankf urt/Main VI ZR 164/5? /' / / Verkündet am ^«September 1956 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelleo Im Namen des Volkes ln dein Rechtsstreit Io desjäonteurs Friedrich Biflfc Straße 2o der Firma J.S< straße Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Hilfsarbei G in R ^ij|Sl^ma^ Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. Kreis Streithelf erins Firm^Blektro-Feinniechahik Brich in - Frozeßbevollmächtigter II0Instanzt Rechtsanwalt Br„Hugo in hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom. 19® September 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br.K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt % Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4oZivilsenats des Oberlandeagerichts in Frankfurt/Main vom 26c März 1957 aufgehoben. • /o /V - 2 * ♦ Dio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen Jafbestand? Der Erstbeklagte hatte am 11 * Dezember 1952 alö Heizungsmonteur in Diensten der Zweitbeklagten beim Neubau des Messe-Verwaltungsgebäudes in Frankfurt am Mäin Rohrschellen zur Verlegung von Heizungsrohren an einer Zwischenwand anzubringen, die aus Ziegelsplitt-Beton-Steinen aufgemauert war und an den zur Aufnahme der Rohre bestimmten Stellen eine Stärke von 12 cm aufwies« Er benutzte dabei einen sogenannten "Rapid-Hammer”, ein neuartiges Bolzenschießgerät, mit dem Metallbolzen unter der Explosivkraft einer Kartusche aus einem senkrecht „aufgesetzten Lauf des Gerätes in Beton, Holz, Eisen und ähnliche Werkstoffe eingetrieben werden können« Die Zweitbeklagte hatte das Gerät einige Wochen . zuvor erworben, nachdem es kurz vorher in den Handel gebracht worden war« Als der Erstbeklagte auf einem Heizkörper stehend 2 1/2 m über dem Boden des Raumes eine Rohrschelle mit dem Gerät anheftete, schlug der Bolzen durch die Wand hindurch und traf den Kläger, der im Nachbarraum im Aufträge eines anderen Unternehmers als der Zweitbeklagten damit beschäftigt war, Löcher für die Fenster in die Außenwand des Gebäudes zu schlagen, und dort ebenfalls auf einer Heizung stehend arbeitete, in den Hinterkopf« ' Der Kläger hat die Beklagten hierfür verantwortlich gemacht und zu dem Ersatz des Schadens, der nicht durch Leistungen der Sozialversicherung gedeckt ist, als Gesamtschuldner auf Zahlung von 2232,68 DM in Anspruch genommen; vom Erstbeklagten hat er.auch ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt; weiter hat er festzustellen beantragt, daß die Beklag- ten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm noch allen weiter entstehenden ünfallschaden zu ersetzen<» Die Beklagten haben eine Schadensersatzpflicht bestritte» Sie haben vorgetragen, der Rapid-Hammer eei so verwendet worden, wie es die damalige Gebrauchsanweisung der Herstellerfirma vorgeschrieben habe; daß besondere Schutzmaßnahmen notwendig seien, habe der Vertreter der Herstellerfirma verneint, als sich die Beauftragten der Zweitbeklagten bei dem Ankauf des Gerätes danach erkundigt hätten; er habe auf die Gebrauchsanweisung verwiesen, die alles Wichtige enthalte. Die Gebrauchsanweisung habe hervorgehoben, daß der Rapid-Hammer trotz Verwendung von Kartuschen gefahrlos und auch im gebrauchsfertigen Zustand unfallsicher sei« Sie habe zwar die Vorschrift enthalten, daß mit dem Gerät nicht in Richtung auf Menschen gearbeitet werden dürfe. Daraus sei aber nicht zu entnehmen gewesen, daß jemand gefährdet sein könne, der sich hinter einer Wand befinde, in die ein Bolzen eingetrieben werde« Berufsgenossenschaftliche Bestimmungen zur Unfallverhütung seien in bezug auf Bolzensetzwerkzeuge der vorliegenden Art damals noch nicht bekannt gewesen« Erst später sei die Gebrauchsanweisung der Herstellerfirma dahin geändert worden, man solle sich überzeugen, !,daß in Arbeitsrichtung, auch hinter der Wand, sich kein Mensch befindet*« Zur Unfallzeit habe mit der Möglichkeit, daß ein Bolzen eine Wand jemals durchschlagen könne, um so weniger gerechnet werden können, als die Gebrauchsanweisung die vorliegend unstreitig befolgte Empfehlung ausgesprochen habe, für Arbeiten in leichtem Mauerwerk, Putz oder Holz, sogenannte ‘»Rondelle« zu verwenden, vorzusetzende Dochscheiben, die nur dem Bolzen- - 5 schaft, nicht aber dem Bolzenkopf ungehinderten Durchlaß gewährten und die nach der Beschreibung in der Gebrauchsanweisung ein zu tiefes Eindringen des Bolzens verhinderten« Obwohl der Erstbeklagte das Gerät bereits 4 Wochen lang vor dem Unfall benutzt und während dieser Zeit damit ungefähr 1000 Schuß abgegeben habe, sei auch niemals ein Bolzen durch die Wand geschlagen« Überdies habe der Srstbeklagte vor dem Beginn seiner Arbeit in den Nachbarraum hineingesehen, um dort etwa beschäftigte Arbeiter vor dem Lärm des Rapid-Hammers zu warnen, habe aber niemand wahrgenommen und auch nicht bemerkt, daß hernach jemand den Raum betreten habe« Die Zweitbeklagte hat weiter vorgetragen, der Erstbeklagte, der seit 1945 in ihren Diensten stehe, habe sich stets als ordentlicher und zuverlässiger Arbeiter erwiesen, sei an Hand der Gebrauchsanweisung und eines Prospektblattes über den Rapid-Hammer in dessen Gebrauch eingewiesen und bei der Arbeit auch laufend Überwacht worden. Als Herstellerfirma ist die.Streithelferin, dem Kläger im Laufe des Rechtsstreites auf dessen Streitverkündung bei-getreten. . Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigteerklärt und die begehrte Feststellung getroffen« r x ' ' ' Z * v ^ Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiessn« U' • ' . . '' .V.'- f - ‘ - * Mit der Revision erstreben die geklagten wie im Berufungs-Verfahren die/Abweisung der Klagen;.hilfsweise beantragen sie, nur insoweit den bezifferten Zahlungsanspruch dem Grunde nac für gerechtfertigt zu erklären und dem Feststellungsantrag zu entsprechen, als die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind* Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe % Io Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten nach § 823 Abs* 1 BGB und die der Zweit- * beklagten nach § 831 BGB für begründet gehalten* Es ist der Ansicht, daß der Erstbeklagte bei der Arbeit mit dem Rapid-Hammer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen und den Unfall des Klägers in unbewußter Fahrlässigkeit verursacht hat* Da es sich, so hat es ausgeführt, bei dem Rapid-Hammer um ein neuartiges Gerät gehandelt habe und man nach einer Erprobungszeit von nur etwa 4 Wochen vor Überraschungen keineswegs habe sicher sein können, habe der ausdrückliche Hinweis in der Gebrauchsanweisung, daß mit dem Rapid-Hammer nicht in Richtung auf Menschen gearbeitet werden dürfe, besonders sorgfältige Beachtung erfordert* Der Erstbeklagte habe sich nicht mit einem oberflächlichen Blick in den Nebenraum begnügen dürfen, bei dem ihm die Anwesenheit des Klägers und des Zeugen H^Bl entgangen sei, vielmehr habe er in den Nebenraum hineingehen, die dort beschäftigten Arbeiter zu dem Verlassen des Raumes veranlassen und diesen selbst dann absperren müssen« 7 Einen Anhalt dafür, daß der Erstbeklagte von der Leichtfertigkeit seines Verhaltens selbst überzeugt gewesen sei, biete die Äusserung, die er nach Bekundung des Zeugen nach dem Unfall getan habe* «Was er da nur gemacht habe, da habe er aber jemanden hinstellen müssen« <► Baß sich die.Zweitbeklagte von der Schadenshaftung, die sie nach § 83'! BGB trifft, durch Führung des ihr nach dieser Bestimmung offenstehenden Entlastungsbeweises befreit habe, hat das Berufungsgericht verneint» Es hat dahingestellt gelassen, ob die Zweitbeklagte bei der Auswahl des Erstbeklagten und bei der Beschaffung des ihm anvertrauten Arbeitsgerätes die im Verkehr erforderliche -Sorgfalt beobachtet hat« Jedenfalls habe sie es versäumt, so meint das Berufungsgericht, die Verrichtungen des Erstbeklagten, sein Arbeiten mit dem Rapid-Hammer, mit der erforderlichen Sorgfalt zu leiten« Es habe nicht genügt, den Erstbeklagten unter Verzicht auf jegliche Anweisungen über* konkrete Sicherungsmaßnahmen lediglich allgemein über die Bedienungsweise des Gerätes und die Gebrauchsanweisung zu unterrichten« Die Zweitbeklagte habe die Neuartigkeit und Unerprobtheit des Gerätes berücksichtigen, sich das ausdrückliche Gebot, mit dem Gerät nicht in Richtung auf Menschen zu arbeiten, vor Augen halten und demgemäß für eine Absperrung des Nebenraumes und Kontrolle dieser Maßnahme sowie für eine hinreichende Unterrichtung des Erstbeklagten über die Notwendigkeit von Siche-rungsmaßnahmen und für ständige Überwachung von deren Einhaltung Sorge tragen müssen« 2« Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit. Angriffen, denen die Berechtigung nicht abgesprochen werden kann„ 8 - Pur die Beantwortung der frage, ob der Erstbeklagte bei. der Arbeit mit dem Rapid-Hammer und die Zweitbeklagte bei der Einweisung des Erstbeklagten in diese Arbeit und ihrer Leitung die verkehrserforderliche Sorgfalt beobachtet haben, ist es von entscheidender Bedeutung, inwieweit damals die mit der Anwendung des Rapid-Hammers verbundenen Gefahren und die Notwendigkeit vorsorgender Maßnahmen zur Schadensverhütung für einen ordentlichen und gewissenhaften Angehörigen der Berufskreise erkennbar waren, für die der Rapid-Hammer als Werkzeug in Betracht kam. Insbesondere kommt es darauf an, ob vorhergesehen werden konnte,' daß bei der Anwendung, die der Rapid-Hammer im vorliegenden fallsfand, ein Bolzen die Wand, in die er eingetrieben werden sollte, durchschlagen und einen hinter der Wand befindlichen Menschen gefährden konnte. Der Revision ist zuzugeben, daß es das Berufungsgericht in dieser Hinsicht an einer erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts hat fehlen lassen« a) Bas Berufungsgericht hat sich nicht darüber ausgesprochen, ob das neuartige Gerät nach seiner Konstruktion und Beschaffenheit, Zweckbestimmung und Anwendungsweise bereits von vornherein die Befürchtung erwecken konnte, daß es einen Unfall herbeiführen könne, wie er sich hier ereignet hat. Wenn die von der Streithelferin herausgebrachte Gebrauchsanweisung in ihrer späteren Passung zu beachten aufgegeben hat, daß sich in Arbeitsrichtung, auch hinter der Wand, kein Mensch befindet, und wenn, wie die Zentralstelle für Unfallverhütung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften in den von ihr herausgegebenen Richtlinien für Bolzensetzwerkzeuge gefordert hat, vor dem Benutzen eines BolsansetzwerkzeugeS' müsse sichergestellt sein, daß sich - 9 •* hinter der Eintreibsteile keine Personen befinden, die hinter ihr liegenden Bäume seien abzuschließen und zu kennzeichnen, so beruht dies anscheinend erst auf unliebsamen Erfahrungen, die mit diesem Gerät bei seinem Gebrauch gemacht worden sind* das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß den Beklagten solche Erfahrungen zur Unfallzeit bereits bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein können und müssen* Ersichtlich ist es der Ansicht, daß auch die genannten Richtlinien der Zentralstelle für Unfallverhütung ihnen ohne ihr Verschulden nicht schon zur Kenntnis gelangt warenv Wird darauf abgestellt, wie sich das Gerät ohne die Erfahrungen späteren Gebrauchs zunächst darbot, so ist nun zwar nicht zu verkennen, daß es als ein mit dem Explosivdruck einer Kartusche betriebenes Werkzeug eine erhebliche freibkraft mußte entwicklen können, wenn es nach seiner Gebrauchsbestimmung sogar geeignet sein sollte, Metallbolzen in Beton oder Eisen einzutreiben« Indessen kam es hierbei auf die Stärke der benutzten Kartusche an« Lieferbar waren nach der Gebrauchsanweisung der Streithelferin Kartuschen von 4 verschiedenen Stärken; ihre Anwendung richtete sich nach der Stärke des Materials« Schwaches Material sollte allerdings, so war in der Gebrauchsanweisung gesagt, nicht benagelt werden, da hier die Gefahr bestehe, daß die Bolzen durchschlügen« Selbst bei Arbeiten in leichtem Mauerwerk, Butz oder Holz wurde aber nach den Darlegungen der Gebrauchsanweisung durch die empfohlene Verwendung von Lochscheiben (»Rondellen«) verhindert, daß die Bolzen zu tief in das Material eindi'angen« Oh bei dieser Sachlage damit hätte gerechnet werden können, daß der Rapid-Hammer einen Bolzen trotz Verwendung von Lochscheiben durch die Mauer werde hin- - 10 I I *»• durchschlagen lassen, an der hier der Erstbeklagte. zu arbei-;|| :A ten hatte„ läßt sich hiernach nicht schon sagen, ohne daß * berücksichtigt wird, welcher Art die eingelegte Kartusche ihrer Explosivkraft nach war und welche Festigkeit die Ziegelsplittbetonsteine besaßen, aus denen die Arbeitswand bestand » Das Berufungsgericht hat hierüber keine Feststellungen getroffen« Der Hinweis in der damaligen Gebrauchsanweisung, daß nicht in Richtung auf Menschen gearbeitet werden dürfe, war, zu demal bei der Empfehlung, bei leichtem Mauerv/erk,\ Butz oder Holz Lochscheiben zu verwenden, um ein zu tiefes Eindringen der Bolzen zu verhindern, nicht so klar, daß er dahin zu verstehen gewesen wäre, Menschen dürften sich in der Arbeitsrichtung auch nicht in einem anderen als dem Ar beitsraum hinter einer massiven Hauer befinden« b) Es ist nun zwar ein richtiger Gedanke des Berufungsgerichts, daß die Unerprobtheit eines neuartigen Geräts bei seiner Ingebrauchnahme zur Anwendung besonderer Sorgfalt nötige« Immerhin war der RapidHEammer aber ein Erzeugnis, von dem die Beklagten annehmen konnten*deß es von der Herstellerfirma als gebrauchsfähiges fertiges Werkzeug mit eingehender Beschreibung und Gebrauchsanweisung schwerlich auf den Markt gebracht worden sein wurde, ohne daß sie es in seiner Gestaltung und Wirkungsweise ausgiebig ausprobiert hatte* Für einen Erwerber und Benutzer mußte es also im wesentlichen darauf ankommen,sich über das Gerät und die Art und Weise seiner Anwendung zu unterrichten und mit seiner praktischen Handhabung eingehend vertraut zu machen«,* Die Beklagten hatten hierzu behauptet, der von dem Generalvertreter der Streithelferin von Wrisberg hiermit betraute Angestell- - 11 te habe den Erstbeklagten im Umgang mit dem Gerät unterwiesen, sich viele Stunden lang an der Baustelle auf-gehalten und die Arbeit des Erstbeklagten beobachtet, niemals aber auch nur mit einem Wort darauf hingewiesen, daß nicht in Richtung auf Menschen hinter der beschossenen Wand gearbeitet werden dürfe, niemals auch gesagt, daß die verwendeten Kartuschen zu stark seien® Zum Beweise hierfür hatten sich die Beklagten auf das Zeugnis des Angestellten und des Montagemeisters berufen (Schriftsatz vom * 13; Februar 1956 und 12o Februar 1957)« Das Berufungsgericht hat dieses Beweisvorbringen unbeachtet gelassen® Das wird von der Revision mit Recht bemängelt (§ 286 ZPO)-« Denn zur Beurteilung der Frage, ob den Erstbeklagten an dem Unfall des Klägers ein Verschulden traf und ob die Zweitbeklagte den Beweis für eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Unterweisung und Arbeitsleitung des Erstbeklagten Sorge getragen hatte, konnte es sehr wohl auf dieses Vorbringen ankommen <> Nicht mit Unrecht erhebt die Revision auch Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß auch nach mehrwöchigem Gebrauch mit tausendmaliger Anwen-öung des Gerätes noch mit Überraschungen habe gerechnet werden müsseno Je nach Art und Bärte des Materials, gegen das der Rapid-Hammer $ngewendet wurde, nach der Stärke der benutzten Kartuschen und nach Verwendung oder Nichtverwendung von "Rondellen" mußten sich allerdings verschiedene Arbeitswirkungen zeigen® Das Berufungsgericht konnte die Beklagten aber nicht ohne Überspannung der an sie zu stellenden Sorgfaltsanforderungen für verpflichtet halten, trotz jener wochenlangen einwandfreien Bewährung des Gerätes mit dem Durchschlagen eines Bolzens durch die Wand aus Ziegelsplittbetonsfceineri zu rechnen, bevor es nicht in Ausübung des richterlichen Pragerechts (§ 139 ZPO) geklärt hatbe; unter welchen Arbeitsbedingungen der Rapid-Hammer bisher angewendet worden war und ob sich das Gerät etwa nicht gerade auch bei der Arbeit an Steinen aus Ziegelsplittbeton bewährt hatteo Wie die Revision geltend macht, würden die Beklagten auf Befragen vorgetragen und durch das Zeugnis des Vertreters sowie der Obermeister B^|^ und un- ter Beweis gestellt haben, daß der Erstbeklagte mit dem Gerät an der Baustelle sowohl auf Betonmauern als auch auf Mauern der hier in Rede stehenden Gesteinsart gearbeitet und daß sich der Vertreter während seines häufigen Aufenthalts auf dem^iauTfoßend über die Bedienung des Geräts durch den Erstbeklagten ausgesprochen hat«. c) Soweit das Berufungsgericht in der von dem Zeugen bekundeten Äusserung des Erstbeklagten einen Anhalt dafür gesehen hat, daß er von der Leichtfertigkeit seines Verhaltens selbst überzeugt gewesen sei, ist die BeweiswUr-digung des Berufungsgerichts möglicherweise durch einen Irrtum beeinflußt«, Während im Tatbestand des Berufungsurteils gesagt ist, der Erstbeklagte habe sich zu der Bekundung des Zeugen dahin eingelassen, nicht er habe diese Äusserung zu dem Zeugen getan, sondern nur eine entsprechende Äusserung des Zeugen zu ihm bejaht, hat das Berufungsgericht in dem hach Erlaß des Urteils ergangenen Beschluß vom 25» Juni 1957 die Wiedergabe der Sachdarstellung des Erstbeklagten berichtigt$ Er habe nur auf entsprechenden Vorhalt eines Hilfspoliers dem Sinne nach entgegnet, er hätte bestimmt jemand da hingestellt, wenn er hätte ahnen können, daß ein Bolzen die Wand durchschlagen könne» Es ist nicht zweifelsfrei; ob das Berufungsgericht die Bekundung des Zeugen /•> ~ 13 ~ auch dann im Sinne eines Anzeichens für ein Schuldbewußtsein des Erstbeklagten gewertet hätte, wenn es jenem Irrtum über die Einlassung des Erstbeklagten nicht unterlegen wäre* r Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben« Die Sache muß wegen der Notwendigkeit weiterer tatrichterlicher Erörterung und Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten« DroXleinewefers Dr* KoE»Meyer Dr * Hauß Heinr« Meyer Hanebeck