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BGH · VI ZR 164/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 164/56

Der Erstbeklagte habe den Motorroller schon aus einer Entfernung von 100 m erblickt und auf eine Entfernung von mindestens 50 m erkannt, daß der Fahrer die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe. zu bremsen begonnen« als ihr Sohn schon überfahren gewesen sei* Der Zweitbeklagte habe den Erstbeklagten kräftemäßig überfordert und dadurch dessen Übermüdung verschuldet, die zu dem Unfall mit beigetragen habe« Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt< Sie haben die Darstellung der Kläger in wesentlichen Punkten bestritten und behauptet, daß der MotbiToller erst zu schleudern begonnen habe, als er sich dem Lastkraftwagen schon auf 10 - 12 m genähert gehabt habe« Diese geringe Entfernung habe bei der Geschwindigkeit beider Fahrzeuge nicht ausgereicht, um den Unfall durch Bremsen zu verhindern* Eine Übermüdung des Erstbeklagten habe nicht Vorgelegen« Das Landgericht hat den Unfall als durch ein unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs 2 StVG) verursacht angesehen und demgemäß die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger zurtickge-wiesen« Im Berufungsverfahren hatten die Beklagten unter Hinweis auf die Aussage eines Zeugen ausdrücklich auch die Ursächlichkeit des Überfahrenwerdens für den Tod des Bainer MflP bestritten und behauptet, daß der Verunglückte schon durch seinen heftigen Sturz auf die Straße tödliche Verletzungen, nämlich einen Schädelbruch mit Gehirnquetschung, erlitten habe * Sie greift das Urteil zunächst in Verfahrensrechtlicher Hinsicht mit der Rüge vorschriftswidi'iger Besetzung des erkennenden Gerichtes an (§ 551 Nr 1 ZPO), weil in der mündlichen Verhandlung und bei der Urteilsfindung ein nichtplanmäßig an das Oberlandesgericht Stuttgart berufener Richter, Landgerichtsrat Dr* Roflp, mitgewirkt habe» Die Revision- "macht geltend11, die Mitwirkung eines Landgerichtsrats sei weder durch die §§ 117? 1, Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten mit der Begründung verneint, daß diese den Beweis für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs 2 StVO erbracht hätten. Bei richtiger Würdigung der erhobenen Beweise hätte der Tatrichter, so führt die Revision aus, davon ausgehen müssen, daß der verunglückte Sohn der Kläger schon vor der zu dem Unfall führenden Schleuderbewegung einmal ins Schleudern gekommen sei, als er noch etwa 70 m von dem Lastkraftwagen der Beklagten entfernt gewesen seic Bei dieser Sachlage aber habe der Erstbeklagte als besonders sorgfältiger Kraftfahrer mit einer erneuten Schleuderbewegung des ihm entgegenkommenden Motorrollers rechnen und sofort bremsen, gegebene!falls sogar anhalten müssen. Die Beweiserwägungen, die das Berufungsgericht für seine Überzeugung anführt, der Sohn der Kläger sei nur einmal und zwar unmittelbar vor dem Lastkraftwagen der Beklagten ins Schleudern gekommen, lassen keinen Verstoß gegen Denkgesetze, zwingende ErfabrungsBätze oder allgemein anerkannte Auslegunga-regeln erkennen. Die von der Revision angeführte Urteilsstelle, daß allein die Entfernung von der Ecke des Hauses Hr. 48 bie zu der von dem Zeugen (MaHB) angegebenen Stelle in Richtung Ebersbach, «aus der der Motorroller kam«, 20 m betragen habe, ist allerdings mißverständlich; denn der Aussage des Zeugen Ma^B^ist zu entnehmen, daß die bewußte Stelle «zwischen den beiden vor dem Hause Nr. 48 befindlichen Häusern”, an der sich der Lastkraftwagen in einem bestimmten Augenblick befunden haben soll, in Richtung Ortsmitte Ebersbach lag, während der Motorroller von der entgegengesetzten Seite kam- Hierbei handelt es sich jedoch um nicht mehr als ein Fassungsversehen, Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich zweifelsfrei, daß sich das Berufungsgericht über die Fahrtrichtung des Rainer durchaus im klaren war; dieser fuhr «aus Richtung Plochingen kommend in Richtung Göppingen" * Auch der Zusammenhalt der Ausführungen an der bemängelten Urteilsstelle zeigt» daß das Berufungsgericht nicht den von der Revision vermuteten Fehler gemacht, nämlich die Entfernung zv/ischen der c) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht sich insoweit auf die Aussage des Zeugen GeBHBgestützt habe, obwohl dieser Zeuge das (erste) Schleudern des Rollers in Höhe der Ortstafel gar nicht habe sehen können, weil er nach seiner eigenen Erklärung von dem Motorroller erst zwischen der Ortstafel und dem Haus Er. 101 (in Richtung Ortsmitte Ebersbach) überholt worden sei Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Aussage des Zeugen GeflBBnur für erwiesen erachtet, daß die Schleuder-bewegung, die zu dem Sturz des Motorrollers geführt hat, etwa 10 - 12 m, nicht - wie den Aussagen der Zeugen MaBHund DrBBB^ entnommen werden könnte - 50 bis 70 m vor dem Lastkraftwagen der Beklagten eingesetzt hat* Wegen der Verschiedenheit der Aussagen hat es aber untersucht, ob der Motorroller etwa zweimal ins Schleudern gekommen ist, nämlich zunächst in größerer Entfernung und dann noch einmal unmittelbar vor dem Lastkraftwagen* Diese Möglichkeit hat es indes auf Grund der weiteren Bekundung, der Zeugen MaBIB und DrBBB’ daß auch sie nur ein einmaliges Schleudern beobachtet hätten, ausgeschieden* Die Verneinung eines zweimaligen Schleuderns durch das Berufungsgericht beruht also nicht auf der Aussage des Zeugen G< Der Revision ist einzuräumen, daß die Vernehmung von Zeugen durch den Richter im allgemeinen die größere Gewähr für die Wahrhaftigkeit und Zuverlässigkeit der Aussagen bietet«, Demgegenüber hat jedoch die Vernehmung im straf gerichtlichen Ermittlungsverfahren, die vielfach noch äh der Unfallstelle erfolgt, den Vorteil, daß den Zeugen der Unfallhergang noch unmittelbar gegenwärtig ist«, Wenn das Berufungsgericht daher die polizeilichen Aussagen der Zeugen GeflHBuud MäSB unter Hinweis auf das Nachlassen des Gedächtnisses für zuverlässiger als ihre späteren Angaben im Zivilprozeß angesehen hat und jenen gefolgt ist, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden«. 3* Da die Klageansprüche nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen worden sind, kann dahingestellt bleiben, ob die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Hilfserwägung, der Erstbeklagte hatte auch bei einer schon in Höhe der Ortstafel erfolgten ersten Schleuderbewegung nicht mit einem nochmaligen Schleudern und einem Sturz des Rainer rechnen brauchen, der rechtlichen Nachprüfung standhält« Ebenso kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Eahrweise des Erstbeklagten für den Tod des Rainer MJBfcbe jähen durfte, obwohl ungeklärt blieb, ob der Verunglückte die tödlichen Verletzungen nicht Bchon durch den Sturz auf die Straße erlitten hat«

Zitierte Normen: § 5 StVG § 551 ZPO § 7 StVO § 286 ZPO
RainerSchleudermBerufungsgerichtAussageZeugeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 164/56	2350	067
Verkündet
 am 25- Juni 1957 Romacker, Just.Ang« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1,	des Fabrikanten Reinhold M9,
2,	seiner Ehefrau Hedwig mtth get. beide wohnhaft in GflBBl^fetraße
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1 - den Kaufmann August
2, den Fuhrunternehmer August
 beide wohnhaft in Landkreis RflHD,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meiö sowie der Bundesrichter Br. Engels, Martin, Hanebeck und Br. Bode
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandeagerichts Stuttgart vom 25. April 1956 wird zurüekgewiesen*
Bie Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt«
Von Rechts wegen
•• 2 -
I f
v
Tatbestand ;
Der Sohn der Kläger, Rainer MflP? fuhr am. frühen Nachmittag des 5» Juli 1952 mit seinem Motorroller Marke Vespa auf der Bundesstraße 10 aus Richtung Plochingen komr-mend in Richtung Göppingen, Am westlichen Ortseingang von Ebersbach - in seiner Fahrtrichtung gesehen - verlor Rainer 1|0P die Herrschaft über sein Fahrzeug? stürzte auf die Straße und wurde von dem linken Hinterrad des ihm entgegen., kommenden Lastkraftwagens des Zweitbeklagten, der von dem Erstbeklagten gesteuert wurde, überfahren» Rainer starb kurze Zeit später im Kreiskrankenhaus Göppingen»
Das gegen den Erstbeklagten eingeleitete Emtittlungs-verfahren wurde eingestellte
 Die Kläger machen die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung 823 BGB) und dem der Haftung für die Betriebsgefahr des Lastkraftwagens (§5 7, !8 StVG) für den Tod ihres Sohnes verantwortlich* Sie haben beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 6720 DM Todesfallkosten an den Kläger zu l) zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagten zu dem Ersatz allen Zukunftsschadens verpflichtet sind. Zur Begründung haben sie vorgetragen, daß ihr Sohn wegen einer langgestreckten Rohölspur auf der Fahrbahn 40 m weit gerutscht und geschleudert sei. Der Erstbeklagte habe den Motorroller schon aus einer Entfernung von 100 m erblickt und auf eine Entfernung von mindestens 50 m erkannt, daß der Fahrer die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe. Gleichwohl sei er mit unvermindert überhöhter Geschwindigkeit weitergefahren und habe erat
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zu bremsen begonnen« als ihr Sohn schon überfahren gewesen sei* Der Zweitbeklagte habe den Erstbeklagten kräftemäßig überfordert und dadurch dessen Übermüdung verschuldet, die zu dem Unfall mit beigetragen habe«
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt< Sie haben die Darstellung der Kläger in wesentlichen Punkten bestritten und behauptet, daß der MotbiToller erst zu schleudern begonnen habe, als er sich dem Lastkraftwagen schon auf 10 - 12 m genähert gehabt habe« Diese geringe Entfernung habe bei der Geschwindigkeit beider Fahrzeuge nicht ausgereicht, um den Unfall durch Bremsen zu verhindern* Eine Übermüdung des Erstbeklagten habe nicht Vorgelegen«
Das Landgericht hat den Unfall als durch ein unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs 2 StVG) verursacht angesehen und demgemäß die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger zurtickge-wiesen« Im Berufungsverfahren hatten die Beklagten unter Hinweis auf die Aussage eines Zeugen ausdrücklich auch die Ursächlichkeit des Überfahrenwerdens für den Tod des Bainer MflP bestritten und behauptet, daß der Verunglückte schon durch seinen heftigen Sturz auf die Straße tödliche Verletzungen, nämlich einen Schädelbruch mit Gehirnquetschung, erlitten habe *
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter«
Bntscheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben»
I»
Sie greift das Urteil zunächst in Verfahrensrechtlicher Hinsicht mit der Rüge vorschriftswidi'iger Besetzung des erkennenden Gerichtes an (§ 551 Nr 1 ZPO), weil in der mündlichen Verhandlung und bei der Urteilsfindung ein nichtplanmäßig an das Oberlandesgericht Stuttgart berufener Richter, Landgerichtsrat Dr* Roflp, mitgewirkt habe» Die Revision- "macht geltend11, die Mitwirkung eines Landgerichtsrats sei weder durch die §§ 117? 70 Abs 1 GVG noch durch einen anderen die Verwendung eines Hilfsrichters bei einem Oberlandesgericht rechtfertigenden Grund gedeckt, sondern dadurch bedingt gewesen, daß die für eine ordnungsmäßige Wahrnehmung sämtlicher beim Berufungsgericht anfallender richterlicher Geschäfte erforderliche Zahl von Planstellen durch die Justizverwaltung des Landes Baden-Württemberg entweder nicht geschaffen oder nicht besetzt worden sei.
Die Rüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 554 Abs 3 Kr 2 b ZPO. Der Vortrag der Revision läßt die Angabe bestimmter Tatsachen, aus denen sich die Unzulässigkeit der Mitwirkung des Landgerichtsrats Dr. Rod^ ergeben soll, vermissen; er beschränkt sich auf allgemeine Wendungen, die nicht mehr als die letztlich auf eihe bloße Vermutung hinauslaufende Behauptung enthalten, das Gericht
 
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sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen-. Vie der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 15- Dezember 1956 «.IV ZR 170/56) in L4! Nr 10 zu § 551 Nr 1 ZPO und vom 25- Januar 1957 (IV ZR 222/56) hervorgehoben hat, ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, auf Grund allgemeiner Behauptungen mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen anzustellen, ob das Berufungsgericht gegen die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes Über die ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts verstoßen hat. § 554 Abs 3 Nr 2 b ZPO legt vielmehr der Partei auf, zur Begründung der Rüge bestimmte, einzelne (Tatsachen so genau vorzutragen, daß das Revisionsgericht vorweg zu prüfen vermag, ob die Verletzung der Verfahrensnorm schlüssig behauptet iste Der Umstand allein, daß beim Berufungsgericht an Stelle eines Oberlandesgerichtsrats- Landgerichtsrat mitgewirkt hat, ermöglicht keine dahingehende Prüfung (BGH aaOf vgl auch BGHZ 14,
 205 f209])>
II.
1, Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten mit der Begründung verneint, daß diese den Beweis für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs 2 StVO erbracht hätten. Es hat dazu ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der (mit mindestens* 35 km/st fahrende) Motoirroller des Rainer Hack beim Beginn \	der Schleuderbewegung nur noch 10 bis 12 m von dem Last-
1	kraftwagen der Beklagten entfernt war. Bei dieser geringen
i	Entfernung habe der (mit nicht mehr als 35 kro/st fahrende)
•	Erstbeklagte,	der	vorher	die auf der Fahrbahn des Motor-
•	rollers	befindliche	ölspur	nicht	habe sehen können und

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der sich deshalb darauf habe verlassen dürfen, daß der Fahrer des Motorx*ollers auf seiner Fahrbahn normal weiterfahren werde, den Unfall auch bei Beachtung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht verhindern können. Die Beklagten seien daher weder nach den §§ 823 ff BGB noch nach dem Straßenverkehrsgesetz schadens-ersatzpflichtigo
2. Die Revision wendet gegen diese rechtliche Beurteilung ein, die vom Berufungsgericht zu dem Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses getroffenen Feststellungen seien fehlerhaft. Bei richtiger Würdigung der erhobenen Beweise hätte der Tatrichter, so führt die Revision aus, davon ausgehen müssen, daß der verunglückte Sohn der Kläger schon vor der zu dem Unfall führenden Schleuderbewegung einmal ins Schleudern gekommen sei, als er noch etwa 70 m von dem Lastkraftwagen der Beklagten entfernt gewesen seic Bei dieser Sachlage aber habe der Erstbeklagte als besonders sorgfältiger Kraftfahrer mit einer erneuten Schleuderbewegung des ihm entgegenkommenden Motorrollers rechnen und sofort bremsen, gegebene!falls sogar anhalten müssen. Wenn er das schuldhaft unterlassen habe, so möglicherweise deshalb, weil er übermüdet gewesen sei und deshalb die drohende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt habe. Für dieses Versagen hätten sowohl er wie der Zweitbeklagte einzuetehen.
Dem kann nicht beigetreten werden. Die Beweiserwägungen, die das Berufungsgericht für seine Überzeugung anführt, der Sohn der Kläger sei nur einmal und zwar unmittelbar vor dem Lastkraftwagen der Beklagten ins Schleudern gekommen, lassen keinen Verstoß gegen Denkgesetze, zwingende ErfabrungsBätze oder allgemein anerkannte Auslegunga-regeln erkennen.
Zu den einzelnen Rügen ist folgendes zu bemerken
a)	Die dem Einstellungsbeseheid der Staatsanwaltschaft zugrunde liegende Annahme» Rainer Mfllpsei schon vor dem Unfall einmal ins Schleudern gekommen, habe sich aber wieder gefangen und sei, bevor er erneut ins Schleudern gekommen und gestürzt sei, noch etwa 40 m gefahren, hinderte das Berufungsgericht nicht, in eigener Würdigung der erhobenen Beweise zu einem anderen Ergebnis zu kommen,
b)	Dafür, daß das Berufungsgericht die Fahrtrichtungen der Unfallfahrzeuge verwechselt und deshalb falsche Schlüsse aus den vom Landgericht beim Augenschein gemessenen Entfernungen gezogen hat, gibt das Urteil keinen Anhalt«
Die von der Revision angeführte Urteilsstelle, daß allein die Entfernung von der Ecke des Hauses Hr. 48 bie zu der von dem Zeugen (MaHB) angegebenen Stelle in Richtung Ebersbach, «aus der der Motorroller kam«, 20 m betragen habe, ist allerdings mißverständlich; denn der Aussage des Zeugen Ma^B^ist zu entnehmen, daß die bewußte Stelle «zwischen den beiden vor dem Hause Nr. 48 befindlichen Häusern”, an der sich der Lastkraftwagen in einem bestimmten Augenblick befunden haben soll, in Richtung Ortsmitte Ebersbach lag, während der Motorroller von der entgegengesetzten Seite kam- Hierbei handelt es sich jedoch um nicht mehr als ein Fassungsversehen, Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich zweifelsfrei, daß sich das Berufungsgericht über die Fahrtrichtung des Rainer durchaus im klaren war; dieser fuhr «aus Richtung Plochingen kommend in Richtung Göppingen" * Auch der Zusammenhalt der Ausführungen an der bemängelten Urteilsstelle zeigt» daß das Berufungsgericht nicht den von der Revision vermuteten Fehler gemacht, nämlich die Entfernung zv/ischen der
 
Ecke des Hauses Nr* 48 und dem vom Zeugen	aufge-
zeigten Standort des Lastwagens (20 m) mit der Entfernung von dieser Hauskante zur Ortstafel am westlichen Ortseingang von Ebersbach (angeblich 50 m) verwechselt hat« Im übrigen war das Versehen schon deshalb ohne Einfluß auf die Urteilsfindung, weil das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen MaBB ▼or dem Landgericht, die Schleuderbewe-gung des Motorrollers habe bereits an der Ortstafel begonnen, keinen Glauben geschenkt hat*
c)	Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht sich insoweit auf die Aussage des Zeugen GeBHBgestützt habe, obwohl dieser Zeuge das (erste) Schleudern des Rollers in Höhe der Ortstafel gar nicht habe sehen können, weil er nach seiner eigenen Erklärung von dem Motorroller erst zwischen der Ortstafel und dem Haus Er. 101 (in Richtung Ortsmitte Ebersbach) überholt worden sei
 Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Aussage des Zeugen GeflBBnur für erwiesen erachtet, daß die Schleuder-bewegung, die zu dem Sturz des Motorrollers geführt hat, etwa 10 - 12 m, nicht - wie den Aussagen der Zeugen MaBHund DrBBB^ entnommen werden könnte - 50 bis 70 m vor dem Lastkraftwagen der Beklagten eingesetzt hat* Wegen der Verschiedenheit der Aussagen hat es aber untersucht, ob der Motorroller etwa zweimal ins Schleudern gekommen ist, nämlich zunächst in größerer Entfernung und dann noch einmal unmittelbar vor dem Lastkraftwagen* Diese Möglichkeit hat es indes auf Grund der weiteren Bekundung, der Zeugen MaBIB und DrBBB’ daß auch sie nur ein einmaliges Schleudern beobachtet hätten, ausgeschieden* Die Verneinung eines zweimaligen Schleuderns durch das Berufungsgericht beruht also nicht auf der Aussage des Zeugen G<
d)	Ob der Tatricbter den Aussagen der beteiligten Zeugen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder im Zivilprozeß den Vorzug geben wollte, hatte er nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 286 Abs 1 ZPO). Der Revision ist einzuräumen, daß die Vernehmung von Zeugen durch den Richter im allgemeinen die größere Gewähr für die Wahrhaftigkeit und Zuverlässigkeit der Aussagen bietet«, Demgegenüber hat jedoch die Vernehmung im straf gerichtlichen Ermittlungsverfahren, die vielfach noch äh der Unfallstelle erfolgt, den Vorteil, daß den Zeugen der Unfallhergang noch unmittelbar gegenwärtig ist«, Wenn das Berufungsgericht daher die polizeilichen Aussagen der Zeugen GeflHBuud MäSB unter Hinweis auf das Nachlassen des Gedächtnisses für zuverlässiger als ihre späteren Angaben im Zivilprozeß angesehen hat und jenen gefolgt ist, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden«.
3* Da die Klageansprüche nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen worden sind, kann dahingestellt bleiben, ob die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Hilfserwägung, der Erstbeklagte hatte auch bei einer schon in Höhe der Ortstafel erfolgten ersten Schleuderbewegung nicht mit einem nochmaligen Schleudern und einem Sturz des Rainer rechnen brauchen, der rechtlichen Nachprüfung standhält« Ebenso kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Eahrweise des Erstbeklagten für den Tod des Rainer MJBfcbe jähen durfte, obwohl ungeklärt blieb, ob der Verunglückte die tödlichen Verletzungen nicht Bchon durch den Sturz auf die Straße erlitten hat«
Der Kostenausspruch stützt sieh auf § 97 Abs 1 ZPO
Heiß	Bundesrichter Dr*Engels ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert«	Martin
 Hanebeck	Heiß	Dr. Bode