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BGH · VI ZE 164/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 164/53

Dezember 1951 vermietete die von den Beklagten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildete "Arbeitsgemeinschaft Ausstellungshalle Karlsruhe" ihre Halle auf dem Städtischen Restplatz in Karlsruhe "im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung" für die Zeit vom 1. Der Kläger hat behauptet, nach dem Vertrage vom 6< Dezember 1951 habe er angenommen und annehmen dürfen, daß das Einverständnis der Stadtverwaltung bereits vorliege. .Die Beklagten haben den Standpunkt eingenommen, es sei Sache des Klägers gewesen, das Einverständnis der Stadtverwaltung einzuholen. Das Oberlandesgericht hat dies unter Abweisung der Klage im übrigen mit der Einschränkung bestätigt, daß nur der Schaden zu ersetzen sei, den der Kläger dadurch erlitten hat, daß er statt an dem noch festzustellenden, im Falle des uneingeschränkten Einverständnisses der Stadt Karlsruhe für den Beginn seines .Gastspiels in Frage gekommenen Tage erst am 22. Wenn es, so hat es ausgeführt9 in dem Vertrage der Parteien heiße,, daß die Arbeitsgemeinschaft dem Kläger die Ausstellungshalle ,fim Einvernehmen mit der Stadtverwaltung" vermiete, so könne dies nach seinem Wortlaut zunächst nur dahin verstanden werden, daß die Beklagten sich dieses Einverständnisses bereits versichert hätten. In diesem Sinne habe der Kläger den Vertrag nach Treu und Glauben und mit Rücksicht-auf-die Ve.rkehrssitte verstehen dürfen; so habe ihn auch sein Vertreter PeflBä, wie dieser Zeuge glaubhaft ausgesagt habe, verstanden. die Stadtverwaltung dem Vertrage der Parteien ihr Einverständnis versagt habe, dessen Erteilung zur Zeit des Vertragsabschlusses zwar nicht gerade wahrscheinlich, aber doch nicht schon ausgeschlossen gewesen sei« Hierdurch sei es ihnen unmöglich geworden, dem Kläger die vertraglich übernommene Leistung zu erbringen« Es handle sich indessen nur um eine teilweise Unmöglichkeit, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Gastspiel des Klägers entsprechend der Mitteilung der Beklagten vom 26. Allerdings würde sich das Karlsruher Gastspiel nur auf zwei Wochen erstreckt haben; da aber, wenn sein Gastspiel zu dem von ihm angeblich gewollten Zeitpunkt des 5« März 1952 begonnen hätte, dieses zeitlich teilweise mit Einen Einfluß des Gastspiels des Zirkus Krone müsse er aber hinnehmenj er habe den Vertragsabschluß nicht davon abhängig gemacht, daß ein Konkurrenzunternehmen nicht gleichzeitig oder unmittelbar vorher gastiere« Jedenfalls lasse sich nicht annehmen, daß ein Gastspiel von nur zwei Wochen den Kläger ungünstiger gestellt hätte als das völlige Unterbleiben des Gastspiels, und es sei nicht dargetan, daß er trotz teilweiser Leistungsmöglichkeit “Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit fordern könne. Im Betrageverfahren, so hat es ausgeführt, werde zu klären sein, an welchem Tage der Kläger bei uneingeschränktem Einverständnis der Stadtverwaltung mit dem Gastspiel begonnen und wie sich das Gastspiel des Zirkus Krone auf, seine Dauer und die Einnahmen des Klägers ausgewirkt haben würde. 1. Die Revision des Klägers glaubt dem Berufungsurteil entnehmen zu sollen, das Berufungsgericht.habe den Vertrag der Parteien dahin verstanden, daß die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger die Ausstellungshalle innerhalb der Zeit vom 1. Aus den Erwägungen, die es darüber angestellt hat, ob der Kläger länger als zwei Wochen gastiert hüben würde, wenn er mit seinem Gastspiel zu dem von ihm angeblich geplanten Zeitpunkt des 5. März 1952 begonnen und sich der nachteilige Einfluß des teilweise gleichzeitigen Gastspiels des Zirkus Krone bemerkbar gemacht haben würde, geht im Gegenteil hervor, daß es eine vertragliche Begrenzung des Gastspiels auf nur H Tage nicht angenommen haben kann; ersichtlich ist es vielmehr davon ausgegangen, daß es dem Kläger freigestanden habe, innerhalb der Vertragszeit vom 1. Die Anschlußrevision der Beklagten macht geltend, das Berufungsgericht habe die Worte des Vertrages, daß die Ausstellungshalle lfim Einvernehmen mit der Stadtverwaltung» vermietet werde, nicht im Sinne eines bereits vorliegenden Einverständnisses deuten können, weil der Vertrag ja damals erst geschlossen und der Stadtverwaltung noch gar nicht bekannt gewesen'sei. Wenn die Anschlußrevision weiter geltend macht, durch nochmalige Vernehmung und Beeidigung des Zeugen Gztfl hätte der Sachverhalt mindestens so weit geklärt werden können, daß die vom Berufungsgericht abgelehnte richterliche Vernehmung des Beklagten Kurt WflB gerechtfertigt gewesen wäre, so entfällt mit der Unbegründetheit der ersten Rüge auch die andere. Sie meint* aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe sich, daß die Beklagten der Auffassung gewesen seien, der Vermerk Mim Einvernehmen mit der Stadtverwaltung1' könne nur in dem Sinne verstanden werden, daß diese Zustimmung von dem Kläger einzuholen sei. Zunächst nur dahin verstanden werden, daß die Beklagten sich des Einverständnisses der Stadtverwaltung bereits, versichert hätten, hat es eine Auslegung, wie sie die Beklagten dem Vertrage gegeben haben, als mit seinem Wortlaut doch nicht unbedingt unverträglich bezeichnet; es hat auch darauf hingewiesen, daß in anderen Fällen, in denen unter Verwendung des gleichen vorgedruckten Textes Mietverträge Über die Halle zustande gekommen seien, Einigkeit der Vertragsparteien darüber geherrscht habe,- daß das Einvernehmen der Stadt noch nicht Vorgelegen habe, sondern noch herbeizuführen gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß die Auslegung, die im Rechtsstreit die Beklagten dem Vertrage gegeben haben, auch die Auffassung gewesen ist, die sie bei Abschluß des Vertrages über den Sinn der gebrauchten Worte gehabt haben. daß die Mieter vor oder bei Abschluß des Vertrages auf die Notwendigkeit der Zustimmung der Stadt hingewiesen worden sind oder daß sie um diese Zustimmung vor Abschluß des Vertrages nachgesucht habenj nur das Schreiben der Messeveranstalter HüflHBK und Gefl^ in Karlsruhe bringt zu dem Ausdruck, daß für die verschiedenen von ihnen durchgeführten Veranstaltungen jeweils die Vereinbarung bestanden habe, daß die Veranstaltungen zuvor noch der Genehmigung der Stadtverwaltung unterlägenj doch ist auch hier nicht gesagt, daß die Vereinbarung in jenem vorgedruckten Vertragstext gesehen worden sei. Wenn das Berufungsgericht die Auslegung des Vertrages durch die Beklagten trotz des zunächst gegen sie sprechenden Wortsinnes doch an sich auch als möglich bezeichnet hat, so hat es gleichwohl den Beweis dafür, daß die Parteien, d.h. also der Kläger und die Beklagten, den Vertrag im Sinne dieser Auslegung verstanden hätten, nicht als erbracht angesehen. Es bedeutet also nicht, wie die Anschlußrevision meint, einen Widerspruch zu dieser Würdigung, sondern es steht mit ihr in Einklang, wenn das Berufungsgericht ein augenscheinliches Versehen der Beklagten für gegeben gehalten hat. 1, Bie Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht eine nur teilweise Unmöglichkeit der von den Beklagten zu erbringenden Vertragsleistung angenommen hat sie meint, den.Beklagten sei die Leistung in vollem Umfang unmöglich geworden, da sie verpflichtet gewesen seien, dem Klüger die Ausstellungshalle nicht nur für ein Gastspiel von zwei Wochen.zur Verfügung zu stellen, sondern ihm auch die Möglichkeit zu verschaffen, während der ganzen Zeit zwischen dem 1o März und dem 6. Es hat nicht außer Betracht gelassen, daß sich mit der Verkürzung der Zeit, für die dem Kläger die Ausstellungshalle bereitgestellt wer den konnte, auf die Tage vom 22. April 1952 auch die mögliche Dauer des Gastspiels des Klägers auf diese 14 Tage beschränkte« Dies mußte das Berufungsgericht aber nicht dazu führen, eine volle Unmöglichkeit anzunehmen. Inwiefern es gerechtfertigt sein sollte, den Umstand, daß die Beklagten dem Kläger die Ausstellungshalle nur für einen Teil der Vertragszeit überlassen konnten, dahin zu werten, daß ihnen die ganze Vertragsleistung unmöglich geworden sei, ist aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt und dem Sachvortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen, der im Revisionsverfahren allein berücksichtigt werden kann, nicht zu ersehen« Es läßt sich hiernach rechtlich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht nur eine TeilUnmöglichkeit als gegeben angesehen hats* Es ist auch frei von Rechtsfehlern, wenn das Berufungsgericht nicht als dargetan erachtet hat, daß die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Kläger kein interes- Wenn das Berufungsgericht dies unter Hinweis darauf nicht für druchgreifend gehalten hat, daß er nach der-Mitteilung vom 26. Mit Hecht hat das Berufungsgericht hiernach einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit für ungerechtfertigt gehalten und nur einen Anspruch auf Ersatz des Schadens bejaht,, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß den Beklagten die Erfüllung des Vertrages teilweise unmöglich geworden ist. Die Revision vertritt die Auffassung, die Entscheidung darüber, ob dem Kläger die Annahme der Teilerfüllung habe zugemutet werden können, sei nicht schon im jetzigen Stand des Verfahrens zulässig gewesen, sondern habe erst getroffen werden können, nachdem im Betrageverfahren festgestellt worden sei, wie hoch sich sein Schaden infolge der teilweisen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch die Beklagten belaufe. Da das Berufungsgericht diese Voraussetzungen ohne Rechtsverstoß nicht für bewiesen gehalten hat, war dieser in erster Linie geltend gemachte Anspruch zur Endentscheidung reif, so daß das Berufungsgericht mit Recht durch Teilurteil (§ 301 ZPO) über ihn entschieden hat* Bas Betragsverfahren, das sich dein Zwischenurteil über den Grund des in zweiter Linie geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen teilweiser Nichterfüllung des Vertrages anschließt, kann sich nur mit der Höhe dieses Anspruchs befassen..

Zitierte Normen: § 325 BGB § 398 ZPO § 119 BGB § 301 ZPO
StadtverwaltungZeitAnschlußrevisionBerufungsgerichtGastspielsGastspielVertragesKlägerKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

2352 045
?
VI ZE 164/53
Verkündet sue. 20* Oktober 1954 Justizassistent ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Direktors Hans	in	XflfeJ
Straße 4K
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers 5
- Prozeßbevollmächtigter!
Rechtsanwalt
 gegen
1 -2» 3.
den Zimmermeister Willy
 braße
m
den Ziimermeister Gustav straße 4P,
in Ka!
den Zimmerme
 Philip L traße
 in Ka!
4° den Zimmermeister Otto
5» den Zimraermeister Kurt Straße^,
Beklagte«, Berufungskläger und Revi sionsbeklegte 9
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt HHBBl ~
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 20» Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleiaewefers, Dr.Gelhaar, Hanebeck und Dr» Bode
 für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - vom 27. Mai 1953 werden zurückgewiesen»
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 5/8 dem Kläger und zu 5/8 den Beklagten als Gesamtschuld nern auferlegt«
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Durch schriftlichen Vertrag vom 6. Dezember 1951 vermietete die von den Beklagten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildete "Arbeitsgemeinschaft Ausstellungshalle Karlsruhe" ihre Halle auf dem Städtischen Restplatz in Karlsruhe "im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung" für die Zeit vom 1. März 1952 bis 6. April 1952 an den beim Vertragsabschluß durch seinen Geschäftsführer	ver-
tretenen Kläger* den Unternehmer der "Scala-Eisrevue", für die Veranstaltung eines Gastspiels der Eisschau, deren genauer Anfangsbeginn noch mitgeteilt werden sollte. Das Einverständnis der Stadtverwaltung hat nicht Vorgelegen. Nach dem Vertrage, den die Stadt Karlsruhe am 31. Oktober 1950 mit der Arbeitsgemeinschaft über die Überlassung des Geländes für die Ausstellungshalle geschlossen hatte, war zur Durchführung einer Ausstellung oder einer sonstigen Veranstaltung in der Halle das Einverständnis der Stadt rechtzeitig vor Zusage der Halle einzuholen; die Stadt war berechtigt, die Genehmigung in bestimmten Fällen zu versagen, so, wenn die Überlassung der Halle zur Durchführung einer Veranstaltung berechtigten städtischen Interessen zuwiderlief. Die Stadtverwaltung hat ihr Einverständnis mit der Überlassung der Halle an den Kläger durch Schreiben vom 11. Februar 1952 unter Hinweis darauf verweigert, daß innerhalb der für sein Gastspiel festgesetzten Mietzeit nach bereits früher getroffenen Abmachungen der Zirkus Krone in Karlsruhe gastiere. Zur Durchführung des Gastspiels des Klägers ist es nicht gekommen.
Der Kläger hat behauptet, nach dem Vertrage vom 6< Dezember 1951 habe er angenommen und annehmen dürfen, daß das Einverständnis der Stadtverwaltung bereits vorliege.
Die Beklagten hätten es schuldhaft unterlassen, dieses
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Einverständnis rechtzeitig herbeizuführen. Der Kläger hat Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Mietvertrages verlangt und die Beklagten unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche auf Zahlung von 40>000 DM nebst 5 c/o Zinsen seit dem 1. März 195^ in Anspruch genommen.
.Die Beklagten haben den Standpunkt eingenommen, es sei Sache des Klägers gewesen, das Einverständnis der Stadtverwaltung einzuholen. Darauf sei der' Vertreter FeflHP des Klägers bei Vertragsabschluß auich ausdrücklich hingewiesen worden/Wie dem Kläger am ,26. Februar 1952 mitgeteilt worden sei. habe sich die Stadtverwaltung nachträglich mit der Veranstaltung seines Gastspiels in der Zeit vom 22. März bis zu dem 6. April 1952 einverstanden erklärt; der Kläger habe es grundlos abgelehnt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 10. November 1952 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat dies unter Abweisung der Klage im übrigen mit der Einschränkung bestätigt, daß nur der Schaden zu ersetzen sei, den der Kläger dadurch erlitten hat, daß er statt an dem noch festzustellenden, im Falle des uneingeschränkten Einverständnisses der Stadt Karlsruhe für den Beginn seines .Gastspiels in Frage gekommenen Tage erst am 22. März 1952 mit diesem Gastspiel in Karlsruhe hätte beginnen können.
Die Revision des Klägers erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Anschlußrevision der Beklagten die volle Abweisung der Klage. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
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Entscheidungenründe;
X,
Daa Beruf ungagericht hat die Schadenersatzpflicht der Beklagten mit der in dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Beschränkung nach § 325 BGB für begründet gehalten.
Wenn es, so hat es ausgeführt9 in dem Vertrage der Parteien heiße,, daß die Arbeitsgemeinschaft dem Kläger die Ausstellungshalle ,fim Einvernehmen mit der Stadtverwaltung" vermiete, so könne dies nach seinem Wortlaut zunächst nur dahin verstanden werden, daß die Beklagten sich dieses Einverständnisses bereits versichert hätten. In diesem Sinne habe der Kläger den Vertrag nach Treu und Glauben und mit Rücksicht-auf-die Ve.rkehrssitte verstehen dürfen; so habe ihn auch sein Vertreter PeflBä, wie dieser Zeuge glaubhaft ausgesagt habe, verstanden. Wenn die Beklagten dem Vertrage demgegenüber die Auslegung gäben, daß die Vermietung .im erst noch einzuholenden Einverständnis der Stadtverwaltung, also aufschiebend bedingt, erfolge, so seien sie dafür boweispflichtig, daß die Parteien den Vertrag in diesem anderen Sinne aufgefaßt hätten. Dieser Beweis sei nicht geführt. Insbesondere sei nicht bewiesen, daß PeflBftbei Abschluß des Vertrages darauf hingewiesen worden sei, daß er noch das Einverständnis der Stadtverwaltung herbeiführen müsse, möge sonst auch bei den Be-klagten^nach ihrer Behauptung die Übung bestanden haben, bei Vermietung der Halle den Vertragsgegnern die Einholung des Einverständnisses der Stadtverwaltung zu überlassen. Augenscheinlich sei den Beklagten ein Versehen unterlaufen. Sie hätten es dem Kläger‘gegenüber zu vertreten, daß
 
die Stadtverwaltung dem Vertrage der Parteien ihr Einverständnis versagt habe, dessen Erteilung zur Zeit des Vertragsabschlusses zwar nicht gerade wahrscheinlich, aber doch nicht schon ausgeschlossen gewesen sei« Hierdurch sei es ihnen unmöglich geworden, dem Kläger die vertraglich übernommene Leistung zu erbringen« Es handle sich indessen nur um eine teilweise Unmöglichkeit, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Gastspiel des Klägers entsprechend der Mitteilung der Beklagten vom 26. Pebruar 1952 mit Einverständnis der Stadtverwaltung in der Zeit vom 22. März bis 6. April 1952 habe stattfinden können.' Der Kläger könne daher Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nur dann verlangen, wenn die teilweise beiderseitige Erfüllung für ihn kein Interesse gehabt hätte. Dies sei nicht dorgetan. Auch für die Zeit vom 22« März bis 6. April 1952 hätte sich das Gastspiel in Karlsruhe ohne weiteres in den Spielplan des Klägers einreihen lassen, da er bis zu dem 9c März 1952 in Metz gastiert und das nächste Gastspiel in Zweibrücken erst am 12« April 1952 begonnen habe. Er habe das Winterquartier in Trier, das er nach der Beendigung des Gastspiels in Metz bezogen habe, nur entsprechend zu verkürzen brauchen. Nach der Mitteilung vom 26. Pebruar 1952 habe er mehr als drei Wochen Zeit gehabt, die erforderlichen Dispositionen zu treffen; diese Zeit sei in jedem Palle ausreichend gewesen. Es sei auch nicht einzusehen, daß der Mehrbetrag an Unkosten, der möglicherweise entstanden wäre, es wirtschaftlich hätte rechtfertigen können, den gewiß viel größeren Schaden zufolge des Ausfalls des Gastspiels in Karlsruhe in Kauf zu nehmen. Allerdings würde sich das Karlsruher Gastspiel nur auf zwei Wochen erstreckt haben; da aber, wenn sein Gastspiel zu dem von ihm angeblich gewollten Zeitpunkt des 5« März 1952 begonnen hätte, dieses zeitlich teilweise mit
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dem Gastspiel des Zirkus Krone zusammengefallen wäre und anzunebmen sei, daß seine Einnahmen hierdurch geschmälert worden wären,erscheine es fraglich, ob er überhaupt länger als zwei Wochen gastiert haben würde, zu demal er wahrscheinlich auch an anderen Orten, erwiesenermaßen jedenfalls in Zweibrücken, nur zwei Wochen gastiert habe. Nach den gesamten Umständen spreche viel dafür, daß der Kläger deshalb nicht'gekommen sei, weil der Zirkus Krone wden Rahm vorher abgeschöpftw habe. Einen Einfluß des Gastspiels des Zirkus Krone müsse er aber hinnehmenj er habe den Vertragsabschluß nicht davon abhängig gemacht, daß ein Konkurrenzunternehmen nicht gleichzeitig oder unmittelbar vorher gastiere« Jedenfalls lasse sich nicht annehmen, daß ein Gastspiel von nur zwei Wochen den Kläger ungünstiger gestellt hätte als das völlige Unterbleiben des Gastspiels, und es sei nicht dargetan, daß er trotz teilweiser Leistungsmöglichkeit “Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit fordern könne.
Dagegen hat das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten insoweit bejaht, als der Kläger infolge des Eintritts teilweiser Unmöglichkeit der Erfüllung des Mietvertrages durch die Beklagten nicht schon vor dem 22. März 1952 mit seinem Gastspiel hat beginnen können. Im Betrageverfahren, so hat es ausgeführt, werde zu klären sein, an welchem Tage der Kläger bei uneingeschränktem Einverständnis der Stadtverwaltung mit dem Gastspiel begonnen und wie sich das Gastspiel des Zirkus Krone auf, seine Dauer und die Einnahmen des Klägers ausgewirkt haben würde. Müsse der Kläger auch den Einnahmeausfall hinnehmen, den er infolge des teilweise gleichzeitigen Gastspiels des Zirkus Krone erlitten haben würde, so sei nach cfem gewöhnlichem Lauf der Dinge doch anzuneh-
 
men« daß ihm gleichwohl ein von den Beklagten zu ersetzender Schaden entstanden sei«
II.
Revision und Anschlußrevision greifen die Auslegung des Vertrages der Parteien durch das Berufungsgericht an. Die Auslegung, die es ihm gegeben hat, ist jedoch möglich und läßt einen im Revisionsverfahren nachprüfbaren Rechtsverstoß nicht ersehen.
t
1.	Die Revision des Klägers glaubt dem Berufungsurteil entnehmen zu sollen, das Berufungsgericht.habe den Vertrag der Parteien dahin verstanden, daß die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger die Ausstellungshalle innerhalb der Zeit vom 1. März bis 6« April 1952 für ein nur 14-tägiges Gastspiel zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen eine solche Auffassung jedoch nicht erkennen. Aus den Erwägungen, die es darüber angestellt hat, ob der Kläger länger als zwei Wochen gastiert hüben würde, wenn er mit seinem Gastspiel zu dem von ihm angeblich geplanten Zeitpunkt des 5. März 1952 begonnen und sich der nachteilige Einfluß des teilweise gleichzeitigen Gastspiels des Zirkus Krone bemerkbar gemacht haben würde, geht im Gegenteil hervor, daß es eine vertragliche Begrenzung des Gastspiels auf nur H Tage nicht angenommen haben kann; ersichtlich ist es vielmehr davon ausgegangen, daß es dem Kläger freigestanden habe, innerhalb der Vertragszeit vom 1. März bis 6. April 1952 Beginn und Dauer d$s Gastspiels zu bestimmen. Die Revision vermag auch nicht anzugeben, inwiefern die Vertragsauslegung, die sie dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, in dem Urteil zu dem Ausdruck gekommen sei. Die Angriffe,
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die sie gegen die vermeintliche Auslegung richtet, sind hiernach gegenstandslos.
2.	Die Anschlußrevision der Beklagten macht geltend, das Berufungsgericht habe die Worte des Vertrages, daß die Ausstellungshalle lfim Einvernehmen mit der Stadtverwaltung» vermietet werde, nicht im Sinne eines bereits vorliegenden Einverständnisses deuten können, weil der Vertrag ja damals erst geschlossen und der Stadtverwaltung noch gar nicht bekannt gewesen'sei.
Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen bereits auseinandergesetzt. Es hat festgestellt, daß der Kläger bereits am 3* Oktober 1951 wegen Anmietung der Ausstellungshalle für ein Gastspiel der Eisrevue mit den Beklagten in Verbindung getreten ist und einen Vorvertrag mit ihnen abgeschlossen hat? es hat den Einwand der Beklagten mit der einleuchtenden Erwägung zurückgewie3en, es sei ohne weiteres möglich gewesen, daß die Beklagten bereits vor dem endgültigen Abschluß mit dem Kläger vorsorglich klargestellt hätten, ob die Stadtverwaltung gegebenenfalls einverstanden sei. Von einem Denkfehler, wie ihn die Anschlußrevision in der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts erblicken zu können vermeint, kann hiernach keine Rede sein.
3.	Unbegründet ist auch die Rüge der Anschlußrevision, daß es das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge, ob die Parteien den Vertrag nicht doch im Sinne der Auslegung der Beklagten verstanden hätten, versäumt habe, die angebotenen Beweismittel zu erschöpfen« Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten, den Zeugen GrflHIHHbnochmals feu vernehmen und zu beeidigen, damit beschieden, daß sich ein anderes Ergebnis hiervon nicht erwarten lasse- Dies
 
kann nicht beanstandet werden. Die wiederholte Vernehmung eines Zeugen steht nach § 398 ZPO in dem Ermessen des Prozeßgerichts, dessen Ausübung im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden kann (Urteil des erkennenden Senats vom 7. April 1954 VI ZR 86/53,- Stein-Jonas-Schönke ZPO 17.
Aufl § 398 Anm 1$ Baumbach ZPO 22. Aufl § 398 Anm 2 IA).
Die Beeidigung eines Zeugen hängt, wenn die Parteien nicht auf sie verzichten, nach § 391 ZPO davon ab, ob das Prozeßgericht sie mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. Auch hierbei handelt es sich um eine der Revision verschlossene Frage tatrichterlicher Würdigung. Wenn die Anschlußrevision weiter geltend macht, durch nochmalige Vernehmung und Beeidigung des Zeugen Gztfl hätte der Sachverhalt mindestens so weit geklärt werden können, daß die vom Berufungsgericht abgelehnte richterliche Vernehmung des Beklagten Kurt WflB gerechtfertigt gewesen wäre, so entfällt mit der Unbegründetheit der ersten Rüge auch die andere.
III.
Die Anschlußrevision vertritt die Ansicht, der Mietvertrag der Parteien sei infolge Irrtumsanfechtung hinfällig geworden. Sie meint* aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe sich, daß die Beklagten der Auffassung gewesen seien, der Vermerk Mim Einvernehmen mit der Stadtverwaltung1' könne nur in dem Sinne verstanden werden, daß diese Zustimmung von dem Kläger einzuholen sei. Die Anschlußrevision folgert hieraus, daß ein Vertrag anderen Inhalts zustande gekommen sei, als die Beklagten ihn hätten abschließen wollen; es liege ein Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs 1 BGB vor, der die Beklagten zur Anfechtung berechtigt habe. Die Anschlußrevision erblickt
 eine Anfechtung in dem Schreiben des erst.- und zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten d,er Beklagten vom 26. Februar 1952*an den damaligen Rechtsvertreter des Klägers,
 Biese Überlegungen der Anschlußrevision gehen von einer Annahme“aus, die in den Feststellungen des Berufungsurteils keine Grundlage findet. Obwohl das Berufungsgericht bei Würdigung des Vertragswortlauts zu dem Ergebnis gelangt ist, die erwähnte Bestimmung könne. Zunächst nur dahin verstanden werden, daß die Beklagten sich des Einverständnisses der Stadtverwaltung bereits, versichert hätten, hat es eine Auslegung, wie sie die Beklagten dem Vertrage gegeben haben, als mit seinem Wortlaut doch nicht unbedingt unverträglich bezeichnet; es hat auch darauf hingewiesen, daß in anderen Fällen, in denen unter Verwendung des gleichen vorgedruckten Textes Mietverträge Über die Halle zustande gekommen seien, Einigkeit der Vertragsparteien darüber geherrscht habe,- daß das Einvernehmen der Stadt noch nicht Vorgelegen habe, sondern noch herbeizuführen gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß die Auslegung, die im Rechtsstreit die Beklagten dem Vertrage gegeben haben, auch die Auffassung gewesen ist, die sie bei Abschluß des Vertrages über den Sinn der gebrauchten Worte gehabt haben. Es hat auch nicht etwa festgestellt, daß in anderen Fällen die Vertragsparteien den Wortlaut des Vertrages in dem von den Beklagten vertretenen Sinneverstanden haben; aus den von den Beklagten vorgelegten Mitteilungen anderer Hallenmieter hat es vielmehr nur entnommen,-äaß die Einigkeit über die noch herbeizuführende Einholung des Einverständnisses der Stadtverwaltung trotz Vorhandenseins des vorgedruckten Verträgstextes bestanden habe. Bie Mitteilungen, auf die das Berufungsgericht • *
Bezug genommen hat, besagen durchweg ln der Tat auch nur,
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daß die Mieter vor oder bei Abschluß des Vertrages auf die Notwendigkeit der Zustimmung der Stadt hingewiesen worden sind oder daß sie um diese Zustimmung vor Abschluß des Vertrages nachgesucht habenj nur das Schreiben der Messeveranstalter HüflHBK und Gefl^ in Karlsruhe bringt zu dem Ausdruck, daß für die verschiedenen von ihnen durchgeführten Veranstaltungen jeweils die Vereinbarung bestanden habe, daß die Veranstaltungen zuvor noch der Genehmigung der Stadtverwaltung unterlägenj doch ist auch hier nicht gesagt, daß die Vereinbarung in jenem vorgedruckten Vertragstext gesehen worden sei. Wenn das Berufungsgericht die Auslegung des Vertrages durch die Beklagten trotz des zunächst gegen sie sprechenden Wortsinnes doch an sich auch als möglich bezeichnet hat, so hat es gleichwohl den Beweis dafür, daß die Parteien, d.h. also der Kläger und die Beklagten, den Vertrag im Sinne dieser Auslegung verstanden hätten, nicht als erbracht angesehen. Es bedeutet also nicht, wie die Anschlußrevision meint, einen Widerspruch zu dieser Würdigung, sondern es steht mit ihr in Einklang, wenn das Berufungsgericht ein augenscheinliches Versehen der Beklagten für gegeben gehalten hat. Baß die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung Vorgelegen hätten, findet in dem vom Berufungsgericht als erwiesen festgestellten Sachverhalt hiernach also keine Stütze.
Es erübrigt sich damit die Prüfung, ob in dem Schreiben vom 26, Pebruar 1952 eine Anfechtung der Vertragserklärungen wegen Irrtums gesehen werden kann.
- IV.
1, Bie Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht eine nur teilweise Unmöglichkeit der von den
 Beklagten zu erbringenden Vertragsleistung angenommen hat sie meint, den.Beklagten sei die Leistung in vollem Umfang unmöglich geworden, da sie verpflichtet gewesen seien, dem Klüger die Ausstellungshalle nicht nur für ein Gastspiel von zwei Wochen.zur Verfügung zu stellen, sondern ihm auch die Möglichkeit zu verschaffen, während der ganzen Zeit zwischen dem 1o März und dem 6. April 1952 in der Halle solange zu gastieren, wie es seinen geschäftlichen Dispositionen und Interessen entsprochen habe. Das Berufungsgericht hat dies-jedoch nicht verkannt. Es hat nicht außer Betracht gelassen, daß sich mit der Verkürzung der Zeit, für die dem Kläger die Ausstellungshalle bereitgestellt wer den konnte, auf die Tage vom 22. März bis 6. April 1952 auch die mögliche Dauer des Gastspiels des Klägers auf diese 14 Tage beschränkte« Dies mußte das Berufungsgericht aber nicht dazu führen, eine volle Unmöglichkeit anzunehmen. Eine Teilunmöglichkeit kann im Hinblick auf den Vertragszweck unter Umständen zwar einer vollen Unmöglichkeit gleichzuachten sein. Inwiefern es gerechtfertigt sein sollte, den Umstand, daß die Beklagten dem Kläger die Ausstellungshalle nur für einen Teil der Vertragszeit überlassen konnten, dahin zu werten, daß ihnen die ganze Vertragsleistung unmöglich geworden sei, ist aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt und dem Sachvortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen, der im Revisionsverfahren allein berücksichtigt werden kann, nicht zu ersehen« Es läßt sich hiernach rechtlich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht nur eine TeilUnmöglichkeit als gegeben angesehen hats*
2. Es ist auch frei von Rechtsfehlern, wenn das Berufungsgericht nicht als dargetan erachtet hat, daß die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Kläger kein interes-
 
se gehabt habe, und wenn es daher verneint, hat, daß er Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit fordern könne.
Auf die Auflage des Berufungsgerichts, sich darüber zu erklären, wafcum er die Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, vom 22. März bis 6, April 1952 in Karlsruhe zu gastieren, hat der Kläger unter Berufung auf das Zeugnis seines Chefkapellmeisters S-fltfB? seines Regisseurs	und
 seines Programmstars Br. BflIBi nur darauf hingewiesen, daß es ihm unmöglich gewesen sei, kurzfristig .umzudisponieren. Wenn das Berufungsgericht dies unter Hinweis darauf nicht für druchgreifend gehalten hat, daß er nach der-Mitteilung vom 26. Februar 1952 mehr als drei Wochen Zeit gehabt habe, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so läßt sich dies schon darum nicht beanstanden, weil der Kläger in der Klageschrift selbst die zur Vorbereitung der Schau einschließlich Werbung und Reklame erforderliche Mindestzeit auf nicht mehr als drei bis vier Wochen angegeben hatte. Gegenüber dieser eigenen Angabe hätte es besonderer substantiierter Barlegungen bedurft, warum die Zeit für die Vorbereitung eines am 22. März 1952 beginnenden Gastspiels in Karlsruhe nicht ausgereicht haben würde. Bei ihrem Fehlen ist die Bevisionsrüge eines Verstoßes gegen § 286 ZFO durch Nichtvernehmung der Zeugen	SIMM
und Br. BflflBfc unbegründet.
V.
1. Mit Hecht hat das Berufungsgericht hiernach einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit für ungerechtfertigt gehalten und nur einen Anspruch auf Ersatz des Schadens bejaht,, der
 dem Kläger dadurch entstanden ist, daß den Beklagten die Erfüllung des Vertrages teilweise unmöglich geworden ist.
Es handelt sich hierbei nicht um ein und denselben Anspruch mit Unterschieden nur hinsichtlich des zu ersetzenden Schadensumfangs, sondern um in ihren sachlich-rechtlichen Voraussetzungen durchaus verschiedene Ansprüche, die nach dem Sinn des Klageverlangens im Verhältnis des Haupt-und Hilfsbegehrens geltend gemacht worden sind. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher die Klage..abgewiesen, soweit es den Hilfsanspruch nicht .dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat*
2. Die Revision vertritt die Auffassung, die Entscheidung darüber, ob dem Kläger die Annahme der Teilerfüllung habe zugemutet werden können, sei nicht schon im jetzigen Stand des Verfahrens zulässig gewesen, sondern habe erst getroffen werden können, nachdem im Betrageverfahren festgestellt worden sei, wie hoch sich sein Schaden infolge der teilweisen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch die Beklagten belaufe. Sie verkennt hierbei die hervorgehobene Verschiedenartigkeit der Ansprüche. Zwar war es für die Entscheidung darüber, ob der Kläger wegen mangelnden Interesses an der teilweisen'Erfüllung des Vertrages berechtigt war, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu fordern, von Bedeutung, wie sich die teilweise Nichterfüllung bzw. die Nichterfüllung des ganzen Vertrages wirtschaftlich für ihn auswirkte. Es war jedoch Sache des Klägers, des näheren darzulegen und zu beweisen,^.daß er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse gehabt habe und darum Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangen könne. Da das Berufungsgericht diese Voraussetzungen ohne Rechtsverstoß nicht für bewiesen gehalten hat, war dieser in erster
 Linie geltend gemachte Anspruch zur Endentscheidung reif, so daß das Berufungsgericht mit Recht durch Teilurteil (§ 301 ZPO) über ihn entschieden hat* Bas Betragsverfahren, das sich dein Zwischenurteil über den Grund des in zweiter Linie geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen teilweiser Nichterfüllung des Vertrages anschließt, kann sich nur mit der Höhe dieses Anspruchs befassen..
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 100 ZPO.
Meiß	Dr.	Kleinewefers	Br.	Gelhaar
 Hanebeck
Br.‘Bode