Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 164/10 vom 15. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen und ohne sachverständige Beratung kann das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs weder dem Grunde nach noch der Höhe nach verneint werden. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 242.679,76 € Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 11.06.2009 -11 0 2106/08 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.05.2010 - 9 U 116/09 -