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BGH · VI ZR 164/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 164/10

Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
15PentzNaumburgZPOzollen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 164/10
vom 15. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen und ohne sachverständige Beratung kann das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs weder dem Grunde nach noch der Höhe nach verneint werden.
Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 242.679,76 €
Galke
 Zoll
Diederichsen
 Pauge
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 11.06.2009 -11 0 2106/08 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.05.2010 - 9 U 116/09 -