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BGH · VI ZR 163/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 163/72

Das Formblatt sah die Versicherung des Klägers vor, daß der Unfall fremdverschuldet sei, und seine (unwiderrufliche) Weisung an einen von ihm zu beauftragenden Anwalt, die der Bank zur Sicherung abgetretenen Schadensersatzleistungen bei Eingang an diese abzuführen. In Streit sind im Revisionsverfahren nur noch die Kosten und Zinsen des vom Kläger in Anspruch genommenen Unfallkredits, ferner die Beträge, die er an den Kfz-Schnelldienst für Haftungsfreistellung auf gewandt hat, nämlich DM 6,— täglich für reinen Fahrzeugschaden und weitere DM 6,— täglich für Freistellung von Ansprüchen des Vermieters wegen Mietausfall im Falle einer Beschädigung des Fahrzeugs. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß im Rahmen der sogenannten Unfallhilfe ein Verstoß gegen das RBerG auch vorliegen kann, wenn neben dem "Unfall-helfer" eine Bank und ein Rechtsanwalt eingeschaltet sind (vgl. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kommt es aber für die Frage, ob der Kläger Überhaupt Kreditkosten und -zinsen in Rechnung stellen darf, nicht darauf an, ob der von ihm abgeschlossene Darlehensvertrag gültig und ob er rechtswirksam mit entsprechenden Verpflichtungen belastet worden ist. Hier ist jedoch Anknüpfungspunkt zunächst nicht eine derartige Schuldbelastung, sondern der durch die Beschädigung des Unfallfahrzeugs entstandene Schaden, den auf Kosten des Beklagten zu beseitigen der Kläger nach § 249 Satz 2 BGB berechtigt ist. Den so nach dem erforderlichen Aufwand objektiv bemessenen Betrag schuldet der ersatzpflichtige Schädiger, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie der Geschädigte ihn verwendet und ob im konkreten Fall für die Schadensbeseitigung tatsächlich mehr oder weniger auf gewendet wird. Zum Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Satz 2 BGB zählen darüberhinaus aber auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kredits zur Finanzierung der Instandsetzung des Unfallfahrzeugs und zur Anmietung eines Ersatzwagens fUr die Dauer seines Ausfalls, soweit dem Geschädigten die Herstellung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzu demuten ist (so bereits Senatsurteil vom 17. Allerdings hat nach dem Gesetz zunächst der Schädiger die von dem Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren; der nach § 249 Satz 2 BGB geschuldete Betrag ist an diesen Zweck zwar nicht gebunden, aber für ihn bestimmt* Dem Grundsatz nach wird der Geschädigte darauf verwiesen, in den durch die Regeln über den Schuldnerverzug gesetzten Grenzen mit der Schadensbeseitigung zu warten, bis er die Mittel hierzu von dem Schädiger erhält, sofern er nicht eigene Mittel einsetzen will oder kann« Dieser Grundsatz bedarf Jedoch nach dem Sinn des § 249 Satz 2 BGB einer Einschränkung, Denn in vielen Fällen würde eine Verweisung des Geschädigten auf die Vorschriften über den Ersatz von Verzugsschäden sein Recht, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen. III, Diese Erwägungen, die dazu zwingen, im vorliegenden und in verwandten Fällen den Anspruch auf Ersatz von zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kreditkosten in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des § 249 S, 2 BGB Vor allem aber wird das Berufungsgericht , das dazu bisher - von seinem RechtsStandpunkt aus folgerichtig -keine Feststellungen getroffen hat, zu prüfen haben, ob der Kläger auf die Inanspruchnahme von Kredit angewiesen war,und wird dem darauf bezüglichen Beweisantritt nachzugehen haben. So wünschenswert dies für die Leichtigkeit der Abwicklung von Unfall-schäden wäre, läßt sich die Frage nach der Erstattungsfähigkeit solcher Aufwendungen nicht mit Ja oder Nein beantworten, wie im folgenden dargelegt wird. Eine solche Feststellung trifft aber das Berufungsgericht nicht einmal hinsichtlich des hier in Anspruch genommenen Fahrzeugvermieters; sie wird auch von der Revision nicht vermißt. Ob der Ersatzanspruch des Klägers den Aufwand für eine solche Haftungsfreistellung umfaßt , hängt somit davon ab, ob die Freistellung ein wirtschaftlich vertretbares Mittel darstellte, um ihn von einem gerade aus der unfallbedingten Benutzung eines Mietfahrzeugs hervorgehenden Sonderrisiko zu entlasten und damit eine vollkommene Wiederherstellung des schadensfreien Zustandes zu erreichen« Maßgebend ist auch hier die Sicht eines verständigen Geschädigten in der besonderen Lage des Klägers« Daß ein Risiko, das der Geschädigte nur aus unfallbedingten Gründen auf sich nehmen muß, für die Schadensbehebung notwendige Aufwendungen begründen kann, ist im Grundsatz anzuerkennen, schon weil auch eine starke Vermögensgefährdung einen Schaden darsteilen kann« Auch das Berufungsgericht geht im Grundsatz davon aus. 2. Für beide Freistellungsbereiche ist zunächst zu prüfen, ob der Geschädigte durch die Benutzung eines Mietwagens allgemein mit einem meßbaren oder meßbar erhöhten Risiko erneuter Unfälle in einer dem Schädiger rechtlich zurechenbaren Weise belastet wird. Diese Betrachtungsweise wird auch durch den Umstand bestätigt, daß die Gerichte bisher - soweit ersichtlich - noch keinem Schädiger die Folgen eines Unfalls zugerechnet haben, den der durch Totalschaden seines Fahrzeugs betroffene Geschädigte infolge mangelnder Vertrautheit mit einem von ihm alsdann erworbenen Ersatzfahrzeug erlitten hat. a) Weitgehende Einigkeit besteht darüber, daß der Aufwand für die Freistellung von der Haftung für Fahrzeugschäden jedenfalls insoweit erstattungsfähig ist, als er dazu dient, dem Geschädigten hinsichtlich des Mietfahrzeugs den gleichen Schutz zu bieten wie den, den eine für das Unfallfahrzeug abgeschlossene Fahrzeugversicherung bot (u.a. von Caemmerer aaO S. b) Trotzdem läßt sich auch in Fällen der hier vorliegenden Art nicht ohne weiteres sagen, daß die Ablösung der Haftung für Fahrzeugschäden durchweg ein Risiko betrifft, das den Geschädigten hinsichtlich seines eigenen Fahrzeugs in gleichem Umfange getroffen hätte. Dagegen kann es bei einem eigenen Fahrzeug mit stark abgesunkenem Zeitwert wirtschaftlich sinnvoll sein, auf eine Fahrzeugversicherung mit Vollkaskoschutz zu verzichten, weil im Falle des hier besonders naheliegenden "wirtschaftlichen Totalschadens" die Ersatzleistung des Versicherers trotz gleichbleibender Prämienhöhe verhältnismäßig gering ist. Zugunsten der Revision muß daher unterstellt werden, daß hier das Mietfahrzeug einen hohen Zeitwert hatte, während derjenige des Schadensfahrzeugs so gering war, daß eine Fahrzeugversicherung nicht mehr wirtschaftlich erschienen wäre. c) Daß sich das Berufungsgericht auch mit anderen Umständen nicht auseinandersetzt, die gemeinhin zur Begründung dafür ins Feld geführt werden, daß das Fahrzeugrisiko beim eigenen Wagen hinter der zugeordneten Haftpflicht bei einem Mietwagen zurückbleibe, mag demgegenüber von geringer Bedeutung sein« Allerdings hat derjenige, der mit seinem Wagen einen Unfall erleidet, grundsätzlich die Möglichkeit, mit der Beschaffung von Ersatz für den zerstörten Wagen oder mit seiner Instandsetzung, die ihn wieder fahrbereit macht, bis zu einem Zeitpunkt zuzuwarten, in dem <fer damit verbundene finanzielle Aufwand weniger belastend ist« Es kann indessen dahinstehen, ob sich daraus eine meßbare Minderung des eigenen Sachrisikos herleiten läßt. Dieser risikomindernde Faktor kann jedenfalls ohne Darlegung besonderer Umstände, die hier nicht erfolgt ist, mindestens für den Kreis derjenigen Kraftfahrer nicht allgemein in Betracht gezogen werden, die durch die alsbaldige Inanspruchnahme eines Mietwagens als Geschädigte zu dem Ausdruck bringen, daß sie ihr Kraftfahrzeug nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang zu nutzen pflegen« Trotzdem kann, wird das eigene Sachrisiko mit dem Risiko der Haftung für den Sachschaden gegenüber dem Vermieter verglichen, die nicht selten genutzte Möglichkeit, Schäden am eigenen Fahrzeug entweder garnicht oder nicht durch ein gewerbliches Unternehmen zu beheben, nicht ganz außer Betracht bleiben. Solche Selbsthilfe ist trotz häufiger Unvollkommenheiten im Bereich der Bagatell-, Blech- und Lackschäden wirtschaftlich sinnvoll, denn die gerade hier meist unverhältnismäßig hohen Kosten einer vollkommenen gewerblichen Instandsetzung übersteigen oft bei weitem die Beeinträchtigung, die ein verbleibender Schönheitsfehler für den Eigentümer mit sich bringt. Er wird daher im Zweifel alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um auf Kosten des für den Zweitunfall verantwortlichen Kunden eine vollkommene Behebung der Unfallspuren zu erreichen, ein Bestreben, dem unter anderem gerade wegen des regelmäßig geringen Alters der Mietfahrzeuge in einem tragbaren Rahmen die Berechtigung nicht abgesprochen werden kann. Außerdem kann ihm schon mit Rücksicht auf § 249 Satz 2 BGB in der Regel nicht verwehrt werden, die übliche Instandsetzung durch eine Werkstatt auch dann zu bevorzugen, wenn der Mieter ausnahmsweise zu einer in Jeder Hinsicht befriedigenden Behebung des Schadens bereit und auch in der Lage wäre. Auch hier wird im Regelfall eine spürbare Differenz bestehen zwischen dem pauschalierten Mietausfallbetrag, den der Fahrzeugmieter dem Vermieter nach dessen Bedingungen schuldet, und dem Risiko des Schadens, der bei einem Ausfall des eigenen Fahrzeugs zu gewärtigen ist. Erhöhung des Ausfallsrisikos wird sich nun freilich nicht einfach dadurch schätzen lassen, daß man Jene verhältnismäßig geringe Regelentschädigung zu dem gegebenenfalls vom Vermieter für seinen Ausfall geforderten Tagessatz in Beziehung setzt« Der vom Bundesgerichtshof (BGHZ aaO) gebilligte Bewertungsmaßstab, der in der Praxis inzwischen fast allgemein angewandt wird, betrifft den Regelfall, in dem ein konkret bewertbarer Ausfallschaden nicht festzustellen ist* Dagegen sind Fälle von der Art des zur Entscheidung stehenden schon allgemein dadurch geprägt, daß der Geschädigte (nach dem ersten Unfall) einen Mietwagen tatsächlich in Anspruch genommen hat. Ließe sich daraus der Schluß ziehen, daß er allgemein bei einem Unfall mit seinem eigenen Wagen genötigt gewesen wäre, alsbald einen Mietwagen für die gesamte Zeit des Ausfalls in Anspruch zu nehmen, dann wäre allerdings sein Ausfallrisiko durch die infolge Fremdverschulden erzwungene Benutzung eines Mietwagens im Zweifel überhaupt nicht erhöht* Der erkennende Senat hält aber diesen Schluß nicht für gerechtfertigt; trotzdem dürfte, ohne daß damit der möglicherweise noch auf weitere Feststellungen zu stützenden tatrichterlichen Schätzung (§ 287 ZPO) vorgegriffen werden soll, in diesen Fällen die Gefahr, dem Vermieter Ausfallersatz schuldig zu werden, mit Rücksicht auf das ersparte Eigenrisiko regelmäßig höchstens zur Hälfte als unfallbedingte Risikoerhöhung betrachtet werden können* Daneben wird aber auch die besondere Lage des Klägers angemessene Beachtung erfordern, der mit seiner Familie zu Beginn einer nun nicht mehr aufschiebbaren Urlaubsreise von einem fremdverschuldeten Unfall überrascht worden ist. Auf der anderen Seite darf angesichts der Notwendigkeit, den bereits vorbereiteten Ferienaufenthalt der Familie nach Möglichkeit nicht scheitern zu lassen, das dem Kläger infolge des Unfalls abgenommene Risiko eines anderweiten Ausfalls

Zitierte Normen: § 249 BGB § 287 ZPO § 249 BGB § 287 ZPO
UnfallBerufungsgerichtSchädigerRisikoFahrzeugwirtschaftlichKlägerGeschädigteVermieterSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 163/72 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6, November 1973
Amts Inspektor
 ala Urkundsbeam ter der Geschäftsstelle
 Orgelpfeifenmachers Erwin
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof, Dr,
 gegen
1.	die Biergroßhandlun
 Hi
2.	den Kraftfahrer Peter W
flü	LMBgasse
& Co, traßeü
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. NUßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kulimann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. August 1972 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben» als es den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Kreditzinsen und -kosten sowie von Aufwendungen zur Freistellung von der Haftung wegen einer Beschädigung des Mietwagens und eines dadurch bedingten Mietausfalls des Vermieters betrifft.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, ein unselbständiger Orgelpfeifenmacher, erlitt am 29. Juli 1970 in Heidelberg einen Verkehrsunfall, als er sich mit seiner Familie auf der Fahrt zu einem Ferienurlaub im Süden befand. Alleinschuldig an dem Unfall war der Zweitbeklagte als Fahrer eines Lastkraftwagens, dessen Halter die erstbeklagte BiergroBhandlung war.
 
Der infolge des Unfalls nicht mehr fahrtüchtige Kraftwagen des Klägers wurde auf Veranlassung der Polizei zu einer Tankstelle abgeschleppt, die u.a. als "Schadensschnelldienst Station Heidelberg" für die Kfz-Schaden-Schnelldienst GmbH	tätig	ist.	Dort	konnte	der
 Kläger sofort einen Ersatzwagen mieten. Er unterzeichnet© ferner auf einem bereitliegenden Vordruck einen Kreditantrag zur Finanzierung der Schäden aus Kfz-Unfall, der an das Frankfurter Bankhaus H||^u. Co. gerichtet war.
Das Formblatt sah die Versicherung des Klägers vor, daß der Unfall fremdverschuldet sei, und seine (unwiderrufliche) Weisung an einen von ihm zu beauftragenden Anwalt, die der Bank zur Sicherung abgetretenen Schadensersatzleistungen bei Eingang an diese abzuführen.
In Streit sind im Revisionsverfahren nur noch die Kosten und Zinsen des vom Kläger in Anspruch genommenen Unfallkredits, ferner die Beträge, die er an den Kfz-Schnelldienst für Haftungsfreistellung auf gewandt hat, nämlich DM 6,— täglich für reinen Fahrzeugschaden und weitere DM 6,— täglich für Freistellung von Ansprüchen des Vermieters wegen Mietausfall im Falle einer Beschädigung des Fahrzeugs.
Insoweit war die Klage im ersten Rechtszug im wesentlichen erfolgreich. Auf Berufung des Beklagten hat sie das Oberlandesgericht abgewiesen. Dagegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
 
Entscheidungsgrunde
1. Anspruch auf Erstattung der Kreditkosten
 Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Ersatzbegehren des Klägers wegen der Kreditkosten entgegenf daß der von ihm geschlossene Kreditvertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (Rechtsberatungsgesetz - RBerG -) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I S. 1478 * BGBl III 303-12) nichtig gewesen und fder Kläger deshalb mit Kreditkosten nicht rechtsgültig belastet worden sei.
Diese Begründung vermag die Entscheidung nicht zu tragen.
I. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß im Rahmen der sogenannten Unfallhilfe ein Verstoß gegen das RBerG auch vorliegen kann, wenn neben dem "Unfall-helfer" eine Bank und ein Rechtsanwalt eingeschaltet sind (vgl. das gleichzeitig verkündete Senatsurteil VI ZR 194/71 - zur Aufnahme in die EntscheidungsSammlung bestimmt -) und daß dies zur Uhwirksamkeit des Kreditvertrages führen kann. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kommt es aber für die Frage, ob der Kläger Überhaupt Kreditkosten und -zinsen in Rechnung stellen darf, nicht darauf an, ob der von ihm abgeschlossene Darlehensvertrag gültig und ob er rechtswirksam mit entsprechenden Verpflichtungen belastet worden ist.
 
II.	Dem Berufungsgericht wäre in seinem Ausgangspunkt nur zu folgen, wenn der Schaden, den der Kläger ersetzt verlangt, in der Belastung mit einer Verpflichtung bestehen würde. Hier ist jedoch Anknüpfungspunkt zunächst nicht eine derartige Schuldbelastung, sondern der durch die Beschädigung des Unfallfahrzeugs entstandene Schaden, den auf Kosten des Beklagten zu beseitigen der Kläger nach § 249 Satz 2 BGB berechtigt ist. Indem das Berufungsgericht für die Beurteilung auch dieses Scha-dens maßgebend auf die Rechtsbeziehung des Klägers zu der Bank und ihre Wirkung abhebt, verfehlt es den richtigen Ansatz für den geltend gemachten Ersatzanspruch. Dieser richtet sich nach dem Ausmaß der Beschädigung des Unfallfahrzeugs und dem zu seiner Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Der Beklagte hat dem Kläger die Mittel für diejenigen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung zur Verfügung zu stellen, die ein verständiger Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Klägers machen würde (so im Anschluß an RGZ 99, 172, 183 die Senatsurteile vom 26. Mai 1970 « BGHZ 54, 82, 84 ff m.w.Nachw. und vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 ■ NJW 1972, 1800 m.w.Nachw.). Den so nach dem erforderlichen Aufwand objektiv bemessenen Betrag schuldet der ersatzpflichtige Schädiger, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie der Geschädigte ihn verwendet und ob im konkreten Fall für die Schadensbeseitigung tatsächlich mehr oder weniger auf gewendet wird. Zwar bildet der tatsächliche Aufwand oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung Erforderlichen” i.S. von § 249 Satz 2 BGB, ist aber nicht der zu ersetzende Schaden. Insbesondere kann deshalb die Berechnung des Schadens nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich
 eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden, die ln anderen Umständen als gerade ln der Bemessung dieser Verpflichtungen ihren Entstehungsgrund haben*
Der Herstellung nach § 249 BGB dienen zunächst die Instandsetzungsarbeiten an dem Unfallwagen selbst einschließlich der vorher durchgeführten Begutachtung des Uhfall8chadens durch einen Sachverständigen* Bie umfaßt weiter die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, sofern der Geschädigte hierzu zu dem Ausgleich des Nutzungs-entgangs für die Dauer der Reparaturzeit befugt ist (RGZ 171f 292, 295; vgl* auch BOHZ 56, 214, 215). Zum Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Satz 2 BGB zählen darüberhinaus aber auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kredits zur Finanzierung der Instandsetzung des Unfallfahrzeugs und zur Anmietung eines Ersatzwagens fUr die Dauer seines Ausfalls, soweit dem Geschädigten die Herstellung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzu demuten ist (so bereits Senatsurteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64 * NJW 1966, 1434 für die Ersatzbeschaffung nach Totalschaden)*
Allerdings hat nach dem Gesetz zunächst der Schädiger die von dem Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren; der nach § 249 Satz 2 BGB geschuldete Betrag ist an diesen Zweck zwar nicht gebunden, aber für ihn bestimmt* Dem Grundsatz nach wird der Geschädigte darauf verwiesen, in den durch die Regeln über den Schuldnerverzug gesetzten Grenzen mit der Schadensbeseitigung zu warten, bis er die Mittel hierzu von dem Schädiger erhält, sofern er nicht eigene Mittel
 
einsetzen will oder kann« Dieser Grundsatz bedarf Jedoch nach dem Sinn des § 249 Satz 2 BGB einer Einschränkung, Denn in vielen Fällen würde eine Verweisung des Geschädigten auf die Vorschriften über den Ersatz von Verzugsschäden sein Recht, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen. Dies zeigt sich vor allem in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für den Verzug längere Zeit nicht geschaffen werden können. Hier ist dem Geschädigten in aller Regel ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung bis zur Bereitstellung der Mittel durch den Schädiger nicht zuzu demuten. Zudem gebietet auch das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung der Hestellungskosten, daß Aufwendungen zur Beseitigung oder Minderung des Schadens schon gemacht werden, bevor etwa die dem Schädiger bzw, seiner Haftpflichtversicherung einzuräumende angemessene Frist zur Prüfung der Einstandspflicht verstrichen ist. Müssen zu diesem Zweck Fremdmittel in Anspruch genommen werden, und werden damit Kreditkosten erforderlich, so müssen diese wegen ihres Zusammenhangs mit der Herstellung des beschädigten Fahrzeugs bei der Bemessung des vom Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB bereits mit der Entstehung des Unfallschadens geschuldeten Betrages mitberücksichtigt werden,
III,	Diese Erwägungen, die dazu zwingen, im vorliegenden und in verwandten Fällen den Anspruch auf Ersatz von zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kreditkosten in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des § 249 S, 2 BGB
 
zu prüfen» hat der erkennende Senat mit eingehender Begründung in dem gleichzeitig verkündeten Urteil VI ZR 27/73 (für die EntscheidungsSammlung bestimmt) dargelegt. Er nimmt auf diese Entscheidung» die auf Revision gegen ein anderes Urteil des hier im Berufungsrechtszug befaßt gewesenen Senats ergangen ist» ergänzend Bezug.
Das angefochtene Urteil muß zunächst insoweit» als es den Anspruch auf Ersatz von Kreditkosten schlechthin abgewiesen hat» deshalb aufgehoben werden» weil das Berufungsgericht die oben dargelegten Grundsätze verkennt und allein auf die Frage abstellt» welche Kre-ditaufwendungen dem Kläger tatsächlich erwachsen sind.
Es wird seiner anderweiten Entscheidung die Prüfung zugrundezulegen haben» inwieweit die mit der Klage geforderten Kredith08ten von einem verständigen Geschädigten in der besonderen Lage des Klägers aufgewandt werden durften. Dabei wird den Kreditkosten» die dem Kläger tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind» eine indizielle Bedeutung zwar nicht deshalb versagt werden dürfen» weil der Kreditvertrag an einem von den konkreten Beziehungen der Beteiligten im wesentlichen unabhängigen rechtlichen Mangel litt. Bedenken gegen eine marktgerechte Bemessung dieser Kosten werden sich aber möglicherweise aus der besonderen Interessenlage ergeben» die das Tätigwerden eines Unfallhelfer-Rings für einen durch haftungsbegründendes Fremdverschulden Geschädigten kennzeichnet. Auch insoweit wird auf die vorerwähnten» gleichzeitig verkündeten Senatsurteile VI ZR 194/71 und VI ZR 27/73 bezuggenommen.
 
Vor allem aber wird das Berufungsgericht , das dazu bisher - von seinem RechtsStandpunkt aus folgerichtig -keine Feststellungen getroffen hat, zu prüfen haben, ob der Kläger auf die Inanspruchnahme von Kredit angewiesen war,und wird dem darauf bezüglichen Beweisantritt nachzugehen haben. Über die einzelnen in diesem Zusammenhang zu beachtenden Gesichtspunkte verhält sich eingehend das vorerwähnte Urteil VI ZR 27/73 vom heutigen Tage.
2. Aufwendungen für Haftungsfreistellungen.
Ausgehend von der Rechnung des Wagenvermieters verlangt der Kläger Erstattung eines Betrages von täglich DM 12, —, die ihm als Entgelt für die Haftungsfreistellung dem Vermieter gegenüber zusätzlich in Rechnung gestellt worden sind. Davon sollten DM 6,— die Häftling für Schäden am Fahrzeug abgelten, für die der Kläger nach Vereinbarung ohne Rücksicht auf sein Verschulden zu haften hatte. Weitere DM 6,— täglich solltai den Kläger von der Haftung der Vermieterin gegenüber für unfallbedingten Ausfall an Mieteinnahmen freistellen.
Das Berufungsgericht lehnt diesen Ersatzanspruch insgesamt ab„ Es führt unter Bezugnahme auf sein VersR 1973, 66 veröffentlichtes Urteil in einer anderen Rechtssache aus:
Ob der Tagessatz von DM 12,— dem abzugeltenden Risiko entspreche, möge dahinstehen. Jedenfalls sei dem Schädiger ein Einstehen insoweit nicht zuzu demuten, als der Geschädigte dem Vermieter gegenüber zusätzliche.
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nur diesen treffende Risiken übernommen habe« An adäquater Verursachung des Schadens fehle es aber auch» soweit sich das Risiko aus einem schuldhaften Verhalten des Geschädigten in Bezug auf den Mietwagen ergebe« Allenfalls komme insoweit das Risiko leichter Fahrlässigkeit in Frage» Auch insoweit könne dem Schädiger aber nicht die Gefahr zugerechnet werden, daß der Geschädigte mit dem Mietwagen gegen allgemeine Ver-kehrspflichten verstoße* Damit verbleibe nur das Risiko daraus, daß der Geschädigte einen Wagen benutzen müsse, mit dem er nicht vertraut sei* Auf den Ausfall seines bisher benutzten Kraftwagens müsse dessen Eigentümer aber ohnehin stets gefaßt sein* Daher könne dieses allgemeine Risiko nicht dann, wenn es sich zufällig im Anschluß an ein schadenstiftendes Ereignis verwirklicht habe, auf den Schädiger abgewälzt werden* Selbst wenn aber noch ein kleiner Teil dieses Risikos als adäquate Schadensfolge verbleiben sollte, so fehle doch insoweit jeder Anhalt selbst für eine Schätzung nach § 287 ZPO, was zulasten des beweispflichtigen Klägers gehen müsse* Das gelte jedenfalls, wenn wie hier, für das unfallbeschädigte Fahrzeug eine Fahrzeugversicherung nicht bestanden habe.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht durchweg gefolgt werden.
I. Die Ansichten darüber, ob und inwieweit der Schädiger zusätzlich zur Miete für das Ersatzfahrzeug entrichtete Beträge zur Abgeltung der Haftung dem Vermieter gegenüber erstatten muß, gehen in Rechtsprechung und Schrifttum weit auseinander* Sie reichen von der ab-
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lehnenden Stellungnahme des Berufungsgerichts bis zur grundsätzlichen Anerkennung der Ersatzfähigkeit* Die umfassendste Darstellung des Meinungsstandes und Problems hat nach Klimke (VersR 1970, 792) von Caemmerer (VersR 1971, 973 - künftig aaO; Neuabdruck mit Nachweisungen nach dem neuesten Stande Jetzt - österr. - Zeitschrift für Verkehrsrecht 1973, 161) gegeben. So wünschenswert dies für die Leichtigkeit der Abwicklung von Unfall-schäden wäre, läßt sich die Frage nach der Erstattungsfähigkeit solcher Aufwendungen nicht mit Ja oder Nein beantworten, wie im folgenden dargelegt wird.
1. Die Zuschläge zu dem Mietpreis des Ersatzfahrzeugs, die der Kläger bezahlt hat und als Teil des erforderlichen Aufwandes zur Schadensbeseitigung (§ 249 S. 2 BGB) in Rechnung stellen will, waren dazu bestimmt, für den Fall eines während der Mietzeit auf tretenden Uhfall-schadens die Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter sowohl auf Ausgleich des immittelbaren Fahrzeugschadens wie auf Ersatz für dem Vermieter durch die zeitweilige Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs entstehenden Verdienstausfall abzulösen. Dabei handelt es sich also nicht unmittelbar um einen Aufwand, der erforderlich wurde, um dem Kläger einen Ausgleich für die vorübergehende Entbehrung des eigenen Fahrzeugs zu schaffen. Anders könnte dies nur sein, wenn der Kläger ohne Zahlung solcher Freistellungsbeträge ein Mietfahrzeug bei keinem Vermieter hätte erhalten können. Eine solche Feststellung trifft aber das Berufungsgericht nicht einmal hinsichtlich des hier in Anspruch genommenen Fahrzeugvermieters; sie wird auch von der Revision nicht vermißt.
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Ob der Ersatzanspruch des Klägers den Aufwand für eine solche Haftungsfreistellung umfaßt , hängt somit davon ab, ob die Freistellung ein wirtschaftlich vertretbares Mittel darstellte, um ihn von einem gerade aus der unfallbedingten Benutzung eines Mietfahrzeugs hervorgehenden Sonderrisiko zu entlasten und damit eine vollkommene Wiederherstellung des schadensfreien Zustandes zu erreichen« Maßgebend ist auch hier die Sicht eines verständigen Geschädigten in der besonderen Lage des Klägers«
Daß ein Risiko, das der Geschädigte nur aus unfallbedingten Gründen auf sich nehmen muß, für die Schadensbehebung notwendige Aufwendungen begründen kann, ist im Grundsatz anzuerkennen, schon weil auch eine starke Vermögensgefährdung einen Schaden darsteilen kann« Auch das Berufungsgericht geht im Grundsatz davon aus. Das Risiko, dem Kfz-Vermieter aus Vertrag oder unerlaubter Handlung ersatzpflichtig zu werden, ist an sich unfallbedingt« Die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen, um dieses Risiko abzulösen, ist deshalb zunächst nur von ihrer Eignung und wirtschaftlichen Vertretbarkeit abhängig.
Die wirtschaftliche Vertretbarkeit mag hier durchaus einer Prüfung bedürfen« Dies ergibt sich sowohl aus der allgemeinen Gefahr einer Marktverzerrung durch die auf Fremdgeschädigte spezialisierte Unfallhilfe, wie auch aus auffälligen Unterschieden, die jedenfalls auf den ersten Blick zwischen den Freistellungsbeträgen und üblichen Versicherungsprämien für vergleichbare Risiken zu bestehen scheinen«
Die Ersatzfähigkeit der Freistellungsaufwendungen wird aber, was im Grundsatz meist anerkannt wird, auch
 
dadurch eingeschränkt, daß das abbedungene Haftpflichtrisiko dem durch die Mietwagenbenutzung aus ge schalteten eigenen Schadensrisiko des Klägers mindestens teilweise wirtschaftlich entsprechen kann. Wer sein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, nimmt damit nämlich zunächst die Gefahr einer zufälligen oder selbstverschuldeten Beschädigung seines Fahrzeugs auf sich, die er mit entsprechendem Aufwand durch eine Fahrzeug-(Kasko)-Versicherung abdecken kann. Daneben trägt er die regelmäßig nicht versicherbare, aber wirtschaftlich ins Gewicht fallende Gefahr, daß er bei solchen Unfällen während des Zeitraums zwischen Unfall und Wiederinstandsetzung bzw. Beschaffung eines Neufahrzeugs die Gebrauchsvorteile eines Kraftwagens nicht genießt.
2. Für beide Freistellungsbereiche ist zunächst zu prüfen, ob der Geschädigte durch die Benutzung eines Mietwagens allgemein mit einem meßbaren oder meßbar erhöhten Risiko erneuter Unfälle in einer dem Schädiger rechtlich zurechenbaren Weise belastet wird.
Das Berufungsgericht hat sich nicht zu überzeugen vermocht, daß gerade einem Mietwagen eigentümliche Umstände in einer nennenswerten Zahl von Fällen zu dem Schaden führen. Diese tatrichterliche Stellungnahme kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden; gerade die Umstrittenheit der Frage in Rechtsprechung und Schrifttum zeigt hinreichend, daß ein Erfahrungssatz nicht besteht, dessen Verletzung gegebenenfalls vom Revisionsgericht zu prüfen wäre.
Das Berufungsgericht schließt nicht aus, daß gleichwohl der erzwungene Wechsel des Fahrzeugs mitunter Risiken
 
mit sich bringen kann, deren Ausgleichung nicht jedem Fahrer gelingt« Venn es diese außer Betracht läßt, 1st das rechtlich jedenfalls deshalb nicht angreifbar, weil sich dieses Risiko nach Feststellungen des Berufungsgerichts höchst selten verwirklicht. Damit wird die weitere Erwägung gerechtfertigt, daß diese an sich schon kaum allgemein meßbare Risikovermehrung dem Schädiger bei der gebotenen wertenden Abgrenzung (von Caemmerer aaO S. 976) nicht mehr rechtspolitisch zugerechnet werden darf, weil ein Kraftfahrer auf solche Umstellung allgemein gewappnet sein muß. Diese Betrachtungsweise wird auch durch den Umstand bestätigt, daß die Gerichte bisher - soweit ersichtlich - noch keinem Schädiger die Folgen eines Unfalls zugerechnet haben, den der durch Totalschaden seines Fahrzeugs betroffene Geschädigte infolge mangelnder Vertrautheit mit einem von ihm alsdann erworbenen Ersatzfahrzeug erlitten hat.
II. Im Übrigen muß zwischen den beiden Freistellungsgruppen Fahrzeugschaden und Mietausfall unterschieden werden.
1 • Fahrzeugschaden
a)	Weitgehende Einigkeit besteht darüber, daß der Aufwand für die Freistellung von der Haftung für Fahrzeugschäden jedenfalls insoweit erstattungsfähig ist, als er dazu dient, dem Geschädigten hinsichtlich des Mietfahrzeugs den gleichen Schutz zu bieten wie den, den eine für das Unfallfahrzeug abgeschlossene Fahrzeugversicherung bot (u.a. von Caemmerer aaO S. 973).
Im vorliegenden Fall war das Unfallfahrzeug Indessen nicht kaskoversichert.
 
b)	Trotzdem läßt sich auch in Fällen der hier vorliegenden Art nicht ohne weiteres sagen, daß die Ablösung der Haftung für Fahrzeugschäden durchweg ein Risiko betrifft, das den Geschädigten hinsichtlich seines eigenen Fahrzeugs in gleichem Umfange getroffen hätte. Mietfahrzeuge sind im allgemeinen (vgl. dazu von Caemmerer aaO S. 977) verhältnismäßig neu und nicht allzu stark abgenutzt, so daß sie oft einen hohen Zeitwert haben. Deshalb ist es in der Regel wirtschaftlich sinnvoll, sich bei ihrer Benutzung gegen Fahrzeugschaden abzusichern (vgl. dazu das Senatsurteil vom 19« Juni 1973 - VI ZR 95/71 - NJW 1973, 1790, 1791; der dort entschiedene Fall zeigt allerdings, daß der Zeitwert der angebotenen Mietwagen nicht ausnahmslos über dem Durchschnitt liegt). Dagegen kann es bei einem eigenen Fahrzeug mit stark abgesunkenem Zeitwert wirtschaftlich sinnvoll sein, auf eine Fahrzeugversicherung mit Vollkaskoschutz zu verzichten, weil im Falle des hier besonders naheliegenden "wirtschaftlichen Totalschadens" die Ersatzleistung des Versicherers trotz gleichbleibender Prämienhöhe verhältnismäßig gering ist. Daß eine solche Sachlage hier bestanden hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; dies mag aber auf seiner unvollständigen Erfassung der Rechtslage beruhen.
Zugunsten der Revision muß daher unterstellt werden, daß hier das Mietfahrzeug einen hohen Zeitwert hatte, während derjenige des Schadensfahrzeugs so gering war, daß eine Fahrzeugversicherung nicht mehr wirtschaftlich erschienen wäre. Solchenfalls läßt sich (ü.a. entgegen von Caemmerer aaO S. 979) nicht allgemein bestreiten, daß der Geschädigte während der Mietwagenbenutzung teil-
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weise einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist« Das gilt jedenfalls, wenn ein Mietfahrzeug, dessen Sachrisiko dasjenige des eigenen Fahrzeugs nicht nennenswert überstieg, nicht in zu demutbarer Weise zu erlangen war.
c)	Daß sich das Berufungsgericht auch mit anderen Umständen nicht auseinandersetzt, die gemeinhin zur Begründung dafür ins Feld geführt werden, daß das Fahrzeugrisiko beim eigenen Wagen hinter der zugeordneten Haftpflicht bei einem Mietwagen zurückbleibe, mag demgegenüber von geringer Bedeutung sein«
Allerdings hat derjenige, der mit seinem Wagen einen Unfall erleidet, grundsätzlich die Möglichkeit, mit der Beschaffung von Ersatz für den zerstörten Wagen oder mit seiner Instandsetzung, die ihn wieder fahrbereit macht, bis zu einem Zeitpunkt zuzuwarten, in dem <fer damit verbundene finanzielle Aufwand weniger belastend ist« Es kann indessen dahinstehen, ob sich daraus eine meßbare Minderung des eigenen Sachrisikos herleiten läßt. Dieser risikomindernde Faktor kann jedenfalls ohne Darlegung besonderer Umstände, die hier nicht erfolgt ist, mindestens für den Kreis derjenigen Kraftfahrer nicht allgemein in Betracht gezogen werden, die durch die alsbaldige Inanspruchnahme eines Mietwagens als Geschädigte zu dem Ausdruck bringen, daß sie ihr Kraftfahrzeug nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang zu nutzen pflegen«
Richtig ist auch, daß manche Kraftfahrer Schäden an ihrem eigenen Fahrzeug selbst beheben,oder durch Bekannte beheben lassen und so den Aufwand auf meist
 
nicht allzuhohe Materialkosten beschränken. Dies ist aber Jedenfalls bei schwereren Schäden» die die Ge- . brauchstüchtigkeit des Fahrzeugs berühren» nur ausnahmsweise der Fall. Es geht nicht an, schon aus diesem Grunde das eigene Sachrisiko allgemein geringer zu bewerten.
Schließlich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß mitunter Kraftfahrzeugbesitzer auf die Behebung von solchen Schäden an ihrem Fahrzeug verzichten, die zwar nicht die unerläßliche Verkehrssicherheit, wohl aber in empfindlicher Weise die Bequemlichkeit der Benutzung oder in auffälligem Grad das Aussehen des Kraftfahrzeugs beeinträchtigen. Dieser Entschluß zu dem weiteren Gebrauch und "Verbrauch” eines deutlich wertgeminderten Fahrzeugs, dessen Instandsetzungskosten sonst der Eigentümer selbst tragen müßte, ist indessen nicht die Regel und hängt bezeichnenderweise auch nicht ausschließlich von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betroffenen ab. Rechtlich ins Gewicht fällt, daß hier von einer echten RisikoVerminderung deshalb nicht gesprochen werden kann, weil der Verzicht auf die Reparatur die Vermögenseinbuße durch die Reparaturkosten nicht erspart, sondern nur auf eine im wesentlichen entsprechende Vermögenseinbuße am Sachwert verlagert. Die Erkenntnis, daß auch der eigene Weitergebrauch und Verbrauch einer wertgeminderten Sache einen gegenwärtigen Schaden bedeutet, war auch für die in BGHZ 35, 396 berichtigte Rechtsprechung des erkennenden Senats zur alsbaldigen Erstattung eines merkantilen Minderwertes bestimmend.
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Trotzdem kann, wird das eigene Sachrisiko mit dem Risiko der Haftung für den Sachschaden gegenüber dem Vermieter verglichen, die nicht selten genutzte Möglichkeit, Schäden am eigenen Fahrzeug entweder garnicht oder nicht durch ein gewerbliches Unternehmen zu beheben, nicht ganz außer Betracht bleiben. Das bisher Gesagte gilt nämlich nach der Lebenserfahrung uneingeschränkt nur von Schäden, die die Tauglichkeit, die Bequemlichkeit und das ordnungsmäBige Aussehen des Fahrzeugs deutlich beeinträchtigen. Dagegen gewinnt die Selbsthilfe mit oder ohne Einschaltung technisch besonders bewanderter Bekannter in dem Bereich eine auch gesamtwirtschaftlich nicht zu übersehende Bedeutung, in dem es um kleinere Beschädigungen (Blechschäden, verbeulte Stoßstangen, "Kratzer”, Zerstörung leicht auswechselbarer Außenteile etc.) geht. Das gilt gerade auch dann, wenn die Eigenreparatur nicht nur die Funktionsfähigkeit, sondern auch das einigermaßen unauffällige Aussehen wiederherstellt, ohne Jedoch vor allem in letzter Hinsicht die Vollkommenheit einer aufwendigen Instandsetzung durch eine gewerbliche Werkstatt zu erreichen. Solche Selbsthilfe ist trotz häufiger Unvollkommenheiten im Bereich der Bagatell-, Blech- und Lackschäden wirtschaftlich sinnvoll, denn die gerade hier meist unverhältnismäßig hohen Kosten einer vollkommenen gewerblichen Instandsetzung übersteigen oft bei weitem die Beeinträchtigung, die ein verbleibender Schönheitsfehler für den Eigentümer mit sich bringt. Auch der gänzliche Verzicht auf eine Instandsetzung kann hier - vor allem bei kleinen Lackschäden - oft vernünftig, weil für den Eigentümer kaum fühlbar sein.
 
Demgegenüber wird der Autovermieter Wert darauf legen, auch dem äußeren Eindruck nach möglichst neuwertige Fahrzeuge anzubieten. Er wird daher im Zweifel alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um auf Kosten des für den Zweitunfall verantwortlichen Kunden eine vollkommene Behebung der Unfallspuren zu erreichen, ein Bestreben, dem unter anderem gerade wegen des regelmäßig geringen Alters der Mietfahrzeuge in einem tragbaren Rahmen die Berechtigung nicht abgesprochen werden kann. Außerdem kann ihm schon mit Rücksicht auf § 249 Satz 2 BGB in der Regel nicht verwehrt werden, die übliche Instandsetzung durch eine Werkstatt auch dann zu bevorzugen, wenn der Mieter ausnahmsweise zu einer in Jeder Hinsicht befriedigenden Behebung des Schadens bereit und auch in der Lage wäre.
d)	Nach alledem ergibt sich nach Ansicht des Senats auch in dem wirtschaftlich recht bedeutsamen Bereich der Bagatellreparaturen eine gegenüber dem Eigenrisiko so deutlich erhöhte Belastung des Fahrzeugmieters, daß ihre Berücksichtigung allgemein, d.h. für die weit überwiegende Zahl der Regelfälle, erforderlich scheint.
2. Haftung für Mietausfall (zur Problematik vgl. auch Wussow WJ 1970, 186).
Auch hier wird im Regelfall eine spürbare Differenz bestehen zwischen dem pauschalierten Mietausfallbetrag, den der Fahrzeugmieter dem Vermieter nach dessen Bedingungen schuldet, und dem Risiko des Schadens, der bei einem Ausfall des eigenen Fahrzeugs zu gewärtigen ist. Das gilt Jedenfalls insoweit, als der Vermieter

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Ab
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ohne die Haftungsfreistellung seinem Schadensersatzan-spruch eine Berechnung zugrundelegen würde» nach der er das Fahrzeug ohne die unfallbedingte Unterbrechung ständig zu den für ihn günstigen Bedingungen als Mietwagen eingesetzt haben würde. Von Caemmerer (aaO S. 978 f) berichtet allerdings» daß Vermieter vielfach» ohne daß sich das in erhöhten Preisen auswirke» auf die Mietausfallhaftung ganz verzichten oder sie wenigstens betragsmäßig beschränken. Für die Revision kann jedoch nicht davon ausgegangen werden» daß für den Kläger die Möglichkeit bestand» einen Kraftwagen zu derart gemilderten Haftungsbedingungen anzu demieten. Das Berufungsgericht hat eine solche Feststellung nicht getroffen; das Revisionsgericht vermag sie nicht aus allgemeinen Erfahrungssätzen zu entnehmen.
Das Risiko» das dem Geschädigten beim Ausfall des eigenen Wagens droht» kommt dem Ausfall des gemieteten Wagens wertmäßig jedenfalls dann regelmäßig nicht gleich» wenn es sich um ein privatgenutztes Fahrzeug handelt.
Zwar ist auch dann dem Eigentümer die Verfügbarkeit seines Fahrzeugs "Geld wert” (BGHZ 56» 214, 216), was er sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen muß. Schon die verhältnismäßig geringfügige Entschädigung, die die Rechtsprechung im Regelfall bei fremdverschuldetem Nutzungsausfall zubilligt (BGH aaO S. 216 ff), verdeutlicht jedoch, wie weit das wirtschaftliche Nutzungsinteresse am eigenen Wagen hinter dem Ertrag eines auf Gewinnerzielung abgestellten ständigen gewerblichen Einsatzes Zurückbleiben kann.
Die durch die Benutzung eines Mietwagens und damit letztlich durch den vorhergegangenen Unfall bedingte
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Erhöhung des Ausfallsrisikos wird sich nun freilich nicht einfach dadurch schätzen lassen, daß man Jene verhältnismäßig geringe Regelentschädigung zu dem gegebenenfalls vom Vermieter für seinen Ausfall geforderten Tagessatz in Beziehung setzt« Der vom Bundesgerichtshof (BGHZ aaO) gebilligte Bewertungsmaßstab, der in der Praxis inzwischen fast allgemein angewandt wird, betrifft den Regelfall, in dem ein konkret bewertbarer Ausfallschaden nicht festzustellen ist* Dagegen sind Fälle von der Art des zur Entscheidung stehenden schon allgemein dadurch geprägt, daß der Geschädigte (nach dem ersten Unfall) einen Mietwagen tatsächlich in Anspruch genommen hat. Ließe sich daraus der Schluß ziehen, daß er allgemein bei einem Unfall mit seinem eigenen Wagen genötigt gewesen wäre, alsbald einen Mietwagen für die gesamte Zeit des Ausfalls in Anspruch zu nehmen, dann wäre allerdings sein Ausfallrisiko durch die infolge Fremdverschulden erzwungene Benutzung eines Mietwagens im Zweifel überhaupt nicht erhöht* Der erkennende Senat hält aber diesen Schluß nicht für gerechtfertigt; trotzdem dürfte, ohne daß damit der möglicherweise noch auf weitere Feststellungen zu stützenden tatrichterlichen Schätzung (§ 287 ZPO) vorgegriffen werden soll, in diesen Fällen die Gefahr, dem Vermieter Ausfallersatz schuldig zu werden, mit Rücksicht auf das ersparte Eigenrisiko regelmäßig höchstens zur Hälfte als unfallbedingte Risikoerhöhung betrachtet werden können*
III* Bei seiner anderweiten Entscheidung, die nach dem vorstehend Ausgeführten erforderlich ist, wird das Berufungsgericht zunächst die Gesichtpunkte zu beachten
 
haben, die der erkennende Senat ln dem gleichzeitig verkündeten Urteil VI ZR 160/72 abschließend zusammengefaßt hat; sie sollen hier nicht im Einzelnen wiederholt werden.
Daneben wird aber auch die besondere Lage des Klägers angemessene Beachtung erfordern, der mit seiner Familie zu Beginn einer nun nicht mehr aufschiebbaren Urlaubsreise von einem fremdverschuldeten Unfall überrascht worden ist. Wenn er, worauf der Akteninhalt hindeutet, dann überdies schon durch die Verkehrspolizei mit einer Reparaturwerkstätte in Verbindung gebracht worden ist, die als Mitglied eines "Unfallhelferrings" alles weitere veranlaßt hat, dann werden an ihn, vor allem soweit er nur beschränkt geschäftsgewandt gewesen sein sollte, keine überhöhten Anforderungen in Bezug auf die Prüfung gestellt werden dürfen, inwieweit die ihm angebotene Unfallhilfe im Einzelnen wirtschaftlich vertretbar erschien. Auf der anderen Seite darf angesichts der Notwendigkeit, den bereits vorbereiteten Ferienaufenthalt der Familie nach Möglichkeit nicht scheitern zu lassen, das dem Kläger infolge des Unfalls abgenommene Risiko eines anderweiten Ausfalls
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des eigenen Wagens (oben II 2) nicht allzu gering ein geschätzt werden.
Dr. Weber	Nüßgens	Dunz
 Dr.Steffen
 Dr.Kullmann