* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 163/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 163/7

Dezember 1966 sandte die Oberärztin, die das von der Beklagten unterhaltene Untersuchungsinstitut leitete, je einen eingeschriebenen Brief an den Hausarzt des Klägers, Der Hausarzt hatte sich schon zuvor, nämlich unmittelbar nach Erhalt des Schreibens, mit dem Kläger fernmündlich in Verbindung gesetzt. Nach Meinung des Klägers hat die Oberärztin der Beklagten sowohl durch die Form ihrer Mitteilungen als auch dadurch, daß sie nicht nach dem positiv verlaufenen Meinicke-2est weitere, Lues-spezifische Untersuchungen veranlaßt hat, eine unerlaubte Handlung begangen und auch die der Beklagten obliegenden Pflichten aus dem Blutspendervertrag verletzt. Der Kläger fordert ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, dessen Größenordnung er im ersten Rechtszug durch den Betrag von 5.000 DM gekennzeichnet, das er aber im zweiten Rechtszuge nur noch in einer Größenordnung von 2.000 DM weiterverfolgt hat. Sowohl der Schmerzensgeldanspruch als auch der Anspruch auf Ersatz angeblicher Auslagen des Klägers setzten zunächst voraus, daß die Oberärztin, (deren Verhalten die Beklagte dem Kläger gegenüber zu vertreten haben mag,) durch ihr im einzelnen unstreitiges Verhalten gegen allgemeine Rechtspflichten oder gegen besondere Sorgfaltspflichten aus dem Blut spend er vertrag verstoßen hat. Somit habe die Oberärztin der Beklagten mit der Mitteilung vom positiven Ausgang des Meinl cke-Tests nichts Unrichtiges ausgesagt. Soweit die Beklagte nach den damals geltenden Richtlinien (auch deren heute geltende Fassung von 1968 - Deutsches Ärzteblatt 1968, 987, 992 -hält übrigens wie früher einen Suchtest bei Gelegenheit sspendern für geboten und ausreichend) gehalten war, auch auf die Gesundheit des Spenders Rücksicht zu nehmen, läßt sich dies nur im Hinblick auf die Fürsorge verstehen, die wegen etwa aus der Spendung erwachsenden Gefahren geboten war. Daß sich insoweit aus dem Blutspendervertrag eine Verpflichtung der Beklagten zu besonderen, Zeit und vor allem Kosten erfordernden Maßnahmen ergeben mußte - wenigstens über dasjenige hinaus, wozu die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohnehin bereit war - kann entgegen der Meinung der Revision nicht bejaht werden. Damit bedurfte es nicht einmal der vom Berufungsgericht angenommenen besonderen Einwilligung des Klägers dazu, daß die Beklagte ihre Untersuchung auf das für ihre Zwecke Erforderliche beschränkte und im übrigen durch ihre (wahrheitsgemäße) Unterrichtung über das Ergebnis den Kläger instand setzte, die nur in seinem eigenen Interesse erforderlichen weiteren Prüfungen zu veranlassen. Aber auch das weitere Vorgehen der Oberärztin gereicht der Beklagten nicht zu dem Vorwurf.Da sich der positive Ausfall des Suchtests in der Mehrzahl der Fälle durch eine luetische Erkrankung erklärt, und er auch in den selteneren Fällen, in denen dies nicht zutrifft, einen Hinweis auf eine sonstige, ernstliche und behandlungs be dürftige Erkrankung bilden kann, durfte die Beklagte die Sache nicht auf sich beruhen lassen und sich etwa damit begnügen, das gespendete Blut nicht zu verwenden. Auch die Revision will der Beklagten ein derartiges Verhalten nicht ans innen, so daß dahinstehen mag, welche Pflichten zu weiterer Veranlassung sich für die Beklagte schon aus den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ergaben. Daß ein Brief jedenfalls ohne besonderen Vermerk auch an Hausgenossen ausgehändigt werden kann, steht nicht entgegen, da auch diesen gegenüber die couvertierte Nachricht durch das strafbewehrte Briefgeheimnis geschützt ist ( § 299 StGB). Wenn nun der Kläger, wie er ausführt, als Ausdruck seines besonderen ehelichen Vertrauens seine Ehefrau allgemein ermächtigt hatte, auch solche an ihn gerichteten Sendungen zu öffnen und von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, dann hat er sich ihr gegenüber freiwillig des Geheimschutzes teilweise begeben. b) Mit Recht erblickt das Berufungsgericht auch in dem Schreiben der Beklagten an den Hausarzt des Klägers keinen schuldhaften Verstoß gegen Fürsorge- und Rücksichtspflichten. Dies gilt zunächst, soweit sich die Oberärztin überhaupt mit diesem Arzt unmittelbar in Verbindung gesetzt und ihm das Ergebnis des Tests mit ge teilt hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger ein Formblatt nach dem von der Beklagten zu den Akten gereichten Muster ausgefüllt und unterschrieben hat. Das Berufungsgericht meint, mit der Benennung seines Hausarztes habe der Kläger gleichzeitig sein Einverständnis dazu gegeben, daß die Beklagte diesen im Bedarfsfall "einschalte". Damit hat das Berufungsgericht nicht erkennbar verkannt, daß bei der Auswahl eines Arztes für diese möglicherweise von Peinlichkeit nicht freie Untersuchung und Behandlung der Wille des Klägers grundsätzlich zu beachten war; dies galt auch dann, wenn man davon ausgeht, daß sich die Oberärztin zu einer Überweisung gemäß § 10 Abs. 2 GeschlKrQ gehalten sah (Becker, Geschlechtskrankengesetz An. 3 zu § 10). Ohnen die ausdrückliche Benennung des Hausarztes hätte die Beklagte in der Tat in Betracht ziehen müssen, daß der Kläger vielleicht gerade den mit seiner Familie in ständigem Kontakt stehenden, u.U. auch außerberuflich bekannten Hausarzt hier lieber nicht ins Vertrauen ziehen mochte. Auch inhaltlich hat das Berufungsgericht das Schreiben der Oberärztin an den Hausarzt mit Recht nicht beanstandet. Bedeutung und Aussagegrenzen des positiven Testergebnisses, das die Oberärztin hier exakt bezeichnete, mußten auch einem Arzt, der nicht Facharzt war, bekannt sein. einen Arzt, erkennbar gemeint war, gegebenenfalls die Behandlung einer dann gesicherten Erkrankung zu übernehmen, konnte unter Ärzten nicht im Sinne eines ’’Behandlungsaufträges” verstanden werden, wie dies die Revision meint. Bas ergibt sich schon daraus, daß es an einer Befugnis der Beklagten zur Erteilung eines solchen Auftrages ebenso fehlte wie an einer Befugnis des Adressaten, irgend welche ärztlichen Handlungen ohne die Zustimmung des Klägers durch zu führen. Bie Meinung der Revision, daß der Hausarzt auf das Schreiben hin für die Beklagte, geradezu als deren "verlängerter Arm”, tätig geworden sei, ist daher abwegig. Es ist nicht ersichtlich, daß mit dem Ausdruck "Schock" hier etwas anderes bezeichnet werden soll als das, was der Bedeutung des Wortes in der Umgangssprache entspricht, nämlich eine starke seelische Erschütterung.

Zitierte Normen: § 299 StGB § 847 BGB
UntersuchungpositivBerufungsgerichtBlutHausarztKlägerOberärztinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 276 Ca, Hb
 Pflichten des ärztlichen Leiters einer Blutsammelstelle gegenüber einem Blutspender bei positivem Ausfall einer Lues-Suchreaktion.
BGH, ürt. v. 28. März 1972 - VI ZR 163/7° “ 0LG München
LG München T
BUNDESGERICHTSHOF
* *
t ' \
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 165/70 URTEIL	Verkündet am
28, März 1972 Kriegl,
 Amt sinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Rudolf
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Blutspendedienst des Bayerischen Roten Kreuzes, gemeinnützige Gesellschaft mbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr^_R^HLund	beide	beim	Institut	in
 Wf
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächti gte: Rechtsanwälte Prof»
Br* Br«	und
 Prof. Br.
2
/
t

Der VI. Zivilsenat des Blindesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Sonnabend, Dunz und Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 1970 wird zurück ge wie sen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist eine vom Bayerischen Roten Kreuz gegründete gemeinnützige GmbH mit dem Zweck, Blut für Trans fusions zwecke von Spendern zu beschaffen. Der Kläger hatte schon früher - ohne allerdings ein sogenannter Dauerblutspender zu sein - mehrfach bei der Beklagten Blut gespendet. Er tat dies erneut am 13. Dezember 1966.
Unter dem 22. Dezember 1966 sandte die Oberärztin, die das von der Beklagten unterhaltene Untersuchungsinstitut leitete, je einen eingeschriebenen Brief an den Hausarzt des Klägers,
 
einen praktischen Arzt, und an den Kläger selbst* Das Schreiben an den Hausarzt, das bei diesem am 27 • Dezember 1966 eintraf, lautete wie folgt:
"Sehr geehrter Herr Kollege !
Da von den serologischen Reaktionen auf Lues die Mei nicke Klärung positiv aus fiel, möchten wir Sie bitten, uns vorsorglich Blut zur Kontrolluntersuchung einzusenden und die Überwachung und Behandlung von Herrn Sd zu übernehmen. Wir haben ihn mit getrennter Post verständigt.
Der (eingeschriebene) Brief an den Kläger traf erst am 2. Januar 1967 ein und hatte folgenden Inhalt:
"Sehr geehrter Herr S^ !
Sie spendeten am 13.12.1966 Blut. Leider fanden wir in Ihrem Blut eine Eigenschaft, die unbedingt überprüft werden muß. Bitte wenden Sie sich hi er wegen an Ihren Hausarzt.
Blut.
Rudolf
*
Mit kollegialen Grüßen gez. Unterschrift Oberärztin."
Mit freundlichen Grüßen gez. Unterschrift Oberärztin.n
 
X
Letzteres Schreiben an den Kläger wurde von dessen hierzu von ihm allgemein ermächtigter Ehefrau entgegengenommen und gelesen. Der Hausarzt hatte sich schon zuvor, nämlich unmittelbar nach Erhalt des Schreibens, mit dem Kläger fernmündlich in Verbindung gesetzt. Er veranlaß te eine erneute Blutentnahme und die Untersuchung dieser Blutprobe auf das Vorliegen einer Erkrankung an Lues. Das Untersuchungser-gebnis war negativ.
Der Kläger hat behauptet, er habe durch die Mitteilung der Beklagten einen nSchock,f erlitten, der zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe. Außerdem sei dadurch, daß seine Ehefrau von dem an ihn selbst gerichteten Schreiben Kenntnis genommen habe, seine Ehe schwer gefährdet worden. Überdies habe ihm das Bekanntwerden des Infektionsverdachts - infolge des Anrufs des Hausarztes im Betrieb - auch an seinem Arbeitsplatz schwere Nachteile gebracht.
Nach Meinung des Klägers hat die Oberärztin der Beklagten sowohl durch die Form ihrer Mitteilungen als auch dadurch, daß sie nicht nach dem positiv
 
verlaufenen Meinicke-2est weitere, Lues-spezifische Untersuchungen veranlaßt hat, eine unerlaubte Handlung begangen und auch die der Beklagten obliegenden Pflichten aus dem Blutspendervertrag verletzt. Der Kläger fordert ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, dessen Größenordnung er im ersten Rechtszug durch den Betrag von 5.000 DM gekennzeichnet, das er aber im zweiten Rechtszuge nur noch in einer Größenordnung von 2.000 DM weiterverfolgt hat. Daneben verlangt er Ersatz von Aufwendungen im Betrag von 82 DM, die ihm angeblich im Zusammenhang mit den Mitteilungen der Beklagten entstanden sind.
Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen und wird vom Kläger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision weiterverfolgt.
 
Ent s ch e i dung s gründ e I
Sowohl der Schmerzensgeldanspruch als auch der Anspruch auf Ersatz angeblicher Auslagen des Klägers setzten zunächst voraus, daß die Oberärztin, (deren Verhalten die Beklagte dem Kläger gegenüber zu vertreten haben mag,) durch ihr im einzelnen unstreitiges Verhalten gegen allgemeine Rechtspflichten oder gegen besondere Sorgfaltspflichten aus dem Blut spend er vertrag verstoßen hat. Schon dies hat das Berufungsgericht verneint. Was die Revision dagegen vor bringt, greift nicht durch.
1 , a) Ohne Rechtsirrtum verneint das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur selbständigen Abklärung des Befundes, Sachverständig beraten stellt es fest, daß der besonders empfindliche (Müller/Seifert/v,Kress, Taschenbuch der medizinisch-klinisehen Diagnostik 89, Aufl.
S. 717) Meinicke-Test lediglich die Bedeutung einer Lues-Suchreaktion hat, wobei auch zahlreiche andere Krankheitszustände die positive Reaktion bedingen können, eine Lueserkrankung als Ursache aber zahlenmäßig mit Abstand überwiegt.
~ 7 -
Somit habe die Oberärztin der Beklagten mit der Mitteilung vom positiven Ausgang des Meinl cke-Tests nichts Unrichtiges ausgesagt. Die Durchführung einer bloßen Lues-Suchreaktion sei bei Gelegenheitsspendern üblich. Dagegen gelte es nicht als Pflicht eines Blut spende die ns te s, die Ursache der positiven Reaktion festzustellen. Solche diagnostischen Maßnahmen gehörten zu dem Aufgabengebiet der praktizierenden Ärzteschaft.
Rach Ansicht des Berufungsgerichts entspricht diese Übung auch den Grundsätzen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Entnahme und Untersuchung des Blutes dienten in erster Linie dem Wohl des künftigen Blutempfängers; für den Blutspender hätten sie lediglich Reflexwirkungen. Es müsse das zu demindest stillschweigende Einverständnis des Klägers damit unterstellt werden, daß die Beklagte ihre Untersuchung auf die Eignung und Unschädlichkeit des gespendeten Blutes beschränke (vgl. § 7 Abs. 4 GeschlKrG); dazu aber sei der Mei nicke test ausreichend gewesen.
Im übrigen, so stellt das Berufungsgericht fest, wäre die Beklagte sogar bereit gewesen, eine neue, vom Hausarzt abzunehmende Blutprobe einer Kontr oll Untersuchung zu unterziehen. Eine nochmalige Untersuchung einer Probe des bereits
 
entnommenen Blutes, von der der Kläger meint, daß sie geboten gewesen sei, sei medizinisch nicht sinnvoll gewesen.
b) Die Revision beharrt gegenüber diesen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Meinung, daß eine Neuuntersuchung des bereits entnommenen Blutes doch sinnvoll gewesen wäre. Damit kann sie aber, da kein Verfahrens verstoß dargetan wird, nicht gehört werden, wobei offen bl eiben kann, ob es auf die von dieser Feststellung getragene Hilfserwägung des Berufungsgerichts überhaupt ankommt. Im übrigen wendet sie sich ohne Erfolg gegen die rechtliche Beurteilung durch das Berufungs-geri cht.
Soweit die Beklagte nach den damals geltenden Richtlinien (auch deren heute geltende Fassung von 1968 - Deutsches Ärzteblatt 1968, 987, 992 -hält übrigens wie früher einen Suchtest bei Gelegenheit sspendern für geboten und ausreichend) gehalten war, auch auf die Gesundheit des Spenders Rücksicht zu nehmen, läßt sich dies nur im Hinblick auf die Fürsorge verstehen, die wegen etwa aus der Spendung erwachsenden Gefahren geboten war. Der positive Ausfall eines Suchtests,
 
der kunstgerecht durchgeführt wurde (anderes ist weder festgestellt noch vom Kläger behauptet), gehört zweifellos nicht dazu«
Andererseits ergab sich gerade aus dieser Tatsache, die dem Kläger nicht verschwiegen werden durfte, zwangsläufig die Notwendigkeit einer eingehenderen Untersuchung. Diese Untersuchung bildete jedoch nur eine Maßnahme im Rahmen der allgemeinen, von der Blutspende unabhängigen GesundheitsVorsorge für den Kläger. Daß sich insoweit aus dem Blutspendervertrag eine Verpflichtung der Beklagten zu besonderen, Zeit und vor allem Kosten erfordernden Maßnahmen ergeben mußte - wenigstens über dasjenige hinaus, wozu die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohnehin bereit war - kann entgegen der Meinung der Revision nicht bejaht werden. Damit bedurfte es nicht einmal der vom Berufungsgericht angenommenen besonderen Einwilligung des Klägers dazu, daß die Beklagte ihre Untersuchung auf das für ihre Zwecke Erforderliche beschränkte und im übrigen durch ihre (wahrheitsgemäße) Unterrichtung über das Ergebnis den Kläger instand setzte, die nur in seinem eigenen Interesse erforderlichen weiteren Prüfungen zu veranlassen.
-10 -
2. Aber auch das weitere Vorgehen der Oberärztin gereicht der Beklagten nicht zu dem Vorwurf. Da sich der positive Ausfall des Suchtests in der Mehrzahl der Fälle durch eine luetische Erkrankung erklärt, und er auch in den selteneren Fällen, in denen dies nicht zutrifft, einen Hinweis auf eine sonstige, ernstliche und behandlungs be dürftige Erkrankung bilden kann, durfte die Beklagte die Sache nicht auf sich beruhen lassen und sich etwa damit begnügen, das gespendete Blut nicht zu verwenden. Auch die Revision will der Beklagten ein derartiges Verhalten nicht ans innen, so daß dahinstehen mag, welche Pflichten zu weiterer Veranlassung sich für die Beklagte schon aus den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ergaben.
a) Demnach erschien zunächst eine Unterrichtung des Klägers selbst naheliegend und geboten. Der Kläger meinte, daß die Beklagte diese nicht in angemessener Form bewirkt hätte. Darin kann ihm indes nicht gefolgt werden.
Zunächst war es nicht unsachgemäß, für die Übermittlung einen eingeschriebenen Brief zu wählen. Ein solcher pflegt allgemein für wichtige und vertrauliche Mitteilungen verwendet
11
zu werden. Daß ein Brief jedenfalls ohne besonderen Vermerk auch an Hausgenossen ausgehändigt werden kann, steht nicht entgegen, da auch diesen gegenüber die couvertierte Nachricht durch das strafbewehrte Briefgeheimnis geschützt ist ( § 299 StGB). Wenn nun der Kläger, wie er ausführt, als Ausdruck seines besonderen ehelichen Vertrauens seine Ehefrau allgemein ermächtigt hatte, auch solche an ihn gerichteten Sendungen zu öffnen und von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, dann hat er sich ihr gegenüber freiwillig des Geheimschutzes teilweise begeben. Er kann die Folgen nicht der von dieser Ermächtigung nicht unterrichteten Beklagten anlasten. Aus dem gleichen Grunde kommt es nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - die Beklagte mit einer solchen Ermächtigung unter Ehegatten immerhin rechnen mußte. Sie konnte davon aus gehen, daß der Ermächtigung auch ein wirkliches Vertrauensverhältnis entsprach, welches die Gefahr von Auswirkungen der vom Kläger behaupteten Art zwangsläufig ausschloß.
Auch der Inhalt des an den Kläger gerichteten Schreibens ist entgegen seiner Meinung nicht zu beanstanden. Die von der Oberärztin gewählte
12 -
Passung vermeidet es zwar mit Recht, den Befund, der eine weitere Prüfung dringend erforderlich machte, zu bagatellisieren. Andererseits sind aber alle voreiligen und den Kläger möglicherweise unnötig beängstigenden Folgerungen vermieden; durch die Bitte, seinen Hausarzt zu konsultieren, wurde ihm ein angemessener Weg zur endgültigen Klärung gewiesen. Wenn sich dem Kläger gleichwohl -möglicherweise aufgrund der bei Blutspendern pflichtgemäß erhobenen Anamnesen - in erster Linie die Verdachtsdiagnose einer venerischen Erkrankung aufdrängte, dann ließ sich dies nach Lage der Sache kaum vermeiden.
b) Mit Recht erblickt das Berufungsgericht auch in dem Schreiben der Beklagten an den Hausarzt des Klägers keinen schuldhaften Verstoß gegen Fürsorge- und Rücksichtspflichten.
Dies gilt zunächst, soweit sich die Oberärztin überhaupt mit diesem Arzt unmittelbar in Verbindung gesetzt und ihm das Ergebnis des Tests mit ge teilt hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger ein Formblatt nach dem von der Beklagten zu den Akten gereichten Muster ausgefüllt und unterschrieben hat. Dabei habe
 
er in der entsprechenden Spalte auch den Namen seines Hausarztes genannt. Daß dies so war, hat der Kläger vor dem Tatrichter nie bestritten.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, "im übrigen” hätte die Beklagte andernfalls die Anschrift des Hausarztes auch nicht wissen können, ändert nichts daran, daß es sich insoweit um eine tatrichterliche Feststellung handelt, die somit für die Revision unangreifbar ist.
Das Berufungsgericht meint, mit der Benennung seines Hausarztes habe der Kläger gleichzeitig sein Einverständnis dazu gegeben, daß die Beklagte diesen im Bedarfsfall "einschalte". Dem kann mindestens insofern unbedenklich gefolgt werden, als die Beklagte die Ausfüllung des Formblattes ohne Sorgfaltsverstoß in diesem Sinne verstehen durfte. Dies gilt auch, soweit die Mitteilung des Verdachts einer venerischen Erkrankung in Frage stand, und zwar jedenfalls deshalb, weil der Kläger, der, was an sich besondere Anerkennung verdient, mehrfacher Blutspender war, mit der Befragung nach bestehenden oder durchgemachten Geschlechtskrankheiten vertraut war, weshalb auch sowohl er selbst als seine Ehefrau das hinsichtlich der genauen Verdachts diagnose bewußt neutral gehaltene Schreiben
- H -
der Oberärztin albald (mit Recht) in diesem Sinne verstanden haben. Damit hat das Berufungsgericht nicht erkennbar verkannt, daß bei der Auswahl eines Arztes für diese möglicherweise von Peinlichkeit nicht freie Untersuchung und Behandlung der Wille des Klägers grundsätzlich zu beachten war; dies galt auch dann, wenn man davon ausgeht, daß sich die Oberärztin zu einer Überweisung gemäß § 10 Abs. 2 GeschlKrQ gehalten sah (Becker, Geschlechtskrankengesetz Anm. 3 zu § 10). Ohnen die ausdrückliche Benennung des Hausarztes hätte die Beklagte in der Tat in Betracht ziehen müssen, daß der Kläger vielleicht gerade den mit seiner Familie in ständigem Kontakt stehenden, u.U. auch außerberuflich bekannten Hausarzt hier lieber nicht ins Vertrauen ziehen mochte.
Auch inhaltlich hat das Berufungsgericht das Schreiben der Oberärztin an den Hausarzt mit Recht nicht beanstandet. Bedeutung und Aussagegrenzen des positiven Testergebnisses, das die Oberärztin hier exakt bezeichnete, mußten auch einem Arzt, der nicht Facharzt war, bekannt sein. Die damit verbundene Bitte, eine Kontroll-unt er sue hung des Blutes des Klägers zu veranlassen und, wie dies für den Briefempfänger,
 
einen Arzt, erkennbar gemeint war, gegebenenfalls die Behandlung einer dann gesicherten Erkrankung zu übernehmen, konnte unter Ärzten nicht im Sinne eines ’’Behandlungsaufträges” verstanden werden, wie dies die Revision meint. Bas ergibt sich schon daraus, daß es an einer Befugnis der Beklagten zur Erteilung eines solchen Auftrages ebenso fehlte wie an einer Befugnis des Adressaten, irgend welche ärztlichen Handlungen ohne die Zustimmung des Klägers durch zu führen. Bie Meinung der Revision, daß der Hausarzt auf das Schreiben hin für die Beklagte, geradezu als deren "verlängerter Arm”, tätig geworden sei, ist daher abwegig.
Es kommt deshalb im Verhältnis der Parteien nicht darauf an, ob e r , wie dies der Barstellung des Klägers möglicherweise entnommen werden könnte, ihm eine voreilige Biagnose, zudem in nicht hinreichend diskreter Form, mitgeteilt hat.
II
Bas Berufungsgericht hat somit mit Recht schon das Vorliegen eines Haftungsgrundes verneint. Boch sei ergänzend noch bemerkt, daß der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichte te Anspruch der Klage auch im übrigen nicht schlüssig erscheint.
16 -
Die allgemein gehaltene Behauptung des Klägers, er habe durch die Mitteilung der Beklagten einen "Schock” erlitten, der zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt habe, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 847 BGB darzutun. Es ist nicht ersichtlich, daß mit dem Ausdruck "Schock" hier etwas anderes bezeichnet werden soll als das, was der Bedeutung des Wortes in der Umgangssprache entspricht, nämlich eine starke seelische Erschütterung. Eine solche erfüllt aber die Voraussetzungen des § 847 BGB selbst dann nicht ohne weiteres, wenn mit ihr objektiv feststellbare Störungen physiologischer Abläufe verbunden sind. Es kann insoweit auf die eingehenden Ausführungen in den Urteil vom 11. Mai 1971 (BGHZ 56, 163, 166) verwiesen werden, an denen der Senat trotz der Ausführungen von Deubner JuS 1971,
622 festhält.
Daß die angebliche vorübergehende Gefährdung der Ehe des Klägers durch die seiner Ehefrau zur Kenntnis gekommene Benachrichtigung keinen selbständigen Grund für eine Geldentschädigung bilden kann, bedarf keiner näheren Erläuterung. Schließlich könnte der vom Kläger
 behauptete Verlauf nicht einen so schweren Eingriff in seine Persönlichkeit darstellen, daß deshalb nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise eine Geldent-Schädigung erforderlich sei. Diesen Standpunkt hat auch der Kläger selbst nicht vertreten.
Nach allem bleibt die RevMon ohne Erfolg.
Dr. Weber	Dr.	Bode	Sonnabend
 Dunz
Scheffen