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BGH

Gericht: BGH

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27° September 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr<, Bode, Heinr« Meyer, Dr0 Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 23° Mars 1967 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-wieseiio Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Eahrer und Halter eines Lastzuges den Ersatz der Hälfte des Sachund Vermögens Schadens, der ihr bei einem Auffahrunfall entstanden istc Am 10o Dezember 1963 gegen 7°00 Uhr morgens befuhr der Beklagte mit seinem aus Maschinsn wagen und Anhänger bestehenden Lastzug die Bundesautobahn In der Nähe der Anschlußstelle LflHP war der linke Vorderreifen des Anhängers geplatzt, der wie die übrigen Reifen des Anhängers stark abgefahren war» Um dieselbe Zeit befuhr ein der Klägerin gehöriger, von dem Fahrer gesteuerter Lastzug die Autobahn in gleicher Richtungo Die Geschwindigkeit dieses Lastzuges betrug etwa 70 km/sto bemerkte zunächst vor sich nur ein sich hin- und herbewegendes rotes Rücklicht, erkannte aber auf eine Entfernung von 70 bis 100 m den Lastzug des Beklagten. Der Fahrer der Klägerin ist wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wordene Die Klägerin hat aus dem Gesichtspunkt der Haftung nach § 7 StVG und § 823 Abs. 1 BGB von dem Beklagten die Hälfte des von ihr mit 32.730,37 DM bezifferten Schadens verlangt und den Betrag von 16.365j18 DM eingeklagt o IIo Bas Berufungsgericht hat ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten verneint, weil dieser scharf rechts gefahren sei und genügend Platz zu dem Überholen zur Verfügung gestanden habe; es sei auch nicht zu beanstanden, daß der Beklagte nach der Reifenpanne langsam weitergefahren sei, um die Autobahnabfahrt zu erreichen«, Bie in schlechtem Zustand befindlichen Reifen des Anhängers des Beklagten seien für den Unfall nicht ursächlich gewesen; der Unfall würde sich in der derselben Art und Weise auch bei ordnungsmäßigen Reifen ereignet haben. Hach den polizeilichen Feststellungen in den »Strafakten, auf deren Inhalt sich das Berufungsgericht bezogen, hat, ist die Bereifung des vom Beklagten mitgeführten Anhängers so schlecht gewesen, daß der linke Hinterradreifen an manchen Stellen keine Profilrillen mehr aufwies und am rechten Vorderradreifen das Gummi'- stellenweise bis auf die Leinwand herausgeriosen war» Hs kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Beklagte gegen § 36 Abs. 2 Satz 3, 4 StVZO verstieß, wenn er den Anhänger mit Reifen solcher Beschaffenheit mitführte. Danach drängt sich aber die Präge auf, ob der Beklagte nicht in Anbetracht der Beschaffenheit des linken Vorderradreifens damit rechnen mußte, daß er platzen und die Gefahr eines auch andere Verkehrsteilnehmer in Mitleidenschaft ziehenden Verkehrsunfalls heraufbeschwören könnte, und ob er nicht dadurch schuldhaft eine Unfallursache gesetzt hat, daß er sich durch die Verwendung dieses Reifens in die Lage versetzte, die Fahrt auf der Autobahn nur mit jener geringen Geschv/indigkeit fortsetzen zu können. Da die Sache ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, braucht auf diese Einwendungen, die gleichfalls auf eine weitere Sachaufklärung abzielen, hier nicht näher eingegangen zu werden; dem Beklagten bleibt es unbenommen, die hier zur Sprache gebrachten Gesichtspunkte bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungs-gericht zur Geltung zu bringen, Hanebeck Dr. Bode Meyer Dr» Nüßgens Sonnabend

Zitierte Normen: § 7 StVG § 831 BGB § 18 StVG
AutobahnUnfallBerufungsgericht°linkKlägerinAnhängerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XJ
IM NAMEN DES VOLKES
YI_Z_R„l_63/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27- September 1968 Kriegl, Justiz-hauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Spedition E0 Mo flIHBl KG» , vortreten durch ihren Komplementär Heinz Kajfl^Pstraße B,
D
?
Klägerin, Berufungs Klägerin und Revisionsklägerin,
— Prozeßbevollmächtigtor
 Rechtsanwalt
gegen
 den Transportunternehmer Y/olfgang
 istraße
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br»1
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27° September 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr<, Bode,
 Heinr« Meyer, Dr0 Nüßgens und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 23° Mars 1967 aufgehobene
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-wieseiio
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Eahrer und Halter eines Lastzuges den Ersatz der Hälfte des Sachund Vermögens Schadens, der ihr bei einem Auffahrunfall entstanden istc
 Am 10o Dezember 1963 gegen 7°00 Uhr morgens befuhr der Beklagte mit seinem aus Maschinsn wagen und Anhänger bestehenden Lastzug die Bundesautobahn In der Nähe der Anschlußstelle LflHP war der linke Vorderreifen des Anhängers geplatzt, der wie die übrigen Reifen des Anhängers stark abgefahren war»
Y/egen der schlechten Sichtverhältnisse wollte der
 Beklagte nicht auf der Autobahn anhalten, sondern diese bei der nahegelegenen Abfahrt verlassen; er hielt eine Geschwindigkeit von etwa 20 bis 30 km/st ein»
Um dieselbe Zeit befuhr ein der Klägerin gehöriger, von dem Fahrer	gesteuerter Lastzug die Autobahn
 in gleicher Richtungo Die Geschwindigkeit dieses Lastzuges betrug etwa 70 km/sto	bemerkte	zunächst
 vor sich nur ein sich hin- und herbewegendes rotes Rücklicht, erkannte aber auf eine Entfernung von 70 bis 100 m den Lastzug des Beklagten. Es gelang ihm nicht mehr, an diesem Lastzug vorbeizukommen; er fuhr auf dessen Anhänger auf „	und	der	Beklagte	wurden
 hierbei verletzt; an beiden Fahrzeugen entstand schwerer Sachschaden.
Der Fahrer der Klägerin ist wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wordene
 Die Klägerin hat aus dem Gesichtspunkt der Haftung nach § 7 StVG und § 823 Abs. 1 BGB von dem Beklagten die Hälfte des von ihr mit 32.730,37 DM bezifferten Schadens verlangt und den Betrag von 16.365j18 DM eingeklagt o
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
 
Entscheidungsgründe s
I» Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß der bei der Klägerin angestellte Kraftfahrer	für	den	diese	gemäß
§ 831 BGB einzustehen habe, den Unfall schuldhaft verursacht habe. Biese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen; die Klägerin hat selbst eine Mitverursachung und ein Mit verschulden auf Seiten M^^HB eingeräumto
IIo Bas Berufungsgericht hat ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten verneint, weil dieser scharf rechts gefahren sei und genügend Platz zu dem Überholen zur Verfügung gestanden habe; es sei auch nicht zu beanstanden, daß der Beklagte nach der Reifenpanne langsam weitergefahren sei, um die Autobahnabfahrt zu erreichen«, Bie in schlechtem Zustand befindlichen Reifen des Anhängers des Beklagten seien für den Unfall nicht ursächlich gewesen; der Unfall würde sich in der derselben Art und Weise auch bei ordnungsmäßigen Reifen ereignet haben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Klägerin zutreffe, der Anhänger des Lastzuges des Beklagten sei um mehr als einen Meter nach links zur Seite geschleudert.
Ber Beklagte könne sich allerdings nicht nach § 7 Abo. 1, § 18 Abs. 1 StVG entlasten, weil ein für ihn unabwendbares Ereignis nicht bewiesen sei. Bennoch müsse die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung dazu führen, daß die Klägerin ihren Schaden allein zu tragen
 
habe, weil ihr Fahrer den Unfall in grob verkehrswidriger Y/eise verschuldet habe. Der Unfall hätte vermieden v/erden können, wenn der Fahrer der Klägerin mit derjenigen Aufmerksamkeit gefahren wäre, die von Benutzern der Autobahn zu erwarten sei„ Demgegenüber trete die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten und dessen vermutetes Verschulden so stark zurück, daß jede Haftung des Beklagten entfalle.
IIIo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten verneint. Ihr ist zuzugeben, daß gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts rechtliche Bedenken bestehen.
Hach den polizeilichen Feststellungen in den »Strafakten, auf deren Inhalt sich das Berufungsgericht bezogen, hat, ist die Bereifung des vom Beklagten mitgeführten Anhängers so schlecht gewesen, daß der linke Hinterradreifen an manchen Stellen keine Profilrillen mehr aufwies und am rechten Vorderradreifen das Gummi'- stellenweise bis auf die Leinwand herausgeriosen war» Hs kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Beklagte gegen § 36 Abs. 2 Satz 3, 4 StVZO verstieß, wenn er den Anhänger mit Reifen solcher Beschaffenheit mitführte.
Der rechte Hinterradreifen hatte nach den polizeilichen Feststellungen nur noch einen Erhaltungszustand von ca. 50^o Vfie der linke Vorderradreifen beschaffen war, bevor er platzte, ließ sich nach dem Unfall nicht mehr erkennen, da er durch das Fahren ohne Luft völlig zerstört v/orden war. Als unstreitig hat das Berufungsgericht aber festgestellt, daß auch er stark abgefahren war, und es nimmt ersichtlich auch an, daß der schlechte
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Zustand des Reifens fur sein Platzen nicht ohne ursächliche Bedeutung gewesen ist. Der eingetretene Reifenschaden hat dazu geführt, daß der Beklagte die für den Schnellverkehr bestimmte Autobahn mit einer Geschwindigkeit von nur 20 bis 30 km/st befuhr, während er anderenfalls keinen Anlaß gehabt hätte, eine so geringe Fahrge-schwindigkeit einzuhalten0 Es ist eine bekannte Erfahrung, daß eine so langsame Pahrweise auf der Autobahn, zu demal bei Dunkelheit, die Gefahr eines Auffahr-unfalles mit sich bringt. Ohne sie würde es offenbar auch im vorliegenden Pall nicht zu dem Unfall gekommen sein. Danach drängt sich aber die Präge auf, ob der Beklagte nicht in Anbetracht der Beschaffenheit des linken Vorderradreifens damit rechnen mußte, daß er platzen und die Gefahr eines auch andere Verkehrsteilnehmer in Mitleidenschaft ziehenden Verkehrsunfalls heraufbeschwören könnte, und ob er nicht dadurch schuldhaft eine Unfallursache gesetzt hat, daß er sich durch die Verwendung dieses Reifens in die Lage versetzte, die Fahrt auf der Autobahn nur mit jener geringen Geschv/indigkeit fortsetzen zu können. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft. Auch die Schadensabwägung, die es vorgenommen hat, steht hiernach auf zv/eifelhafter Grundlage. Das angefochtene Ui'teil kann daher nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht, an das die Sache wegen der Notwendigkeit weiterer tatrichterlicher Erörterungen und Feststellungen zurückverwiesen v/erden muß, wird die unterbliebene Prüfung nachzuholen und über die Schadenstragung erneut zu befinden haben.
 
IV. Dio Revision macht noch geltend, es sei zu berücksichtigen gewesen, daß die Gefahr eines Zusamraen-stosses durch das Schleudern des Anhängers, - dessen Ausmaß das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat,
-	erhöht worden sei* Auch würde der Fahrer der Klägerin den vor ihm befindlichen Lastzug des Beklagten früher als geschehen als solchen erkannt haben und das Auffahren haben vermeiden können, wenn der Lastzuganhänger,
-	worüber das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, - nicht nur ein rotes Rücklicht aufgewiesen hätte, sondern mit vorschriftsmäßiger doppelter Rückbeleuchtung ausgerüstet gewesen wäre. Da die Sache ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, braucht auf diese Einwendungen, die gleichfalls auf eine weitere Sachaufklärung abzielen, hier nicht näher eingegangen zu werden; dem Beklagten bleibt es unbenommen, die hier zur Sprache gebrachten Gesichtspunkte bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungs-gericht zur Geltung zu bringen,
 Hanebeck	Dr.	Bode	Meyer
 Dr» Nüßgens
 Sonnabend