Rechtsanwalt hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Pro Bode, Br» Hauß, Br. Pfretzschner sowie Br* Nüßgens für Recht erkannt: hie Klägerin hat behauptet, der Sohn der Beklagterr-habe ihr den Kalk in die Augen geworfene Wegen der dadurch hervorgerufenen Augenverletzung sei sie 4 Wochen im Kranken haus stationär und später ambulant behandelt worden; man habe die Pupille des linken Auges wieder einrichten müssen An ihm sei eine Hornhtft tri; bung und eine Herabsetzung der normalen Sehschärfe um etwa 1/3 zurückgeblieben* Die Klägerin hat die Beklagte als Mutter des Klrnar - in erster und zweiter Instanz neben dem Vater - wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Anspruch genommen0 Nach ihrer Meinung hätte sie nicht dulden dürfen, daß ihr Sohn sich einige hundert .Meter vom Elternhaus entfernte. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat es als erwiesen angesehen, daß der Sohn der Beklagten die Klägerin nit Kalk beworfen und dadurch am linken Auge verletzt hat Biese lestStellungen werden von der Revision nicht ange griffen» Sie wendet sich nur gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den ihr nach § 832 Abs > 1 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht * .Cer Bauplatz habe 1oo-15o m vom Haus entfernt gelegen; daher habe sie bei plötzlich auftretenden Gefahren nicht rechtzeitig eingrei-fen können„ Sie habe damit rechnen mäs -sen, daß ihr in unmittelbarer Nähe der Baustelle spielender Sohn auf die Baustelle liefe und dabei andere gefährdete» Das Maß der Aufsicht richtet sich, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, danach, was nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen sowie den von ihm ausgehenden Gefahren zu dem Schutz Dritter gegen eine Schädigung erforderlich war und den Aufuichtspflichtigen nach ihren Verhältnissen sugemutet werden konnte (BGH ürt«, vom 26* Januar I960 - VI AB 18/39 - VersR i960, 355)» Unter Berücksichtigung dieser Grunosätze konnte das Berufungsgericht eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Beklagte darin erblicken, daß sie Elmar arr* Rande des Bauplatzes weiterspielen ließ und ihn nicht zurückholtee In möglicher tatrichterlichei-Würdigung hat das Berufungsgericht angenommen, daß sie damit rechnen mußte, daß Elmar auf die Baustelle lief und dabei andere gefährdete, indem er mit erfahrungsgemäß auf Baustellen herumliegenden gefährlichen Gegenständen in Berührung kam und unter Umständen auch damit warf.Biese Erwägungen werden durch die Ausführungen der hevasion nicht erschüttert» b) Auch das Vorbringen der Revision, mit dem sie dartun will, daß nach Veranlagung und bisherigen Verhalten des Elmar kein Anlaß zur Annahme bestand, er werde mit Gegenständen werfen, steht den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht entgegen. c) Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, daß ihr Sohn auf die Baustelle lief:. teils, daß Elmar "am Kande des Bauplatzes" und "in unmittelbarer Nähe der Baustelle" auf einem Sandhaufen spielte - was die Beklagte bereits 10 Minuten vor dem Unfall beobachtet hatte -, ergibt sich, daß er bereits im Bereich der Baustelle war, dessen Betreten der Vater ihm wegen der besonderen Gefahrenlage verboten und zu verhindern versucht hatte-Schon deshalb, aber auch im Hinblick auf die gewöhnliche kindliche Eigenart und das Alter ihres Sohnes, mußte die Beklagte damit rechnen, daß er nicht am Rande beim Sandhaufen verblieb, sondern auch die eigentliche Baustelle auf suchte., rufe, auf die es die Revision abstellt, zu spät kamen, abgesehen davon, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vor bringen inr Kind nicht dauernd, sondern nur von Zeit zu Zeit beobachteteo So hat sie ja paich den Unfall nicht zu verhindern vermocht; offensichtlich ist sie aber auch ni in die Lage gekommen, seine Verhinderung zu versuchen, unvorhergesehenen Gefahrenlagen mußte sift im Bereich der Baustelle aber aus den bereits gebilligten Gründen des B
VI_ZR jp?/§2 Verkünd, ot ra 2■;. IIov ember 1964 Kriogl, Justizobersekretär 11h urkundsbeamiex■ (I e r Ge s o ri& f t s at eile I ui Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau RIre Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägeiin. Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br» gegen die :iiindei\mhrige Schülerin Marita S h< Straße, vertreten durcr^SireE^ern, den wOtallaroeiter Wilhelm und dessen Ehefrau Agnes t, ebendort, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Pro Bode, Br» Hauß, Br. Pfretzschner sowie Br* Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5° Juni 1965 wird zurückgev/iesen * Bie Kosten der Revision werden der Beklagten aulerlegt„ Von Rechts wegen Tatbestand: Als die damals 7 1/2 Jahre alte Klägerin am 5» September 196o gegen 16,;o Uhr an der Baustelle am D^l^weg in I^|m^ vorbei ging, wurde sie durch Kalk aus einer Kalkwanne am linken. Auge verletzt«, Zu dieser Zeit spielte dort auf einem Sandhaufen unweit der Kalkwanne aer etwa ai:i 13. i-ebruar 1954 geborene, damals also74 Jahre und 7 Mo nute alte Sohn Elmar der Beklagten zusammen mit zwei anderen 5 und 6 Jahre alten Jungen* hie Klägerin hat behauptet, der Sohn der Beklagterr-habe ihr den Kalk in die Augen geworfene Wegen der dadurch hervorgerufenen Augenverletzung sei sie 4 Wochen im Kranken haus stationär und später ambulant behandelt worden; man habe die Pupille des linken Auges wieder einrichten müssen An ihm sei eine Hornhtft tri; bung und eine Herabsetzung der normalen Sehschärfe um etwa 1/3 zurückgeblieben* Die Klägerin hat die Beklagte als Mutter des Klrnar - in erster und zweiter Instanz neben dem Vater - wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Anspruch genommen0 Nach ihrer Meinung hätte sie nicht dulden dürfen, daß ihr Sohn sich einige hundert .Meter vom Elternhaus entfernte. Mit der Klage hat sie ein Schmerzensgeld von 6 ooo LJS nebet Zinsen verlangt sowie die Feststellung ihrer Ersatz pflicht für alle künftigen Schäden begehrt» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie halbes tritten, daß ihr Sohn Elmar die Klägerin mit Kalk beworfen hatte» Im übrigen hat sie geltend gemacht, sie habe ihrer Aufsichtspflicht genügt» Sie habe Elmar ständig beaufsichtigt. Wenn er einmal weggelaufen sei, habe sie ihn sofort gesucht und ihn dann auch mit dem Kohrstock bestraft Sie habe ihrem Sohn nur erlaubt, bis zu dem 2 1-läuoer vor der Baustelle liegenden Hause zu gehen» Am uni'all- tage habe sie Elmar allerdings Io Minuten vor dem Unfall auf dem Sandhaufen spielen gesehen» 3ie habe aber keine Bedenken gehabt und ihn nicht zurückgerufen, weil sie ibn vorn Hausflur habe ständig beobachten können« Bas Landgericht hat durch Teilund Grundurteil auch gegenüber dem beklagten Vater - den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene : estStellung getroffen» Hiergegen haben beide Elternteile Berufung eingelegt..— Bas Oberlandesgericht hat die Klage gegen den beklagten Vater abgev/iesen. Bie Berufung der beklagten Mutter blieb erfolglos * Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage» Bie Klägerin bittet um Zurückweisung de3 Recht smiti eis» Entseheidungsgründe: I» Las Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten nach § 832 Abs» 1 Satz 1 BGB bejaht» In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat es als erwiesen angesehen, daß der Sohn der Beklagten die Klägerin nit Kalk beworfen und dadurch am linken Auge verletzt hat Biese lestStellungen werden von der Revision nicht ange griffen» Sie wendet sich nur gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den ihr nach § 832 Abs > 1 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht * c*f 7 2 uc . 4 II- 1* Dac Berufungsgericht hat dahinstehen ten ~ '■ ‘o v.’- ule beklagte im allgemeinen ihrer Aufsichtspflicht nach-gekommen isto Jedenfalls hat sie ihr nach seiner Au lias sunt; beim ünfallgeschehen nicht genügt * Bine Verletzung hat es darin gesehen, daß die Beklagte ihren Sohn am Bande des Bauplatzes habe weiter spielen lassen und inn nicht soiort zurückgerufen oder zurückgeholt habe, obgleich sie ihn bereits Io Minuten vor dem Unfall dort gesehen habe Bas Berufungsgericht hat es nicht genügen lassen, daß die Beklagte: die spielenden Kinder vom Hause beobachten konnte., .Cer Bauplatz habe 1oo-15o m vom Haus entfernt gelegen; daher habe sie bei plötzlich auftretenden Gefahren nicht rechtzeitig eingrei-fen können„ Sie habe damit rechnen mäs -sen, daß ihr in unmittelbarer Nähe der Baustelle spielender Sohn auf die Baustelle liefe und dabei andere gefährdete» Biese Ausführungen lassen einen hechtsfehler nicht er kenneno 2c Das Berufungsgericht hat den Nachweis der nach § 832 Abac 1 Satz 2 BGB möglichen Entlastung ohne Rechtsirrtum verneint * Grundsätzlich ist jeder Minderjährige unabhängig von den besonderen Gegebenheiten aufsichtsbedürftig, wie sich aus der vom Gesetzgeber in § 1631 BGB ohne Ausnahme aufgestellten Iflicht zur Aufsicht ergibt«. Das Maß der Aufsicht richtet sich, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, danach, was nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen sowie den von ihm ausgehenden Gefahren zu dem Schutz Dritter gegen eine Schädigung erforderlich war und den Aufuichtspflichtigen nach ihren Verhältnissen sugemutet werden konnte (BGH ürt«, vom 26* Januar I960 - VI AB 18/39 - VersR i960, 355)» Unter Berücksichtigung dieser Grunosätze konnte das Berufungsgericht eine Verletzung L der Aufsichtspflicht durch die Beklagte darin erblicken, daß sie Elmar arr* Rande des Bauplatzes weiterspielen ließ und ihn nicht zurückholtee In möglicher tatrichterlichei-Würdigung hat das Berufungsgericht angenommen, daß sie damit rechnen mußte, daß Elmar auf die Baustelle lief und dabei andere gefährdete, indem er mit erfahrungsgemäß auf Baustellen herumliegenden gefährlichen Gegenständen in Berührung kam und unter Umständen auch damit warf. Biese Erwägungen werden durch die Ausführungen der hevasion nicht erschüttert» a) Entgegen der Auffassung der Revision konnte da3 Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob die Beklagte sonst ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Denn selbst bei Bejahung wird nicht ausgeschlossen, daß sie bei dem zu dem Unfall führenden Geschehen ihrer Pflicht zur Aufsicht nicht genügt hat. für die Haftung gemäß § 832 BGB kommt cs nicht darauf an, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner' Aufsichtspflicht genügt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (vgl. BGH Urto vom 1t Oktober 1957 - VI ZK 262/56 - VersK 1957, 799)o b) Auch das Vorbringen der Revision, mit dem sie dartun will, daß nach Veranlagung und bisherigen Verhalten des Elmar kein Anlaß zur Annahme bestand, er werde mit Gegenständen werfen, steht den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht entgegen. Lenn es hat die iflicht der Beklagten zu dem iätigwerden nicht mit einer entsprechenden Neigung des Jungen begründet, sondern darauf gestutzt, daß er in unmittelbarer Nähe einer Baustelle spielte, die erfahrungsgemäß besondere Gefahren mit sich bringt» -egen dieser besonderen occt^l bung hat es für erforderlich gehalten, daß die lü~ klagte ihren Sohn zurüekrief und zurückholte» Diese <iürdi-funr:, die auch das geringe Alter des Jungen berücksiehii-gon konnte, ist rechtlich nicht su beanstanden- Die ihr •zugrundeliegende Erwägung, dai3 auch hinder ohne besondere Ligenarten auf Baustellen leicht in die Lage geraten, für Dritte besondere Gefahren hervorzurufen, widerspricht seinem Erfahrungesatz» Von derartigen Überlegungen ist auch oer Vater des Elmar ausgegangen; hat er doch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch Ermahnung und Vorsorge mit Hilfe Dritter sicherzustollen versucht, daß Elmar von der Baustelle ferngehalten und notfalls zurückge-scnickt werdet c) Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, daß ihr Sohn auf die Baustelle lief:. Aus den Feststellungen des Berufungen!1** teils, daß Elmar "am Kande des Bauplatzes" und "in unmittelbarer Nähe der Baustelle" auf einem Sandhaufen spielte - was die Beklagte bereits 10 Minuten vor dem Unfall beobachtet hatte -, ergibt sich, daß er bereits im Bereich der Baustelle war, dessen Betreten der Vater ihm wegen der besonderen Gefahrenlage verboten und zu verhindern versucht hatte-Schon deshalb, aber auch im Hinblick auf die gewöhnliche kindliche Eigenart und das Alter ihres Sohnes, mußte die Beklagte damit rechnen, daß er nicht am Rande beim Sandhaufen verblieb, sondern auch die eigentliche Baustelle auf suchte., Die gegen ein Betreten getroffenen Maßnahmen des Vaters nötigen nicht zu einer anderen Beurteilung, wie die Revision meint. Im Gegenteil mußten diese umstände der Beklagten bei ihrer Beobachtung, daß Elmar sich in unmittelbarer Nähe der ihm verbotenen Baustelle aufhielt, gerade nahölegen, daß das väterliche Verbot von ihm offensichtlich nicht so genau befolgt wurde« 7 i ■ irt; d) Lie vügiiehkeit der Beklagten, hlmar be ini ?. pi beobachten, genügte nicht zur Wahrnehmung der in ger.dcn foi’gfalt, wie das Berufungsgericht rechts i angenommen hat« Bei der Entfernung von 1oo-15o o o- If r\ o bei einer sich plötzlich verwirklichenaen bel'anr nie rechtzeitig eingreifen Sie mußte damit rechnen, daß Zu- rufe, auf die es die Revision abstellt, zu spät kamen, abgesehen davon, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vor bringen inr Kind nicht dauernd, sondern nur von Zeit zu Zeit beobachteteo So hat sie ja paich den Unfall nicht zu verhindern vermocht; offensichtlich ist sie aber auch ni in die Lage gekommen, seine Verhinderung zu versuchen, unvorhergesehenen Gefahrenlagen mußte sift im Bereich der Baustelle aber aus den bereits gebilligten Gründen des B rufunrsurteils durchaus rechneno Aus diesen Gründen liegt in der Annantne des Berufungs ge-richts keine Überspannung der Sorgfaltspi licht. IIIo Demnach war die Revision unbegründet und mit der Costenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Engels Ir,Bode DroHauß DroFfretzsehner I/r.Nüßgens ♦