Unmittelbar hinter der Tür und durch diese hindurch nicht sichtbar befindet sich eine 14 cm hohe Stufe, die von einem Absatz der Wendeltreppe gebildet wird, der um dieses Stück höher liegt als der Flur vor dem Eingang. Das beklagte Land hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten, um Klägeabweisung gebeten und widerklagend die Feststellung begehrt, daß es nicht Verpflichtet sei, dem Kläger allen Uber 1*500 DM hinausgehenden Unfall schaden zu ersetzen. Es hat die Ansicht vertreten, daß die Wendeltreppe im Gegensatz zu der vorhandenen Haupttreppe nicht dem Publikumsverkehr gewidmet sei, wie sich schon aus dem Schild "Tür zu" ergebe, und daß im übrigen die deutlich erkennbare Stufe keine Gefahrenquelle bilde. Nach der Behauptung des beklagten Landes hat zudem der Kläger die ausdrückliche Frage HflflP-■■^bejaht, ob er sich das Begehen der Wendeltreppe zutraue, und außerdem erklärt, er wisse in dem Gebäude sehr gut Bescheid. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch für dem Grunde nach zu zwei Dritteln gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs sowie über die Wider«* klage an das Landgericht zurückverwiesen. Dem Kläger sei zu glauben, daß er sich gleichwohl der Stufe nach den inzwischen verflossenen zehn Jahren nicht mehr erinnert hat. Das Selbstverschulden des Klägers bestehe allein darin, daß er beim Durchschreiten der Tür nicht sofort auf den Boden geblickt hat» Das hätte die Vorsicht beim Betreten einer Wendeltreppe von unbekannter Beschaffenheit geboten, teils wegen der Notwendigkeit, den Beginn der nach oben und unten führenden Stufen ins Auge zu fassen, teils wegen etwa zufällig im Treppenraum abgestellter Hindernisseo Das Berufungsgericht stellt dann fest, daß der Kläger die Stufe bei einem Blick nach unten hätte erkennen können. Wenn das Berufungsgericht den Antrag auf erneute Ortsbesichtigung nicht unzulässig übergangen hätte, würde es sich davon überzeugt haben, daß der Kläger ein solches Schild an der von bereits geöffneten Tür nicht hätte lesen können. In rechtlicher Hinsicht sei verkannt, daß bei einer Abwägung nach § 254 BGB zunächst die Verursachung und dann erst das Verschulden zu prüfen ist« Die Erklärung des Klägers, er wisse in dem Gebäude sehr gut Bescheid, sei nämlich nicht nur schuldhaft falsch, sondern in erster Linie für den Unfall ursächlich gewesen; denn sie habe Holtermann davon abgehalten, den Kläger vor der Stufe zu warnen, überdies sei der Kläger aber auch schon durch die Präge ob er sich die Wendeltreppe zu begehen traue, zu besonderer Aufmerksamkeit angehalten und nicht etwa - wie das Berufungsgericht annimmt -von der Vorsicht gegenüber unerwarteten Hindernissen abgelenkt worden. Es ist richtig, daß das Berufungsgericht diesen Unfallhergang als unstreitig behandelt hat; daher fehlt die von der Revision vermisste Erörterung in den Gründen. Wenn das beklagte Land der Ansicht war, das Parteivorbringen rechtfertige es nicht, den tatsächlichen Verlauf des Unfalls als unstreitig anzusehen, so konnte es sich hiergegen mit einem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO wenden. Danach ist es nicht ersichtlich, daß überhaupt ein Wachsei im Sachvortrag des Klägers vorliegt, wenn er zunächst von seinem Pall über einer Eisenschiene und dann Über der Erhöhung schlechthin gesprochen hat. Entgegen der Unterstellung der Revision ist das Berufungsgericht auch nicht davon ausgegangen, daß der Kläger eine Warnung auf der Vorderseite der geöffneten Tür hätte lesen können. Es versteht sich von selbst, daß das Berufungsgericht nicht nur die Beschaffung eines Warnschildes, sondern auch seine zweckmäßige Anbringung hat fordern wollen, weil sonst der Gefahr nicht im Umfang des leicht Möglichen begegnet worden wäre* Wie die nach dem Unfall hergestellten Lichtbilder zeigen, hat das beklagte Land die Tür denn auch auf beiden Seiten mit einer warnenden Aufschrift versehen lassen, so daß sie im ge-schlossenen wie geöffneten Zustand gelesen werden kann» Die Abwägung nach § 254 BGB leitet das Berufungsgericht mit der ausdrücklichen Bemerkung ein, es sei zu prüfen, wer überwiegend den Unfall verursacht hat und wie das beiderseitige Verschulden zu bemessen ist. Er hat jedoch in der Unvorsichtigkeit des Klägers nicht den allein oder in erster Linie ausschlaggebenden Gesichtspunkt erblickt, weil nach seiner Überzeugung noch gewichtigere Umstände zu Lasten des beklagten Landes berücksichtigt werden mußten. Dasselbe gilt von der Beurteilung der Frage ob der Kläger sich das Begehen der Wendeltreppe zutraueo Die Würdigung, daß der Kläger ihr noch keine Mahnung zur Vorsicht vor der verdeckten Stufe entnehmen konnte, ist möglich und darum mit der Revision nicht angreifbar. Auch wenn eine Haftung des beklagten Landes zu nur zwei Dritteln zugrunde gelegt wird, bleibt es denkbar, daß dem Kläger im Betragsverfahren der ganze Klageanspruch zuerkannt werden muß; dann nämlich, wenn dieser zwei Drittel oder weniger eines vollen Schmerzensgeld des ausmacht.
2203 013 VI Zit 163/60 V erkundet am 16. Mai 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landes N( Präsidenten in J>( Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit >, vertreten durch den Regierungs- Beklagten, Widerklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Regierungsund Schulrat a.B. Martin Wo! HeflB^straße B, in Be » Kläger, Widerbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senat spr äs identen Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleine wefers, Br. K.E* Meyer, Hanebeck und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf.) vom 9. Mai I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem beklagten Land auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger suchte am 1. März 1958 gegen 11 «30 Uhr das Hauptgebäude der Bezirksregierung in DfHIM auf, um sich bei dem Regierungsangestellten wegen eines einge- reichten Antrages zu erkundigen. Bis zu seiner - damals etwa zehn Jahre zurückliegenden - Versetzung in den Ruhestand hatte der Kläger im selben Gebäude und auch auf. dem Stockwerk gearbeitet, wo sich nunmehr das Dienstzimmer befand. Da die Akten nicht Vorlagen, schlug dem Klä- ger vor, sie gemeinsam in der ein Stockwerk tiefer gelegenen Kanzlei einzusehen und zur Abkürzung eine Wendeltreppe zu benutzen, deren geschlossene Eingangstür mit dem Schild l,Tür zu1* seinem Dienstzimmer schräg gegenüber lag. Unmittelbar hinter der Tür und durch diese hindurch nicht sichtbar befindet sich eine 14 cm hohe Stufe, die von einem Absatz der Wendeltreppe gebildet wird, der um dieses Stück höher liegt als der Flur vor dem Eingang. öffnete die Tür. Beim Durchschrei- ten fiel der Kläger über die Erhöhung und verletzte sich schwer. Der Kläger nimmt das beklagte land wegen Verstoßes, gegen die Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat geltend gemacht, auch die Wendeltreppe sei ungeachtet des lediglich zu dem Türschließen auf fordernden Schildes den Besuchern des Regierungsgebäudes zugänglich gemacht worden. Die unmittelbar hinter der Tür befindliche, erst nach dem Öffnen sichtbar werdende Stufe bilde eine Gefahr, mit der mangels Hinweises niemand zu rechnen brauche. Er selbst habe aus seltner schon lange zurückliegenden Dienstzeit keine Erinnerung an den verkehrswidrigen Zustand des Treppeneingangs mehr gehabt, und Holtermann habe ihn in keiner Weise davor gewarnt. Beim Sturz habe er sich einen schweren Oberärmkopfbruch links zugezogen, der eine Sudeckfsche Krankheit mit Lähmung der linken Hand zur Folge gehabt habe* Der Kläger hat Zahlung von Io500 DM als Teilbetrag eines Schmerzensgeldes verlangt* Das beklagte Land hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten, um Klägeabweisung gebeten und widerklagend die Feststellung begehrt, daß es nicht Verpflichtet sei, dem Kläger allen Uber 1*500 DM hinausgehenden Unfall schaden zu ersetzen. Es hat die Ansicht vertreten, daß die Wendeltreppe im Gegensatz zu der vorhandenen Haupttreppe nicht dem Publikumsverkehr gewidmet sei, wie sich schon aus dem Schild "Tür zu" ergebe, und daß im übrigen die deutlich erkennbare Stufe keine Gefahrenquelle bilde. Nach der Behauptung des beklagten Landes hat zudem der Kläger die ausdrückliche Frage HflflP-■■^bejaht, ob er sich das Begehen der Wendeltreppe zutraue, und außerdem erklärt, er wisse in dem Gebäude sehr gut Bescheid. Daraus, so hat das klagende Land gefolgert, ergebe sich zu demindest, daß der Kläger seinen Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet habe. Der Kläger hat die ihm unterstellten Äußerungen bestritten und um Abweisung der Widerklage gebeten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch für dem Grunde nach zu zwei Dritteln gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs sowie über die Wider«* klage an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des ursprünglichen Erkenntnisses des Landgerichts. Ent scheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Haftung des beklagten Lan-des nach §§ 823 Abs» 1, 847 BGB bejaht» Es ist dem Landgeriaht darin beigetreten, daß grundsätzlich alle Treppen und Flure des Hegierungsgebäudes als dem Besucherverkehr gewidmet anzusehen sind und daß die Wendeltreppe, an deren Eingang der Kläger zu Fall gekommen ist, hiervon weder durch ihren Zweck noch durch einen ausdrücklichen Hinweis ausgenommen war» Es hat in der Stufe unmittelbar hinter der Eingangstür eine Gefahr erblickt, mit der ein Besucher nicht zu rechnen brauchte, und der daher das beklagte land mindestens durch ein Hinweisschild hätte begegnen müssen, wie es nach dem Unfall unstreitig angebracht worden ist» Das Berufungsgericht hat zwar ein mitwirkendes Selbstverschulden des Klägers angenommen, jedoch abweichend vom Landgericht nicht in einem Umfang, der den Anspruch des Klägers ganz zu Fall bringt. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Frage ob der Kläger sich das Begehen der V/endeltreppe zutraue, sei bedeutungslos, weil der Kläger ihr keine Warnung vor der gleich hinter der Tür befindlichen Stufe entnehmen konnte. Auch könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er habe erklärt, in dem Gebäude sehr gut Bescheid zu wissen. Dem Kläger sei zu glauben, daß er sich gleichwohl der Stufe nach den inzwischen verflossenen zehn Jahren nicht mehr erinnert hat. Das Selbstverschulden des Klägers bestehe allein darin, daß er beim Durchschreiten der Tür nicht sofort auf den Boden geblickt hat» Das hätte die Vorsicht beim Betreten einer Wendeltreppe von unbekannter Beschaffenheit geboten, teils wegen der Notwendigkeit, den Beginn der nach oben und unten führenden Stufen ins Auge zu fassen, teils wegen etwa zufällig im Treppenraum abgestellter Hindernisseo Das Berufungsgericht stellt dann fest, daß der Kläger die Stufe bei einem Blick nach unten hätte erkennen können. Es sieht jedoch in dem baulichen Mangel die wesentliche Ursache des Unfalls, die durch ein Warnschild oder einen Hinweis leicht auszuräumen gewesen wäre, und ge- langt so dazu, das beklagte Land dem Grunde nach mit einer Haftung für zwei Drittel des Schadens zu belasten, 4 Die Revision rügt, schon die Annahme eines unstreitigen Unfallhergangs sei fehlsam« Der Kläger habe zwei verschiedene Darstellungen gegeben, indem er seinen Sturz ursprünglich auf eine hinderliche Eisenschiene und dann erst auf die Stufe zurückgeführt habe. Es sei übersehen, daß den Kläger insoweit die volle Beweislast treffe. Tatsächlich unrichtig sei ferner, daß das Pehlen eines Warnschildes für den Unfall ursächlich gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht den Antrag auf erneute Ortsbesichtigung nicht unzulässig übergangen hätte, würde es sich davon überzeugt haben, daß der Kläger ein solches Schild an der von bereits geöffneten Tür nicht hätte lesen können. In rechtlicher Hinsicht sei verkannt, daß bei einer Abwägung nach § 254 BGB zunächst die Verursachung und dann erst das Verschulden zu prüfen ist« Die Erklärung des Klägers, er wisse in dem Gebäude sehr gut Bescheid, sei nämlich nicht nur schuldhaft falsch, sondern in erster Linie für den Unfall ursächlich gewesen; denn sie habe Holtermann davon abgehalten, den Kläger vor der Stufe zu warnen, überdies sei der Kläger aber auch schon durch die Präge ob er sich die Wendeltreppe zu begehen traue, zu besonderer Aufmerksamkeit angehalten und nicht etwa - wie das Berufungsgericht annimmt -von der Vorsicht gegenüber unerwarteten Hindernissen abgelenkt worden. Die Revision meint, die richtige Ansicht des Berufungs ~ 6 - gerichts, daß jeder Benutzer des Gebäudes auf seinen Weg achten muß, hätte in Verbindung mit der festgestellten Sichtbarkeit der Stufe zur Zurückweisung der Berufung führen müssen«. Zumindest wäre aber auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage und demgemäß der Erfolg der Widerklage zu je einem Drittel auszusprechen gewesen» Die Rügen greifen nicht durch. Die Feststellung im Tatbestand des Urteils, daß der Klä*-ger in der Türöffnung über der Erhöhung zu Fall gekommen ist* bindet das Kevisionsgericht nach § 3H ZPO. Es ist richtig, daß das Berufungsgericht diesen Unfallhergang als unstreitig behandelt hat; daher fehlt die von der Revision vermisste Erörterung in den Gründen. Wenn das beklagte Land der Ansicht war, das Parteivorbringen rechtfertige es nicht, den tatsächlichen Verlauf des Unfalls als unstreitig anzusehen, so konnte es sich hiergegen mit einem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO wenden. Dieser unterlassene Antrag läßt sich nicht im Wege einer Revisionsrüge nachholen. Im übrigen hat die Ortsbesichtigung ergeben, daß die Vorderkante der Stufe mit einem 3 cm breiten Winkeleisen abgedeckt ist. Danach ist es nicht ersichtlich, daß überhaupt ein Wachsei im Sachvortrag des Klägers vorliegt, wenn er zunächst von seinem Pall über einer Eisenschiene und dann Über der Erhöhung schlechthin gesprochen hat. Ob das Berufungsgericht die vom Landgericht bereits durchgeführte Ortsbesichtigung wiederholen wollte, stand in seinem Ermessen. Daß es hiervon einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Aus der Niederschrift des Land- gerichts in Verbindung mit den vorgelegten Licht bildern ergab sich ohne weiteres, daß der Kläger in der Tat bei offenstehender Tür ein:Warnschild nicht hätte lesen können, wenn es auf der Vorderseite der Tür angebracht gewesen wäre. Um dies zu erkennen, bedurfte es keiner erneuten Einnahme des Augenscheins, Das beklagte Land hat sie denn auch in diesem Zusammenhang - entgegen der Behauptung der Revision - gar nicht beantragt, Es hat sich vielmehr in seinem Schriftsatz vom 5. März I960 an anderer Steile dagegen verwahrt, daß den Kläger unvorbereitet und in einem "Sekundenbruchteil" vor eine plötzliche Gefahr gestellt habe, und daran anschließend anheim« gegeben, "notfalls" möge eine erneute Ortsbesichtigung erfolgen. Entgegen der Unterstellung der Revision ist das Berufungsgericht auch nicht davon ausgegangen, daß der Kläger eine Warnung auf der Vorderseite der geöffneten Tür hätte lesen können. Noch weniger hat es die Haftung des beklagten Landes darauf gegründet, daß eine solche - offenkundig nicht ausreichende - Aufschrift gefehlt hat. Es hat vielmehr die wesentliche Unfallursache ausdrücklich in dem baulichen Mangel selbst erblickt, also in dem Vorhandensein der 14 cm hohen Stufe unmittelbar hinter der insoweit undurchsichtigen und bestimmungsgemäß geschlossenen Tür. Mit dem Hinweis auf das inzwischen beschaffte Warnschild hat es dagegen lediglich dargelegt, daß der von dem baulichen Mangel ausgehenden Gefahr auf einfache und darum zu demutbare Weise hätte begegnet werden können. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Es versteht sich von selbst, daß das Berufungsgericht nicht nur die Beschaffung eines Warnschildes, sondern auch seine zweckmäßige Anbringung hat fordern wollen, weil sonst der Gefahr nicht im Umfang des leicht Möglichen begegnet worden wäre* Wie die nach dem Unfall hergestellten Lichtbilder zeigen, hat das beklagte Land die Tür denn auch auf beiden Seiten mit einer warnenden Aufschrift versehen lassen, so daß sie im ge-schlossenen wie geöffneten Zustand gelesen werden kann» Die Abwägung nach § 254 BGB leitet das Berufungsgericht mit der ausdrücklichen Bemerkung ein, es sei zu prüfen, wer überwiegend den Unfall verursacht hat und wie das beiderseitige Verschulden zu bemessen ist. Hieran hält es sich im folgenden, wenn es erwägt, daß der bauliche Mangel die wesentliche Unfallursache sei, daß aber auch der Kläger den Sturz hätte vermeiden können, und wenn es daran die Erörterung der Einzelheiten des Verschuldens anschließt * Diesen klaren Darlegungen gegenüber erweist sich der Vorwurf der Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe verkannt, daß in erster Linie die Frage der Verursachung und dann erst die des Verschuldens zu prüfen war. Die sachliche Verteilung der Verantwortlichkeit nach § 254 BGB ist dem Tatrichter Vorbehalten. Soweit die Revision den Umständen, die das Berufungsgericht berücksichtigt hat, lediglich zu einer dem beklagten Lande günstigeren Würdigung verhelfen will, kann sie deshalb ebenfalls keinen Erfolg haben. Daß der Kläger gehalten gewesen wäre, auf seinen Weg zu achten, und daß er dann über der gut sichtbaren Stufe nicht zu Fall gekommen wäre, hat der Tatrichter anerkannt. Er hat jedoch in der Unvorsichtigkeit des Klägers nicht den allein oder in erster Linie ausschlaggebenden Gesichtspunkt erblickt, weil nach seiner Überzeugung noch gewichtigere Umstände zu Lasten des beklagten Landes berücksichtigt werden mußten. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dasselbe gilt von der Beurteilung der Frage ob der Kläger sich das Begehen der Wendeltreppe zutraueo Die Würdigung, daß der Kläger ihr noch keine Mahnung zur Vorsicht vor der verdeckten Stufe entnehmen konnte, ist möglich und darum mit der Revision nicht angreifbar. Die Äußerung des Klägers, er wisse in dem Gebäude Bescheid, hat das Berufungsgericht ebenfalls erwogen, dann aber als unerheblich angesehen. Auch das bewußte Herauslassen eines Umstandes aus dem Ansatz stellt eine Wertung durch den Tatrichter dar. Mit der Begründung, der Kläger habe sich unverschuldet nach zehn Jahren nicht mehr an die gefährliche Stufe? erinnert, hält sie sich im Rahmen des Zulässigen, Liegt in der Äußerung aber - nach der unangreifbaren Ansicht des Be-r rufungsgerichts - kein Selbstverschulden des Klägers, so kann dahinstehen, ob sie zu dem Zustandekommen des Unfalls beigetragen hat. Fehl geht schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte es zu demindest bei der Abweisung der Klage und dem Erfolg der Widerklage zu einem Drittel verbleiben lassen müssen. Dahin zu erkennen war nicht möglich, weil der Kläger eine Teilklage erhoben hat. Auch wenn eine Haftung des beklagten Landes zu nur zwei Dritteln zugrunde gelegt wird, bleibt es denkbar, daß dem Kläger im Betragsverfahren der ganze Klageanspruch zuerkannt werden muß; dann nämlich, wenn dieser zwei Drittel oder weniger eines vollen Schmerzensgeld des ausmacht. Unter diesen Umständen wäre es verfehlt gewesen, wenn das Berufungsgericht den Kläger schon jetzt in Höhe . eines Drittels abgewiesen hätte. Solange aber die Grenze }, nicht zahlenmäßig feststeht, bis zu welcher dem Kläger Scha- l i densersatzansprüche zustehen, kann auch über die Widerklage weder ganz noch teilweise entschieden werden; ihre uneingeschränkte Zurückverweisung an das Landgericht ist deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden. * 10 - Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des beklagten .Landes erkennen läßt, mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden„ Die Kosten der Revision waren dem beklagten Lande nach § 97 ZPO aufzuerlegeno Engels Dr. Kleinewefers Dr» K.E.Meyer Hanebeck Dr. Pfretzschner