Der Kläger wurde am 13* Mai 1953 gegen 16.30 Uhr an der Straßenbahnhaltestelle PflHMHK Straße in MflHH von dem Motorroller des Beklagten, den dieser selbst steuerte, angefahren und erheblich verletzt, als er vom Gehsteig auf die Fahrbahn getreten war, um in einen Straßenbahnzug einzusteigen. Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz sei von Bedeutimg, daß der Kläger auf das schriftliche Abfindungsangebot des Haftpflichtversiche-rero des Beklagten vom 19. Das Schreiben des Versicherers des Beklagten vom 19» August 1955 habe eine Unterbrechung der Verjährung nach § 208 BGB bewirkt, da es eine Anerkennung seiner Forderungen dem Grunde nach enthalte. Sein Schweigen auf das Schreiben vom 19« August 1955 könne nicht als Abbruch der Verhandlungen gedeutet werden; es habe vielmehr Einigkeit darüber bestanden, daß er noch weitere Beweisunterlagen beibringen solle, wenn er auf das Vergleichsangebot nicht eingehe. Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklär! Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es die Klageansprüche in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf einen Sozialver-sicherungsträger Ubergegangen sind. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ein unfallursächliche o Verschulden des Beklagten bejaht, weil er entgegen der Vorschrift des § 9 Abs.3 StVO ohne Rücksicht * auf das Vorrecht der Passanten, die bereits auf die Fahrbahn getreten und im Begriff waren, in die Straßenbahn einzusteigen, die Durchfahrt erzwingen wollte und dabei den Kläger angefahren hat. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Ansprüche des Klägers aus §§ 823 ff BGB seien nicht verjährt; denn in dem Schreiben des Versicherers des Beklagten vom Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung dem Berechtigten ge- § 208 An. 5)-Durch eine solche Anerkennung allein dem Grunde nach wird die Verjährung hinsichtlich der ganzen Forderung unterbrochen, auch v/onn der Verpflichtete, wie hier, gegen deren Höhe Einwendungen erhebt (RGZ 63, 382, 389; 73, 131; BGB RGRK § 208 An. 9)* Bas Berufungsgericht entnimmt dem gesamten Inhalt des Schreibens vom 19- August 1955, daß der Versicherer des Beklagten hier deutlich zu erkennen gegeben hat, daß er die Ansprüche des Klägers dein Grunde, nach für berechtigt hält. Dieses Schreiben enthält eingehende Ausführungen zur Höhe des vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfalls und des Schmerzensgeldes, mit keinem Wort wird dagegen das Verschulden des Beklagten an dem Unfall und damit seine Haftung für die Unfallfolgen in Frage gestellt. 32 Nr. 10»nach denen ein Anerkenntnis im Zweifel dann keine Geltung haben soll, v/enn sich der Schuldner bei Vergleichsverhandlungen 'auf den Standpunkt gestellt hat,daß die gegen ihn erhobene Forderung begründet sei, der Vergleich aber nicht zustande kommt. Bas Reichsgericht hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, daß bei dieser Sachlage die Äußerungen des Beklagten lediglich vergleichshalber erfolgt seien und aus ihnen nicht zu entnehmen sei, daß der Beklagte sich seiner Verpflichtung bewußt war. Dagegen ist, wie die Revision mit Recht rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts, das Anerkenntnis habe dem Grunde nach die ganze Forderung des Klägers umfaßt und daher die Verjährung in vollem Umfang unterbrochen, nicht frei von Rechtsirrtum. TZ 4: BGB HGRK § 208 Anm, 10) hat hei teilbaren Verbindlichkeiten ein Anerkenntnis dem Grunde nach, das auf einen bestimmten Teil der Forderung begrenzt ist, nicht die Kraft, die Verjährung über diesen Teil hinaus zu unterbrechen«. In dem Schreiben vom 19* August 1955 hat aber der Versicherer des Beklagten eindeutig den Standpunkt vertreten, daß der Kläger infolge eigenen MitVerschuldens nur zwei Drittel seines Schadens ersetzt verlangen könne. Zur Bejahung eines Anerkenntnisses in vollem Umfang dem Grunde nach wäre vielmehr erforderlich, daß sich aus der Erklärung positiv das Bewußtsein des Versicherers ergibt, zu dem Ausgleich des gesamten Schadens verpflichtet zu sein. Er hat insbesondere auch die von dem Versicherer für den Pall der Ablehnung des Vergleichsangebots angeforderten Unterlagen zu dem Nachweis seines Verdienstausfalls nicht vorgelegt. Er hatte jedenfalls hinsichtlich des Drittels seiner Ansprüche, deraf der Beklagte durch seinen Versicherer während der ganzen Verglcichsverhandlungen sein Anerkenntnis ausdrücklich versagt hatte, nach verständigem Ermessen keinen Anlaß zu der Annahme, der Beklagte werde auch insoweit von der Einrede der Verjährung absehen. Hat danach die Unterbrechung der Verjährung ein Drittel der Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht erfaßt, so war insoweit die Verjährungsfrist nach § 852 BGB drei Jahre nach der am 30. Im Anschluß an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts München haben zwischen den Parteien unstreitig Vergleichsverhandlungen geschwebt, durch die nach § 14 Abs. 2 StVG die Verjährung gehemmt war, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigerte. In dem Schreiben wird weiter ausgeführt, der Kläger halte es für das beste, die ganze-Sache ein Jahr zurückzustellen, veil die Auswirkungen des BauerSchadens erst im Saufe der Zeit immer deutlicher in Erscheinung treten würden. Der Versicherer des Beklagten hat das Schreiben demgemäß auch nicht als Ablehnung weiterer Verhandlungen aufgefaßt 5.denn er hat mit dem Schreiben vom 19. August 1955 ein Abfindungsangebot gemacht und für den Fall der Ablehnung dem Kläger ohne Fristsetzung anheim gegeben, weitere Auskünfte beizubringen. Bei dieser Sachlage konnte das Schweigen des Klägers** auf das Abfindungsangebot nicht ohne Weiteres als Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen ausgelegt werden. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnte da3 Schweigen des Klägers während der ganzen Zeit bis zu dem Eingang des Antrages auf Fortsetzung des Rechtsstreits (3.Januar 1958) nicht als Ablehnung weiterer Verhandlungen angesehen werden. Das Schweigen des Klägers konnte zu demindest für die im Schreiben seines Anwalts vom 7- Mai 1955 erwähnte Jahresfrist noch nicht als eindeutige Weigerung, die Verhandlungen fortzusetzen, gewertet werden. War aber die Verjährung durch da3 Schweben von Vergleichsverhandlungen auch nur bis Mitte 1956 gehemmt, so war sie im Zeitpunkt der Fortsetzung des Rechtsstreits noch nicht abgelaufen.
VI ZR 163/59 j 2218 Verkündet am 12. Juli I960 Kriegl, Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle . Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Angestellten Klaus C straße in MI Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklag ten und Revisionsklägere, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. - gegen den Kaufmann Fritz straße Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlüßberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich . Meyer für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Mün chen vom 21. April 1959 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: ^ 0 Auf die Berufung dea Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das an Verkündungs Statt am 50. Juli 1958 zugestellte Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Juli 1958 folgendermaßen abgeändert: i 1. Die Klageansprüche werden, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, a) im Bahmen des Straßenverketosgesetzes in der zur Unfallzeit geltenden Passung in vollem Umfang, b) soweit sie auf unerlaubter Handlung beruhen, zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 2. Die v/e it ergehende Klage wird abgewiesen. 5. Im übrigen werden die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen. 4. Von den Kosten der Berufung hat der Beklagte neunzehn Zwanzigstel und der Kläger ein Zwanzigstel zu tragen. II. Die weitergehende BeVision wird zurückgewiesen. III. Die Kosten der Revision werden dem: Beklagten zu neunzehn Zwanzigsteln und dem Kläger zu einem Zwanzigstel auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger wurde am 13* Mai 1953 gegen 16.30 Uhr an der Straßenbahnhaltestelle PflHMHK Straße in MflHH von dem Motorroller des Beklagten, den dieser selbst steuerte, angefahren und erheblich verletzt, als er vom Gehsteig auf die Fahrbahn getreten war, um in einen Straßenbahnzug einzusteigen. Mit einem am 21. Oktober 1954 zugestellten Zahlungsbefehl hat der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 99^170 DM in Anspruch genommen. Auf den Widerspruch des Beklagten hat das Amtsgericht München den Rechtsstreit durch Beschluß vom 26. Oktober 1954 an das Landgericht München I verwiesen. Mit Schriftsatz vom 31- Dezember 1957, eingegangen beim Landgericht am 3» Januar 1958, hat der Kläger die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragt. Unter Zugrundelegung eines Sachschadens von;>l70 DM, eines Schmerzensgeldes von 4000 DM und eines Verdienstausfalle von 25*830 DM hat er nunmehr die Zahlung eines Betrages von 30 000 -DM nebst Zinsen verlangt. Er hat vorgetragen, den Beklagten treffe die alleinige Schuld an dem Unfall, weil er die Durchfahrt durch die an der Straßenbahnhaltestelle wartende Menschenmenge habe erzwingen wollen. Der Kläger habe nicht mehr rechtzeitig ausweichen können, da er schwere Musterkoffer getragen habe und seine Sicht zu dem Beklagten hin durch Passanten, die erst im letzten Augenblick zur Seite gesprungen seien, behindert gewesen sei. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht: Wenn er sich auch nicht nach § 7 StVG* entlasten I iv i“’ ii' ri 4 - könne, so treffe ihn doch kein Verschulden an dem Unfall. Er sei nicht mit übermäßiger Geschwindigkeit an die Haltestelle herangefahren und habe rechtzeitig Hupzeichen gegeben. Den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil er ohne jede Umschau die Fahrbahn kurz vor dem herankomen-den Beklagten betreten habe. Deshalb müsse der Kläger wenigstens ein Drittel seines Schadens selbst tragen. Die Klageansprüche seien zudem verjährt. Soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung erhoben würden, sei die Verjährungsfrist am 26. Oktober 1957 abgelaufen. Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz sei von Bedeutimg, daß der Kläger auf das schriftliche Abfindungsangebot des Haftpflichtversiche-rero des Beklagten vom 19. August 1955 bis Ende 1957 nicht reagiert habe. Die Nichtbeantwortung des Angebots innerhalb angemessener Frist komme einer Verweigerung i.S. des § 14 Abs. 2 StVG gleich. Der Kläger hat entgegnet, eine Verjährung sei nicht eingetreten. Das Schreiben des Versicherers des Beklagten vom 19» August 1955 habe eine Unterbrechung der Verjährung nach § 208 BGB bewirkt, da es eine Anerkennung seiner Forderungen dem Grunde nach enthalte. Sein Schweigen auf das Schreiben vom 19« August 1955 könne nicht als Abbruch der Verhandlungen gedeutet werden; es habe vielmehr Einigkeit darüber bestanden, daß er noch weitere Beweisunterlagen beibringen solle, wenn er auf das Vergleichsangebot nicht eingehe. Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklär! vorbehaltlich des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es die Klageansprüche in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf einen Sozialver-sicherungsträger Ubergegangen sind. Mit.der Bevision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ein unfallursächliche o Verschulden des Beklagten bejaht, weil er entgegen der Vorschrift des § 9 Abs. 3 StVO ohne Rücksicht * auf das Vorrecht der Passanten, die bereits auf die Fahrbahn getreten und im Begriff waren, in die Straßenbahn einzusteigen, die Durchfahrt erzwingen wollte und dabei den Kläger angefahren hat. Insoweit erhebt auch die Revision gegen das Urteil keine Bedenken- Streit besteht nur Uber die Frage der Verjährung und die Schadensabwägung. II. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Ansprüche des Klägers aus §§ 823 ff BGB seien nicht verjährt; denn in dem Schreiben des Versicherers des Beklagten vom 19« August 1955 sei ein Anerkenntnis der Klageforderungen i.S. des § 208 BGB zu erblicken, durch das die Verjährung unterbrochen worden sei. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung dem Berechtigten ge- ~ 6 - genüber genügt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (RGZ 63, 382, 389; 113, 234, 238; BGB RGRK 11. Aufl. § 208 Anm. 5)-Durch eine solche Anerkennung allein dem Grunde nach wird die Verjährung hinsichtlich der ganzen Forderung unterbrochen, auch v/onn der Verpflichtete, wie hier, gegen deren Höhe Einwendungen erhebt (RGZ 63, 382, 389; 73, 131; BGB RGRK § 208 Anm. 9)* Bas Berufungsgericht entnimmt dem gesamten Inhalt des Schreibens vom 19- August 1955, daß der Versicherer des Beklagten hier deutlich zu erkennen gegeben hat, daß er die Ansprüche des Klägers dein Grunde, nach für berechtigt hält. Dieses Schreiben enthält eingehende Ausführungen zur Höhe des vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfalls und des Schmerzensgeldes, mit keinem Wort wird dagegen das Verschulden des Beklagten an dem Unfall und damit seine Haftung für die Unfallfolgen in Frage gestellt. In gleicher Richtung bewegt 3ich das Schreiben des Versicherers vom 11. Mai 1955, das sich ausschließlich mit der Höhe des Verdienstausfalls befaßt. Die Revision verweist ohne Erfolg auf die Entscheidungen des Reichsgerichts WarnRapr 1933 Hr. 146 und JW 1911? 32 Nr. 10»nach denen ein Anerkenntnis im Zweifel dann keine Geltung haben soll, v/enn sich der Schuldner bei Vergleichsverhandlungen 'auf den Standpunkt gestellt hat,daß die gegen ihn erhobene Forderung begründet sei, der Vergleich aber nicht zustande kommt. In dem Fall der erstangeführten Entscheidung hatte sich der*aufvrBflichtteilozohlung in Anspruch genommene Erbe nach der Feststellung des Berufungsgerichts lediglich in Interesse des Familienfriedens auf Vergleichsverhandlungen eingelassen. Hauptsächlich mit Rücksicht hierauf hat das Berufungsgericht mit Billigung deö Reichsgerichts ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB verneint. In dem der Entscheidung JW 1911» 32 zugrunde liegenden Palle hatte der Schuldner erklärt, hei Ablehnung seines Vergleichsangebots werde er Einwendungen zu dem Grunde des Anspruchs erheben. Bas Reichsgericht hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, daß bei dieser Sachlage die Äußerungen des Beklagten lediglich vergleichshalber erfolgt seien und aus ihnen nicht zu entnehmen sei, daß der Beklagte sich seiner Verpflichtung bewußt war. Andererseits hat das Reichsgericht in mehreren Urteilen (vgl. WarnRspr 1908 Hr. 357; 1913 Nr. 294) aus dem Angebot einer bestimmten Abfindungssumme, wie es auch in dem Schreiben vom 19* August 1955 enthalten ist, das Bewußtsein des Anbietenden vom Bestehen seiner Schuld und damit ein Anerkenntnis i.S. des §J208 BGB hergeleitet. Die von der Revision angeführten Entscheidungen stehen danach der in freier tatrichterlicher Würdigung gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht entgegen, der Versicherer des Beklagten habe auch für den Pall des Nichtzustandekommens eines Vergleichs das Verschulden des Beklagten am Unfall und damit seine Haftung für die Unfallfolgen nicht bestreiten wollen. Dagegen ist, wie die Revision mit Recht rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts, das Anerkenntnis habe dem Grunde nach die ganze Forderung des Klägers umfaßt und daher die Verjährung in vollem Umfang unterbrochen, nicht frei von Rechtsirrtum. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (EGZ 63, 382, 389? 113, 234, 238; EG WarnEspr 1908 Nr. 192; JW 1911» 32 Nr. 10; Staudinger, .11. Aufl. § 208 BGB TZ 4: BGB HGRK § 208 Anm, 10) hat hei teilbaren Verbindlichkeiten ein Anerkenntnis dem Grunde nach, das auf einen bestimmten Teil der Forderung begrenzt ist, nicht die Kraft, die Verjährung über diesen Teil hinaus zu unterbrechen«. In dem Schreiben vom 19* August 1955 hat aber der Versicherer des Beklagten eindeutig den Standpunkt vertreten, daß der Kläger infolge eigenen MitVerschuldens nur zwei Drittel seines Schadens ersetzt verlangen könne. Diese Schadensteilung hat er auch bei der Errechnung der einzelnen Schadensposten als Grundlage seines Abfindungsangebots konsequent zu Grunde gelegt. Hiernach kann aus dem Schreiben ein Anerkenntnis über zv/ei Drittel der Ansprüche hinaus nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht meint, die Erklärung des Versicherers, er halte eine Haftungsverteilung 1 : 2 für angemessen, könne schon deshalb nicht als bloßes Teilanerkenntnis aufgefaßt werden, weil sie nicht erkennen lasse, daß er keinesfalls mehr als zwei Drittel des Schadens ersetzen wolle. Das genügt aber nicht zu dem Ausschluß der Annahme eines Teilanerkenntnisses. Zur Bejahung eines Anerkenntnisses in vollem Umfang dem Grunde nach wäre vielmehr erforderlich, daß sich aus der Erklärung positiv das Bewußtsein des Versicherers ergibt, zu dem Ausgleich des gesamten Schadens verpflichtet zu sein. Dieses Bewußtsein kann aber dem Inhalt des Schreibens nicht entnommen werden. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Einrede der Verjährung stehe - abgesehen von der Unterbrechung nach § 208 BGB - auch der Einwand der Arglist (§ 242 BGB) entgegen, kann«nicht gefolgt werden. Der Versicherer des Beklagten hat zwar in dem Schreiben vom 19*. August 1955 deutliJtii seine v Bereitschaft kund gegeben, bei Ablehnung des Abfindungsangebots weiterzuverhandeln. Der Kläger hat aber dieses Schreiben länger als 28 Monate, bis zu dem 31« Dezember 1957, unbeantv/ortet gelassen. Er hat insbesondere auch die von dem Versicherer für den Pall der Ablehnung des Vergleichsangebots angeforderten Unterlagen zu dem Nachweis seines Verdienstausfalls nicht vorgelegt. Unter diesen Umständen kann der Kläger sich nicht darauf berufen, der Versicherer des Beklagten habe ihn von der rechtzeitigen Stellung des Antrages auf Portsetzung dco Rechtsstreits abgehalten (vgl. BGHZ 9, 1, 5). Er hatte jedenfalls hinsichtlich des Drittels seiner Ansprüche, deraf der Beklagte durch seinen Versicherer während der ganzen Verglcichsverhandlungen sein Anerkenntnis ausdrücklich versagt hatte, nach verständigem Ermessen keinen Anlaß zu der Annahme, der Beklagte werde auch insoweit von der Einrede der Verjährung absehen. Hat danach die Unterbrechung der Verjährung ein Drittel der Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht erfaßt, so war insoweit die Verjährungsfrist nach § 852 BGB drei Jahre nach der am 30. Oktober 1954 erfolgten Zustellung des Ver-wcisungsbeschlusses des Amtsgerichts München abgelaufen (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB) . Die Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind daher nur zu zwei Dritteln dem Grunde nach gerechtfertigt. Dementsprechend war unter teilweiser Aufhebung deoJBerufungsurteils das Urteil des Landgerichts ab-zuänderri. III. Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Strsßenver-Icehrsgesetz ist dagegen die Einrede der Verjährung nach § 14 StVG, 10 - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, in vollem Umfang unbegründet. Im Anschluß an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts München haben zwischen den Parteien unstreitig Vergleichsverhandlungen geschwebt, durch die nach § 14 Abs. 2 StVG die Verjährung gehemmt war, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigerte. Bio Verweigerung erfordert eine eindeutige Ablehnung weiterer Verhandlungen (Geigel, Haftpflichtrecht 9* Aufl. 9-Kap. TZ 15; KG VAE 1938, 358)* Bas Berufungsgericht hat in dem Schreiben des Pro-zeßbevollinächtigten des Klägers vom 7- Mai 1955 entgegen der Meinung der Revision keine Ablehnung weiterer Verhandlungen erblickt, vielmehr gerade diesem Schreiben rechtsirrtumofrci gewichtige Argumente gegen eine Weigerung des Klägers, die Verhandlungen fortzuführen, entnommen. Ber Anwalt des Klägers macht hier, was die Revision übersieht, zunächst eingehende Ausführungen zu dem Nachweis der Höhe des Verdienstaus-falls. Biese Ausführungen wären aber sinnlos, wenn der Kläger auf v/eitere Verhandlungen keinen Wert mehr gelegt hätte. In dem Schreiben wird weiter ausgeführt, der Kläger halte es für das beste, die ganze-Sache ein Jahr zurückzustellen, veil die Auswirkungen des BauerSchadens erst im Saufe der Zeit immer deutlicher in Erscheinung treten würden. Unter . diesen Umständen zwingt die von der Revision angezogene weitere Äusserung in dem Schreiben: MNachdem Sie nicht bereit sind, den Fall angemessen zu bereinigen,mag die Sache nächstes Jahr gerichtlich ausgetragen werden, wenn die Schädigung voll zu Tage getreten ist”, nicht zu dem Schluß, der Kläger lehne v/eitere Verhandlungen ab. Sie kann vielmehr ;* 11 zwanglos dahin verstanden werden, daß der Kläger erst für den Fall des Scheiternssweiterer Verhandlungen mit der Fortsetzung de3 Rechtsstreits droht. Der Versicherer des Beklagten hat das Schreiben demgemäß auch nicht als Ablehnung weiterer Verhandlungen aufgefaßt 5.denn er hat mit dem Schreiben vom 19. August 1955 ein Abfindungsangebot gemacht und für den Fall der Ablehnung dem Kläger ohne Fristsetzung anheim gegeben, weitere Auskünfte beizubringen. Bei dieser Sachlage konnte das Schweigen des Klägers** auf das Abfindungsangebot nicht ohne Weiteres als Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen ausgelegt werden. Der Beklagte mußte vielmehr, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, davon ausgehen, daß der Kläger zunächst Material sammle und dann wieder an den Versicherer herantreten werde. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnte da3 Schweigen des Klägers während der ganzen Zeit bis zu dem Eingang des Antrages auf Fortsetzung des Rechtsstreits (3.Januar 1958) nicht als Ablehnung weiterer Verhandlungen angesehen werden. Ob diese Ansicht zutrifft, kann dahinstehen. Das Schweigen des Klägers konnte zu demindest für die im Schreiben seines Anwalts vom 7- Mai 1955 erwähnte Jahresfrist noch nicht als eindeutige Weigerung, die Verhandlungen fortzusetzen, gewertet werden. War aber die Verjährung durch da3 Schweben von Vergleichsverhandlungen auch nur bis Mitte 1956 gehemmt, so war sie im Zeitpunkt der Fortsetzung des Rechtsstreits noch nicht abgelaufen. 12- IV. Bei der Schadensabwägung hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision sowohl die beiderseitige Schadensverursachung als auch das Verschulden beider Parteien rechtsirrtumofrei berücksichtigt. Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nur die Bekundungen der Zeugen und Wo*- nicht dagegen die Aussagen der Zeugin HHMI und des Klägers iffl Strafverfahren gewürdigt. Die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, daß dio Aussagen der Zeugen und der Parteien im Strafverfahren als Entscheidungsgrundlage hinsichtlich des Uhfallhergangs verwertet wurden. Eine erneute Vernehmung war daher nicht erforderlich. Bas Berufungsgericht brauchte auch nicht jede einzelne Aussage ausdrücklich zu erörtern (BGHZ 3, 162, 175)- Die Revision irrt schließlich, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die ’’geringe Geschwindigkeit des Beklagten von 25 km/st” unbeachtet gelassen. Bio durch § 9 Abs. 3 StVO vorgeschriebene mäßige Geschwindigkeit ist eine solche, die ein sofortiges Anhalten zur Vermeidung einer Gefährdung gestattet (Ploegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 9 StVO TZ 445 KG VAE 1939, 262). Dieser Anforderung wurde die Geschwindigkeit des Beklagten von 25 km/st bei weitem nicht gerecht. Das Ergebnis der Schadensabwägung, durch das dem Beklagten der Ersatz des vollen Schadens angelastet vri^d, ist danach der Nachprüfung des Revisionsgerichts entlogen. Die Revision war daher zurückzuv/eisen, soweit sie die Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz betrifft und die Abweisung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu mehr als einem Drittel erstrebt. Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Engels Hanebeck Pr. Hauß Pr. Bode Heinrich Meyer