Hb Wird ein Beamter infolge eines Dienstühfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt» so kann der Dienstherr nach Vollendung des 65» Lebensjahres des Beamten das über das normale Ruhegehalt hinausgehende Unfallruhegehalt nur dann vom Schädiger ersetzt verlangen« wenn insoweit ein tatsächlicher kongruenter Schaden des Beamten vorliegt» -Wohl aber besteht ein Ersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem auf Grund aktiver Dienstzeit er-dienten Ruhegehalt und dem Ruhegehalt, das unter Zugrundelegung einer durch den Unfall nicht unterbrochenen Dienstzeit bis zur Altersgrenze berechnet wird» ■ \ liche Verhandlung vom 27<■ Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr«KleinewefersuIHanebecku Heinrich Meyer für Recht 7 erkannt!' : Auf.die Revision, der Klägerin wird das Urteil des 1c Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig . die Beklagten müßten jtftr den Unterschied: zwischen dem von ihr zu zahlenden Unfal -,-ahegehElt und dem geringeren- Ruhegehalt ersetzen? ; zu erstatten, welche die Klägerin über die zu Ziff geltend gemachten Beträge hinaus an Koflfe aufgrund seines Terkehrsunfalls infolge bis zu dem Jo, September 1952 etwa eintretender Gehaltserhöhungen und infolge etwaiger Erhöhungen- des Unterschiedes zwischen dem Ruhegehalt nach den allgemeinen ver- Sie vertreten die Ansicht, die Klägerin mache insoweit; einen mittelbaren Schaden geItend5 der rechtlich nicht erstattungsfähig sei, Bas Landgericht hat gemäß den Klageanträgen erkannt. Im Berufüngsrechtszugihaben die Beklagten weiterhin um Ab-i Weisung geoeten, .Bie Klägerin hat mit der Anschlußberufung den Antrag zur l:; auf 95,20 BM erhöht,. Revision, Die Revision rist^ begründete Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß § 87 a BBS (früher 168' BBS) dem Öffentlichen Dienstherrn nicht schlechthin eine Forderung auf Erstattung der an einen Beamten infolge seiner Körperverletzung zu leisten den Versorgungsbezüge gegen den verantwortlichen Schädiger zuspricht„ Mit der Darlegung eines mittelbaren Schadens des Dienstherrn allein kann die Ersatzforderung nicht begründet werden. S70, an den Schaden des von dem Unfall unmittelbar Betroffenen.. soweit sie zu dem Ausgleich des dem Beamten durch den Unfall entstandenen Schadens diente In diesem Umfange kann die beamtenrechtliche' Versorgung also nie vom Schädiger im Sinne einer Entlastung von seiner’ Schadensersatspflicl.it herangezogen werden (vglo BGHZ %i179.?. :'" ;’ Die Klägerin stellt allerdings in ihrer Revision zur Erörterung, ob man nicht bei der Schadens Bemessung die Pen- dem vollen Ruhegehalt auch für die Zeit nach dem vollendeten 65* Lebensjahr des Beamten belasten müsset : Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden! Sie verkennt, daß die Anwartschaft des Beamten auf ein Buhegehalt in bestimmter Höhe einen schon vorhandenen effektiven Vermogenswert. daß,der Schädiger dem Dienst-herrh: auch-, dann die volle Lagjt des :Ruhegehalts.;'aiDnehmeh der durch die aktive Dienstzeit erworbenen Anwartschaft des Beamten auf ; eine Altersversorgung aus? wenn er nicht von dem Unfall betroffen und bislzürf Erreichung1; der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre.«, crag der Klägerin auf Grund seiner 27-jährigen Dienstzeit sii: Ruhegehalt von 67 des ruhegehaltsfähigen Bienstein-kommend beanspruchen könneii (=mohatlieh 342?37 ;DM):;;, In; sicht auf die Altersversorgung, so ■■■behandelt,; als, hätte der Beamte bis zur Altersgrenze Dienst: geleistetInsoweit hat: ■ die Versorgungsleistung des Dienstherrn ausschließlich, den' Charakter der . Seine Meinung läuft im Ergebnis darauf hinaus?, daß ein Schädiger:?der für die Dienstunfähigkeit eines erst kurze Zeit im Dienst stehenden Beamten verantwortlich ist? dasVKo'lBI bei'einer 'durch .den Unfall nicht unterbrochenen Dienstzeit im Zeitpunkt der Altersgrenze erreicht hätte« Dieser Unterschied wirkt sich.nach dem Vortragder Klägerin dahin aus? nicht aber ohne weiteres ein unmittelbarer.Schaden des Beamten gegeben ist» Wird .der Beamte in seiner Altersversorgung durch die für den DienstUnfall eingreifende Versorgungsre- gelung (§ 14-0 BBG-) besser gestellt als der Beamte, der bis ■■■'zur Altersgrenze;■■ geleistet 'hatte■ 'so :ist lein Rechtsgrand -dafürf ersicHtlr^ dem Schädiger f ohne'weiteres die last dieser Besserstellung aufzuerlegen ifyglf.auch if Old Ilmberg;, VersR 1959?..575) o Insbesondere läßt sich ent- § 87 a B3G nicht s im We ge» Da s Berufungs ge - | rieht hat sich nicht davon überzeugen können, daß KoHfc ab iiOktober952 die von der Klägerin behaupteten Schäden haben wird«. Wie die Revision mit Recht rügt, lassen indessen die auf die Beweislast abgestellten Erwägungen des angefoch ,tenen:1 Urteils Zweifel offen» ob sich das Berufungsgericht der ihm durch §■287 ZPO eingeräumten Befugnis zu freier ff Schadensschätzung bewußt gewesen ist * Ferner trägt die Erwägung;, daß die Arbeit des EoQp bei der Bestellung von Haus und; Garten; durch die Hilfe ;von Erau und Tochter er-, f setzt werden könne <, dem allgemeinen Grundsatz des § 843 h Abs, a 353 keine Rechnung. Unter dem ve-,3 änderten' rechtlibhenf; Gesichtspunkt wird das Berufungs#Q^4 rieht auch erneur“1iber den'Peststellungsanspruch zu haben, für dessen Erhebung ein rechtliches Interesse der Klägerin irr- Sinne des- § 2 56, ZPO nicht von vornherein vev,_f
Nachschlagewerk* ja Amtliche Sammlung? nein B3G■ § 8“ a i= § 168 aj.)} BGB § 249 %. Hb Wird ein Beamter infolge eines Dienstühfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt» so kann der Dienstherr nach Vollendung des 65» Lebensjahres des Beamten das über das normale Ruhegehalt hinausgehende Unfallruhegehalt nur dann vom Schädiger ersetzt verlangen« wenn insoweit ein tatsächlicher kongruenter Schaden des Beamten vorliegt» -Wohl aber besteht ein Ersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem auf Grund aktiver Dienstzeit er-dienten Ruhegehalt und dem Ruhegehalt, das unter Zugrundelegung einer durch den Unfall nicht unterbrochenen Dienstzeit bis zur Altersgrenze berechnet wird» ■ \ BGH» Uri., v» 27-» Oktober 1959 - VI ZR 163/58 - ODG Braunschweig §2/5ä 7 erkundet am .27« Oktober 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I in 1-1 a m e n d e s Volke s .1 In dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn? gesetzlich vertreten durch die Bundesbahndirektion HflMMBHrin HaMW; J|ÄBBBNtrc, 9? .Klägerin«: Be rufungsbeklagten « An-:schlußberufungsklägerin und ' Re vi s i o ns kläger in ? - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt gegen 1.„ 2« die Firma7Günther Seht EtiHBMRdamn: 3 etzt rüher B«BBH®-BoJ _ __ unbekannten Aufenthalts? den Handelsvertreter Heinrich-August l^MBi in Beklagte ? Berufungskläger ? An-schlußberufungsbeklagte7und Revisionsbeklagte 9 - Prozeßbekolfm^ Rechtsanwalt hatlder^ 71 A|BiVilSenat d auf die münd- liche Verhandlung vom 27<■ Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr«KleinewefersuIHanebecku Heinrich Meyer für Recht 7 erkannt!' : Auf. die Revision, der Klägerin wird das Urteil des 1c Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig . vom T4o Juli 1958 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch, über die Kosten der Revision? an 7 das Berufungsgericht zurückverwiesen« Satbestandt Per Zweitbeklagte hat mit dem Personenkraftwagen der 2rstbeklagten am 3» September 1949 einen Beamten der Klägerin, den Reservelokomotivführer Friedrich Ko®H? ange-' fahren und schwer verletzte, KoÄfci wurde dienstunfähig und zu dem 1, -Juni'1955 vorzeitig in den Buhestand versetzt., Streit der Parteien geht nur noch darum, ob und in welchem Umfang eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ab 1« Oktober 1962 besteht„ Zu diesem Zeitpunkt wära’KoflBi auch ohne den Unfall wegen Brreiehung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten. Die Klägerin ist der Ansicht? die Beklagten müßten jtftr den Unterschied: zwischen dem von ihr zu zahlenden Unfal -,-ahegehElt und dem geringeren- Ruhegehalt ersetzen? auf das aufgrund seiner aktiven Dienstzeit Anspruch gehabt , ■j^ghte,' . Die Klägerin.-hat l;;beänt.rägt?. ■ in,,. Io) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vom 1s Oktober 1962 ab monatlich jeweils 85? 54 UM' bis zu dem Tode: des Kot^i zu zahlen? 2.) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuld-1 . ner verpflichtet sind, diejenigen weiteren Beträge ; zu erstatten, welche die Klägerin über die zu Ziff geltend gemachten Beträge hinaus an Koflfe aufgrund seines Terkehrsunfalls infolge bis zu dem Jo, September 1952 etwa eintretender Gehaltserhöhungen und infolge etwaiger Erhöhungen- des Unterschiedes zwischen dem Ruhegehalt nach den allgemeinen ver- s orgungsre ch11 i chen Be sti mmungen und dem ühfallru- : hegehalt des BBS- zu leisten hate ■ Die Beklagten haben um Abweisung dieser Klageanspru- '■ che gebeten. Sie vertreten die Ansicht, die Klägerin mache insoweit; einen mittelbaren Schaden geItend5 der rechtlich nicht erstattungsfähig sei, Bas Landgericht hat gemäß den Klageanträgen erkannt. Im Berufüngsrechtszugihaben die Beklagten weiterhin um Ab-i Weisung geoeten, .Bie Klägerin hat mit der Anschlußberufung den Antrag zur l:; auf 95,20 BM erhöht,. Bas Oberlandesgericht hat^di'e'.'^hspriiche abgewiesen und die Anschlußberufung zu- ; ruckgewiesenA;Mi^:der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgt die Klägerin;ihre Anträge weiter, Bie Beklagten bitteja;/um''.Zi^äckwex'Suhg.\der' Revision, Die Revision rist^ begründete Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß § 87 a BBS (früher 168' BBS) dem Öffentlichen Dienstherrn nicht schlechthin eine Forderung auf Erstattung der an einen Beamten infolge seiner Körperverletzung zu leisten den Versorgungsbezüge gegen den verantwortlichen Schädiger zuspricht„ Mit der Darlegung eines mittelbaren Schadens des Dienstherrn allein kann die Ersatzforderung nicht begründet werden. Vielmehr, wird in § 87 a B3G- wie in sahirei chen verwandten Bestimmungen? insbesondere in § 154.2 S70, an den Schaden des von dem Unfall unmittelbar Betroffenen.. angeknüpft und dessen Schadensersatzanspruch in Höhe'der Vers or gungs be z Uge (also durch diese nach oben 'begrenzt'! auf-den Versorgungsträger übergeleitet, Habei dürfen aber die den Schaden des Beamten ausgleichenden oder mindernden Versorgungsleitungen' des Dienstherrn nicht auf den Scha~ densersatzanspruch im Wege der :• Vort e"ilsausgie'ichung" an gerechnet werden, weil sonst die Regelung des § 8? a'BBG ausge-höhlt und daher in ihrem Sinn verkannt würdeo Denn der Gesetzgeber will mit dieser Regelung gerade-sicherstellen?: daß der Schädiger dem Bienstherrn die Versorgungslast abnimmt? soweit sie zu dem Ausgleich des dem Beamten durch den Unfall entstandenen Schadens diente In diesem Umfange kann die beamtenrechtliche' Versorgung also nie vom Schädiger im Sinne einer Entlastung von seiner’ Schadensersatspflicl.it herangezogen werden (vglo BGHZ %i179.?. 1§1 ? 13? 360? 364? 21 ? 1 1 2,? i;i-7:)1 ■■■.■( 1 .»r He'r-.'Eeservelökomotifführer..',KQ^^i hatte bei der durehltl den Unfall bedingten Versetzung;-in den Ruhestand am. 1v ni 1953 nach dem Vortrag deri .Klägerin -auf Grund. seiner-' . 20- jährigen ■Dienstzeit7die Anwartschaft auf ein RuhegS- '( halt in Höhe - von 55. ' : seines ruhegehaltsfähigen. Dienstein-kommens --■"(= 26 V? 82... DM • mohätlieh)io!:-,:Voh. dieser Anwartschaft ' muß bei der Errechnung des Schadens des Beamten auSgegan-gen Aver den. Denn sie stellt bei der im Schadehsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise jenes Maß von Alterssicherung darj das KoÄBI auf Grund seines, aktiven Beamtendienstes erdient hatte. Dieses Maß; der..Alterssiche^ rung wäre, ihm auch dann zugefallen, wenn er etwa auf Grund einer Krankheit aus dem Dienst hätte ausscheiden müssen,. :'" ;’ Die Klägerin stellt allerdings in ihrer Revision zur Erörterung, ob man nicht bei der Schadens Bemessung die Pen- sionsanwartschaft ganz, außer Betracht lassen und den Schädiger mit. dem vollen Ruhegehalt auch für die Zeit nach dem vollendeten 65* Lebensjahr des Beamten belasten müsset : Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden! Sie verkennt, daß die Anwartschaft des Beamten auf ein Buhegehalt in bestimmter Höhe einen schon vorhandenen effektiven Vermogenswert. des Beamten darstellt ? der 'bei der': Schadens bemes sung ins Gewicht fallen muß. Die Ansicht der Revision würde zu dem befremdenden Ergebnis.führen? daß,der Schädiger dem Dienst-herrh: auch-, dann die volle Lagjt des :Ruhegehalts.;'aiDnehmeh ■ müßte? wenn der TJnfdll' den Beamten kurz vor dem'Zeitpunkt 'i^'der;^normalen ^Pensionieruhg- betroifen -:hättei würde h; keiner;;!^ des Schadens- rechts nicht in Einklang stehende Bevorzugung des Dienst- ■, '■c::#her : ^ der durch die aktive Dienstzeit erworbenen Anwartschaft des Beamten auf ; eine Altersversorgung aus? so ist zu fragen? wie hoch das Ruhegehalt des Beamten sein würde? wenn er nicht von dem Unfall betroffen und bislzürf Erreichung1; der Altersgrenze im Dienst verblieben wäre.«, Alsdann hätte KoVBl nach dem Vor- crag der Klägerin auf Grund seiner 27-jährigen Dienstzeit sii: Ruhegehalt von 67 des ruhegehaltsfähigen Bienstein-kommend beanspruchen könneii (=mohatlieh 342?37 ;DM):;;, In; der Differenz zw IS dem Ruhegehalt? das bei Dienstlei- stung bis::zur; Altersgrenze zu : zahlen gewesen wäre ? - und des Ruhegehalt;?; auf das ' durch aktive; Dienstzeit eine Anwart- . Schaft bestand? liegt .der Schäden des Beamten für die Zei«'i nach Vollendung des 65o lebenswahres <, Hieran ändert es nich,tsj daß der Dienstherr diese Differenz ausgleicht? ai-. so den durch einen Dienstunfall betroffenen Beamten in Hin,' sicht auf die Altersversorgung, so ■■■behandelt,; als, hätte der Beamte bis zur Altersgrenze Dienst: geleistetInsoweit hat: ■ die Versorgungsleistung des Dienstherrn ausschließlich, den' Charakter der . beamtenrechtlichen.. Fürsorge» Diese -Fürsorge leist ung aber soll- nach Sinn und Zweck- de.S :,§; 87 a BM" : nicht dem Schädiger zugute1 kommenr Da.s Berufungsgericht, irrt daher?' wenn es ausf.ührt ? die Klägerin-habe die: Voraussetzungen des § 8? a B3G- nicht dargetan. Seine Meinung läuft im Ergebnis darauf hinaus?, daß ein Schädiger:?der für die Dienstunfähigkeit eines erst kurze Zeit im Dienst stehenden Beamten verantwortlich ist? dem Staate die volle: Altersversorgung dieses Beamten uberlassen kann» Dieses Ergebnis wäre unhaltbar» Die vom Berufungsgericht herausgestellte Erwägung? der*Dienstherr müsse seine Ersatzforderung im Rahmen des Schadens des Beamten halten? gewinnt nur insoweitBedeutung? als im vorliegenden Falle dem';- Reserveiokomotivführer Kohrs vom beendeten 65k,;'Bebens;jahr.; an ein Unfallruhegehalt in Höhe von mehr als 67' $ des,: Diensteinkonimens? nämlich von . 7-5 zu .gewähren ist » Das ,ünfällruhegeha'lt ist also höher als das Ruhegehalt?' dasVKo'lBI bei'einer 'durch .den Unfall nicht unterbrochenen Dienstzeit im Zeitpunkt der Altersgrenze erreicht hätte« Dieser Unterschied wirkt sich.nach dem Vortragder Klägerin dahin aus? daß an KoWKß nach Vollendung des 65:« Bebens Wahres anstelle von 342? 37 DM monatlich 357?02 DM bezahlt werden müssen« Huf in Höhe dieser Differenz trifft die.Erwägung des Berufungsgerichts zu? daß zwar sicher ein mittelbarer Unfallschaden des Dienstherrn? nicht aber ohne weiteres ein unmittelbarer.Schaden des Beamten gegeben ist» Wird .der Beamte in seiner Altersversorgung durch die für den DienstUnfall eingreifende Versorgungsre- gelung (§ 14-0 BBG-) besser gestellt als der Beamte, der bis ■■■'zur Altersgrenze;■■ geleistet 'hatte■ 'so :ist lein Rechtsgrand -dafürf ersicHtlr^ dem Schädiger f ohne'weiteres die last dieser Besserstellung aufzuerlegen ifyglf. auch if Old Ilmberg;, VersR 1959?..575) o Insbesondere läßt sich ent- gegen dem Standpunkt der Revision kein Satz der Lebenserfahrung dafürin Höhe der Mehrleistung die -Entstehung Jeihe^^ Schadens beim-Ruhestands-f be amten anzunehmen seiif/Wohl;1' kann' der Ruhest ands’oeamte im f : Einzeifaiie durch ' einefünfailbeäihgte ■ Erwerbs beeintrachti-fj gung einen konkreten, der Mehrleistung des Dienst her rn kon-; )gnuenten.:: Schaden habeh?iWirdi^ der Aiiwend ung de s . § 87 a B3G nicht s im We ge» Da s Berufungs ge - | rieht hat sich nicht davon überzeugen können, daß KoHfc ab iiOktober952 die von der Klägerin behaupteten Schäden haben wird«. Wie die Revision mit Recht rügt, lassen indessen die auf die Beweislast abgestellten Erwägungen des angefoch ,tenen:1 Urteils Zweifel offen» ob sich das Berufungsgericht der ihm durch §■287 ZPO eingeräumten Befugnis zu freier ff Schadensschätzung bewußt gewesen ist * Ferner trägt die Erwägung;, daß die Arbeit des EoQp bei der Bestellung von Haus und; Garten; durch die Hilfe ;von Erau und Tochter er-, f setzt werden könne <, dem allgemeinen Grundsatz des § 843 h Abs, a 353 keine Rechnung. : . Ai-' fff l Da die Sache abschließender tatrichterlicher Kläru-,le. A, . ’''•Qi bedarf, war sie an das Berufungsgericht1 zur erneuten Ver-handlang und Entscheidung 'zurückzuverweisen. Unter dem ve-,3 änderten' rechtlibhenf; Gesichtspunkt wird das Berufungs#Q^4 rieht auch erneur“1iber den'Peststellungsanspruch zu haben, für dessen Erhebung ein rechtliches Interesse der Klägerin irr- Sinne des- § 2 56, ZPO nicht von vornherein vev,_f • ne int werden kann (vgl» Urteil des Senats vom. 26= Juni 1956 - VI KR 97/55 =' I»M § 256 ZPO ffrc 56) = Die Entscheidung über die'Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, Engels Br „ Kleinewefers Ilanebeck . Dr,iHauß. 7 ' Heinrich ;Meyer'