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BGH · VI ZR 163/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 163/57

der Klägerin ein Schmerzensgeld von mehr als 3.000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 27. Die Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen* Die Klägerin hat die Beklagten deswegen schadensersatzpflichtig gemacht und u.a. Zahlung eines Schmerzensgeldes von ihnen gefordert, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Wie das Landgericht im wesentlichen festgestellt hat, ist die Abnahme der Brust ohne das Einverständnis der Klägerin erfolgt und vom Brittbeklagten ohne Notwendigkeit auf Grund eines unzutreffenden Krebsverdachts vorgenommen worden, wobei er, damals noch ohne fachärztliche Befähigung, seiner Diagnose selbst nicht sicher gewesen) ist. Im Verfahren über die Höhe der Klageansprüche hat das Landgericht die Beklagten als 'Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 12.000 BM verurteilt. , Mit der Revision verfolgt die Kl&eriti weiterhin den Anspruch auf ein Schmerzensgeld von 12.000 BM» das zu 4 i> seit dem 27. 1. Wenn auch die Bemessung des Schmerzensgeldes, auf das die Klägerin nach dem rechtskräftigen Grundurteil des Landgerichts vom 13. Juli 1953 gegenüber den Beklagten Anspruch hat, tatfichterlicher Schätzung unterlag, so kann die Festsetzung, zu der das Berufungsgericht gelangt ist, doch darauf nachgeprüft werden, ob sie durch Hechtsirrtum beeinflußt ist (BGH Urteil vom Io. April 1954 VI ZE .61/53 LK Hr. 6 zu % 847 3GB « HJW 1954, Juli 1955 (BGEZ 18, 149) entwickelt worden sind, ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend von der Frage aus gegangen, in welchem Ausmaß die Klägerin durch die fehlerhatte Abnahme der Brust in ihrem Dasein beeinträchtigt worden ist. Gerade die Klägerin sei aber besonders schwer betroffen worden, weil sie eine besonders feinfühlige, in sich gekehrt lebende Frau von labilem psychischem Zustand sei, die es schwer gehabt habe, im Bebens- und BerufSkampff zu bestehen, und bei der nun vermehrt das Gefühl habe auf kommen müssen, nicht mehr vollwertig zu sein. Flügel hat dies in seinem Gutachten dahin gekennzeichnet, daß die Operation, die für die Klägerin ein tiefgreifender Eingriff in ihre seelische Integrität bedeutet hat und von ihr als wgrausame Verstümmelung” empfunden worden ist, die sie nicht vergessen oder kompensieren kann, auf dem Boden ihrer besonderen Persönlichkeits- a) Bas Berufungsgericht meint insbesondere, es spreche für eine mindere Bemessung des Schmerzensgeldes, daß dem Zweit beklagten und Britt be klagten, die keine Fach-; ärzte der Psychiatrie seien, der seelische Zustand der Klägerin vor ihrer Operation im ganzen unbekannt geblieben sei; hätten sie die Klägerin seelisch richtig behandelt, in Ruhe über die Möglichkeit eines weitergehenden Eingriffs aufgeklärt und ihr Einverständnis' erlangt, so wäre es voraussichtlich hie zu der seelischen Fehlhaltung der Klägerin gekommen, selbst wenn sich nachträglich der Krebsverdacht als unbegründet erwiesen hätte.. Festgestelltermaßen ist der Klägerin die Brust abgenommen worden, ohne daß dies- notwendig gewesen wäre und ohne daß dieser Bingriff auch nur auf Grund einer von einem Facharzt mit der gebotenen Sorgfalt gestelltehJ f.o Diagnose hätte angezeigt erscheinen können. Hur eine Probeexzision hatte stattfinden sollen; die Möglichkeit eines weitergehenden Bingriffs hat, soweit der unstreitige und vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ersehen läßt, überhaupt nicht in Bede gestanden, sondern wäre allenfalls erst in * Betracht gekommen, wenn das bei der Probeexzision entnommene Gewebe untersucht worden war und das Ergebnis der Untersuchung vor lag. Bei dem Fehlen /entsprechender Anhaltspunkte kann auch nicht angenommen werden, daß die Klägerin ohnen$ine;..die Hotwendigkeit bejahende medizinische Indikation der Abnahme ihrer Brust zugestimmt hätte. b) Das Berufungsgericht meint, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes .'sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin durch die Operation von einer Krebsfurcht

Zitierte Normen: § 565 ZPO
KlinikOperationBrustseelischBerufungsgerichtProbeexzisionKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 163/57
(j •
2338 094!
Verkündet am	.
•1. Juli 1558	\;
Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit in Kl
 der Buchhalterin Elfriede Xi BHlBstraße
 Klägerin, Berufungsfceklagten, Anschlußberufungsklägerin Und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:- Rechtsanwalt Er*
gegen <
1.
die Stadt	vertreten	durch	den	06erbttf<
germeister,
 den Stadtmedizinaldirektor Er* Hermann in liflMHfc, H^fcstraßef),
3. den Facharzt> fUr Chirurgie Er. Otto ^^■■■■MistraQe M*
in
 Beklagten, Berufangskläger, Anschlußberufungsbe klagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er
 hat der VI. Ziviisenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1'. Juli 1938 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Er. Nteiß und der Bundes-riehter Er. Xleinewefers, Hanebeck, Er. Hauß und Heinrich Meyer
•	1
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Erteil des 4. Zivilsenats des Oberlandeegerichta Httrn-berg vom Io. April 1937 insoweit aufgehoben, als
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der Klägerin ein Schmerzensgeld von mehr als 3.000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 27. Dezember 1949 aberkannt and über die Kosten des Rechtsstreits za ihrem Haehteil erkannt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen*
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Vön Rechts wegen
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Tatbestand:
9
Ira FrUhjahr 1947 entdeckte die damals 53 jährige Klägerin an ihrer rechten Brust ein Knötchen, Nachdem sie mehrere Ärzte zu Rate gezogen hatte, die ihr eine Probeexzision vorschlugen, wandte sie sich zwecks Ausführung dieses Eingriffs an den Zweitbeklagten und wurde am 25. Juni 1947 in die von ihm geleitete Chirurgische Klinik des SflHHHBl Krankenhauses der' Erstbeklagten auf genommen, Tags darauf wurde sie von dem Brittbeklagten, damaligem Assistenzarzt der Klinik, operiert. Der Brittbeklagte entnahm nicht nur eine Probe der Geschwulst, sondern nahm der Klägerin die ganze rechte Brust ab.
Die Klägerin hat die Beklagten deswegen schadensersatzpflichtig gemacht und u.a. Zahlung eines Schmerzensgeldes von ihnen gefordert, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.
Ihre Klage ist durch Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juli 1953 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Wie das Landgericht im wesentlichen festgestellt hat, ist die Abnahme der Brust ohne das Einverständnis der Klägerin erfolgt und vom Brittbeklagten ohne Notwendigkeit auf Grund eines unzutreffenden Krebsverdachts vorgenommen worden, wobei er, damals noch ohne fachärztliche Befähigung, seiner Diagnose selbst nicht sicher gewesen) ist. Der Zweitbeklagte hat es zugelassen, da0 der Drittbeklagte über die Vornahme der Operation allein entschied, obwohl er noch kein^Facharzt war und nur überwiegend militärische Praxis hatte. Die Erst beklagte hat es an hinreichender

Aufsicht in ihrem Krankenhaus fehlen lassen. Bas Grundurteil des Landgerichts ist rechtskräftig geworden.
Im Verfahren über die Höhe der Klageansprüche hat das Landgericht die Beklagten als 'Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 12.000 BM verurteilt.
Mit der Berufung haben die Beklagten beantragt» den Betrag auf 2.000 BM herabzusetzen; die Klägerin hat im Wege der Anschluflberufung zusätzlich 5 % Zinsen seit KlageZustellung verlangt. Bas Oberlandesgericht hat auf Zahlung von 3.000 BM hebst 4 # Zinsen seit dem 27. Bezember 1949 erkannt und die Hechtsmittel im übrigen zurückgewiesen.
, Mit der Revision verfolgt die Kl&eriti weiterhin den Anspruch auf ein Schmerzensgeld von 12.000 BM» das zu 4 i> seit dem 27. Bezember 1949 verzinst- werden soll.
Die Beklagten beantragen» die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidoagsgründe r
1.	Wenn auch die Bemessung des Schmerzensgeldes, auf das die Klägerin nach dem rechtskräftigen Grundurteil des Landgerichts vom 13. Juli 1953 gegenüber den Beklagten Anspruch hat, tatfichterlicher Schätzung unterlag, so kann die Festsetzung, zu der das Berufungsgericht gelangt ist, doch darauf nachgeprüft werden, ob sie durch Hechtsirrtum beeinflußt ist (BGH Urteil vom Io. April 1954 VI ZE .61/53 LK Hr. 6 zu % 847 3GB « HJW 1954,
1o34 * VersR 1954, 277; vom 21. Bezember 1955 VI ZE 261/53 VersR 1956, 211; vom 12. Juli 1957 VI ZE 193/56 VersR 1957, 671)'.
 
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Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung von Erwägungen leiten lassen, die nicht frei sind von rechtlichen Bedenken•
2.	Entsprechend den Grundsätzen, die von dem Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 6. Juli 1955 (BGEZ 18, 149) entwickelt worden sind, ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend von der Frage aus gegangen, in welchem Ausmaß die Klägerin durch die fehlerhatte Abnahme der Brust in ihrem Dasein beeinträchtigt worden ist. Es hat festgestellt, daß die Operation zwar keine besonderen körperlichen Störungen oder Schmerzen im Gefolge gehabt, daß die Klägerin aber eine schwere seelische Erschütterung erlitten hat. Den Verlast einer Brust, so hat das Beru-
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fungsgericht erwogen, nähmen Brauen schon allgemein meist schwerer hin als andere erheblich entstellende Verletzungen. Gerade die Klägerin sei aber besonders schwer betroffen worden, weil sie eine besonders feinfühlige, in sich gekehrt lebende Frau von labilem psychischem Zustand sei, die es schwer gehabt habe, im Bebens- und BerufSkampff zu bestehen, und bei der nun vermehrt das Gefühl habe auf kommen müssen, nicht mehr vollwertig zu sein. Den Gutachten der Sachverständigen Prof. Flügel und Dr. Grünbaum hat das Berufungsgericht entnommen, daß sich das seelische Erscheinungsbild der Klägerin seit der Operation und unter ihrem Einfluß erheblich verschlechtert hat. Der Sachverständige Prof. Flügel hat dies in seinem Gutachten dahin gekennzeichnet, daß die Operation, die für die Klägerin ein tiefgreifender Eingriff in ihre seelische Integrität bedeutet hat und von ihr als wgrausame Verstümmelung” empfunden worden ist, die sie nicht vergessen oder kompensieren kann, auf dem Boden ihrer besonderen Persönlichkeits-
 
Struktur eine krankhafte seelische Reaktion ausgelöst hat.
3.	Bei seinen «eiteren Überlegungen ist das Berufungsgericht aber Gedankengängen gefolgt, die rechtlich teilweise fehlsato sind.
a) Bas Berufungsgericht meint insbesondere, es spreche für eine mindere Bemessung des Schmerzensgeldes, daß dem Zweit beklagten und Britt be klagten, die keine Fach-; ärzte der Psychiatrie seien, der seelische Zustand der Klägerin vor ihrer Operation im ganzen unbekannt geblieben sei; hätten sie die Klägerin seelisch richtig behandelt, in Ruhe über die Möglichkeit eines weitergehenden Eingriffs aufgeklärt und ihr Einverständnis' erlangt, so wäre es voraussichtlich hie zu der seelischen Fehlhaltung der Klägerin gekommen, selbst wenn sich nachträglich der Krebsverdacht als unbegründet erwiesen hätte.. Im Grunde mache die Klägerin ihnenIlediglich zu dem Vorwurf, daß ihr die rechte Brust ohne ihr Einverständnis abgenommen worden sei, weniger in der Richtung, daß sich die Beklagten in der Biagnose getäuscht hätten, was immer wieder Vorkommen könne. Zwar sei es in geregelten Zeitläuften Pflicht jedes Chirurgen, sich Zeit zur Erforschung des seelischen Zustandes des Patienten zu nehmen« Bei der Arbeitslast, die in der unmittelbaren Machkriegszeit in der großen Klinik bestanden habe, hätten der Zweitbeklagte und ; *.i Brittbeklagte aber ohne ihr Verschulden diese Zeit nicht aufgebracht % Ber Rrstbeklagten sei zugute zu halten, daß in der unmittelbaren Machkriegszeit in den* städtischen Kliniken schwierige Persohalverhältnisse geherrscht hätten«
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Diese Betrachtung dee Berufungsgericht geht an dam Kern der Dinge vorbei. Festgestelltermaßen ist der Klägerin die Brust abgenommen worden, ohne daß dies- notwendig gewesen wäre und ohne daß dieser Bingriff auch nur auf Grund einer von einem Facharzt mit der gebotenen Sorgfalt gestelltehJ f.o Diagnose hätte angezeigt erscheinen können. Daß der Drittbeklagte gleichwohl die Brust abgenommen vhat und der Zweibeklagte ihn frei hat handeln lassen, darin liegt im wesentlichen ihre Schuld. Hur eine Probeexzision hatte stattfinden sollen; die Möglichkeit eines weitergehenden Bingriffs hat, soweit der unstreitige und vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ersehen läßt, überhaupt nicht in Bede gestanden, sondern wäre allenfalls erst in * Betracht gekommen, wenn das bei der Probeexzision entnommene Gewebe untersucht worden war und das Ergebnis der Untersuchung vor lag. Die Klägerin Uber die Möglichkeit aufzuklären und ihr Einverständnis damit einzuholen, daß ihr die Brust abgenommen wurde, hat damals gar kein Anlaß bestanden. Bei dem Fehlen /entsprechender Anhaltspunkte kann auch nicht angenommen werden, daß die Klägerin ohnen$ine;..die Hotwendigkeit bejahende medizinische Indikation der Abnahme ihrer Brust zugestimmt hätte. Gleichviel, ob die Beklagten den'labilen seelischen Zustand der Klägerin hätten kennen müssen oder nicht, ist daher unerfindlich, inwiefern es ihre Schuld mindern könnte, daß sie die Klägerin nicht vorsorglich auf die ihr zugefügte Schädigung vorbereitet haben. Die damaligen Zeitverhältnisse können die Beklagten nicht entlasten«
b) Das Berufungsgericht meint, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes .'sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin durch die Operation von einer Krebsfurcht

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befreit worden sei, die sie au mehreren irzten getrieben und offenbar sehr stark beeindruckt habe. Brsicht- * lieh sieht das Berufungsgericht hierdurch die negativen seelischen Auswirkungen der Operation als teilweise kompensiert an.,
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Mag es von der Revision auch nicht mit Srfolg angegriffen wer den. können, daß das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, die Klägerin habe in der Sorge gestanden, sie könne von JCrebs befallen sein, als sie sich entschloß, eine Probeexzision vornehmen zu lassen, so hat das Berufungsgericht doch nicht beachtet, daß gerade diese Probeexzision Klarheit darüber bringen sollte, ob es sich bei dem Knötchen in der Brust der Klägerin um eine bösartige Geschwulst handelte, daß die > Probeexzision zur Klärung dieser Präge offenbar also auch geeignet war und daß die Klägerin yon ihrer.Sorge daher bereits dann befreit worden wäre, wenn nur die Probeexzision stattgefunden hätte«.Die Abnahme der ganzen Brust war, wie mangels ent ge genst ehender Darlegungen nicht anders angenommen werden kann, hierzu nicht notwendig. Eb geht daher nicht an, die seelische Beeinträchtigung, die,die Klägerin infolge der Abnahme der Brust erlitten hat, durch die Befreiung von ibrfer Sorge als teilweise aufgewogen zu betrachten.
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben«
Sie Sache bedarf erneuter tatrichterlicher Würdigung . und Bemessung des Schmerzensgeldes unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten. Der Klägerin bleibt unbenommen, in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch den mit verfahre’nsrechtlichen Rügen verbundenen weiteren Revisionsvortrag zur Geltung zu bringen.
M
 
JSs erscheint angebracht, gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO die ZurUckverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgericht auszusprechen.
Die Entscheidung tat)er die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Heiß	Br.	Kleinewefers	Hanebeck
 Br. Hauß
 Heinr. Meyer