Rechtssatzs Wird von dritter Seite unmittelbar neben einer in der lichten Höhe von 8 m über dem Erdboden verlaufenden und als solche gut erkennbaren Hochspannungsleitung ohne alle Vorsichtsmaßnahmen ein mit Eisendraht umwundender Trans- Sarentmast* von 10.50 m Höhe für den Empfang von ästen errichtet und kommt es dabei durch Überspringen des Stromes auf.den Transparentmast zu einem Unfall, so handelt es sich für das Elektrizitätswerk um ein außergewöhnliches und unabwendbares Ereignis im Sinne der höheren Gewalt Aktenzeichen? Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Dre Meiß, sowie der Bundesrichter Drc Kleinewefers, Dr. Engels, Martin und Hanebeck für Recht erkannte Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Beim Hochdrücken kam der Mast, der auf einer Grasfläche etwa 2 m neben der Hochspannungsleitung errichtet werden sollte, mit dieser in Berührung oder so in ihre unmittelbare Nähe, daß der Strom übersprang und durch den Eisendraht zur Erde geleitet wurde. Bas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsirrtum bejaht, Bie Revision macht geltend, der Unfall könne nicht als außergewähnlich angesprochen werden« Bie Venloer Straße führe, wie unter fehlerhafterweise nicht erhobenen Beweis gestellt worden sei« zu einem sehr bedeutenden Hafenbecken, wo auch große Reparaturen ausgeführt würden und entsprechend hohe Hebebäume an Land aufzustellen seiend Es sei auf der Straße mit größeren und hohen Transporten zu rechnen gewesen, namentlich mit Eisenkonstruktionen, die sich in der Nähe der Hochspannungsleitung gefährlich auswirken müßten, zu demal eine Annäherung auf mehr als 1 m genüge, um den Strom überspringen zu lassen, so daß nicht von der.lichten., Daß aber unmittelbar neben einer als solche gut kenntlichen Hochspannungsleitung ein mehr als ebenso hoher, mit Eisendraht umwundener Transparentmast zu dem Empfang von Gästen errichtet wird, keimzeichnet das ange-fochtene Urteil ohne Rechtsirrtum als schlechthin unverständlich und in seiner Art einmalig. Wenn die Revision sich demgegenüber auf Entscheidungsbeispiele aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts beruft, in denen Bewußtlose oder Geistesgestörte im Eisenbahnverkehr Unfälle verursachten oder erlitten, so übersieht sie einmal, daß eine Bewußtseinsstörung der beteiligten Behörden und Arbeiter bisher nicht behauptet worden ist, und daß weiterhin Bewußtlose und Geistesgestörte zwar leicht mit den Betriebsmitteln des Eisenbahnverkehrs, nicht aber mit einer 8 m über dem Erdboden isoliert verlegten Hochspannungsleitung in Berührung kommen können* Denn daß Aufwendungen - gleich welcher Höhe - für eine zusätzliche Sicherung der Freileitungen nur zu dem Zweck wirtschaftlich nicht zu recht-fertigen sind, jedem beliebigen Interessenten für einige Tage die Aufrichtung hoher Transparentmaste auch in unmittelbarer Nähe der Leitung zu ermöglichen, - Maste, die ebensogut an anderer, ungefährlicher Stelle, in geringerer, gefahrloser Größe oder überhaupt nicht errichtet werden könnten, - liegt in der Tat auf der Hand«, Willkürlich iat auch die Auffassung der Revision, daß für eine solche zusätzliche Sicherung nur das Hafengebiet in Betracht komme; , denn auch an jeder beliebigen Stelle außerhalb des Hafengebietes hätte man mit gleicher Unwahrscheinlichkeit auf den Gedanken einer Errichtung so hoher Maste gerade neben der Hochspannungsleitung verfallen können, Da der Tod des Arbeiters WHIP nach alledem durch einen Unfall verursacht worden ist, der sich für den Betrieb der Beklagten als höhere Gewalt darstellt, sind Ersatzansprüche der Hinterbliebenen nach § 1 a Abs 5 Nr 3 HaftpflichtG ausgeschlossen, können daher auch nicht gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sein« Die Revision war .somit unter Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen*
Mr das Nachschlagewerk 1 Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2350 020 Gesetz: Haftpflicht«* § 1 a Abs 3 Hr 3 Rechtssatzs Wird von dritter Seite unmittelbar neben einer in der lichten Höhe von 8 m über dem Erdboden verlaufenden und als solche gut erkennbaren Hochspannungsleitung ohne alle Vorsichtsmaßnahmen ein mit Eisendraht umwundender Trans- Sarentmast* von 10.50 m Höhe für den Empfang von ästen errichtet und kommt es dabei durch Überspringen des Stromes auf. den Transparentmast zu einem Unfall, so handelt es sich für das Elektrizitätswerk um ein außergewöhnliches und unabwendbares Ereignis im Sinne der höheren Gewalt Aktenzeichen? VI ZR 163/56 ^ Urt. des BGH vom 14c Juni 1957 OLG Essen Hamm (Westf) 1 *} VI ZR 163/36 Verkündet am 14» Juni 195*7 Romacker, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Landesversichorungsanstalt Rheinprovinz in Düsseldorf. Adlerstraße 1, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, g e ge n die Firma Aktiengesellschaft ihren Vorstand, 1) Direktor Dipl* Ing* in gesetzli Direktor Fritz Heinrich S vertreten durch 2) beide in Beklagte, Berufungsbeklagten, und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfoDro hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Dre Meiß, sowie der Bundesrichter Drc Kleinewefers, Dr. Engels, Martin und Hanebeck für Recht erkannte Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) vom 6. April 1956 wird zurückgewiesen V Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt * Von Rechts wegen Tatbestands Heben der Venloer Straße in Wesel» einem nicht ausgebauten, zur Bootsanlegastelle im Sporthafen führenden Fahrweg, verlief in der lichten Höhe von etwa 8 m eine ordnungsgemäß verlegte und durch die übliche Warn-Schilder gekennzeichnete Freileitung der Beklagten mit einer Spannung von 10*000 Volt? Für einen*Empfang ausländischer Segeljachten wollte die Stadt Wesel am.25» Juni 1953 beiderseits dieser Straße 10.50 m höhe, mittels Eisendraht mit Tannengrün umwundene*Transparehtmaste errichten, deren Standorte der Leiter defe städtischen Verkehrsamtes nach gemeinsamer Ortsbe'sichtigung mit dem Leiter des Tiefbauamtes und*dem Straßenmeister festlegte. Beim Hochdrücken kam der Mast, der auf einer Grasfläche etwa 2 m neben der Hochspannungsleitung errichtet werden sollte, mit dieser in Berührung oder so in ihre unmittelbare Nähe, daß der Strom übersprang und durch den Eisendraht zur Erde geleitet wurde. Dabei wurde der städtische Arbeiter Gerhard WflBBPaüf der Stelle getötet. Sicherungsmaßnahmen waren vor Beginn der Arbeiten nicht* getroffen, auch die Arbeiter weder auf die Gefährlichkeit ihrer Tätigkeit hingewiesen, noch beaufsichtigt worden« Die Klägerin hat als Sozialversicherungsträgerin an die Hinterbliebenen des getöteten Arbeiters Sozialleistungen erbracht und noch zu erbringen, deren Ersatz sie mit der Klage beansprucht. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage für unbegründet erachtete, weil der Scheden durch höhere Gewalt verursacht worden sei« Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Ersatzansprüche weiter* - 3 Entscheidungagrundeg In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW.1931? 865;. BR 1943? 993) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7? 338 f) versteht das Berufungsgericht unter höherer Gewalt im Sinne des Haftpflichtgesetzes ein betriebsfremdes? von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Britter herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann,, und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom betrieb sunt emehmer in Kauf zu neh- i men ist; erforderlich ist hiernach eine außergewöhnliche und unabwendbare« gewissermaßen elementare Einwirkung von außen. Bas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne durchgreifenden Rechtsirrtum bejaht, Bie Revision macht geltend, der Unfall könne nicht als außergewähnlich angesprochen werden« Bie Venloer Straße führe, wie unter fehlerhafterweise nicht erhobenen Beweis gestellt worden sei« zu einem sehr bedeutenden Hafenbecken, wo auch große Reparaturen ausgeführt würden und entsprechend hohe Hebebäume an Land aufzustellen seiend Es sei auf der Straße mit größeren und hohen Transporten zu rechnen gewesen, namentlich mit Eisenkonstruktionen, die sich in der Nähe der Hochspannungsleitung gefährlich auswirken müßten, zu demal eine Annäherung auf mehr als 1 m genüge, um den Strom überspringen zu lassen, so daß nicht von der.lichten., sondern von einer entsprechend geringeren Höhe der Freileitung auszugehen sei» Auch die Errichtung von Transparentmasten für den Empfang von Gästen sei ein nicht gerade einmaliger, sondern ein allgemeiner Vorgang, Bei diesen Ausführungen wird verkannt, daß die Außergewöhnlichkeit einer schadenstiftenden Einwirkung auf den gefährlichen Betrieb nur auf Grund der konkreten Umstände eben einer solchen Einwirkung, nicht aber danach beurteilt werden kann und darf, ob andersartige Einwirkungen auf den Betrieb einen ähnlichen Unfall herbeiführen könnten, oder ob das unfallursächliche Verhalten seiner Art nach ohne die Einwirkung auf den Betrieb gewöhnlich wäre. Die konkrete Unfallursache, nämlich die Aufrichtung eines mehr als ebenso hohen Transparentmastes unmittelbar heben der Hochspannungsleitung, ist weder ein Verkehrsvorgang auf der Straße, noch eine Maßnahme zur Durchführung von Schiffsreparaturen, Es ist daher unerheblich, ob auf der Venloer Straße mit hohen Transporten, namentlich von Eisenkonstruktionen (vgl im übrigen § 19 Abs 4 StVO), oder am Rande des Hafenbeckens mit der Aufstellung hoher Hebebäume zu rechnen gewesen wäre. Auf die in dieser Hinsicht erbotenen Beweise kommt es deshalb nicht an. Unexiieblich ist auch, ob die Aufrichtung hoher Transparentmaste außerhalb des Bereiches von Starkstromleitungen als etwas allgemein Übliches anzusehen ist* Daß aber unmittelbar neben einer als solche gut kenntlichen Hochspannungsleitung ein mehr als ebenso hoher, mit Eisendraht umwundener Transparentmast zu dem Empfang von Gästen errichtet wird, keimzeichnet das ange-fochtene Urteil ohne Rechtsirrtum als schlechthin unverständlich und in seiner Art einmalig. Es mag der Revision zugegeben werden, daß dabei der Errichtung des Mastes 5 ~ I gerade durch städtische Behörden und ihre Arbeiter keine entscheidende Bedeutung zukommt„ Das ändert aber nichts an dem in seiner Ungewöhnlichkeit nur mit Ereignissen elementarer Art zu vergleichenden Ausnahmecharakter des Vorfalls, Denn Hasten des erforderlichen Ausmaßes können nicht, wie etwa ein Papierdrachen, von jedem unverständigen Kinde beschafft werden und in seiner Hand unversehens an eine Hochspannungsleitung geraten* Herstellung, Transport und Errichtung solcher Masten erfordern vielmehr einen so beträchtlichen Aufwand an Kosten, Organisation und Arbeitskräften, daß die Beteiligung mehrerer Erwachsener und eine willentliche Annäherung an die Hochspannungsleitung vorausgesetzt wird. Erwachsenen aber sind die Gefahren einer Hochspannungsleitung bekannt, und daß die neben der Venloer Straße verlaufende Freileitung der Beklagten wegen ihrer Höhe, ihrer weithin sichtbaren Stellung im freien Gelände, wegen der Größe ihrer Isola^ toren und der gut sichtbaren, auf die Lebensgefahr einer Berührung hinweisenden Warnschilder als Hochspannungsleitung nicht zu verkennen war, stellt das Berufungsurteil unangefochten fest. Wenn die Revision sich demgegenüber auf Entscheidungsbeispiele aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts beruft, in denen Bewußtlose oder Geistesgestörte im Eisenbahnverkehr Unfälle verursachten oder erlitten, so übersieht sie einmal, daß eine Bewußtseinsstörung der beteiligten Behörden und Arbeiter bisher nicht behauptet worden ist, und daß weiterhin Bewußtlose und Geistesgestörte zwar leicht mit den Betriebsmitteln des Eisenbahnverkehrs, nicht aber mit einer 8 m über dem Erdboden isoliert verlegten Hochspannungsleitung in Berührung kommen können* Daß der somit nach menchlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbare Unfall mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die höchstmögliche, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu vermeiden war, daß insbesondere die Freileitung nicht auf ihrer ganzen Länge so mit Schutznetzen versehen zu werden brauchtec daß eine gefährliche Annäherung von der Erde aus auch mit 10,50 m langen Masten nicht erreicht werden konnte, bedarf nach Auffassung des Berufungsgerichts keiner weiteren Begründung<> Zu Unrecht vermißt die Revision insoweit ausreichende Entscheidungsgründe, insbesondere eine sachverständige Feststellung, welche Kosten die Anbringung weiterer Schutzvorrichtungen im Hafengebiet verursacht haben würde«. Denn daß Aufwendungen - gleich welcher Höhe - für eine zusätzliche Sicherung der Freileitungen nur zu dem Zweck wirtschaftlich nicht zu recht-fertigen sind, jedem beliebigen Interessenten für einige Tage die Aufrichtung hoher Transparentmaste auch in unmittelbarer Nähe der Leitung zu ermöglichen, - Maste, die ebensogut an anderer, ungefährlicher Stelle, in geringerer, gefahrloser Größe oder überhaupt nicht errichtet werden könnten, - liegt in der Tat auf der Hand«, Willkürlich iat auch die Auffassung der Revision, daß für eine solche zusätzliche Sicherung nur das Hafengebiet in Betracht komme; , denn auch an jeder beliebigen Stelle außerhalb des Hafengebietes hätte man mit gleicher Unwahrscheinlichkeit auf den Gedanken einer Errichtung so hoher Maste gerade neben der Hochspannungsleitung verfallen können, Da der Tod des Arbeiters WHIP nach alledem durch einen Unfall verursacht worden ist, der sich für den Betrieb der Beklagten als höhere Gewalt darstellt, sind Ersatzansprüche der Hinterbliebenen nach § 1 a Abs 5 Nr 3 HaftpflichtG ausgeschlossen, können daher auch nicht gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sein« Die Revision war .somit unter Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen* Meiß Dr* Kleinewefers Engels Martin Hanebeck