die Streicherstangen sei notwendig, da die Dielen sonst bei einem Schwanken des Leichtgerüstes den Aufleger verlieren könnten«, Bei einer Länge der Dielen von 3 m könne ein Oberstand von 20 cm nicht beanstandet werden, er entspreche der allgemeinen und von den Aufsichtsbehörden nicht beanstandeten Praxis«, Das Fehlen des Schutzgeländers sei für den Unfall nicht ursächlich* denn es sei zu beachten, daß am Leiteraustritt der Zugang zu dem Gerüst frei bleiben müsse, weil hier die Arbeiter mit und ohne Last das Gerüst ohne Behinderung betreten müßten« Ebenfalls unterscheidet das Urteil genau zwischen dem unstreitigen Sachverhalt und dem einseitigen Parteivortrag über den Gerüstzustand® Die Zeugen Trost und Bissei, die vom Kläger im Schriftsatz vom 29* September 1952 benannt waren, sind vom Landgericht im Beweistermin vom 19® Dezember 1952 vernommen.worden, so daß die Revision zu Unrecht die Übergehung dieser Beweisantritte rügt® Auch im Übrigen ist der Vorwurf unbegründet, das Berufungsgericht habe unter Übergehung von Beweisantritten die Mittel zur Aufklärung nicht ausgeschöpft® Unfallverhütungsvorschriften in erster Ünie dem Schutz der beim Bau beschäftigten Arbeiter dienen® Sind aber bei der Errichtung eines Gerüstes die vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen® so ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem Unternehmer der Vorwurf fahrlässiger Körperverletzung auch , dann zu machen, wenn nicht ein Arbeiter, sondern der Bauherr oder der Architekt bei einer Besichtigung der Bauarbeiten in-* und werden auch in der Praxis unter Billigung der Gewerbeauf-Sichtsbehörde bei solchen Gerüsten die Schutzgeländer nicht so dicht an die Einstiegstelle herangebaut«, daß sie beim Auf steigen sofort die Möglichkeit zu dem Besthalten gewähren, so konnte eine für den Unfall ursächliche Pflichtverletzung des Beklagten verneint werden, ohne daB ein Rechtsirrtum erkennbar istD b) Hach § 53 Abs 1 Satz 2 der Unfallverhütungsvorschrif-ten müssen die Rüstbretter so verlegt werden, daB sie weder wippen (aufschnappen) noch ausweichen können« £ie sich aus dem Gutachten ergibt, ist ein gewisser Überstand der Bretter über die Streichen (Querverstrebungen) notwendig, nur darf der Oberstand nicht zu groß sein® Die Beweisaufnahme hat keine Klarheit darüber gebracht, wie groß der Überstand der Dielenbretter an der Binstiegstelle wirklich gewesen ist, die Schätzungen der Seugen schwanken zwischen einem überstand von 15 bis 50 cm0 fahrend das Gutachten einen Überstand von 20 cm unter den gegebenen Verhältnissen für durchaus normal und ungefährlich ansieht, ist das Berufungsgericht der Auffassung, auch ein Überstand von 30 cm könne noch nicht als Überschreitung des zulässigen Maßes angesehen werden« Der tagelange Gebrauch des Gerüstes habe nämlich gezeigt, daß dessen Begehung bei verständiger Benutzung und normaler Umsicht gefahrlos möglich gewesen sei« Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht mit dieser Erwägung die Sicherheit sanforderungen nicht zu gering gespannt hat; denn ersichtlich vermag das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme nicht die Feststellung zu-tre*ffen?daß der Überstand mehr als 20 cm betragen habe« Der Hilfserwägung bedurfte es daher nicht« Es kann auch nicht aus der Tatsache des Unfalls allein, wie die Revision annehmen möchte, geschlossen werden, das Gerüst habe den Sicherheit sanf orderungen nicht ent sprechen «■ Denn naturgemäß erfordert das Besteigen eines solchen Beichtgerüstes von einer an die V.’and angelehnten Leiter, die nicht wesentlich höher als die Geinist- Plattform ist, besondere Vorsicht, weil schon eine geringe Unachtsamkeit zu dem Sturz fuhren kann«, Diese Vorsicht war insbesondere für den Kläger notwendig, der nach der Feststellung des Berufungsgerichts durch Alter, Körpergewicht und eine mitgeführte Aktentasche in seiner Beweglichkeit behindert war«, Unter diesen Umständen ist es nicht angängig, unter Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins von einer unsachgemäßen Verlegung der Gerüstbretter auszugehen«, Wenn der Kläger die Haftung des Beklagten schließlich aus der Auskunft des Vorarbeiters ableitet, das Gerüst sei in Ordnung, so hat hierzu das Berufungsgericht ohne Fechtsirrtum ausgeführt, Mohlberg habe das in der Üblichen Weise gebaute Gerüst für genügend sicher halten.und im übrigen darauf vertrauen dürfen, der Kläger werde auf Grund seiner Berufserfahrung, auf die er sich im übrigen selbst beruft, die notwendige Vorsicht walten lassen«, Die Auskunft konnte, wenn man von den Ausführungen des Gutachters ausgeht, einem erfahrenen Architekten keinen Anlaß zu der Annahme geben, ein AUfschnappen der Rüstbretter sei auch dann ausgeschlossen, wenn diese von einer Leiter auf dem äußersten Ende betreten wurden«, Daß ein solcher Übertritt mit Vorsicht erfolgen mußte, lag auf der Hand«, Eben an dieser Vorsicht hat es aber der Kläger nach der ohne Rechtsirr-tum gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts fehlen lassen, das hierin die entscheidende Ursache des Unfalls sieht. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht unter diesen Umständen ein erhebliches Eigenverschulden des Klägers bejaht und dieses in der ursächlichen Auswirkung als so entscheidend angesehen hat, daß Schadenseraatzan-
2347 006 71 ZR 163/54 V erkundet am 260 Oktober 1955 Ualessa, Justizse-kretär als Urkunds-beamter der Geschäfts-stelle Im Namen des Volkes In dem Hechte streit des Architekten Pranz Istrasse 0? in Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Karl_17 »Inhaber eines Putz- und Stuckgeschäftes in bei Kfljßt Beklagten, Berufungsbeklagten und Revision sbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br, hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Kleinewefers, Br«, Gelhaar, Bre Meyer, Bre Bode und Br„ Hauß für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13o April 1954 wird zurückgewiesen„ Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegte Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger leitete im Jahre 1949 als Architekt den Bau des Betriebsgebäudes der Firma OflHB GmbH in [it der Durchführung der gesamten Bauarbeiten hatt GmbH die Firma Bi AG beauftragt, die ihrerseits die Ausführung der Verputzarbeiten an den Beklagten vergeben wortung tätig war« Am 25«, Oktober 1949 wollte der Kläger, um einer Beanstandung eines Vorarbeitersdes Beklagten nachzugehen, das Arbeitsgerüst besteigen, das der Beklagte zur Durchführung der Verputzarbeiten in dem geplanten Speiseraum des Gebäudes errichtet hatte« Der Klüger fragte den Vorarbeiter das Gerüst in Ord- nung sei; dieser bejahte die Frage« Als der Klager nach Ersteigen der Gerüstleiter die in einer Höhe von ca« 2, 10 m angelegte, aus Holzdielen bestehende Plattform des Gerüsts gerade betreten hatte, stürzte er ab und erlitt dabei Verletzungen, die ihn vorübergehend arbeitsunfähig machten« Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung eines Betrages von 6814*20 DM für Heilungskosten, Ausgleich des Sachschadens und des Verdienstausfalls gefordert und um die Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten, das mit mindestens 500 IM angegeben ist« Er hat zur Begründung vorgetragen, das Gerüst habe nicht den Anforderungen der Unfallver-hiitungsvorschriften entsprochen; die nicht vernagelten Dielen hätten neben der an die V.and angelehnten Leiter mehr als 30 cm über die.,aus Rundhölzern bestehenden Streichen (Querverstrebungen) übergestanden und hätten daher beim Auftreten gewippt« Da das vorgeschriebene Schutzgeländer nicht vorhanden gewesen sei, habe er sich nicht festhalten können« Der Beklagte hat vorgetragen, die Verlegung der Rüstbretter der Plattform habe den Sicherheits- hatte, der als selbständiger Unternehmer unter eigener Veiant- i i • i I* i1 1 anforderungen entsprochen, das Pehlen eines Schutzgeländers sei für den Unfall nicht' ursächlich gewesen«, Der Kläger habe 1 sich zudem den Unfall selbst zuzuschreiben, da er nicht die beim Betreten eines Leichtbaugerüstes erforderliche Vorsicht f. <. angewandt habe«, t $ Das Landgericht und das Oberlandesgerieht haben die Klage, die zunächst auch gegen die Firma GMP& BiflHHBperhoben v/ar5 abgewiesen«, Mit dei» Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen den .Beklagten weiter, der um Zurückweisung der Revision bitteto Entscheidungsgründe g * % * Nach der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich aus dem Zustand des Gerüstes kein Vorwurf gegen den Beklagten herleiten0 Das Berufungsgericht schließt sich dabei im wesentlichen dem Gutachten des Diplomingenieurs Beckers von der Technischen Abteilung der Bau-Berufsgenossenschaft Köln an, das folgendes aus-geführt hat* Es sei weder üblich noch zweckmäßig, alle Dielen solcher Putzergerüste zu nageln«. Es genüge , nach der Erfahrung des Baugewerbes, wenn die beiden Außenbretter einer Gerüstplattform festgenagelt seien,, Ein gewisser Zberstand der Dielen über * die Streicherstangen sei notwendig, da die Dielen sonst bei einem Schwanken des Leichtgerüstes den Aufleger verlieren könnten«, Bei einer Länge der Dielen von 3 m könne ein Oberstand von 20 cm nicht beanstandet werden, er entspreche der allgemeinen und von den Aufsichtsbehörden nicht beanstandeten Praxis«, Das Fehlen des Schutzgeländers sei für den Unfall nicht ursächlich* denn es sei zu beachten, daß am Leiteraustritt der Zugang zu dem Gerüst frei bleiben müsse, weil hier die Arbeiter mit und ohne Last das Gerüst ohne Behinderung betreten müßten« i. j, 1 4 Es ist zunächst entgegender Meinung der Revision verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dieses Gutachten seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat® Wie bereits das Landgericht ausgeführt hatte, ist das Gutachten von dem Vertreter einer für die Beurteilung solcher Prägen besonders geeigneten Fachorganisation erstattet worden, die über erhebliche Erfahrung verfügt® Die Verwertung des Gutachtens wurde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die für die Beurteilung entscheidenden Prägen erst im Gutachten selbst herausgestellt worden sind® Wenn die vom Kläger überreichten Privatgutachten in einzelnen Punkten zu einem .anderen Ergebnis kamen, so bestand deshalb für das Berufungsgericht noch keine Pflicht, einen weiteren gerichtlichen Gutachter hinzuzuziehen® Daß der auf den Privatgutachten aufgebaute Vortrag des Klägers die Überzeugung des Berufungsgerichts von der Richtigkeit der Bau-Berufsgenos-senschaft nicht zu beeinträchtigen vermochte, ergibt sich aus den Darlegungen der ürteilsgründe, die eine Verletzung des § 286 ZPO nicht erkennen lassen® Es kann auch nicht als richtig anerkannt werden, daß dem Gutachten eine einseitige Information des Beklagten zugrunde.liegt® Ebenfalls unterscheidet das Urteil genau zwischen dem unstreitigen Sachverhalt und dem einseitigen Parteivortrag über den Gerüstzustand® Die Zeugen Trost und Bissei, die vom Kläger im Schriftsatz vom 29* September 1952 benannt waren, sind vom Landgericht im Beweistermin vom 19® Dezember 1952 vernommen.worden, so daß die Revision zu Unrecht die Übergehung dieser Beweisantritte rügt® Auch im Übrigen ist der Vorwurf unbegründet, das Berufungsgericht habe unter Übergehung von Beweisantritten die Mittel zur Aufklärung nicht ausgeschöpft® Aber"“auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das ange-fochtene • ürteil im Ergebnis einer Nachprüfung stand® . - ' Einen Rechtsfehler würde es allerdings bedeuten, wenn das Berufungsgericht die Bedeutung der Unfallverhütungsvorschriften L aer Baugewerks-Berufsgenossenschaft verkannt oder den im Interesse der Verkehrssicherheit an einen Unternehmer von Verputzarbeiten zu stellenden Anforderungen nicht genügend Rechnung getragen hätte® Da die Unfairverhütungsvorschriften eine auf den Erfahrungen des Baugewerbes beruhende Zusammenstellung solcher Maßnahmen enthalten, die zur Beseitigung typischer Gefahrenquellen zu treffen sind, begründet ihre Nichtbeachtung grundsätzlich uen Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens gegen den Unternehmer, an den sich die Unfallverhütungsvorschriften wendeno Dieser wird sich im allgemeinen nicht damit entlasten können, er habe die Vorschriften nicht, gekannt oder im Einzelfall ihre Beachtung für_ nicht notwendig gehalten® Zwar sollen die t Unfallverhütungsvorschriften in erster Ünie dem Schutz der beim Bau beschäftigten Arbeiter dienen® Sind aber bei der Errichtung eines Gerüstes die vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen® so ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem Unternehmer der Vorwurf fahrlässiger Körperverletzung auch , dann zu machen, wenn nicht ein Arbeiter, sondern der Bauherr oder der Architekt bei einer Besichtigung der Bauarbeiten in-* ’ folge der mangelnden Sicherung des Gerüstes einen Unfall er- |l m leiden® Denn der Unternehmer muß auch gegenüber dem Bauherrn j. und dem Architekten die im Baugewerbe vorgeschriebenen Sicher- ! heitsmaßnahmen treffen, die nach der Erfahrung geeignet sind, ' typische Gefahrenquellen zu beseitigen® Einen für den Unfall ursächlichen Verstoß des Beklagten gegen die Unfallverhütungsvorschriften der Baugewerks-Berufsgenossenschaft hat indes 1 das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen ohne Hechts-l. irrtum verneint® 4' | a) Gemäß § 54 dieser Vorschriften sind Gerüstlagen von ^ mehr als 2 m Höhe über dem Boden dort, wo eine Absturzmöglich-• I keit besteht, mit Schutzgeländem und Bordbrettern zu versehen® \ Am I»eiteraustritt muß aber nach dem Gutachten ein freier Zu- 's gang zu dem Gerüst offen bleiben, damit Arbeiter mit ihrem Cerät t ohne Behinderung das Gerüst betreten können® Ist das der Fall? « 5 ” und werden auch in der Praxis unter Billigung der Gewerbeauf-Sichtsbehörde bei solchen Gerüsten die Schutzgeländer nicht so dicht an die Einstiegstelle herangebaut«, daß sie beim Auf steigen sofort die Möglichkeit zu dem Besthalten gewähren, so konnte eine für den Unfall ursächliche Pflichtverletzung des Beklagten verneint werden, ohne daB ein Rechtsirrtum erkennbar istD b) Hach § 53 Abs 1 Satz 2 der Unfallverhütungsvorschrif-ten müssen die Rüstbretter so verlegt werden, daB sie weder wippen (aufschnappen) noch ausweichen können« £ie sich aus dem Gutachten ergibt, ist ein gewisser Überstand der Bretter über die Streichen (Querverstrebungen) notwendig, nur darf der Oberstand nicht zu groß sein® Die Beweisaufnahme hat keine Klarheit darüber gebracht, wie groß der Überstand der Dielenbretter an der Binstiegstelle wirklich gewesen ist, die Schätzungen der Seugen schwanken zwischen einem überstand von 15 bis 50 cm0 fahrend das Gutachten einen Überstand von 20 cm unter den gegebenen Verhältnissen für durchaus normal und ungefährlich ansieht, ist das Berufungsgericht der Auffassung, auch ein Überstand von 30 cm könne noch nicht als Überschreitung des zulässigen Maßes angesehen werden« Der tagelange Gebrauch des Gerüstes habe nämlich gezeigt, daß dessen Begehung bei verständiger Benutzung und normaler Umsicht gefahrlos möglich gewesen sei« Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht mit dieser Erwägung die Sicherheit sanforderungen nicht zu gering gespannt hat; denn ersichtlich vermag das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme nicht die Feststellung zu-tre*ffen?daß der Überstand mehr als 20 cm betragen habe« Der Hilfserwägung bedurfte es daher nicht« Es kann auch nicht aus der Tatsache des Unfalls allein, wie die Revision annehmen möchte, geschlossen werden, das Gerüst habe den Sicherheit sanf orderungen nicht ent sprechen «■ Denn naturgemäß erfordert das Besteigen eines solchen Beichtgerüstes von einer an die V.’and angelehnten Leiter, die nicht wesentlich höher als die Geinist- — 7 — T Plattform ist, besondere Vorsicht, weil schon eine geringe Unachtsamkeit zu dem Sturz fuhren kann«, Diese Vorsicht war insbesondere für den Kläger notwendig, der nach der Feststellung des Berufungsgerichts durch Alter, Körpergewicht und eine mitgeführte Aktentasche in seiner Beweglichkeit behindert war«, Unter diesen Umständen ist es nicht angängig, unter Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins von einer unsachgemäßen Verlegung der Gerüstbretter auszugehen«, Wenn der Kläger die Haftung des Beklagten schließlich aus der Auskunft des Vorarbeiters ableitet, das Gerüst sei in Ordnung, so hat hierzu das Berufungsgericht ohne Fechtsirrtum ausgeführt, Mohlberg habe das in der Üblichen Weise gebaute Gerüst für genügend sicher halten.und im übrigen darauf vertrauen dürfen, der Kläger werde auf Grund seiner Berufserfahrung, auf die er sich im übrigen selbst beruft, die notwendige Vorsicht walten lassen«, Die Auskunft konnte, wenn man von den Ausführungen des Gutachters ausgeht, einem erfahrenen Architekten keinen Anlaß zu der Annahme geben, ein AUfschnappen der Rüstbretter sei auch dann ausgeschlossen, wenn diese von einer Leiter auf dem äußersten Ende betreten wurden«, Daß ein solcher Übertritt mit Vorsicht erfolgen mußte, lag auf der Hand«, Eben an dieser Vorsicht hat es aber der Kläger nach der ohne Rechtsirr-tum gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts fehlen lassen, das hierin die entscheidende Ursache des Unfalls sieht. War der Klüger durch Alter und Körpergewicht behindert, so hätte er von dem üitnehmen der seine Beweglichkeit beeinträchtigenden Aktenmappe beim Ersteigen des Gerüstes absehen müssen, zu demal er die aus dem Stand der Leiter und der mangelnden Anhaltegelegenheit sich ergebende Schwierigkeit der Gerüstbesteigung erkennen mußte. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht unter diesen Umständen ein erhebliches Eigenverschulden des Klägers bejaht und dieses in der ursächlichen Auswirkung als so entscheidend angesehen hat, daß Schadenseraatzan- spräche jedenfalls gemäß § 254 BGB entfallen Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen© Dr© Kleinewefers Dr© Gelhaar Dr© K©E© Meyer Dr© Bode Dp» Hauß