Lebensjahr hinaus eine Waisenrente,' so beruht dies auf einer Verpflichtung des.Staates und kann den Forderungsübergang nach Art BBG (= 139 DBG) begründen« ; vs Auf die Berufung des KLägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil der 9« Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22« Mai 1951 wie folgt geändert« Mai 1950 an die Witwe Franziska MaflHBBB sowie deren Kinder Sigrid und Jürgen gezahlte und noch zu zahlende Unfallfürsorge in Höhe von einem Viertel der Beträge zu erstatten, die der Ehemann und Vater der Genannten an diese zu zahlen verpflichtet gewesen wäre. geboren am 1941, sowie Der Kläger ist der Auffassung, das Versagen der Bremsen habe den Unfall, insbesondere dessen tödlichen Verlauf verursacht, Den Kraftfahrer SflM treffe ein Verschulden, weil er sich mit mangelhaften Bremsen auf die Fahrt begeben und die Absicht des Überholens nicht durch Warnzeichen zu erkennen gegeben habeDas Mitverschulden des könne—nur mit Mit der Klage hat der Bayerische Staat unter Berufung auf Art 154 des Bayerischen Beamtengesetzes (BBG) von der Beklagten die Zahlung der Hälfte der bis 31* Mai 1950 gewährten Bezüge = DM 5439und Zinsen verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte in Zukunft jeweils die Hälfte der Fürsorgeleistungen zu ersetzen habe. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, der Unfall sei auf das Alleinverschulden des Radfahrers zurückzuführen; dieser sei nach links abgebogen, ohne rechtzeitig und erkennbar ein Richtungszeichen zu geben. Mai 1950 gezahlten Unfall-fiirsorge wird bis zu einem Viertel des Betrages für gerechtfertigt erklärt,'den der verstorbene Ehemann und Vater der Genannten in der gleichen Zeit als Unterhalt an diese zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, jedoch für höchstens 1 500.- das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass der Anspruch des Klägers hinsichtlich Sigrid MätHHIB nur big" zu dem 4* Februar 1957 und bezüglich Jürgen Ma^HHB bis längstens 4. shf.I» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aue, dass der Kläger nach Art 154 BBG in Höhe der den Hinterbliebenen des Oberamtmanns MaBBW zustehenden Versorgungsbezüge von der Beklagten Ersatz verlangen kann, wenn und soweit den Hinterbliebenen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu- 1* Bas Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte als Halterin des Kraftfahrzeugs nach § 7 KrfzGr (StVO) für den* entstandenen Schaden hafte, da der Unfall beim Betriebe ihres tTagens erfolgt und ein Entlastungsbeweis nach § 7 Abs 2 KrfzG nicht geführt sei. Es geht mit Recht davon aus, dass die Beklag te für die fehlende Kausalität zwischen der festgestellten Man*{ gelhaftigkeit der Bremsen des Lastzuges und dem Unfall m.a.W. dafür beweispflichtig ist, dass das Schadensereignis in glei-ehern Umfang eingetreten wäre, wenn die Bremsen des Motorwagens* und des Anhängers den gesetzlichen Vorschriften entsprochen ; des Vorsprungs von dem Lastkraftwagen angefahren worden wäre, , weil er kaum die Möglichkeit gehabt hätte, von dem Radfahrweg ' wieder auf die Strasse zu gelangen oder über den auf der anderen Seite mit einem Geländer begrenzten Radfahrweg hinauszugelangen,’ und weil auch der Führer des Lastkraftwagens beim Durchfahren des bei richtiger Bremswirkung erzielten Abstandes sein Fahrzeug nicht noch nach rechts hätte lenken und das Hinauffahren auf den Radfahrweg hätte vermeiden können* Gleichwohl meint das Berufungsgericht, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit-fest stellen, dass es überhaupt zu dem Zusammenstoss gekommen wäre. Die Möglichkeit, Ma^Hnfmit dem Leben davongekommen wäre und nur solche Verletzungen davongetragen hätte, die seine Arbeitsfähigkeit nicht , ganz ausschlossen, könne nach der Lebenserfahrung keinesfalls mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verneint werden, 2v Die Revision der Beklagten wendet sich in erster Linie mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, dass der Unfall sich auch bei ordnungs-massigen Bremsen ereignet hätte. Würdigung die Vorschrift des § 287 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt, Es. ist sich aber, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen lässt, der Freiheiten bewusst gewesen, die diese Vorschrift über die Schranken des § 286 ZPO hinaus für das richterliche Ermessen gewährt. Es unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht trotz der anderslautenden Sachverständigengutachten nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass der Unfall sich auch beim Vorhandensein fehlerfreier Bremsen ereignet hätte. ist zwar zuzugeben, dass ein Gericht, das von einem Gutachten abweichen will, sich mit diesem Gutachten auseinandersetzen und zu der Beurteilung des Sachverständigen Stellung nehmen muss (Urteil BGH vom 7. Bas Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs 2 KrfzG verneint, Bas hat zur Folge, dass der Beklagte nach dem Kraftfahrzeuggesetz für den entstandenen Schaden haftet. Hach Art 148 BBG kann die Waisenrente über die Vollendung des 18« Lebensjahres hinaus gewährt werden, wenn sich die Waise in Berufsausbildung befindet« Nach der nicht zu beanstandenden Ein solcher Zusammenhang ist aber auch dann gegeben, wenn die Gewährung der Bezüge, wie es* bei der Waisenrente über das 18* Lebensjahr der Fall ist, auf" einer rechtsbegründenden Entscheidung beruht, die die zuständige Stelle nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen hat. sind derartige anspruchbegründende Entscheidungen keine reine Gnadenakte, sondern hängen von dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde ab und dürfen nur ergehen, wenn die vom Gesetz bestimmten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind* Liegen diese Voraussetzungen aber vor, dann ergeht die Ermessensentscheidung in der natürlichen vom Gesetz vorgesehenen Folge, so dass auch hier ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schadenstiftenden Ereignis und der Versorgung besteht. Daher beruht auch die Gewährung von Versorgung auf Grund gesetzlicher Kannvor-schriften, wie sie z.B. Art~T48 Abs 2 BBG darstellt, auf einer Verpflichtung des Staates und begründet * somit den Porderungsüber-gang (ebenso Nadler, Wittland, Ruppert aäO Anm 17 und 22 und Brand, Das Deutsche Beamtengesetz 4« Aufl 1942 zu § 139 DBG)« Ob in einem solchen Palle die Leistungspflicht des Staates ^ und damit der Forderungsübergang nach Art 154 BBG erst mit der Bewilligung der Waisenrente über das 18« Lebensjahr hinaus entsteht, kann dahingestellt bleiben, da auch ein künftiger Anspruch ^ aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis Gegenstand einer Peststeilungsklage sein kann (Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozessordnung, 17. 4« Bei der nach §§ 9 ErfzG, 254 BGB vorgenommenen Abwägung hat das BerufungsgerichiTberücksichtigt, dass die Betriebsge^ fahr des Lastzuges wegen seiner unzulänglichen Bremsen zwar erheblich erhöht gewesen sei, dass aber die Verkehrslage> aus der sich der Zusammenstoss entwickelt habe, von dem Radfahrer herbeigeführt worden sei« Dieser habe die mit der Überquerung der Strasse an sich schon verbundenen erheblichen Gefahren durch sei ne unbedachte Pahrweise noch beträchtlich vermehrt. Während dem Pahrer des Lastkraftwagens aus dem Verhalten beim Unfall kein Vorwurf gemacht werden könne, treffe den Radfahrer ein ganz er-v hebliches Verschulden an dem Unfall, denn er habe seine Absicht nach links abzubiegen und den fliessenden Verkehr zu durchquere rechtzeitig und deutlich durch Ausstrecken des linken Armes zu erkennen geben (§11 Abs 1 StVO) und sich vor dem Abbiegen vergewissern müssen, ob nachfolgende Verkehrsteilnehmer dadurch iri^ ihrer Fahrt behindert würden« Die Nichtbeachtung dieser gebotene Maßnahmen sei ihm als grobe Fahrlässigkeit anznrechnen« Das Berg fungsgericht hält es aus diesen Gründen für angemessen, den Scha den im Verhältnis 3 s 1 zu Lasten des Klägers zu verteilen* nicht beigepflichtet werden« Die Beklagte muss sich bei der Scha-dnesauegleichung nach § 254 B6B die Betriebsgefahr des Lastzuges in Anrechnung bringen lassen, soweit sie nach § 7 KrfzGr dafür ein-; zustehen hat« Da das Berufungsgericht nur wegen der Fehlerhaftigkeit der Bremsen zu einer Verneinung eines unabwendbaren Ereignisses und damit zu einer Haftung der Beklagten nach § 7 KrfzGr gelangt ist, muss auch die aus dem Zustand der Bremsen sich ergebende Betriebsgefahr im Hahmen des § 254 BGB Berücksichtigung finden. 1. Allerdings kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht angezweifelt werden, dass der Unfall auch durch den Verunglückten verursacht worden ist. Der Kläger hat mit seiner Revision hie gegen Bedenken erhoben, weil nach den Feststellungen des Berufungtffi9f gerichts davon auszugehen sei, dass der Verunglückte be& ord-nungsmässig wirkenden Bremsen möglicherweise unverletzt davonge- *** kommen wäre. Diese Bedenken sind nicht begründet, denn aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass' das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen nur die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Zustand der Bremsen des Fahrzeug Damit ist die Verursachung des tJh-j| falls durch den Verunglückten rechtlich bedenkenfrei festgesteS Dass ihn ein Verschulden trifft, wird auch von dem Kläger nicffli angezweifelt* "3 2c Dagegen sind die Ausführungen, mit denen das Berufung^ gericht eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung v$|j neint hat, von einem Rechtsirrtum beeinflusst* tung» zu der er, von der Beklagten als Kraftfahrer besteilt war dem Oberamtmann widerrechtlich Schaden zugefügt hat Dabei spielt der Zustand der Bremsen und seine Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden keine Rolle» Entscheidend ist, da der Schaden durch den von dem Verrichtungagehilfen der Beklagt gelenkten Lastzug mitverursacht worden ist* Die Beklagte ist d her auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung zu dem Sc densersatz verpflichtet, sofern sie nicht den Entlastungsbewei des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB führt« Dieser Beweis ist aber, wie aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, nicht erbracht, Da feststeht, dass der Lastzug sich wegen der mangelhä ten Bremsen in einem verkehrsunsicheren Zustand befunden hat, hätte die Beklagte entweder den Hachweis führen müssen, dass ihr ; dieser Zustand unbekannt war und auch bei Anwendung der im Ver^ * kehr erforderlichen Sorgfalt hätte nicht bemerkt werden -können, ' oder beweisen müssen, dass der Unfall sich auch beim Vorhandensein ordentlicher Bremsen ereignet hätte* Hinsichtlich des er- *1 sten Punktes ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe, hinsichtlich* des zweiten Punktes der ausdrücklichen Feststellung des Berufung gerichts zu entnehmen, dass die Beklagte den von ihr zu^-führend^ Beweis nicht erbracht hat. 3> Wie die Hevision des Klägers mit Hecht rügt, hat das Berufungsgericht auch zu Unrecht den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Unfallfürsorge für Frau Ma^BH^pVauf die Zeit bis längstens 22, Marz 1974 als dem Zeitpunkt beschränkt, in de% der Verunglückte in den Ruhestand versetzt worden wäre, Hach dem Berufungsgericht noch nicht zugänglich gewesenen Grundsätze die der Bundesgerichtshof in dem Beschluss des Grossen Senats füf Zivilsachen vom 30* März 1953 - BGHZ 9> 179 - entwickelt hat, hat der Schädiger beim Unfalltod eines aktiven Beamten die Hinterbliebenenbezüge, soweit sie sich mit den Schadensersatzanskrü§ chen nach §§ 843, 844 BUB decken, nicht nur bis zu dem Zeitpunkt der normalen Versetzung in den Ruhestand, sondern, wenn die sonstigen Voraussetzungen vbrliegen, bis zu dem voraussichtlichen natürlichen Tod des Beamten zu ersetzen.
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Für das Nachschlagewerk! '2346 053 ^ ;
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz« Bayerisches Beamtengesetz (BBG) §§ l54>
deutsches Beamtenges (BBG) § 1397^ . ;'C^-
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Rechtssatzg Gewährt der Staat auf Grund einer Kannvorschrifi ^
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über das 18. Lebensjahr hinaus eine Waisenrente,' so beruht dies auf einer Verpflichtung des.Staates und kann den Forderungsübergang nach Art BBG (= 139 DBG) begründen« ;
Aktenzeichen* VI ZB 163/52 Urteil des BGH vom 10. März 1954
OLG München
Verkündet am 10. März 1954
_ Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namendes Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma Paul M CHHHHHIB , Spedition- und Lagerhaltung in UflÜA SfBBHHHBbtrasse
Beklagten, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prezessbevollmächtigter: Rechtsanwall
gegen
den Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirek-ticn Zweigstelle Itf^^strssse
Kläger, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br- Kaul
für Recht erkannt?
I. Auf die Revision des Klägers wird das am 17. Juni -:952 anstelle der Verkündung zugestellte Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst?
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Auf die Berufung des KLägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil der 9« Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22« Mai 1951 wie folgt geändert«
1, Der bezifferte Klageanspruch wird zu einem Viertel des Betrages dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den der verstorbene Oberamtmann MäflHIHHi in der Zeit vom 1* September 1948 bis zu dem 31. Mai 1950 an seine Ehefrau Franziska Ma^HHB und seine Kinder Sigrid und Jürgen zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, _____
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2c Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die für die Zeit nach dem 31*
Mai 1950 an die Witwe Franziska MaflHBBB sowie deren Kinder Sigrid und Jürgen gezahlte und noch zu zahlende Unfallfürsorge in Höhe von einem Viertel der Beträge zu erstatten, die der Ehemann und Vater der Genannten an diese zu zahlen verpflichtet gewesen wäre. Dies gilt jedoch nur, soweit es sich
a) für Frau um die Zeit bis läng-
stens 22. l&rz 1979
b) für Sigrid MaCHHHium die Zeit bis längstens 4. Februar I960
c) für Jürgen MafUHHl um die Zeit bis längstens 4* Januar 1964
handelt.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4« Zur Entscheidung über die Höhe des bezifferten Anspruchs wird die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen.
II. Die Revision der Beklagten und die weitergehende Revision des Klägers werden zurückgewiesen.
III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ^ einschliesslich der Kosten des Revisionsrechtszuges ^ bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts Vorbehalten. 'Mi
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kraftfahrer Alois SHBHB befuhr am 8. Mai 1948 in MflHH mit dem aus Motorwagen und einem Anhänger bestehenden Lastzug der Beklagten die Schwere RSHQstrasse in Dichtung SchMBI^HBstrasse« Vor ihm fuhr in gleicher Richtung auf einem Fahrrad der am 22c März 1909 geborene‘Oberamtmann der Bayeri sehen Landpolizei Ludwig Ma^HHi' Etwa 50 Meter vor dem die Strasse kreuzenden Industriegleis bog dieser nach links ab, um die Strasse zu überqueren und auf den Radfahrweg zu gelangen, der die andere Strassenseite entlangftihrt* Der mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st auf der Mitte der Fahrbahn fahrende Lastkraftwagen hatte sich in diesem Augenblick bereits bis auf 6-12 Meter MatfHHB genähert, Um einen Zusammen-stoss zu vermeiden, bog nach links aus» Dabei geriet
er mit seinem Lastkraftwagen auf den Radfahrweg, erfasste den Radfahrer, als dieser gerade mit dem Vorderrad auf den Radfahrweg gekommen war, und überfuhr ihn» MaMHIHV starb an den Folgen der erlittenen Verletzungen.
A .
Bei der Untersuchung des Lastkraftwagens durch die Technische Prüftstelle für Kraftfahrzeuge wurde festgestellt, dass die Wirkung der Bremsen des Motorwagens wegen einer undichten Stelle am linken Hinterradbremszylinder und wegen teilweiser Verölung der Bremsbeläge unzureichend war- Es wurde eine mitt-
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lere Verzögerung von nur 1,3 m/s gegenüber einem gesetzlich
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vorgeschriebenen Mindestwert von 2,5 m/s festgestellt. Die Anhängerbremse war ebenfalls, mangelhaft* die bewegliche fcugöse in der Schiebebüchse war festgerostet, so dass die Auflaufbremse nicht wirken konnte.
Der Kläger gewährt der Witwe des Getöteten Unfallfürsor-ge in Höhe von monatlich 518,07 DM und zwar 246,56 DM Witwen-
*
geld, 251,31 DM Waisengeld für die Kinder Sigrid, VHHHHB 1939 und Jürgen, geboren am 40 DM Kind er 2uschlag.
geboren am 1941, sowie
Der Kläger ist der Auffassung, das Versagen der Bremsen habe den Unfall, insbesondere dessen tödlichen Verlauf verursacht, Den Kraftfahrer SflM treffe ein Verschulden, weil er sich mit mangelhaften Bremsen auf die Fahrt begeben und die Absicht des Überholens nicht durch Warnzeichen zu erkennen gegeben habeDas Mitverschulden des könne—nur mit
50 $> gewertet werden.
Mit der Klage hat der Bayerische Staat unter Berufung auf Art 154 des Bayerischen Beamtengesetzes (BBG) von der Beklagten die Zahlung der Hälfte der bis 31* Mai 1950 gewährten Bezüge = DM 5439und Zinsen verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte in Zukunft jeweils die Hälfte der Fürsorgeleistungen zu ersetzen habe.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, der Unfall sei auf das Alleinverschulden des Radfahrers zurückzuführen; dieser sei nach links abgebogen, ohne rechtzeitig und erkennbar ein Richtungszeichen zu geben. Der LKW-Fahrer sei zur Abgabe von Warnzeichen nicht verpflichtet gewesen, vielmehr habe Ma^HHB sich durch einen Blick nach rückwärts über die Verkehrslage orientieren müssen, bevor er die Strasse überquerte. Der Zustand der Bremsen sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, da der Schaden auch bei ein-r wandfreier Beschaffenheit der Bremsen in gleichem Umfang entstanden wäre.
Das Landgericht hat folgendes Urteil erlassen*
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L Per Anspruch des Klägers auf Erstattung aer auf Grunä des Unfalls vom 8. Mai 1948 an die Witwe Franziska
September 1948 bis zu dem 31. Mai 1950 gezahlten Unfall-fiirsorge wird bis zu einem Viertel des Betrages für gerechtfertigt erklärt,'den der verstorbene Ehemann und Vater der Genannten in der gleichen Zeit als Unterhalt an diese zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, jedoch für höchstens 1 500.- PM jährlich-
II. Per Anspruch des Klägers auf Erstattung der fiir die Zeit nach dem 31. Mai 1950 an die Witwe Franziska Ma#
und noch zu zahlenden Unfallfürsorge besteht dem Grunde nach zu Recht in Höhe von einem Viertel der Beträ-
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ge, die der Ehemann und Vater der Genannten an diese in der gleichen Zeit als Unterhalt zu zahlen verpflich-
beschränkt. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die
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und deren Kinder Sigrid und Jürgen gezahlten
tet gewesen wäre. Pies gilt jedoch, soweit es sich um
stens bis zu dem 4. Februar I960, für Jürgen tta
längstens bis zu dem 4. Januar 1964. Per Betrag der jähr-
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Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, toweit ihnen nicht bereits durch die Vorinstanzen statt!!! gegeben worden ist. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision in erster Linie völlige Abweisung der Klage. Hilfeweise beantragt sie? das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass der Anspruch des Klägers hinsichtlich Sigrid MätHHIB nur big" zu dem 4* Februar 1957 und bezüglich Jürgen Ma^HHB bis längstens 4. Januar 1959 besteht*
Entscheidungsgründe.
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I» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aue, dass der Kläger nach Art 154 BBG in Höhe der den Hinterbliebenen des Oberamtmanns MaBBW zustehenden Versorgungsbezüge von der Beklagten Ersatz verlangen kann, wenn und soweit den Hinterbliebenen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu-
stehtc
1* Bas Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte als Halterin des Kraftfahrzeugs nach § 7 KrfzGr (StVO) für den* entstandenen Schaden hafte, da der Unfall beim Betriebe ihres tTagens erfolgt und ein Entlastungsbeweis nach § 7 Abs 2 KrfzG nicht geführt sei. Es geht mit Recht davon aus, dass die Beklag te für die fehlende Kausalität zwischen der festgestellten Man*{ gelhaftigkeit der Bremsen des Lastzuges und dem Unfall m.a.W. dafür beweispflichtig ist, dass das Schadensereignis in glei-ehern Umfang eingetreten wäre, wenn die Bremsen des Motorwagens* und des Anhängers den gesetzlichen Vorschriften entsprochen ;
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hätten. Diesen Beweis erachtet das Berufungsgericht nicht für erbracht. Es hat hierzu ausgeführts
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7 -
Die Feststellung, dass das Schadensereignis überhaupt und in gleichem Umfang auch dann eingetreten wäre, wenn die Bremsen des Fahrzeugs und seines Anhängers den gesetzlichen Vorschriften
entsprochen hätten, sei vielleicht dann möglich, wenn die Ver-
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kehrslage, wie sie beim Abbiegen MatflHHBs bestanden habe, zuverlässig und in allen Einzelheiten bekannt sei« Schon dies sei j nicht der Fall* Nicht bekannt sei vor allem die Geschwindigkeit -des Badfahrers. Er habe nach der Aussage des Zeugen SflHHHl beim Überqueren der Strasse sein Tempo beschleunigt, indem er ^
mit erhöhter Kraft in die.-Pedale getreten sei. Unbekannt sei-auch, V
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in welchem Winkel der Radfahrer die Strasse überquert habe und in welchem seitlichen Abstand vom Lastkraftwagen er sich befunden habe. Schon diese Unsicherheitsfaktoren liessen eine exakte Berechnung des Vorsprungs, den der Radfahrer bei ordnungsgemässer Wirkung der Bremsen des Lastzuges gewonnen hätte, nicht zu.
Nach Auffassung des Sachverständigen Dr. MüflHI habe dieser Vorsprung 1,3 m, nach Auffassung des Sachverständigen Aflli (hei einer Geschv/indigkeit des Fahrrads von 18 km/st) 1,75 m und nach Ansicht des Erstrichters 3 m betragen.
Das Berufungsgericht lässt dahingestellt, welche dieser Berechnungen zutrifft. Es meint, sie würden alle voraussetzen, daß 7 während des Vorsprungs sowohl der Radfahrer wie auch der Kraftwagenführer ihre Fahrt in gleicher Weise fortgesetzt hätten. Die Erfahrung lehre aber, dass nichts darüber gesagt werden könne, * wie sich Radfahrer und Lastwagenfahrer in den letzten Augenblik-
Das Berufungsgericht .
auch trott**
ken einer solchen Gefahrenlage verhalten bezeichnet es zwar als wahrscheinlich, dass Ha
• • ». . V,J.
des Vorsprungs von dem Lastkraftwagen angefahren worden wäre, , weil er kaum die Möglichkeit gehabt hätte, von dem Radfahrweg ' wieder auf die Strasse zu gelangen oder über den auf der anderen Seite mit einem Geländer begrenzten Radfahrweg hinauszugelangen,’ und weil auch der Führer des Lastkraftwagens beim Durchfahren des bei richtiger Bremswirkung erzielten Abstandes sein Fahrzeug
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nicht noch nach rechts hätte lenken und das Hinauffahren auf den Radfahrweg hätte vermeiden können* Gleichwohl meint das Berufungsgericht, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit-fest stellen, dass es überhaupt zu dem Zusammenstoss gekommen wäre. Auch im Pall eines Zusammenstosses, so führt das BerufungsgericS v/eiter aus, stehe in keiner Weise fest, wie dieser dann erfolgt und wie der Radfahrer zu Pall gekommen wäre. Die Möglichkeit, Ma^Hnfmit dem Leben davongekommen wäre und nur solche Verletzungen davongetragen hätte, die seine Arbeitsfähigkeit nicht , ganz ausschlossen, könne nach der Lebenserfahrung keinesfalls mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verneint werden,
2v Die Revision der Beklagten wendet sich in erster Linie mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, dass der Unfall sich auch bei ordnungs-massigen Bremsen ereignet hätte. Diese Rügen sind unbegründet.
a) Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Beweis-.' Würdigung die Vorschrift des § 287 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt, Es. ist sich aber, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen lässt, der Freiheiten bewusst gewesen, die diese Vorschrift über die Schranken des § 286 ZPO hinaus für das richterliche Ermessen gewährt.
b) Sowohl im Rahmen des § 287 ZPO als auch bei der Würdigung der Beweise nach § 286 ZPO erstreckt sich die Freiheit des Gerichts auch auf Sachverständigengutachten. Es unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht
trotz der anderslautenden Sachverständigengutachten nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass der Unfall sich auch beim Vorhandensein fehlerfreier Bremsen ereignet hätte. Der Beklagten
... 9 ...
ist zwar zuzugeben, dass ein Gericht, das von einem Gutachten abweichen will, sich mit diesem Gutachten auseinandersetzen und zu der Beurteilung des Sachverständigen Stellung nehmen muss (Urteil BGH vom 7. März 1951 - II ZR 67/50 - NJW 1951,
566). Sie irrt aber, wenn sie meint, das sei hier nicht geschehene Bas Berufungsgericht erörtert eingehend den Inhalt der Gutachten und begründet ausführlich, warum es der Schlußfolgerung der Sachverständigen nicht zu folgen vermag*
c) Bie Erwägungen, die es dabei anstellt, liegen durchweg auf tatsächlichem Gebiet und unterliegen, da ein Verstoss ge- ~ gen eine Verfahrensvorschrift ausscheidet, nur insoweit einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug, als gegen Benkgesetze oder Erfahrenssätze verstossen ist* Was die Revision der Beklagten in dieser Hinsicht vorbringt, rechtfertigt aber nicht die Be_ jahung eines derartigen Verstosses. Insbesondere kann ihr nicht zugegeben werden, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts von einem Verstoss gegen die Benkgesetze beeinflusst seien*
Hiernach ist die Ursächlichkeit der mangelhaften Bremsen für den Unfall nicht auszuschliessen. Bas Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs 2 KrfzG verneint, Bas hat zur Folge, dass der Beklagte nach dem Kraftfahrzeuggesetz für den entstandenen Schaden haftet.
3* Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegt es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht: hinsichtlich der beiden Kinder eine über das 18* Lebensjahr hinausgehende Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt hat.
Hach Art 148 BBG kann die Waisenrente über die Vollendung des 18« Lebensjahres hinaus gewährt werden, wenn sich die Waise in Berufsausbildung befindet« Nach der nicht zu beanstandenden
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Annahme der Vorinstanzen hätte Ma^BHB als Oheramtmann bei seiner sozialen Stellung den Sohn zu dem Studium bestimmt und da-? her auch die Kosten dafür tragen müssen, während er der Tochter eine Berufsausbildung hätte angedeihen lassen, die mit deuf 21. Lebensjahr abgeschlossen gewesen wäre*
Lie Beklagte meint, das Waisengeld werde über das 18. Le-* bensjahr hinaus nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung des Staates, sondern auf Grund einer Kannvorschrift (Art 148 Abs 2 BBG) durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen gezahlt; es werde' also durch einen.Verwaltungsakt bewilligt, der im Ermessen der* Behörde stehe* Da hinsichtlich dieser rechtlich noch nicht entstandenen Ansprüche noch kein Übergang erfolgt sei, fehle es insoweit an der Aktivlegitimation des Klägers« Dem kann nicht gefolgt werden.
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Allerdings ist der Forderungsübergang in Art 154 BBG (ebenso § 139 Deutsches Beamtengesetz) dahin begrenzt, dass der Schadensersatzanspruch nur in Höhe der Versorgungsbezüge übergeht, zu deren Gewährung der Dienstherr infolge des schädigenden Ereignisses verpflichtet ist. -Soweit der Kläger eine Rente an die Witwe des Getöteten und an die Kinder Waisenrente bis zur Vollendung de3 18* Lebensjahres zahlt, ist ohne weiteres klar, dass eine Verpflichtung des Staates und ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Gewährung der Bezüge besteht. Ein solcher Zusammenhang ist aber auch dann gegeben, wenn die Gewährung der Bezüge, wie es* bei der Waisenrente über das 18* Lebensjahr der Fall ist, auf" einer rechtsbegründenden Entscheidung beruht, die die zuständige Stelle nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen hat. Wie Nadler, Wittland, Ruppert in ihrem Kommentar zu dem Deutschen Beamtengesetz (Aufl 1938 § 139 Anm 17) mit Recht ausführen,
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sind derartige anspruchbegründende Entscheidungen keine reine Gnadenakte, sondern hängen von dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde ab und dürfen nur ergehen, wenn die vom Gesetz bestimmten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind* Liegen diese Voraussetzungen aber vor, dann ergeht die Ermessensentscheidung in der natürlichen vom Gesetz vorgesehenen Folge, so dass auch hier ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schadenstiftenden Ereignis und der Versorgung besteht. Daher beruht auch die Gewährung von Versorgung auf Grund gesetzlicher Kannvor-schriften, wie sie z.B. Art~T48 Abs 2 BBG darstellt, auf einer Verpflichtung des Staates und begründet * somit den Porderungsüber-gang (ebenso Nadler, Wittland, Ruppert aäO Anm 17 und 22 und Brand, Das Deutsche Beamtengesetz 4« Aufl 1942 zu § 139 DBG)«
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Ob in einem solchen Palle die Leistungspflicht des Staates ^ und damit der Forderungsübergang nach Art 154 BBG erst mit der Bewilligung der Waisenrente über das 18« Lebensjahr hinaus entsteht, kann dahingestellt bleiben, da auch ein künftiger Anspruch ^ aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis Gegenstand einer Peststeilungsklage sein kann (Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozessordnung, 17. Aufl 1953? § 256 Anm II, 4)« Im Palle des hier in Betracht kommenden § 10 Abs 2 KrfzG besteht zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Dritten ein Rechtsverhältnis, auch wenn ein Schaden noch nicht eingetreten ist. Besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, der Berechtigte werde Unterhalt verlangen können und der Getötete wäre zur Leistung des Unterhalts verpflichtet gewesen, so ist eine Peststellungsklage auf Schadensersat § 10 Abs 2 StVG möglich (BGHZ 4, 133 und Urteil des ertef^
Senats vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - VerRSamml und VersR 1953, 481).. Bei Berücksichtigung der in diesen Ent-’ Scheidungen niedergelegten Grundsätze bietet die Feststellung ei-ner über das 18. Lebensjahr hinausgehenden Ersatzpflicht der Beklagten keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Es handelt sich auch trotz der Fassung der Formel des landgerichtlichen Ur-
teils Mcler Anspruch besteht dem Grunde nach zu Recht11 um einen Peststellungsanspruch« Die hei der Auslegung der Urteilsformel heranzuziehenden Entscheidungsgründe der beiden Vorderurteile ergeben, dass nur über den in Ziffer I behandelten Leistungsanspruch ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erlassen werden, hinsichtlich des Peststellungsanspruchs dagegen in Ziffer II der ürteilsformel ein Teilurteil ergehen sollte (BGHZ 7, 331)*
4« Bei der nach §§ 9 ErfzG, 254 BGB vorgenommenen Abwägung hat das BerufungsgerichiTberücksichtigt, dass die Betriebsge^ fahr des Lastzuges wegen seiner unzulänglichen Bremsen zwar erheblich erhöht gewesen sei, dass aber die Verkehrslage> aus der sich der Zusammenstoss entwickelt habe, von dem Radfahrer herbeigeführt worden sei« Dieser habe die mit der Überquerung der Strasse an sich schon verbundenen erheblichen Gefahren durch sei ne unbedachte Pahrweise noch beträchtlich vermehrt. Während dem Pahrer des Lastkraftwagens aus dem Verhalten beim Unfall kein Vorwurf gemacht werden könne, treffe den Radfahrer ein ganz er-v hebliches Verschulden an dem Unfall, denn er habe seine Absicht nach links abzubiegen und den fliessenden Verkehr zu durchquere rechtzeitig und deutlich durch Ausstrecken des linken Armes zu erkennen geben (§11 Abs 1 StVO) und sich vor dem Abbiegen vergewissern müssen, ob nachfolgende Verkehrsteilnehmer dadurch iri^ ihrer Fahrt behindert würden« Die Nichtbeachtung dieser gebotene Maßnahmen sei ihm als grobe Fahrlässigkeit anznrechnen« Das Berg fungsgericht hält es aus diesen Gründen für angemessen, den Scha den im Verhältnis 3 s 1 zu Lasten des Klägers zu verteilen*
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Diese Ausführungen des Berufungsgerichts bieten keinen An-
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lass zu rechtlicher Beanstandung« Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Zustand der Bremsen zu Lasten der Beklagten in die Wagschale geworfen, so kann ihr darin
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nicht beigepflichtet werden« Die Beklagte muss sich bei der Scha-dnesauegleichung nach § 254 B6B die Betriebsgefahr des Lastzuges in Anrechnung bringen lassen, soweit sie nach § 7 KrfzGr dafür ein-; zustehen hat« Da das Berufungsgericht nur wegen der Fehlerhaftigkeit der Bremsen zu einer Verneinung eines unabwendbaren Ereignisses und damit zu einer Haftung der Beklagten nach § 7 KrfzGr gelangt ist, muss auch die aus dem Zustand der Bremsen sich ergebende Betriebsgefahr im Hahmen des § 254 BGB Berücksichtigung finden.
Da die Abwägung des Berufungsgerichts auch sonstige Rechts-irrtümer nicht erkennen lässt und ersichtlich alle für die Abwä-gung bedeutsamefi Umstände in Betracht gezogen worden sind, kann 1 die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung selbst im '^Ä Revisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden.
Hiernach erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet.
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II, Dagegen hat die gegen den klageabweisenden Teil des ange-
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fochtenen Urteils gerichtete Revision des Klägers teilweise Er-folg.
1. Allerdings kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht angezweifelt werden, dass der Unfall auch durch den Verunglückten verursacht worden ist. Der Kläger hat mit seiner Revision hie gegen Bedenken erhoben, weil nach den Feststellungen des Berufungtffi9f gerichts davon auszugehen sei, dass der Verunglückte be& ord-nungsmässig wirkenden Bremsen möglicherweise unverletzt davonge- *** kommen wäre. Diese Bedenken sind nicht begründet, denn aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass' das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen nur die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Zustand der Bremsen des Fahrzeug
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und dem Unfall behandelt hat* Damit werden aber die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Verursachung des Unfalls durch nicht ausgeräumt. Es hat ausgeführt, der Rad-
fahrer habe die Verkehrslage herbeigeführt, aus der eich der 2 sammenstoss entwickelte, und habe- durch seine Fahrweise die mi^| der Überquerung der Strasse an sich schon verbundenen Gefahren! noch beträchtlich vermehrt. Damit ist die Verursachung des tJh-j| falls durch den Verunglückten rechtlich bedenkenfrei festgesteS Dass ihn ein Verschulden trifft, wird auch von dem Kläger nicffli angezweifelt* "3
2c Dagegen sind die Ausführungen, mit denen das Berufung^ gericht eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung v$|j neint hat, von einem Rechtsirrtum beeinflusst*
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus §
831 BGB mit der Begründung verneint, es sei nicht nachgefeiesen
dass die Mangelhaftigkeit der Bremsen für den Unfall ursächli
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war. Dies allein vermag eine Haftung aus § 831 BUB jedoch nicht auszuschliessen. Der Tatbestand. des Absatzes 1 Satz 1 dieser V schrift ist gegeben, weil in Ausführung der Verrich-
tung» zu der er, von der Beklagten als Kraftfahrer besteilt war dem Oberamtmann widerrechtlich Schaden zugefügt hat
Dabei spielt der Zustand der Bremsen und seine Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden keine Rolle» Entscheidend ist, da der Schaden durch den von dem Verrichtungagehilfen der Beklagt gelenkten Lastzug mitverursacht worden ist* Die Beklagte ist d her auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung zu dem Sc densersatz verpflichtet, sofern sie nicht den Entlastungsbewei des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB führt« Dieser Beweis ist aber, wie aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, nicht erbracht, Da feststeht, dass der Lastzug sich wegen der mangelhä
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ten Bremsen in einem verkehrsunsicheren Zustand befunden hat, hätte die Beklagte entweder den Hachweis führen müssen, dass ihr ; dieser Zustand unbekannt war und auch bei Anwendung der im Ver^ * kehr erforderlichen Sorgfalt hätte nicht bemerkt werden -können, ' oder beweisen müssen, dass der Unfall sich auch beim Vorhandensein ordentlicher Bremsen ereignet hätte* Hinsichtlich des er- *1 sten Punktes ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe, hinsichtlich* des zweiten Punktes der ausdrücklichen Feststellung des Berufung gerichts zu entnehmen, dass die Beklagte den von ihr zu^-führend^ Beweis nicht erbracht hat. Dem Kläger waren daher auch über dieVv Haftungsbeschränkungen des £raftfahrzeuggesetzes hinaus Ersatz-*: ansprüche zuzusprechen.
3> Wie die Hevision des Klägers mit Hecht rügt, hat das Berufungsgericht auch zu Unrecht den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Unfallfürsorge für Frau Ma^BH^pVauf die Zeit bis längstens 22, Marz 1974 als dem Zeitpunkt beschränkt, in de% der Verunglückte in den Ruhestand versetzt worden wäre, Hach dem Berufungsgericht noch nicht zugänglich gewesenen Grundsätze die der Bundesgerichtshof in dem Beschluss des Grossen Senats füf Zivilsachen vom 30* März 1953 - BGHZ 9> 179 - entwickelt hat, hat der Schädiger beim Unfalltod eines aktiven Beamten die Hinterbliebenenbezüge, soweit sie sich mit den Schadensersatzanskrü§ chen nach §§ 843, 844 BUB decken, nicht nur bis zu dem Zeitpunkt der normalen Versetzung in den Ruhestand, sondern, wenn die sonstigen Voraussetzungen vbrliegen, bis zu dem voraussichtlichen natürlichen Tod des Beamten zu ersetzen. Hach den Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass Ma^M äas 70* : Lebensjahr vollendet haben würde® Bas ist auch von der Beklagten nicht in Abre<£e gestellt worden.
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Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.' Dagegen musste das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers unter ihrer Zurücfcwerweisung im übrigen teilweise aufgehoben werden, wobei es zweckmässig erschien, die Urteilsformel in der geschehenen Art neu zu fassen»
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