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BGH · vi ZR 162/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi ZR 162/83

- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr Der im Jahre 1963 als Material- und Wetterstrecke ausgebaute Stollen, der mit einer Neigung von 13 Grad von der Erdoberfläche zur Abbausohle einer von der Beklagten betriebenen Grube führte, war nach Beendigung des Kohleabbaus im Jahre 1965 vom Eingang her auf ca. Die Mulde lag 600 Meter von einer Ortschaft entfernt in einer Fichtendickung, die zwischen Januar und April 1975 für eine Freileitungstrasse des Elektrizitätswerks bis auf einen Abstand von etwa acht Metern vom Ende der eingeschossenen Strecke beseitigt wurde. Dort erfolgte zu einer zwischen den Parteien streitigen Zeit ein sogenannter Tagebruch, der mit etwa 60# Gefälle einen nahezu mannshohen Zugang zu der an dieser Stelle in sechs bis sieben Metern Tiefe offen liegenden ehemaligen Material- und Wetterstrecke bot. Der Kläger hat mit der Behauptung, die Beklagte habe den Unfallbereich nicht genügend abgesichert und kontrolliert, Erstattung der bis Ende 1977 an die Hinterbliebenen des August M.gezahlten Beträge von 57.024,25 DM nebst Zinsen verlangt und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Aufwendungen begehrt. Das Berufungsgericht ist, sachverständig beraten, der Ansicht, der Unfall sei nicht auf eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zurückzuführen. Nach den damaligen Kenntnissen sei mit der Bildung von Tagebrüchen bei Strecken, die in der hier erfolgten Weise eingeschossen worden waren, nicht zu rechnen gewesen. Diese Gefahr sei auch durch den Einsatz von Baumaschinen bei der Erweiterung der Freileitungstrasse des Elektrizitätswerks und durch starke Regenfälle Anfang 1975 nicht derart erhöht worden, daß weitergehende Sicherungsmaßnahmen erforderlich geworden wären. Ihr oblag, da der zur Erdoberfläche hin offene Stollen nach der Einstellung des Grubenbetriebes eine Gefahrenquelle für andere Personen darstellte, die (Verkehrssicherungs-) Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren und Verkehrsüblichen die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß diese Gefahr sich nicht zu dem Schaden Dritter auswirken konnte. Insoweit war die Beklagte zwar nicht schon deshalb, weil im Jahre 1965 noch keine Vorschriften über die Verfüllung aufgegebener Grubenbaue bestanden, berechtigt, von einem dichten Versetzen des Stollens abzusehen und ihn stattdessen zu Bruch zu schießen; denn die Verkehrssicherungspflicht orientiert sich u.U. an anderen rechtlichen Gesichtspunkten und kann nach ihrer Zielsetzung umfassender sein als (gruben-)sicherheitsrechtliche Regeln (vgl. aufgrund der damaligen Kenntnisse und Erfahrungen angenommen werden konnte, daß sich der darunterliegende Teil der Strecke ohne Tagebruch von selbst versetzen werde, kann der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie auf Anregung der Forstverwaltung zur Erhaltung des Baumbestandes von der Heranschaffung des zu dem Versetzen erforderlichen Füllmaterials abgesehen und den Stollen eingeschossen hat. 2. Von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen wird Jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auch nach dem Einschießen des Stollens bis zu dem Eintritt des Unfalls ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt. Die Beklagte, der diese Veröffentlichungen bekannt sein mußten, durfte deshalb, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, schon mehrere Jahre vor dem Unfall nicht mehr darauf vertrauen, daß Die Beklagte mußte deshalb nunmehr, wie das Berufungsgericht richtig sieht, damit rechnen, daß ein Tagebruch eintreten und dadurch eine Verbindung von der Erdoberfläche zu der unter Tage offen liegenden Strecke entstehen konnte. Die von einem Tagebruch ausgehende Gefahr war nicht nur, worauf das Berufungsgericht entscheidend abstellt, dann gegeben, wenn durch den Bruch eine begehbare Öffnung entstand, was nach dem Vorbringen der Beklagten bei eingeschossenen Strecken im Saarbergbau außer im Streitfall von keinem anderen Stollen bekannt geworden ist und wofür auch nach den Ausführungen des Sachverständigen nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit sprach. c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe es trotz der ab 1970 veröffentlichten Erkenntnisse über die Gefahr von Tagebrüchen bei den 1965/1966 getroffenen Sicherungsmaßnahmen belassen dürfen, kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil bislang nicht hinreichend geklärt ist, wie diese Maßnahmen, die ab 1970 der nunmehr bekannten Gefahrenlage Rechnung zu tragen hatten, im einzelnen ausgestaltet waren cc) Nicht geklärt ist ferner, ob die Absperrung und die Schilder etwa deshalb ausreichten, weil - wie die Beklagte vorträgt, der Kläger aber angesichts der bei den Gerichtsakten befindlichen Fotos wohl nicht zu Unrecht bestreitet - das Gelände um die Unfallstelle "bürstendichten" Baumbewuchs und Gestrüpp aufwies, unwegsam war und nur unter Schwierigkeiten erreicht werden konnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß die Fichtendickung zwischen Januar und April 1975 bis auf einen Abstand von acht Metern von der Unfallstelle entfernt worden war, was die Beklagte bei rechtzeitiger Überprüfung des Stollens möglicherweise hätte bemerken können (dazu nachstehend unter dd). dd) Nach dem Vorbringen der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie ihrer Pflicht zur Vornahme von Kontrollen des eingeschossenen Stollens ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die rechtzeitige Begehung des Unglücksstollens war der Beklagten auch nicht etwa, wie sie geltend gemacht hat, bei der hohen Anzahl von alten Stollen und Bruchspalten unzu demutbar. April 1975 sprechen, während die Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat, daß der Tagebruch höchstens sechs Wochen vor dem Unfall eingetreten ist und deshalb bei einer Begehung vor dieser Zeit nicht wahrzunehmen gewesen wäre. Selbst wenn sich letzteres als richtig heraussteilen sollte, so kann das Unterlassen einer fristgerechten Überprüfung doch deshalb Schadensursächlich sein, weil die Beklagte bei solcher Kontrolle möglicherweise hätte feststellen können, daß sie von ihr angebrachte Absperrung und die auf-gestellten Warnschilder als Sicherungsvorkehrungen nicht mehr ausreichten, zu demal die Fichtendickung zwischen Januar und April 1975 bis auf einen Abstand von acht Metern von der Unglücksstelle beseitigt worden und diese dadurch leichter zugänglich geworden war.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
TagebruchVerkehrssicherungspflichtBerufungsgerichtMeterStolleGefahr

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB § 823 De
 Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Bergbauuntemehmers bei stillgelegten und eingeschossenen Grubenstollen (hier: Einsteigen von Kindern in eine Tagebruchöffnung)
BGH, Urt. v. 30. April 1985 _ vi ZR 162/83 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 162/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30. April 1985 Herrwerth, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des	für das
 Saarland, gesetzliche Unfallversicherung, vertreten durch den Geschäftsführer, Verwaltungsdirektor Heinz WM, B^m^straße 41,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 lie
Straße 1, S
AG, vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1985 durch die Richter Dr. Kulimann, Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 10. Juni 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) Ersatz der Aufwendungen, die er als gesetzlicher Unfallversicherer an die Hinterbliebenen des am 10. Juli 1975 tödlich verunglückten August M. erbracht hat und künftig noch erbringen muß. August M. war infolge Sauerstoffmangels verstorben, als er versucht hatte, einen 13-jährigen Jungen zu bergen, der in die Tagebruchöffnung eines stillgelegten Grubenstollens der Beklagten eingestiegen und dort ohnmächtig geworden
 war
 
Der im Jahre 1963 als Material- und Wetterstrecke ausgebaute Stollen, der mit einer Neigung von 13 Grad von der Erdoberfläche zur Abbausohle einer von der Beklagten betriebenen Grube führte, war nach Beendigung des Kohleabbaus im Jahre 1965 vom Eingang her auf ca. 22 Meter zu Bruch geschossen worden. In dieser Länge hatte sich anschließend eine drei Meter tiefe Mulde gebildet, die der Beklagten seit 1966 bekannt war. Sie hatte dort Warntafeln aufgestellt und Jährlich einmal (zuletzt am 5. April 1974) Kontrollen durchgeführt. Die Mulde lag 600 Meter von einer Ortschaft entfernt in einer Fichtendickung, die zwischen Januar und April 1975 für eine Freileitungstrasse des Elektrizitätswerks bis auf einen Abstand von etwa acht Metern vom Ende der eingeschossenen Strecke beseitigt wurde. Dort erfolgte zu einer zwischen den Parteien streitigen Zeit ein sogenannter Tagebruch, der mit etwa 60# Gefälle einen nahezu mannshohen Zugang zu der an dieser Stelle in sechs bis sieben Metern Tiefe
 offen liegenden ehemaligen Material- und Wetterstrecke bot. In diese Tagebruchöffnung war der - ebenfalls zu Tode gekommene - Junge hineingestiegen.
Der Kläger hat mit der Behauptung, die Beklagte habe den Unfallbereich nicht genügend abgesichert und kontrolliert, Erstattung der bis Ende 1977 an die Hinterbliebenen des August M. gezahlten Beträge von 57.024,25 DM nebst Zinsen verlangt und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Aufwendungen begehrt. Das Landgericht hat die Leistungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung ausgesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
 
Mit der Revision.erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungs gründe
I.
Das Berufungsgericht ist, sachverständig beraten, der Ansicht, der Unfall sei nicht auf eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zurückzuführen. Die im Jahre 1965 gewählte Art des Stollenverschlüsses durch Einschießen habe mit den bergpolizeilichen Bestimmungen im Einklang gestanden. Nach den damaligen Kenntnissen sei mit der Bildung von Tagebrüchen bei Strecken, die in der hier erfolgten Weise eingeschossen worden waren, nicht zu rechnen gewesen. Auf diese Gefahr sei erst in Veröffentlichungen seit 1970 hingewiesen worden. Deshalb habe die Beklagte zwar in der Folgezeit überprüfen müssen, ob sie es bei den 1965/1966 ergriffenen Sicherungsmaßnahmen belassen durfte. Sie habe diese Maßnahmen Jedoch weiterhin für ausreichend halten dürfen, da nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.
H. die Wahrscheinlichkeit, daß sich eine begehbare Öffnung bilden würde, nur sehr gering gewesen sei.
Diese Gefahr sei auch durch den Einsatz von Baumaschinen bei der Erweiterung der Freileitungstrasse des Elektrizitätswerks und durch starke Regenfälle Anfang 1975 nicht derart erhöht worden, daß weitergehende Sicherungsmaßnahmen erforderlich geworden wären.
 
II.
Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich nicht schon dadurch pflichtwidrig verhalten, daß sie nach der Stillegung der Grube die Material- und Wetterstrecke nicht dicht versetzte (« verfüllte), sondern einschoß.
Ihr oblag, da der zur Erdoberfläche hin offene Stollen nach der Einstellung des Grubenbetriebes eine Gefahrenquelle für andere Personen darstellte, die (Verkehrssicherungs-) Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren und Verkehrsüblichen die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß diese Gefahr sich nicht zu dem Schaden Dritter auswirken konnte. Das entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Deliktsrechts (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 149/73 - VersR 1975, 88, 89 und vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - VersR 1976, 62, 64 m.w.N.). Insoweit war die Beklagte zwar nicht schon deshalb, weil im Jahre 1965 noch keine Vorschriften über die Verfüllung aufgegebener Grubenbaue bestanden, berechtigt, von einem dichten Versetzen des Stollens abzusehen und ihn stattdessen zu Bruch zu schießen; denn die Verkehrssicherungspflicht orientiert sich u.U. an anderen rechtlichen Gesichtspunkten und kann nach ihrer Zielsetzung umfassender sein als (gruben-)sicherheitsrechtliche Regeln (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 - VersR 1976, 149, 150 und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65). Da aber nach dem Einschießen
 
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der Anlage an Ende der zugeschossenen Strecke eine Uberdeckung von sechs bis sieben Metern verblieb, bei der nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. aufgrund der damaligen Kenntnisse und Erfahrungen angenommen werden konnte, daß sich der darunterliegende Teil der Strecke ohne Tagebruch von selbst versetzen werde, kann der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie auf Anregung der Forstverwaltung zur Erhaltung des Baumbestandes von der Heranschaffung des zu dem Versetzen erforderlichen Füllmaterials abgesehen und den Stollen eingeschossen hat.
2. Von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen wird Jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auch nach dem Einschießen des Stollens bis zu dem Eintritt des Unfalls ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt.
a)	Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. waren ab 1970 Abhandlungen über den oberflächennahen Steinkohlebergbau veröffentlicht worden, aus denen sich ergab, daß bei Uberdeckungen von weniger als zehn Metern auf unbegrenzte Zeit die Gefahr von Tagebrüchen besteht. Die Beklagte, der diese Veröffentlichungen bekannt sein mußten, durfte deshalb, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, schon mehrere Jahre vor dem Unfall nicht mehr darauf vertrauen, daß
 
sich unter der am Ende der zugeschossenen Strecke befindlichen Abdeckung von nur sechs bis sieben Metern der Stollen ohne Tagebruch von selbst versetzen werde, zu demal nach den allgemeinen gruben-sicherheitlichen Regeln für die Ausführung betriebs-planmäßig angezeigter Arbeiten im Steinkohlebergbau unter Tage vom 15k Juli 1970 alle abzuwerfenden Grubenbaue zwischen der Tagesoberfläche und 50 Metern Tiefe -vorbehaltlich abweichender Regelung im Einzelfall -dicht zu versetzen waren. Die Beklagte mußte deshalb nunmehr, wie das Berufungsgericht richtig sieht, damit rechnen, daß ein Tagebruch eintreten und dadurch eine Verbindung von der Erdoberfläche zu der unter Tage offen liegenden Strecke entstehen konnte.
b)	Von einem Tagebruch, der nach dem Gutachten des Prof. Dr. H. an dem Übergang von dem eingeschossenen Teil der Strecke zu deren nichtversetztem Teil geradezu provoziert wurde, war, wie der Beklagten als Bergbauunternehmen bekannt sein mußte, eine erhebliche Gefahr zu erwarten. Diese bestand nicht nur darin, daß Menschen beim Eindringen in die Bruchöffnung verletzt oder verschüttet werden konnten. Wie der Sachverständige Prof. Dr. R. ausgeführt hat, ist es nicht ungewöhnlich, daß in einer Stollenöffnung Sauerstoffmangel herrscht, so daß beim Eindringen der Erstickungstod droht. Wegen dieser Gefahren war auch in § 285 Abs. 2 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamtes Saarbrücken vom 1. Oktober 19^5 (Amtsblatt des Regierungspräsidiums Saar 1946 S. 29 i.V.m. der Beilage Nr. 44 des Amtsblattes der Preußischen Regierung zu Aachen vom 3. November 1934) vorgeschrieben, daß Tagebrüche dauerhaft einzufriedigen seien.
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Die von einem Tagebruch ausgehende Gefahr war nicht nur, worauf das Berufungsgericht entscheidend abstellt, dann gegeben, wenn durch den Bruch eine begehbare Öffnung entstand, was nach dem Vorbringen der Beklagten bei eingeschossenen Strecken im Saarbergbau außer im Streitfall von keinem anderen Stollen bekannt geworden ist und wofür auch nach den Ausführungen des Sachverständigen nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit sprach. Damit, daß Menschen in Höhlen oder Bruchspalten einsteigen, ist nämlich auch dann zu rechnen, wenn diese nicht, wie im Streitfall, einen "nahezu mannshohen"
Eingang aufweisen. Insbesondere auf spielende Kinder üben auch nicht mit einer begehbaren Öffnung versehene Höhlen nach der Lebenserfahrung einen besonderen Reiz zu dem Hineinklettem aus. Ein solches Verhalten von Kindern war hier insbesondere deshalb zu befürchten, weil der Tagebruch nur 600 Meter von einer Ortschaft entfernt lag.
c)	Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe es trotz der ab 1970 veröffentlichten Erkenntnisse über die Gefahr von Tagebrüchen bei den 1965/1966 getroffenen Sicherungsmaßnahmen belassen dürfen, kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil bislang nicht hinreichend geklärt ist, wie diese Maßnahmen, die ab 1970 der nunmehr bekannten Gefahrenlage Rechnung zu tragen hatten, im einzelnen ausgestaltet
 waren
 
aa) Nach der Äußerung des Markscheiders G. im Ermittlungsverfahren wurde an der Böschung der nicht gesprengten Erdschichten "wahrscheinlich ein kleiner Zaun mit einem Warnschild" angebracht. Auch der Kläger spricht von einem von der Beklagten errichteten Zaun, während die Beklagte nur eine Drahtseilabsperrung angebracht haben will. Wie die Absperrung genau aussah und in welchem Zustand sie sich vor dem Unfall befand, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
bb) In gleicher Weise kann bislang auch nicht beurteilt werden, ob die möglicherweise für sich allein nicht genügende Absperrung im Zusammenwirken mit den aufgestellten Wamtafeln zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ausreichte. Insoweit ist zwar unstreitig, daß die Umgebung mit Warnschildern versehen war, die einen Totenkopf und die Aufschrift "Betreten verboten. Einsturzgefahr!" trugen. Diese Schilder sollen aber nach dem insoweit widersprüchlichen Vorbringen der Beklagten einerseits noch aus der Zeit vor der Stollensprengung stammen und völlig verwittert gewesen, andererseits erst später gerade zu dem Zwecke der zusätzlichen Sicherung aufgestellt worden sein. Wieviele dieser Schilder in welcher Nähe zu der späteren Unfallstelle angebracht waren und wie ihr Zustand am 10. Juli 1975 war, steht nicht fest.
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cc) Nicht geklärt ist ferner, ob die Absperrung und die Schilder etwa deshalb ausreichten, weil - wie die Beklagte vorträgt, der Kläger aber angesichts der bei den Gerichtsakten befindlichen Fotos wohl nicht zu Unrecht bestreitet - das Gelände um die Unfallstelle "bürstendichten" Baumbewuchs und Gestrüpp aufwies, unwegsam war und nur unter Schwierigkeiten erreicht werden konnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß die Fichtendickung zwischen Januar und April 1975 bis auf einen Abstand von acht Metern von der Unfallstelle entfernt worden war, was die Beklagte bei rechtzeitiger Überprüfung des Stollens möglicherweise hätte bemerken können (dazu nachstehend unter dd).
dd) Nach dem Vorbringen der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie ihrer Pflicht zur Vornahme von Kontrollen des eingeschossenen Stollens ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unstreitig waren der Beklagten von der Bergaufsicht Jährliche Begehungen aufgegeben worden. Selbst wenn sie es trotz der ab 1970 gewonnenen neuen Erkenntnisse über Tagebruchöffnungen und der daraus für ihre Verkehrssicherungspflicht zu ziehenden Folgerungen auch weiterhin bei diesem .jährlichen Abstand belassen durfte, so hat sie sich doch deshalb nicht pflichtgemäß verhalten, weil sie seit der letzten Begehung am 5. April 1974 den eingeschossenen Stollen bis zu dem Unfall am 10. Juli 1975 erheblich länger als ein Jahr nicht kontrolliert hat. Der Ansicht der Beklagten, "Jährlich” bedeute einmal in Jedem Kalenderjahr, kann nicht
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gefolgt werden; bei solcher Betrachtung hätte die Beklagte ihre Prüfgänge in einem Jahr Anfang Januar und im folgenden Jahr Ende Dezember machen und damit die Zeitspanne auf etwa zwei Jahre ausdehnen können, was weder dem Sinn der ihr erteilten Auflage, noch der ihr angesichts der Gefahr eines Tagebruches obliegenden Verkehrssicherungspflicht gerecht würde.
Hinzu kommt, daß die Begehungen nach den Darlegungen des Prof. Dr. H. in den vorausgegangenen Jahren jeweils im Frühjahr vor der stärkeren Bewachsung durchgeführt worden waren und nur dies nach den Ausführungen des Sachverständigen im Hinblick auf die Häufung von Tagebrüchen infolge der Schneeschmelze und des Frühjahrsregens auch sinnvoll erscheint.
Die rechtzeitige Begehung des Unglücksstollens war der Beklagten auch nicht etwa, wie sie geltend gemacht hat, bei der hohen Anzahl von alten Stollen und Bruchspalten unzu demutbar. Denn ähnlich gefährlich wie der streitgegenständliche Stollen waren nach den Ausführungen des Sachverständigen nur ganz wenige Anlagen und bloß eingeschossen waren bis zu dem Jahre 1975 lediglich drei .
III.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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In der wiedereröffneten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, Feststellungen darüber zu treffen, ob das Unterlassen der rechtzeitigen Kontrolle der eingeschossenen Strecke für den Schaden ursächlich war. Insoweit können die im Ermittlungs verfahren festgestellten "stufenähnlichen Gebilde", die in die Tagebruchöffnung hineingetreten und dort nach den Angaben eines Freundes des verunglückten Jungen auch schon drei Wochen vor dem Unfall vorhanden waren, für eine Entstehung der Bntchöffnung vor dem 5. April 1975 sprechen, während die Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat, daß der Tagebruch höchstens sechs Wochen vor dem Unfall eingetreten ist und deshalb bei einer Begehung vor dieser Zeit nicht wahrzunehmen gewesen wäre. Selbst wenn sich letzteres als richtig heraussteilen sollte, so kann das Unterlassen einer fristgerechten Überprüfung doch deshalb Schadensursächlich sein, weil die Beklagte bei solcher Kontrolle möglicherweise hätte feststellen können,
 daß sie von ihr angebrachte Absperrung und die auf-gestellten Warnschilder als Sicherungsvorkehrungen nicht mehr ausreichten, zu demal die Fichtendickung zwischen Januar und April 1975 bis auf einen Abstand von acht Metern von der Unglücksstelle beseitigt worden und diese dadurch leichter zugänglich geworden war.
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Kulimann
 Seheffen
Dr. Ankermann