Zur Beschwer eines Klägers, der im ersten Rechtszug einen solchen Antrag gestellt hat. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Darüber hinaus hat er beantragt, die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für eine zur Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellte Wertminderung seines bei dem Unfall beschädigten Pkw zu verurteilen. Das Landgericht hat dem bezifferten Antrag in voller Höhe stattgegeben, die Beklagten jedoch nur verurteilt, eine Wertminderung von 336 DM zu zahlen. Die Berufung des Klägers, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 664 DM nebst Zinsen begehrte, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Seit Jahren wird auch vom Bundesgerichtshof gefordert, daß dem Bestimmtheitsgebot nicht nur durch eine hinreichend genaue Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts sondern auch durch die Angabe wenigstens der ungefähren Größenordnung des verlangten Betrages genügt werden muß. Das Recht, auf eine genaue Bezifferung zu verzichten, soll den Kläger gerade nicht in die Lage versetzen, das Kostenrisiko ganz oder doch zu dem größten Teil auszuschalten. Unbestimmte Leistungsklagen können die ihnen zunächst fehlende Bestimmtheit sogar dadurch erlangen, daß sich der Kläger Streitwertfestsetzungen stillschweigend als Kennzeichnung der Größenordnung seines Begehrens zu eigen macht (Senatsbeschluß vom 20. Die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht erfolgte erst in dem Urteil, durch welches das Landgericht ihm nur 336 DM Wertminderung zuerkannt hat, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger zur Bestimmung seines Begehrens darauf nicht mehr berufen konnte. Der Kläger war einer Kennzeichnung der Größenordnung seines Begehrens auch nicht etwa deshalb enthoben, weil die Bemessung des behaupteten Minderwerts durch einen Sachverständigen erfolgen sollte. Gerade in solchen Fällen ist ein Kläger durch die Vorschrift des § 92 Abs. 2 ZPO auch bei bestimmtem Antrag gegen ein unbilliges Kostenrisiko geschützt. Sein allerdings unzulässiger Antrag konnte nur so verstanden werden, daß er sich hinsichtlich der Höhe seines Begehrens in vollem Umfange dem Ermessen des Gerichts (dabei kann es sich nur um den Erstrichter handeln) unterwerfen wolle (vgl. schon BGHZ 45, 91» 94/95). Es wäre anders, wenn das Klagebegehren insgesamt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden wäre; denn dann stünde fest, daß der Erstrichter dem Begehren des Klägers, der immerhin etwas wollte, nicht gerecht geworden ist, wobei allerdings fraglich hätte bleiben können, ob die festgestellte Beschwer die Berufungssumme erreichte (vgl. 4. Im Ergebnis zutreffend erwägt das Berufungsgericht, daß sich eine Beschwer des Klägers u.U. aus einem groben Ermessensfehler des Erstrichters hätte ergeben können. Dann hätte ungeachtet der mindestens teilweisen Unzulässigkeit des Klageantrags eine Beschwer bejaht werden können, so daß der Kläger möglicherweise Gelegenheit gehabt hätte, den Mangel der Bestimmtheit seines Antrags noch in der Berufungsinstanz zu beheben.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 253, 511 Ein unbezifferter Leistungsantrag ist unzulässig, wenn bzw. soweit er nicht wenigstens die ungefähre Größenordnung des Anspruchs erkennen läßt. Zur Beschwer eines Klägers, der im ersten Rechtszug einen solchen Antrag gestellt hat. BGH, Urt.v.13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80 - OLG Köln LG Bonn - BUNDESGERICHTSHOF 4 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 162/80 URTEIL Verkündet am ______________ 13. Oktober 1981 in dem Rechtsstreit Walz JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rentners Heinrich A > im kBBBB ■> Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. 3. den Werkzeugmacher Franz Jürgen In der V, G » die F BBBHBBBB» Versicherungs AG, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Prosper Graf zu CflB-CflB, Dr.Walter BBB, Werner SflBH, Dr. Rudi Dr. Horst W| und Dr. Ottokar GflH, Kaiser-Wi^BÄ-Ring B-M, KöBI 9, Herrn Karl Sc In der w. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 1980 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Dem Kläger standen aufgrund eines Verkehrsunfalls Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu. Im ersten Rechtszug hat er seine Ansprüche zu dem Teil mit 2.832,43 DM beziffert. Darüber hinaus hat er beantragt, die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für eine zur Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellte Wertminderung seines bei dem Unfall beschädigten Pkw zu verurteilen. Den Streitwert hatte der Kläger mit "vorläufig geschätzt 4.000 DM" angegeben und einen nach diesem Streitwert berechneten Gerichts- kostenvorschuß (von 101 DM) eingezahlt. In der Klagebegründung hatte er ferner geltend gemacht, ein Preisnachlaß von etwa 1000 DM entspreche der Gebrauchtwagenmarktsituation, hatte aber auch betont, seine Angaben seien "ohne jegliches Präjudiz hinsichtlich der vom Gericht vorzunehmenden Schätzung und damit auch ohne jegliche Verbindlichkeit bezüglich des anteiligen Streitwertes". Das Landgericht hat dem bezifferten Antrag in voller Höhe stattgegeben, die Beklagten jedoch nur verurteilt, eine Wertminderung von 336 DM zu zahlen. Ohne einen Teil der Klage abzuweisen, hat es im Urteil den Streitwert auf 3.832,43 DM festgesetzt. Die Berufung des Klägers, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 664 DM nebst Zinsen begehrte, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält den Kläger nicht für beschwert durch das landgerichtliche Urteil, weil das Landgericht ihm zugesprochen habe, was er begehrt habe. Er habe zwar eine Vorstellung zur Größenordnung seines Schadens aus merkantilem Minder-wert geäußert. Damit habe er allerdings nur dem Zuläs-sigkeitserfordernis eines unbezifferten Antrags genügt. Aus seinem Vorbringen ergebe sich nämlich, daß diese 4 Schadensvorstellung für das Landgericht nicht verbindlich sein sollte. Die Schadensschätzung des Landgerichts sei auch nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft, so daß auch deswegen keine Beschwer gegeben sein könne. II. Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht die Berufung als unzulässig verworfen hat. 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch der sogenannte unbezifferte Leistungsantrag nicht grundsätzlich von dem Erfordernis der Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) befreit (Senatsbeschluß vom 21. Juni 1977 - VI ZA 3/75 - VersR 1977, 861). Seit Jahren wird auch vom Bundesgerichtshof gefordert, daß dem Bestimmtheitsgebot nicht nur durch eine hinreichend genaue Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts sondern auch durch die Angabe wenigstens der ungefähren Größenordnung des verlangten Betrages genügt werden muß. Die Möglichkeit, die Höhe des Klagebegehrens in das Ermessen des Gerichts zu stellen, besteht daher nicht unbeschränkt, sondern kann dem Kläger nur einen gewissen Spielraum gewähren (vgl. schon Pawlowsky, NJW 1961, 341, 344). Fehlt eine verbindliche Angabe wenigstens der allgemeinen Größenordnung der begehrten Forderung, dann ist der Klageantrag auch nicht bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig (BGH, Urt.v.24. April 1975 - III ZR 7/73 - VersR 1975, 856, 857). Das verkennt das Berufungsgericht. Das Recht, auf eine genaue Bezifferung zu verzichten, soll den Kläger gerade nicht in die Lage versetzen, das Kostenrisiko ganz oder doch zu dem größten Teil auszuschalten. 2. Im vorliegenden Fall hat es demnach an einem bestimmten und daher zulässigen Klageantrag gefehlt. Zwar kann die Größenordnung des Begehrens nicht nur durch einen Mindestbetrag oder einen Ungefährbetrag gekennzeichnet werden. Sie kann u.U. wohlwollend auch einer Streitwertangabe des Klägers entnommen werden. Unbestimmte Leistungsklagen können die ihnen zunächst fehlende Bestimmtheit sogar dadurch erlangen, daß sich der Kläger Streitwertfestsetzungen stillschweigend als Kennzeichnung der Größenordnung seines Begehrens zu eigen macht (Senatsbeschluß vom 20. Februar 1979 - VI ZB 4/78 - VersR 1979, 472). Hier hat sich der Kläger ausdrücklich dagegen verwahrt, daß seine Streitwertangabe als bestimmender Faktor seines Begehrens gewertet werde. Die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht erfolgte erst in dem Urteil, durch welches das Landgericht ihm nur 336 DM Wertminderung zuerkannt hat, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger zur Bestimmung seines Begehrens darauf nicht mehr berufen konnte. Der Kläger war einer Kennzeichnung der Größenordnung seines Begehrens auch nicht etwa deshalb enthoben, weil die Bemessung des behaupteten Minderwerts durch einen Sachverständigen erfolgen sollte. Gerade in solchen Fällen ist ein Kläger durch die Vorschrift des § 92 Abs. 2 ZPO auch bei bestimmtem Antrag gegen ein unbilliges Kostenrisiko geschützt. * 3. Die Frage der Zulässigkeit des Klageantrags könnte sich indessen erst im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels stellen. Die Zulässigkeit der Berufung hat der Vorderrichter aber zutreffend deshalb verneint, weil dem Kläger nichts versagt worden ist, was er rechtsverbindlich begehrt hat. Sein allerdings unzulässiger Antrag konnte nur so verstanden werden, daß er sich hinsichtlich der Höhe seines Begehrens in vollem Umfange dem Ermessen des Gerichts (dabei kann es sich nur um den Erstrichter handeln) unterwerfen wolle (vgl. schon BGHZ 45, 91» 94/95). In diesem Sinne ist ihm zuteil geworden, was er begehrt hat. Seine erheblich höheren eigenen Schätzungen tragen demgegenüber den Charakter von Wünschen oder Hoffnungen, da er ihnen selbst ausdrücklich jede prozessuale Verbindlichkeit abgesprochen hat. So fehlt es in der Tat an einer Beschwer des Klägers. Es wäre anders, wenn das Klagebegehren insgesamt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden wäre; denn dann stünde fest, daß der Erstrichter dem Begehren des Klägers, der immerhin etwas wollte, nicht gerecht geworden ist, wobei allerdings fraglich hätte bleiben können, ob die festgestellte Beschwer die Berufungssumme erreichte (vgl. dazu BGH, Urt.v.24. April 1975 - III ZR 7/73 - aaO). 4. Im Ergebnis zutreffend erwägt das Berufungsgericht, daß sich eine Beschwer des Klägers u.U. aus einem groben Ermessensfehler des Erstrichters hätte ergeben können. Das wäre jedenfalls dann der Fall, wenn der zugesprochene Betrag eindeutig den durch den Sach- vortrag des Klägers, wenngleich unzulässig weit abgesteckten Bereich, bei dem aber immerhin ein Mindestanspruch erkennbar wurde, noch unterschritten hätte. Dann hätte ungeachtet der mindestens teilweisen Unzulässigkeit des Klageantrags eine Beschwer bejaht werden können, so daß der Kläger möglicherweise Gelegenheit gehabt hätte, den Mangel der Bestimmtheit seines Antrags noch in der Berufungsinstanz zu beheben. Indessen hat das Berufungsgericht einen solchen groben Ermessensfehler ohne Rechtsirrtum verneint. Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Deinhardt