Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« Juni I960 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr« Kullaann und Dr« Deinhardt für Recht erkannt: 1« Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 300.000 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, das bei ihr erschienene Buch "Das MMII-S§Hin des Autors BflMB mit den Ausführungen über den Vater der Klägerin, Dr» Gerhard MBHB, in dem Kapitel "Dunkle Vergangenheit, dunkle Gegenwart" (S. "Die künstliche Erzeugung einer Sterilität .....ist aus naheliegenden Gründen (!) eine häufig diskutierte Frage, die zwar zu umfangreichen tierexperimentellen Untersuchungen geführt hat; die dabei erhaltenen wissenschaftlich sehr aufschlußreichen Versuchsergebnisse sind Jedoch praktisch noch nicht zu einer Umwertung auf den Menschen gebracht worden......Venn wir nun im folgenden über eine Möglichkeit der künstlichen, d.h. der medikamentösen Sterilisierung berichten, so soll damit nicht leichtfertig ein entsprechendes Verfahren für den Menschen in Aussicht gestellt werden. Im Aus gangspunkt ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß sich die Klägerin als nächste Angehörige mit der Unterlassungsklage gegen grobe Entstellungen des Lebensbildes ihres verstorbenen Vaters wehren kann (BGHZ 15, 249, 259; 50, 133, 136 ff; Senatsurteil vom 4« Juni 1974 - vi ZR 68/73 - VersR 1974, 1080; vgl. BGHZ 50, 136 ff), sind im Streitfall nicht überschritten, wenn das Verständnis des Berufungsgerichts zugrundegelegt wird, dem Verstorbenen werde in Jenem Kapitel des Buches vorgeworfen, als Wissenschaftler bewußt und gewollt den rassenpolitischen Vernichtungsplänen der NS-Machthaber "Schrittmacherdienstew geleistet und sich an entsprechenden Experimenten zur Durchführung der Pläne beteiligt zu haben. KG erwirkten einstweiligen Verfügung "bereinigten” Fassung in Frage steht, ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zu folgen, daß das Ansehen des Verstorbenen hierdurch ehrverletzenden Angriffen ausgesetzt worden war, deren Wiederholung die Klägerin verbieten konnte. 1. Das Berufungsgericht erwägt: In dem beanstandeten Kapitel - in seiner unbereinigten Fassung - werde zwar nicht ausdrücklich, wohl aber durch geschicktes Zusammenspiel von Auslassungen, mißverständlichen Formulierungen, Kombination falscher Sinnzusammenhänge und Kapitelüberschrift eine Gesamtaussage dahin gemacht, der Vater der Klägerin habe durch seine Tätigkeit den rassepolitischen Vernichtungsplänen der NS-Machthaber Schrittmacherdienste geleistet und sich an Experimenten zur Durchführung dieser Pläne beteiligt. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht sich nicht auf eine Würdigung der "offen" aufgestellten Behauptungen des Autors beschränkt, sondern sie auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt, die im GesamtZusammenhang "offener" Einzelaussagen "versteckt", "zwischen den Zeilen" stehen. Unzulässig wäre eine im Interesse des Ehrenschutzes vielleicht erwünschte, indes mit Art. 5 GG nicht zu vereinbarende weite Sinninterpretation, die auf die bloße Möglichkeit abhebt, daß Leser Zusammenhänge für "versteckte" Behauptungen herstellen, die der beanstandete Text nicht mit hinreichender Klarheit liefert« Solches Verständnis würde einseitig auf den Persönlichkeitsschutz abheben und außer acht lassen, daß Persönlichkeitsschutz und Kritikerfreiheit nach der Wertordnung der Verfassung als gleichrangig gegeneinander abzuwägen sind (BVerfGE 43, 130, 136 ff - NJW 1977, 799, 800; zu dem gleichen Rang der Schutzgüter vgl. Grundsätzlich kann der Kritiker erwarten, daß der Leser seine "offenen" Einzelaussagen zunächst als solche nimmt, ihren Aussagegehalt übrigens auch an den Eigengesetzlichkeiten und Grenzen von Medium und Stoffdar-stellung mißt; er muß nicht durch klärende Zusätze der Gefahr, daß Leser in den Text eine "Gesamtaussage" hinein- Beschränkungen sind dem Richter durch die Gewährleistung von Art. 5 Abs. 1 GG vor allem auferlegt, soweit er, was er nicht nur darf, sondern tun muß, den Zusammenhang, in dem "offene" Einzelaussagen stehen, auf "verdeckte" Aussagen hin überprüft. Demgegenüber kann sich der Betroffene grundsätzlich nicht dagegen wehren, daß der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten selbst Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den zwar die "offenen" Aussagen Anhaltspunkte liefern, den der Autor aber weder "offen" noch "verdeckt" in seinen Einzelaussagen behauptet. Solche eigenen Aussagen können sich durchaus aus dem Sinnzusammenhang seiner "offenen" Einzelaussagen ergeben; sie sind aber - wie dargelegt - nicht schon anzunehmen, wenn die mitgeteilten Fakten als solche dem Leser eine ausreichende Grundlage für ein Veiterdenken in Richtung auf solchen (zusätzlichen) Sachverhalt vermitteln, sondern erfordern zureichend deutliche Hinweise für eine eigene Sachaussage des Autors. Faller ins Festschrift für Löffler, 1980, 43 ff) Vertentscheidung von Art. 5 Abs. 1 GG folgen und deren Beachtung durch den Tatrichter deshalb vom Revisionsgericht nachzuprüfen ist, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zwar in Einzelpunkten bedenklich. Im Ergebnis ist ihm jedoch darin zu folgen, daß die "unbereinigte" Fassung des Kapitels Aussag über eine aktive Beteiligung des Vaters der Klägerin an den NS-Sterilisationsvorhaben enthielt. Diese Textgliederung des Autors, der, wie schon gesagt, nach Art. 5 GG die Maßstäbe für eine Sinninterpretation allein entnommen werden dürfen, verfehlt das Berufungsge-richt, wenn es inhaltlicheBezüge durch Übertragung von Aussagen über die Ärzteschaft auf die den Vater der Klägerin betreffenden Schilderungen herzustellen sucht. bb) Doch hält sich die Würdigung des Berufungsgerichts, der Autor habe den Vater der Klägerin als Mitverfasser jener "Studien" "zielgerichteter", "vorsätzlich-finaler" Schrittmacherdienste für die NS-Sterili-sationspolitik beschuldigt, im Rahmen eines objektiven Verständnisses der Textstellen, die sich mit seinen Tätigkeiten in seiner Firma während des Krieges befassen. Die Beklagte muß sich aber daran fest-halten lassen, daß der Autor dem unkritischen Leser vor allem durch die Art der Zitierung des Einleitungssatzes der "Studien" ist aus naheliegenden Gründen (!) eine häufig diskutierte Frage, die zwar zu umfangreichen tierexperimentellen Untersuchungen geführt hat; die dabei erhaltenen, wissenschaftlich sehr aufschlußreichen Versuchsergebnisse sind jedoch praktisch noch nicht zu einer Umwertung auf den Menschen gebracht worden" 3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist im Ergebnis auch die Würdigung des Berufungsgerichts, der Vater der Klägerin sei in der Veröffentlichung bezichtigt worden, sich zur Ermöglichung dieser Pläne an Versuchen an Menschen beteiligt zu haben. fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den Aussagen über die Errichtung des Treibhauses und die Sterilisierungsversuche in Konzentrationslagern den Namen des Vaters der Klägerin "verdeckt" erwähnt sieht. Für den Leser liegt nahe, der beanstandeten Textstelle zu entnehmen, daß der Vater der Klägerin das "Angebot" Himmlers zu Sterilisierungsversuchen am Menschen wahrgenommen hat; hierin bestärkt ihn der Autor vor allem durch das in gedanklichem Zusammenhang hiermit von ihm gezogene Fazit, der Vater der Klägerin habe auf die Anklagebank im Nürnberger Ärzteprozeß gehört. Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage auf der Grundlage der "unbereinigten" Fassung des beanstandeten Kapitels deshalb bejaht, weil die Klägerin mangels eigenen Titels keine Möglichkeit habe, gegen zukünftige Auflagen des Buchs vorzugehen. Richtig ist freilich, daß nach geschehenem Angriff durch die Herausgabe des Buchs in der "unberei-nigten* Fassung eine Vermutung für seine Wiederholung in einer der "unbereinigten" Fassung vergleichbaren Form besteht und daß strenge Anforderungen an die Widerlegung dieser Vermutung zu stellen sind (Senatsurteile vom 25. Rechtlich kann sich freilich die Klägerin nicht auf die Titel aus den von der Firma M.& Co. KG und Dr. Dr. Damit aber besteht hinreichender Grund für die Annahme, daß die Beklagte in Zukunft eine Weiterverbreitung der gegen den Vater der Klägerin erhobenen Vorwürfe in der Form der "unbereinigten" Fassung des Buches im Blick auf das von der Firma M.& Co. KG durch einstweilige Verfügung erwirkte Verbot unterlassen wird. KG ihren Titel nicht auch zu dem Schutz des Ansehens ihres früheren Gesellschafters einsetzen wird, ist um so weniger zu besorgen, als die Klägerin mit dieser Familien-gesellschaft eng verbunden ist. Aufgrund dieser besonderen Umstände spricht nichts mehr dafür, daß die Beklagte in Zukunft von ihrer nach Erlaß der einstweiligen Verfügung gezeigten Haltung abgehen und eine andere als die "bereinigte" Fassung des Buchs in den Verkehr oder zu dem Nachdruck freigeben wird. a) Die Behauptung, der Vater der Klägerin habe durch Veröffentlichung der von ihm mitverfaßten "Studien" der NS-Sterilisationspolitik bewußt und gewollt "Schrittmacherdienste” geleistet, ist der "bereinigten" Fassung nicht mehr zu entnehmen. aus den "Studien", das in erster Linie dieses Verständnis stützte, ist nunmehr so neutral gefaßt, daß es dem Leser nicht mehr den Eindruck vermitteln muß, die "Studien" seien gerade im Blick auf die NS-Sterilisa-tionspläne angefertigt und veröffentlicht worden; den Satzteil: "... Trotz dieser Auslassung weist aber das "Zitat" selbst den Leser nicht in eine den Vater der Klägerin zusätzlich belastende, falsche Richtung; auch eine vollständige Zitierung hätte den negativen Eindruck nicht verhindern können, daß in Jenem Zeitpunkt eine solche Arbeit veröffentlicht worden ist, die sich mit billigen Möglichkeiten zur Sterilisierung von Menschen beschäftigte. Denn sie setzt sich nicht vor Eintritt in eine Würdigung mit den Aussagen des Autors nach Inhalt, Aufbau und Gliederung vollständig auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die Gesamtdarstellung auf Textstellen abzusuchen, die in Richtung auf die von der Klägerin behauptete belastende Aussage deuten können. Überschrift noch die Textstellen Über die Bereitschaft von Ärzten zur Mitwirkung an den NS-Euthanasie- und Sterilisationsvorhaben als Bezugspunkte für die dem Autor und damit der Beklagten zur Last gelegten inhaltlichen Aussage dienen können, weil sie allenfalls dazu beitragen, einen allgemeinen negativen Eindruck über den Vater der Klägerin zu verstärken, ist schon dargelegt worden. b) Auch in den Bemerkungen über "Auguren", die die Forderung nach billigen und schnellen Sterilisationsverfahren "mit Medikamenten zu verwirklichen suchten", verdichtet sich dieser negative Eindruck bei rechtlich gebotener Würdigung an der Gesamtdarstellung nicht schon zu der inhaltlichen Aussage im Sinne des Berufungsgerichts. Von diesem Standort aus wird die Herausstellung der "Studien" auch dann verständlich, wenn ihnen die vom Berufungsgericht unterlegten verbrecherischen Absichten der Verfasser nicht beigemessen werden. Jetzt wird nur noch berichtet, daß diese von dritter Seite, nicht von den Verfassern,auf die "Studien" aufmerksam gemacht worden sind und daß die SS erst nach Erscheinen der Veröffentlichung mit den Verfassern Kontakt aufnahm, um deren Forschungsergebnisse für ihre Zwecke nutzbar zu machen. Allein der Arzt, der Himmler auf die Veröffentlichung aufmerksam gemacht hatte, war im Nürnberger Ärzteprozeß deshalb angeklagt; die Verfasser der "Studien" werden in der "bereinigten" Fassung mit dem Prozeß nicht mehr in Verbindung gebracht. So, wie sich die Veröffentlichung in ihrer "bereinigten" Fassung dem Leser insgesamt darbietet, würde es eine mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarende Beschränkung der Kritikerfreiheit und der mit ihr gewähr- leisteten freien Wahl in der formalen StoffVerarbeitung sein, den Autor zu veranlassen, den Leser durch ausdrückliche Zusätze auf die Relativität seiner Sicht besonders hinzuweisen oder gar, wie das Berufungsgericht meint, den Namen des Vaters der Klägerin in seiner Darstellung zu tilgen. 3. Jedoch kann entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten bei Würdigung der "bereinigten” Fassung nicht außer Betracht bleiben, daß das Verständnis der Leserschaft beeinflußt sein kann durch die in der "unbe-reinigten" Fassung "verdeckt" enthaltenen unzulässigen Aussagen über den Vater der Klägerin. Der Umstand, daß der Autor diese Aussagen in dem "imbereinigten" Kapitel gemacht hat, wird durch die "bereinigte" Fassung nicht gänzlich aus der Welt geschafft. Selbst wenn der Leser nicht -wie im Streitfall - durch Schwärzung der beanstandeten Textsteilen auf die "unbereinigte" Fassung aufmerksam gemacht werden würde, müßte die Klägerin bei einer derartigen Fallgestaltung doch befürchten, daß der zunächst in die Öffentlichkeit gelangte Aussagegehalt dieser Fassung auch für das Verständnis der "bereinigten" Fassung, wenn auch in begrenztem Umfang, fortwirkt. Hier hatte nämlich der Autor nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts seinen Text bewußt auf diese "verdeckten" Aussagen hin konzipiert; seine Äußerungen über die Aktivität des Vaters der Klägerin haben - wenn auch erst im Licht der jetzt geschwärzten Textstellen - die "verdeckten" Aussagen mitge-tragen* Damit wird freilich nicht der ursprüngliche Aussagegehalt auch in die "bereinigte" Fassung übernommen. Fassung, die auf das durch sie geprägte Vorverständnis der Öffentlichkeit trifft, selbst in den Einfluß dieses vorgeprägten Verständnisses, Infolge dieser suggestiven Bezüge zwischen beiden Fassungen kann durch die "bereinigte" Fassung das Verständnis der "unbereinigten" Fassung bei Lesern aktiviert und damit Jener "verdeckte" Vorwurf wieder hervorgeholt werden. Jedenfalls bei einer Buchveröffentlichung, für deren Wirkungen auf den Leser der Suggestion des textlichen Konzepts besondere Bedeutung zukommt, sind Autor und Herausgeber, wenn sie den inkriminierten Text zwar "bereinigt", aber unter Beibehaltung der Struktur und des "Gesichts" der ursprünglichen Veröffentlichung erneut an die Öffentlichkeit bringen wollen, zu größerer Zurückhaltung verpflichtet, als von ihnen nach Art. 5 GG dann verlangt werden dürfte, wenn sie nicht das Vorverständnis der Leserschaft durch eine vorausgegangene "unbereinigte" Veröffentlichung belastet hätten. Sie hatten nur die "verdeckten" Vorwürfe, der Vater der Klägerin habe durch Veröffentlichung der "Studien" und in Erfüllung der daraufhin ergangenen "Anweisungen" Himmlers experimentell die NS-Sterilisationspolitik bewußt und gewollt unterstützt, aus der "bereinigten" Fassung selbst entfernt, nicht aber wirken sie ausreichend der Gefahr entgegen, daß diese Vorwürfe, die in dem ursprünglichen Konzept enthalten waren, durch die "bereinigte" Fassung neu bewußt gemacht werden. Bei Verwendung einer derartigen textlichen Gestaltung, die die Leser auf Bezugszusammenhänge zu der Ursprungsfassung des beanstandeten Kapitels hinweisen kann, bedarf es eines klarstellenden Zusatzes, um solche belastende Wirkungen, die immer noch von der "bereinigten" Fassung ausgehen, für den Ruf des Vaters der Klägerin zu neutralisieren. Zu weit geht aber die Auffassung des Berufungsgerichts, das schutzwürdige Interesse der Klägerin erfordere, der Beklagten die Veröffentlichung auch der "bereinigten" Fassung des beanstandeten Kapitels zu verbieten, solange in ihm der Name des Verstorbenen erwähnt werde. a) Ein derartiges Veröffentlichungsverbot würde nicht genügend berücksichtigen, daß bei richtigem Verständnis der Gleichrangigkeit von Persönlichkeitsschutz und Kritikerfreiheit dem Autor nicht untersagt werden kann, im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Haltung von Medizin und Pharmazie gegenüber der NS-Sterilisationspolitik in der textlichen Gestaltung der "bereinigten" Fassung nicht nur die "Studien" und die durch sie ausgelösten Aktivitäten der SS, sondern in diesem Zusammenhang auch den hierin verstrickten Vater der Klägerin mit Namen zu erwähnen. hat die Klägerin nur noch insoweit, als sie Lesern nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen einen Bezugszusammenhang mit der "uribereinigten" Fassung vermitteln kann. b) Diesem Interesse kann, was das Berufungsgericht zu Unrecht nicht für möglich hält, die Beklagte schon durch einen Zusatz genügen, der dem durch die ursprüngliche Fassung geschaffenen Vorverständnis entgegenwirkt, der Vater der Klägerin habe durch seine "Studien" und Mitwirkung an Experimenten die NS-Sterilisierungsvorhaben unterstützen wollen. Ein Zusatz dieser Art nimmt den verzerrenden Akzenten der "unbereinigten" Fassung, mit denen, wie ausgeführt, auch die "bereinigte" Fassung belastet ist, ihr Gewicht; er rückt das durch die "unbereinigte" Passung verzeichne-te Bild über die subjektive Einstellung des Vaters der Klägerin gegenüber den Sterilisationsvorhaben sowohl für die Veröffentlichung der "Studien” als auch für seine hieran anschließende Mitwirkung an Versuchen wieder zurecht (vgl. BGHZ 31# 308, 319)• Solche Klarstellung genügt dem Interesse der Klägerin; sie belastet andererseits Autor und Herausgeber in weit geringerem Maß als das Verlangen, den Namen des Vaters der Klägerin in der Darstellung zu tilgen. Solches Verbot könnte wohl erwogen werden, wenn sich die Sinninterpretation, die das Berufungsgericht der "offenen" Aussagen über den Vater der Klägerin gibt, auch in de: "bereinigten" Fassung, würde sie für sich genommen, aufdrängen muß. Zwar ist ihm darin zuzustimmen, daß dem Richter durch Art. 5 GG auch für die nähere Ausgestaltung eines VeröffentlichungsVerbots aufgrund eines Unterlassungsanspruchs Grenzen gezogen sind, die sich an Wesen und Bedeutung der freien Meinungsäußerung ausrichten (vgl. K. in der Darstellung der "bereinigten" Fassung eine mildere Behandlung durch ihre Kritiker zu verschaffen, was nicht zulässig wäre, sondern allein um deswillen, weil ohne solchen Zusatz das durch die "un-bereinigte" Fassung verzerrte Bild über den Vater der Klägerin durch.eine erneute Veröffentlichung wiederbelebt zu werden droht. Jedenfalls für ein Sachbuch wie dem vorliegenden, in dem das künstlerische Anliegen des Autors vor der erstrebten Information des Lesers in den Hintergrund tritt, bedeutet es keine unzulässige Zensur, wenn ihm aufgegeben wird, auf diese Weise dem Ehrenschutz Rechnung zu tragen. d) Dem schutzwürdigen Interesse der Klägerin an einem so eingeschränkten Veröffentlichungsverbot würde auch nicht entgegenstehen, wenn dieser Zusatz, mit der schon die Lizenzausgabe der "Büchergilde" veröffentlicht worden ist, von der Beklagten veranlaßt worden sein sollte. Sollte sie insoweit freiwillig dem Interesse der Klägerin Rechnung getragen haben, so gibt das allein ihr noch keine sichere Gewähr dafür, daß sie sich auch in Zukunft an ihre Einstellung halten wird.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 162/78 URTEIL Verbandet «m
8. Juli 1980 Walz,
JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der GeschlftssteUe
in dem Rechtsstreit
der V^migesellschaft K & V VflB
GmbH & Co KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer , KflB,
Beklagten und Revisionsklägerin 9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Frau Siegrid F flHHHHI geb. MB, KMV,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
/
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« Juni I960 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr« Kullaann und Dr« Deinhardt
für Recht erkannt:
I« Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16« Mai 1978 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat«
In diesem Umfang wird auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1« April 1977 abgeändert:
1« Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 300.000 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, das bei ihr erschienene Buch "Das MMII-S§Hin des Autors BflMB mit den Ausführungen über den Vater der Klägerin, Dr» Gerhard MBHB, in dem Kapitel "Dunkle Vergangenheit, dunkle Gegenwart" (S. 95 - 105) in weiteren Exemplaren aufzulegen und/oder die vorhandenen oder noch aufzulegenden
£
~ 3 -
Exemplare zu vertreiben und/oder feilzuhalten oder Dritten den Nachdruck zu gestatten, solange diese Ausführungen nicht durch einen Zusatz nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe zu Ziffer III 4 b klargestellt werden«
2* Die weitergehende Unterlassungsklage bleibt abgewiesen.
II. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3»
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Verlagsgesellschaft als Herausgeberin des bei ihr 1976 erschienenen Buchs von Kurt SHU "Das auf Unterlassung von
Äußerungen in dem Kapitel "Dunkle Vergangenheit, dunkle Gegenwart11 (S. 93 * 110) in Anspruch, durch die sie das Ansehen ihres 1942 verstorbenen Vaters, Mitbegründer und bis zu seinem Tod persönlich haftender Gesellschafter der Firma MflBHR & Co. KG, eines pharmazeutischen Unternehmens, verletzt sieht.
In diesem Kapitel beschäftigt sich der Autor kritisch mit Beiträgen aus Medizin und Pharmazie zu den nationalsozialistischen Euthanasie- und Sterilisierungspro-
grammen im "Dritten Reich” und der nach seiner Meinung unzureichenden Sühne dieser "dunklen Vergangenheit” nach dem Krieg. Einleitend wirft er den "Ärzteführern" vor, sich "freudig in den Dienst der großen vaterländischen Aufgabe” gestellt und Hitler als Dank für ihren wirtschaftlichen Aufstieg geholfen zu haben, "die Reichsschatulle” von ”flebensunwertem Leben* zu entlasten”.
Nach einem Exkurs über die ideologische Vorbereitung der Euthanasie durch geisteswissenschaftliche und literarische Beiträge von Ärzten und die Maßnahmen der NS-Macht-haber zu deren Verwirklichung setzt er sich mit dem "technisch-perfektionistischen Denken in den Sterilisiervingsvorschlägen” und der Forderung auseinander, sie billig, schnell und an praktisch unbegrenztem "Menschenmaterial” durchzuführen.
Es heißt sodann:
"Sogleich traten neue Auguren auf den Plan, die diese Forderungen mit Medikamenten zu verwirklichen suchten.
Wer sich die Mühe macht, die Dokumente des Nürnberger Ärzteprozesses aufmerksam durchzulesen, stößt im Hinblick auf den mit Kriegsverlauf immer ungehemmter hervortretenden Veraichtungswillen den unterworfenen Ostvölkern gegenüber immer wieder auf die dominanten Gesichtspunkte "billig”, ”in kürzester Zeit”, "bei vielen Tausenden”. Niemand schien besser geeignet, auf diesem Sektor Schrittmacherdienste zu leisten, als die pharmazeutische Industrie•
Die wissenschaftlich geschulten Ärzte der SS-Füh-rung horchten deshalb auf, als in einer deutschen Fachzeitschrift die Ergebnisse "Tierexperimenteller Studien zur Frage der medikamentösen Sterilisation” veröffentlicht wurden. Gleich von zwei Seiten war SS-Führer Heinrich Himmler auf diese aufsehenerregende Publikation aufmerksam gemacht worden. Dort
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hieß es u.a.: "Die künstliche Erzeugung einer Sterilität .....ist aus naheliegenden Gründen (!) eine
häufig diskutierte Frage, die zwar zu umfangreichen tierexperimentellen Untersuchungen geführt hat; die dabei erhaltenen wissenschaftlich sehr aufschlußreichen Versuchsergebnisse sind Jedoch praktisch noch nicht zu einer Umwertung auf den Menschen
gebracht worden......Venn wir nun im folgenden
über eine Möglichkeit der künstlichen, d.h. der medikamentösen Sterilisierung berichten, so soll damit nicht leichtfertig ein entsprechendes Verfahren für den Menschen in Aussicht gestellt werden. Anlaß für unsere Untersuchungen war vielmehr die uns im allgemeinen bewegende Frage, inwieweit die in der volksmedizinischen Erfahrung verankerten Heilgebräuche (auch "Unheil-Gebräuche") mit den Erkenntnissen und Gesetzen der Pharmakologie, Physiologie und experimentellen Therapie in Einklang gebracht werden können. Hieraus erhellt auch ohne weiteres der Zweck unseres Arbeitsplanes. Darüber.hinaus kann in zweiter Linie die Frage geprüft werden, ob die erarbeiteten Ergebnisse für die Humanmedizin oder als Test für experimenteil-therapeutische Zwooke nutzbar gemacht werden können. Speziell zur Frage der medikamentösen Sterilisierung haben wir bereits auf das im tropischen Südamerika beheimatete Caladium seguinum (Schweigrohr) hingewiesen. Der Einfluß von Caladium auf die Sexualorgane ist den dortigen Eingeborenen seit langem bekannt, die diese Pflanze ihren Feinden in größeren Mengen beibringen, um ein Erlöschen der Potenz zu erzielen......"
Verfasser dieses 19 Seiten langen Artikels waren Dr. med. G. MflBP und Dr. phil. Dr. med. Fr. E. KflB aus dem Biologischen Institut der Firma Dr. MflIB & Co. in bei DfllHB, die heute
ihren Sitz in Köln hat und zu den 15 umsatzgrößten Arzneimittelherstellern der Bundesrepublik gezählt wird.
Sodann zitiert der Autor auf S. 101 - 104 aus Briefen, durch die Himmler auf die Bedeutung der "Studien" für die Sterilisationsvorhaben der SS hingewiesen wurde, und eine von Himmler gegebene Anweisung,
"mit Dr. MIBB Fühlung zu nehmen und ihm den Wunsch zu übermitteln, über diese Fragen der medikamentösen Sterilisierung keine Veröffentlichungen mehr stattfinden zu lassen, ihm aber anzubieten, daß er bei uns - in Zusammenarbeit mit dem Reichsarzt SS - die Möglichkeit zu Versuchen an verbrecherischen Personen, die an und für sich sterilisiert werden müßten, bekommt"«
Es heißt dann weiter:
"Ein Treibhaus zur Züchtung des Schweigrohrs wurde errichtet, da Freilandversuche der in Südamerika beheimateten Pflanze sich als schwierig erwiesen hatten* Himmler drängte darauf, daß "anhand der etwa vorhandenen Bestandteile dieser Pflanze allenfalls schon Sterilisierungsversuche in den Konzentrationslagern durchgeführt werden". Nach Aussage des SS-Standartenführers Dr. Rudolf Brandt, persönlicher Referent des Reichsführers SS und Leiters des Ministerbüros im Reichsinnenministerium, wurden entsprechende Experimente auch tatsächlich ausgeführt, wobei jedoch bisher nicht bekannt wurde, in welchem Konzentrationslager die Menschenversuche stattfanden*
Weder Dr. Mfln selbst noch sein Institutsleiter, Direktor Dr. Dr. KHM waren jedoch im Nürnberger Ärzteprozeß angeklagt. Dr. KflHI trat lediglich als Zeuge auf und erklärte u.a., daß sämtliche Experimente ergebnislos verlaufen seien.
Von Erfolg gekrönt war jedoch die Umsiedlung des Medikamentenwerkes (Firmenslogan: "Arzneimittel aus Naturstoffen") nach Beendigung des II. Weltkrieges.
Die Firma bezog das rund 430.000 qm große Gelände eines ehemaligen Luftwaffenstützpunktes. Es kam dem Konzern sicher auch zugute, daß nicht unbedeutende Führungspersönlichkeiten der ehemaligen HitlerStreitmacht in leitenden Stellungen des Hauses aufrückten und sich dort durch Heirat eng mit dem MflHB-Clan verbanden.
Die Firmenleitung liegt heute in den Händen der Söhne des Gründertrios Hans, Friedemund und Gerhard
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Die politische Orientierung dieser 11 Vettern11-Wirtschaft kann man an Besuchen von CSU/CDU-Managern, insbesondere dem Strauß-Stellvertreter Heubl, feststellen« Daß es dabei vor allem um Finanzen geht, wird vom Hause MMB nicht geleugnet. Mitglieder des MSHB-Clans bedauern zutiefst, daß der Versuch der CSU, in Nordrhein-Westfalen einen Brückenkopf zu schaffen, trotz beträchtlichen Engagements fehlgeschlagen ist.
Bekanntlich wundert sich nicht nur das Ausland, wie wenig Konsequenzen in Deutschland aus den Verbrechen der Nazizeit gezogen wurden. Persönlichkeiten, die während der Nazizeit in führenden Positionen tätig waren und eng in das nationalsozialistische Unrechts system verstrickt waren, sind heute wieder in führenden Positionen tätig. Dies anzu-prangem ist nicht populär, gerät in die Nähe des Querulantentums. Die Vergangenheit wurde verdrängt, bevor sie bewältigt wurde."
Vor Klageerhebung haben in Parallelverfahren die Firma HBBHI & Co. KG und Dr. Dr. KflB im Wege der einstweiligen Verfügung Verbote erwirkt, durch die der Beklagten die Verbreitung des Buchs untersagt worden ist, solange nicht folgende Textstellen unkenntlich gemacht sind:
S. 99:
"Niemand schien besser geeignet, auf diesem Sektor Schrittmacherdienste zu leisten, als die pharmazeutische Industrie";
S. 100:
"••••• aus naheliegenden Gründen (!) •••";
S. 105: _____
"Weder Dr. selbst noch sein Institutsleiter,
Direktor Dr. Dr. KflK, waren Jedoch im Nürnberger Ärzteprozeß angeklagt. Dr. KMP trat lediglich als Zeuge auf und erklärte u.a., daß sämtliche Experimente ergebnislos verlaufen seien";
S. 105:
"Es kam dem Konzern sicher auch zugute, daß nicht unbedeutende Führungspersönlichkeiten der ehemaligen Hitlerstreitmacht in leitende Stellungen des Hauses aufrückten und sich dort durch Heirat eng mit dem MHHB-Clan verbanden".
Die Beklagte hat vor Erhebung der Klage erklärt, diese Auflagen als verbindlich anzuerkennen, und hat demgemäß die beanstandeten Textstellen in den noch bei ihr'vorhandenen Exemplaren geschwärzt. In einer lizenzierten Ausgabe der "Büchergilde" sind diese Stellen weggelassen und ist das Kapitel um weitere Stellen bereinigt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt, der Beklagten zu verbieten, das Buch mit den Ausführungen auf S. 95 - 106 aufzulegen, zu verbreiten, feilzuhalten oder Dritten den Nachdruck zu gestatten, solange und soweit ihr Vater und die Firma MIHV & Co. sowie die Arbeit "Tierexperimentelle Studien zur Frage der medikamentösen Sterilisierung" erwähnt werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abweisung des weiter gehenden Antrags der Beklagten verboten, das beanstandete Kapitel aufzulegen, zu verbreiten, feilzuhalten oder Dritten zu dem Nachdruck freizugeben, solange dort der Vater der Klägerin erwähnt wird.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin als Tochter und Miterbin des 1942 verstorbenen Dr. G. M. aus eigenem Recht einen Anspruch darauf, daß dieser in dem beanstandeten Kapitel nicht weiterhin erwähnt wird, weil hierdurch sein Persönlichkeitsbild und seine Ehre verletzt würden«
I.
Im Aus gangspunkt ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß sich die Klägerin als nächste Angehörige mit der Unterlassungsklage gegen grobe Entstellungen des Lebensbildes ihres verstorbenen Vaters wehren kann (BGHZ 15, 249, 259; 50, 133, 136 ff; Senatsurteil vom 4« Juni 1974 - vi ZR 68/73 - VersR 1974, 1080; vgl. auch BVerfGE 30, 173, 194). Die Grenzen, die für die Wahrnehmung des Persönlichkeitsschutzes eines Verstorbenen durch seine Angehörigen insbesondere im Blick auf das mit verblassender Erinnerung schwindende Schutzbedürfnis bestehen (vgl. BGHZ 50, 136 ff), sind im Streitfall nicht überschritten, wenn das Verständnis des Berufungsgerichts zugrundegelegt wird, dem Verstorbenen werde in Jenem Kapitel des Buches vorgeworfen, als Wissenschaftler bewußt und gewollt den rassenpolitischen Vernichtungsplänen der NS-Machthaber "Schrittmacherdienstew geleistet und sich an entsprechenden Experimenten zur Durchführung der Pläne beteiligt zu haben. Gegen einen so schweren, die Person in ihrer sittlichen Grundlage treffenden Vorwurf muß das Ansehen eines Verstorbenen verteidigt werden können, auch wenn der Vorwurf erst 34 Jahre nach seinem Tod erhoben wird. Zudem hat das Berufungsgericht Umstände festgestellt, aus denen sich ergibt, daß die Erinnerung an den
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Verstorbenen in der Öffentlichkeit bis zu dem Erscheinen des inkriminierten Buchs vor allem durch seine herausragende Stellung in Wirtschaft und Gesellschaft und durch Neuauflage seines Lehrbuchs wach geblieben ist. Dafür, daß der Verstorbene mit dem Vorgehen seiner Tochter nicht einverstanden gewesen wäre, fehlt es an jedem Anhalt.
II.
Soweit die Veröffentlichung in ihrer ursprünglichen. aufgrund der von Dr. Dr. K. und der Firma Dr. M. & Co.
KG erwirkten einstweiligen Verfügung "bereinigten” Fassung in Frage steht, ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zu folgen, daß das Ansehen des Verstorbenen hierdurch ehrverletzenden Angriffen ausgesetzt worden war, deren Wiederholung die Klägerin verbieten konnte.
1. Das Berufungsgericht erwägt: In dem beanstandeten Kapitel - in seiner unbereinigten Fassung - werde zwar nicht ausdrücklich, wohl aber durch geschicktes Zusammenspiel von Auslassungen, mißverständlichen Formulierungen, Kombination falscher Sinnzusammenhänge und Kapitelüberschrift eine Gesamtaussage dahin gemacht, der Vater der Klägerin habe durch seine Tätigkeit den rassepolitischen Vernichtungsplänen der NS-Machthaber Schrittmacherdienste geleistet und sich an Experimenten zur Durchführung dieser Pläne beteiligt. Beim Leser werde der Eindruck erzeugt, die Pharmaindustrie habe sich "freudig in den Dienst der großen vaterländischen Aufgabe als Diener der Volksgesundheit gestellt", um die medikamentöse Sterilisation billig und praktikabel zu machen. Genau an dieser Stelle werde der Vater der Klägerin als Mitverfasser der "Studien" genannt und durch weitere Manipu-
lationen der Eindruck erweckt, er habe durch sie zielgerichtet der NS-Sterilisationspolitik Schrittmacher-dienste leisten wollen* An späterer Stelle werde dem Leser suggeriert, er habe sich auch an Versuchen mit dem Medikament am Menschen beteiligt*
Diese rufschädigenden Behauptungen seien in dieser Form unwahr. Die Klägerin könne ihre Wiederholung verbieten*
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand*
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht sich nicht auf eine Würdigung der "offen" aufgestellten Behauptungen des Autors beschränkt, sondern sie auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstreckt, die im GesamtZusammenhang "offener" Einzelaussagen "versteckt", "zwischen den Zeilen" stehen. Gerade gegenüber solchen "versteckten" Aussagen kann die betroffene Persönlichkeit besonders schutzwürdig sein, weil sie durch sie stärker belastet sein kann als durch "offene" Beschuldigungen. Vorwürfe, die der Betroffene selbst erst mittels Sinninterpretation eruieren muß, geben ihm eine weniger feste Grundlage an die Hand, von der aus er sich wehren kann, und zwingen ihn zudem häufig zu Offenbarungen aus seiner Persönlichkeitssphäre, deren fehlende Kenntnis den Angreifer gerade von einer "offenen" Beschuldigung abgehalten haben mag*
Da die Ermittlung des Aussagegehalts den erkennbar angeregten Schlußfolgerungen des Lesers anheim gegeben ist, ist die MiBverständnisbreite erhöht; auch das kann den Betroffenen zusätzlich belasten.
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Andererseits sind der Einbeziehung solcher aus dem GesamtZusammenhang gewonnenen Sinninterpretationen in die negatorische oder schadensrechtliche Betrachtung des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes durch Art. 5 Abs. 1 GG Schranken gesetzt, der die freie Äußerung von Kritik insbesondere in Angelegenheiten gewährleistet, die wie hier die Öffentlichkeit im besonderen Maß interessieren müssen. Unzulässig wäre eine im Interesse des Ehrenschutzes vielleicht erwünschte, indes mit Art. 5 GG nicht zu vereinbarende weite Sinninterpretation, die auf die bloße Möglichkeit abhebt, daß Leser Zusammenhänge für "versteckte" Behauptungen herstellen, die der beanstandete Text nicht mit hinreichender Klarheit liefert« Solches Verständnis würde einseitig auf den Persönlichkeitsschutz abheben und außer acht lassen, daß Persönlichkeitsschutz und Kritikerfreiheit nach der Wertordnung der Verfassung als gleichrangig gegeneinander abzuwägen sind (BVerfGE 43, 130, 136 ff - NJW 1977, 799, 800; zu dem gleichen Rang der Schutzgüter vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. Mai 1978 -VI ZR 117/76 - LM Art. 5 GG Nr. 45 « NJW 1978, 1797).
Die Gefahren, die sich für die Meinungsfreiheit aus einer einseitig auf den Schutz des Kritisierten ausgerichteten Interpretation eines kritischen Beitrags ergeben, müssen deshalb hier den Tatrichter besonders zur Zurückhaltung veranlassen. Er muß sich an dem Text und die durch ihn festgelegte Gedankenführung halten und muß die sich unmittelbar aus ihm ergebenden Maßstäbe zur Grundlage nehmen. Grundsätzlich kann der Kritiker erwarten, daß der Leser seine "offenen" Einzelaussagen zunächst als solche nimmt, ihren Aussagegehalt übrigens auch an den Eigengesetzlichkeiten und Grenzen von Medium und Stoffdar-stellung mißt; er muß nicht durch klärende Zusätze der Gefahr, daß Leser in den Text eine "Gesamtaussage" hinein-
interpretieren, Vorbeugen, wo sich der " Sinn" der Folge von Einzelaussagen aus solchen Sachzwängen von Medium, Konzept und sprachlichem Duktus hinreichend deutlich ergibt (BVerfGE * aaO).
So darf der Richter nicht schon den allgemeinen negativen Eindruck, der sich aus den mehreren nachteiligen Einzelaussagen ergibt, für eine zusätzliche Aussage mit eigenständigem Tatsacheninhalt nehmen. Solche zusätzliche Aussage aus einem überformenden Sinngehalt ist gewiß nicht ausgeschlossen, muß aber durch das Zusammenspiel der Einzelaussagen im Text selbst deutlich angelegt sein. Beschränkungen sind dem Richter durch die Gewährleistung von Art. 5 Abs. 1 GG vor allem auferlegt, soweit er, was er nicht nur darf, sondern tun muß, den Zusammenhang, in dem "offene" Einzelaussagen stehen, auf "verdeckte" Aussagen hin überprüft. Rechtlich ist es ein Unterschied, ob der Autor dem Leser überläßt, aus dem BezugsZusammenhang "offener" Einzelaussagen Schlüsse in Richtung auf einen Sachverhalt selbst zu ziehen, oder ob er solche Schlußfolgerungen - "verdeckt" - als eigene dem Leser unterbreitet. Im Ehrenschutzprozeß kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage als eine solche des Autors der "offenen" Behauptung gleichgestellt sein. Demgegenüber kann sich der Betroffene grundsätzlich nicht dagegen wehren, daß der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten selbst Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den zwar die "offenen" Aussagen Anhaltspunkte liefern, den der Autor aber weder "offen" noch "verdeckt" in seinen Einzelaussagen behauptet. Auch insoweit kann dieser verlangen, an seinem Text gemessen zu werden.
Der Autor etwa eines Sachbuchs darf grundsätzlich dem Leser Fakten zur Auseinandersetzung mit ihnen anheim-
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geben; er kann nicht dazu angehalten werden, hierdurch gesetzte Anstöße für ein Veiterdenken in Richtung auf einen Sachverhalt zu unterbinden, der von ihm nicht behauptet worden ist, etwa weil er sich so nicht zugetragen hat oder nicht verifiziert werden kann. Solche Reglementierung von Autor und Leser im Interesse des Ehrenschutzes würde in vielen Fällen Information und Kommunikation unmöglich machen. Die hieraus für den Ruf des Betroffenen erwachsenen Belastungen sind mit der Gewährleistung in Art, 5 Abs, 1 GG zwangsläufig verbunden und vom Grundgesetz bewußt inkaufgenommen worden.
Anderes gilt freilich, wenn der Autor dem Leser diesen zusätzlichen Sachverhalt - "verdeckt" - selbst mit unterbreitet. Solche eigenen Aussagen können sich durchaus aus dem Sinnzusammenhang seiner "offenen" Einzelaussagen ergeben; sie sind aber - wie dargelegt - nicht schon anzunehmen, wenn die mitgeteilten Fakten als solche dem Leser eine ausreichende Grundlage für ein Veiterdenken in Richtung auf solchen (zusätzlichen) Sachverhalt vermitteln, sondern erfordern zureichend deutliche Hinweise für eine eigene Sachaussage des Autors. mit der er dem Leser eine derartige Schlußfolgerung abnimmt,
b) Gemessen an diesen Grundsätzen, die aus der nicht nur für den strafrechtlichen, sondern auch für den zivil-rechtlichen Ehrenschutz verbindlichen (vgl. Faller ins Festschrift für Löffler, 1980, 43 ff) Vertentscheidung von Art. 5 Abs. 1 GG folgen und deren Beachtung durch den Tatrichter deshalb vom Revisionsgericht nachzuprüfen ist, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zwar in Einzelpunkten bedenklich. Im Ergebnis ist ihm jedoch darin zu folgen, daß die "unbereinigte" Fassung des Kapitels Aussag über eine aktive Beteiligung des Vaters der Klägerin an
den NS-Sterilisationsvorhaben enthielt. Daß sie nicht ei ne so umfassende Gesamtaussage stützen, wie sie das Berufungsgericht zugrundelegt, berührt ihren ehrverletzenden Charakter nicht.
aa) Was zunächst die Aussage angeht, der Kläger habe der NS-Sterilisationspolitik zielgerichtet MSchrittmacherdienste n geleistet, so ist es allerdings rechtlich verfehlt, wenn das Berufungsgericht hierfür die Titel-Überschrift: “Dunkle Vergangenheit, dunkle Gegenwart“ sowie folgende Textstellen ins Felde führt
s. 95/96:
"Freudig stellten sich die Ärztef(ihrer" in den Dienst der großen vaterländischen Aufgabe als “Diener der Volksgesundheit“ und wurden zu linientreuen Anhängern des Nationalsozialismus“
•••••“Konsequenter noch handelten Ärzte in Irrenhäusern und Konzentrationslagern. Hitler hatte ihnen den wirtschaftlichen Aufstieg beschert, zu dem Dank dafür halfen sie dem “Führer“, die ReichsSchatulle von “lebensunwertem Leben” zu entlasten. Unter diesen Helfern befanden sich auch solche Medizinmänner, die es heute wieder zu Ruhm, Macht und Geld gebracht haben.“ ,
die für den Leser nach Inhalt und Stoßrichtung klar auf die Ärzte und nicht auf den pharmazeutischen Tätigkeitsbereich bezogen waren, in dem der Vater der Klägerin angeblich einen Beitrag zu den Verbrechen der Nationalsozialisten geleistet haben soll. Durch seine Nennung in diesem Kapitel und im Anschluß an die genannten Passagen mag sich der negative Eindruck, den der Leser durch die Ausführungen über seine Aktivitäten von seiner Persönlichkeit erhält, dadurch verstärken, daß ihm jene “dunkle Vergangenheit“ vor Augen geführt wird. Am Inhalt der Aussagen über die Ärzteschaft nimmt der Vater der
Klägerin damit aber nicht schon teil, auch nicht durch den Hinweis auf seinen akademischen Titel (S. 100:
"Dr. med."). Insofern ist der Vater der Klägerin im Kontext des Kapitels von jenen Textstellen ("Ärzteführer "5 "Ärzte in Irrenhäusern und Konzentrationslagern") klar abgesetzt. Der Autor wendet sich hierin von den praktisch tätigen Ärzten (S. 95/96) zunächst den geisteswissenschaftlichen Wegbereitern der Euthanasie (S. 96-99) und dann erst der pharmazeutischen Industrie zu (S. 99 ff); erst an dieser Stelle kommt er auf den Vater der Klägerin als Mitverfasser jener pharmazeutischen Forschungsstudie und als Gründer eines pharmazeutischen Unternehmens zu sprechen (S. 100). Diese Textgliederung des Autors, der, wie schon gesagt, nach Art. 5 GG die Maßstäbe für eine Sinninterpretation allein entnommen werden dürfen, verfehlt das Berufungsge-richt, wenn es inhaltlicheBezüge durch Übertragung von Aussagen über die Ärzteschaft auf die den Vater der Klägerin betreffenden Schilderungen herzustellen sucht.
bb) Doch hält sich die Würdigung des Berufungsgerichts, der Autor habe den Vater der Klägerin als Mitverfasser jener "Studien" "zielgerichteter", "vorsätzlich-finaler" Schrittmacherdienste für die NS-Sterili-sationspolitik beschuldigt, im Rahmen eines objektiven Verständnisses der Textstellen, die sich mit seinen Tätigkeiten in seiner Firma während des Krieges befassen. Dieses Verständnis wird gestützt durch Verfremdung von Zitaten aus jenen "Studien" mittels Auslassungen und Hinzufügungen, die in dem Zusammenhang, in dem jene Ausführungen stehen, bei dem Leser den Eindruck erwecken mußten, die Verfasser hätten den Beitrag im Bewußtsein seiner Bedeutving für die NS-Sterilisationspläne an die
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Öffentlichkeit gebracht (S. 99/100). Unterstützt wird dieses Verständnis durch das besondere Gewicht, das die Ausführungen über den Beitrag der Verfasser der "Studien" als einziges Beispiel der "Schrittmacherdienste" der pharmazeutischen Industrie (S. 99) in dieser Beziehung zuteil werden lassen, und das durch die Ausführungen auf S. 105 nahegelegte Fazit des Autors, der Leiter des biologischen Instituts der Firma, Dr. Dr. K., habe im Nürnberger Ärzteprozeß 1946/47 nicht lediglich als Zeuge gehört, sondern ebenso wie der Vater der Klägerin angeklagt werden sollen. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß diese Anprangerung des Vaters der Klägerin eine ausreichende Grundlage allein schon in der (objektiven) Tatsache finden kann, daß er an der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen über Methoden medikamentöser Sterilisation ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, zu welchem Fachkreisen das Interesse der NS-Politik an solchen Möglichkeiten kaum verborgen sein konnte, mitgewirkt hat, ohne daß damit schon notwendig der Vorwurf auch eines (subjektiv) zielgerichteten Vorgehens verbunden sein mußte. Die Beklagte muß sich aber daran fest-halten lassen, daß der Autor dem unkritischen Leser vor allem durch die Art der Zitierung des Einleitungssatzes der "Studien"
"Die künstliche Erzeugung einer Sterilität .... ist aus naheliegenden Gründen (!) eine häufig diskutierte Frage, die zwar zu umfangreichen tierexperimentellen Untersuchungen geführt hat; die dabei erhaltenen, wissenschaftlich sehr aufschlußreichen Versuchsergebnisse sind jedoch praktisch noch nicht zu einer Umwertung auf den Menschen gebracht worden"
von solchem eingeschränkten Verständnis ablenkt
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist im Ergebnis auch die Würdigung des Berufungsgerichts, der Vater der Klägerin sei in der Veröffentlichung bezichtigt worden, sich zur Ermöglichung dieser Pläne an Versuchen an Menschen beteiligt zu haben.
Es kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden könnte, daß sich dieser Schluß beim Lesen geradezu notwendig auf drängt (BU Bl. 11). Jedenfalls liegt solches Verständnis angesichts der mehrdeutigen Fassung der betreffenden Textstelle (S. 103) sehr nahe. Hier berichtet der Autor über die Anweisung Himmlers, dem Vater der Klägerin u.a. "Möglichkeiten zu Versuchen an verbrecherischen Personen, die an und für sich sterilisiert werden müßten", anzubieten. Er fährt dann fort:
"Ein Treibhaus zur Züchtung des Schweigrohrs wurde errichtet, da Freilandversuche der in Südamerika beheimateten Pflanze sich als schwierig erwiesen hatten. Himmler drängte darauf, daß "anhand der etwa vorhandenen Bestandteile dieser Pflanze allenfalls schon Sterilisationsversuche in den Konzentrationslagern durchgeführt werden". Nach Aussage des SS-Standartenführers Dr. Rudolf Brandt, persönlicher Referent des Reichsführers SS und Leiters des Ministerbüros im Reichsinnenministerium, wurden entsprechende Experimente auch tatsächlich ausgeführt, wobei jedoch bisher nicht bekannt wurde, in welchem Konzentrationslager die Menschenversuche stattfanden.
Weder (der Vater der Klägerin) selbst noch sein Institutsleiter, Direktor Dr. Dr. K., waren jedoch im Nürnberger Ärzteprozeß angeklagt. Dr. K. trat lediglich als Zeuge auf und erklärte u.a«, daß sämtliche Experimente ergebnislos verlaufen seien. *
Auf dieser textlichen Grundlage ist es auch bei Berücksichtigung der Sachzwänge, unter denen der um gedrängte Darstellung bemühte Autor steht, nicht rechts 19 -
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fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den Aussagen über die Errichtung des Treibhauses und die Sterilisierungsversuche in Konzentrationslagern den Namen des Vaters der Klägerin "verdeckt" erwähnt sieht. Für den Leser liegt nahe, der beanstandeten Textstelle zu entnehmen, daß der Vater der Klägerin das "Angebot" Himmlers zu Sterilisierungsversuchen am Menschen wahrgenommen hat; hierin bestärkt ihn der Autor vor allem durch das in gedanklichem Zusammenhang hiermit von ihm gezogene Fazit, der Vater der Klägerin habe auf die Anklagebank im Nürnberger Ärzteprozeß gehört. Sollte er hierdurch wirklich mißverstanden worden sein, so beruht dies auf seinen mißverständlichen Formulierungen, die zu seinen Lasten gehen.
4. Diese (sinngemäßen) Äußerungen würdigt das Berufungsgericht als Tatsachenbehauptungen, von deren Unwahrheit auszugehen sei, da die Beklagte selbst anderes nicht vorgetragen habe. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen; auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.
Der Vorwurf der willentlichen Beteiligung an den verbrecherischen Plänen des NS-Regimes verletzt den Ruf des Verstorbenen schwer; das bedarf keiner weiteren Ausführung. Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann sich die Beklagte nicht berufen; an der Aufstellung unwahrer Behauptungen besteht nie ein geschütztes Interesse. Soweit für die Behauptung "innerer" Tatsachen Grundsätze heranzuziehen sind, die für Werturteile und Meinungen entwickelt worden sind (Senatsurteil vom 1. Februar 1977 - VI ZR 204/74 = GRUR 1977, 801 = LM Art. 5 GG Nr. 40 - Halsabschneider), könnten sie im
Streitfall keine andere Abwägung rechtfertigen. Denn auch vom Standpunkt der Beklagten ist solcher Vorwurf, den der Autor nach ihrem Vorbringen gar nicht hat aufstellen wollen, völlig unbegründet.
III.
Ihrem Unterlassungsanspruch muß sich die Klägerin aber die aufgrund der Auflagen der einstweiligen Verfügung "bereinigteM Fassung des Buches entgegenhalten lassen. Das führt dazu, daß sie ihn nicht in dem ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen, sondern nur in eingeschränktem Umfang durchsetzen kann.
1. Die Beklagte hat die Auflagen, die ihr in den von der Firma M* & Co. KG und Dr. Dr. K. erwirkten einstweiligen Verfügungen gemacht worden sind, als für sie verbindlich auch für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit erklärt und schon vor Klageerhebung die beanstandeten Textstellen bereinigt. Soweit es um die angeordneten Streichungen geht, fehlt es für den Unterlassungsanspruch auch der Klägerin an der Wiederholungsgefahr.
Zwar ist die Feststellung, ob die Wiederholung einer rufschädigenden Äußerung zu besorgen ist, weitgehend Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegt Jedoch, ob der Tatrichter rechtliche Gesichtspunkte zutreffend gewürdigt und die rechtlich erheblichen Tatumstände beachtet hat.
Solche Rechtsfehler werden von der Revision mit Grund geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat das
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Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage auf der Grundlage der "unbereinigten" Fassung des beanstandeten Kapitels deshalb bejaht, weil die Klägerin mangels eigenen Titels keine Möglichkeit habe, gegen zukünftige Auflagen des Buchs vorzugehen. Damit hat es aber die besonderen Umstände außer acht gelassen, die im Streitfall gegen die Gefahr einer zukünftigen Herausgabe des Buchs in der "unbereinigten" Fassung durch die Beklagte sprechen.
Richtig ist freilich, daß nach geschehenem Angriff durch die Herausgabe des Buchs in der "unberei-nigten* Fassung eine Vermutung für seine Wiederholung in einer der "unbereinigten" Fassung vergleichbaren Form besteht und daß strenge Anforderungen an die Widerlegung dieser Vermutung zu stellen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 = LM Art. 5 GG Nr. 19} vom 3. Dezember 1968 - VI ZR 140/67 = GRUR 1969, 236, 238; vom 9. November 1971 - VI ZR 57/70 - GRUR 1972,
435, 437; vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 » GRUR 1975, 89, 92). In vielen Fällen wird nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Verletzers die Wiederholungs-gefahr ausräumen (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2. Aufl. Rdz. 7.26 m. Nachw.).
Rechtlich kann sich freilich die Klägerin nicht auf die Titel aus den von der Firma M. & Co. KG und Dr. Dr. K. betriebenen Verfahren der einstweiligen Verfügung stützen. Das bedeutet jedoch nicht, daß für sie die faktischen Auswirkungen dieser Titel ohne Bedeutung sind. Durch sie ist der Beklagten die Wiederholung derselben Vorwürfe verboten, die Gegenstand der Klage der Klägerin sind. Das beruht darauf, daß mit den Vorwürfen
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gegen den Vater der Klägerin insbesondere die Firma M.
& Co. KG, deren Gesellschafter der Vater der Klägerin gewesen ist, identifiziert worden ist. Damit aber besteht hinreichender Grund für die Annahme, daß die Beklagte in Zukunft eine Weiterverbreitung der gegen den Vater der Klägerin erhobenen Vorwürfe in der Form der "unbereinigten" Fassung des Buches im Blick auf das von der Firma M. & Co. KG durch einstweilige Verfügung erwirkte Verbot unterlassen wird. Daß die Firma M. & Co.
KG ihren Titel nicht auch zu dem Schutz des Ansehens ihres früheren Gesellschafters einsetzen wird, ist um so weniger zu besorgen, als die Klägerin mit dieser Familien-gesellschaft eng verbunden ist. Aufgrund dieser besonderen Umstände spricht nichts mehr dafür, daß die Beklagte in Zukunft von ihrer nach Erlaß der einstweiligen Verfügung gezeigten Haltung abgehen und eine andere als die "bereinigte" Fassung des Buchs in den Verkehr oder zu dem Nachdruck freigeben wird. Daß die Revision der Beklagten die Unzulässigkeit der ursprünglichen Fassung bezweifelt hat, um ihren Standpunkt im gegenwärtigen Verfahren zu unterstützen, ändert an der dokumentierten Haltung der Beklagten bei der Weiterverbreitung des Buches nichts.
2. Demgemäß müssen für das Unterlassungsbegehren der Klägerin die Veränderungen berücksichtigt werden, die das beanstandete Kapitel in der "bereinigten" Fassung erfahren hat.
a) Die Behauptung, der Vater der Klägerin habe durch Veröffentlichung der von ihm mitverfaßten "Studien" der NS-Sterilisationspolitik bewußt und gewollt "Schrittmacherdienste” geleistet, ist der "bereinigten" Fassung nicht mehr zu entnehmen. Das "Zitat" des Einleitungssatzes
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aus den "Studien", das in erster Linie dieses Verständnis stützte, ist nunmehr so neutral gefaßt, daß es dem Leser nicht mehr den Eindruck vermitteln muß, die "Studien" seien gerade im Blick auf die NS-Sterilisa-tionspläne angefertigt und veröffentlicht worden; den Satzteil: "... aus naheliegenden Gründen (!) ..." enthält das "Zitat" nicht mehr. Die nach wie vor ausgelassenen Stellen des Originaltextes hätten zwar die Zielrichtung der "Studien" deutlicher hervorgehoben ("Die künstliche Erzeugung einer Sterilität - besonders die temporäre Ruhigstellung des weiblichen Genitals bei Tuberkulose oder anderen schweren Allgemeinschädigungen -ist aus naheliegenden Gründen eine häufig diskutierte Frage ••••"). Trotz dieser Auslassung weist aber das "Zitat" selbst den Leser nicht in eine den Vater der Klägerin zusätzlich belastende, falsche Richtung; auch eine vollständige Zitierung hätte den negativen Eindruck nicht verhindern können, daß in Jenem Zeitpunkt eine solche Arbeit veröffentlicht worden ist, die sich mit billigen Möglichkeiten zur Sterilisierung von Menschen beschäftigte. Auch das in der "unbereinigten" Fassung nahegelegte Fazit des Autors, der Vater der Klägerin habe im Nürnberger Ärzteprozeß angeklagt werden sollen (S. 105), enthält die "bereinigte" Fassung nicht mehr, so daß aueh von hier aus Rückschlüsse auf die Zielrichtung der "Studien" nicht mehr drohen.
Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit, der Autor "taste" sich von der Kapitelüberschrift: "Dunkle Vergangenheit, dunkle Gegenwart" und den Textstellen über die Bereitschaft von Ärzten zur Mitwirkung am NS-Euthanasie- und Sterilisationsprogramm her "an den Kläger heran", indem er der Passage über die vom Vater der Klägerin mitverfaßten "Studien" Bemerkungen über
"Auguren", die die Forderung nach billigen und schnellen Sterilisationsverfahren "mit Medikamenten zu verwirklichen suchten" vorausschicke. Indes ist diese Herausarbeitung einer "Dramaturgie" des Autors, die den Vater der Klägerin ins Licht eines wissentlichen Helfers an den NS-Verbrechen rückt, rechtsfehlerhaft. Denn sie setzt sich nicht vor Eintritt in eine Würdigung mit den Aussagen des Autors nach Inhalt, Aufbau und Gliederung vollständig auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die Gesamtdarstellung auf Textstellen abzusuchen, die in Richtung auf die von der Klägerin behauptete belastende Aussage deuten können. Zwar ist es Aufgabe tatrichterlicher Würdigung, BezugsZusammenhänge einer Veröffentlichung und die in ihnen erkennbaren "dramaturgischen" Absichten des Autors zu ermitteln. Der Tatrichter muß dabei aber die Darstellung Insgesamt und die in ihr angelegten Maßstäbe zugrundelegen und darf sie nicht allein unter dem Gesichtspunkt des Ehrenschutzes betrachten.
Dem entgegen würdigt das Berufungsgericht nicht, daß der Autor in dem beanstandeten Kapitel schon in seinen Einzelaussagen zwischen Vorgängen aus der Medizin, der Pharmazie, der Geisteswissenschaften und der Politik hin und her wandert. Dies sowie die polemischen Züge, die das Kapitel deutlich aufweist, erschweren dem Leser den Nachvollzug einer so einfachen Linie, die nach Auffassung des Berufungsgerichts die Schilderungen über den Vater der 1 gerin mit den voranstehenden Textstellen in einem inhaltlic Sinngehalt verbindet. Dann aber ist für den Tatrichter besondere Zurückhaltung geboten, wenn er den "roten Faden" für eine konkrete inhaltliche Aussage feststellen will; insbesondere darf er nicht, wie bereits dargelegt, schon die allgemein negative Einstimmung des Lesers für solches inhaltliche Substrat nehmen. Daß deshalb weder die Kapitel 25 -
Überschrift noch die Textstellen Über die Bereitschaft von Ärzten zur Mitwirkung an den NS-Euthanasie- und Sterilisationsvorhaben als Bezugspunkte für die dem Autor und damit der Beklagten zur Last gelegten inhaltlichen Aussage dienen können, weil sie allenfalls dazu beitragen, einen allgemeinen negativen Eindruck über den Vater der Klägerin zu verstärken, ist schon dargelegt worden.
b) Auch in den Bemerkungen über "Auguren", die die Forderung nach billigen und schnellen Sterilisationsverfahren "mit Medikamenten zu verwirklichen suchten", verdichtet sich dieser negative Eindruck bei rechtlich gebotener Würdigung an der Gesamtdarstellung nicht schon zu der inhaltlichen Aussage im Sinne des Berufungsgerichts. Dieses vernachlässigt hier, daß der Autor, bevor er sich dem Vater der Klägerin zuwendet, die das Kapitel einleitende Angriffslinie gegenüber einer das damalige Regime bejahenden politischen Haltung in der Ärzteschaft verläßt und auf die "Ideologie und Nomenklatur der technischen Welt, dem Rausch der großen Zahl, die lückenlose Organisation, die Perfektion der Apparatur, die Berechnung des Nutzens", das "technisch-perfektionistische Denken" in den Sterilisierungsmaßnahmen zu sprechen kommt. Damit wird der Leser auf den Beitrag technischen Nützlichkeitsdenkens der Naturwissenschaften an den NS-Verbrechen hingelenkt.
Von diesem Standort aus wird die Herausstellung der "Studien" auch dann verständlich, wenn ihnen die vom Berufungsgericht unterlegten verbrecherischen Absichten der Verfasser nicht beigemessen werden. Denn auch dann paßt es in das Konzept einer Kritik an einem nur auf die technische Perfektion sehenden Verhalten, auf die Tatsache hinzuweisen, daß ausgerechnet in einem Zeitpunkt, in dem das NS-Sterilisierungsprogramm in die Ausführungsphase eintrat, "Studien" über ein billiges Sterilisationsverfahren am
Menschen veröffentlicht wurde, zu demal die SS-Führung, wie unstreitig ist, ihnen erhebliche Aufmerksamkeit gewidmet hat. Solcher Verurteilung einer die moralische Verantwortlichkeit für die Folgen vernachlässigenden Ausrichtung an der technischen Aufgabe ist es im Prinzip gleichgültig, ob die Verfasser der "Studien" diese zur Unterstützung der NS-Sterilisierungspolitik oder allein aus wissenschaftlichem Interesse zu jenem Zeitpunkt in die Öffentlichkeit gebracht haben; für sie zählt schon die Tatsache der Veröffentlichung. Für dieses Verständnis hat auch das Gewicht der Erwähnung der "Studien" als im wesentlichen einziges konkretes Beispiel für das angeprangerte technische Nützlichkeitsdenken keinen unangemessenen Stellenwert •
c) In der "bereinigten" Fassung bewegt sich zudem die Schilderung über die Veröffentlichung der "Studien" in größerer Distanz zu den NS-Gewalthabern. Jetzt wird nur noch berichtet, daß diese von dritter Seite, nicht von den Verfassern,auf die "Studien" aufmerksam gemacht worden sind und daß die SS erst nach Erscheinen der Veröffentlichung mit den Verfassern Kontakt aufnahm, um deren Forschungsergebnisse für ihre Zwecke nutzbar zu machen. Allein der Arzt, der Himmler auf die Veröffentlichung aufmerksam gemacht hatte, war im Nürnberger Ärzteprozeß deshalb angeklagt; die Verfasser der "Studien" werden in der "bereinigten" Fassung mit dem Prozeß nicht mehr in Verbindung gebracht.
So, wie sich die Veröffentlichung in ihrer "bereinigten" Fassung dem Leser insgesamt darbietet, würde es eine mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarende Beschränkung der Kritikerfreiheit und der mit ihr gewähr-
leisteten freien Wahl in der formalen StoffVerarbeitung sein, den Autor zu veranlassen, den Leser durch ausdrückliche Zusätze auf die Relativität seiner Sicht besonders hinzuweisen oder gar, wie das Berufungsgericht meint, den Namen des Vaters der Klägerin in seiner Darstellung zu tilgen.
3. Jedoch kann entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten bei Würdigung der "bereinigten” Fassung nicht außer Betracht bleiben, daß das Verständnis der Leserschaft beeinflußt sein kann durch die in der "unbe-reinigten" Fassung "verdeckt" enthaltenen unzulässigen Aussagen über den Vater der Klägerin. Der Umstand, daß der Autor diese Aussagen in dem "imbereinigten" Kapitel gemacht hat, wird durch die "bereinigte" Fassung nicht gänzlich aus der Welt geschafft. Selbst wenn der Leser nicht -wie im Streitfall - durch Schwärzung der beanstandeten Textsteilen auf die "unbereinigte" Fassung aufmerksam gemacht werden würde, müßte die Klägerin bei einer derartigen Fallgestaltung doch befürchten, daß der zunächst in die Öffentlichkeit gelangte Aussagegehalt dieser Fassung auch für das Verständnis der "bereinigten" Fassung, wenn auch in begrenztem Umfang, fortwirkt.
Hier hatte nämlich der Autor nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts seinen Text bewußt auf diese "verdeckten" Aussagen hin konzipiert; seine Äußerungen über die Aktivität des Vaters der Klägerin haben - wenn auch erst im Licht der jetzt geschwärzten Textstellen - die "verdeckten" Aussagen mitge-tragen* Damit wird freilich nicht der ursprüngliche Aussagegehalt auch in die "bereinigte" Fassung übernommen. Sie gerät aber durch die Verwandtschaft mit der "imbereinigten"
Fassung, die auf das durch sie geprägte Vorverständnis der Öffentlichkeit trifft, selbst in den Einfluß dieses vorgeprägten Verständnisses, Infolge dieser suggestiven Bezüge zwischen beiden Fassungen kann durch die "bereinigte" Fassung das Verständnis der "unbereinigten" Fassung bei Lesern aktiviert und damit Jener "verdeckte" Vorwurf wieder hervorgeholt werden. Jedenfalls bei einer Buchveröffentlichung, für deren Wirkungen auf den Leser der Suggestion des textlichen Konzepts besondere Bedeutung zukommt, sind Autor und Herausgeber, wenn sie den inkriminierten Text zwar "bereinigt", aber unter Beibehaltung der Struktur und des "Gesichts" der ursprünglichen Veröffentlichung erneut an die Öffentlichkeit bringen wollen, zu größerer Zurückhaltung verpflichtet, als von ihnen nach Art. 5 GG dann verlangt werden dürfte, wenn sie nicht das Vorverständnis der Leserschaft durch eine vorausgegangene "unbereinigte" Veröffentlichung belastet hätten. Dann müssen sie zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um den unvermeidlichen Reminiszenzen an die frühere Fassung nach ihren "verdeckteif Unrichtigkeiten im Rahmen des Zumutbaren die belastende Wirkung für den Betroffenen zu nehmen.
Dazu reichen nach Auffassung des Senats die in der "bereinigten" Fassung vorgenommenen Streichungen nicht aus. Sie hatten nur die "verdeckten" Vorwürfe, der Vater der Klägerin habe durch Veröffentlichung der "Studien" und in Erfüllung der daraufhin ergangenen "Anweisungen" Himmlers experimentell die NS-Sterilisationspolitik bewußt und gewollt unterstützt, aus der "bereinigten" Fassung selbst entfernt, nicht aber wirken sie ausreichend der Gefahr entgegen, daß diese Vorwürfe, die in dem ursprünglichen Konzept enthalten waren, durch die "bereinigte" Fassung neu bewußt gemacht werden. Dazu lehnt sich diese zu eng an
Textstruktur und Formulierungen an, die diese Vorwürfe ursprünglich getragen haben. Bei Verwendung einer derartigen textlichen Gestaltung, die die Leser auf Bezugszusammenhänge zu der Ursprungsfassung des beanstandeten Kapitels hinweisen kann, bedarf es eines klarstellenden Zusatzes, um solche belastende Wirkungen, die immer noch von der "bereinigten" Fassung ausgehen, für den Ruf des Vaters der Klägerin zu neutralisieren.
4. Infolgedessen ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für ein Veröffentlichungsverbot durch die Unterwerfung der Beklagten unter die Auflagen der einstweiligen Verfügung nicht völlig beseitigt. Zu weit geht aber die Auffassung des Berufungsgerichts, das schutzwürdige Interesse der Klägerin erfordere, der Beklagten die Veröffentlichung auch der "bereinigten" Fassung des beanstandeten Kapitels zu verbieten, solange in ihm der Name des Verstorbenen erwähnt werde.
a) Ein derartiges Veröffentlichungsverbot würde nicht genügend berücksichtigen, daß bei richtigem Verständnis der Gleichrangigkeit von Persönlichkeitsschutz und Kritikerfreiheit dem Autor nicht untersagt werden kann, im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Haltung von Medizin und Pharmazie gegenüber der NS-Sterilisationspolitik in der textlichen Gestaltung der "bereinigten" Fassung nicht nur die "Studien" und die durch sie ausgelösten Aktivitäten der SS, sondern in diesem Zusammenhang auch den hierin verstrickten Vater der Klägerin mit Namen zu erwähnen. Verbieten kann diese nur die Wiederholung der in der ursprünglichen Fassung versteckten Vorwürfe. Sie sind aber wie dargelegt, in der "bereinigten" Fassung nicht mehr ent halten. Schutzwürdige Interessen gegenüber dieser Fassung
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hat die Klägerin nur noch insoweit, als sie Lesern nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen einen Bezugszusammenhang mit der "uribereinigten" Fassung vermitteln kann.
b) Diesem Interesse kann, was das Berufungsgericht zu Unrecht nicht für möglich hält, die Beklagte schon durch einen Zusatz genügen, der dem durch die ursprüngliche Fassung geschaffenen Vorverständnis entgegenwirkt, der Vater der Klägerin habe durch seine "Studien" und Mitwirkung an Experimenten die NS-Sterilisierungsvorhaben unterstützen wollen. Dazu reicht aus, wenn in der "bereinigten" Fassung die Aussage des Institutsleiters Dr. Dr.
K. im Nürnberger Ärzteprozeß, wie sie in der "unbereinig-ten" Fassung mitgeteilt worden ist, in der Weise, wie dies 3etzt in der Lizenzausgabe der "Büchergilde" geschehen ist, durch den Satz vervollständigt wird, der durch die vom Autor selbst genannte Quelle (Mitscherlich, Medizin ohne Menschlichkeit, I960 S. 239) belegt wird:
"....Wir vermuteten, daß die SS oder Pohl
Absichten haben könnten, mit denen wir nicht einig gehen. Darum sind die Versuche sofort in dieser Weise angefaßt, geplant und durchgeführt worden."
Eine andere Möglichkeit wäre, (etwa in einer Fußnote) klar auszusprechen, daß den Mitarbeitern der Firma M. solche Absichten nicht unterstellt werden können. Ohnehin steht der Beklagten frei, im Benehmen mit dem Autor ^eden zur Vermeidung eines falschen Eindrucks geeigneten Zusatz zu wählen.
Ein Zusatz dieser Art nimmt den verzerrenden Akzenten der "unbereinigten" Fassung, mit denen, wie ausgeführt, auch die "bereinigte" Fassung belastet ist, ihr Gewicht;
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er rückt das durch die "unbereinigte" Passung verzeichne-te Bild über die subjektive Einstellung des Vaters der Klägerin gegenüber den Sterilisationsvorhaben sowohl für die Veröffentlichung der "Studien” als auch für seine hieran anschließende Mitwirkung an Versuchen wieder zurecht (vgl. BGHZ 31# 308, 319)• Solche Klarstellung genügt dem Interesse der Klägerin; sie belastet andererseits Autor und Herausgeber in weit geringerem Maß als das Verlangen, den Namen des Vaters der Klägerin in der Darstellung zu tilgen. Solches Verbot könnte wohl erwogen werden, wenn sich die Sinninterpretation, die das Berufungsgericht der "offenen" Aussagen über den Vater der Klägerin gibt, auch in de: "bereinigten" Fassung, würde sie für sich genommen, aufdrängen muß. Das ist aber wie mehrfach hervorgehoben, nicht der Fall.
c) Eine derartige Auflage für eine Neuveröffentlichung des beanstandeten Kapitels greift auch nicht in unzulässiger Weise in die Gestaltungsfreiheit des Autors ein, wie das Berufungsgericht offenbar meint. Zwar ist ihm darin zuzustimmen, daß dem Richter durch Art. 5 GG auch für die nähere Ausgestaltung eines VeröffentlichungsVerbots aufgrund eines Unterlassungsanspruchs Grenzen gezogen sind, die sich an Wesen und Bedeutung der freien Meinungsäußerung ausrichten (vgl. BGHZ 57, 325, 331 und Senatsurteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 = NJW 1975, 1882, 1885).
Diese Grenzen werden aber durch die Beschränkung, die der Beklagten für eine Wiederveröffentlichung jenes Kapitels aufgegeben wird, nicht überschritten. Weder legt sie den Autor auf eine andere Konzeption seiner Veröffentlichung fest, noch nötigt sie ihm die Auseinandersetzung mit Sachverhalten ab, auf die er sich nicht einlassen will. Sie fordert ihm auch keine Relativierung des schutzwürdigen
Anliegens seiner Kritik ab, sondern nur eine vollständigere Sachaussage, die belegt ist, daher ihm in ihrer Fassung nicht vom Gericht vorgeschrieben wird (vgl. dazu das "Mephisto"-Urteil des BGH vom 20. März 1968 -I ZR 44/66» NJW 1968, 1773, 1778 /Insoweit nicht in BGHZ 50, 1337), und auch dies nicht, um dem Vater der Klägerin oder Dr. Dr. K. in der Darstellung der "bereinigten" Fassung eine mildere Behandlung durch ihre Kritiker zu verschaffen, was nicht zulässig wäre, sondern allein um deswillen, weil ohne solchen Zusatz das durch die "un-bereinigte" Fassung verzerrte Bild über den Vater der Klägerin durch.eine erneute Veröffentlichung wiederbelebt zu werden droht. Jedenfalls für ein Sachbuch wie dem vorliegenden, in dem das künstlerische Anliegen des Autors vor der erstrebten Information des Lesers in den Hintergrund tritt, bedeutet es keine unzulässige Zensur, wenn ihm aufgegeben wird, auf diese Weise dem Ehrenschutz Rechnung zu tragen. Dadurch wird der Autor in weit geringerem Maß in seiner Kritikerfreiheit begrenzt, als wenn ihm der Verzicht auf Namensnennung oder gar auf "offene" Einzelaussagen, die als solche nicht zu beanstanden sind, auf-gegeben wird.
d) Dem schutzwürdigen Interesse der Klägerin an einem so eingeschränkten Veröffentlichungsverbot würde auch nicht entgegenstehen, wenn dieser Zusatz, mit der schon die Lizenzausgabe der "Büchergilde" veröffentlicht worden ist, von der Beklagten veranlaßt worden sein sollte. Sollte sie insoweit freiwillig dem Interesse der Klägerin Rechnung getragen haben, so gibt das allein ihr noch keine sichere Gewähr dafür, daß sie sich auch in Zukunft an ihre Einstellung halten wird. Die durch die unzulässige "un-bereinigte" Veröffentlichung geschaffene Wiederholungsge-
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fahr ist durch die Fassung der Lizenzausgabe nicht weggefallen.
IV.
Daraus ergibt sich, daß das vom Berufungsgericht ausgesprochene Veröffentlichungsverbot nach Maßgabe der Ausführungen zu Ziffer III 4 b einzuschränken ist; in diesem Umfang mußte daher der Revision der Beklagten stattgegeben werden.
Bei der Kostenentscheidung ist der Senat davon ausgegangen, daß die Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren zu 1/3 obsiegt.
Dr. Weber Dunz Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt