Die Revision des Erstklägers gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichto zu Hamburg vom 13» Februar 1968 wird als unzulässig verworfen«. Von Rechts wegen Tatbestands Der Ehemann der Beklagten führte vor dem Landgericht Hamburg gegen dio Beklagte einen Eheecheidungsprozeß« In diesem Rechtsstreit hat er in der Klageschrift vom 15«. Um das zu vermeiden, werde dem Ehemann Gelegenheit gegeben, dem Gericht gegenüber so eindeutige Erklärungen abzugeben, daß sich eine Beweisaufnahme erübrige* Die Prozeßbevollmächtigten des Ehemanns G^IBl gingen darauf nicht ein» Darauf führten die dortigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 26» Juli 1966 aus, der Ehemann habe in anderen Prozessen und bei Besprechungen in Gegenwart der beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten seine ehebrecherischen Beziehungen zu Präulein Inicht bestritten. Pür ein ehebrecherisches Verhältnis spreche auch, daß Präulein "nachweislich mehrfach Beziehungen zu verheirateten Männern unterhalten" habe» Die Beklagte bedauere, Dinge vortragen zu müssen, die der Intimsphäre Dritter angehorten» Sie sehe sich abei’ durch das Verhalten ihres Ehemannes und des Präulein genötigt, in berechtigter Wahr- Für den Scheidungsprozeß der Beklagten sei es unerheblich, ob Fräulein M4HB außer zu dem Ehemann G^H^noch zu anderen Ehemännern Beziehungen unterhalten habe« Im Rahmen des Sch ei dungs recht s-streite gehe es allein um das Verhältnis zu dem Ehemann Deshalb habe die Beklagte nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt* Um den Ruf von Präulcin zu schädigen, habe sie die Ehre des Erstklägers angegriffen und in seine Ehe cingegriffenB Das Sch ei dungs gericht habe der Beklagten auch nicht auf gegeben nachzuweisen, daß Präulein eine Ehebrecherin sei • Wenn die Beklagte meine, das Vorleben des Fräulein könne für den Nachweis eines Ehebruchs ihres Ehemannes erhob-lich sein, dann hätte sie die Pllicht gehabt, ihre Behauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und hätte nicht ihrer Phantasie freien Lauf lassen dürfen«» Pie Wahrnehmung eigener Interessen gestatte es nicht, in einem Prozeß beliebig in die Rechte unbeteiligter Dritter einsugreifen und insoweit deren Ehrenschutz weitgehend zu beschränken* Die Beklagte habe auch in einem von Fräulein angestrengten Privat klag ever fahren ihre Behauptung über deren angeblichen Ehebruch mit dem Erstkläger wiederholt 0 Die Beklagte hat um Klageabv/eisung gebetene Sie hat vorgetragen: Fräulein unterhalte, ehebrecherische Beziehungen zu ihrem Ehemann0 Beide hätten 3ich im Scheidungsprozeß auf ihr Recht zur Aussageverweigerung berufen und sich auch nach der Auflage des Landgerichts geweigert, ihre ehebrecherischen Beziehungen zuzugeben„ Deshalb habe sie dem Beschluß des Gerichts entsprechen müssen und durch Anführungen von Tatsachen belegt, daß Fräulein eine Ehebrecherin sei * Ihr Ehemann habe das auch nicht bestritten. Sie habe indessen aas Gericht davon überzeugen müssen, daß Fräulein nach ihren Lebensgev/chnlieiten durchaus ein Ehebruch suzutrauen sei0 Sie habe ihre Informationen von zuverlässigen Personen erhalten und habe nicht etwa leichtfertig Gerüchte weit er gegebene Da es nach deutschem Prozeßrecht unzulässig sei, als Partei die Zeugen vor der gerichtlichen Beweisaufnahme selbst zu vernehmen, sei es ihr nicht möglich gewesen, die ihr aus zuverlässiger Quelle zugegangenon Informationen in allen Teilen auf ihren Wahrheitsgehalt zu untersuchen«, Keinesfalls habe sie den Erstkläger herabsetzen wollen» Es sei offenkundig, daß ihr Schriftsatz vom 26«, Juli i960 die Beziehungen ihres Ehemanns zu Fräulein und deren Persönlichkeit zu dem Gegenstand habe, nicht aber die der Kläger,Sie beabsichtige auch nicht, ihre Behauptungen zu wiederholen. I„ Der Erstkläger ist nach Auffassung dos Berufungsgerichts durch die nach seiner Eest Stellung \mwahre Behauptung der Beklagten, er habe mit Eräulein die Ehe gebrochen, in seiner Ehre verletzt worden«, Mit der v/eiteren Begründung, diese Äußerung habe die Beklagte leichtfertig aufgestellt und aufrecht erhalten, hat es sie auf‘-die Klage des Erstklägers.-zu dem Widerruf, so vie zur Zahlung’einer Entschädigung von loOOO DM verurteilt«, Dieser ü?eil des Rechtsstreite ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens o Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, So ist als erforderlich anzusehen, daß die Äußerung zugleich eine Mißachtung des Erzichungs-rechts der Eltern oder den Vorwurf der Vernachlässigung ihrer Erziehungspflicht enthält und daß die Ehrverletzung des Verheirateten zugleich das Persönlichkeitsbild des Ehepartners mit der Vorstellung eines Minderv/ertos belastet (BGH Urteil vom 25o Februar 1969 - VI ZR 241/67 - DM BGB § 847 Nr, 54 « NJW 1969, 1110 = GRUR 1969, 426 jn.Anra. 2c Ein solcher Pall liegt nach der zutreffenden Recht sau ff as sung des Berufungsgerichts hier nicht vorc Zunächst hat der Tatrichter die beanstandete Äußerung gerade nicht dahin zu verstehen vermocht, sie könne die Vorstellung erv;ecken, das Ehe leben der Klägerin sei gestört und die Zweitklägerin sei nicht die richtige Ehepartnerin für ihn« Bann kann aber nicht bejaht werden, daß durch die Beeinträchtigung des ErstklUgcr s auch die Zweit-klägerh in ihrer Ehre verletzt wurde« Ihr Person-lichkeitsbild wurde durch die beanstandete Äußerung nicht mit der Vorstellung eines Minderwerts auf iIrrer Seite belastet« Schönko/Schrüder aaO Brn. 2 vor § 185 tn.w.No), Die von der Revision angesogene Entscheidung (OLG Bremen MDR 1962, 254) besagt nichts anderes«, Dort hatte der Tatrichter, an dessen Auslegung sich das damalige Revisionsge-richt gebunden fühlte, den Inhalt der beanstandeten die Ehefrau beleidigenden Äußerung dahin verstanden, der Ehemann sei mit einer Hure verheiratet. Diese Wertung wird durch die Annahme getragen, daß durch den Angriff auf die Ehefrau zugleich auch das Persönlichkeitsbild des Efteraanns mit der Vorotollung eines Minder-wertes belastet wurde. Es kam daher nicht mehr auf die Präge an, ob andere Erwägungen ihrer Begründetheit .ent gegen stehen könnten, insbesondere der Umstand, daß die beanstandete Äußerung in einem gerichtlichen Verfahren gemacht worden ist (vglo BGH Urteil vom 14c November 1961 Seine Revision wendet sich denn auch nur gegen die Kostenent-Scheidung des Berufungc urteile, durch die er sich unangemessen belastet fühlte Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist aber unzulässig, v/enn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 99 Abs, 1 ZPO), Sie ist auch nicht etwa deshalb zulässig, weil die Zweitklägerin, soweit sie betroffen iot, Revision in der Hauptsache eingelegt hat, Das Berufungsgericht hat die Revision ersichtlich nicht im Hinblick auf die zu Lasten des Erstklägers ergangene Kostenentscheidung zugolassen, der im Berufungsrechtszug in der Hauptsache obgesiegt hat, sondern zur möglichen revisionsgerichtlichen Entscheidung Uber die Hauptsache, So begründet das Borufungs-urteil die Zulassung denn auch mit einem Hinweis auf § 546 Abs, 2 Satz 1 ZPO (grundsätzliche Bedeutung)„
IfachschlagcY/erk: ja BGH 7»: nein BGB §§ 825 Ah, 1004 Zu den Voraussetzungen, unter denen ideelle Beeinträchtigungen eines Ehegatten (hier: des Ehemanns) auch als Verletzung des Ehepartners (hier: der Ehefrau) zu v/erten ist» BGIl, Urto v. 16„ Juni 1970 - VI ZR 162/68 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iLl§.?/66 URTEIL Verkündet am 16, Juni 1970 Kriegl Justizhauptsekret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem .Rechtsstreit I» des Ingenieurs hr, Kurt R 2. seiner Ehefrau Gerda R beide v/ohnhaft in H Kläger und Revisionskläger} - Prozeßbevollmächtigier Rechtsanwalt Br. gegen die Kauffrau Annelie geb. Y/gfc, i. Pa. E HMB, L Äartha Mi Auguste Erieda - Prozeßbcvollmächtigte Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof.Br, und Br. - Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtohofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16« Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Fehle sowie der Bundesrichter Br«, Weher, ProfoDr«Nüßgens, Dunz und der Bundesrichterin Schöffen für Recht erkannt: Die Revision des Erstklägers gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichto zu Hamburg vom 13» Februar 1968 wird als unzulässig verworfen«. Die Revision der Zweit klüger in gegen dieses Urteil v/ird zurück gewiesen«, Die Kosten der Revision fallen der Zweitklägerin zur Last mit Ausnahme eines Betrages von 10 IM der Gerichtskosten, diefer Erstkläger trägt«, Von Rechts wegen Tatbestands Der Ehemann der Beklagten führte vor dem Landgericht Hamburg gegen dio Beklagte einen Eheecheidungsprozeß« In diesem Rechtsstreit hat er in der Klageschrift vom 15«. September 1965 u.a. vorgetregen, er habe eine andere Frau, nämlich Präulein Christa-Maria näher kennenge- lernt, dio bereits längere Zeit zu dem gemeinsamen Bekanntenkreis gehört habe« Die Beklagte habe das zu dem Anlaß genommen, ihn zu kränken und besonders vor Dritten herabzusotzen«, Die Beklagte hat im Sch ei dung sv er fahren vorgetragen, ihr Ehemann unterhalte zu Christa-Maria M^H| ein ehebrecherisches Verhältnis» Durch seinen Prozeß be vollmächtig ten ließ der Ehemann der Beklagten erklären, er werde wegen seiner Beziehungen zu Fräulein die Aussage ver- weigern» Eine gloicho Erklärung gab Fräulein M^| nach Ladung gegenüber dem G-ericht ab. Daraufhin wurde sie nicht vernommen„ Nach Vernehmung der Beklagten und ihres Ehemannes im Ehescheidungsrechtsstreit beschloß das Landgericht: ''Die Frozcßbevollmächtigten der Beklagten werden binnen einer Frist von einem Monat nunmehr im einzelnen unter Bcw ei saut ritt ihre Behauptung, der Kläger unterhalte ein ehebrecherisch es Verhältnis zu Fräulein substantiieren.1' Darauf wandten sich die dortigen Prozeßbcvoll-mächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 6«. Juli 1966 an die Prozeßbevollmächtigten des Ehemanns und wiesen darauf hin, daß sie entsprechend dieser Auflage in Einzelheiten schriftsatzlich unter Beweisantritt darstellen müßten, wahn und wo der Ehemann mit Fräulein Ehebruch getrieben habe. Daboi werde eine Vielzahl von Personen, die auch zur Hamburger Gesellschaft ' gehörten, als Zeugen benannt werden müssen. Um das zu vermeiden, werde dem Ehemann Gelegenheit gegeben, dem Gericht gegenüber so eindeutige Erklärungen abzugeben, daß sich eine Beweisaufnahme erübrige* Die Prozeßbevollmächtigten des Ehemanns G^IBl gingen darauf nicht ein» Darauf führten die dortigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 26» Juli 1966 aus, der Ehemann habe in anderen Prozessen und bei Besprechungen in Gegenwart der beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten seine ehebrecherischen Beziehungen zu Präulein Inicht bestritten. Unter III enthält dieser Schriftsatz mit Beweis-antritten Angaben über ein gemeinschaftliches Zusammenleben des Ehemanns G^^^rnit Präulein an verschiedenen Orten» Unter Ziffer IV mit der Überschrift; "Sonstige Bev/eise für die ehebrecherischen Beziehungen zwisehen dem Kläger und Präulcin Christa worden zunächst Angaben darüber gemacht, wie ungeniert sich der Ehemann G^|^ mit Präulcin in der Öffentlichkeit benehme» Sodann heißt es? Pür ein ehebrecherisches Verhältnis spreche auch, daß Präulein "nachweislich mehrfach Beziehungen zu verheirateten Männern unterhalten" habe» Die Beklagte bedauere, Dinge vortragen zu müssen, die der Intimsphäre Dritter angehorten» Sie sehe sich abei’ durch das Verhalten ihres Ehemannes und des Präulein genötigt, in berechtigter Wahr- nehmung ihrer eigenen Interessen mitzuteilen, daß Präulein schon zu vier anderen Ehemännern Beziehungen unterhalten habe» Wörtlich heißt ess Gic bei "Endlich hat Präulein Mi Herrn^Jjro Iiigo Kurt l'Ü^pr 0)o beschäftigt war, intim mit ihrem Arbeitgeber verkehrt, obgleich dieser ein verheirateter Mann ist«, Beweis an tritt blei bt Vorbehalten o" Dazu habe2i die Kläger jetzt vorgetrageni Präulcin sei vom 1c Oktober 1962 bis zu dem Io Oktober 1963 als Sekretärin des Erstklüger.3 in dessen Wohnhaus und Büro tätig gewesen * Es hätten keine intimen Beziehungen bestanden* Die unwahre und leichtfertig auf ge stellte Behauptung der Beklagten sei beleidigend und verleumderisch» Aus dem angebotenen Bev/eisantritt ergebe sich» daß die Beklagte beabsichtige, ihre Behauptung zu wiederholen« Nach allgemeiner Lebenserfahrung bestehe auch begründete Besorgnis, daß die Beklagte diese Behauptung auf gesellschaftlichen Veranstaltungen verbreiten werde* Für den Scheidungsprozeß der Beklagten sei es unerheblich, ob Fräulein M4HB außer zu dem Ehemann G^H^noch zu anderen Ehemännern Beziehungen unterhalten habe« Im Rahmen des Sch ei dungs recht s-streite gehe es allein um das Verhältnis zu dem Ehemann Deshalb habe die Beklagte nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt* Um den Ruf von Präulcin zu schädigen, habe sie die Ehre des Erstklägers angegriffen und in seine Ehe cingegriffenB Das Sch ei dungs gericht habe der Beklagten auch nicht auf gegeben nachzuweisen, daß Präulein eine Ehebrecherin sei • Wenn die Beklagte meine, / * das Vorleben des Fräulein könne für den Nachweis eines Ehebruchs ihres Ehemannes erhob-lich sein, dann hätte sie die Pllicht gehabt, ihre Behauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und hätte nicht ihrer Phantasie freien Lauf lassen dürfen«» Pie Wahrnehmung eigener Interessen gestatte es nicht, in einem Prozeß beliebig in die Rechte unbeteiligter Dritter einsugreifen und insoweit deren Ehrenschutz weitgehend zu beschränken* Die Beklagte habe auch in einem von Fräulein angestrengten Privat klag ever fahren ihre Behauptung über deren angeblichen Ehebruch mit dem Erstkläger wiederholt 0 Die Kläger haben .schließlich Unterlassung sowie Widerruf zu gerichtlichem Protokoll der beanstandeten Äußerung und die Zahlung einer angemessenen GeldentSchädigung für die immaterielle Unbill begehrt. Die Beklagte hat um Klageabv/eisung gebetene Sie hat vorgetragen: Fräulein unterhalte, ehebrecherische Beziehungen zu ihrem Ehemann0 Beide hätten 3ich im Scheidungsprozeß auf ihr Recht zur Aussageverweigerung berufen und sich auch nach der Auflage des Landgerichts geweigert, ihre ehebrecherischen Beziehungen zuzugeben„ Deshalb habe sie dem Beschluß des Gerichts entsprechen müssen und durch Anführungen von Tatsachen belegt, daß Fräulein eine Ehebrecherin sei * Ihr Ehemann habe das auch nicht bestritten. Deshalb sei es fraglich, ob das Gericht im Scheidungsprozeß die angebotenen Beweise erheben werde. Sie habe indessen aas Gericht davon überzeugen müssen, daß Fräulein nach ihren Lebensgev/chnlieiten durchaus ein Ehebruch suzutrauen sei0 Sie habe ihre Informationen von zuverlässigen Personen erhalten und habe nicht etwa leichtfertig Gerüchte weit er gegebene Da es nach deutschem Prozeßrecht unzulässig sei, als Partei die Zeugen vor der gerichtlichen Beweisaufnahme selbst zu vernehmen, sei es ihr nicht möglich gewesen, die ihr aus zuverlässiger Quelle zugegangenon Informationen in allen Teilen auf ihren Wahrheitsgehalt zu untersuchen«, Keinesfalls habe sie den Erstkläger herabsetzen wollen» Zudem habe sie ihre Erklärungen nicht in der Öffentlichkeit gegeben, sondern in einem unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführten Ehe recht s-streito Britten gegenüber habe sie diese Behauptung nicht auf ge stellt» Deren Verbreitung sei nur durch ihren Ehemann besorgt worden«, Der Zweck dieses Rechtsstreits laufe offensichtlich darauf hinaus, sie in dem Eheprozeß daran zu hindern, die notwendigen Vertcidigungomittcl vorzubringen«, Darauf hätten die Kläger keinen Anspruch«, Sie, die Beklagte, habe sich im Scheidungs-rechtsstreit auch an die ihr obliegende Wahrheitspflicht gehalten» Sie habe ihre Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt. Es sei offenkundig, daß ihr Schriftsatz vom 26«, Juli i960 die Beziehungen ihres Ehemanns zu Fräulein und deren Persönlichkeit zu dem Gegenstand habe, nicht aber die der Kläger,Sie beabsichtige auch nicht, ihre Behauptungen zu wiederholen. il Die vow Landgericht vernommene Zeugin hat unter Lid in Abrede gestellt, jemals intine Beziehungen zu dew Erstkläger unterhalten zu haben„ Las Landgericht hat die Beklagte unter Ab-V/ei sung des Unter Id ssungsbegehrens nach Antrag zun V/iderruf und zur Zahlung von loOOO IM verurteilte Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-richt die Klage der Zv/eitklägerin abgeväesen und iw übrigen die Berufung zurückgev/iesen» Mit der zugelaosenen Revision erstrebt die Zwoitklägerin die UiederherStellung des landgerieht-lichen Urteils» Die Revision des Erstklägers v/ondet sich nur gegen die KostenentScheidung des Berufungsgerichts und erstrebt insoweit die Y/iederhcr Stellung des erstinstanzlichen Urteils» Ent sohei dungsgründ e I„ Der Erstkläger ist nach Auffassung dos Berufungsgerichts durch die nach seiner Eest Stellung \mwahre Behauptung der Beklagten, er habe mit Eräulein die Ehe gebrochen, in seiner Ehre verletzt worden«, Mit der v/eiteren Begründung, diese Äußerung habe die Beklagte leichtfertig aufgestellt und aufrecht erhalten, hat es sie auf‘-die Klage des Erstklägers.-zu dem Widerruf, so vie zur Zahlung’einer Entschädigung von loOOO DM verurteilt«, Dieser ü?eil des Rechtsstreite ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens o Dagegen erblickt das Berufungsgericht in dem beanstandeten Vorbringen der Beklagten keine Bhr-kränkung der Zweitklägerin, Hiergegen v/endet sich die Revision der Zweitklägerin, Ihr ist der Erfolg jedoch versagte 1, Allerdings kann in der Verletzung der Ehre eines Familienmitgliedes unter besonderen Umständen auch eine Beeinträchtigung eines anderen Mitgliedes der Familie liegen« Die Frage wird insbesondere dahin erörtert, ob in der unmittelbaren Beleidigung von Kindern eine Beeinträchtigung der elterlichen Gewalthaber oder in der unmittelbaren Ehrverletzung einer verheirateten Person eine Beeinträchtigung ihres Ehegatten zu erblicken ist» Hach richtiger Ansicht ' muß sich die Beleidigung des einen nicht ohne weiteres als Beeinträchtigung des anderen darstellen; sic kann es aber sein (vgl, Schönke/Schröder StGB 15«. Aufl,, vor § 185 Bern* 2 üi0v/,N.), Es reicht also nicht jede Beleidigung des Ehepartners oder der Kinder aus. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, So ist als erforderlich anzusehen, daß die Äußerung zugleich eine Mißachtung des Erzichungs-rechts der Eltern oder den Vorwurf der Vernachlässigung ihrer Erziehungspflicht enthält und daß die Ehrverletzung des Verheirateten zugleich das Persönlichkeitsbild des Ehepartners mit der Vorstellung eines Minderv/ertos belastet (BGH Urteil vom 25o Februar 1969 - VI ZR 241/67 - DM BGB § 847 Nr, 54 « NJW 1969, 1110 = GRUR 1969, 426 jn.Anra. 10 - f r >■ (/ Micheli), daß also auch dor andere Ehe gatte durch den Eingriff seihst als wind er wer tig hingestollt vard (vgle Helle, her Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Hufes io Privatrecht 2oAuflo So96 zu Nr® 13)c 2c Ein solcher Pall liegt nach der zutreffenden Recht sau ff as sung des Berufungsgerichts hier nicht vorc Zunächst hat der Tatrichter die beanstandete Äußerung gerade nicht dahin zu verstehen vermocht, sie könne die Vorstellung erv;ecken, das Ehe leben der Klägerin sei gestört und die Zweitklägerin sei nicht die richtige Ehepartnerin für ihn« Hach dem tatrichterlichen Verständnis fehlt es für eine derartige Annahme in Hinblick auf den Wortlaut der Äußerung wie auf den Zusammenhang, in dem > die Beklagte sie gemacht hat, an jedem Anhalt. Biese Auslegung des Tatrichters ist möglich und verstößt nicht gegen die Benkgosotze oder gegen allgemeine Erfahrungssätzoc Bamit ist sie aus Rechtsgrunden nicht zu beanstanden und der -weiteren Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Bann kann aber nicht bejaht werden, daß durch die Beeinträchtigung des ErstklUgcr s auch die Zweit-klägerh in ihrer Ehre verletzt wurde« Ihr Person-lichkeitsbild wurde durch die beanstandete Äußerung nicht mit der Vorstellung eines Minderwerts auf iIrrer Seite belastet« In dor Beleidigung der Ehefrau - ebenso wie in der Ehrverletzung der minderjährigen Tochter - hat man in erster Linie und überwiegend dann eine Beeinträchtigung der Ehre auch des Ehemanns (Vaters) geoehen, wenn die Kränkung der Ehefrau (Tochter) in einer geschlechtlichen Annäherung an die Ehefrau (Tochtei’) oder einem Versuch hierzu lag (vgl» BGH Urteil vom 5* Februar 1952 - 1 StR 415/51 = NJW 1952, 476; vgl. Schönko/Schrüder aaO Brn. 2 vor § 185 tn.w.No), Die von der Revision angesogene Entscheidung (OLG Bremen MDR 1962, 254) besagt nichts anderes«, Dort hatte der Tatrichter, an dessen Auslegung sich das damalige Revisionsge-richt gebunden fühlte, den Inhalt der beanstandeten die Ehefrau beleidigenden Äußerung dahin verstanden, der Ehemann sei mit einer Hure verheiratet. Auf dieser Grundlage wurde auch eine Ehrverletzung des Ehemanns bejaht. Diese Wertung wird durch die Annahme getragen, daß durch den Angriff auf die Ehefrau zugleich auch das Persönlichkeitsbild des Efteraanns mit der Vorotollung eines Minder-wertes belastet wurde. Derartige besondere Umstande sind aber nach der Feststellung des Tatrichters nicht vorhanden. 3. Ob mit der Revision eine selbständige Familienehre snzuerkennen ist, kann hier auf 3ich beruhen (verneinends BGH Urteil vom 26.April 1951 - 4 StR 99/51 = NJW 1951, 531 = JZ 1951, 520 mit Anm. Mezger = MDR 1951? 500 ra.Antn. Welzel; vgl. auch LK 8.Aufl. Bern. Ill 1 ff vor §§ 185 ff; Schö nice/Sehr öd er aaO; BGH Urteil vom 25o Februar 1969 - VI ZR 241/67 = aaO), Denn selbst bei 12 / Bejahurig qualifizierten eich nur solche herabsetzenden Äußerungen «als Verletzung der Faraili enehre, die sich gegen sic als eine eigenständige Gemeinschaf ta-ehre richten (3GH Urteil von 25o Pebruar 1969 - VI ZR 241/67 = aaO m„w,N»)o Beeinträchtigungen der einzelnen Familienmitglieder treffen die Familie in diesen Sinne dagegen nicht- nögcn sie auch von ihr als kränkend empfunden werden (vgl„ Y/olzpl aaO; vgl» auch BayObUG HUR 1958, 264) o Uie Pani lien ehre in dem so verstandenen Sinne ist, wollte .ban sie überhaupt bejahen, daher nicht durch das beanstandete Vorbringen der Beklagten verletzt worden, der Erstkl&ger habe ehebrecherische Beziehungen zu einer bestimmten Frau unterhalten» 4o Schon aus diesen Gründen konnte das Berufungsgericht das Klagebegehren der Zweitklägerin als nicht gerechtfertigt erachten. Es kam daher nicht mehr auf die Präge an, ob andere Erwägungen ihrer Begründetheit .ent gegen stehen könnten, insbesondere der Umstand, daß die beanstandete Äußerung in einem gerichtlichen Verfahren gemacht worden ist (vglo BGH Urteil vom 14c November 1961 - VI ZR 89/59 = LM BGB § 1004 Nr» 58; Urteil vom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 = UH BGB § 1004 Nr» 85 = NJW 1965, 1805; Urteil vom 3* Dezember 1968 - VI ZR 140/67 = UM BGB § 852 Nr» 38 = NJW 1969, 463 zu B I)c II» Die Revision des_ Erstkl!>ß§rs ist unzulässig» 13 - 'U lurch, die Entscheidung in der Hauptsache ist der Erstkiäger nicht beschwert. Seine Revision wendet sich denn auch nur gegen die Kostenent-Scheidung des Berufungc urteile, durch die er sich unangemessen belastet fühlte Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist aber unzulässig, v/enn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 99 Abs, 1 ZPO), Sie ist auch nicht etwa deshalb zulässig, weil die Zweitklägerin, soweit sie betroffen iot, Revision in der Hauptsache eingelegt hat, 2c An dieser Unzulässigkeit der Revision ändert nichts, daß das Berufungsgericht die Revision zugclassen hat. Das Berufungsgericht hat die Revision ersichtlich nicht im Hinblick auf die zu Lasten des Erstklägers ergangene Kostenentscheidung zugolassen, der im Berufungsrechtszug in der Hauptsache obgesiegt hat, sondern zur möglichen revisionsgerichtlichen Entscheidung Uber die Hauptsache, So begründet das Borufungs-urteil die Zulassung denn auch mit einem Hinweis auf § 546 Abs, 2 Satz 1 ZPO (grundsätzliche Bedeutung)„ III. Hach alledem war die Revision des Erstklägcrs als unzulässig zu verworfen und die Revision der Zv/oitklägerin unbegründet und d aher zurUck zuv/ei sen. «£unz Scheff en Fehle Fr* Weher Nüßgens