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BGH · VI ZR 162/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 162/67

Unter Abweisung weitergehender Ansprüche hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, der Erstklägerin für die Monate Juli 1966 bis September 1967 eine Unterhaltsrente von je 525?25 EM und für die Monate Oktober 1964 bis März 1966 eine Unterhaltsrente von je 150 EM nebst Zinsen zu zahlen« Ferner ist unter Vorbehalt des Übergangs auf Sozialversicherungsträger dem auf die Feststellung der Haftung der Beklagten für 3/4 des weiteren Unfallschadens gerichteten Antrag der Klägerinnen entsprochen worden« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abweisung des darüber hinausgehenden Klagebegehrens der-Erstklägerin die dieser zuerkannte Unterhaltsrente auf je 485 EM für die Monate Juli bis Oktober 1966 und auf je 447?50 vorhanden waren, welche die Klägerinnen mit Hilfe einer zur Auszahlung gelangten Unfallversicherungs-Summe von 20»000 DM abdecken konnten, hat das Berufungsgericht angenommen, daß Dr» K^^in dem für den entzogenen Unterhaltsanspruch der Erstklägerin maßgebenden Zeitraum (-1. Juli 1966 bis 30» September 1967) monatlich etwa 450 DM für Schuldenzinsen und -tilgung hatte aufbringen müssen, so daß für den Unterhalt der Ehegatten ein monatliches Einkommen des Ehemannes von 1o3Ö0 DM zur Verfügung gestanden hätte» Das Berufungsgericht hat sich mit dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme eingehend auseinandergesetzt und die wesentlichen Gründe angegeben, die für die Bildung seiner Überzeugung maßgebend waren (BGHZ 6, 62, 63)o Es ist nicht erkennbar, daß es sich hierbei von grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen hat» Eine ausgezahlte Unfallversicherungssumme ist weder mit dem Stammkapital noch mit den Erträgnissen zugunsten des Schädigers in Ansatz zu bringen (IM BGB § 844 Abs. 2 Nr, 15)® Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Unfallversicherungssumme zur Abdeckung der Schulden verwendet und der Rest auf den wogen des Mitverschuldens des Dr® nicht ge- Angesichts der dem Tatrichter durch die Vorschrift des § 287 ZPO zugestandenen Freiheit in der Tatsachenwürdigung ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Vermietung eines Zimmers der von der Erst- und Drittklägerin bewohnten Vier-Zimmer-Eigen-tumswohnung als unzu demutbar bezeichnet hat, ohne diese Auffassung im einzelnen zu begründen. IX o Das Berufungsgericht hat für die Monate Januar bis März 1964 der am 1942 geborenen die in diesem Zeitraum noch die Hotel-faehschule in Heidelberg besuchte, in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine monatliche Unterhaltsrente von 215,25 DM zugebilligt. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht, das insoweit Beweis erhoben hatte, davon überzeugt, daß die Drittklägerin ihre Ausbildung nach dem Besuch der Hotelfachsehule im Ausland fortgesetzt hätte, wenn ihr Vater am Leben gehlieben wäre. Angesichts der Schadensquo-tc von 3/4 hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht für diesen Zeitraum monatlich 150 DM als Ersatz für entzogenen Unterhalt zugesprochen» Die Revision, die in erster Linie die tatrichterliche Würdigung angreift und in Abrede stellt, daß der geplante Ausbildungsgang der Drittklägerin den Vermögensverhältnissen ihres Vaters angemessen war, übersieht, daß der Anspruch aus § 844 BOB ein Schadensersatzanspruch wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt ist und daß der Ersatzpflichtige diesen Schadensersatz in dem Umfang leisten muß, in welchem der Unterhaltspflichtige zur Unterhaltsleistung rechtlich verpflichtet war (LM BGB § 844 Abs»2 Nr. 2). Person von dem Unterhaltspflichtigen zu tragen* Allerdings kann unter dem Gesichtspunkt des standesgemäßen Unterhalts, der den gesamten Lebensbedarf umschließt, ein Anspruch auf einen Zuschuß zu einer Ausbildung gegeben sein« In dieser Richtung sind stets besondere Feststellungen erforderlich; die bloße Lebenserfahrung genügt nicht (BGH VRS 22, 417? 419)o Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben, daß die Drittklägerin auch nach Eintritt der Volljährigkeit aus dem Gesichtspunkt des standesgemäßen Unterhalts für die weitere zweijährige Ausbildung im Ausland gegen ihren Vater, der ihrer Berufswahl zugestimmt hatte, einen Anspruch auf einen Zuschuß gehabt hätteo Dafür, daß dieser Unterhaltsanspruch der Drittklägerin entzogen worden ist, muß die Beklagte in dem von den Vorinstanzen festgelegten Umfang Ersatz leisten»

Zitierte Normen: § 287 ZPO
DrittklägerinVaterKlägerinnenErstklägerinFeststellungBerufungsgericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 162/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
7 o Januar 1969
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Ehefrau Johanna H	geh.
SpeiserestaurarrtSHMB?
Beklagten., Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prosseßbevollmäch'tigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
1.
2.
3.
die V/ftwe RitaNÄHIHP geh
JBBBBptra
 die Ehefrau Renate
 die Angestellte Regina H SflfllB, JJHHBstraße
 Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Revisi onsbeklagte >
- Proseßbevollmächtigte;
Rechtsanv/älte Prof und Dr
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L
Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weher, Dr, Nüßgens, Sonnabend und Buna
 für Hecht erkannt:
Die Hevision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28« April 1967 wird zurückgewiesen « Die Kosten der Hevision werden der Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
 Die Klägerinnen sind die Witwe und die Tochter des Handelsvertreters Dr. Otto	die Beklagte
 ist die Mutter und Alleinerbin des Schreiners Walter EflUHi der am 25» September 1963 bei einem Verkehrsunfall gleichzeitig mit Dr. N^l^ums heben kam.
Die Parteien sind darüber einig, daß die Beklagte als Erbin ihres Sohnes für den den Klägerinnen durch den Tod ihres Ehemannes und Vaters entstandenen Schaden mit einer Quote von 3/4 haftet. Streitig ist lediglich, ob der Erst- und Drittklägerin ein
 Anspruch wogen entzogenen Unterhalts zusteht und oh alle drei Klägerinnen die Feststellung der Brsatz-pflieht für weitere Schäden verlangen können.
Unter Abweisung weitergehender Ansprüche hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, der Erstklägerin für die Monate Juli 1966 bis September 1967 eine Unterhaltsrente von je 525?25 UM zu zahlen« Bes weiteren ist die Beklagte verurteilt worden, an die Drittklägerin 1»545?75 EM und für die Monate Oktober 1964 bis März 1966 eine Unterhaltsrente von je 150 EM nebst Zinsen zu zahlen« Ferner ist unter Vorbehalt des Übergangs auf Sozialversicherungsträger dem auf die Feststellung der Haftung der Beklagten für 3/4 des weiteren Unfallschadens gerichteten Antrag der Klägerinnen entsprochen worden«
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abweisung des darüber hinausgehenden Klagebegehrens der-Erstklägerin die dieser zuerkannte Unterhaltsrente auf je 485 EM für die Monate Juli bis Oktober 1966 und auf je 447?50 EM für die Monate November 1966 bis September 1967 festgesetzt« Eie weitergehende Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben«
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, erstrebt die Beklagte weiterhin Klagabweisung in vollem Umfang«
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I» Das Berufungsgericht hat Feststellungen darüber getroffen, welche Einkünfte Dr»	der	a-1-s
Handelsvertreter für eine Kohlenhandelsgesellschaft tätig war, in den letzten vier Jahren vor seinem Tod erzielt hatte, und hat ein jährliches Bruttoeinkommen von 23o582,88 DM zu dem Ausgangspunkt für die Schätzung eines monatlichen Nettoeinkommens von 1»7$0 DM genommen» Im Hinblick darauf, daß im Zeitpimkt des Todes von Dr»	Verbindlichkeiten	von	etwa	17 »000 DM
vorhanden waren, welche die Klägerinnen mit Hilfe einer zur Auszahlung gelangten Unfallversicherungs-Summe von 20»000 DM abdecken konnten, hat das Berufungsgericht angenommen, daß Dr» K^^in dem für den entzogenen Unterhaltsanspruch der Erstklägerin maßgebenden Zeitraum (-1. Juli 1966 bis 30» September 1967) monatlich etwa 450 DM für Schuldenzinsen und -tilgung hatte aufbringen müssen, so daß für den Unterhalt der Ehegatten ein monatliches Einkommen des Ehemannes von 1o3Ö0 DM zur Verfügung gestanden hätte»
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die die' seit i960 berufstätig ist und von Juli bis Oktober 1966 monatlich $29?95 DM und vom November 1966 an monatlich 676,78 DM verdiente, zu dem Familienunterhalt einen Beitrag in Geld zu leisten gehabt hätte» Das Berufungsgericht hat für die Zeit von Juli 1966 an einen Unterhaltsbedarf für die Erstklägerin und deren Ehemann von monatlich 1»400 DM angenommen» Hierzu hätten beide Ehegatten entsprechend ih-
 
rem Einkommen beizutragen gehabt« Da die Erstklägerin nebenher noch den Haushalt versorgt habe* würde der Ehemann einen dem Wert der Hausarbeit entsprechenden höheren Zuschuß zu leisten gehabt haben« Das Berufungsgericht hat für die Monate Juli bis Oktober 1966 den Zuschuß des Ehemannes mit 1«200 DM und den der Erstklägerin mit 200 DM und für die Zeit von November 1966 an mit 1-150 bzw» 250 DM angesetzt« Unter Berücksichtigung des Eigenverbrauchs des Ehemannes und der allgemeinen Unkosten ist das Berufungsgericht nach umfangreichen Berechnungen, in die es auch die Erträgnisse des Kapitals von zwei ausgezahlten Lebensversicherungen und einer nach dem Tod gezahlten Handelsvertreterabfindung einbezogen hat, unter Berücksichtigung der Schadensquote von 3/4 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Erstklägerin von der Beklagten als Ersatz für entzogenen Unterhalt für die Monate Juli bis Oktober 1966 je 485 DM und für die Monate November 1966 bis September 1967 je 447,50 DM verlangen kann«
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die von dem Berufungsgericht angestellten Berechnungen und das gefundene Ergebnis« Nach feststehender Rechtsprechung greift hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem Schaden die Vorschrift des § 287 ZPO ein (vgl« BGH VersR 1964, 844, 845 mit Nachweisen)« § 287 ZPO dient dazu, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern; an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung tritt das freie Ermessen des Gerichts (DM ZPO § 287 Nr« 3)« Bei der Nachprüfung der im Bereich des
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§ 287 ZPO liegenden tatricht erlichen V/ürdigung sind dem Revisionsgericht enge Grenzen gezogen; es hat nur nachzuprüfen ? ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (ständige Rechtsprechung, vglo BGHZ 39? 198, 219)o
Das Berufungsgericht hat sich mit dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme eingehend auseinandergesetzt und die wesentlichen Gründe angegeben, die für die Bildung seiner Überzeugung maßgebend waren (BGHZ 6, 62, 63)o Es ist nicht erkennbar, daß es sich hierbei von grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen hat»
Es stand insbesondere im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es sieh mit der Aussage der vernommenen Zeugen begnügen wollte oder ob noch die Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen W^p| sachdienlich war, dessen Ladung die Beklagte nach der Vernehmung des an seiner Stelle gehörten Zeugen van RflHHHV nicht mehr beantragt hatte» Das Berufungsgericht ist weitgehend auf das umfangreiche Vorbringen der Beklagten eingegangen und hat keinen Gesichtspunkt unerörtert gelassen» Insbesondere hat es sich auch mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, Tr.	sei
 ein Trinker gewesen und ihm wäre möglicherweise die Fahrerlaubnis demnächst endgültig entzogen worden; in-
 
soweit hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme keine Feststellungen treffen könneno Den Um--stand, daß das Verhältnis der Erstklägerin zu ihrem Ehemann getrübt gewesen sein kann, hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage erörtert, ob die Erstklägerin weiterhin berufstätig geblieben wäre» Selbst wenn die Erstlclägerin die Absicht gehabt haben sollte, die Scheidung der Ehe zu betreiben, so würde dieser Umstand angesichts der Tatsache, daß im Zeitpunkt des Unfalls die Ehe und die Unterhaltspflicht des Ehemannes jedenfalls bestand und noch nicht einmal Scheidungsklage erhoben war? entgegen der Ansicht der Revision auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ohne Einfluß seine
 Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Zahlung der Unfallversicherungssumme von 20.000 DM nicht berücksichtigt hat. Eine ausgezahlte Unfallversicherungssumme ist weder mit dem Stammkapital noch mit den Erträgnissen zugunsten des Schädigers in Ansatz zu bringen (IM BGB § 844 Abs. 2 Nr, 15)® Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Unfallversicherungssumme zur Abdeckung der Schulden verwendet und der Rest auf den wogen des Mitverschuldens des Dr®	nicht	ge-
deckten Schaden verrechnet worden ist. Zwar hat die Schuldentilgung zu einem Wegfall der Zinsbelastung geführt; das Berufungsgericht hat jedoch diesem Umstand bereits dadurch Rechnung getragen? daß es hinsichtlich des für den Rentenanspruch der Erstklägerin maßgebenden Zeitraums eine Tilgungs- und Zinsbe-
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lastung von 4-50 DM monatlich angenommen hat, wodurch sich der in Ansatz gebrachte, für den Unterhalt zur Verfügung stehende Betrag verringerte *
Die Schätzung, die das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO hinsichtlich der Bewertung der häuslichen Arbeit der Erstklägerin vorgenommen hat, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Mehraufwendungen für Steuern bei der Bereohnung der Höhe dos der Erstklägerin entzogenen Unterhaltsanspruchs Berücksichtigung gefunden haben.
Angesichts der dem Tatrichter durch die Vorschrift des § 287 ZPO zugestandenen Freiheit in der Tatsachenwürdigung ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Vermietung eines Zimmers der von der Erst- und Drittklägerin bewohnten Vier-Zimmer-Eigen-tumswohnung als unzu demutbar bezeichnet hat, ohne diese Auffassung im einzelnen zu begründen.
IX o Das Berufungsgericht hat für die Monate Januar bis März 1964 der am	1942	geborenen
 die in diesem Zeitraum noch die Hotel-faehschule in Heidelberg besuchte, in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine monatliche Unterhaltsrente von 215,25 DM zugebilligt.
Die Drittklägerin hatte diesen Ausbildungsabschnitt bereits zu Lebzeiten ihres Vaters begonnen, der ihr nach den von dem Berufungsgericht getroffenen
 
Feststellungen monatlich etwa 300 DM zur Verfügung stellte, also entgegen der Ansicht der Revision zu dieser Zahlung auch in der Lage war, zu demal die Erst-klägerin berufstätig war und ein eigenes Einkommen hatte. Bei Beginn der Ausbildung an der Hotelfachschule war die Drittklägerin noch minderjährig und erziehungsbedürftig im Sinne von § 1610 Abs. 2 BOB, so daß die Kosten für die Ausbildung ohne weiteres zu dem ihr zustehenden Unterhaltsanspruch gehörten. Y/enn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, der Drittklägerin sei ein Nebenverdienst nicht zu demutbar gewesen, so liegt das im Höhmen der nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Würdigung.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht, das insoweit Beweis erhoben hatte, davon überzeugt, daß die Drittklägerin ihre Ausbildung nach dem Besuch der Hotelfachsehule im Ausland fortgesetzt hätte, wenn ihr Vater am Leben gehlieben wäre. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Drittklägerin bereits eine entsprechende Ausbildung in England hinter sich hatte und daß es angesichts der Notwendigkeit, im Hotelgewerbe in leitender Stellung mehrere Fremdsprachen zu beherrschen, fol gerichtig und sinnvoll gewesen sei, auch Französisch und Spanisch durch einen je einjährigen Aufenthalt in Frankreich und Spanien zu erlernen. Diesen Ausbildungs zweck hätte die Drittklägerin bei Annahme einer Arbeitsstelle mit voller Beschäftigung nicht erreichen können, zu demal der Besuch von Sprachkursen unerläßlich gewesen wäre. Das Berufungsgericht ist auf Orund tat-
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richterlicher Würdigung des Parteivorbringens und der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß Dr.	der	Drittklägerin für die Zeit von April
1964 bis März 1966 einen monatlichen Zuschuß von 200 DM für den Auslandsaufenthalt hätte zur Verfügung stellen müssen.» Angesichts der Schadensquo-tc von 3/4 hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht für diesen Zeitraum monatlich 150 DM als Ersatz für entzogenen Unterhalt zugesprochen»
Die Revision, die in erster Linie die tatrichterliche Würdigung angreift und in Abrede stellt, daß der geplante Ausbildungsgang der Drittklägerin den Vermögensverhältnissen ihres Vaters angemessen war, übersieht, daß der Anspruch aus § 844 BOB ein Schadensersatzanspruch wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt ist und daß der Ersatzpflichtige diesen Schadensersatz in dem Umfang leisten muß, in welchem der Unterhaltspflichtige zur Unterhaltsleistung rechtlich verpflichtet war (LM BGB § 844 Abs»2 Nr. 2). Die Drittklägerin war im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung an der Hotelfachschule in HflP-inzwischen volljährig geworden» Es kommt also darauf an, ob ihr für die Folgezeit ein gesetzlicher Anspruch auf Tragung der weiteren Ausbildungskosten gegen ihren Vater zugestanden hätte und ob die Verwirklichung dieses Anspruchs durch den Tod ihres Vaters unmöglich geworden ist» Die Kosten der Vorbildung zu einem Beruf sind gemäß § 1610 Abs» 2 BGB grundsätzlich nur bei einer erziehungsbedürftigen
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Person von dem Unterhaltspflichtigen zu tragen* Allerdings kann unter dem Gesichtspunkt des standesgemäßen Unterhalts, der den gesamten Lebensbedarf umschließt, ein Anspruch auf einen Zuschuß zu einer Ausbildung gegeben sein« In dieser Richtung sind stets besondere Feststellungen erforderlich; die bloße Lebenserfahrung genügt nicht (BGH VRS 22, 417? 419)o Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben, daß die Drittklägerin auch nach Eintritt der Volljährigkeit aus dem Gesichtspunkt des standesgemäßen Unterhalts für die weitere zweijährige Ausbildung im Ausland gegen ihren Vater, der ihrer Berufswahl zugestimmt hatte, einen Anspruch auf einen Zuschuß gehabt hätteo Dafür, daß dieser Unterhaltsanspruch der Drittklägerin entzogen worden ist, muß die Beklagte in dem von den Vorinstanzen festgelegten Umfang Ersatz leisten»
III * Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse der Klägerinnen bejaht hat»
1o Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Erstklägerin angesichts der Unübersichtlichkeit der Verhältnisse bei Klageerhebung berechtigt gewesen sei, die Leistungsklage zu beschränken, und daß nicht die Verpflichtung bestanden habe, wahrend des Rechtsstreits zur vollständigen Leistungsklage überzugeheno Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl» VersR 1964, 1066).
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 Entgegen der Ansicht der Revision brauchte bei der Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des weiteren Schadens nicht auf die Lebenserwartung von Dr. Rjfl^^und auf die Einkommens ent Wicklung abgestellt zu werdeno Festgestellt worden ist lediglich die Verpflichtung zu dem Ersatz von 3/4 des Schadens? für den der Unfall ursächlich geworden ist oder werden wird; das ergibt sich hinreichend aus der Formulierung "aus dem Verkchrsunfall vom 25-9.1963 noch entsteht”-
2o Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein Feststellungsinteresse der Zweit- und der Drittkla-gerin bejahte Der Umstand? daß die Zweitklägerin seit 20. Mai 1966 verheiratet und die Brittklägerin sozialversichert i3t9 steht ihrem Feststellungsbegehren nicht entgegen- Mag deswegen auch die Wahrscheinlichkeit nicht
 groß sein? daß die Zweit- und Drittklägerin in Zukunft einmal uriterhaltsbedürftig werden und daß eine Unterhaltspflicht ihres Vaters gemäß § 1601 BG-B entstanden wäre, so ist diese Möglichkeit andererseits doch nicht ohne Anhaltspunkt«
Engels	Br.	Weber	Br.	Küßgens
 Sonnabend
Bunz