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BGH

Gericht: BGH

Der Unfall wäre aber auch dann vermieden worden, wenn der Wagen des Beklagten nicht gehalten hätte, sondern mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wäre und der Beklagte ihn auf das Geräusch hin sofort angehalten hätte. Er sei vor dem Unfall zunächst mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/st gefahren und habe diese Geschwindigkeit dann wagen der Fußgängerinnen und wegen des Gegenverkehrs langsam bis fast auf Fußgängertempo herabgesetzt. Bie eigentliche tJrsache des Unfalls ist,wie auch der Kläger nicht bezweifelt, darin zu sehen, daß die Fußbremse des Mopeds plötzlich versagt hat und der Kläger deshalb gezv/ungen war, in den engen Raum zwischen dem Lastwagen des Beklagten und der an der rechten Straßenseite befindlichen Steinmauer einzubiegen. Ihm kann, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, hieraus kein Schuldvorv/urf gemacht werden, denn es ist unstreitig, daß der Beklagte durch die Verkehrslage gezwungen war, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs herabzusetzen. Abgesehen davon, daß gar nicht feststeht, ob der Lastkraftwagen mit einem Fahrtschreiber versehen war, hat der Kläger den entsprechenden Beweisantrag auch nur gegenüber dem Landgericht. Bas Berufungsgericht wäre nur dann verpflichtet gewesen, auf das erstinstanzliche Beweisangebot des Klägers einzugehen, wenn der Beweisantrag im Berufungsrechtszug ausdrücklich wiederholt worden v/äre oder wenn der Klüger ausdrücklich gerügt hätte, daß dieser Beweis im ersten Rechtszug zu Unrecht nicht erhoben worden sei (BGHZ 35, 103)* Bas ist nicht geschehen. Ber Kläger hat im zweiten Rechtszug für diesen Fragenkreis nur Zeugenbeweis ängetreten, nicht aber den Antrag wiederholt, dem Beklagten die Vorlage des Fahrtschreibers aufzugeben. 2. Bas Berufungsgericht hat festgesteLit, daß der Lastkraftwagen des Beklagten nicht zu dem Halten gekommen ist, sondern in Fahrt v/ar, als der Kläger mit seinem Moped in den Raum zwischen dem Lastwagen und der Mauer geriet. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts steht schon nicht fest, in weicher Entfernung von der Hinterachse des Lastwagens der Kläger mit seinem Fuß unter den Wagen geraten ist. Zudem hält es ersichtlich die Behauptung des Beklagten, er habe bei dem Blick in den rechten Rückspiegel den Kläger erst bemerkt, als der Lastwagen bereits an dem Kläger vorbeigefahren, der Unfall also schon geschehen war, zu demindest nicht für widerlegt« In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils sind die Ermittlungsakten nur insoweit verwertet worden, als das Berufungsgericht der Unfallanzeige entnommen hat, daß die Vorderradfelge des Mopeds verbogen war» dagegen ist verfahrensrechtlich nichts einzuwenden. Da der Beklagte unnittel oar vorher keinen anderen Verkehrsteilnehmer überholt und auch keinen Aufprall gegen sein Fahrzeug bemerkt habe, sei eine Notbremsung nicht erforderlich gewesen- Dieser Auffassung ist beizutreten- Gegen sie hat aber auch die Revision keine Bedenken erhooen. c) War der Beklagte aber nicht verpflichtet, auf das Geräusch hin sofort zu bremsen, so könnten dem Kläger Deliktsansprüche nur zustehen, wenn erwiesen wäre, daß der Beklagte den Unfall noch hätte verhindern können, als er oeim Blick in den Rückspiegel den Kläger bemerkte- Dafür ist indes nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichte nichts dargetan. Der Aussage des Beklagten ist, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, nicht zu entnehmen, daß er den Kläger erblickt hat, als dieser in aufgerichteter Stellung war. Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung durch das Landgericht erklärt: Im rechten Rückspiegel habe er wahr genommen, daß ein Stück hinter seinem Fahrzeug ein Rad- oder Mopedfahrer in schräger Steilung an der Mauer gelehnt habe-Unmittelbar nach dieser Wahrnehmung habe er rechts an der Straße gehalten. Das Moped habe nicht flach auf der Straße gelegen, sondern sei zwischen den Beinen des Fahrers schräg zur Mauer hin gelehnt gewesen. Bas Berufungsgericht hält jedenfalls rechtsirrtumsfrei nicht für bewiesen, daß der Beklagte den Kläger schon bemerkt hat, bevor der Unfall geschehen war. Haftung^ nach_dem_ Straßenverkehrsge setz Ersatzansprüche des Klägers aus § 7 StVG hat das Berufungsgericht verneint, weil es für erwiesen hält, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG v/ar. Die Revision meint, der vom Beklagten zu führende Entlastungsbeweis (§ 7 Abs. 2 StVG) sei nicht geführt, weil der Beklagte auf das Geräusch hin nicht sofort sein Fahrzeug angehalten habe. Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Unfall sei schon geschehen gewesen, als der Beklagte in den rechten Rückspiegel sah, nicht ausreichend begründet ist* Die Worte !’wie erwähnt“, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verwendet, lassen erkennen, daß es insoweit zur näheren Begründung auf seine Ausführungen zur Verschuldenshaftung verweisen will. Da im Rahmen der ~ elikts-haftung der Kläger das Verschulden des Beklagten nachzuweisen hatte und Zweifel in dieser Hinsicht zu seinen Lasten gingen, .Konnte sich das Berufungsgericht dort mit der Feststellung begnügen, es sei nicht zu widerlegen, daß der Beklagte, wie er behauptet, bei dem Blick in den Rückspiegel den Kläger erst bemerkt hat, als der Lastwagen schon an dem Kläger vor-oeigefahren, der Unfall also bereits geschehen war. Geht man mit der Revision davon aus, daß der Beklagte den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt hat, so ist bei der dann erforderlichen Abwägung nach § 17 StVG zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, daß sich ohne sein Verschulden auch die Betriebsgefahr seines Lastkraftwagens bei dem Onfall ausgewirkt hat. Dem steht gegenüber, daß der Kläger seinen Schaden weit überwiegend selost herbeigeführt hat, denn die eigentliche und tragende Ursache des Unfalls liegt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, sicherlich darin, daß die Bremse des Mopeds versagt hat.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 7 StVG § 97 ZPO
UnfallBerufungsgerichtLastkraftwagenmauernMopedGeräuschKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
35* Dezember 1965 Becker,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZR__362/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Maschinenschlossers Istraße®
Franz D , Landkreis
-Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsklägers und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ofenbaumeister Peter D(

-Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
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Der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Dezember 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr- Pfretzöchncr und Dr. Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5* Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 4* Juni 1962 zwischen i7*00 und 17*30 Uhr mit seinem Moped auf der Bundesstraße 14 in Richtung Hers bruck. In der Ortschaft Reichsnschwand fuhr vor ihm, ebenfall auf einem Moped, der Monteur Michael R^^und vor diesem der Beklagte am Steuer seines eigenen Lastkraftwagens. Etwa in der Mitte der Ortschaft mußte der Beklagte an einer Straßenverengung seinen Lastkraftwagen abbremsen, weil vor ihm auf seiner Straßenseite und in seiner Fahrtrichtung zwei Frauen mit einem Kinderwagen gingen und er wegen des Gegenverkehrs die Fußgänger nicht überholen konnte. Der Kläger mußte seine Geschwindigkeit ebenfalls verringern, konnte sein Moped aber nicht mehr voll abbremsen, weil das Gestänge der Fußbremse seines Mopeds plötzlich schadhaft wurde und die Bremse deshalb ausfiel. Er fuhr rechts am Moped des Michael Rg^ vorbei und weiter in den engen Raum zwischen dem Lastkraftv/agen des Beklagten und einer auf der rechten Straßenseite befindlichen Mauer hinein. Dabei streifte die rechte Seite der Lenk Stange die Steinwand. Der Kläger kom mit einem Bein unter den
 
Lastkraftwagen. Sein linker Fuß wurde von dein rechten Hinterrad des Lastwagens überrollt, so daß der linke Unterschenkel amputiert werden mußte.
Der Kläger hat behauptet: Der Beklagte habe ihn kurz vor der Unfallstelle überholt und dann sein Fahrzeug scharf abgebremst. Schon dadurch habe er ihn mehr als unvermeidbar behindert. Als das Moped dann die Steinwand gestreift habe, sei ein lautes Geräusch entstanden. In diesem Zeitpunkt habe der Lastkraftwagen gehalten. Obwohl der Beklagte bemerkt ha-oe, daß der Kläger schräg an der Mauer lehnte, sei er wieder .ungefähren. Bas Geräusch, das er wahrgenommen habe, hätte ihn aber veranlassen müssen, stehen zu bleiben. Wenn er das getan hätte, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Der Unfall wäre aber auch dann vermieden worden, wenn der Wagen des Beklagten nicht gehalten hätte, sondern mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wäre und der Beklagte ihn auf das Geräusch hin sofort angehalten hätte.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten ;-388,57 Bll nebst Zinsen als Ersatz seines Sachschadens und seines Verdienstentgangs sowie 8.000 IM Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß' der’ Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dem Unfall noch erwachsenden Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht: Ber Unfall sei nur darauf zurückzuführen, daß die Fußbremse des Mopeds versagt habe. Für ihn, den Beklagten, sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen.
Er sei vor dem Unfall zunächst mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/st gefahren und habe diese Geschwindigkeit dann wagen der Fußgängerinnen und wegen des Gegenverkehrs langsam bis fast auf Fußgängertempo herabgesetzt. Als er das nicht besonders starke, aber für sein Fahrzeug betriebsfremde Ge-
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rausch gehört habe, habe er automatisch zuerst in den linken und dann in den rechten Rückspiegel gesehen. Beim Blick in den rechten Rückspiegel habe er ein Stück hinter seinen Fahrzeug einen Rad- oder Mopedfahrer bemerkt, der in schräger Stellung an einer Mauer gelehnt habe, kr habe dann nach einigen Metern an einer Straßenverbreiterung angehalten.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge v/eiter, den Feststellungsantrag insoweit, als der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe:
I. Zur Haftung, aus__unerlaubter^Handlung.
Bie eigentliche tJrsache des Unfalls ist,wie auch der Kläger nicht bezweifelt, darin zu sehen, daß die Fußbremse des Mopeds plötzlich versagt hat und der Kläger deshalb gezv/ungen war, in den engen Raum zwischen dem Lastwagen des Beklagten und der an der rechten Straßenseite befindlichen Steinmauer einzubiegen. Bafür, daß der Kläger dabei Schaden an seinem linken Bein erlitten hat, könnte der Beklagte nach § 823 BGB nur zur Verantwortung gezogen v/erden, wenn er durch schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten zu dem Entstehen dieses Unfalls beigetragen hätte. Bas aber hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen.
1. Zu dem ersten Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe kurz vor der Unfallstelle plötzlich scharf gebremst, hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht auf Grund der
 Aussage des Zeugen	Überzeugung	gev/onnen,	daß	der
 Beklagte zunächst langsam und dann erst stärker gebremst hat. Ihm kann, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, hieraus kein Schuldvorv/urf gemacht werden, denn es ist unstreitig, daß der Beklagte durch die Verkehrslage gezwungen war, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs herabzusetzen.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang nur, das Berufungsgericht hätte dem Beklagten aufgeben müssen, den Fahrtschreiber vorzulegen. Biese Rüge greift nicht durch. Abgesehen davon, daß gar nicht feststeht, ob der Lastkraftwagen mit einem Fahrtschreiber versehen war, hat der Kläger den entsprechenden Beweisantrag auch nur gegenüber dem Landgericht. gestellt. Bas Berufungsgericht wäre nur dann verpflichtet gewesen, auf das erstinstanzliche Beweisangebot des Klägers einzugehen, wenn der Beweisantrag im Berufungsrechtszug ausdrücklich wiederholt worden v/äre oder wenn der Klüger ausdrücklich gerügt hätte, daß dieser Beweis im ersten Rechtszug zu Unrecht nicht erhoben worden sei (BGHZ 35, 103)* Bas ist nicht geschehen. Ber Kläger hat im zweiten Rechtszug für diesen Fragenkreis nur Zeugenbeweis ängetreten, nicht aber den Antrag wiederholt, dem Beklagten die Vorlage des Fahrtschreibers aufzugeben. Allerdings ist in der Berufungsbegründung allgemein auf den Vortrag des ersten Rechtszuges verwiesen worden. Bas kann aber nicht nusreichen, denn die Partei muß dem Berufungsgericht den Streitstoff in solcher Y/eise unterbreiten, daß dieses erkennen kann, aus welchen Gründen das Urteil des ersten Rechtszuges angegriffen wird und welche weiteren Beweise noch angetreten werden (BGH aaö).
2. Bas Berufungsgericht hat festgesteLit, daß der Lastkraftwagen des Beklagten nicht zu dem Halten gekommen ist, sondern in Fahrt v/ar, als der Kläger mit seinem Moped in den Raum zwischen dem Lastwagen und der Mauer geriet. Es hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte den Sturz des Klägers
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in einem Zeitpunkt bemerkt hat, in dem er den Unfall noch durch eine Notbremsung hätte abv/enden können. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts steht schon nicht fest, in weicher Entfernung von der Hinterachse des Lastwagens der Kläger mit seinem Fuß unter den Wagen geraten ist. Zudem hält es ersichtlich die Behauptung des Beklagten, er habe bei dem Blick in den rechten Rückspiegel den Kläger erst bemerkt, als der Lastwagen bereits an dem Kläger vorbeigefahren, der Unfall also schon geschehen war, zu demindest nicht für widerlegt«
Die Angriffe der Revision gegen diesen Teil des Beru-lungsurteils können keinen Erfolg haben»
a)	Unbegründet ist die Verfahrensrüge, mit der die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft herangezogen hat. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils sind die Ermittlungsakten nur insoweit verwertet worden, als das Berufungsgericht der Unfallanzeige entnommen hat, daß die Vorderradfelge des Mopeds verbogen war» dagegen ist verfahrensrechtlich nichts einzuwenden. Die Ermittlungsakten waren nach der Sitzungsniederschrift vom 6. November 1963 Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und haben ersichtlich auch dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung Vorgelegen. Zwar hat sich der Kläger in der Verhandlung vor dem Landgericht der Verwertung der Ermittlungsakten widersetzt« Das hinderte das Berufungsgericht jedoch nicht, die Unfallanzeige im Wege des Urkundenbeweises heranzuziehen, zu demal sich der Kläger selbst in der -Klageschrift zu dem Beweis dafür, daß der Lastwagen auch über die Felgen des Mopeds gefahren ist, auf die Ermittlungsakten berufen hat.
b)	Der Beklagte war nicht verpflichtet, sofort zu bremsen, als er hinter sich das Geräusch vernahm. In dieser Frage ist das Berufungsgericht erkennbar der Ansicht des Landgerichts gc-
 
folgt, das in seinem Urteil hierzu ausgeführt hat: Die Behauptung des Beklagten, er habe das Geräusch nicht als besonders stark, vor allem nicht als einen heftigen Schlag empfunden, sei nicht zu widerlegen. Da der Beklagte unnittel oar vorher keinen anderen Verkehrsteilnehmer überholt und auch keinen Aufprall gegen sein Fahrzeug bemerkt habe, sei eine Notbremsung nicht erforderlich gewesen- Dieser Auffassung ist beizutreten- Gegen sie hat aber auch die Revision keine Bedenken erhooen.
c)	War der Beklagte aber nicht verpflichtet, auf das Geräusch hin sofort zu bremsen, so könnten dem Kläger Deliktsansprüche nur zustehen, wenn erwiesen wäre, daß der Beklagte den Unfall noch hätte verhindern können, als er oeim Blick in den Rückspiegel den Kläger bemerkte- Dafür ist indes nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichte nichts dargetan.
d)	Vergebens versucht die Revision, aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten herzuleiten, daß er den Kläger schon gesehen habe, bevor der Lastwagen den Fuß des Klägers überfahren hatte. Der Aussage des Beklagten ist, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, nicht zu entnehmen, daß er den Kläger erblickt hat, als dieser in aufgerichteter Stellung war. Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung durch das Landgericht erklärt: Im rechten Rückspiegel habe er wahr genommen, daß ein Stück hinter seinem Fahrzeug ein Rad- oder Mopedfahrer in schräger Steilung an der Mauer gelehnt habe-Unmittelbar nach dieser Wahrnehmung habe er rechts an der Straße gehalten. Das Moped habe nicht flach auf der Straße gelegen, sondern sei zwischen den Beinen des Fahrers schräg zur Mauer hin gelehnt gewesen. Als er den Wagen verlassen habe, habe der Kläger noch in der gleichen Stellung gelehnt-
 
line Vernehmung der Zeugen SfllHP und	darüber,	daß
 der Kläger sofort in sich zusarnmengesunken sei, nachdem sein Fuß abgequetscht v/ar, konnte das Berufungsgericht für entbehrlich halten, denn das würde, wenn es erwiesen wäre, nicht der Annahme entgegenstehen, daß der Kläger auch nach dem Unfall schräg an der Mauer lehnte. Es ist daher kein Verfahrensverstoß darin 2u sehen, daß das Berufungsgericht keine Beweise über diese Behauptung des Klägers erhoben hat.
Auch im übrigen sind die Erwägungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang anstellt, rechtlich nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht hält jedenfalls rechtsirrtumsfrei nicht für bewiesen, daß der Beklagte den Kläger schon bemerkt hat, bevor der Unfall geschehen war.
e)	Da die Deliktsansprüche des Klägers schon an dieser Würdigung des Beweisergebnisses scheitern müssen, kommt es nicht mehr darauf an, in welcher Entfernung von der Hinterachse des Lastwagens der Kläger mit seinem Fuß unter den Wagen geraten und nach welcher Zeitspanne der Fuß des Klägers dann vom Hinterrad des Lastwagens erfaßt worden ist. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Bedenken berechtigt sind, die die Revision in diesem Punkte gegen das Berufungsurteil erhebt.
II_._Zur_ Haftung^ nach_dem_ Straßenverkehrsge setz
 Ersatzansprüche des Klägers aus § 7 StVG hat das Berufungsgericht verneint, weil es für erwiesen hält, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG v/ar. Es geht davon aus, daß das Versagen der Bremse des Mopeds die eigentliche und tragende Ursache des Unfalls war. Bas Ausfallen der Bremse, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe es dem Kläger unmöglich gemacht, gleich dem vor ihm fahrenden Mopedfahrer	ord-
nungsgemäß hinter dem Lastwagen des Beklagten zu bremsen.
Der Beklagte habe jede erdenkliche Sorgfalt angewandt, es habe aber nicht in seiner Macht gelegen, den Unfall zu verhindern. Er habe auf die Ursache des Unfalls sowie auf die letzten Augenblicke des Unfallgeschehens keinen Einfluß gehabt und habe sogar einem Geräusch, das mit seiner Fahrweise in keinem Zusammenhang gestanden habe, sofort Beachtung geschenkt. Sein Blick in den rechten Rückspiegel habe keine sofortige Notbremsung erfordert, denn der Unfall sei, wie erwähnt, schon geschehen gewesen.
Die Revision meint, der vom Beklagten zu führende Entlastungsbeweis (§ 7 Abs. 2 StVG) sei nicht geführt, weil der Beklagte auf das Geräusch hin nicht sofort sein Fahrzeug angehalten habe. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch:bin besonders sorgfältiger Kraftfahrer, wie § 7 Abs. 2 St AG ihn voraussetzt, in einer Lage, wie sie hier festgestellt ist, nicht verpflichtet war, auf das Geräusch hin sofort zu bremsen. Das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß das Geräusch mit der Fahrweise' dos Beklagten in keinem Zusammenhang stand. Damit, daß ein anderer in dem engen Raum zwischen dem Lastwagen und der Mauer geraten sein könnte, brauchte auch ein besonders gewissenhafter Fahrer nicht zu rechnen.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Unfall sei schon geschehen gewesen, als der Beklagte in den rechten Rückspiegel sah, nicht ausreichend begründet ist* Die Worte !’wie erwähnt“, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verwendet, lassen erkennen, daß es insoweit zur näheren Begründung auf seine Ausführungen zur Verschuldenshaftung verweisen will. Dort ist aber, wie das Berufungsgericht übersieht, offengeblieben, v/el-che Phase des Unfailgeschehens der Beklagte bei seinem Blick
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in den Rückspiegel beobachtet hat. Da im Rahmen der ~ elikts-haftung der Kläger das Verschulden des Beklagten nachzuweisen hatte und Zweifel in dieser Hinsicht zu seinen Lasten gingen, .Konnte sich das Berufungsgericht dort mit der Feststellung begnügen, es sei nicht zu widerlegen, daß der Beklagte, wie er behauptet, bei dem Blick in den Rückspiegel den Kläger erst bemerkt hat, als der Lastwagen schon an dem Kläger vor-oeigefahren, der Unfall also bereits geschehen war. Soweit es aber bei der Entlastung des Beklagten nach § 7 Abs. 2 StVG auf diesen Umstand ankam, war die Feststellung erfo'rderlich, daß es in der Tat so gewesen ist, denn hier trifft den Beklagten die Beweislast. Es mag sein, daß das Berufungsgericht hier dem Vorbringen des Beklagten Glauben schenken wollte. Das ist den Urteilsgründen aber nicht mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen.
Dieses Bedenken gegen das Berufungsurteil kann Jedoch nicht zu einem Erfolg der Revision führen, denn das angefoch-tene Urteil ist, wenn auch mit anderer Begründung, Jedenfalls im Ergebnis zu billigen. Geht man mit der Revision davon aus, daß der Beklagte den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt hat, so ist bei der dann erforderlichen Abwägung nach § 17 StVG zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, daß sich ohne sein Verschulden auch die Betriebsgefahr seines Lastkraftwagens bei dem Onfall ausgewirkt hat. Dem steht gegenüber, daß der Kläger seinen Schaden weit überwiegend selost herbeigeführt hat, denn die eigentliche und tragende Ursache des Unfalls liegt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, sicherlich darin, daß die Bremse des Mopeds versagt hat. Das steht so sehr im Vordergrund, daß es nicht gerechtfertigt ist, den Beklagten mit einem Teil des Schadens zu belasten.
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Hiernach ist die Klage mit Recht ahgev/iesen worden. Ras hat zur Folge, daß die Revision des Klägers surüclczu-v/eisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Hanebeck	Dr. Bode
 Rr. Nußgens
 Dr. Pfret’zschner
 Meyer