* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZH 162/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 162/58

- Prozeßbevol'lmächtigters Rechtsanwalt hat der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kleinewefers, Hanebeck, Dr<> Bode, Dr0 Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt? Von Hechts wegen Tatbestands Die Ehefrau des Klägers - Frau Magdalena H( fuhr am Ir Dezember 1952 in einem vom Beklagten gesteuerten Personenkraftwagen und wurde auf dieser Fahrt verletzt, als der Beklagte mit dem Wagen gegen einen vorfahrtberechtigten Straßenbahnwagen fuhr« Sie erlitt dabei eine etwa 10 cm lange Platzwunde an der Stirne <> Da während ihres Krankenhausaufenthaltes erhebliche psychische Störungen auftraten, wurde sie am 3* Dezember 1952 in die Klinik des Nervenarztes Dr, Sf^l^nach überführt. antwortlich gemacht und gegen ihn ein im wesentlichen obsiegendes rechtskräftiges Urteil erstritten (Akten 5 0 73/53 des Landgerichts Bielefeld und 5 U 229/54 des Ob&rlandesge-richts Hamm)« Im jetzigen Rechtsstreit macht der Kläger eigene Ersatzansprüche mit der Begründung geltend, daß ihm durch die Verletzungen seiner Frau deren Dienste im Haushalt und in seiner Anwaltspraxis entgangen seien» Er hat von dem Beklagten für die Zeit vom 7» Dezember 1952 bis zu dem 29o Juni 1985, längstens jedoch bis zu seinem Tode, eine vom Gericht festzusetzende und jeweils für drei Monate vorauszuzahlende angemessene Rente verlangt, mindestens jedoch monatlich 300 DM. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Unfall seiner Frau entstanden sei und noch entstehen werde» Dagegen hat er, soweit Frau H^piBi^bei dem Unfall selbst an der Stirne verletzt worden ist, seine Ersatzpflicht nach § 845 BGB nicht bestritten, sich aber gegen die Höhe der vom Kläger verlangten Beträge gewandt» Januar 1954 bis zu dem 29» Juni 1985, längstens jedoch bis zu dem Ableben des Klägers oder seiner Ehefrau Magdalena geb« SfBB, eine vierteljährliche Goldrente von 300 EM - dreihundert Deutsche Mark - im voraus zu zahlen, und zwar die rückständigen Beträge sofort mit 4 Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitstag abo Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch wegen seiner etwaigen weitergehenden Ansprüche, die ihm in der Zukunft aus dem Unfall seiner Ehefrau vom 7« Dezember 1932 im Rahmen des§ 845 BGB noch entstehen können, Ersatz zu leisteno Die tfifeitergehende Klage wird abgewiesen« Bei Bemessung der nach § 845 BGB zugebilligten Rente hat das Berufungsgericht zunächst geprüft, in welchem Umfang Frau H00IHI nacil ihrer Körperkonstitution und nach den LebensVerhältnissen der Ehegatten gesetzlich verpflichtet war und ist, in dem Hauswesen und im Beruf des Klägers Dienste zu leisten« Es hat angenommen, daß Frau verpflichtet war, den Haushalt zu führen und außer den groben Hausarbeiten (Putzen und dergleichen) alle Arbeiten zu verrichten, die mit der Haushaltführung Zusammenhängen« Dagegen hat es ihre Pflicht, im Beruf des Klägers mitzuarbeiten nur für die Zeit bis Ende 1953 bejaht« Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführts Zwar könne die Ehefrau eines jungen Rechtsanwalts und Notars verpflichtet sein, entsprechend ihrer Ausbildung und der ihr zur Verfügung stehenden Zeit in der Praxis ihres Mannes mitzuarbeiten* Das gelte auch. Das Berufungsgericht hat den Wert der Dienstleistungen, die dem Kläger im Hauswesen und im Beruf entgangen sind, für die Zeit bis zu dem 31® Dezember 1953 auf monatlich 160 DM geschätzto Dabei hat es berücksichtigt* daß Frau nach dem eigenen Verbringen des Klägers schon seit Ende 1946 nur noch nebenbei Schreibmaschinen- und sonstige Büroarbeiten für die Praxis verrichtet und sich in der Hauptsache dem Haushalt gewidmet hat«. Der Kläger selbst hat den üert dieser geringen Mitarbeit zunächst auf monatlich 30 DM geschätzte Dieser Bewertung hat das Berufungsgericht sich angeschlosseiic Für die Zeit ab 1e Januar 1954 hat es die Rente für die im Haushalt entgangenen und entgehenden Dienste auf monatlich 100 DM festgesetzt und dabei angenommen,daß Frau H00MB seit dieser Zeit ihren Haushalt wieder selbst leiten und mit ihrer unversehrten rechten Hand im beschränkten Umfang leichte Hausarbeiten verrichten kann* sächlicher Zusammenhang besteht« Diese Feststellung hat das Berufungsgericht auf Grund der Gutachten getroffen, die es in dem Rechtsstreit der Ehefrau des Klägers gegen den Beklagten von Prof o Dr« G£^B und von Dr« dem Chefarzt des landeskrankenhauses für Hirn-, Rückenmark- und Nervenverletzte in eingeholt hat* Hiernach hat Frau HfÜ hei dem Autounfall eine ausgedehnte KopfSchwartenverletzung im Stirngebiet, einen flachen Knochenelrihruch, eine Hirnrindenprellung, eine Hirnquetschung und eine Gehirnerschütterung davongetragen« Als unmittelbare Folge dieses Hirntraumas ist eine Contusions-psychose aufgetreten- die mit Bewußtseinsstörungen, parcnoi-den und halluzinatorischen Veränderungen und schweren Ver-haltensstörungen verbunden war und dazu führte, daß Frau Herrmann in diesem Zustand der psychotischen Erlebnisverarbeitung die Fensterscheibe eingeschlagen und sich dabei erheblich am linken Arm verletzt hate Nach Ansicht des Gutachters Drc RfBHB s^nd diese Folgen'nicht ungewöhnlich, sondern als bekannte Schadolhirntraumafolgen anzusehenc Der Beklagte hat nun geltend gemacht, diese im Vorprozeß eingc-holten Gutachten seien für den jetzigen Rechtsstreit nicht präjudizielle Er hat daher beantragt, zu diesen Fragen einen anderen Sachverständigen zu hören« Bei seiner Entscheidung über diesen Antrag kamen dem Berufungsgericht die Freiheiten zugute, die § 287 ZPO dem Tatrichter einräumt« Er konnte über die Folgen der feststehenden Körperverletzung nach freier Überzeugung entscheiden« Die Gutachten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung« Sie sind in einem Rechtsstreit erstattet worden, der gegen denselben Beklagten gerichtet war und von demselben Senat des Oberlandesgerichts entschieden worden ist« Daß das Berufungsgericht 2c Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Berufungsgericht es an einer rechtlichen Prüfung der Adäquanz habe fehlen lassen« In dieser Frage hat das Berufungsgericht sich ersichtlich die Ausführungen des landgerichtlichen Urteilä zu eigen gemacht, in dem hierzu ausgeführt ist; Müsse eine Kopfverletzte wegen auftretender Verhaltensstörungen in eine Nervenklinik eingeliefert werden, so liege eine weitere Verletzung .auf Grund dieses ihres Verhaltens keineswegs außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, sei also adäquat verursacht« Sowohl die Tatsache des Autounfalls sei generell oder erfahrungsgemäß geeignet, einen Himscha-den herbeizuführen, wie weiter auch der daraus herrührende Aufenthalt in einer Nervenklinik wegen des unkontrollierten Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-richt hiernach keine nochmalige ärztliche Untersuchung der Frau Herrmann für erforderlich gehalten, sondern auf Grund des vorliegenden Gutachtens angenommen hat, die Ehefrau des Klägers werde auch in Zukunft nicht in der Lage sein, die im Haushalt anfallenden Arbeiten in dem Umfange zu erledigen, wie sie es früher getan hat* Aber noch in einem weiteren Punkte gibt das Berufungs-urteil Anlaß zu rechtlichen Bedenkeno Bas Berufungsgericht hat die Präge, ob Frau Herrmann verpflichtet war, im Beruf ihres Mannes mitzuarbeiten, zutreffend davon abhängig gemacht, ob dies nach den Lebensverhältnissen,in denen die Ehegatten leben, üblich ist (so die Passung des § 1356 Abso 2 BGB seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes) 3 Es hat auch mit Recht angenommen, daß eine Pflicht zur Mitarbeit zunächst bestehen, daß die Mitarbeit aber unüblich werden kann, wenn die Verhältnisse der Ehegatten sich ändern, vor allem sich wesentlich bessern* Das Berufungsgericht hat sich aber bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall rechtlich geirrto Denn einmal hat es zur Beurteilung der Verhältnisse, unter denen der Kläger und seine Frau seit Io Januar 1954 gelebt und die Ehe geführt habenj nur das Bruttoeinkommen des Klägers herangezogen;.

Zitierte Normen: § 845 BGB
ZeitBerufungsgerichtGutachtenlinkKlägerVerletzung

Volltext der Entscheidung

VI ZH 162/58
Verkündet am IO«, Juli 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
^ i u73
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Werner	in	B
BflBstraBe
 Klägers, Berufungsbeklagten , Anschlußrevisionsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Er*
gegen
 den Bipl-Ingo Gottfried KHgBi Straße
 Beklagten, Berufungskläger, Anschlußrevisionskläger und Revisionsbeklagte-n,
- Prozeßbevol'lmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kleinewefers, Hanebeck, Dr<> Bode, Dr0 Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt?
Io Eie Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlan-desgerichts in Hamm vom 9* Juli 1958 wird zurückgewie sen 0
IIo Auf die Revision des Klägers wird das unter I genannte Urteil aufgehoben, soweit das Beru-
1 a -
fungsgericht zu dem Nachteil des Klägers und über die Kosten des Hechtsstreits entschieden hato
 In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
TU* Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt« Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht überlassen«
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Die Ehefrau des Klägers - Frau Magdalena H( fuhr am Ir Dezember 1952 in einem vom Beklagten gesteuerten Personenkraftwagen und wurde auf dieser Fahrt verletzt, als der Beklagte mit dem Wagen gegen einen vorfahrtberechtigten Straßenbahnwagen fuhr« Sie erlitt dabei eine etwa 10 cm lange Platzwunde an der Stirne <> Da während ihres Krankenhausaufenthaltes erhebliche psychische Störungen auftraten, wurde sie am 3* Dezember 1952 in die Klinik des Nervenarztes Dr, Sf^l^nach	überführt.	Hier	zerschlug
 sie am 13e März 1955 eine Fensterscheibe und zog sich «*■ dabei eine erhebliche Schnittwunde am linken Unterarm zu, die dazu führte, daß der Ellennerv völlig und der Mittelnerv teilweise ausfällt. Sie kam anschließend in ein Krankenhaus, wo sie wegen ihres psychischen Verhaltens längere Zeit in der geschlossenen Abteilung untergebracht war, und schließlich 'in die Universitäts-Uervenklinik in Von hier wurde sie am 1« August 1953 nach Hause entlassen, als ihre schwere Psychose abgeklungen war»
Frau	hat	für	ihren	Schaden	den	Beklagten	ver-
antwortlich gemacht und gegen ihn ein im wesentlichen obsiegendes rechtskräftiges Urteil erstritten (Akten 5 0 73/53 des Landgerichts Bielefeld und 5 U 229/54 des Ob&rlandesge-richts Hamm)« Im jetzigen Rechtsstreit macht der Kläger eigene Ersatzansprüche mit der Begründung geltend, daß ihm durch die Verletzungen seiner Frau deren Dienste im Haushalt und in seiner Anwaltspraxis entgangen seien» Er hat von dem Beklagten für die Zeit vom 7» Dezember 1952 bis zu dem 29o Juni 1985, längstens jedoch bis zu seinem Tode, eine
 vom Gericht festzusetzende und jeweils für drei Monate vorauszuzahlende angemessene Rente verlangt, mindestens jedoch monatlich 300 DM. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Unfall seiner Frau entstanden sei und noch entstehen werde»
Der Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt» Br hat bestritten, daß die Armverletzungen der Ehefrau des Klägers mit dem Verkehrs Unfall vom 7«. Dezember 1952 in adäquat ursächlichem Zusammenhang stehen. Dagegen hat er, soweit Frau H^piBi^bei dem Unfall selbst an der Stirne verletzt worden ist, seine Ersatzpflicht nach § 845 BGB nicht bestritten, sich aber gegen die Höhe der vom Kläger verlangten Beträge gewandt»
Das Landgericht hat dem Kläger für die Zeit vom 7c. Dezember 1952 bis 29. Juni 1985, längstens jedoch bis zu dem Tode des Klägers, eine vierteljährliche Rente von 1055 DM zugesprochen. Ferner hat $s festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall seiner Ehefrau zu ersetzen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht wie folgt entschieden»
” Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vom'
7. Dezember 1952 bis zu dem 31« Dezember 1953 eine vierteljährliche Geldrente von 480 EM - vierhundertachtzig Deutsche Mark - und ab 1. Januar 1954 bis zu dem 29» Juni 1985, längstens jedoch bis zu dem Ableben
 des Klägers oder seiner Ehefrau Magdalena
 geb« SfBB, eine vierteljährliche Goldrente von 300 EM - dreihundert Deutsche Mark - im voraus zu zahlen, und zwar die rückständigen Beträge sofort mit 4 Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitstag abo
 Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch wegen seiner etwaigen weitergehenden Ansprüche, die ihm in der Zukunft aus dem Unfall seiner Ehefrau vom 7« Dezember 1932 im Rahmen des§ 845 BGB noch entstehen können, Ersatz zu leisteno
 Die tfifeitergehende Klage wird abgewiesen«
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 *' und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt«n .
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Der Beklagte hat sich der Rovision angeschlossen*, Er verfolgt seinen Klageabweisungsantrag .weiter« Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe%
I«
Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte für den Verkehrsunfall vom 7« Dezember 1952 und für die
 
Kopfverletzung9 die Frau	hierbei	erlitten	hat,
 verantwortlich ist« Das Berufungsgericht hat nun festgestellt , daß auch die Schnittverletzungen, die Frau H(|^ ■1 »loh in der Klinik des Nervenarztes Dr,	811111
linken Oberarm zugezogen hat, in ursächlichem Zusammenhang mit der beim Unfall erlittenen Verletzung stehen«
Nach seiner Ansicht ist die auf die Schnittverletzungen zurückzuführende Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand - es ist eine Krallenhandstellung und eine Beugekontraktur der Finger zurückgeblieben - als mittelbare adäquate Folge des Autounfalls anzusehen und daher vom Beklagten zu vertreten«
Bei Bemessung der nach § 845 BGB zugebilligten Rente hat das Berufungsgericht zunächst geprüft, in welchem Umfang Frau H00IHI nacil ihrer Körperkonstitution und nach den LebensVerhältnissen der Ehegatten gesetzlich verpflichtet war und ist, in dem Hauswesen und im Beruf des Klägers Dienste zu leisten« Es hat angenommen, daß Frau verpflichtet war, den Haushalt zu führen und außer den groben Hausarbeiten (Putzen und dergleichen) alle Arbeiten zu verrichten, die mit der Haushaltführung Zusammenhängen« Dagegen hat es ihre Pflicht, im Beruf des Klägers mitzuarbeiten nur für die Zeit bis Ende 1953 bejaht« Hierzu ist im Berufungsurteil ausgeführts Zwar könne die Ehefrau eines jungen Rechtsanwalts und Notars verpflichtet sein, entsprechend ihrer Ausbildung und der ihr zur Verfügung stehenden Zeit
 in der Praxis ihres Mannes mitzuarbeiten* Das gelte auch.
♦
für außergewöhnliche Verhältnisse, wie sie nach dem Zusammenbruch des Jahres T1945 bestanden hätten« Ende 1952, als sich der Urifall ereignet habe, sei die wirtschaftliche Lage . des Klägers jedoch weitgehend gefestigt und spätestens seit
— 6 —
dem Jahre 1954 derart gewesen* daß eine Mitarbeit der Frau durch Verrichten von Schreibmaschinenarbeiten nicht mehr der Üblichkeit entsprochen habe«»
Das Berufungsgericht hat den Wert der Dienstleistungen, die dem Kläger im Hauswesen und im Beruf entgangen sind, für die Zeit bis zu dem 31® Dezember 1953 auf monatlich 160 DM geschätzto Dabei hat es berücksichtigt* daß Frau nach dem eigenen Verbringen des Klägers schon seit Ende 1946 nur noch nebenbei Schreibmaschinen- und sonstige Büroarbeiten für die Praxis verrichtet und sich in der Hauptsache dem Haushalt gewidmet hat«. Der Kläger selbst hat den üert dieser geringen Mitarbeit zunächst auf monatlich 30 DM geschätzte Dieser Bewertung hat das Berufungsgericht sich angeschlosseiic Für die Zeit ab 1e Januar 1954 hat es die Rente für die im Haushalt entgangenen und entgehenden Dienste auf monatlich 100 DM festgesetzt und dabei angenommen,daß Frau H00MB seit dieser Zeit ihren Haushalt wieder selbst leiten und mit ihrer unversehrten rechten Hand im beschränkten Umfang leichte Hausarbeiten verrichten kann*
Die Rügen, mit denen der Beklagte das Berufungsurteil bekämpft* können keinen Erfolg habeno
1a Er*greift in erster Linie die Feststellung des Berufungsgerichts an* daß zwischen dem Unfall und den Schnitt-
II.
Verletzungen* die Frau H
sich in der .JKlinik des Ner-
enarztes Tr* S
am linken Arm zugezogen hat* ein ur-
I
sächlicher Zusammenhang besteht« Diese Feststellung hat das Berufungsgericht auf Grund der Gutachten getroffen, die es in dem Rechtsstreit der Ehefrau des Klägers gegen den Beklagten von Prof o Dr« G£^B und von Dr« dem Chefarzt des landeskrankenhauses für Hirn-, Rückenmark- und Nervenverletzte in	eingeholt hat*
Hiernach hat Frau HfÜ hei dem Autounfall eine ausgedehnte KopfSchwartenverletzung im Stirngebiet, einen flachen Knochenelrihruch, eine Hirnrindenprellung, eine Hirnquetschung und eine Gehirnerschütterung davongetragen« Als unmittelbare Folge dieses Hirntraumas ist eine Contusions-psychose aufgetreten- die mit Bewußtseinsstörungen, parcnoi-den und halluzinatorischen Veränderungen und schweren Ver-haltensstörungen verbunden war und dazu führte, daß Frau Herrmann in diesem Zustand der psychotischen Erlebnisverarbeitung die Fensterscheibe eingeschlagen und sich dabei erheblich am linken Arm verletzt hate Nach Ansicht des Gutachters Drc RfBHB s^nd diese Folgen'nicht ungewöhnlich, sondern als bekannte Schadolhirntraumafolgen anzusehenc Der Beklagte hat nun geltend gemacht, diese im Vorprozeß eingc-holten Gutachten seien für den jetzigen Rechtsstreit nicht präjudizielle Er hat daher beantragt, zu diesen Fragen einen anderen Sachverständigen zu hören« Bei seiner Entscheidung über diesen Antrag kamen dem Berufungsgericht die Freiheiten zugute, die § 287 ZPO dem Tatrichter einräumt« Er konnte über die Folgen der feststehenden Körperverletzung nach freier Überzeugung entscheiden« Die Gutachten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung« Sie sind in einem Rechtsstreit erstattet worden, der gegen denselben Beklagten gerichtet war und von demselben Senat des Oberlandesgerichts entschieden worden ist« Daß das Berufungsgericht
i

m
hiernach keinen weiteren Sachverständigenbeweis erhöhen hat, sondern sich mit der Verwertung der früheren Gutachten begnügt hat, ist entgegen der Meinung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden* Auch von einer Vernehmung der Ärzte Br« S^m|und Br« SBHMMBHI darüber, ob die von ihnen beobachteten Symptome für eine endogene Psychose sprachen, konnte das Berufungsgericht absehen, ohne damit einen Verfahrensverstoß zu begehen« Dem Gericht und dem Sachverständigen hat der Krankheitsbericht des Dr» SBHH Vorgelegen« Welche Folgerungen hieraus für die Präge des Kausalzusammenhangs; zwischen dem Autounfall der Frau H^HI ihrer Armverletzung zu ziehen waren, war eine Frage, die das Berufungsgericht ebenfalls auf Grundier schon vorliegenden Gutachten entscheiden konnte« Das Berufungsgericht war'*nach § 28? ZPO nicht verpflichtet, hierzu auch noch die vom Beklagten vorgeschlagenen Ärzte zu hören*
2c Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Berufungsgericht es an einer rechtlichen Prüfung der Adäquanz habe fehlen lassen« In dieser Frage hat das Berufungsgericht sich ersichtlich die Ausführungen des landgerichtlichen Urteilä zu eigen gemacht, in dem hierzu ausgeführt ist; Müsse eine Kopfverletzte wegen auftretender Verhaltensstörungen in eine Nervenklinik eingeliefert werden, so liege eine weitere Verletzung .auf Grund dieses ihres Verhaltens keineswegs außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, sei also adäquat verursacht« Sowohl die Tatsache des Autounfalls sei generell oder erfahrungsgemäß geeignet, einen Himscha-den herbeizuführen, wie weiter auch der daraus herrührende Aufenthalt in einer Nervenklinik wegen des unkontrollierten
~ 9 ~
und unkontrollierbaren Verhaltens der Patientin geeignet sei* zu einem plötzlichen Anfall und zu Verletzungen zu führen«, Dahei könne dahingestellt bleiben, inwieweit im vorliegenden Palle ein etwaiges Versagen des Klinikarztes den Schadenseintritt beeinflußt habe«, Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden«, Da sie ira Berufungsrechtszug nicht angegriffen worden sind, war das Oberlandes gericht nicht verpflichtet, in seinem Urteil diese Frage noch besonders zu erörtern«,
'5o Zu Unrecht rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe zur Prüfung der Frage, ob Frau	noch arbeits-
unfähig ist und einen Dauerschaden erlitten hat, eine er-neute ärztliche Untersuchung anordnen müssen«. Der Sachverständige Dr«,	hat Frau Hpm im Verlauf des
 Vorprozesses eingehend untersucht und festgestellt, daß die Verletzung der Nerven des linken Armes zu einer hochgradigen Gebrauchs Störung der linken Hand geführt hat-, Er hat in seinem Gutachten u«,a„ ausgeführts
 Die elektrische Untersuchung zeigt, daß die mögliche Restitution eingetreten ist, und daß mit einer weiteren Besserung der Verletzungsfolgen nicht zu rechnen ist«, Weder durch Übung, noch durch Gewöhnung, noch durch wiederholte chirurgische Behandlung, noch durch orthopädische Maßnahmen kann die Gehrauchsfähigkeit der linken Hand weiterhin gebessert werden«. Es ist vielmehr wahrscheinlich, daß durch weiteren Eintritt von Kontrakturerscheinungen und durch weitere trophische Veränderungen der Haut, der Muskeln und der sonstigen Gewebe, noch eine zusätzliche Beeinträchtigung der Verwendungsfähigkeit dieses Gliedes eintreten wird«, Es ist aber auch anzunehmen, daß die subjektiven Beschwerden, wie Schmerzen, Kälteempfindlichkeit u«, dergl«, noch weiterhin bis zu einem gut erträglichen .Grad sich bessern werden«, M
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-richt hiernach keine nochmalige ärztliche Untersuchung der Frau Herrmann für erforderlich gehalten, sondern auf Grund des vorliegenden Gutachtens angenommen hat, die Ehefrau des Klägers werde auch in Zukunft nicht in der Lage sein, die im Haushalt anfallenden Arbeiten in dem Umfange zu erledigen, wie sie es früher getan hat*
4* Schließlich eind auch die Bedenken unbegründet., die der Beklagte dagegen erhebt, daß das Berufungsgericht dem Kläger ab 1 Januar 1954 eine Rente von monatlich 100 EM zugebilligt hato Der Beklagte vermißt hierzu eine Feststellung des Berufungsgerichts, welche konkreten Mehraufwendungen des Klägers vorliegen, die für diese Zeit das Vorhandensein eines Schadens dartun« Dabei übersieht er, daß es im Rahmen ;des § 845 BGB nicht darauf ankommt, ob und in welcher Höhe der Kläger durch den Ausfall seiner Frau besondere Aufwendungen hatte» Der Anspruch, den § 845 BGB dem mittelbar Geschädigten gewährt, ist ein Schadensersatzanspruch besonde-
i	B
rer Art und auf Ersatz des Wertes der entgangenen Dienste gerichteto Davon ist zutreffend das Berufungsgericht ausgegangen, als es den Wert dieser Dienste nach §’287 ZPO geschätzt hato
5o Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Anschlußrevision zurückzuweisen©

- 11
III,
Dagegen ist die Revision des Klägers ’begründet«,
Er greift mit Recht die Ausführungen an, mit denen das Berufungsgericht darlegt, daß Frau HfH trotz ihrer Verletzung in der läge sei, einen Teil der Hausarbeiten, auch Arbeiten in der Küche und am Herd selbst zu verrichten» Hierzu hatte der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt? Seine Frau leide noch unter den Folgen der schweren Hirnverletzung, besonders unter Kopfschmerzen, erhöhter Wetterfühligkeit, sensorischer tibererregbarkeit und vegetativen Befindens Störungen» Sie könne, abgesehen von kleinen Handrei-chungen, die Hausarbeiten nicht mehr selbst verrichten, auch nicht in beschränktem Umfange Bei Versuchen, einen Teil der Hausarbeiten mit der rechten Hand zu erledigen, trete nach kurzer Zeit Flimmern vor den Augen, Verstärkung der Kopfschmerzen und Ermüdung auf» Wie die Revision mit Recht geltend macht, hätte das Berufungsgericht über diese Behauptungen des Klägers Beweise erheben müssen» Der Chefarzt Br» RJH ■»hatte in se£nem Gutachten erklärt, Frau	werde
 voraussichtlich dauernd unter Hirntraumafolgen zu leiden haben, es sei aber anzunehmen, daß si'e im laufe der Jahre lapgWi abnehmen werden» Dieses Gutachten ist am 5® Juli 1956 erstattet worden, lag also im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits fast zwei Jehre zurück und gab keine ausreichende Auskunft darüber, ob und inwieweit die Behauptungen des Klägers für den Zeitraum zutrafen, über den das Berufungsgericht zu entscheiden'hatte* Es hätte daher den Behauptungen des Klägers nachgehen müssen«
♦
Aber noch in einem weiteren Punkte gibt das Berufungs-urteil Anlaß zu rechtlichen Bedenkeno Bas Berufungsgericht hat die Präge, ob Frau Herrmann verpflichtet war, im Beruf ihres Mannes mitzuarbeiten, zutreffend davon abhängig gemacht, ob dies nach den Lebensverhältnissen,in denen die Ehegatten leben, üblich ist (so die Passung des § 1356 Abso 2 BGB seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes) 3 Es hat auch mit Recht angenommen, daß eine Pflicht zur Mitarbeit zunächst bestehen, daß die Mitarbeit aber unüblich werden kann, wenn die Verhältnisse der Ehegatten sich ändern, vor allem sich wesentlich bessern* Das Berufungsgericht hat sich aber bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall rechtlich geirrto Denn einmal hat es zur Beurteilung der Verhältnisse, unter denen der Kläger und seine Frau seit Io Januar 1954 gelebt und die Ehe geführt habenj nur das Bruttoeinkommen des Klägers herangezogen;. 1954s 28 274 und 1955s 43 003 DM, ohne zu prüfen, welche Einkünfte ihm netto zur Verfügung standen* Um sich ein endgültiges Bild davon machen zu können, ob Frau ■■ nicht mehr wie bisher verpflichtet war, im Beruf des Klägers mitzuarbeiten, hätte es aber auch einer Feststellung der Nettoeinkünfte des Klägers bedurft«, Ferner hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Oblichkeit einer beruflichen Mitarbeit der Frau auch nicht genügend den sonstigen tatsächlichen Lebensverhältnissen Rechnung getragen, wie sie hier in der Ehe des Klägers gegeben waren« So hatte der Kläger vorgetragen, daß er und seine Frau sich damals ein Familienhaus gebaut haben und bestrebt waren, sich eine Sicherung für den Lebensabend zu schaffen«, Auch das hätten wie die Revision mit Recht geltend macht, geprüft und bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen»
 
Hiernach kann das Berufungsurteil mit der Begründung* die das Oberlandesgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben* Es war daher aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur ück zu venve i s en e
Soweit der Senat über die Kosten der Revision entschieden hat, beruht die Entscheidung auf § 97 ZPO« Pie Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision hängt von dem end- ; gültigen Ausgang der Sache ab 5 sie war daher dem Berufungsge-1 rieht vorzubehalten«
Pr» Kleinewefers	Hanebeck
 Drc Hauß
 Pr* Bode
i
Heinrich Meyer