führte« Der Kläger hat gegen die Beklagten ein rechtskräftiges Urteil erstritten, wonach diese als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm bis zu seinem Tode, längstens jedoch bis zur Vollendung seines 65« Lebensjahres, eine monatliche Rente von 330,44 DM zu zahlen, und in dem festgestellt wird,4 daß die Beklagten als Gesamtschuldner für allen weiteren aus dem Unfall vom 260 April 1946 entstandenen Schaden haften* < Entscheidungsgründe Mit einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von der bereits durch Beweisbeschluß angeordneten weiteren ärztlichen Begutachtung Abstand genommen; er sei bereit gewesen, sich der klinischen Untersuchung zu unterziehen* Die gegen- Entgegen der Auffassung der Revision beruht die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß sichrer Kläger der angeordneten und zur Begutachtung gebotenen klinischen Untersuchung unter angemessenen Bedingungen nicht unterzogen habe, ersichtlich im wesentlichen auf dem eigenen Vorbringen des Klägers, das in den maßgeblichen Punkten mit dem zwischen der Universitäts-Nervenklinik und dem Kläger im Juni 1956 geführten Schriftwechsel und dem von dem Arzt Dr.W(|p und dem Oberarzt Privatdozent Dr»W(0^ unterz eichneten Schreiben der Nervenklinik vom 16«, Oktober 1956 übereinstimmto * Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den zwischen den Parteien unstreitigen Schriftwechsel vom Juni 1956 berücksichtigt und daraus festgestellt, daß der Kläger auf seine im Schreiben vom 7o Juni 1956 vorgebrachten Wünsche seitens der Nervenklinik (Br.Wj(jpft unter dem 9oJuni 1956 dahingehend beschieden worden war, daß eine Unterbringung seiner Pflegerin in der Klinik nicht in Präge komme und auch wegen der ausreichenden pflegerischen Betreuung durch das Klinikpersonal nicht erforderlich.sei, und .daß "eine Aufnahme'in der zweiten Klasse, in absehbarer Zeit.nicht ermöglicht werden könne; Darüber hinaus hat das Berufungsgericht . Revision eingeräumte Zu dem neuen Untersuchungstermin vom 16* Oktober 1956 ist der Kläger in Be gleitung seiner Pflegerin Prau erschienen und hat nach seinen eigenen Angaben der ihn empfangenden Krankenhausangestellten oder Schwester seine früheren WUnsche vorgetragen? das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe jedenfalls in dem Augenblick, als Dr.Wolf selbst ihm eröffnete, daß seinen Wünschen nicht entsprochen werden könne, erklären müssen, daß er von seinen Wünschen Abstand genommen und den Plan gefaßt habe? Frau B|flpp privat in einem anderen Zimmer in der Nähe der Klinik unterzubringen0 Der Kläger will aber nur erwidert haben, daß er auf die Aufnahme in der zweiten Klasse und die Unterbringung seiner Pflegerin lediglich hingewiesen habe* Die etwaige Sinnesänderung des Klägers, sofern eine solche in Wahrheit eingetreten sein sollte, entzog sich als ein innerer Vorgang der Wahrnehmbarkeit Dritter® Der Kläger hätte daher seine Bereitschaft, sich der Untersuchung in der von der Klinik vorgesehenen Weise und ohne gleichzeitige Aufnahme seiner Pflegerin zu unterziehen, zu dem Ausdruck bringen und damit dem Arzt erkennbar machen müssen und nicht einfach nach Hause gehen dürfen® Bei dem besonders gelagerten Sachverhalt des vorliegenden Falles ist das Berufungsgericht unter Würdigung des eigenen Vortrages des Klägers, des zwischen diesem und der Nervenklinik geführten - zwischen den Parteien unstreitigen - Schriftwechsels, des Schreibens der Nervenklinik vom 16® Oktober 1956 und der vom Berufungsgericht selbst veranlaßten Belehrung des Klägers ohne Verstoß gegen die für die freie richterliche Beweiswürdigung geltenden Grundsätze zu der Überzeugung gelangt, daß die vorgesehene Untersuchung und ärztliche' Begutachtung des Klägers in der Universitäts-Nervenklinik Kppt nicht an einem Mißverständnis gescheitert ist, sondern wegen des Verhaltens des Klägers nicht durchgeführt werden konnte» / te Klasse gehabt, auch habe man Frau B(|0 in der Universitätsklinik unterbringen müsseno Auch mit diesem Vortrag vermag der Kläger seiner Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen«, Die Aufnahme in die zweite Klasse ist unstreitig nicht generell abgelehnt worden, sie war auch ersichtlich nicht der bedeutsame Grund für die Weigerung des Klägers«, Zudem wäre die Klinik nur zur Aufnahme in die zweite Klasse - freie Betten vorausgesetzt - verpflichtet gewesen, wenn der Kläger bereit gewesen wäre, die entstehenden Unkosten zu decken * Insoweit ist nichts vorgetragen <> Die Universitätsklinik kann aber bei einem Fall wie dem vorliegenden nicht als verpflichtet angesehen werden, eine vom zu Untersuchenden mitgebrachte Pflegerin aufzunehmeno Daß in einem anderen Falle einmal dem Kläger gestattet wurde, seine Ehefrau in die Klinik mitzubringen, bedeutet nicht, daß auch hier eine Pflicht zur Aufnahme von Frau B^Hfe als Pflegerin des Klägers bestanden hat«, Mit Recht hat das Berufungsgericht, das nach dem bisherigen Beweisergebnis die vom Kläger behauptete Pflegebe-dürftigkeit als noch nicht nachgewiesen erachtet hat, somit gefolgert, daß der Kläger für seine Behauptung, er sei auf Grund des Unfalls vom 26«April 1946 pflegebedürftig geworden, beweisfällig geblieben sei*
VI ZB 162/57 Verkündet am 8oJuli 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o 2338 038 I m Ha men d es Volkes In dem Rechtsstreit ls Invaliden Anton M Ml g Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. ~ gegen Io die Stadtgemeinde HäM|B^, vertreten durch ihren Bürgermeister, : 2d den Chefarzt Br. Krankenhaus Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten <- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt % ' >% « * hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8o Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Dr.K.BoMeyer, Br.Bode, Br» Haufi und Heinrich Meyer für Recht erkannt* ; * .-■ / .. Die. Revision des Klägers gegen das Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 1957 wird zurückgewiesen* ' , * , » * * ' * * ' % < Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt * Von. Rechts wegen Tatbestand s Der Kläger erhielt am 26« April 1946 von dem Beklagten zu 2) im Krankenhaus der Beklagten zu 1), das er zur operativen Entfernung der an seinen beiden Großzehen eingewachsenen Bägel aufgesucht hatte, zu dem Zwecke örtlicher Betäubung eine Einspritzung» Er wurde ohnmächtig und fiel seitlich vom Untersuehungsstuhl und so unglücklich zu Boden, daß er sich eine Verletzung der Halswirbelsäule zuzog, die zu Lähmungs- und Versteifungser.scheinungen an beiden Armen 4 führte« Der Kläger hat gegen die Beklagten ein rechtskräftiges Urteil erstritten, wonach diese als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm bis zu seinem Tode, längstens jedoch bis zur Vollendung seines 65« Lebensjahres, eine monatliche Rente von 330,44 DM zu zahlen, und in dem festgestellt wird,4 daß die Beklagten als Gesamtschuldner für allen weiteren aus dem Unfall vom 260 April 1946 entstandenen Schaden haften* Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger, gestützt auf den Feststellungsausspruch, von den Beklagten - abgesehen von inzwischen erledigten Ansprüchen auf Urlaubsgeld, Treuezulage und .Weihnachtsgratifikationen für die Jahre 1953 und 1954- Zählung einer Zusätzrente von monatlich 90 DM? beginnend mif dem 1« Dezember 1953, dem Todestag seiner Ehefrau,.; zur Begleichung der Kosten einer Bflege- person* •' • ' V\v • ! ; • ‘ . •: •. ■ ; '•< • v. * Das Landgericht hat nach Durchführung einer^ Beweis- • aufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines ärztlichen Gutachtens die Klage hinsichtlich der begehrten Zusatzrente abgewiesen« In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens zu dem Beweise seiner Behauptung, daß er pflegebedürftig und hilfslos sei, erstrebt* In dem daraufhin eingeholten Gutachten der Medizinischen Universitäts-Klinik B^| ist eine Pflegebedürftigkeit des Klägers, jedenfalls soweit ein organischer Schaden in Präge steht, verneint worden* Zur Durchführung einer vom Berufungsgericht bereits angeordneten weiteren Begutachtung durch ProfoDr*Scheid von der Universitäts-Nervenklinik K(p$ ob etwa eine auf psychopathologischer Grundlage beruhende Pflegebedürftigkeit des Klägers vorliege, ist es nicht gekommen* Der Kläger hat vorgetragen, daß er zur Untersuchung erschienen, diese aber lediglich wegen eines Mißverständnisses nicht durchgeführt worden sei* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich der Kläger trotz Belehrung der angeordneten Untersuchung in der Nervepklinik nicht unterzogen habe und deshalb mit diesem Beweismittel nach § 230 ZPO ausgeschlossen sei* Es hält nach der bisherigen Beweisaufnahme den Kläger für seine Behauptung, er sei pflegebedürftig, für beweisfällig und hat seine Berufung surückgewiesen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter* < Entscheidungsgründe Mit einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von der bereits durch Beweisbeschluß angeordneten weiteren ärztlichen Begutachtung Abstand genommen; er sei bereit gewesen, sich der klinischen Untersuchung zu unterziehen* Die gegen- 4 teilige Annahme dee Berufungsgerichts stütze sich auf den zwischen dem Kläger und der Universitäts-Nervenklinik k|^ im Juni 1956 geführten Schriftwechsel und auf die Erklärung, die der in der Nervenklinik tätige Arzt Dr*W(J^ hei der Akten-rücksendung abgegeben hat§ im letzteren Balle liege darin eine unzulässige Vorwegnahme eines Beweisergebnisses« Die Revisionsrüge geht fehl« Entgegen der Auffassung der Revision beruht die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß sichrer Kläger der angeordneten und zur Begutachtung gebotenen klinischen Untersuchung unter angemessenen Bedingungen nicht unterzogen habe, ersichtlich im wesentlichen auf dem eigenen Vorbringen des Klägers, das in den maßgeblichen Punkten mit dem zwischen der Universitäts-Nervenklinik und dem Kläger im Juni 1956 geführten Schriftwechsel und dem von dem Arzt Dr.W(|p und dem Oberarzt Privatdozent Dr»W(0^ unterz eichneten Schreiben der Nervenklinik vom 16«, Oktober 1956 übereinstimmto * Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den zwischen den Parteien unstreitigen Schriftwechsel vom Juni 1956 berücksichtigt und daraus festgestellt, daß der Kläger auf seine im Schreiben vom 7o Juni 1956 vorgebrachten Wünsche seitens der Nervenklinik (Br.Wj(jpft unter dem 9oJuni 1956 dahingehend beschieden worden war, daß eine Unterbringung seiner Pflegerin in der Klinik nicht in Präge komme und auch wegen der ausreichenden pflegerischen Betreuung durch das Klinikpersonal nicht erforderlich.sei, und .daß "eine Aufnahme'in der zweiten Klasse, in absehbarer Zeit.nicht ermöglicht werden könne; Darüber hinaus hat das Berufungsgericht . den Umstand, daß. der Kläger .trotz dieser .Belehrüng i&&&-■ zu dem Untersuchungstermin vom 18o Juni 1956 nicht erschienen war, zu dem Anlaß genommen? ihn Uber seinen Prozeßbevollmächtigten nochmals auf die Notwendigkeit der Untersuchung und die etwaigen Rechtsfolgen einer unbegründeten Weigerung aufmerksam machen zu lassen und die Vorlage einer schriftlichen Erklärung Uber seine Bereitschaft? sich der Untersuchung zu unterziehen? zu fordern«, Baß der Kläger in dieser Weise belehrt worden ist? wird von der. Revision eingeräumte Zu dem neuen Untersuchungstermin vom 16* Oktober 1956 ist der Kläger in Be gleitung seiner Pflegerin Prau erschienen und hat nach seinen eigenen Angaben der ihn empfangenden Krankenhausangestellten oder Schwester seine früheren WUnsche vorgetragen? die erneut abgelehnt wurdeno Auch bei seiner späteren Rücksprache mit dem vom Gutachter Prof«Pr« Scheid mit der Vorbereitung des Gutachtens beauftragten Arzt Br«Wolf hat der Kläger nach seiner eigenen Barstellung selbst dann, als Br«Wolf ihm wiederum mitteilte? daß er nicht in die zweite Klasse auf genommen und auch Prau nicht in der Klinik untergebracht werden könne, nicht erklärt? daß er sich auch ohne diese Voraussetzungen der Untersuchung unterziehen wolle« Eine derartige Klarstellung hätte der Kläger aber vornehmen mUssen, da sein Verhalten, nämlich das Mitbringen seiner Pflegerin prau B^^fcund die der aufnehmenden Krankenhausbediensteten vorgetragenen Wünsche? für den Arzt wie für Jeden Britten allein den Schluß nahelegte, daß der Kläger auf seinen früheren? bereits mehrfach abgelehnten Bedingungen für eine Klinikaufnahme beharre« Wollte der Kläger? wie er mit der Revision geltend macht und auch in der Berufungsinstanz behauptet hat? nach der Ablehnung seiner Wünsche durch die Krankenhausbedienstete nicht mehr auf seinem ursprüng-1 ichen Ansinnen bestehen, so hätte er dies dem Gutachter gegenüber zu dem Ausdruck bringen müssen« Zutreffend hat somit das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe jedenfalls in dem Augenblick, als Dr.Wolf selbst ihm eröffnete, daß seinen Wünschen nicht entsprochen werden könne, erklären müssen, daß er von seinen Wünschen Abstand genommen und den Plan gefaßt habe? Frau B|flpp privat in einem anderen Zimmer in der Nähe der Klinik unterzubringen0 Der Kläger will aber nur erwidert haben, daß er auf die Aufnahme in der zweiten Klasse und die Unterbringung seiner Pflegerin lediglich hingewiesen habe* Die etwaige Sinnesänderung des Klägers, sofern eine solche in Wahrheit eingetreten sein sollte, entzog sich als ein innerer Vorgang der Wahrnehmbarkeit Dritter® Der Kläger hätte daher seine Bereitschaft, sich der Untersuchung in der von der Klinik vorgesehenen Weise und ohne gleichzeitige Aufnahme seiner Pflegerin zu unterziehen, zu dem Ausdruck bringen und damit dem Arzt erkennbar machen müssen und nicht einfach nach Hause gehen dürfen® Bei dem besonders gelagerten Sachverhalt des vorliegenden Falles ist das Berufungsgericht unter Würdigung des eigenen Vortrages des Klägers, des zwischen diesem und der Nervenklinik geführten - zwischen den Parteien unstreitigen - Schriftwechsels, des Schreibens der Nervenklinik vom 16® Oktober 1956 und der vom Berufungsgericht selbst veranlaßten Belehrung des Klägers ohne Verstoß gegen die für die freie richterliche Beweiswürdigung geltenden Grundsätze zu der Überzeugung gelangt, daß die vorgesehene Untersuchung und ärztliche' Begutachtung des Klägers in der Universitäts-Nervenklinik Kppt nicht an einem Mißverständnis gescheitert ist, sondern wegen des Verhaltens des Klägers nicht durchgeführt werden konnte» / • ' % ' / ' ' # # ' . ' * ' \ * ^ V. * ' ' ' ' ' ' :A , Die Revision hat. mündlich noch-vorgetragen, der Kläger habe im übrigen einen Anspruch, auf Aufnahme in die zwei-» te Klasse gehabt, auch habe man Frau B(|0 in der Universitätsklinik unterbringen müsseno Auch mit diesem Vortrag vermag der Kläger seiner Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen«, Die Aufnahme in die zweite Klasse ist unstreitig nicht generell abgelehnt worden, sie war auch ersichtlich nicht der bedeutsame Grund für die Weigerung des Klägers«, Zudem wäre die Klinik nur zur Aufnahme in die zweite Klasse - freie Betten vorausgesetzt - verpflichtet gewesen, wenn der Kläger bereit gewesen wäre, die entstehenden Unkosten zu decken * Insoweit ist nichts vorgetragen <> Die Universitätsklinik kann aber bei einem Fall wie dem vorliegenden nicht als verpflichtet angesehen werden, eine vom zu Untersuchenden mitgebrachte Pflegerin aufzunehmeno Daß in einem anderen Falle einmal dem Kläger gestattet wurde, seine Ehefrau in die Klinik mitzubringen, bedeutet nicht, daß auch hier eine Pflicht zur Aufnahme von Frau B^Hfe als Pflegerin des Klägers bestanden hat«, Mit Recht hat das Berufungsgericht, das nach dem bisherigen Beweisergebnis die vom Kläger behauptete Pflegebe-dürftigkeit als noch nicht nachgewiesen erachtet hat, somit gefolgert, daß der Kläger für seine Behauptung, er sei auf Grund des Unfalls vom 26«April 1946 pflegebedürftig geworden, beweisfällig geblieben sei* *-> 8 Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuruckzuweiseno Dr* Kleinewefers Dr0 KoEoMeyer DroBode Dr0 Hauß Heinr« Meyer