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BGH · VI ZR 162/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 162/52

Wird der Schaden des Versicherungsnehmers durch die Versicherungsleistung nur teilweise gedeckt, so ver bleibt eine sonstige Ersatzforderung dem Versicherungsnehmer bis zur völligen Deckung seines Schadens« kur die Restforderung geht auf den Versicherer über« Das gegen beide Führer -eingeleitete Ermittlungsverfahren (1 Pis 380/49 der Amtsanwaltschaft in Kassel) ist.mit der Begründung eingestellt worden, dass ein Verschulden der Beteiligten nicht festgestellt werden könne, der Unfall vielmehr nur auf die Glätte der Strasse zurückzuführen sei» Die Klägerin hat die Beklagten auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Anspruch genommen, soweit er nicht durch die Zahlung von 5 700 DM.aus einer Kaskoversicherung gedeckt ist. Instandsetzung des LKW*s- entstand enen Gewinnausfall von 14 400 DM geltend und hat von diesem Gesamtbetrag einen Teilbetrag von 10 000 DM eingeklagt» Sie führt den Schaden darauf zurück, dass der Zweitbeklagte durch unsachgemässes Bremsen das Ausscheren des Anhängers verschuldet habe. Die Beklagten haben ein Verschulden des Zweitbeklagten bestritten und machen geltend, dass eine etwaige Ersatzforderung der Klägerin auf ihren Versicherer.übergegangen sei» dass er im Augenblick der Begegnung mit dem LKW der HlägerinjMj geachtet der Strassenglätte gebremst und dadurch das Ausscheigll des Anhängers verursacht habe» Es sieht in diesem unsachgemäs-sfipj Verhalten eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorg^jJli l folgten Übergang der Schadensersatzforderung auf den Kaskoversicherer hält es die Klägerin an deren Geltendmachung nicht für gehindert,, weil der forderungsübergang gemäß § 67 Abs 1 Satz 2 VVG nicht zu ihrem'Nachteil geltend gemacht werden können 1» Die Revision rügt zunächst;, dass das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Beklagten nicht gewürdigt und die angetretenen Beweise nicht erschöpft habe» Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt» Indem das Berufungsgericht sich dem Gutachten des Sacha ständigen anschloss, hat es auch die diesem zu Grunde liege! Die Beklagten hatten zur Entkräftung des Gutachtens inj der Berufungsbegründung nochmalige persönliche Vernehmung di Zweitbeklagten darüber beantragt, dass die Bremsspur des zuges sich nicht über 33 m, wie der Zeuge JNHHMPBr ausgentg sen hatte, sondern nur über 6 m erstreckt habe und die wei; von dem Zeugen ebenfalls als Bremsspur bezeichnet! Eindrücke auf der Strassenoberfläche nur darauf zurückzufühpj 'seien, dass der Anhänger etwas aus der Spur geraten und da di wahrscheinlich den Hinterwagen des Motorwagens -etwas verschj ben habe» Ferner hatten die Beklagten den Zeugen I -MMBI für benannt, daß der Lastzug nur eine Geschwindigkeit von gj 30 km gehabt hätte und es bis zu dem Zusammenstoss trotz gejg legentlichen Bremsens an dem Lastzug zu keinen Unzuträglichj ten gekommen sei,. Das Berufungsgericht war bei der Würdigung des Parteivorbringens nicht verpflichtet,auf jede Behauptung und jeden Beweisantritt im einzelnen einzugehen, wenn es sie mit Recht für unerheblich hielt, den Sachverhalt im Ganzen aber ordnungsmässig gewürdigt hat (BGHZ ' 3, 175 )» Verfahrensrechtlich ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten nicht besonders erwähnt hat, daß der Zweitbeklagte trotz der beiderseitigen Abblendung vor der Begegnung infolge einer Unebenheit der Strasse etwas geblendet worden sei» Ohne' Grund vermisst die Revision auch eine Stellungnahme zu der Ausführung der Beklagten, das Abbremsen des Zugwagens und des Anhängers sei das einzige und sachgemässe Mittel gewesen, um die Geschwindigkeit des Lastzuges zu vermindern, denn das Berufungsgericht hat ein solches Verhalten den Umständen nach gerade als fehlerhaft bezeichnet. Ein Quergefälle der Strasse hat weder das Gericht noch der Sachverständige' festgestellt= Wenn das Gericht unter diesen Umständen zu der Folgerung kam, dass der Anhänger infolge des Bremsens nach links ausgeschert sei, so lässt diese Feststellun Rechtsirrtum nicht erkennehe 2» Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Zweitheklagte^B seine lahrweise als Pahrlässigkeit angerechnet» Der Revisior^S ist zwar zuzugehen, dass nicht jedes sachwidrige Verhalten dflll gewesen sei,seine Geschwindigkeit durch Bremsen herabzuset's wenn er dies für erforderlich hielt» Der Sachverständige ha hierzu ausgeführt, der Zweitbeklagte habe den sich nähernde; Lastkraftwagen der Klägerin schon auf weite Entfernung sehe,, und seine Geschwindigkeit allmählich auf die'Begegnung eins) len können. a) Das Berufungsgericht gründet die Ersatzpflicht des Zweit-beklagten auf § 823 BGB« Ein Verschulden der Klägerin oder ihres Führers hat es hingegen nicht festgestellt,, Obgleich die .Ersatzpflicht des Zweitbeklagten nicht auf dem Strassenvericehrsgesetz, sondern auf § 823 BGB beruht, musste der Schadensausgleich nicht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § .254 BGB, sondern allein nach'§ 17 StVG stattfinden. Wenn auch das Berufungsgericht nicht erkannt hat, dass diese Vorschrift anzuwenden war und in seiner Hilfs-' erwägung nur eine entsprechende Anwendung des §' 254 BGB erwogen hat, so hat es hierbei doch den richtigen rechtlichen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.'Bä es festgestellt hat, dass der entstandene Schaden ganz überwiegend von dem Zweitbeklagten verursacht worden ist, ist die Belastung des Zweitbeklagten mit dem ganzen Schaden auch nach § 17 Abs 1 StVG rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich allerdings auch gegen die Darlegung des Berufungsgerichts, dass den Führer des Lastkraftwagens ier Klägerin kein Verschulden treffe. Auch diese Rüge ist nicht begründet« Pas Berufungsgeri® hat festgestellt, dass der Führer des Lastkraftwagens der Kl| gerin die äusserste rechte Strassenseite eingehalten und aroE noch in einem Zeitpunkt, als der Zusammenstoss schon unvermel bar gewesen sei, sein Möglichstes getan habe, um noch schweif Schaden zu verhindern« Wenn es auch die über den Sach verhall vernommenen Zeugen nicht im einzelnen benannt hat, so hat es doch ersichtlich den Gesamteindruck der 'ßeweisaufnahme in obi Sätzen zusammengefasst„ Es bedurfte keiner weiteren Ausführu| dass der Führer des Lastkraftwagens der Klägerin, der Zeuge ;||| wie er such selbst bekundet hat-, erst in dem Augenblick, all! b) Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der ErstbekJI ten hätte ein Schadensausgleich nach § 17 StVG stattfinden sen, wenn für beide die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 StVG ge geben wären« :pie'Klägerin hätte sich mithin grundsätzlich i dem Schaden beteiligen müssen, wenn sie auch in dem Falle cet Schädigung eines Dritten gehaftet hätte« War der Zusammenstoß für sie jedoch ein unabwendbares Ereignis 'im Sinne des § .fl Abs 2 StVG, so schied auch eine Ausgleichspflicht für sie; gas lieh aus» Aber auch bei bestehender Ausgleichspflicht beslara die Möglichkeit, bei der Abwägung der Verursachung den gai i\ Schaden der Erstbeklagten anzulasten« Die-Ausführungen de; i rufungsgerichts lassen erkennen,' dass -es :die erste Frage ‘ I dass der'Schaden ganz überwiegend durch den Lastzug der Erstbeklagten und das Verschulden des Zweit-bekligten Verursacht worden seiy während der Führer des Lastkraftwagens der Klägerin sein Möglichstes getan habe, um den Schaden zu verhindern» Hiergegen bestehen keine rechtlichen 'Bedenken'. Abs 1 VVG ist im Ergebnis zuzustimmen» Fach dieser Bestimmung geht ein dem Versicherungsnehmer zusteilender Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt» Der Übergang darf jedoch nicht zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers ge'! Im vorliegenden Falle reichen die gezahlte Versicherungs-entSchädigung von 5 700 DM und die auf.5 000 DM begrenzte Ersatzforderung gegen den Erstbeklagten weder einzeln noch zusammen aus, um den behaupteten Schaden der Klägerin abzugelten. Wenn der Ersatzanspruch auf den Versicherer übergegangen wäre, würde die Klägerin ihn nicht mehr geltend machen können, obwohl ihr Schaden n-ur zu dem Teil durch die Versicherungsentschädigung gedeckt ist. In der Recht-sichre bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des § 67 Abs 1 VVG in solchen Fällen» Hach der absoluten Theorie geht der Ersatzanspruch ohne Rücksicht auf den Umfang des Schadens bis zur Höhe der Versicherungsleistung auf den Versicherer über (Gerhard-Hagen, VVG § 67 Anm 3; Schüttensack, DR 1944, 173). Die von Kisch vertretene relative Theorie will den Ersatzanspruch im Verhältnis der Entschädigung zu dem ungedeckten Teil des Schadens zwischen Versicherer und Versicherungs nehmer aufteilen (WuR 1933, 50; LZ '916, 13).. darin.zu erblicken, da| der Versicherungsnehmer nicht mehr als den Ersatz seines Sl dens erhalten und der Ersatzpflichtige keinen Vorteil aus -,4l von dem Geschädigten abgeschlossenen Versicherung ziehen so| Dieser Zweck würde aber bei unzureichender Deckung des SchajM nach jeder der drei angeführten Theorien erreicht werden» Darüber hinaus würde aber nach der absoluten und relativen Theorie der Versicherungsnehmer durch den der Höhe der Versicherungsleistung entsprechenden Übergang des ganzen Ersatzanspruchs oder eines Teiles 'davon den Teil des Schadens selbst zu tragen ha-, ben, welcher durch, die erhaltene Entschädigung und der; etwaigen ihm verbleibenden Teil des Ersatzanspruchs nicht gedeckt ist.■ Dieses unbefriedigende Ergebnis suchen die Vertreter der Differenztheorie zu'vermeiden,, indem sie einen Übergang der Ersatzforderung erst nach völliger Befriedigung des Versicherungsnehmers annehmen» Die gesetzliche Grundlage für diese Auffassung sehen sie zu dem feil in der Vorschrift des Satzes 2 von § 67 Abs •; VVG, wonach der Forderungsübergang nicht zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden darf (OLG Hamm. VRS 1953,' 335; Möller, DAR 1953, 107)» Eine solche Auslegung dieser Bestimmung erscheint jedoch bedenklich im Hinblick auf die in der Rechtslehre unumstrittene Bedeutung ähnlicher gesetzlicher Vorschriften, welche sich regelmässig im Anschluss an- gesetzliche Forderungsübergänge im bürgerlichen Gesetzbuch und in anderen Gesetzen finden (BGB §§ 268, 426, 274; Bundesbeamtengesetz § 168)» Diese haben stets nur die Bedeutung, dass sie dem alten Gläubiger, dem ein Teil^der Forderung verblieben ist, bei der Befriedigung den Vorrang gewähren (Schüttensack, DR 1944, 173)» Dass auch die entsprechende Bedeutung des § 67 -Abs 1 Satz 2 VVG nur diesen Zweck verfolgt, geht aus dem in den Gesetzesmaterialien gegebenen Beispiel hervor (RTDrucksachen Nr 56412 LegPer I Session 1907)» Der Versicherer hingegen hat sein Entgelt für se: Leistung bereits in Gestalt der Versicherungsprämien erhal|||g Hieraus rechtfertigt sich der Schluß, dass nach dem Willen Gesetzgebers die Ersatzforderung erst dann auf den Versiehe] übergehen soll, wenn und soweit dies zur Vermeidung einer Bel cherung des Versicherungsnehmers notwendig ist. weit der Versicherungsvertrag nicht im Einzelfalle andere S Stimmungen enthält, der Ersatzanspruch des Versicherungsnem nur insoweit auf den Versicherer übergeht, als er zusammenigM

Zitierte Normen: § 254 BGB § 12 StVG § 823 BGB § 17 StVG § 67 VVG
ZweitbeklagtenVersichererErstbeklagtenBerufungsgerichtKlägerinFührerAnhängerSchaden

Volltext der Entscheidung

d a a ITa chs ch 1 a gew er k! die Amtliche Sammlung!
Gesetz; Rechtssatz
VYG § 67 Als 1
Wird der Schaden des Versicherungsnehmers durch die Versicherungsleistung nur teilweise gedeckt, so ver bleibt eine sonstige Ersatzforderung dem Versicherungsnehmer bis zur völligen Deckung seines Schadens« kur die Restforderung geht auf den Versicherer über«

Aktenzeichen; VI ZR 162/52
Urteil des BGH vom 17« März 1954
IG Marburg OLG Frankfurt (Main)
#'T ZR 162/52
Verkündet am 17» März 1954 Fialessa, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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In dem Rechtsstreit-

der Firma Al
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-2= des Kraftfahrers Heinrich B SiBBÜf;trasse 9'
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Beklagten,-Berufungskläger und Revisionskläger, ProzessbevollmächtigterRechtsanwalt Justizrat Dr°
Jhi^ ^Johann ^ K
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Wwe, Transportunternehmen in
 trasse
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozess-bevollmächtigter; Renhtsanwalt SHÜHHMÄ-
der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1954 unter Mitwirkung der Bun-
desrichter Dr, Kleinewefers, Hanebeck, Dr, Bode, Er. Hauß .und
 wummern	'	■ '	y;
*Dr, Kaul
 ür Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2» Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 19» Juni 1952 wird zurückgewiesen,
 Ton den Kosten der Revision tragen die Beklagten ihre eigenen aussergerichtlichen Kosten und als Gesamtschuld-
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ner die Hälfte der gerichtlichen und der aussergerichtlichen Kosten der Klägerin! Die andere Hälfte dieser Ko-
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sten fällt dem Zweitheklagten zur last.
Yen Rechts wegen
 Tatbestand
Am 1Öo Januar'1949 begegnete ein mit 3 Tonnen beladener Lastkraftwagen der Klägerin gegen 21 l/2 Uhr auf der vereisten
 beladenen Lastzug der Erstbeklagten? bestehend aus einem von dem Zweitbeklagten gesteuerten Lastkraftwagen und einem Anhänger» Bei de Führer blendeten rechtzeitig ab» Während der Begegnung scherte der Anhänger des Lastzuges nach der Strassenmitte zu aus und prallte mit. seinem linken Hinterrad gegen das linke Hinterrad des Lastkraftwagens der Klägerin? wobei an diesem erheblicher Sachschaden entstand»
Das gegen beide Führer -eingeleitete Ermittlungsverfahren (1 Pis 380/49 der Amtsanwaltschaft in Kassel) ist.mit der Begründung eingestellt worden, dass ein Verschulden der Beteiligten nicht festgestellt werden könne, der Unfall vielmehr nur auf die Glätte der Strasse zurückzuführen sei»
Die Klägerin hat die Beklagten auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Anspruch genommen, soweit er nicht durch die Zahlung von 5 700 DM.aus einer Kaskoversicherung gedeckt ist. Diesen Restbetrag hat sie auf 2 174,75 DM zuzüglich 120,30 DM weiterer Nebenkosten berechnet» Außerdem macht sie.einen bis zur. Instandsetzung des LKW*s- entstand enen Gewinnausfall von 14 400 DM geltend und hat von diesem Gesamtbetrag einen Teilbetrag von 10 000 DM eingeklagt» Sie führt den Schaden darauf zurück, dass der Zweitbeklagte durch unsachgemässes Bremsen das Ausscheren des Anhängers verschuldet habe.
Die Beklagten haben ein Verschulden des Zweitbeklagten bestritten und machen geltend, dass eine etwaige Ersatzforderung der Klägerin auf ihren Versicherer.übergegangen sei»
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Das Landgericht hat den Klagesnspruch gegen Leide BekläJMH
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als Gesamtschuldner dem Grunde nach für gerechtfertigt erklarJaa Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgevvies|^S worden« dass die Erstbeklagte nur nach dem Strässenverkehrsgeagl setz hafte» Mit der Revision beantragen die Beklagten, die K^9 ge abzuweisen* Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuwe:
Entscheidungsgründe;
I, Das Berufungsgericht macht dem Zweitbeklagten zu dem VorwurJI«
dass er im Augenblick der Begegnung mit dem LKW der HlägerinjMj
 geachtet der Strassenglätte gebremst und dadurch das Ausscheigll
 des Anhängers verursacht habe» Es sieht in diesem unsachgemäs-sfipj
 Verhalten eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorg^jJli l
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falt, die gemäss § 823 BGB seine Haftung für den entstandensrnT'
Schaden begründe» Im übrigen lässt es dahingestellt, ob SeSe||L. ber diesem schuldhaften Verhaltendes Zweitbeklagten in entsÄr-li^vgi ehender Anwendung des § 254 BGB die Betriebsgefahr des LastkjBfl wagens der Klägerin im Wege meines Schadensausgleichs mitberiicaj sichtigt werden müsse, denn auch in diesem fall müsse den ZV/C-.aS beklagten die volle isrsatzpf licht treffen, da er den UrfallaM überwiegend verursacht habe«
Die Haftung der Erstbeklagten leitet das Berufungsgericht 1
unter Verneinung einer Ersatzpflicht aus § 83i BGB allein auffS
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§ 7 Abs -T StVG her« Ein unabwendbares Ereignis'im Sinne des*
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satzes 2 der vorgenannten Bestimmung hält es'angesichts des mH lerhaf.ten Verhaltens des Zweitbeklagten nicht für"gegeben;. einen1 Schade ns a us gl eich gemäß §17 StV'G sieht es nicht als :> gemSM an, jedoch hat es die Haftpflicht der Erstbeklagten /;
StVG auf 5 000 EM begrenzt» Durch den gemäß § 67 Abs 1.VVG
folgten Übergang der Schadensersatzforderung auf den Kaskoversicherer hält es die Klägerin an deren Geltendmachung nicht für gehindert,, weil der forderungsübergang gemäß § 67 Abs 1 Satz 2 VVG nicht zu ihrem'Nachteil geltend gemacht werden können
IIo Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand»
1» Die Revision rügt zunächst;, dass das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Beklagten nicht gewürdigt und die angetretenen Beweise nicht erschöpft habe» Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt»
Das Berufungsgericht hat sich zu dem Beweise des fahrlässigen Verhaltens des Erstbeklagten auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl »Ingenieur	gestützt»	Dieser	hatte	auf	Grund
 der Augenscheinseinnahme7 der Aussagen der in seiner Gegenwart vernommenen Zeugen und einer von dem Zeugen Polizeiwachtmeister
 unmittelbar nach dem Zusammenstoss angefertigten'Skizze seinem Gutachten als Tatsache zu Grunde gelegt, dass der Lastkraftwagen der Klägerin sich während des Unfalls auf der äusser-sten rechten Seite befunden und nur eine kurze Bremsspur verursacht habe» dass dagegen der Lastzug der Beklagten eine Bremsspur von 33 m Länge hinterlassen habe» Er hat sich gutachtlich dahin geäussert, der LKW der Klägerin könne nur eine geringe Geschwindigkeit gehabt haben, während der Zweitbeklagte, wie sein Bremsen zeige, selbst seine Geschwindigkeit für zu gross gehalten habe» Das Ausschereh des Anhängers sei - durch das unsach-.gemässe Bremsen, verursacht worden,:was der Zweitbäklagte'als .ausgebildeter Kraftfahrer beim Befahren von Glatteis habe voraus-seher. müssen» Er hätte den Lastzug bei ziehendem Motorwagen an dem LKW vorbeisteuern müssen, aber keinesfalls in diesem Zeitpunkt eine Verzögerung,, insbesondere nicht durch Bremsen, herbeiführen’ dürfen» Er habe an dem Scheinwerfer des entgegenkommen-
den Fahrzeugs dessen Annäherung schon bemerken müssen, bevl dieses über die der Unfallstelle vorgelagerte Erhöhung <3e rS se hinweggefahren sei = Er habe demnach schon vorher genügenffi
 Zeit gehabt, seine Geschwindigkeit den Strassenverhältni'sf anzupassen?
Indem das Berufungsgericht sich dem Gutachten des Sacha ständigen anschloss, hat es auch die diesem zu Grunde liege! Tatsachen als erwiesen angesehen, soweit sie nicht ohnehin streitig waren.
Die Beklagten hatten zur Entkräftung des Gutachtens inj der Berufungsbegründung nochmalige persönliche Vernehmung di Zweitbeklagten darüber beantragt, dass die Bremsspur des zuges sich nicht über 33 m, wie der Zeuge JNHHMPBr ausgentg sen hatte, sondern nur über 6 m erstreckt habe und die wei; von dem Zeugen	ebenfalls	als Bremsspur bezeichnet!
Eindrücke auf der Strassenoberfläche nur darauf zurückzufühpj 'seien, dass der Anhänger etwas aus der Spur geraten und da di wahrscheinlich den Hinterwagen des Motorwagens -etwas verschj ben habe» Ferner hatten die Beklagten den Zeugen I -MMBI für benannt, daß der Lastzug nur eine Geschwindigkeit von gj 30 km gehabt hätte und es bis zu dem Zusammenstoss trotz gejg legentlichen Bremsens an dem Lastzug zu keinen Unzuträglichj ten gekommen sei,.
Bass das Berufungsgericht auf diesen Beweisantritt nie« eingegangen ist, bedeutet keine Verletzung des § 286 ZP0.;v|jJ Zweitbeklagte war bereits im ersten Rechtszug -eingehend veil men worden» Es lag im Ermessen des Gerichts, ob es ihn noi-mal hören wollte (§ Hl ZPO), Die in das Wissen des Zeugen, WtHKKtt gestellte Tatsache, dass die Geschwindigkeit des Laajg ges etwa 30 km betragen habe, ist nach dem Tatbestand des 1
fungsurteils unstreitig. Das Berufungsgericht war bei der Würdigung des Parteivorbringens nicht verpflichtet,auf jede Behauptung und jeden Beweisantritt im einzelnen einzugehen, wenn es sie mit Recht für unerheblich hielt, den Sachverhalt im Ganzen aber ordnungsmässig gewürdigt hat (BGHZ ' 3, 175 )» Verfahrensrechtlich ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten nicht besonders erwähnt hat, daß der Zweitbeklagte trotz der beiderseitigen Abblendung vor der Begegnung infolge einer Unebenheit der Strasse etwas geblendet worden sei» Ohne' Grund vermisst die Revision auch eine Stellungnahme zu der Ausführung der Beklagten, das Abbremsen des Zugwagens und des Anhängers sei das einzige und sachgemässe Mittel gewesen, um die Geschwindigkeit des Lastzuges zu vermindern, denn das Berufungsgericht hat ein solches Verhalten den Umständen nach gerade als fehlerhaft bezeichnet.
;j/ Wesentlich hätte allerdings die Behauptung der Beklagten ■sein können, das Abrutschen des Anhängers sei nicht auf unsach-gemässes Bremsen, send ern auf das Quergefälle der Strasse bei der letzten Linkskurve zurückZufuhren. Einer solchen Annahme, steht aber die tatsächliche Feststellung entgegen, die das Berufungsgericht unter Billigung der Ausführungen des Sachverständigen und unter Zugrundelegung der Aussage und der Skizze des Zeugen WMHHHHHPV getroffen hatc Hiernach hatte sowohl der Motorwagen Wie der Anhänger des Lastzuges der Beklagten einwandfrei -eine Bremsspur von 33 m hinterlassen, wobei diejenige des Anhängers nach 6 m seitlich von der des Motorwagens abwich. Ein Quergefälle der Strasse hat weder das Gericht noch der Sachverständige' festgestellt= Wenn das Gericht unter diesen Umständen zu der Folgerung kam, dass der Anhänger infolge des Bremsens nach links ausgeschert sei, so lässt diese Feststellun Rechtsirrtum nicht erkennehe

2» Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Zweitheklagte^B seine lahrweise als Pahrlässigkeit angerechnet» Der Revisior^S ist zwar zuzugehen, dass nicht jedes sachwidrige Verhalten dflll

Führer eines Kraftfahrzeuges als Verschulden angelastet werdeS kann. Dies gilt vor allem bei schwierigen Verkehrslagen, die sofortiges Handeln erfordern und dem Führer zu einer sachgemäß! sen Reaktion nicht die nötige Zeit lassen. Es ist jedoch ei$r™ Elementarregel der Fahrtechnik, dass ein plötzliches Bremsen vereisten Strassen fehlerhaft ist, zu dem Schleudern des Fahrzllll führt und dadurch auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet (Mlf VHS '.952, 323; RGZ VAE 1938, 410; OLG Dresden VAE 37, 410 unjgf VAE 1940, 54; OLG Königsberg HRR 1939 Nr 285 ; OLG Hamm VAE 169; KG VAE 1940, 11). Ein Verstoss gegen anerkannte Fahrreg! ist aber stets eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen); Sorgfalt (Müller, Strassenverkehrsrecht 17. Aufl S 643). DamJ§ ist nicht gesagt, dass es dem Zweitbeklagten-überhaupt ■verwip? gewesen sei,seine Geschwindigkeit durch Bremsen herabzuset's wenn er dies für erforderlich hielt» Der Sachverständige ha hierzu ausgeführt, der Zweitbeklagte habe den sich nähernde; Lastkraftwagen der Klägerin schon auf weite Entfernung sehe,, und seine Geschwindigkeit allmählich auf die'Begegnung eins) len können. Das Berufungsgericht hat dem Zweitbeklagten dem’ mit Recht das starke Bremsen unmittelbar vor der Begegnung. Vorwurf gemacht.
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Ha. des Erstbeklagten lassen ebenfalls einen Rechtsirrtum nicht kennen. Bei dem festgestellten fahrlässigen Verhalten des'Jf beklagten kam ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 ..|pP 2 StVG als Schadensursache nicht in Betracht. Die Erstbekl 1st daher mit Recht mit der durch § 12 StVG gezogenen GrenJ für den entstandenen Schaden als haftbar erklärt worden.
4» Auch die [Darlegungen des Berufungsgerichts über den Schadensausgleich sind im Ergebnis zutreffend,
a) Das Berufungsgericht gründet die Ersatzpflicht des Zweit-beklagten auf § 823 BGB« Ein Verschulden der Klägerin oder ihres Führers hat es hingegen nicht festgestellt,, Obgleich die .Ersatzpflicht des Zweitbeklagten nicht auf dem Strassenvericehrsgesetz, sondern auf § 823 BGB beruht, musste der Schadensausgleich nicht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § .254 BGB, sondern allein nach'§ 17 StVG stattfinden. Diese Bestimmung ist als Sondervorschrift für den Schadensausgleich zwischen den beiderseitigen Haltern und Führern ausschliesslich anzuwenden, wenn durch Zusammenwirken mehrerer Kraftfahrzeuge eine Schadensersatzpflicht begründet wird (HG JW 37? 1312 Kr 11» Recht 1915 Nr 2152)« Der Ausgleich ist nach dem Gesichtspunkt der vorwiegenden Verursachung vorzunehmen, wobei auch das Verschulden zu berücksichtigen ist. Wenn auch das Berufungsgericht nicht erkannt hat, dass diese Vorschrift anzuwenden war und in seiner Hilfs-' erwägung nur eine entsprechende Anwendung des §' 254 BGB erwogen hat, so hat es hierbei doch den richtigen rechtlichen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.'Bä es festgestellt hat, dass der entstandene Schaden ganz überwiegend von dem Zweitbeklagten verursacht worden ist, ist die Belastung des Zweitbeklagten mit dem ganzen Schaden auch nach § 17 Abs 1 StVG rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision wendet sich allerdings auch gegen die Darlegung des Berufungsgerichts, dass den Führer des Lastkraftwagens ier Klägerin kein Verschulden treffe. Sie meint, das Berufungs jericht habe übersehen und nicht gewürdigt, dass der Führer na Ier Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges gesehen habe oder iestens habe sehen müssen,' dass der Anhänger des Lastzuges " .ekcmmen sei. Es wäre ihm dann möglich gewesen, alsbal
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Auch diese Rüge ist nicht begründet« Pas Berufungsgeri® hat festgestellt, dass der Führer des Lastkraftwagens der Kl| gerin die äusserste rechte Strassenseite eingehalten und aroE noch in einem Zeitpunkt, als der Zusammenstoss schon unvermel bar gewesen sei, sein Möglichstes getan habe, um noch schweif Schaden zu verhindern« Wenn es auch die über den Sach verhall vernommenen Zeugen nicht im einzelnen benannt hat, so hat es doch ersichtlich den Gesamteindruck der 'ßeweisaufnahme in obi Sätzen zusammengefasst„ Es bedurfte keiner weiteren Ausführu| dass der Führer des Lastkraftwagens der Klägerin, der Zeuge ;||| wie er such selbst bekundet hat-, erst in dem Augenblick, all! Lichtkegel der Scheinwerfer sich trennten, den Anhänger destjl zuges erblicken konnte«
b) Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der ErstbekJI ten hätte ein Schadensausgleich nach § 17 StVG stattfinden sen, wenn für beide die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 StVG ge geben wären« :pie'Klägerin hätte sich mithin grundsätzlich i dem Schaden beteiligen müssen, wenn sie auch in dem Falle cet Schädigung eines Dritten gehaftet hätte« War der Zusammenstoß für sie jedoch ein unabwendbares Ereignis 'im Sinne des § .fl Abs 2 StVG, so schied auch eine Ausgleichspflicht für sie; gas lieh aus» Aber auch bei bestehender Ausgleichspflicht beslara die Möglichkeit, bei der Abwägung der Verursachung den gai i\ Schaden der Erstbeklagten anzulasten« Die-Ausführungen de; i rufungsgerichts lassen erkennen,' dass -es :die erste Frage ‘ I
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 lassen und lediglich' aus dem zweiten' Gesichtspunkt' die wol« Schadensersatzpflicht-der Erstbeklagten aufbürden wollte» jji
 nämlich festgestellt. dass der'Schaden ganz überwiegend durch den Lastzug der Erstbeklagten und das Verschulden des Zweit-bekligten Verursacht worden seiy während der Führer des Lastkraftwagens der Klägerin sein Möglichstes getan habe, um den Schaden zu verhindern» Hiergegen bestehen keine rechtlichen 'Bedenken'.
5» Auch den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des § 6? Abs 1 VVG ist im Ergebnis zuzustimmen» Fach dieser Bestimmung geht ein dem Versicherungsnehmer zusteilender Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt» Der Übergang darf jedoch nicht zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers ge'! lend gemacht werden.
Im vorliegenden Falle reichen die gezahlte Versicherungs-entSchädigung von 5 700 DM und die auf. 5 000 DM begrenzte Ersatzforderung gegen den Erstbeklagten weder einzeln noch zusammen aus, um den behaupteten Schaden der Klägerin abzugelten. Wenn der Ersatzanspruch auf den Versicherer übergegangen wäre, würde die Klägerin ihn nicht mehr geltend machen können, obwohl ihr Schaden n-ur zu dem Teil durch die Versicherungsentschädigung gedeckt ist.
In der Recht-sichre bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des § 67 Abs 1 VVG in solchen Fällen» Hach der absoluten Theorie geht der Ersatzanspruch ohne Rücksicht auf den Umfang des Schadens bis zur Höhe der Versicherungsleistung auf den Versicherer über (Gerhard-Hagen, VVG § 67 Anm 3; Schüttensack, DR 1944, 173). Die von Kisch vertretene relative Theorie will den Ersatzanspruch im Verhältnis der Entschädigung zu dem ungedeckten Teil des Schadens zwischen Versicherer und Versicherungs nehmer aufteilen (WuR 1933, 50; LZ '916, 13).. Hach der Differenz- ,
	
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 theorie schliesslich (Prölss? VVG 7« Aüfl § 6? Anm 6; Möllg PAR 19535 107j Ehrenzweig, Deutsches Versicherungsrecht SM Schmidt, VR 1953? 457) .bleibt der Versicherungsnehmer in ffil des Unterschiedes zwischen Schaden und der erhaltenen Verijl che rungs summe Gläubiger der Ersatzforderung.'"'Der Versichejfi kommt nach dieser Theorie erst nach voller Entschädigung dli Versicherungsnehmers zu dem Zuge. Diese Auffassung wird auch I mehreren Oberlandesgerichten vertreten? so dass sie als dli sehende bezeichnet werden kann (Hamm? DR 1939? 1636« Stuttl HER' 1932 Nr 2296 ; Freiburg? VR 1953? 178; Oldenburg, VRS i|| 335; Braunschweig? VR 1953? 201). Auch der erkennende Senat| schliesst sich dieser Theorie an.
Für eine verhältnismässige Aufteilung des Ersa tzansprulf zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Sinne derlei lativen Theorie gibt das Gesetz keine Anhaltspunkte. Der Wra
x.	ra#
laut des § 67 Abs 1 TVS spricht anscheinend für die absolutj Theorie? denn der Übergang e!er Ersatzforderung bis zur Höhe||| Versicherungsieistung wird dort nur von deren Zahlung abhäng gemacht. Die Auslegung eines Gesetzes darf jedoch nicht am) laut haften? sondern muss- unter Anwendung des Grundsatzes d|
§ 133 BGB den wirklichen Willen des Gesetzgebers erforscherl
12; 142? 40). Demgemäss rfi
 die Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes vorzunehmen'ja die Worte den maßgebenden Gedanken nur unvollkommen wiedergjg (BGHZ 2? 184; Reinicke NJW 1952? 1033). Sinn und Zweck der Stimmung des § 67 Abs '1. VVG sind jedoch.? insoweit stimmen eji verschiedenen Lehrmeinungen überein? darin.zu erblicken, da| der Versicherungsnehmer nicht mehr als den Ersatz seines Sl dens erhalten und der Ersatzpflichtige keinen Vorteil aus -,4l von dem Geschädigten abgeschlossenen Versicherung ziehen so| Dieser Zweck würde aber bei unzureichender Deckung des SchajM
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nach jeder der drei angeführten Theorien erreicht werden» Darüber hinaus würde aber nach der absoluten und relativen Theorie der Versicherungsnehmer durch den der Höhe der Versicherungsleistung entsprechenden Übergang des ganzen Ersatzanspruchs oder eines Teiles 'davon den Teil des Schadens selbst zu tragen ha-, ben, welcher durch, die erhaltene Entschädigung und der; etwaigen ihm verbleibenden Teil des Ersatzanspruchs nicht gedeckt ist.■
Dieses unbefriedigende Ergebnis suchen die Vertreter der Differenztheorie zu'vermeiden,, indem sie einen Übergang der Ersatzforderung erst nach völliger Befriedigung des Versicherungsnehmers annehmen» Die gesetzliche Grundlage für diese Auffassung sehen sie zu dem feil in der Vorschrift des Satzes 2 von § 67 Abs •; VVG, wonach der Forderungsübergang nicht zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden darf (OLG Hamm. DR 1939, 1636; OLG Oldenburg. VRS 1953,' 335; Möller, DAR 1953, 107)» Eine solche Auslegung dieser Bestimmung erscheint jedoch bedenklich im Hinblick auf die in der Rechtslehre unumstrittene Bedeutung ähnlicher gesetzlicher Vorschriften, welche sich regelmässig im Anschluss an- gesetzliche Forderungsübergänge im bürgerlichen Gesetzbuch und in anderen Gesetzen finden (BGB §§ 268,
 426, 274; Bundesbeamtengesetz § 168)» Diese haben stets nur die Bedeutung, dass sie dem alten Gläubiger, dem ein Teil^der Forderung verblieben ist, bei der Befriedigung den Vorrang gewähren (Schüttensack, DR 1944, 173)» Dass auch die entsprechende Bedeutung des § 67 -Abs 1 Satz 2 VVG nur diesen Zweck verfolgt, geht aus dem in den Gesetzesmaterialien gegebenen Beispiel hervor (RTDrucksachen Nr 56412 LegPer I Session 1907)»
Die Richtigkeit der Differenztheorie kann jedoch aus dem Sinn and Zweck des § 67 Abs 1 Satz i WC; in Verbindung mit dem Wesen des Schadensversicherungsvertrs BR'l944, 429
bei der Schadensversicherung in der Hegel darin, dem Versi cherungsnehmer einen etwaigen Schaden auf jeden Pall bis zur»! Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf andere Ersatz möglichkei'ten zu ersetzen. Der Übergang der Ersatzforderung soll andererseits nur dazu dienen, eine Begünstigung des Er.s&pa pflichtigen und eine Bereicherung des Versicherungsnehmers zju| verhindern. Der Versicherer hingegen hat sein Entgelt für se: Leistung bereits in Gestalt der Versicherungsprämien erhal|||g Hieraus rechtfertigt sich der Schluß, dass nach dem Willen Gesetzgebers die Ersatzforderung erst dann auf den Versiehe] übergehen soll, wenn und soweit dies zur Vermeidung einer Bel cherung des Versicherungsnehmers notwendig ist. Eine solche de aber erst dann eintreten.'wenn die Versicherungsleistung!; die Ersatzforderung zusammen den Schaden übersteigen. Die 'lÜjm teressenlage ist hier wesentlich anders, als bei dem in § llL RVO und § 16? BBG angeordneten Übergang der ErsatzforderungjJP nes Versicherten auf den Sozialversicherungsträger oder des] sorgungsberechtigten Beamten auf seinen Dienstherrn. Die inl vorgenannten Bestimmungen geregelten Versorgungsansprüche ||g öffentlichrechtlicher Art. Es liegt daher im öffentlichen Tm esse, dass Ersatzansprüche in Höhe der gewährten öffentlicnl| liehen Leistungen ohne Einschränkung auf die Versorgungsstel übergehen. Bei dem Privatversicherungsvertrag stehen jedocfijBH ..Interessen des Versicherungsnehmers im Vordergrund. Es besm^MB rechtspolitisch gesehen keine Veranlassung, dem Versicherer;^^ . bereits das Entgelt für seine Leistung erhalten hat, einerE^^^ teren Gegenwert zuzuführen, solange der VersicherungsnehmeppBT ne volle Deckung für seinen Schaden erhalten hat. Der Satz! des § 67 VVG ist daher einschränkend dahin auszulegen, das! weit der Versicherungsvertrag nicht im Einzelfalle andere S Stimmungen enthält, der Ersatzanspruch des Versicherungsnem nur insoweit auf den Versicherer übergeht, als er zusammenigM
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 der gezahlten Versicherungsentschädigung den Schaden des V|S
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Sicherungsnehmers übersteigt. Demnach ist der Ersatzanspruch, . welcher der Klägerin gegen den Erstbeklagten erwachsen ist, nicht auf den Versicherer übergegangenV falls der Gesamtschaden tatsächlich die in der Klage angegebene Hohe erreicht. Ob und inwieweit dies zutrifft, kann erst in dem .Verfahren.über die Höhe des Anspruchs geprüft werden.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision als unbegründet zurück-zuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf.§§ .97? 100 ZPO,
Br, Kleihewefers
 Dr. Hauß
 Hanebeck
Dr = Kau.]
Bundesrichter Dr. Bode ist beurlaubt und ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschrei-ben,
■Dr, Kleinewefers