Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 17. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs.7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zu dem Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs.1, 279 Abs.3 ZPO fest (§§ 165, 160 Abs. 2 ZPO). Juni 2006 findet sich kein Hinweis darauf, dass die Parteien nach Anhörung des Gerichtssachverständigen zu dem Beweisergebnis verhandelt haben. Der Beschwerdeführer hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass er im Falle einer Verhandlung zu dem Beweisergebnis auf Gesichtspunkte hingewiesen hätte, die sich auf Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung stützen und möglicherweise zu einer anderen Bewertung der Mitverursachungsbeiträge geführt hätten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 162/06 25. September 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 53.131,41 € Gründe: I. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. -3- 2 Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sachund Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zu dem Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO fest (§§ 165, 160 Abs. 2 ZPO). Dies ist - schon im Hinblick auf die damit regelmäßig verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs - grundsätzlich als Verfahrensfehler anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 307/04 - BGHReport 2006, 529; BGH, Urteile vom 24. Januar 2001 - IV ZR 264/99 - MDR 2001, 830; vom 26. April 1989-1 ZR 220/87 - NJW 1990, 121, 122). Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2006 findet sich kein Hinweis darauf, dass die Parteien nach Anhörung des Gerichtssachverständigen zu dem Beweisergebnis verhandelt haben. 3 Dieser Verfahrensfehler stellt zugleich eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör dar, weil nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf ihm beruht. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem Beweisergebnis hätte nämlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen können (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210, 1211). Der Beschwerdeführer hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass er im Falle einer Verhandlung zu dem Beweisergebnis auf Gesichtspunkte hingewiesen hätte, die sich auf Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung stützen und möglicherweise zu einer anderen Bewertung der Mitverursachungsbeiträge geführt hätten. -4- 4 Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung Gelegenheit ha- ben, die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte zu berücksichtigen und in seine Entscheidung einzubeziehen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 09.11.2005 -50 166/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.07.2006 - 17 U 270/05 -