BGH · VI ZR 161/87 vom 08.03.1988
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 8. 1. Der Klägerin wird für die Rechtsverteidigung in der Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Röhricht beigeordnet. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Urteil des 1. An sich mit Recht rügt die Revision der Beklagten zu 1) und 3), daß das Berufungsgericht die Lebenserfahrung für seine Ansicht in Anspruch nimmt, die Mutter der Klägerin hätte bei zutreffender und vollständiger Aufklärung über die Risiken der parazervikalen Blockade für das Kind ihre Einwilligung in diesen ihr die Geburt erleichternden Eingriff versagt. Das verhilft der Revision aber deswegen nicht zu dem Erfolg, weil die entsprechenden Erwägungen des Berufungsgerichts für die Entscheidung nicht tragend sind. Die Beklagten haben im Rechtsstreit eine solche hypothetische Einwilligung der Mutter der Klägerin nicht behauptet, obwohl sie insoweit die Darlegungslast traf.Ohne -einen dahingehenden Sachvortrag bestand für die Klägerin keine Veranlassung, entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senates plausibel darzutun, daß ihre Mutter bei vollständiger und zutreffender Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, und es bedurfte dazu auch keiner Begründung im angefochtenen Urteil. Schon deshalb, weil die Beklagten sich in den Tatsacheninstanzen nicht darauf berufen haben, kann zu Lasten der Klägerin nicht angenommen werden, ihre Mutter hätte sich, zutreffend informiert, für die Anwendung der empfohlenen parazervikalen Blockade entschieden.