Eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit wird nicht dadurch zu einer vermögensrechtlichen, daß der Kläger (einseitig) die Hauptsache für erledigt erklärt. Nach der Darstellung des Klägers sprang der Hund aber auch Fußgänger außerhalb des Grundstücks an und belästigte sie; seine Tochter sei von dem Hund schon gebissen, er selbst angefallen worden. Sehr geehrter Herr anbei finden Sie die Copie eines Briefes mit Ihrem Firmenkopf.Vom Stil und Inhalt her könnte ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß Sie der Verfasser dieses Briefes sein sollen, denn der Brief wurde von Ihnen nicht unterzeichnet. Der Brief des Klägers wurde an das "schwarze Brett" der kleinen Gemeinde Börstel mit dem handschriftlichen Zusatz: "An alle Hundehalter" angeheftet. November 1977 vor dem ersten Verhandlungstermin vom "schwarzen Brett" entfernt worden war, hat der Kläger Ziff.1 seines Antrages für erledigt erklärt. des Klageantrages sei von Anfang an nicht begründet gewesen, da nicht er es gewesen sei, der den Brief des Klägers an das "schwarze Brett" angeheftet gehabt habe. Das Landgericht hat insoweit die Erledigung der Hauptsache durch Urteil ausgesprochen und anteilig die Kosten dem Beklagten auferlegt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten, da die für vermögensrechtliche Streitigkeiten nach § 511 a ZPO erforderliche Beschwer von 500 DM nicht erreicht sei, als unzulässig verworfen. Es meint, nachdem sich der Antrag des Klägers auf Entfernung seines Briefes vom "schwarzen Brett" der Gemeinde erledigt hatte, sei der Rechtsstreit zu einer vermögensrechtlichen Streitigkeit geworden. 1. Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem ursprünglichen Antrag des Klägers, den Beklagten zur Entfernung des Schreibens des Klägers vom 3. Dieser Beseitigungsanspruch hatte den Schutz des Persönlichkeitsrechts zu dem Gegenstand, denn der Kläger fühlte sich in seiner Achtung und Geltung vor den Mitbürgern verletzt, weil der für den Beklagten persönlich bestimmte Brief der Öffentlichkeit bekanntgegeben und zudem durch den Zusatz: ”An alle Hundehalter” nach seiner Meinung sinnentstellt worden war, was ihn, den Kläger, im Ansehen Dritter lächerlich gemacht habe (vgl. Ein auch nur zusätzliches wirtschaftliches Interesse hat der Kläger nie geltend gemacht; es liegt auch nicht etwa darin, daß - wie das Berufungsgericht bei der Streitwertfestsetzung zu Unrecht nebenbei erwogen hat - die begehrte Entfernung des Aushangs möglicherweise dem Beklagten geringe Kosten verursacht hätte. 2» Das Ben: nr.ir^^ericht ist jedoch der Auffassung, dieser Anspruch habe durch die (einseitige) Erledigungserklärung des Klägers seinen nichtvermögensrechtlichen Charakter verloren. Durch das landger5chtliche Urteil sei insoweit nur noch über die wirtschaftlichen Folgen des ursprünglichen Klagebegehrens entschieden worden; das ideelle Interesse des Klägers sei mit der Entfernung des Briefes vom "schwarzen Brett” der Gemeinde erloschen gewesen; der Beklagte begehre lediglich eine Abänderung der Kostenentscheiaung. a) Zwar hat der Beklagte im zweiten Rechtszug das erledigende Ereignis, nämlich daß nach Rechtshängigkeit der Klage der genannte Brief des Klägers vom "schwarzen Brett" der Gemeinde wieder entfernt worden war, nicht mehr bestritten. Er hat jedoch seinen Antrag auf Klageabweisung aufrechterhaltai , damit also das in der Erledigungserklärung des Klägers liegende Angebot, die Sache übereinstimmend für erledigt zu erklären und das Gericht nach § 91 a ZPO über die Kosten entscheiden zu lassen, weiterhin nicht angenommen, vielmehr geltend gemacht, der Klageanspruch zu Ziff.1 Auch wenn das erledigende Ereignis unstreitig ist, kann der Beklagte sich gegenüber der (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers darauf berufen, daß der Rechtsstreit wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage nicht nachträglich erledigt, die Klage vielmehr abzuweisen sei. hat das Gericht, wenn der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung aufrechterhält, jedenfalls über den Streitgegenstand zur Hauptsache zu entscheiden, indem es (erforderlichenfalls nach Beweisaufnahme) entweder, wenn die Klage bis zur Erledigungserklärung zulässig und begründet war, gemäß dem Antrag des Klägers die Erledigung durch Urteil ausspricht oder gemäß dem Antrag des Beklagten die Klage abweist, weil eine der beiden Voraussetzungen nicht vorlag. Daß es zur Aufrechterhaltung des Antrags auf Klageabweisung, jedenfalls in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten, keines besonderen Rechtsschutzinteresses des Beklagten bedarf, hat der erkennende Senat erst kürzlich bestätigt (Urt.v. 15. b) War somit aber die Hauptsache noch rechtshängig, als das Berufungsgericht den mit der Berufung des Beklagten gestellten Sachantrag zu bescheiden hatte, so handelte es sich aus den unter II 1. Dieser nichtvermögensrechtliche Charakter des Anspruchs wird auch nicht durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beeinflußt, wonach sich der Streitwert bei einer solchen Prozeßlage (einseitiger Erledigungserklärung) in der Regel auf das Kosteninteresse der Parteien beschränken soll.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 91 a, 511 a Eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit wird nicht dadurch zu einer vermögensrechtlichen, daß der Kläger (einseitig) die Hauptsache für erledigt erklärt. BGH, Urt.v.8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80 - OLG Schleswig LG Kiel - BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zr 161/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 8. Dezember 1981 Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Angestellten Friedhelm ;traße B< B Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Handwerkermeister Carsten R H| Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Mai 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien hatten Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen eines dem Beklagten gehörenden Hundes. Der Beklagte hatte auf seinem Grundstück eine Tafel angebracht: "Vorsicht, bissiger Hund, bellt und springt an". Nach der Darstellung des Klägers sprang der Hund aber auch Fußgänger außerhalb des Grundstücks an und belästigte sie; seine Tochter sei von dem Hund schon gebissen, er selbst angefallen worden. Am 3. November 1977 schrieb der Kläger dem Beklagten einen (auf«einem Firmenbogen gefertigten, aber - möglicherweise versehentlich - nicht von ihm unterzeichne ten) Brief, der u.a. lautete: .... "Ferner fordere ich Sie auf, Ihren Hund an die Kette zu legen oder einzusperren, da ich mich durch die ewige Anklefferei und Anspringerei belästigt fühle. Diese Belästigungen gelten auch für meine Familienangehörigen. Sollte auch dieses nicht unterbleiben, würde ich den gleichen Schritt wie oben gehen"(das bedeutet: rücksichtslos gerichtlich gegen Sie Vorgehen). Als Antwort erhielt er folgenden Brief: "Friedhelm Hauptstr. 20 2351 BcflHBb./Br d.17.11.77 Sehr geehrter Herr anbei finden Sie die Copie eines Briefes mit Ihrem Firmenkopf. Vom Stil und Inhalt her könnte ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß Sie der Verfasser dieses Briefes sein sollen, denn der Brief wurde von Ihnen nicht unterzeichnet. Damit in Zukunft solche Art Schreiben nicht in Umlauf kommen können, schlage ich vor, ihre Geschäftspapiere sorgfältiger unter Verschluß zu halten. Es wurde Ihr Einverständnis vorausgesetzt, als Warnung für alle Hundehalter in Bofli^B dieses Schreiben am Schwarzen Brett zu befestigen. Mit freundlichem Gruß Anlage:Copie -A - Der Brief des Klägers wurde an das "schwarze Brett" der kleinen Gemeinde Börstel mit dem handschriftlichen Zusatz: "An alle Hundehalter" angeheftet. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe dies getan und dadurch seine, des Klägers, Intimsphäre verletzt; er habe ihn vor seinen Mitbürgern lächerlich gemacht. Der Kläger hat beantragt: Den Beklagten zu verurteilen, 1. Das Schreiben vom 3. November 1977 vom "schwarzen Brett" der Gemeinde Börstel zu entfernen; 2. innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens durch einen eigenhändig unterschriebenen Anschlag am sog. "schwarzen Brett" der Gemeinde folgendes zu erklären: Das Anfang November 1977 angeheftete Schreiben des Handwerksmeisters Carsten Röttger war ausschließlich an mich gerichtet. Den Zusatz "An alle Hundehalter" habe ich eigenmächtig hinzugefügt. Zur Veröffentlichung war ich nicht befugt; 3. ihm, dem Kläger, ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 1.500 DM) zu zahlen. Da das Schreiben vom 3. November 1977 vor dem ersten Verhandlungstermin vom "schwarzen Brett" entfernt worden war, hat der Kläger Ziff. 1 seines Antrages für erledigt erklärt. Der Beklagte hat die behauptete Erledigung mit Nichtwissen bestritten und beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen» Er hat geltend gemacht, auch Ziff.1 des Klageantrages sei von Anfang an nicht begründet gewesen, da nicht er es gewesen sei, der den Brief des Klägers an das "schwarze Brett" angeheftet gehabt habe. Das Landgericht hat insoweit die Erledigung der Hauptsache durch Urteil ausgesprochen und anteilig die Kosten dem Beklagten auferlegt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen den Ausspruch der Erledigung hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für den Klageantrag Ziff.1 auf 200 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten, da die für vermögensrechtliche Streitigkeiten nach § 511 a ZPO erforderliche Beschwer von 500 DM nicht erreicht sei, als unzulässig verworfen. Es meint, nachdem sich der Antrag des Klägers auf Entfernung seines Briefes vom "schwarzen Brett" der Gemeinde erledigt hatte, sei der Rechtsstreit zu einer vermögensrechtlichen Streitigkeit geworden. II. Die nach § 547 ZPO zulässige Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 1. Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem ursprünglichen Antrag des Klägers, den Beklagten zur Entfernung des Schreibens des Klägers vom 3. November 1977 vom ”schwarzen Brett” der Gemeinde Börstel zu verurteilen, um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelte. Dieser Beseitigungsanspruch hatte den Schutz des Persönlichkeitsrechts zu dem Gegenstand, denn der Kläger fühlte sich in seiner Achtung und Geltung vor den Mitbürgern verletzt, weil der für den Beklagten persönlich bestimmte Brief der Öffentlichkeit bekanntgegeben und zudem durch den Zusatz: ”An alle Hundehalter” nach seiner Meinung sinnentstellt worden war, was ihn, den Kläger, im Ansehen Dritter lächerlich gemacht habe (vgl. BGHZ 13, 334). Das Rechtsschutzbegehren sollte ausschließlich der Wiederherstellung seiner Ehre und nicht der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen. Ansprüche, die die persönliche Ehre schützen sollen, sind grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur (s.Senatsurteil v.30.Mai 1974 - VI ZR 199/72 = VersR 1974, 1024 = NJW 1974, 1470). Ein auch nur zusätzliches wirtschaftliches Interesse hat der Kläger nie geltend gemacht; es liegt auch nicht etwa darin, daß - wie das Berufungsgericht bei der Streitwertfestsetzung zu Unrecht nebenbei erwogen hat - die begehrte Entfernung des Aushangs möglicherweise dem Beklagten geringe Kosten verursacht hätte. 2» Das Ben: nr.ir^^ericht ist jedoch der Auffassung, dieser Anspruch habe durch die (einseitige) Erledigungserklärung des Klägers seinen nichtvermögensrechtlichen Charakter verloren. Durch das landger5chtliche Urteil sei insoweit nur noch über die wirtschaftlichen Folgen des ursprünglichen Klagebegehrens entschieden worden; das ideelle Interesse des Klägers sei mit der Entfernung des Briefes vom "schwarzen Brett” der Gemeinde erloschen gewesen; der Beklagte begehre lediglich eine Abänderung der Kostenentscheiaung. Diese rechtliche Würdigung ist nicht richtig. a) Zwar hat der Beklagte im zweiten Rechtszug das erledigende Ereignis, nämlich daß nach Rechtshängigkeit der Klage der genannte Brief des Klägers vom "schwarzen Brett" der Gemeinde wieder entfernt worden war, nicht mehr bestritten. Er hat jedoch seinen Antrag auf Klageabweisung aufrechterhaltai , damit also das in der Erledigungserklärung des Klägers liegende Angebot, die Sache übereinstimmend für erledigt zu erklären und das Gericht nach § 91 a ZPO über die Kosten entscheiden zu lassen, weiterhin nicht angenommen, vielmehr geltend gemacht, der Klageanspruch zu Ziff.1 des Klageantrages sei von Anfang an nicht begründet gewesen. Dies war zulässig. Auch wenn das erledigende Ereignis unstreitig ist, kann der Beklagte sich gegenüber der (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers darauf berufen, daß der Rechtsstreit wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage nicht nachträglich erledigt, die Klage vielmehr abzuweisen sei. Gleichgültig welcher der vielen Theorien zurumstrittenen Rechtsnatur der einseitigen Erledigungserklärung man folgt (zu dem Meinungsstand s.Stein/Jonas/Leipold, 8 ZPO 20.Auf1. § 91 a Rdz. 39; Habscheid in Festschrift für Lenz S. 167 und JZ 1963, 624 ff; Deubner JuS 1962, 205, 211; Ulmer MDR 1963, 974; Schwab ZZP 72, 127, 133 und Rosen berg/Schwab, ZPR 13.Aufl.§ 133 III S. 788 ff; Temming, Einfluß der Erledigungserklärung auf die Rechtshängigkeit, Diss.Frankfurt am Main 1972 S. 81 ff und Ansorge, Die einseitige Erledigungserklärung im Zivilprozeß, Diss. Köln 1973 - alle m.w.Nachw.), hat das Gericht, wenn der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung aufrechterhält, jedenfalls über den Streitgegenstand zur Hauptsache zu entscheiden, indem es (erforderlichenfalls nach Beweisaufnahme) entweder, wenn die Klage bis zur Erledigungserklärung zulässig und begründet war, gemäß dem Antrag des Klägers die Erledigung durch Urteil ausspricht oder gemäß dem Antrag des Beklagten die Klage abweist, weil eine der beiden Voraussetzungen nicht vorlag. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. BGHZ 23, 333, 340; 37, 137, 142 und Urteile vom 21.April 1961 - V ZR 155/60 = NJW 1961, 1210; v. 25. November 1964 - V ZR 187/62 = NJW 1965, 537; v. 7. November 1968 - VII ZR 72/66 = NJW 1969, 237; v. 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 = VersR 1976, 954 und v. 14. Mai 1979 - II ZR 15/79 = WM 1979, 1128). Daß es zur Aufrechterhaltung des Antrags auf Klageabweisung, jedenfalls in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten, keines besonderen Rechtsschutzinteresses des Beklagten bedarf, hat der erkennende Senat erst kürzlich bestätigt (Urt.v. 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 = VersR 1980, 384). Dies gilt selbst dann, wenn es ihm als Rechtsmittelkläger vorwiegend oder ausschließlich um eine Abänderung der ihn belastenden Kostenentscheidung geht (BGHZ 57, 224). 9 b) War somit aber die Hauptsache noch rechtshängig, als das Berufungsgericht den mit der Berufung des Beklagten gestellten Sachantrag zu bescheiden hatte, so handelte es sich aus den unter II 1. dargelegten Gründen um eine nichtverraögensrechtliche Streitigkeit. Der Beklagte erstrebte nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, eine Abänderung der Kostenentscheidung, sondern wollte durch Abweisung der Klage zu Ziff.1 des Antrags auch, möglicherweise sogar vorrangig, festgestellt haben, daß er das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt hatte. Dieser nichtvermögensrechtliche Charakter des Anspruchs wird auch nicht durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beeinflußt, wonach sich der Streitwert bei einer solchen Prozeßlage (einseitiger Erledigungserklärung) in der Regel auf das Kosteninteresse der Parteien beschränken soll. Dies schon darum nicht, weil der Senat, wie sich aus dem gleichzeitig ergangenen Streitwertbeschluß ergibt, im Streitfall diesen Regelfall nicht für gegeben erachtet und den Streitwert nach dem Wert der Hauptsache bemißt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen. Als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit war die Zulässigkeit der Berufung aber nicht vom Erreichen 10 der in § 511a ZPO für Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche vorgesehenen Berufungssumme des einen 500 DM übersteigenden Beschwerdewertes abhängig. Dunz Scheffen Dr. Steffen Richter Dr. Deinhardt ist zur Kur beurlaubt. Dr. Kulimann Dunz