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BGH · VI ZR 161/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 161/79

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der Beklagte bestreitet, für die Gesellschaft Lohnzahlungen in der geltend gemachten Höhe geleistet zu haben, und beruft sich im übrigen auf unvorhergesehene, von einem angeblich abredewidrigen Verhalten der Hausbank ausgelöste Schwierigkeiten, die zur Zahlungsunfähigkeit und damit zu dem Konkurs seiner Gesellschaft geführt hätten. Das Landgericht hat den Beklagten nur zur Zahlung von 7.000 DM verurteilt und im übrigen einen Anspruch als nicht nachgewiesen verneint. Es stellt hierzu fest, daß an Arbeiter der Gemeinschuldnerin auch für den Monat April 1974 Netto-Löhne ausgezahlt wurden, ohne die darauf entfallenden, vom Lohn einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die zu dem Einzug berechtigte Klägerin bis zu dem Fälligkeitstage, nämlich zu dem 11. Eine Berufung des Beklagten auf unvorhergesehene, plötzlich eintretende finanzielle Schwierigkeiten erkennt das Berufungsgericht nicht an; es meint, dieser hätte, wenn er schon Kunden um unmittelbare Auszahlung von Werklohn an seine Arbeiter zu dem Zwecke der Erfüllung von deren Arbeitslohnforderungen gegen die nachmalige Gemeinschuldnerin gebeten habe, gleichzeitig Anweisung geben müssen, vor Auszahlung der einzelnen Lohnbeträge die sich daraus errechnenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Klägerin abzuführen oder an die Arbeitgeberin - die Bauuntemehmung A.& Co, GmbH - zu dem Zwecke der Weiterleitung auszuzahlen. Notfalls hätte der Beklagte, wie das Berufungsurteil weiter ausführt, auf eine entsprechende Kürzung der Auszahlungsbeträge hinwirken müssen, falls die Guthaben seiner Gesellschaft bei den Kunden zu einer vollen Lohnauszahlung und Abführung der Beiträge nicht ausgereicht haben solltai. Dem Berufungsgericht ist insbesondere beizupflichten, wenn es dem Beklagten entgegenhält, er habe bei der von ihm gewählten, als außergewöhnlich anzusehenden Art und Weise der Lohnauszahlung durch Kunden der von ihm geleiteten Bauuntemehmung auch Sorge für eine Bereitstellung der auf die Löhne entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung tragen müssen. schon nicht selbst diese Beiträge in einer jede Gefährdung ausschließenden Weise aus dem der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Kapital bereitgestellt hätte, weil er dazu offensichtlich im Monat April 1974 nicht mehr in der Lage war, so verblieb ihm als einziger Weg, um seine Pflicht gegenüber der Klägerin rechtzeitig zu erfüllen, nur die vom Berufungsgericht zu Recht vermißte Anweisung an die um die Lohnauszahlung ersuchten Auftraggeber seines Unternehmens. & Co. GmbH, vorgenommen wurde, sondern durch Kunden unter Verrechnung auf deren jeweilige Werklohnforderungen erfolgte, ändert nichts an der Tatsache, daß die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge der davon betroffenen Arbeiter von der vom Beklagten geleiteten Gesellschaft "einbehalten” wurden; ihr kam es nämlich zugute, wenn die Kunden zusätzlich zur Lohnauszahlung nicht auch noch diese Beiträge abführten, weil dadurch ihre Werklohnforderungen um den Betrag, den diese Beiträge ausmachten, weniger vermindert wurden. Das ergebe sich schon daraus, daß der Lohnauszahlung für diesen Zeitraum erkennbar Schwierigkeiten entgegengestanden hätten und die Arbeitgeberin veranlaßt gewesen sei, durch Einschalten ihrer Kunden in ungewöhnlicher Weise für eine Auszahlung an ihre Arbeiter Sorge zu tragen. Dem Beklagten könne nämlich eine schuldhafte Verletzung der vorgeschriebenen Pflicht zur Aufzeichnung ausgezahlter Arbeitsentgelte deshalb nicht angelastet werden, weil Unterlagen vorhanden seien, die eine Auskunft über die gezahlten Löhne und damit über die einbehaltenen und daher abzuführenden Anteile der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung ermöglichten. Eine Erstellung von Belegen auch über Beträge, die wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr zur Auszahlung gelangt seien, sei der von dem Beklagten geleitete*Gesellschaft nicht zuzu demuten gewesen. Dann aber kann es nicht mehr darauf ankommen, daß der Beklagte aus diesen Unterlagen nicht bereits selbst die von der Klägerin vermißte und ihr eine Berechnung sicherlich erleichternde Aufstellung gefertigt und zur Verfügung gehalten hat. Diese das Revisionsgericht bindende Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen ergibt, daß die Klägerin nicht wegen ihr angelasteter Beweisfälligkeit hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gekürzt wurde; eine Beweislastumkehr, deren Voraussetzungen im Schadsnsersatzprozeß der vorliegenden Art unter Umständen andere sein könnten als im Beitragseinzugsverfahren, mit dem sich das Bundessozialgericht zu befassen hatte, kann daher schon begrifflich nicht Platz greifen; sie könnte auch zu keinem anderen Ergebnis führen.

Zitierte Normen: § 823 BGB
GesellschaftAuszahlungBerufungsgerichtunterliegenKundeWeiseKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V.."f
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 161/79
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10. Februar 1981 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 der Allgemeinen Ortskrankenkasse
 für das Saarland, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
 Direktor Rolf XflB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Gottfried Sc(
»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
s/4
Der VI. Zivilsenat des Blindesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann,
 Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 11. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten als den früheren Geschäftsführer der am 12. Juni 1974 in Konkurs geratenen Bauunternehmung A. und Co. GmbH in Sch. Schadensersatzansprüche wegen Nichtabführens einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge für den Monat April 1974 geltend. Sie beziffert ihren Anspruch auf 22.394,02 DM und behauptet hierzu, dieser Betrag ergebe sich aus einer von der nachmaligen Gemeinschuldnerin am 15. Mai 1974 bei ihr eingereichten "Beitragsnachweisung” über Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzüglich eines Beitragsteiles von 4.997,64 DM, der auf zur Konkurstabelle angemeldete und demnach offen gebliebene Lohnforderungen entfalle.
Der Beklagte bestreitet, für die Gesellschaft Lohnzahlungen in der geltend gemachten Höhe geleistet zu haben, und beruft sich im übrigen auf unvorhergesehene, von einem angeblich abredewidrigen Verhalten der Hausbank ausgelöste Schwierigkeiten, die zur Zahlungsunfähigkeit und damit zu dem Konkurs seiner Gesellschaft geführt hätten.
Das Landgericht hat den Beklagten nur zur Zahlung von 7.000 DM verurteilt und im übrigen einen Anspruch als nicht nachgewiesen verneint.
Die Berufung der Klägerin blieb bis auf einen Betrag von 428,96 DM erfolglos. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt diese den abgewiesenen Teil ihres Klageanspruchs weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1. Das Berufungsgericht hält den Beklagten in Übereinstimmung mit dem Landgericht grundsätzlich für verpflichtet, der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 533, 536 Nr. 2 RVO a.F. Schadensersatz zu leisten. Es stellt hierzu fest, daß an Arbeiter der Gemeinschuldnerin auch für den Monat April 1974 Netto-Löhne ausgezahlt wurden, ohne die darauf entfallenden, vom Lohn einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die zu dem Einzug berechtigte Klägerin bis zu dem Fälligkeitstage, nämlich zu dem 11. Mai 1974, abzuführen.
Eine Berufung des Beklagten auf unvorhergesehene, plötzlich eintretende finanzielle Schwierigkeiten erkennt das Berufungsgericht nicht an; es meint, dieser hätte, wenn er schon Kunden um unmittelbare Auszahlung von Werklohn an seine Arbeiter zu dem Zwecke der Erfüllung von deren Arbeitslohnforderungen gegen die nachmalige Gemeinschuldnerin gebeten habe, gleichzeitig Anweisung geben müssen, vor Auszahlung der einzelnen Lohnbeträge die sich daraus errechnenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Klägerin abzuführen oder an die Arbeitgeberin - die Bauuntemehmung A.& Co, GmbH - zu dem Zwecke der Weiterleitung auszuzahlen. Notfalls hätte der Beklagte, wie das Berufungsurteil weiter ausführt, auf eine entsprechende Kürzung der Auszahlungsbeträge hinwirken müssen, falls die Guthaben seiner Gesellschaft bei den Kunden zu einer vollen Lohnauszahlung und Abführung der Beiträge nicht ausgereicht haben solltai. Er hätte sich auf eine Besserung der finanziellen Lage seines Unternehmens und auf angebliche Abreden mit seiner ihm Kredit gewährenden Bank nicht verlassen dürfen.
2. Diese rechtliche Beurteilung, gegen die der Beklagte in seiner Revisionserwiderung nur vorsorglich Bedenken geltend macht, ist zutreffend; sie entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 = VersR 1980, 647 m.w.Nachw.). Dem Berufungsgericht ist insbesondere beizupflichten, wenn es dem Beklagten entgegenhält, er habe bei der von ihm gewählten, als außergewöhnlich anzusehenden Art und Weise der Lohnauszahlung durch Kunden der von ihm geleiteten Bauuntemehmung auch Sorge für eine Bereitstellung der auf die Löhne entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung tragen müssen. Wenn er
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schon nicht selbst diese Beiträge in einer jede Gefährdung ausschließenden Weise aus dem der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Kapital bereitgestellt hätte, weil er dazu offensichtlich im Monat April 1974 nicht mehr in der Lage war, so verblieb ihm als einziger Weg, um seine Pflicht gegenüber der Klägerin rechtzeitig zu erfüllen, nur die vom Berufungsgericht zu Recht vermißte Anweisung an die um die Lohnauszahlung ersuchten Auftraggeber seines Unternehmens. Auf die Aussicht fortdauernder Kreditgewährung und die Möglichkeit, aus Kreditmitteln die schon einbehaltenen Arbeitnehmeranteile abzuzweigen und abzuführen, durfte der Beklagte nicht vertrauen (so Senatsurteile vom 4. Dezember 1979 , aaO und vom 28. Juni I960 - VI ZR 146/59 = VersR I960, 748). Daß die Auszahlung der Netto-Löhne nicht von der Arbeitgeberin, der Firma A. & Co. GmbH, vorgenommen wurde, sondern durch Kunden unter Verrechnung auf deren jeweilige Werklohnforderungen erfolgte, ändert nichts an der Tatsache, daß die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge der davon betroffenen Arbeiter von der vom Beklagten geleiteten Gesellschaft "einbehalten” wurden; ihr kam es nämlich zugute, wenn die Kunden zusätzlich zur Lohnauszahlung nicht auch noch diese Beiträge abführten, weil dadurch ihre Werklohnforderungen um den Betrag, den diese Beiträge ausmachten, weniger vermindert wurden.
II.
1. Das Berufungsgericht billigt der Klägerin jedoch nur einen Schadensersatzbetrag von 7.428,96 DM zu mit der Begründung, aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Urkunden und der durchgeführten Beweisauf nähme ergäben sich für den Monat April 1974 nur Lohn-
 
auszahlungen in der Höhe, die diesen Betrag ergeben.
Im einzelnen ist im Berufungsurteil hierzu folgendes ausgeführt;
Die von der Firma A. & Co. GmbH am 15. April 1974 der Klägerin eingereichte Beitragsnachweisung, die diese als Grundlage für die Berechnung ihrer Anforderung herangezogen habe, könne nicht als tauglicher Beweis dafür gelten, daß tatsächlich Löhne in der dort angezeigten Höhe zur Auszahlung gekommen seien. Das ergebe sich schon daraus, daß der Lohnauszahlung für diesen Zeitraum erkennbar Schwierigkeiten entgegengestanden hätten und die Arbeitgeberin veranlaßt gewesen sei, durch Einschalten ihrer Kunden in ungewöhnlicher Weise für eine Auszahlung an ihre Arbeiter Sorge zu tragen. Die Beweislast für die Höhe der tatsächlich geleisteten Lohnzahlungen als der Berechnungsgrundlage für ihre Ersatzforderung trage die Klägerin; eine Beweislastumkehr komme nicht in Betracht. Dem Beklagten könne nämlich eine schuldhafte Verletzung der vorgeschriebenen Pflicht zur Aufzeichnung ausgezahlter Arbeitsentgelte deshalb nicht angelastet werden, weil Unterlagen vorhanden seien, die eine Auskunft über die gezahlten Löhne und damit über die einbehaltenen und daher abzuführenden Anteile der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung ermöglichten. Eine Erstellung von Belegen auch über Beträge, die wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr zur Auszahlung gelangt seien, sei der von dem Beklagten geleitete*Gesellschaft nicht zuzu demuten gewesen.
2. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß der Beklagte die ihm zu dem Zwecke der Beitragsberechnung durch die Klägerin obliegende Pflicht nicht in der Weise erfüllt hat, wie dies üblich ist; er hat es verabsäumt, eine Aufstellung zu fertigen bzw. fertigen zu lassen, in der - entnommen den in seinem Geschäftsbereich angefallenen Unterlagen - aufgeschlüsselt nach Namen der Arbeitnehmer, Dauer der Beschäftigung und Höhe des Arbeitslohnes alle Fakten übersichtlich festgehalten sind, die die Klägerin zur Berechnung ihrer Beitragsforderung benötigt. Gleichwohl aber gereicht dieses Unterlassen dem Beklagten im Streitfall entgegen der Meinung der Revision nicht in der Weise zu dem Nachteil, daß er im Wege einer Beweislastumkehr verpflichtet ist, den Nachweis für die Lohnbeträge zu führen, die er, ausgehend von der von ihm vorgelegten Beitragsnachweisung, nicht ausgezahlt hat. Eine solche Beweislastumkehr kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn man die Grundsätze, die das Bundessozialgericht (BSGE 41, 297 ff) zur Frage der Beweislastverteilung im Falle einer Verletzung der aus der Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (BÜVO) vom 28. Juni 1963 (BGBl I S. 445) dem Arbeitgeber obliegenden Aufzeichnungspflicht aufgestellt hat, auf den Fall einer Schadensersatzverpflichtung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 533, 536 Nr. 3 RVO a.F. übertragen wollte, und dies gar in Fällen von der Art des vorliegenden, in denen den Beklagten wohl nur der Vorwurf der Nachlässigkeit trifft, während die Haftungsnorm an eine vorsätzliche Straftat anknüpft. Das Berufungsgericht stellt nämlich (BU S. 10) ausdrücklich und von der Revision verfahrensrechtlich nicht gerügt, fest, daß im Bereich der vom Beklagten als Geschäftsführer verantwortlich geleiteten und vertretenen Gesellschaft Unterlagen vorhanden waren.
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die eine Auskunft über die für den maßgeblichen Zeitraum gezahlten Löhne und damit über die geschuldeten und einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge ermöglichten. Dann aber kann es nicht mehr darauf ankommen, daß der Beklagte aus diesen Unterlagen nicht bereits selbst die von der Klägerin vermißte und ihr eine Berechnung sicherlich erleichternde Aufstellung gefertigt und zur Verfügung gehalten hat. Eine Ursächlichkeit dieser Unterlassung für eine sich für die Klägerin daraus ergebende Beweisnot muß daher verneint werden. Die bereits erwähnte Entscheidung des Bundessozialgerichts, auf die sich die Revision stützt, hatte demgegenüber einen Fall zu beurteilen, in dem nicht nur eine geordnete Zusammenstellung der für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge notwendigen Fakten fehlte, sondern in dem es auch nicht möglich war, diese Fakten anderen, systematisch nicht geordneten Unterlagen zu entnehmen oder in anderer Weise noch nachträglich festzustellen.
Diese das Revisionsgericht bindende Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen ergibt, daß die Klägerin nicht wegen ihr angelasteter Beweisfälligkeit hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gekürzt wurde; eine Beweislastumkehr, deren Voraussetzungen im Schadsnsersatzprozeß der vorliegenden Art unter Umständen andere sein könnten als im Beitragseinzugsverfahren, mit dem sich das Bundessozialgericht zu befassen hatte, kann daher schon begrifflich nicht Platz greifen; sie könnte auch zu keinem anderen Ergebnis führen.
9
III.
Der Revision mußte aus diesem Grunde der Erfolg versagt bleiben, ohne daß es auf die Frage einer Beweist as tumk ehr ankam.
Dunz	Scheffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Ankermann	Dr.	Deinhardt