Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« Oktober 1968 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Ir« Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Der Kläger hat gegen die Ärzte, die ihn im Krankenhaus der Beklagten behandelt haben, und gegen das Pflegepersonal folgende Vorwürfe erhoben; Hit der Klage hat der Kläger von der Beklagten ein vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzendes Schmerzensgeld, wenigstens jedoch S 000 EM und ab 1* November 1962 eine Rente von monatlich 100 IM verlangt» Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, den aus der Infektion am rechten Oberschenkel im Zusammenhang mit der Bruchoperation vom 18« Februar I960 noch entstehen werde» 1» Bas Berufungsgericht ist auf die unter Nr» 1 bis 3 genannten Vorwürfe des Klägers nicht mehr eingegangen, weil der Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts, daß diese Vorwürfe nicht berechtigt seien, keinen ausreichenden Berufungsangriff erhoben habe» Es hat seine Erklärung, insoweit werde das Vorbringen erster Instaanz Der Hinweis der Revision, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe innerhalb der Begründungsfri st wegen der Abwesenheit des Klägers (Aufenthalt im Krankenhaus und in Erholungsorten) nicht mit seiner Partei sprechen können, wäre beachtlich, wenn dem Kläger in der Berufungsinstanz das rechtliche Gehör versagt worden wäre (Art, 103 GG)o Davon kann jedoch keine Rede sein* Das Berufungsgericht hat die Prist zur Begründung der Berufung wegen der Abwesenheit des Klägers zweimal verlängert und zwar insgesamt um sechs Monate, Dem Kläger stand also ausreichend Zeit zur Verfügung, um sein Rechtsmittel zu begründen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nur zu den Punkten Stellung genommen hat, die mit der Berufung angegriffen v/aren. 2, Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seine schriftliche Einwilligung in die Operation unwirksam sei, weil man ihn nicht ausreichend auf die Gefahren der Operation hingewiesen habe, Rach der Peststellung des Landgerichts sind die nach der Geht man von ihr aus, so kann keine Rede davon sein, daß die Ärzte im Krankenhaus der Beklagten ihre Aufklärungopflicht verletzt hätten (vgl. 4o Das Landgericht hat die Behauptung des Klägers, daß bei der Injektion in den Oberschenkel insterile Instrumente unzureichend keimfrei gemacht worden seien, nicht für bewiesen erachtet. 5. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der* Kläger nicht auf die Operation vorbereitet worden sei. Es geht auf Grund der Eintragungen auf dem Kurvenblart des Krankenhauses davon aus, daß dem Kläger zur Vorbereitung auf die Operation Hebacetin verabreicht worden ist, von dem die Beklagte unbestxütten behauptet hat, daß es zur präoperativen Keimbekämpfung von Dickdarmoperationen verwendet werde. 60 Mit Recht hat das Berufungsgericht keinen Behan dlungs fehler darin gesehen, daß die Injektion am rechten Oberschenkel und nicht am Gesäß vorgenommen v/urdOo Es hat sich rechtsirr turns frei das auf sachkundige Informationen zurückgehende Vorbringen der Beklagten zu eigen gemacht, daß überall dort injiziert v/erden könne, wo eine ausreichende Muskulatur zur Verfügung stehe» Zudem verv/eist es zutreffend auf die gerichtsbekannte Tatsache, daß häufig in die Muskulatur des Oberschenkels injiziert wird» Die Revision meint, die bakteriologische Untersuchung hätte, um die Erreger gezielt bekämpfen zu können, schon am 26» Februar I960 vorgenommen werden müssen, als sich neben dem künstlichen After der erste Abszess bildete» Hierin kann ihr nicht gefolgt werden» Das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß die Abszesse am künstlichen After auf Grund der verabreichten Medikamente ohne große Komplikationen abgeklungen sind und daß der lebensgefährliche Zustand des Klägers mit allen seinen Folgen, deretwegen der Kläger Schadensersatz fordert, auf Grund des Abszesses am rechten Oberschenkel entstanden ist» Da die Ärzte den Erfolg ihrer Bemühungen bei der Bekämpfung der
BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES VI_ ZR 1,61/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29o Oktober 1968 Kri egl, Justi zhaupt-Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rentners Kurt R BflHsm (»taw gm, Klagers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - ‘Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen vertreten durch den Senator für Finanzen, B0WB Wo Straße W/Wh Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br« 2 / Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« Oktober 1968 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Ir« Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9* Pebruar 1967 wird zuinickgeväesen» Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts v/egen Tatbestand; Der Kläger erlitt im letzten Krieg schwere Verletzungen und erkrankte an einer Amoebenruhr. Er hat sich seitdem häufig zur Behandlung im Krankenhaus aufge-halten. Dabei wurde zunächst eine Kotfistel und später ein künstlicher After angelegt. Als im Jahre I960 Rarben-brüche am künstlichen After auftraten, wurde der Kläger in dem von der Beklagten betriebenen Städtischen Krankenhaus Moabit behandelt und mit seiner Einwilligung operiert. Im Verlauf der Behandlung erhielt er Injektionen in den rechten Oberschenkel. Dort stellten sich starke Beschwerden ein. Es bildeten sich Abszesse, die geöffnet werden mußten. Rach der Entlassung aus dem Krankenhaus im September I960 hatte der Klager weiterhin starke Beschwerden. Der Kläger hat gegen die Ärzte, die ihn im Krankenhaus der Beklagten behandelt haben, und gegen das Pflegepersonal folgende Vorwürfe erhoben; lo Er sei nicht hinreichend auf die mit der Operation verbundenen Gefahren hingewiesen worden,, 2» Das Medikament Supracillin hätte nicht injiziert werden dürfen, sondern per os verabreicht werden müssen» 3» Die Injektion in den rechten Oberschenkel sei fehlerhaft durchgeführt worden» Entweder sei die bei der Injektion verwendete Nadel nicht steril oder die Einstichstelle nicht keimfrei gewesen» Dadurch sei eine Gasbrandinfektion entstanden, die zu den physischen und psychischen Beeinträchtigungen geführt habe, unter denen er immer noch leide» 4» Die Ärzte hätten nicht in den rechten Oberschenkel, sondern nur in das Gesäß injizieren dürfen» 5» Er sei auf die Operation nicht ausreichend vorbereitet worden» 6» Nach dem Auftreten des Eiebers hätten die Ärzte es unterlassen, die Erreger der Infektion festzustellen, um sie gezielt zu bekämpfen» Die bakteriologische Untersuchung hätte früher als am 18» März I960 veranlaßt werden müssen» /' Hit der Klage hat der Kläger von der Beklagten ein vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzendes Schmerzensgeld, wenigstens jedoch S 000 EM und ab 1* November 1962 eine Rente von monatlich 100 IM verlangt» Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, den aus der Infektion am rechten Oberschenkel im Zusammenhang mit der Bruchoperation vom 18« Februar I960 noch entstehen werde» Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen» Sie hält die Vorwürfe des Klägers nicht für berechtigt und ist ihnen im einzelnen entgegengetreten» Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen» / Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg» Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zu-rückzuweisen» Ent s chei dung sgründ e: 1» Bas Berufungsgericht ist auf die unter Nr» 1 bis 3 genannten Vorwürfe des Klägers nicht mehr eingegangen, weil der Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts, daß diese Vorwürfe nicht berechtigt seien, keinen ausreichenden Berufungsangriff erhoben habe» Es hat seine Erklärung, insoweit werde das Vorbringen erster Instaanz aufrechterhalten, mit Recht nicht als ausreichende Begründung der Berufung angesehen ( § 519 ZPO), Der Hinweis der Revision, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe innerhalb der Begründungsfri st wegen der Abwesenheit des Klägers (Aufenthalt im Krankenhaus und in Erholungsorten) nicht mit seiner Partei sprechen können, wäre beachtlich, wenn dem Kläger in der Berufungsinstanz das rechtliche Gehör versagt worden wäre (Art, 103 GG)o Davon kann jedoch keine Rede sein* Das Berufungsgericht hat die Prist zur Begründung der Berufung wegen der Abwesenheit des Klägers zweimal verlängert und zwar insgesamt um sechs Monate, Dem Kläger stand also ausreichend Zeit zur Verfügung, um sein Rechtsmittel zu begründen. Im übrigen hat sich der Kläger auch während des gesamten BerufungsVerfahrens (Bauers 1 Jahr und 8 1/2 Monate) in diesen drei Prägen nicht zu der Entscheidung des Landgerichts geäußert. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der anderen Punkte anzugreifen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nur zu den Punkten Stellung genommen hat, die mit der Berufung angegriffen v/aren. Im übrigen geben die Ausführungen des Landgerichts zu den zuerst genannten Vorwürfen des Klägers (Nr, 1 bis 3) aber auch keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken, 2, Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seine schriftliche Einwilligung in die Operation unwirksam sei, weil man ihn nicht ausreichend auf die Gefahren der Operation hingewiesen habe, Rach der Peststellung des Landgerichts sind die nach der / Operation aufgetretenen krankhaften Veränderungen am rechten Oberschenkel des Klägers eine so seltene Komplikation, daß. der Kläger darüber nicht belehrt zu werden brauchte. Diese Feststellung hat der Kläger v/eder in der Berufungs- noch in der Revisionsinstanz angegriffen. Geht man von ihr aus, so kann keine Rede davon sein, daß die Ärzte im Krankenhaus der Beklagten ihre Aufklärungopflicht verletzt hätten (vgl. BGH2 29? 46}. 3o Den Vorwurf, Supracillin hätte nicht durch Injektion, sondern per os zugeführt werden müssen, hat der Kläger nach den Feststellungen desLandgerichts schon im ersten Rechtszug nicht mehr aufrechterhalten. Er ist auch weder in der Berufungs- noch in der Revisions-Instanz hierauf zurückgekommen. 4o Das Landgericht hat die Behauptung des Klägers, daß bei der Injektion in den Oberschenkel insterile Instrumente unzureichend keimfrei gemacht worden seien, nicht für bewiesen erachtet. Seine Ausführungen zu dieser Frage sind, auch sov/eit sie sich mit der Beweislast befassen, rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision hat insoweit keine Bedenken erhoben. 5. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der* Kläger nicht auf die Operation vorbereitet worden sei. Es geht auf Grund der Eintragungen auf dem Kurvenblart des Krankenhauses davon aus, daß dem Kläger zur Vorbereitung auf die Operation Hebacetin verabreicht worden ist, von dem die Beklagte unbestxütten behauptet hat, daß es zur präoperativen Keimbekämpfung von Dickdarmoperationen verwendet werde. Das Berufungs- gericht hat keinen Grund für die Annahme gesehen, daß die Krankengeschichte und die Krankenblätter unzureichend geführt worden seien» Seine Erwägungen zu dieser Frage liegen auf tatsächlichem Gebiet und enthalten keinen Eechtsfehler» 60 Mit Recht hat das Berufungsgericht keinen Behan dlungs fehler darin gesehen, daß die Injektion am rechten Oberschenkel und nicht am Gesäß vorgenommen v/urdOo Es hat sich rechtsirr turns frei das auf sachkundige Informationen zurückgehende Vorbringen der Beklagten zu eigen gemacht, daß überall dort injiziert v/erden könne, wo eine ausreichende Muskulatur zur Verfügung stehe» Zudem verv/eist es zutreffend auf die gerichtsbekannte Tatsache, daß häufig in die Muskulatur des Oberschenkels injiziert wird» Der Kläger hatte vor allem geltend gemacht, von einer Injektion in den Oberschenkel hätte abgesehen v/erden müssen, weil er zur Thrombose neige, wie sich aus früheren thrombophlebitischen Erkrankungen an seinen Beinen ergebe» Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß es auf diesen Gesichtspunkt allenfalls dann hätte ankommen können, wenn die Komplikationen, deretwegen der Kläger Schadensersatz beansprucht, auf einer Thrombose oder einer ähnlichen Erkrankung beruhten» Das ist aber unstreitig nicht der Fall» Vielmehr steht fest, daß die Beeinträchtigungen des Klägers auf die Bildung eines Abszesses am Oberschenkel zurückzuführen sind» 8 - / Bei dieser Sachlage ist kein Verfahrensverstoß darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht zu der Frage der Ino'ektionssteile keinen Sachverständigen gehört hato 7o Schließlich ist es bei dem festgestellten Sachverhalt auch nicht zu beanstanden, daß die Ärzte erst am 18o März I960 die bakteriologische Untersuchung veranlaßt haben» Das Berufungsgericht Ist rechtlich bedenkenfrei davon ausgegangen, daß das zu untersuchende Gewebematerial erst an diesem Tage bei der Öffnung des Abszesses am Oberschenkel gewonnen wurde» Allerdings waren die Beschwerden am rechten Bein des Klägers schon am 11» März I960 aufgetreten» Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß zu diesem Zeitpunkt auch schon Material fiir die bakteriologische Unter-schung gewonnen werden konnte» Daß dies der Fall gewesen sei, hat auch der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet» Die Revision meint, die bakteriologische Untersuchung hätte, um die Erreger gezielt bekämpfen zu können, schon am 26» Februar I960 vorgenommen werden müssen, als sich neben dem künstlichen After der erste Abszess bildete» Hierin kann ihr nicht gefolgt werden» Das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß die Abszesse am künstlichen After auf Grund der verabreichten Medikamente ohne große Komplikationen abgeklungen sind und daß der lebensgefährliche Zustand des Klägers mit allen seinen Folgen, deretwegen der Kläger Schadensersatz fordert, auf Grund des Abszesses am rechten Oberschenkel entstanden ist» Da die Ärzte den Erfolg ihrer Bemühungen bei der Bekämpfung der Abszesse am künstlichen After feststellten, brauchten sie nicht damit zu rechnen, daß an einer anderen Körperstelle ein Abszess auftreten werde, den sie nicht in gleicher Weise würden beherrschen können» Deshalb ist ihnen kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie nicht vorbeugend die Erreger der Abszesse am künstlichen After bakteriologisch haben feststellen lassen» 9» Das Berufungsurteil enthält auch sonst keinen Hechtsfehler» Engels Dr» Bode Meyer Dr p N üßgens Sonnabend