Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Karlsruhe vom 14. Durch den Anprall wurde der Kläger im Sitz hochgerissen, schlug mit der linken Kopfseite gegen den oberen Rahmen der Tür, die sich verklemmt hatte, und erlitt u.a. eine Kopfverletzung. Nach Hinweis seines Zahnarztes Ende April oder Anfang Mai 1934» daß Ursache dieser Störungen die hei dem Unfall erlittene Kopfverletzung sein könne, begeh sich der Kläger in die ärztliche Behandlung eines Hals-, Nasen- und Ohrenarztes. Mit Schreiben vom 5* August 1954 teilte er der Versicherungsgesellschaft mit, die Geruchs- und Geschmacksempfindungen hätten sich so weit gebessert, daß weiter keine Schwierigkeiten zu erwarten seien. Er hat von den Beklagten als Halter und Fahrer des Lastkraftwagens Ersatz des Unfallschadens, die Feststellung ihrer Pflicht zu dem Ersatz des Zukunftsschadens sov/ie vom Zweitbeklagten ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt. Insbesondere hat er die Beklagten für die Folgen der beiderseitigen Herabsetzung seiner Geschmacks- und Geruchsempfindung (Hyposmie) verantwortlich gemacht« Er hat vorgetragen, durch die Erschütterung beim Anstoß oberhalb der linken Schläfe seien die feinen Geruchsnerven wie abrasiert worden; durch die Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmacksempfindens habe er die Fähigkeit zur Ausübung seines Berufs eingebüßt. Im übrigen könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die Hyposmie auf eine vor dem Unfall durchgemachte Erkältungskrankheit zurückzuführen sei. Insbesondere hat es sich nicht in der Lage gesehen, die Unfallbedingtheit der Schädigung des Geschmacks- und Geruchssinnes festzustellen. Im erneuten Berufungsverfahren hat der Kläger seinen bezifferten Antrag auf 42.259,25 EM nebst Zinsen erhöht und sein Feststellungsbegehren auf die seit dem Mai 1964 legt das Berufungsgericht seinen jetzigen Erwägungen zutreffend zugrunde, daß der Ursachenzusammenhang zwischen konkretem Haftungsgrund (unfallbedingte Körperverletzung) und der behaupteten Schadensauswirkung (Hyposmie) verfahrensreehtlich nach der Bestimmung des § 287 ZPO zu beurteilen ist9 die den Tatrichter freier als sonst stellt. Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat sich das Berufungsgericht aufgrund des Ergebnisses der erneuten Berufungsverhandlung nicht von der Schadensursächlichkeit des Unfalls zu überzeugen vermocht. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Ergebnis der Verhand-lung und der Beweisaufnahme eingehend auseinandergesetzt und die wesentlichen Gründe angegeben, die für die Bildung seiner Überzeugung maßgebend waren. Mai 1964, welche Umstände für die Würdigung in Betracht kommen und in welche Richtung sie weisen könnten, gehören nicht zu seinem bindenden Teil im Sinne des § 565 Abs. 2 ZPO. Bagegen hat es sich auch unter Berücksichtigung seines nach § 287 ZPO weiten Ermessens-bereichs nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Unfall als Ursache für die Geruchsstörung auch nur infrage kommt. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Bejahung eines Ursachenzusammenhangs zwischen Unfall und Riechschaden allerdings nicht entgegen, daß bei der erst im Laufe des Rechtsstreits durchgeführten röntgenologischen Untersuchung und Elektroencephalogramm-Aufnähme keine Schädigungen festgestellt werden konnten, die auf eine Zerstörung der Riechnerven und insbesondere eine Schädelbasisfraktur schließen ließen. Solche liegen, wie es fest-stellt, nicht vor: Der Kläger war von dem erlittenen Schock nur benommen, aber nicht bewußtlos. a) Der Würdigung des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, daß der Sachverständige Prof. Juni 1961 hat er dies dahin erläutert, daß nach Kopfverletzungen ohne Schädelbruch die GeruchsStörung gewöhnlich mit schwereren neurologischen Erscheinungen verbunden sei, als sie sich beim Kläger gezeigt hätten; bei der neurologischen Untersuchung des Klägers habe er außer einer leichten Gehirnerschütterung nichts feststellen können. Br. Sch^HB, daß das Berufungsgericht die - unstreitigen - psychischen Erscheinungen des Klägers nicht für geeignet gehalten hat* die Annahme einer traumatischen Schädigung zu begründen. c) Ohne Erfolg zieht die Revision die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem Gutachten von Prof. Der (Catrichter hat sich mit diesen Ausführungen von Prof. - wie es dem Gutachten selbst und nicht dem Bezug des Gutachters auf eine "Erfahrungstatsache" entnimmt - über das infrage stehende Gebiet wissenschaftlich-systematisch nicht selbst gearbeitet hat, seine Be- März 1962 handelt es sich, wie das Berufungsgericht ausführt, bei den dort untersuchten Hirnverletzten um solche, deren Verletzung durch eine völlig andere Art des mechanischen Bewegungsablaufs zustande kamen als beim Kläger, oder um solche, bei denen eine anfängliche Bewußtlosigkeit auf getreten war. Br. vor einem Zirkelschluß von der Riechstörung auf ein schweres, Kopftrauma gewarnt hat, Bei seinen Erwägungen zieht das Berufungsgericht nicht in Zweifel, daß Prof. urteilung davon, wie die Dinge nach den Ausführungen der Gutachter '•meistens'* und "am häufigsten" liegen, als überwiegender Regel ausgeht und nicht der - nach den anderen Sachverständigen - bloßen Ausnahmemöglichkeit des Sachverständigen Prof. Damit widerstreitet das Berufungsurteil weder der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch den bindenden Ausführungen des Urteils des erkennenden Senats vom 8. Die Revision hält daran fest, daß dennoch der Unfall für die Anosmie des Klägers ursächlich geworden sein müsse, weil eine Neuritis als die andere der beiden allein möglichen Schadensursachen ausscheide. a) Das Berufungsgericht geht an Hand der ärztlichen Zeugnisse und in Übereinstimmung mit dem eigenen Vorbringen des Klägers davon aus, daß sich der Kläger wegen eines "leicht fieberhaften Infekts mit Schnupfen" in ärztliche Behandlung begeben hatte und mit Sulfonamidpräparaten behandelt wurde. Gerade dieses Krankheitsbild hat der Sachverständige Prof ♦ Dr. Bp in seinem Gutachten vom 19* März 1962 seiner Beurteilung zugrunde gelegt und diesen Zustand einen grippalen Infekt, eine "Influenza" genannt, in deren Folge er das Auftreten einer sogenannten Influenza-Anosmie für durchaus möglich hält. Auf dessen Stellungnahme hat sich das Berufungsgericht hei seiner Annahme gestützt, die Erkrankung des Klägers könne die Schädigungen im Geruchsbereich zur Edge gehabt haben. Über die Häufigkeit von Riechstörungen nach Infektionskrankheiten sowie über den eigentlichen, besonders den zeitlichen Verlauf solcher Erkrankungen liegen, wie das Berufungsgericht den Äußerungen des Prof* Dr. Seha§-und den Gutachten der Proff. Oktober 1964 entnimmt, nur wenige und nicht zureichende wissenschaftliche Erfahrungen vor* sie sprechen keinesfalls dagegen, daß die beim Kläger 8 bis 14 Tage nach dem Unfall aufgetretenen Ge-ruchsmißbildungen auf eine neurotische Zersetzung der Geruchsnerven zurückzuführen sind, die noch von der Erkältungskrankheit herrührte. Im Gutachten der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik FreflÜB vom 10* Juli 1957 ist erwähnt, der Unfall habe sich in einer Zeit ereignet, in welcher der Schnupfen noch im Abklingen begriffen gewesen sei. b) In möglicher Weise hat das Berufungsgericht dem Vorbringen des Klägers, er habe den Duft einer be- Unter diesen Umständen ist gegen die Annahme des Tatrichters, eine Schadensverursachung durch den Unfall scheide aus, jedenfalls sei sie nach seiner Überzeugung gegenüber der anderen Möglichkeit (Neuritis) so unwahrscheinlich, daß auf sie eine Haftung der Beklagten nicht gegründet werden könne, rechtlich nichts zu erinnern.
J BUNDESGERICHTSHOF 2081 038 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 161/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. April 1968 K r i e g 1 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Erich H e SJBB^straße 9 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen die Firma K •Pe 9 2. Willibald T M(BBK B traße Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. J Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weber, Dr* Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Karlsruhe vom 14. September 1966 wird zurückgewie-sen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger >auf erlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am^p. dB 1954 gegen 11.15 Uhr wurde der Personenkraftwagen des Klägers, den er selbst fuhr, von dem durch den Zweitbeklagten gelenkten Lastkraftwagen der Rrstbeklagten angefahren. Durch den Anprall wurde der Kläger im Sitz hochgerissen, schlug mit der linken Kopfseite gegen den oberen Rahmen der Tür, die sich verklemmt hatte, und erlitt u.a. eine Kopfverletzung. Nachdem er den Wagen verlassen hatte, saß er zunächst benommen am Straßen- rand. Von dort führte ihn die Ehefrau des Arztes Br. der zwei Häuser entfernt wohnte» in die Praxisräume ihres Mannes. Dieser, ein Hals-, Nasen-und Ohrenarzt, stellte einen flächenhaften Bluterguß an der linken Schädelhälfte sowie eine leichte Gehirnerschütterung fest. Er verordnete Bettruhe, die der Kläger fünf Tage einhielt. Einige Zeit danach stellte der Kläger gewisse Beeinträchtigungen seines Geruchs- und Geschmackssinnes fest. Nach Hinweis seines Zahnarztes Ende April oder Anfang Mai 1934» daß Ursache dieser Störungen die hei dem Unfall erlittene Kopfverletzung sein könne, begeh sich der Kläger in die ärztliche Behandlung eines Hals-, Nasen- und Ohrenarztes. Dieser stellte am 21. Juni 1954 eine leichte GeruchsStörung fest - "welche erfahrungsgemäß vorübergehender Natur sein wird" - und ordnete eine Nachuntersuchung an. Am gleichen Tag schrieb der Kläger erstmals dem Haftpflichtversicherer der Beklagten und meldete einen Spätschaden an. Sodann fuhr er in Erholungsurlaub, von dem er sehr gekräftigt zurückkam. Mit Schreiben vom 5* August 1954 teilte er der Versicherungsgesellschaft mit, die Geruchs- und Geschmacksempfindungen hätten sich so weit gebessert, daß weiter keine Schwierigkeiten zu erwarten seien. In der Folgezeit stellte der Kläger jedoch erneut ein Nachlassen sei nes Geruchs- und Geschmacksvermögens sowie gewisse Mißempfindungen fest. Auf Anraten eines Internisten begab er sich in neurologische Behandlung eines Nervenarztes, dessen Behandlung jedoch ohne Erfolg blieb. Mit Schreiben vom 23. März 1955 teilte der Kläger diesen Sachverhalt der Versicherungsgesellschaft mit. Der am 17. August 1893 geborene Kläger ist als Agent und Makler für Lebensmittel, insbesondere für Kaffee, Tee, Kakao, Hülsenfrüchte und Öl tätig. Er unterhielt in als selbständiger Kaufmann ein Büro, ferner war er al3 Sachverständiger für solche Lebensmittel für die MProduktenbörse tätig. Er hat von den Beklagten als Halter und Fahrer des Lastkraftwagens Ersatz des Unfallschadens, die Feststellung ihrer Pflicht zu dem Ersatz des Zukunftsschadens sov/ie vom Zweitbeklagten ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt. Insbesondere hat er die Beklagten für die Folgen der beiderseitigen Herabsetzung seiner Geschmacks- und Geruchsempfindung (Hyposmie) verantwortlich gemacht« Er hat vorgetragen, durch die Erschütterung beim Anstoß oberhalb der linken Schläfe seien die feinen Geruchsnerven wie abrasiert worden; durch die Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmacksempfindens habe er die Fähigkeit zur Ausübung seines Berufs eingebüßt. Seinen hierdurch verursachten bisherigen Erwerbsschaden hat er schließ lieh auf 37.259,25 DM beziffert. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben die Unfallbedingtheit der Geruchs- und Geschmacks Störungen in Abrede gestellt. Es mangele bereits an der hierzu erforderlichen Feststellung, 6b der Kläger eine Sc.hädelverletzung oder eine Gehirnquetschung erlitten habe. Die wechselnde Darstellung des Klägers von seinen Geruchs- und Geschmacksempfindungen spreche dagegen. Im übrigen könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die Hyposmie auf eine vor dem Unfall durchgemachte Erkältungskrankheit zurückzuführen sei. Hierzu ist unstreitig; Ende Februar 1954 erkrankte der Kläger an einem fieberhaften mit starkem Schnupfen verbundenen Infekt* Der herbeigerufene praktische Arzt Er. PrB||p verord-nete am 27« Februar 1954 ein Sulfonamidpräparat * Nach einigen $agen stellte er das Abklingen der Krankheit fest. Anläßlich dieser Erkrankung klagte der Kläger nicht Uber irgendwelche Geruchsstörungen. Am (p* 1954 schenkte der Kläger seiner Ehefrau zu dem Geburtstag eine besondere Sorte Hosen, deren Dürft er einwandfrei und ohne Mißempfindungen wahrzunehmen vermochte. Das Landgericht hat die Schadenshaftung der Beklagten bejaht, einen Unfallschaden aber nur in begrenztem Umfange für nachgewiesen gehalten. Insbesondere hat es sich nicht in der Lage gesehen, die Unfallbedingtheit der Schädigung des Geschmacks- und Geruchssinnes festzustellen. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.180777 EM nebst Zinsen und den Zweitbeklagten darüber hinaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 200 EM verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. £ßs Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zunächst durch Urteil vom 19. Eezember 1962 zurück. Eie Revision des Klägers führte zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurück^erv/oipuhgitdcr.*SachG*an*döS; Berufungsge rieht (Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1964 - VI ZR 38/63). Im erneuten Berufungsverfahren hat der Kläger seinen bezifferten Antrag auf 42.259,25 EM nebst Zinsen erhöht und sein Feststellungsbegehren auf die seit dem - 6 *7 1. November 1964 entstandenen und ferner entstehenden Schäden bezogen. Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers wiederum zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Wegen des Sachverhalts wird im übrigen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1964 Bezug genommen. Entscheidungsgründe s Im Streit ist wie schon im ersten Revisionsverfahren nur die Frage, ob die Herabsetzung des Geruchs-und Geschmackssinnes des Klägers durch den Unfall verursacht worden ist und die Beklagten daher auch den hierauf beruhenden Schaden des Klägers zu ersetzen haben. t I. Im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1964 legt das Berufungsgericht seinen jetzigen Erwägungen zutreffend zugrunde, daß der Ursachenzusammenhang zwischen konkretem Haftungsgrund (unfallbedingte Körperverletzung) und der behaupteten Schadensauswirkung (Hyposmie) verfahrensreehtlich nach der Bestimmung des § 287 ZPO zu beurteilen ist9 die den Tatrichter freier als sonst stellt. Auch läßt es - ebenfalls den Ausführungen des früheren Urteils des erkennenden Senats folgend - eine Mitursächlichkeit des Unfalls genügen und fordert nicht die alleinige Verursachung. Damit hat es entgegen der Meinung der Revision der Bindung durch das Urteil vom 8. Mai 1964 (§ 565 Abs. 2 ZPO) einwandfrei Rechnung getragen. Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat sich das Berufungsgericht aufgrund des Ergebnisses der erneuten Berufungsverhandlung nicht von der Schadensursächlichkeit des Unfalls zu überzeugen vermocht. Die Revision greift nicht die Annahme des sachverständig beratenen Berufungsgerichts an, eine Mitur-sächliehkeit beider infrage kommenden Umstände scheide aus. Sie wendet sich nur gegen die Verneinung der Scha-densursächlichkeit > des Unfalls. Bei Nachprüfung der im Bereich des § 287 ZPO liegenden tatrichterlichen Würdigung sind dem Revisionsgericht enge Grenzen gezogen (vgl. BGHZ 3, 162, 175). Das Berufungsgericht hat sich mit dem Ergebnis der Verhand-lung und der Beweisaufnahme eingehend auseinandergesetzt und die wesentlichen Gründe angegeben, die für die Bildung seiner Überzeugung maßgebend waren. Daß es sich hierbei von grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen oder wesentliche die Entscheidung bedingende (Tatsachen außer acht gelassen hätte, ist nicht erkennbar. Die Ausführungen des Urteils des erkennenden Senats vom 8. Mai 1964, welche Umstände für die Würdigung in Betracht kommen und in welche Richtung sie weisen könnten, gehören nicht zu seinem bindenden Teil im Sinne des § 565 Abs. 2 ZPO. «/ II. In Übereinstimmung mit den Sachverständigen Profit Dres. Schd^HHlHfe und geht das Beru- fungsgericht davon aus, daß die Verminderung des Geruchs Vermögens des Klägers durch zwei verschiedene Umstände herbeigeführt sein kann; Entweder beruht sie auf einer sich an eine Infektionserkrankung anschließenden Entzündung (Neuritis) der in ihrer anatomischen Kontinuität nicht unterbrochenen Riechfasern, die zu einer Auflösung der Markscheide der Nerven führte (Influenza-Anosmie) oder auf einer grob mechanischen Zerstörung oder einem Abriß der Riechfasern (traumatische Anosmie). Bas Berufungsgericht nimmt an, daß die Neuritis als Schadensursache in Betracht kommt. Bagegen hat es sich auch unter Berücksichtigung seines nach § 287 ZPO weiten Ermessens-bereichs nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Unfall als Ursache für die Geruchsstörung auch nur infrage kommt. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Bejahung eines Ursachenzusammenhangs zwischen Unfall und Riechschaden allerdings nicht entgegen, daß bei der erst im Laufe des Rechtsstreits durchgeführten röntgenologischen Untersuchung und Elektroencephalogramm-Aufnähme keine Schädigungen festgestellt werden konnten, die auf eine Zerstörung der Riechnerven und insbesondere eine Schädelbasisfraktur schließen ließen. Benn mit sämtlichen Gutachtern geht es davon aus, daß auch ohne solche jetzt noch sichtbaren oder erkennbaren Substanzbeeinträchtigungen Schädigungen der Riechnerven bei einem Unfallablauf wie hier - Aufprall des bewegten Kopfes gegen einen festen Widerstand - auftreten können. Mit den Sachverständigen Proff.Bres. SchflHB^, B^pund J|^p nimmt es aber an, daß eine solche Verletzung der Riech- fasern nur im Rahmen eines schweren Kopftraumas mit entsprechenden Folgeerscheinungen - sofortige meist besonders lang anhaltende Bewußtlosigkeit; psychische Veränderungen - auftreten kann. Solche liegen, wie es fest-stellt, nicht vor: Der Kläger war von dem erlittenen Schock nur benommen, aber nicht bewußtlos. Der erstbehandelnde Arzt Dr. diagnostizierte eine leichte Ge- hirnerschütterung ; der Kläger hielt 4 bis 5 Tage Bettruhe und ging dann wieder seiner Arbeit nach. Auch hinreichende Anhaltspunkte für psychische Alterationen sind nicht festzustellen gewesen. 2. Die Einwände, mit denen die Revision dieser Beurteilung entgegentritt, sind nicht begründet. a) Der Würdigung des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, daß der Sachverständige Prof. Dr. Sch^|-eine Bewußtlosigkeit nicht als unabdingbare Voraussetzung einer traumatischen Schädigung bezeichnet hat (vgl* Gutachten vom 13* September 1958)* Bei ihrem Fehlen hat er nämlich weitere hier nicht vorliegende Anzeichen für erforderlich gehalten. Die beim Kläger aufgetretenen psychischen Erscheinungen haben dem Sachverständigen zur Annahme einer traumatischen Schädigung nicht ausgereicht. Bei seiner mündlichen Anhörung am 28. Juni 1961 hat er dies dahin erläutert, daß nach Kopfverletzungen ohne Schädelbruch die GeruchsStörung gewöhnlich mit schwereren neurologischen Erscheinungen verbunden sei, als sie sich beim Kläger gezeigt hätten; bei der neurologischen Untersuchung des Klägers habe er außer einer leichten Gehirnerschütterung nichts feststellen können. Gerade wegen der hiernach sich ergebenden "Belanglosigkeit" des Unfalls hat der Sachverständige 10 *7 laut seinem schriftlichen Gutachten Bedenken getragen, einen Zusammenhang zwischen Unfall und Riechstörung zu bejahen. b) Es entspricht diesen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Br. Sch^HB, daß das Berufungsgericht die - unstreitigen - psychischen Erscheinungen des Klägers nicht für geeignet gehalten hat* die Annahme einer traumatischen Schädigung zu begründen. Somit handelt es sich nicht um eine Beurteilung des Berufungsgerichts ohne entsprechende Sachkenntnis. c) Ohne Erfolg zieht die Revision die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem Gutachten von Prof. Br. B0^p in Zweifel. Dieser hat bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, erfahrungsgemäß gebe es zahlreiche Bälle bei stumpfen Kopfverletzungen mit Gewalt einwirkungen von oben und vorzugsweise links mit bleibenden Geruchs- und Geschmacksstörungen, ohne daß sonstige neurotische Abweichungen und bleibende psycho-chromische Veränderungen beobachtet worden seien. Der (Catrichter hat sich mit diesen Ausführungen von Prof. Dr. an Hand der Gutachten der Proff. Dres. m und dlim einzelnen auseinandergesetzt und sie nicht für so überzeugend erachtet, daß die Darlegungen der übrigen Gutachter erschüttert würden. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bür das Berufungsgericht ist von Belang« daß Prof. Dr. - wie es dem Gutachten selbst und nicht dem Bezug des Gutachters auf eine "Erfahrungstatsache" entnimmt - über das infrage stehende Gebiet wissenschaftlich-systematisch nicht selbst gearbeitet hat, seine Be- 11 urteilung vielmehr auf Arbeiten anderer Autoren, so den im Lauf des Rechtsstreits als Gutachter tätig gewordenen Prof. Br. stützt. Hierbei gewinnt es gerade aufgrund des Gutachtens von Prof. Br. m- sowie des Prof. Br. - Bedenken gegenüber der Auswertung der angezogenen Arbeiten durch Prof. Br. Solche Vorbehalte hat dos. Berufungsgericht auch ^'soweit Prof 0*.\DrA. > sich zur Stützung seiner Ansicht auf die Arbeit von Prof. Br. "Geruchs- und Geschmacksstörungen nach Kopftrauma" bezieht. Hach dessen Gutachten vom 19. März 1962 handelt es sich, wie das Berufungsgericht ausführt, bei den dort untersuchten Hirnverletzten um solche, deren Verletzung durch eine völlig andere Art des mechanischen Bewegungsablaufs zustande kamen als beim Kläger, oder um solche, bei denen eine anfängliche Bewußtlosigkeit auf getreten war. Bas Berufungsgericht hebt in diesem Zusammenhang hervor, daß der Sachverständige Prof. Br. vor einem Zirkelschluß von der Riechstörung auf ein schweres, Kopftrauma gewarnt hat, Bei seinen Erwägungen zieht das Berufungsgericht nicht in Zweifel, daß Prof. Br. Ffli auf rein empirischer Grundlage als praktizierender Arzt Feststellungen der bekundeten Art gemacht hat. Ber Tatrichter sieht diese Feststellungen aber ohne genaue Erfassung der übrigen Krankheitsbilder nicht für ausreichend an, die Überzeugungskraft der exgkten wissenschaftlichen Untersuchungen des Prof. Br* und die Ausführungen des Prof. Br. Sch^Hfe-brand ernsthaft infrage zu stellen. Baß auch diese Gutachter keine ^bs^ute Beurteilung ohne Ausnahmen gegeben haben, wird vom Berufungsgericht nicht verkannt. Wenn das Berufungsgericht bei seiner Be- 12 3 urteilung davon, wie die Dinge nach den Ausführungen der Gutachter '•meistens'* und "am häufigsten" liegen, als überwiegender Regel ausgeht und nicht der - nach den anderen Sachverständigen - bloßen Ausnahmemöglichkeit des Sachverständigen Prof. Dr. F^^P folgt, so liegt darin im Bereich des § 287 ZPO eine mögliche Würdigung, die sich zudem ersichtlich anbietet. Damit widerstreitet das Berufungsurteil weder der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch den bindenden Ausführungen des Urteils des erkennenden Senats vom 8. Mai 1964. 3. Die Revision hält daran fest, daß dennoch der Unfall für die Anosmie des Klägers ursächlich geworden sein müsse, weil eine Neuritis als die andere der beiden allein möglichen Schadensursachen ausscheide. Auch mit den Angriffen, die sie gegen die entgegenstehende Ansicht des Berufungsgerichts richtet, kann sie jedoch keinen Erfolg haben. a) Das Berufungsgericht geht an Hand der ärztlichen Zeugnisse und in Übereinstimmung mit dem eigenen Vorbringen des Klägers davon aus, daß sich der Kläger wegen eines "leicht fieberhaften Infekts mit Schnupfen" in ärztliche Behandlung begeben hatte und mit Sulfonamidpräparaten behandelt wurde. Gerade dieses Krankheitsbild hat der Sachverständige Prof ♦ Dr. Bp in seinem Gutachten vom 19* März 1962 seiner Beurteilung zugrunde gelegt und diesen Zustand einen grippalen Infekt, eine "Influenza" genannt, in deren Folge er das Auftreten einer sogenannten Influenza-Anosmie für durchaus möglich hält. Ob die Formulierung des Berufungsgerichts, es habe sich um einen "Virus-Infekt mittlerer Schwere" gehandelt, medizinischen Bedenken unterliegt, mag dahinstehen. Denn ersichtlich hat -13- das Berufungsgericht hiermit nichts anderes gemeint, als was den Darlegungen des Sachverständigen entsprach. Auf dessen Stellungnahme hat sich das Berufungsgericht hei seiner Annahme gestützt, die Erkrankung des Klägers könne die Schädigungen im Geruchsbereich zur Edge gehabt haben. Yon einem Überschreiten seiner Sachkunde kann somit keine Hede sein. Über die Häufigkeit von Riechstörungen nach Infektionskrankheiten sowie über den eigentlichen, besonders den zeitlichen Verlauf solcher Erkrankungen liegen, wie das Berufungsgericht den Äußerungen des Prof* Dr. Seha§-und den Gutachten der Proff. Dres. B0 vom 17* Juli 1965 und J(0P vom 6. Oktober 1964 entnimmt, nur wenige und nicht zureichende wissenschaftliche Erfahrungen vor* sie sprechen keinesfalls dagegen, daß die beim Kläger 8 bis 14 Tage nach dem Unfall aufgetretenen Ge-ruchsmißbildungen auf eine neurotische Zersetzung der Geruchsnerven zurückzuführen sind, die noch von der Erkältungskrankheit herrührte. Zudem ist der genaue Zeitpunkt des endgültigen Abklingens der Infektionskrankheit nicht bekannt, wie das Berufungsgericht ausführt. Immerhin hält es für möglich, daß dies etwa 10 bis 12 Tage nach der ersten ärztlichen Behandlung war. Im Gutachten der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik FreflÜB vom 10* Juli 1957 ist erwähnt, der Unfall habe sich in einer Zeit ereignet, in welcher der Schnupfen noch im Abklingen begriffen gewesen sei. Unter Hinweis hierauf hat auch Prof. Dr. Sch^HHHBM hei seiner Anhörung am 28. Juni 1961 angenommen, der Kläger habe noch einen abklingenden Schub während des Unfalls gehabt. b) In möglicher Weise hat das Berufungsgericht dem Vorbringen des Klägers, er habe den Duft einer be- 14 stimmten Rosensorte vier Tage vor dem Unfall noch- wahr-genommen, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. In Übereinstimmung mit sämtlichen Sachverständigen hält es für naheliegend, daß subjektive Einflüsse eine Rolle gespielt haben können. Zudem führt Prof. Br. B0 in seinem Gutachten vom 19. März 1962 im einzelnen aus, daß lediglich eine Herabsetzung der Geruchsempfindung (Hyposmie), aber keine völlige Aufhebung des Geruchs (Anos-mie) vorlag. c) Bas Gutachten des Prof. Br. vom 6. Ok- tober 1964, das sich insoweit das Ergänzungsgutachten des Prof. Br. B0 vom 17. Juli 1965 2U eigen macht, besagt, daß auch bei Riechstörungen auf neuritischer Grundlage Bauerbeeinträchtigungen möglich und nicht nur bekannt, sondern vermutlich nicht einmal selten seien. Baß das Vorkommen solcher BauerStörungen bei traumatisch bedingten Riechstörungen besser bekannt ist, beruht nach diesen Sachverständigen nicht auf ihrer größeren Häufigkeit. 4. Unter diesen Umständen ist gegen die Annahme des Tatrichters, eine Schadensverursachung durch den Unfall scheide aus, jedenfalls sei sie nach seiner Überzeugung gegenüber der anderen Möglichkeit (Neuritis) so unwahrscheinlich, daß auf sie eine Haftung der Beklagten nicht gegründet werden könne, rechtlich nichts zu erinnern. Biese Würdigung ist möglich. Mit ihren Angriffen sucht die Revision letztlich die eigene Beurteilung an deren Stelle zu setzen. / 15 III. Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Hanebeck Dr, Bode Br. Weber Br. Nüßgens Sonnabend