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BGH

Gericht: BGH

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode, Dr. Hauß und Dr» Nüßgens für Recht erkannt: Der Kläger macht die Beklagte für den IJnfall-schaden verantwortlich» Er hat vorgetragen: Bei seinem Eintreffen sei der Saal überfüllt gewesen» Daher habe er keinen Sitzplatz mehr gefunden und sich im hinteren Teil des Saales an die linke Wand in der Nähe des Notausgangs gestellt» Die Luft im Saal sei schlecht und verbraucht gewesen» Daher habe er auf Bitten einiger Gäste die Notausgangstür geöffnet» Er habe sie aber wieder schließen müssen, weil es gezogen habe» Während der Veranstaltung sei die Luft immer schlechter geworden» Deshalb sei er ohnmächtig geworden und entweder gegen die Notausgangstür gefallen, die sich daraufhin geöffnet habe, oder durch die vorher von anderen Personen geöffnete Türe gestürzt» Im Berufungsverfahren hat er nach der Ortsbesichtigung weiterhin vorgetragen, zu dem Unfall habe auch die fehlerhafte Beschaffenheit der Freitreppe vor der Notausgangstürc beigetragen» Die schlechte Luft führe er auf die Überfüllung des Saales und die unzureichenden Lüftungsmöglichkeiten zurück» des Saales angebracht» In demselben Saale habe er bereits am 27» Oktober I960 eine damals von der Volkshochschule veranstaltete Filmvorführung besucht» Auch damals sei die Luft schlecht und verbraucht gewesen, weshalb sich der Leiter des Abends entschuldigt und Abhilfe versprochen habe» Während der Veranstaltung am 29» Oktober I960 hätten außer ihm auch andere Personen stehen müssen» Das habe die Beklagte nicht zulassen dürfen» Es liege durchaus nicht außerhalb der Lebenserfahrung, daß Personen ohnmächtig würden, wenn sie stehend einer Filmvorführung beiwohnen müßten» Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Sie sei nicht die richtige Beklagteo Der Kläger müsse sich an den Veranstalter des Abends, die Stuttgarter Filmamateur-Gemeinschaft, halten» Ihr habe die Sorge für die Besucher der Filmvorführung obgelegen» Im übrigen sei die Luft im Saal nicht schlecht und vei’braucht gewesen» Der Kaum sei vor der Veranstaltung und während der Pausen durch Öffnen der Düren gelüftet worden» Der Saal sei auch nicht überfüllt gewesen» Jedem Besucher habe ein Sitzplatz zur Verfügung gestanden» Der Kläger habe es aber ausdrücklich abgelehnt, einen Sitzplatz einzunehmen» Seit mehreren Jahren würden ia dem Raum Filme vorgeführt; bisher sei noch kein Besucher ohnmächtig geworden» Im übrigen stehe auch nicht fest, daß der Kläger in Ohnmacht gefallen sei» Jedenfalls habe keinen der übrigen Besucher eine Ohnmacht befallen» Die etwaige Ohnmacht des Klägers könne auch in anderen Gründen als in schlechten Luftverhältnissen ihren Grund haben» Wahrscheinlich habe sich der Kläger so gegen die Klinke der Notausgangstür gelehnt, daß sie aufgegangen und er hinausgestürzt sei» gefallen ist, daß der Unfall durch sein Stehen während der Veranstaltung gefördert wurde und daß zu dem Unfall auch die Beschaffenheit der Freitreppe vor der Notausgangstüre heigetragen hat» Das Berufungsgericht sieht keinen dieser Umstände als erv/iesen an* zur Lüftung offengehalten hatte» Außerdem ist in den etwa 5-6 Pausen der Vorführung gelüftet worden» Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können^ daß die Luft am Unfallabend in einem ge-sundheitsgefärdenden Maße schlecht und verbraucht war, wenn sie auch nach der Vorführung eines jeden Filmes in einem gewissen Maße verbraucht gewesen sei» Keinem anderen Besucher ist es schlecht geworden» Nach der Bekundung des Zeugen ist in den 7-8 Jahren seiner Tätigkeit der Beklagten ebenfalls kein Besucher derartiger Veranstaltungen in Ohnmacht gefallen» 4o Das Berufungsgericht hat sich weiterhin nicht von der Unfallursächlichkeit des Umstandes überzeugen können, daß der Kläger der Filmvorführung stehend beigewohnt hat» Im übrigen hält es die Beklagte auch bei Unfallförderung durch diesen Umstand nicht für verantwortlich«, Nach seiner Auffassung war sie auf Grund ihrer Verkehrssicherungs-pflicht nicht gehalten zu verhindern, daß der Kläger der Vorführung 3tehend beiwohnte0 Der Bestimmung des § 20 der VO dos Württembergischen Innenminsteriums über die Sicherung bei Lichtspielvorführungen vom 14. a) Zutreffend hat es verneint, daß der erste Anschein für einen Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Beschaffenheit der Treppe und Sturz spricht, wenn man den Vortrag des Klägers hinzunehme, er sei im Saal, in dem er 1 m von der Not-ausgangstüre entfernt stand, ohnmächtig geworden und beim Fallen gegen die sich öffnende oder durch die bereits offene Tür gestürzt» Nach der Erfahrung des Lebens führt der Umstand, daß die Treppe ochon 55 cm und nicht erst 80 cm hinter der Türe beginnt, in der Regel nicht zu einem zusätzlichen weiteren Schaden desjenigen, der von innen durch die Tür nach außen fällt» Es handelt sich insoweit nicht um einen typischen Geschehensablauf, der in dieser bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt» b) Hilfsweise erwart das Berufungsgericht, ein gleichwohl unterstellter erster Anschein für die Ursächlichkeit zwischen Mängeln der Treppe und Sturz deD Klägers sei entkräftete Ein anderer Unfäll-hergang sei ernsthaft in Betracht zu ziehen, bei dem der Kläger auch bei fehlerfreier Beschaffenheit der Treppe gestürzt wäreQ Ihn erblickt es darin, daß der Kläger den Saal während der Vorführung durch die Notausgangstür verließ, weil es ihm übel wurde und er einen Ohnmachtsanfall befürchtete0 Dann bestehe aber die Möglichkeit, daß der Kläger nach Erreichen der Treppe oder kurz vor ihrem Beginn gestürzt und dabei die Treppe hinabgefallen seio In beiden Pällen wäre er auch dann zu Pall gekommen, so meint das Berufungsgericht, wenn der Zwischenraum zwischen Tür und Treppe 80 cm und die Treppenstufen eine Auftrittsbreite von 30 cm gehabt hätteno Ob diesen Hilfserwägungen des Berufungsgerichts im einzelnen zu folgen ist, kann schon deshalb dahinstehen, weil nach seiner richtigen Auffassung kein erster Anschein für den gekennzeichneten Ursachenzusammenhang bei dem vom Kläger in erster Linie vorgetragenen Unfallablauf spricht„ Daher kommt es auf die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision nicht anQ Bei diesen Gegebenheiten käme eine Haftung der Beklagten somit nur auf der Grundlage des ersten Hergangs in Betracht, Daß sich der Unfall aber gerade in dieser Weise abgespielt hat, ist zu Lasten des Klägers nicht erwiesen. ordnungsgemäßer Treppe nicht hinuntergefallen wäre; dieser Nachweis ist nach der rechtsfehlerfreien Überzeugung des Berufungsgerichts nicht erbracht» Entgegen der Meinung der Revision spricht für die Unfallursächlichkeit bei dem unterstellten Sachverhalt auch nicht der erste Anschein» Schon in Anbetracht dessen, daß dem Beklagten übel wurde und er möglicherweise deshalb - unbekannt an welcher Stelle -gestürzt ist, kann nicht davon gesprochen werden, daß sich ein Sturz wegen der Mängel der Treppe .. IIIo Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Vertrag hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß zwischen ihr und dem Kläger ein Vertrag nicht zustande gekommen sei» Hiergegen erhebt die Revision keine Einwände» Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte hat das Berufungsgericht selbst für den Fall abgelehnt, daß zwischen der Beklagten und der Stuttgarter Amateurfilm-Gemeinschaft ein vertragliches Verhältnis bestanden hat, weil der Kläger, der nicht Mitglied dieser Vereinigung war, nicht in den Schutzbereich einbezogen sei» Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg„ liehe Grundlage ankommto Selbst wenn man die Schutzwirkung auf den Kläger erstreckte, scheitert eine Haftung der Beklagten aus den Gründen zu II)o Es würde daran mangeln, daß eine unfallursächliche Verletzung der besonderen Pflichten, die nach Gegenstand und Umfang auch nach Auffassung der Revision hier nicht weiterreichten als die oben erörterten allgemeinen Pflichten, nicht erwiesen ist0 Selbst wenn man die Bestimmungen des § 282 BGB für anwendbar hielte, was dahinstehen mag, brächte sie dem Kläger keine Erleichterung• Denn diese Beweislastregel enthebt den Geschädigten nicht des Beweises, daß bei ihm objektiv durch ein Verhalten des in Anspruch Genommenen eine Rechtsgutverletzung verursacht worden ist (vglo BGHZ 28, 253; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 8* Auflo Tz 1096; Palandt/ Danckelmann 25» Auflo § 282 Beim 2 aoE0)0

Zitierte Normen: § 839 BGB
BesucherUnfallBerufungsgerichtLuftSturzTreppeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
n_ZR_i6i/M	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21o Dezember 1965 Kriegl, Justizhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 do3 Helmut Sl
B
Straße

Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
gegen
 die Landoobildotolle	S|	__
tra 13	Anstalt	des öffentlichen Rechts,
 gesetzlich vertreten durch Oberregierungsrat Dr o Ht
 Beklagte, Berufungsbeklagte
 und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Bode, Dr. Hauß und Dr» Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen da3 Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28o November 1963 wird zurückgewiesen0
Die Kosten der Revision werden dem Kläger aufer-legto
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist eine rechtsfähige öffentliche Anstalto Nach § 2 ihrer Satzung hat sie alle Aufgaben zu erfüllen, die sich im Zusammenhang mit der Verwendung von Filmen, Lichtbildern, Tonträgern und von Rundfunk- und Fernsehsendungen in der Bildungsund Erziehungsarbeit der Schule, der Jugendpflege und der Erwachsenenbildung ergebene In ihrem Gebäude sHUHR I4M^BBstraße^pl, verfügt sie über einen Raum mit einem Fassungsvermögen von etwa 120 Personen, in dem Filme vorgeführt werden können.
In diesem Saal fand am Abend des 29» Oktober I960 eine Filmvorführung der Stuttgarter Filmamateur-
 
Gemeinschaft statt, der die Beklagte den Raum kostenlos überlassen hatte0 Dieser Veranstaltung wohnte der Kläger, durch eine Anzeige in der Tagespresse auf-r merksam gemacht, in der Nähe der Notausgangstüre stehend beio In ihrem Verlauf kam er durch einen Sturz zu Schadeno Er v/urde bewußtlos unmittelbar am Fuß<$ der hinter dem Notausgang hiiiabführendcn vierstufigen Freitreppe gefunden»
Der Kläger macht die Beklagte für den IJnfall-schaden verantwortlich» Er hat vorgetragen: Bei seinem Eintreffen sei der Saal überfüllt gewesen» Daher habe er keinen Sitzplatz mehr gefunden und sich im hinteren Teil des Saales an die linke Wand in der Nähe des Notausgangs gestellt» Die Luft im Saal sei schlecht und verbraucht gewesen» Daher habe er auf Bitten einiger Gäste die Notausgangstür geöffnet» Er habe sie aber wieder schließen müssen, weil es gezogen habe» Während der Veranstaltung sei die Luft immer schlechter geworden» Deshalb sei er ohnmächtig geworden und entweder gegen die Notausgangstür gefallen, die sich daraufhin geöffnet habe, oder durch die vorher von anderen Personen geöffnete Türe gestürzt» Im Berufungsverfahren hat er nach der Ortsbesichtigung weiterhin vorgetragen, zu dem Unfall habe auch die fehlerhafte Beschaffenheit der Freitreppe vor der Notausgangstürc beigetragen» Die schlechte Luft führe er auf die Überfüllung des Saales und die unzureichenden Lüftungsmöglichkeiten zurück»
Außer der Eingangs- und Notausgangstüre sei nur ein kleines Fenster in der hinteren linken Ecke
 
des Saales angebracht» In demselben Saale habe er bereits am 27» Oktober I960 eine damals von der Volkshochschule veranstaltete Filmvorführung besucht» Auch damals sei die Luft schlecht und verbraucht gewesen, weshalb sich der Leiter des Abends entschuldigt und Abhilfe versprochen habe» Während der Veranstaltung am 29» Oktober I960 hätten außer ihm auch andere Personen stehen müssen» Das habe die Beklagte nicht zulassen dürfen» Es liege durchaus nicht außerhalb der Lebenserfahrung, daß Personen ohnmächtig würden, wenn sie stehend einer Filmvorführung beiwohnen müßten»
Beim Sturz habe er eine schwere Gehirnerschütterung und einen Schädelbasisbruch erlitten» Er sei 8 Wochen stationär behandelt worden» Eine vollständige Heilung sei nicht erfolgt» Zv/ar seien die zunächst aufgetretenen Gleichgewichtsstörungen verschwinden»
Sein Hörvermögen habe sich seitdem aber ständig verschlechtert» Jetzt könne er gar nichts mehr hören» Infolgedessen sei er arbeitsunfähig» Bis zur Klageerhebung im November 1961 habe er keinen Vermögensschaden erlitten, weil seine Beschäftigungsfirma das Gehalt weitergezahlt und die Krankenkasse die Heilungskosten getragen habe» In Zukunft könne aber ein Schaden eintreten, wodurch sein Feststellungsinteresse gegeben sei»
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm allen Unfallschaden zu ersetzen habe»
 
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Sie sei nicht die richtige Beklagteo Der Kläger müsse sich an den Veranstalter des Abends, die Stuttgarter Filmamateur-Gemeinschaft, halten» Ihr habe die Sorge für die Besucher der Filmvorführung obgelegen» Im übrigen sei die Luft im Saal nicht schlecht und vei’braucht gewesen» Der Kaum sei vor der Veranstaltung und während der Pausen durch Öffnen der Düren gelüftet worden» Der Saal sei auch nicht überfüllt gewesen» Jedem Besucher habe ein Sitzplatz zur Verfügung gestanden»
Der Kläger habe es aber ausdrücklich abgelehnt, einen Sitzplatz einzunehmen» Seit mehreren Jahren würden ia dem Raum Filme vorgeführt; bisher sei noch kein Besucher ohnmächtig geworden» Im übrigen stehe auch nicht fest, daß der Kläger in Ohnmacht gefallen sei» Jedenfalls habe keinen der übrigen Besucher eine Ohnmacht befallen» Die etwaige Ohnmacht des Klägers könne auch in anderen Gründen als in schlechten Luftverhältnissen ihren Grund haben» Wahrscheinlich habe sich der Kläger so gegen die Klinke der Notausgangstür gelehnt, daß sie aufgegangen und er hinausgestürzt sei»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben»
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
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Entscheidungsgründe:
Io Zutreffend hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG als rechtliche Grundlage ausgeschieden0 Infrage steht die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten? die sich nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen bestimmt (vgl«
 BGHZ 9? 373); 34? 206 mit weiteren Nachweisen)«
Das zieht die Revision auch nicht in Zweifel«
II« In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten nach den §§ 823? 831, 31? 89 BGB verneint, weil es ihre tatsächlichen Voraussetzungen nicht für erwiesen hält«
1« Unstreitig ist? daß der Kläger bewußtlos war? als er nach dem Sturz am Buße der Freitreppe lag« Nicht festgestellt ist dagegen? ob der Kläger? v/as er unter Bestreiten der Beklagten vorgetragen hat, vor dem Sturz ohnmächtig geworden und es gerade deshalb zu dem Unfall gekommen ist? oder ob er erst durch den Sturz das Bewußtsein verloren hat« Bas Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten des Klägers den ersten Ablauf« Entsprechend dem Vorbringen des Klägers - der den weiteren Unfallverlauf selbst nicht vorzutragen vermag - erwägt es drei Möglichkeiten eines haftungsbegründenden Hergangs, nämlich daß der Kläger infolge schlechter Luftverhältnisse im VeranstaltungssaoL in Ohnmacht
 
gefallen ist, daß der Unfall durch sein Stehen während der Veranstaltung gefördert wurde und daß zu dem Unfall auch die Beschaffenheit der Freitreppe vor der Notausgangstüre heigetragen hat» Das Berufungsgericht sieht keinen dieser Umstände als erv/iesen an*
2o Zutreffend hat das Berufungsgericht die Pflicht der Beklagten zur Verkehrssicherung ira Vorführungssaal sowie im Bereich der Zu- und Ausgänge bejahto Es hat sie auch für verpflichtet angesehen, für eine einwandfreie Belüftung des Saales und einen störungsfreien^Ablauf des Abends zu sorgen« Wie es feststellt, hatte die Beklagte der Stuttgarter Filmamateur-Gemeinschaft für diesen Abend ihren Hausmeister	als Ordner zur Verfügung gestellt, der
 für eine ordnungsmäßige Belüftung des Saales und für einen störungsfreien Ablauf des Abends sorgen sollte e
Daß die Beklagte ihrer Pflicht zur Verkehrssicherung nicht deshalb enthoben war, weil die bauliche Gestaltung des Saales und der Treppe behördlich genehmigt war, ist der Revision zuzugeben«, Sie hatte vielmehr selbst zu prüfen, ob darüber hinaus Sicherungsmaßnahmen notwendig waren, und sie erforderlichenfalls selbständig zu treffen,. Das Berufungsgericht hat diese Gesichtspunkte indessen nicht verkannt und ist selbst von ihnen ausgegangen <,
3o a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß eine halbe bis dreiviertel Stunden vor Veranstaltungsbeginn die Hauptausgangs- und die Notausgangstür
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zur Lüftung offengehalten hatte» Außerdem ist in den etwa 5-6 Pausen der Vorführung gelüftet worden» Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können^ daß die Luft am Unfallabend in einem ge-sundheitsgefärdenden Maße schlecht und verbraucht war, wenn sie auch nach der Vorführung eines jeden Filmes in einem gewissen Maße verbraucht gewesen sei» Keinem anderen Besucher ist es schlecht geworden» Nach der Bekundung des Zeugen	ist	in	den 7-8 Jahren
 seiner Tätigkeit der Beklagten ebenfalls kein Besucher derartiger Veranstaltungen in Ohnmacht gefallen»
b) Auf Grund dessen ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, es sei nicht nachgewiesen, daß die Beklagte ihrer Pflicht zu dem Lüften nicht hinreichend nachgekommen sei»
Wenn das Berufungsgericht weiterhin nicht für erv/iesen ansieht, daß eine etwaige Ohnmacht des Klägers auf die Luftverhältnisse zurückzuführen wäre, so ist auch gegen diese Auffassung rechtlich nichts zu erinnern» Im übrigen würde aus einer Bejahung -wenn auch nur in einem mitwirkenden Sinne - allein eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht folgen» Auf Grund der Feststellungen könnte eine Reaktion des Klägers nur aus einer besonderen Konstitution erklärt werden, mit der die Beklagte auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht zu rechnen brauchte»
 
c) Ob die Lüftungsanlage völlig unzureichend war, wie der Kläger-o behauptet und im Berufungsverfahren durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, konnte das Berufungsgericht dahinstehen lassen; ebenso brauchte es das Vorbringen des Klägers nicht zu berücksichtigen, erst nach dem Unfall sei die jetzige automatische Belüftungsanlage eingebaut worden0 Zwar mag das Lüften durch Öffnen der Türen, das wegen der Besucherzahl mehrmals wiederholt werden mußte, fortschrittlichen Vorstellungen nicht entsprechen und auch wegen der Zugluft nicht ohne andere - nicht unfallursädi liehe - Gefahren sein. Entscheidungserheblich ist aber lediglich, ob trotz Beschränkung auf solche Lüftungsmöglichkeiten die Luft am Unfallabend in gesundheitsgefährdender Art Verbraucht war» Davon hat sich das Berufungsgericht nicht zu überzeugen vermocht0
Daß sich die Luft trotz der längeren Durchlüftung vor Veranstaltungsbeginn im Hinblick auf die volle Besetzung schnell verbrauchte, hat das Berufungsgericht nicht übersehen» Seine Überzeugung, die Luft sei bis zu dem Unfallzeitpunkt unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht unerträglich gewesen, hat es daraus gewonnen, daß zwischendurch noch 5-6 mal gelüftet wurde und Besucher des Abends als Zeugen nicht bestätigt haben, daß die Luft schlecht und verbraucht gewesen seio Der Revision kann nicht zugegeben werden, das Lüften könne nicht als genügend bezeichnet werden» Der Aussage des Zeugen	auf
 die sich das Berufungsgericht insoweit stützt, ist
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zu entnehmen, daß die Lüftung durch Öffnen der Haupt-ausgangs- und der Notausgangstüre erfolgte und zwar 5-6 mal vom - nach dem eigenen Vorbringen des Klägers üm 20ol5 Uhr verspäteten - Beginn bi3 zu dem Unfallzeitpunkt gegen 21 „30 Uhr«, Allerdings steht nicht fest, wie lange jeweils in den Pausen gelüftet wurde. Trotzdem konnte das Berufungsgericht das Lüften deshalb für ausreichend ansehen, weil die als Zeugen vernommenen Besucher des Abends nicht empfunden haben, daß die Luft schlecht und verbraucht war,
4o Das Berufungsgericht hat sich weiterhin nicht von der Unfallursächlichkeit des Umstandes überzeugen können, daß der Kläger der Filmvorführung stehend beigewohnt hat» Im übrigen hält es die Beklagte auch bei Unfallförderung durch diesen Umstand nicht für verantwortlich«, Nach seiner Auffassung war sie auf Grund ihrer Verkehrssicherungs-pflicht nicht gehalten zu verhindern, daß der Kläger der Vorführung 3tehend beiwohnte0 Der Bestimmung des § 20 der VO dos Württembergischen Innenminsteriums über die Sicherung bei Lichtspielvorführungen vom 14. Juli 1928 (RegBl für Württemberg 1928 S 219) hat es entnommen, daß die Beklagte in dem weniger als 200 Personen fassenden Vorführraum Stehplätze einrichten durfteo Daraus konnte es folgern, daß ihr auch gestattet war, einzelne Besucher der Vorführung stehend beiwohnen zu lassen, so lange sich daraus keine zusätzlichen Gefahren ergaben„
5o Schließlich hat sich das Berufungsgericht nicht in der Lage gesehen, die Unfallursächlichkeit der Beschaffenheit der hinter der Notaus-
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gangstür hinabführenden Freitreppe festzustellen»
Das Berufungsgericht hält die Anlage der Treppe in zweifacher Hinsicht für fehlerhaft» Auf Grund eigener Augenscheinseinnahme hat es festge-gtollt , daß die vierstufige, etwa 70 cm hohe Treppe entgegen § 5 Ab3» 5 der erwähnten V0 statt 80 cm nur 55 cm von der Tür entfernt hinabführt und ihre Stufen statt einer Auftrittsbreite von mindestens 50 cm nur eine solche von 25 cm haben» Zu Hecht hat es eine Haftung der Beklagten für möglich angesehen , sofern der Unfall auf diesen Mängeln der Treppe beruhte» Hiervon hat es sich aber nicht zu überzeugen vermocht»
a) Zutreffend hat es verneint, daß der erste Anschein für einen Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Beschaffenheit der Treppe und Sturz spricht, wenn man den Vortrag des Klägers hinzunehme, er sei im Saal, in dem er 1 m von der Not-ausgangstüre entfernt stand, ohnmächtig geworden und beim Fallen gegen die sich öffnende oder durch die bereits offene Tür gestürzt» Nach der Erfahrung des Lebens führt der Umstand, daß die Treppe ochon 55 cm und nicht erst 80 cm hinter der Türe beginnt, in der Regel nicht zu einem zusätzlichen weiteren Schaden desjenigen, der von innen durch die Tür nach außen fällt» Es handelt sich insoweit nicht um einen typischen Geschehensablauf, der in dieser bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt»
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b) Hilfsweise erwart das Berufungsgericht, ein gleichwohl unterstellter erster Anschein für die Ursächlichkeit zwischen Mängeln der Treppe und Sturz deD Klägers sei entkräftete Ein anderer Unfäll-hergang sei ernsthaft in Betracht zu ziehen, bei dem der Kläger auch bei fehlerfreier Beschaffenheit der Treppe gestürzt wäreQ Ihn erblickt es darin, daß der Kläger den Saal während der Vorführung durch die Notausgangstür verließ, weil es ihm übel wurde und er einen Ohnmachtsanfall befürchtete0 Dann bestehe aber die Möglichkeit, daß der Kläger nach Erreichen der Treppe oder kurz vor ihrem Beginn gestürzt und dabei die Treppe hinabgefallen seio In beiden Pällen wäre er auch dann zu Pall gekommen, so meint das Berufungsgericht, wenn der Zwischenraum zwischen Tür und Treppe 80 cm und die Treppenstufen eine Auftrittsbreite von 30 cm gehabt hätteno
 Ob diesen Hilfserwägungen des Berufungsgerichts im einzelnen zu folgen ist, kann schon deshalb dahinstehen, weil nach seiner richtigen Auffassung kein erster Anschein für den gekennzeichneten Ursachenzusammenhang bei dem vom Kläger in erster Linie vorgetragenen Unfallablauf spricht„ Daher kommt es auf die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision nicht anQ
Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht aber jedenfalls aus anderen Überlegungen zu folgen. Der Unfallhergang ist im einzelnen ungeklärt und auch unaufklärbaro Das Berufungsgericht hat als Mög-
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lichkeitcn erwogen - zunächst entsprechend dem ersten Vorbringen des Klägers -,daß dieser im Saal ohnmächtig wurde und durch die Türöffnung nach außen fiel? sodann daß der Kläger den Saal durch die Notausgangstür verlassen hat, weil er das Aufkommen einer Übelkeit verspürte, und erst draußen stürzte. Nach der Hilfserwägung des Berufungsgerichts spräche bei der ersten Möglichkeit des Unfallverlaufs der erste Anschein für die - jedenfalls mitwirkende - Ursächlichkeit der fehlerhaften Beschaffenheit der Treppe, Daneben verbliebe aber gleichrangig der zweite mögliche Ablauf, bei der nach der rechtsfehlerfreien Überzeugung des Berufungsgerichts die Unfallursächlichkeit der Treppenfehler nicht erwiesen ist, für die aber auch kein erster Anschein spricht.
Bei diesen Gegebenheiten käme eine Haftung der Beklagten somit nur auf der Grundlage des ersten Hergangs in Betracht, Daß sich der Unfall aber gerade in dieser Weise abgespielt hat, ist zu Lasten des Klägers nicht erwiesen. Für ihn spricht auch nicht der vom Berufungsgericht hilfsweise erwogene erste Anschein, der nur für die Ursächlichkeit der Treppenmängel spricht, sofern sich der Unfall so abgespielt hat.
Zu Unrecht vermißt die Revision bei der hilfsweisen Erörterung der zweiten Möglichkeit die Erwägung des Berufungsgerichts, bei einer Breite des Podestes von 80 cm hätte der Kläger die Treppe nicht hinunterfallen müssen. Erforderlich war im Rahmen des für die Haftungsbegründung entscheidenden § 285 ZPO der Nachweis, daß der Kläger bei
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ordnungsgemäßer Treppe nicht hinuntergefallen wäre; dieser Nachweis ist nach der rechtsfehlerfreien Überzeugung des Berufungsgerichts nicht erbracht» Entgegen der Meinung der Revision spricht für die Unfallursächlichkeit bei dem unterstellten Sachverhalt auch nicht der erste Anschein» Schon in Anbetracht dessen, daß dem Beklagten übel wurde und er möglicherweise deshalb - unbekannt an welcher Stelle -gestürzt ist, kann nicht davon gesprochen werden, daß
 sich ein Sturz wegen der Mängel der Treppe .. auf
 Grund allgemeiner Lebenserfahrung ohne weiteres dem Beurteiler aufdrängt (vgl» BGH Urteil vom 11» April 1961 - VI ZR 155/60 - r- VersR 1961, 725) •
IIIo Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Vertrag hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß zwischen ihr und dem Kläger ein Vertrag nicht zustande gekommen sei» Hiergegen erhebt die Revision keine Einwände»
Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte hat das Berufungsgericht selbst für den Fall abgelehnt, daß zwischen der Beklagten und der Stuttgarter Amateurfilm-Gemeinschaft ein vertragliches Verhältnis bestanden hat, weil der Kläger, der nicht Mitglied dieser Vereinigung war, nicht in den Schutzbereich einbezogen sei» Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg„
Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zu folgen, ohne daß es auf seine Ausführungen über die recht-
 
liehe Grundlage ankommto Selbst wenn man die Schutzwirkung auf den Kläger erstreckte, scheitert eine Haftung der Beklagten aus den Gründen zu II)o Es würde daran mangeln, daß eine unfallursächliche Verletzung der besonderen Pflichten, die nach Gegenstand und Umfang auch nach Auffassung der Revision hier nicht weiterreichten als die oben erörterten allgemeinen Pflichten, nicht erwiesen ist0 Selbst wenn man die Bestimmungen des § 282 BGB für anwendbar hielte, was dahinstehen mag, brächte sie dem Kläger keine Erleichterung• Denn diese Beweislastregel enthebt den Geschädigten nicht des Beweises, daß bei ihm objektiv durch ein Verhalten des in Anspruch Genommenen eine Rechtsgutverletzung verursacht worden ist (vglo BGHZ 28, 253; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 8* Auflo Tz 1096; Palandt/ Danckelmann 25» Auflo § 282 Beim 2 aoE0)0
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IVo Nach alledem war die Revision imbegründet und mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen o
Engels
 Hanebeck	Br0	Bode
 Br o Hauß
 Br0 Nüßgens