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BGH · VI ZK 161/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 161/61

Der Kläger befuhr am Ho November 1956 gegen 16.30 Uhr mit seinem motorisierten Krankenfahrstuhl auf der Fahrt von Miinsingen nach Ulm die Bundesstraße 311* Sr wurde, als er zwischen Ehingen und Ulm auf seiner rechten Fahrbahnseite fuhr, von dem ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen (Opel-Rekord) des Beklagten angefahren und über die Böschung geschleuderte Der Beklagte war zu dem Überholen eines Kastenwagens (Ikw) auf seine linke Fahrbahnseite gefahren. Der Kläger gibt allein dem Beklagten die Schuld an dem Unfall» Er hat vorgetragen: Er habe eine Geschwindigkeit von 25 km/st gehabt, sei scharf rechts gefahren und habe den Wagen des Klägers nicht mehr ausweichen können» Als er dessen tiberholversuch bemerkt habe, habe er auf den ersten Gang zurückgeschaltet» Ein schärferes Abbremsen, zu dem ihm auch die Zeit gefehlt habe, hätte an dem Verlauf des Unfalls nichts geändert» Zwar habe er den Führerschein der Klasse der für diesen kurz vorher gekauften Krankenfahrstuhl erforderlich sei, noch nicht besessen» Das sei aber nicht ursächlich für den Unfall gewesen» Er habe schon seit Herbst 1955 einen motorisierten Krankenfahrstuhl benutzt und daher genügend Erfahrung damit gehabt* Auch ein Fahrer mit Führerschein habe den Unfall nicht verhindern können» Ferner hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dein Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen und ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld zu zahlen«. Das Landgericht hat dem Kläger 1«943»27 DM Schadensersatz, ein Schmerzensgeld von 13*500 DM sowie für die Zeit vom Io Juni I960 bis 31* Mai 1961 eine monatliche Rente von 290,76 DM zugesprochen und festgesteilt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Der Beklagte hat an den Kläger für die Zeit vom 1.1«1961 bis 31.5.1961 eine monatlich im voraus zahlbare Rente von je 315*62 DM zu entrichten. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BUB aus folgenden Gründen bejaht: Der Beklagte habe den vor ihm fahrenden Lastkraftwagen auf der regennassen Straße und bei den ungenügenden Sichtverhältnissen nur mit großer Sorgfalt überholen dürfen und sich vor allem davon überzeugen müss.en, ob die Überholfahx'bahn für ihn frei gewesen sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der mit geringer Geschwindigkeit und scharf rechts fahrende Krankenfahrstuhl des Klägers nur eine mäßige Gefährdung in den Verkehr getragen® Daß er nur mit einem Scheinwerfer ausge« stattet sei und deshalb in der Dunkelheit nicht so leicht als ein herannahendes Fahrzeug habe erkannt werden können, mache ihn insoweit ähnlich gefährlich, wie es etv/a ein Handwagen sei® Demgegenüber sei von dem Kraftwagen des Beklagten eine sehr erhebliche Gefährdung ausgegangen® Der Beklagte habe den Unfall ganz überwiegend dadurch verursacht, daß er unter ungünstigen Sichtverhältnissen auf regennasser Straße mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st einen Kastenwagen überholt habe, und mit seinem Wagen frontal auf den korrekt fahrenden Fahrstuhl des Klägers auf gefahren sei® Da den Beklagten zudem ein erhebliches Verschulden treffe, sei es angemessen, ihm nach § 17 StVG den gesamten Schaden aufzuerlegen® b) Baß der Krankenfahrstuhl die Fahrbahn nur mit einem Scheinwerfer beleuchtete und deshalb nicht so leicht als herannahendes Fahrzeug erkannt werden konnte, hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung der Unfallursachen berücksichtigt«, Allerdings ist sein Vergleich mit der Gefährdung, die von einem Handwagen ausgeht, insofern nicht ganz treffend, als ein Handwagen sich nur langsam fortbewegt, während der Fahrstuhl des Klägers dem Beklagten mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/st entgegenkam«> Es kann aber entgegen der Meinung der Revision nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht diesen.offenkundigen Unterschied übersehen hat. c) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu der Frage, welchen Einfluß ein sofortiges Bremsen des Klägers auf den Unfallverlauf genommen hätte, einen Sachverständigen hören müssen. nicht beschwert, denn das Berufungsgericht ist hei seiner Abwägung nach § 17 StVG davon ausgegangen, daß die gegenteilige Behauptung des Beklagten zutrifft und der Kläger sich daher die Betriebsgefahr seines Krankenfahrstuhls anrechnen lassen muß» d) Die Revision irrt, wenn sie aus diesem Erfordernis, die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen, folgern will, daß der Fahrer oder Halter dieses Fahrzeugs auch stets einen feil seines Schadens selbst trögen müsse» Bas Berufungsgericht war bei seiner Abwägung nach § 17 StVG nicht gehindert, das entscheidende Gewicht auf den ünfallbeitrag des Beklagten und dessen grobes Verschulden zu legen und dem Kläger daher Ersatz seines vollen Schadens zuzubilligen» HI» Bei Bemessung der Rente für die vermehrten Bedürfnisse des Kxägers (§ 843 BGB) hat das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nach freier Überzeugung entschieden, wie es dem Tatrichter nach § 287 ZPO für die Ermittlung der Schadenshöhe erlaubt ist» Entgegen der Ansicht der Revision hat es dabei nicht übersehen, daß Frau die den Kläger ver- tätigkeit eine Vergütung beanspruchen kann» Das gilt umso mehr, als sie vorher als Näherin tätig war und diese Tätigkeit aufgegeben hat» Der Beklagte kann nicht erwarten, daß sie ihn in seinen Ersatzleistungen entlastet und den Kläger unentgeltlich pflegt» IV9 Schließlich sind die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem Kläger 10*000 DM Schmerzensgeld zubilligt, ebenfalls aus Rechtsgründen nicht, zu beanstanden» Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHL 18, H9) und berücksichtigen in angemessener Weise die Besonderheiten, die sich daraus ergeben, daß der Kläger schon vor dem Unfall gewisse körperliche Schäden erlitten hatte» Es ist nicht verfehlt, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einem

Zitierte Normen: § 17 StVG § 51 StVZO § 561 ZPO § 843 BGB
UnfallBerufungsgericht®KrankenfahrstuhlKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZK 161/61
V erkundet am 27« April 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundebeainter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 de^ijlartin Halfest raße
 ar
Handelsvertreter in P(
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Rentner Johannes B gassc^l,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revi s i onsbeklagt en,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Hanebeck, Br« Bode, Br* Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des . 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11o Januar 1961 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-' erlegt *
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger befuhr am Ho November 1956 gegen 16.30 Uhr mit seinem motorisierten Krankenfahrstuhl auf der Fahrt von Miinsingen nach Ulm die Bundesstraße 311* Sr wurde, als er zwischen Ehingen und Ulm auf seiner rechten Fahrbahnseite fuhr, von dem ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen (Opel-Rekord) des Beklagten angefahren und über die Böschung geschleuderte Der Beklagte war zu dem Überholen eines Kastenwagens (Ikw) auf seine linke Fahrbahnseite gefahren. Dabei hatte er seine Geschwindigkeit, die er mit 60 km/st angibt, auch dann beibehalten, als er vor sich einen Lichtschein bemerkte. Er bremste erst, als er die Umrisse des Krankenfahrstuhls erkannte. Durch aas Bremsen geriet der Wagen ins Schleudern und prallte etwa in Höhe seines linken Scheinwerfers frontal auf den Fahrstuhl. Der Teerbelag der Straße, r- sie ist dort 6 m breit und verläuft gerade und übersichtlich - war wegen eines leichten Sprühregens schlüpfrig. Die Sicht war durch trübes 'Wetter und die hereinbrechende Dämmerung beeinträchtigt a
Durch den Unfall erlitt der Kläger einen komplizierten Bruch des linken Oberschenkels, Rippenfrakturen (5« Rippe rechts und 8. Rippe links) und einen Unfallschock. Er hatte schon vorher körperliche Schäden erlitten - sie sind im Berufungsurteil im einzelnen aufgeführt - und. *:war psychisch labil. Die Ärzte, die ihn behandelt und begutachtet hatten, konnten nicht mit letzter Sicherheit klären, wieweit die von ihnen angenommene abstrakte Erwerbsminderung von 60 $ auf die Körperschäden oder auf eine psychische Überlagerung zurückzuführen war.
«*3 —
Der Kläger gibt allein dem Beklagten die Schuld an dem Unfall» Er hat vorgetragen: Er habe eine Geschwindigkeit von 25 km/st gehabt, sei scharf rechts gefahren und habe den Wagen des Klägers nicht mehr ausweichen können»
Als er dessen tiberholversuch bemerkt habe, habe er auf den ersten Gang zurückgeschaltet» Ein schärferes Abbremsen, zu dem ihm auch die Zeit gefehlt habe, hätte an dem Verlauf des Unfalls nichts geändert» Zwar habe er den Führerschein der Klasse der für diesen kurz vorher gekauften Krankenfahrstuhl erforderlich sei, noch nicht besessen» Das sei aber nicht ursächlich für den Unfall gewesen» Er habe schon seit Herbst 1955 einen motorisierten Krankenfahrstuhl benutzt und daher genügend Erfahrung damit gehabt* Auch ein Fahrer mit Führerschein habe den Unfall nicht verhindern können»
Der Kläger hat eine einstweilige Verfügung erwirkt* wonach der Beklagte ihm wegen der vermehrten Bedürfnisse ab 1» Dezember 1957 bis zu dem Erlaß eines erstinstanzlichen Schlußurteils in der Hauptsache eine monatliche Rente von 293 DM zu zahlen hat. Diese Rente wird seitdem vom Beklagten entrichtet» Außerdem hat der Beklagte an den Kläger 1»500 DM als Schmerzensgeld und 880 DM als Schadensersatz bezahlt»
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten abzüglich der bereits gezahlten 10»877 DM folgende Leistungen verlangt:
1» für seinen Sachschaden 865*50 DM
2o für seinen Verdienstausfall seit 15« November 1956 monatlich 375 DM
3c wegen der vermehrten Bedürfnisse seit 16«, April 1957 monatlich 310,76 DM
4« ein angemessenes Schmerzensgeld für die Zeit bis zur Entscheidung des Gericht8.
Ferner hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dein Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen und ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld zu zahlen«.
Der Beklagte hat seine Schuld an dem Unfall nicht bestritten, aber geltend gemacht, der Kläger sei mitschuldig, weil er nicht gebremst habe und nicht noch weiter rechts gefahren sei«. Er ist der Meinung, dem Kläger wäre wegen seines schlechten Gesundheitszustandes der Führerschein nicht oder nur mit der Auflage erteilt worden, nur auf verkehrsarmen Straßen und nicht bei Dunkelheit zu fahren«
Das Landgericht hat dem Kläger 1«943»27 DM Schadensersatz, ein Schmerzensgeld von 13*500 DM sowie für die Zeit vom Io Juni I960 bis 31* Mai 1961 eine monatliche Rente von 290,76 DM zugesprochen und festgesteilt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen»
Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandes-geri^cht das Urteil des Landgerichts geändert und wie folgt neu gefaßt:
Io Der Beklagte hat an den Kläger 6»902,49 DM zu bezahlen*
5 -*
2.	Der Beklagte hat an den Kläger für die Zeit vom 1.1«1961 bis 31.5.1961 eine monatlich im voraus zahlbare Rente von je 315*62 DM zu entrichten.
3.	Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger den künftig aus dem Unfall vom 14.11.1956 entstehenden Schaden zu ersetzen hat, und zwar den materiellen Schaden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist, und den immateriellen Schaden, soweit er nicht schon durch dieses Urteil abgegolten ist.
4.	Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe:
X. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BUB aus folgenden Gründen bejaht: Der Beklagte habe den vor ihm fahrenden Lastkraftwagen auf der regennassen Straße und bei den ungenügenden Sichtverhältnissen nur mit großer Sorgfalt überholen dürfen und sich vor allem davon überzeugen müss.en, ob die Überholfahx'bahn für ihn frei gewesen sei. Wenn er wegen des vor ihm ■. auftauchenden Lichtscheins nicht habe aufblenden wollen, so habe er das Überholen nicht fortsetzen dürfen. Es sei ein erhebliches Verschulden, daß er bei
 Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st weitergefahren sei, obwohl er erkannt habe, daß die Überholfahrbahn möglicherweise nicht frei sei«
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen«
IIo Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und die von dem Krankenfahrstuhl ausgehende Betriebsgefahr ebenfalls nicht zu dem Anlaß genommen hat, die Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 17 StVG zu mindern«. Aber auch in diesem 1’eil hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stand«
1o Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger mit dem vorschriftsmäßig beleuchteten Fahrstuhl auf der rechten Pahrbahnseite rechts und mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/st gefahren« Das Berufungsgericht hat ihm keinen Vorwurf daraus gemacht, daß er nur auf den ersten Gang heruntergeschaltet und nicht sofort gebremst hat, als er bemerkte, daß der Beklagte zu dem Überholen ansetzte« Es hat mit Recht angenommen, der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß der Beklagte mit Rücksicht auf das entgegenkommende beleuchtete Fahrzeug des Klägers von seinem überholversuch absehen werde«
Dagegen hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, daß der Unfall für den Kläger unabwendbar war« Es meint:
Ein besonders sorgfältiger Fahrer, wie § 7 Abs. 2 StVG ihn im Auge habe, hätte sofort gebremst und sich nicht darauf vorlassen, daß der Fahrer des entgegenkommenden
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Kraftwagens von seinem Überholversuch absehen werde® Allerdings sei es möglich, daß der Zusammenprall auch bei einem sofortigen Bremsen nicht vermieden worden wäre®
Das sei aber nicht bewiesen®
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der mit geringer Geschwindigkeit und scharf rechts fahrende Krankenfahrstuhl des Klägers nur eine mäßige Gefährdung in den Verkehr getragen® Daß er nur mit einem Scheinwerfer ausge« stattet sei und deshalb in der Dunkelheit nicht so leicht als ein herannahendes Fahrzeug habe erkannt werden können, mache ihn insoweit ähnlich gefährlich, wie es etv/a ein Handwagen sei® Demgegenüber sei von dem Kraftwagen des Beklagten eine sehr erhebliche Gefährdung ausgegangen® Der Beklagte habe den Unfall ganz überwiegend dadurch verursacht, daß er unter ungünstigen Sichtverhältnissen auf regennasser Straße mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st einen Kastenwagen überholt habe, und mit seinem Wagen frontal auf den korrekt fahrenden Fahrstuhl des Klägers auf gefahren sei® Da den Beklagten zudem ein erhebliches Verschulden treffe, sei es angemessen, ihm nach § 17 StVG den gesamten Schaden aufzuerlegen®
2» a) Bei dieser Abwägung der Unfallursachen ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Krankenfahrstuhl vorschriftsmäßig beleuchtet war« Er war, wie unstreitig ist, mit einem Scheinwerfer ausgestattet® Das entspricht den Anforderungen, die § 50 Abs® 2 StVZO an die Beleuchtungseinrichtiing eines Krankenfahrstuhls stellt® Soweit die Beklagte geltend macht, der Fahrstuhl habe eine
 
Breite von gut 1 m gehabt und habe deshalb nach vorne auch mit zwei Begrenzungsleuchten ausgestattet sein müssen (§ 51 AbSo 1 StVZO)» führt sie einen auf tatsächlichem Gebiet liegenden neuen Sachvortrag. ein, Bas ist im Revisionsverfahren nicht mehr zulässige Bie Revision kann daher mit diesem Vorbringen nicht gehört werden (§ 561 Abs, 1 ZPO) o
b)	Baß der Krankenfahrstuhl die Fahrbahn nur mit einem Scheinwerfer beleuchtete und deshalb nicht so leicht als herannahendes Fahrzeug erkannt werden konnte, hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung der Unfallursachen berücksichtigt«, Allerdings ist sein Vergleich mit der Gefährdung, die von einem Handwagen ausgeht, insofern nicht ganz treffend, als ein Handwagen sich nur langsam fortbewegt, während der Fahrstuhl des Klägers dem Beklagten mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/st entgegenkam«> Es kann aber entgegen der Meinung der Revision nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht diesen.offenkundigen Unterschied übersehen hat.
c)	Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu der Frage, welchen Einfluß ein sofortiges Bremsen des Klägers auf den Unfallverlauf genommen hätte, einen Sachverständigen hören müssen. Bas Berufungsgericht hat hierzu keine endgültige Feststellung getroffen. Es hält zwar für wahrscheinlich, daß sich der Unfall durch ein rechtzeitiges Bremsen des Klägers nicht hätte vermeiden lassen, sieht aber den Beweis für diese Behauptung des Klägers nicht als geführt an. Badurch ist der Beklagte
 
nicht beschwert, denn das Berufungsgericht ist hei seiner Abwägung nach § 17 StVG davon ausgegangen, daß die gegenteilige Behauptung des Beklagten zutrifft und der Kläger sich daher die Betriebsgefahr seines Krankenfahrstuhls anrechnen lassen muß»
d)	Die Revision irrt, wenn sie aus diesem Erfordernis, die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen, folgern will, daß der Fahrer oder Halter dieses Fahrzeugs auch stets einen feil seines Schadens selbst trögen müsse» Bas Berufungsgericht war bei seiner Abwägung nach § 17 StVG nicht gehindert, das entscheidende Gewicht auf den ünfallbeitrag des Beklagten und dessen grobes Verschulden zu legen und dem Kläger daher Ersatz seines vollen Schadens zuzubilligen»
e)	Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß.weder das Fehlen des Führerscheins noch das in Gefahrensituationen auftratende Schüttelzittern an den Händen des Klägers ursächlich für den Unfall' waren» Es hat die Überzeugung gewonnen, daß sich der Unfall in der gleichen Weise abgespielt hätte, wenn ein psychisch intakter und am Oberkörper unbehinderter Gehbehinderter mit dem Führerschein der Klasse IV in diese Lage geraten wäre»
Diese Erwägungen liegen auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen Tatsachenwüraigung» Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen und binden daher den Senat»
f)	Auch im übrigen stehen den Abwägungsgründen des Berufungsgerichts keine rechtlichen Bedenken entgegen»
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HI» Bei Bemessung der Rente für die vermehrten Bedürfnisse des Kxägers (§ 843 BGB) hat das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nach freier Überzeugung entschieden, wie es dem Tatrichter nach § 287 ZPO für die Ermittlung der Schadenshöhe erlaubt ist» Entgegen der Ansicht der Revision hat es dabei nicht übersehen, daß Frau	die	den	Kläger ver-
sorgt, dessen geschiedene Ehefrau ist» Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß Frau	für	ihre	Pflege-
tätigkeit eine Vergütung beanspruchen kann» Das gilt umso mehr, als sie vorher als Näherin tätig war und diese Tätigkeit aufgegeben hat» Der Beklagte kann nicht erwarten, daß sie ihn in seinen Ersatzleistungen entlastet und den Kläger unentgeltlich pflegt»
Soweit das Berufungsgericht die Zeiträume schätzt, in denen Frau	während	des Krankenhausaufenthalts des
 Klägers einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, hält es sich im Rahmen seiner Befugnisse aus § 287 ZPO»
Daß es dabei Sätze der Lebenserfahrung verkannt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden»
IV9 Schließlich sind die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem Kläger 10*000 DM Schmerzensgeld zubilligt, ebenfalls aus Rechtsgründen nicht, zu beanstanden» Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHL 18, H9) und berücksichtigen in angemessener Weise die Besonderheiten, die sich daraus ergeben, daß der Kläger schon vor dem Unfall gewisse körperliche Schäden erlitten hatte» Es ist nicht verfehlt, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einem
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drei Jahre dauernden Siechtum spricht » Ersichtlich meint es damit den Zeitraum his zur Amputation des heiiG Unfall gebrochenen linken Oberschenkels* Sie ist erst am 16» Februar I960, also mehr als drei Jahre nach dem Unfall durchgeführt worden»
Vo Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet» Sie war daher zurUckzuweisen»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Br» Kleinewefers	Hanebeck	Br»	Bode
 Br» Hauß	Heinrich	Meyer
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