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BGH · VI ZR 161/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 161/58

gegen den Invaliden Josef itraße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Dr« Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Mayer im Wege des Versäumnisurteils für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28« Juli 1958 wird zurückgewiesen. Den Beklagten wird die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß der Gastwirtin Klara K^jm aus Kf^fc, B^H^ Straße Vorbehalten« November 1958 verstorbenen und von den Beklagten beerbten Gastwirtin Klara Kfl|B auf.Er befahd sich auf Stellungssuche in und wollte im Hause der Frau Der Kläger hat den Erlaß des Versäumnisurteils gegen die Beklagten mit der Maßgabe beantragt,

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VorbehaltStraßekalkenVersäumnisurteilsKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 161/58
24*6 077
Verkündet am 3» November 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Versäumnisurteils
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Erben der verstorbenen Gastwirtin Klara Bfli Straße Sl nämlich
1.	der Serviererin Josefine
 Straße 0},
2.	der Frau Maria Sibylla
 in Kl
 daselbst,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Invaliden Josef
 itraße
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Dr« Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Mayer im Wege des Versäumnisurteils
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28« Juli 1958 wird zurückgewiesen.
Den Beklagten wird die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß der Gastwirtin Klara K^jm aus Kf^fc, B^H^ Straße Vorbehalten«
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf erlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Kläger hielt sich am 4* Oktober 1954 in dem Gast-hof der am 14. November 1958 verstorbenen und von den Beklagten beerbten Gastwirtin Klara Kfl|B auf. Er befahd sich auf Stellungssuche in	und	wollte im Hause der Frau
KUfei mit der er und seine Ehefrau befreundet waren, übernachten. Im Laufe des Abends bat ihn Frau K^l^, eine große Papiertüte mit ungelöschtem Kalk, der zu dem Weißen des Bierkellers verwandt werden sollte, aus dem ersten Stockwerk in den Keller zu tragen. Bei dieser Verrichtung geriet dem Kläger Kalk in die Augen. Trotz sofortigen Ausspülens und längerer stationärer Behandlung in der Universitäts-Augenklinik erblindete der Kläger fast völlig.
Der Kläger behauptet, er sei mit dem etwa 30 - 40 Pfund Kalk enthaltenden Sack, den er auf beiden Armen vor sich getragen habe, in dem der Kellertreppe gegenüberliegenden Kellerraum infolge des schadhaften Fußbodens zu Fall gekommen»
Das Landgericht hat diese Darstellung für erwiesen erachtet, die Schadensersatzansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitere Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Die Berufung der Beklagten wurde vorbehaltlich des Übergangs der Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebte die Abweisung der Klage. Hilfsweise haben die Beklagten den Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung beantragt. -
ln dem zur Verhandlung über die Revision anberaumten Termin vom 3- November 1959 ist der ordnungsmäßig geladene Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zwar erschienen, hat aber nicht vernandelt. Der Kläger hat den Erlaß des Versäumnisurteils gegen die Beklagten mit der Maßgabe beantragt,
 
daß den Beklagten die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß Vorbehalten wird*
Diesem Anträge war gemäß §§ 557» 330, 333 ZPO, wie geschehen, zu entsprechen*
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs* 1, 708 Nr. 3 ZPO.
Engels	Dr.	Kleinewefers	Dr.	Bode
 Dr. Hauß	Heinrich	Meyer