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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat am 13o November 1951 vormittags einen Verkehrsunfall erlitten» Sie war Insassin eines von dem Zeugen gesteuerten und diesem gehörigen Kabrioletts Daimler-Benz, fuhr auf der Bundesstraße 2 von Murnau in Dichtung Y/eilheim« Etwa 200 m südlich km 53,5 bremste Die Revision ist der Ansicht, daß der mangelnde Rachweis durch den Beweis des ersten Anscheins ersetzt werden könnte« Sie führt hierzu aus, objektiv stehe fest, und zwar auf Grund! Aber es ist ebenso möglich, daß er von einem stark zur Mitte fahrenden Fahrzeug unbekannt welcher Art, etwa auch von dem durch die Klägerin selbst angeführten, angeblich vom Beklagten überholten Lastwagen in seiner Fahrweise beeinflußt worden ist, ohne daß ihm zwei Fahrzeuge entgegenkamen» Er kann selbst mit mangelnder Aufmerksamkeit gefahren sein oder irgendein erkennbares Hindernis sei es übersehen, sei es in einem nicht unverschuldeten Schreck falsch eingeschätzt haben« Er kann auch auf der unstreitig rutschigen Straße, welche die Klägerin selbst häufiger, insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 22« August 1955 Bl« 6 als vereist* bezeichnet hat, ins Hutschen geraten sein und eine unzweckmäßige Maßnahme ergriffen habeno Schon der von der Hevision angenommene Sachverhalt spricht also nicht dafür, daß HflMl seine Fahrbahn plötzlich versperrt sah und daß dies durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, das ein anderes entgegenkommendes überholte. Aber darüber hinaus hat die Hevision bei ihrer Sachdarstellung auch einen wesentlichen fest gestellten Umstand übersehen, daß nämlich als die Bremsspur einsetz.te, selbst in der Mitte der Straße fuhr, genauer gesprochen, er war so. Damit bleibt es bei der vollen Beweispflicht der Klägerin» Das Berufungsgericht hat nicht die Überzeugung erlangt, daß der Tatbestand, wie ihn die Klägerin behauptet hat, bewiesen sei» Es hat im Gregenteil festgestellt, daß der Wagen des HflK nicht von einem im Gegenverkehr überholenden Person« kraftwagen von der Fahrbahn abgedrängt worden sei, daß er viel mehr nach der Überzeugung des Senats schon wegen des im Gegend verkehr heranfahrenden und seinen Wagen kreuzenden Lastkraftwagens abbiegend nach rechts ausweichen mußte» • oder auch der Zeuge erklärt habe-» Maßgebend ist allein, daß die beweispflichtige Klägerin ihrer Beweispflicht nicht genügt hat, Die Revision war daher unter Kostenfolge aus § 97 Zpo zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 598 ZPO
WagenUnfallmBerufungsgerichtZeugeFahrzeugUmstandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2358 038
yi_ZE_ 161/2L
VerkUndet am 13* Juni 1958 Kriegl, JustizoberSekretär, als Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle*
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Brauereibesitzerswitwe Emma Pension F(
in Schl
 Klägerin, Berufungsklägerin und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevoliraächtigter: Hechtsanwalt
 gegen
den Handelsvertreter und Journalisten Jaques I( • Rue VI
in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und ^evisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br, Meiß und der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Br, Engels, Br,K0E. Meyer und Br0 Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 16, April 1957 wird zurückgewiesen,
 Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt*
Von Hechts wegen

« •
2
Tatbestands
 mmmtm p» ^ t*
Die Klägerin hat am 13o November 1951 vormittags einen Verkehrsunfall erlitten» Sie war Insassin eines von dem Zeugen	gesteuerten	und	diesem gehörigen Kabrioletts
 Daimler-Benz,	fuhr	auf der Bundesstraße 2 von Murnau
 in Dichtung Y/eilheim« Etwa 200 m südlich km 53,5 bremste
i
stark ab, kam von der Bundesstraße ab und fuhr nach rechts in die Auffahrt zur Gaststätte	Hierbei
 überschlug sich der Wagen zweimal, die Klägerin wurde herausgeschleudert und sie, ebenso wie andere Insassen, namentlich erlitt schwere Verletzungen©
Die Klägerin hat den Beklagten für diesen Unfall verantwortlich gemacht. Sie hat vorgetragen,	sei ein Last-
zug oder Lastkraftwagen entgegengekommen» Dicht hinter diesem Lastzug sei ein von dem Beklagten gesteuerter und diesem gehöriger Personenkraftwagen unvorhersehbar “hervorgeschossen 1f, so daß	seinen	Wagen ganz scharf habe herum-
reissen müssen; dadurch sei der Unfall verursacht worden»
Der Beklagte habe den Lastwagen oder Lastzug überholt und sei weitergefähren» Die Klägerin hat mit der Klage Ersatz der ihr entstandenen Schäden einschließlich Verdienstausfalles und eines Schmerzensgeldes verlangt und die Peststellung, daß der Beklagte auch verpflichtet sei, ihr etwaige weitere Schäden zu ersetzen»
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er bestreitet, überhaupt im Zeitpunkt des Unfalls den Wagen des passiert zu haben. Auf keinen Pall habe sich der Unfall so abgespielt, wie es die Klägerin behauptet»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
 
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Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß sich der Unfall in der von der Klägerin angegebenen Weise af>-j gespielt habe» Es hat dabei sogar die Frage dahingestellt gelassen, ob überhaupt der Beklagte der Fahrer gewesen ist, der nach der Behauptung der Klägerin durch sein vorschriftswidriges Fahren das angebliche Ausweichmanöver des	und
 damit den Unfall verursacht hat«
Die Revision ist der Ansicht, daß der mangelnde Rachweis durch den Beweis des ersten Anscheins ersetzt werden könnte« Sie führt hierzu aus, objektiv stehe fest, und zwar auf Grund! der Verkehrsunfallskizze, daß der Wagen des Zeugen auf der Bundesstraße von Mumau nach Weilheim fuhr, daß er dort eine Bremsspur von 22 m hinterließ und dann nach rechts die Auffahrt zur 4HHBB zu gewinnen suchte, wobei er in Schleudern geriet und sich überschlug» Der Beweis des er- *1 sten Anscheine spreche auf Grund dieser objektiv festgesteilten Tatsachen dafür, daß ein besonderer Umstand Vorgelegen haben müsse, der	veranlaßte, seinen Wagen zu bremsen
 und dann die Bundesstraße nach rechts zu verlassen« Angesichts der objektiv festgest eilten Spuren spreche der erste Anschein noch speziell dafür, daß	seine	Fahrbahn plötz-
lich versperrt sah und er deshalb nach rechts ausweichen mußt* was wiederum zur Voraussetzung habe, daß ihm zwei Fahrzeuge entgegenkamen, von denen das zweite das erste zu überholen suchte»
Dem kann nicht zugeBtimmt werden« Zunächst sind für den Vorgang verschiedene Erklärungen denkbar, so daß es nicht angeht, von einem typischen Geschehen auszugehen«	k	a	nt
 freilich auf die geschilderte Art abgedrängt worden sein»
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Aber es ist ebenso möglich, daß er von einem stark zur Mitte fahrenden Fahrzeug unbekannt welcher Art, etwa auch von dem durch die Klägerin selbst angeführten, angeblich vom Beklagten überholten Lastwagen in seiner Fahrweise beeinflußt worden ist, ohne daß ihm zwei Fahrzeuge entgegenkamen»
Er kann selbst mit mangelnder Aufmerksamkeit gefahren sein oder irgendein erkennbares Hindernis sei es übersehen, sei es in einem nicht unverschuldeten Schreck falsch eingeschätzt haben« Er kann auch auf der unstreitig rutschigen Straße, welche die Klägerin selbst häufiger, insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 22« August 1955 Bl« 6 als vereist* bezeichnet hat, ins Hutschen geraten sein und eine unzweckmäßige Maßnahme ergriffen habeno Schon der von der Hevision angenommene Sachverhalt spricht also nicht dafür, daß HflMl seine Fahrbahn plötzlich versperrt sah und daß dies durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, das ein anderes entgegenkommendes überholte. Aber darüber hinaus hat die Hevision bei ihrer Sachdarstellung auch einen wesentlichen fest gestellten Umstand übersehen, daß nämlich	als
 die Bremsspur einsetz.te, selbst in der Mitte der Straße fuhr, genauer gesprochen, er war so. weit darüber hinausge-kommen, daß auf der an dieser Stelle 7 m breiten.Straße seine linken Räder nur 3,30 m von der linken Fahrbahnseite entfernt waren, der Wagen mit dem über die Radspur hinausragenden Aufbau also etwa 50 cm innerhalb der linken Straßenseite war» Dieser Umstand und die ebenfalls festgestellte Tatsache, daß HBIP Bremsspur auf eine Länge von 8 bis 9 m völlig gerade und anfangs sogar nur in der Fahrbahnmitte verlief* spreohen gegen die Annahme eines ersten Anscheins, so wie die . Hevision sie wünscht, und legen eher die Annahme eines ande-re$ Tatbestandes nahe (erkennender Senat 2« Februar 1955 - VI ZR 278/53 - VHS 6, 258 * VersR 1955/189)•
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Damit bleibt es bei der vollen Beweispflicht der Klägerin» Das Berufungsgericht hat nicht die Überzeugung erlangt, daß der Tatbestand, wie ihn die Klägerin behauptet hat, bewiesen sei» Es hat im Gregenteil festgestellt, daß der Wagen des HflK nicht von einem im Gegenverkehr überholenden Person« kraftwagen von der Fahrbahn abgedrängt worden sei, daß er viel mehr nach der Überzeugung des Senats schon wegen des im Gegend verkehr heranfahrenden und seinen Wagen kreuzenden Lastkraftwagens abbiegend nach rechts ausweichen mußte»
Die weiteren Angriffe der Revision bewegen sich auf des ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung» Hier kommt es. nicht entscheidend darauf an, ob das Berufungsgericht, wie es die Revision bekämpft, der Darstellung des Zeugen folgen durfte, der einen gänzlich anderen Sachverhalt als die Klägerin bekundet hat und insbesondere, ob es die gegen dess< Glaubwürdigkeit erbotenen Beweise übergehen konnte; denn es kommt allein darauf an, ob bewiesen ist, was die Klägerin behauptet« Das Berufungsgericht hat die mehrfachen Bekundungen der von der Klägerin benannten Zeugen verglichen sowie Widersprüche untereinander und bei mehrfacher Vernehmung derselben Person zwischen den versch±denen Aussagen unter Berück-] sichtigung der fest gestellten Spuren erörtert» Eine Pflicht, bereits gehörte Zeugen nochmals zu vernehmen, bestand nicht (§ 598 ZPO)« Die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen KflU vorgetragenen Umstände sind nicht durch prozeßgemäße Beweismittel gestutzt, sondern durch unzulässige Beweisermittlungsanträge« Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berechnungen des Berufungsgerichts über den Unfallverlauf, so wie ihn das Berufungsgericht annimmt, in allem zutreffen und insbesondere» ob diese Erwägungen, wie die Revision meint, nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen hätten erreicht werden können» ■ Letzten Endes ist es eben nicht entscheidend, ob positiv der Unfall sich so abgespielt hat, wie ihn das Berufungsgericht
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• oder auch der Zeuge	erklärt	habe-» Maßgebend ist allein,
 daß die beweispflichtige Klägerin ihrer Beweispflicht nicht genügt hat,
 Die Revision war daher unter Kostenfolge aus § 97 Zpo zurückzuweisen«
Meiß	Dr„Kleinewefers
 Dr«K«SoMeyer
 DrcHauß
 Engels
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