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BGH

Gericht: BGH

WeTin e in Ärb e i t er vo n ä em Die n s -1b e r e'cht i gt en unter Aufrechterhaltung des Bienstrertrages an einen anderen Unternehmer auf Zeit "verliehen wird'S in diesem Betrieb einen Unfall erleidet, aber von der Berufsgenossenschaft des Dienstbe... 2 des Gesetzes über die erweiterte von Schadensersatzanspriichen bei Dienst n vom 7h Dezember 1943 (RGBl Rechtssatz: Läßt ein Unternehmer seine Arbeiter laufend ;mi„ t e in ein werks e igen en Kr a f t f ah r zeug zur B e -triebisstatte bringen (sog Werkverkehr), so handelt es sich um eine innerbetriebliche: Beförderung, Die beförderten Arbeitern nehmen nicht am. Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben seiner Angehörigen eröffneten Verkehr ■teil o § 1.Abs 2 des Gesetzes üb er die erweiter- hat der 'VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche 'Verhandlung vom 16» Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Delbrück. Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil der 3c Zivilkammer des Landgerichts in Augsburg vom 8„ Juli 1932 aufgehoben; Der Kläger war Schweißer Bei der Dims Josef Ei die eine Aütoverwertüng uhä einen Sobrottgroßhan-<?ol betreibt» Da die.se Firma für einige Arbeiter zeitweilig keine Verwendung hatte, überstellte sie. Sie hielt aber das Arbeitsyerhältnis mit dis-sen Arbeitern aufrecht, zahlte ihnen auch den Lohn weiter und führte -die Sozialv'ersicherungsabgaben für sie ab» Die für diese Arbeiter auf gewendeten Beträge erhielt 'sie von der Beklagten erstattet» Seit September 1948 liess 'die Beklagte die aus-gell ebenen Arbeiter, darunter auch den Kläger, von ihrer Wohnung in ] tMMNMNI mit einem lastkraftvv’sgen abholen und zu dem Flugplatz1 i-pBMM fahren, wo sie mit Schrott arbeiten beschäftigt' wurden» Als-Fahrer war der:in-Diensten ö.er'Beklagten stehende Kraftfahrer GrfHHMI' eingesetzt s-Ah 28h November 1948 platzte auf der Fahrt von l.assSKHSSBBSk nach ; HHHI ein' i in her reifen des Lastkraftwägens, dieser geriet ins Schleudern und 'kippte; .um« Die -auf dem Wagen befindlichen .'sieben Arider.der Firma Y.Wttt darunter auch, der Kläger, wurden aus der Wagen 'geworfen, wobei der Kläger schwere' 'Verletzungen erlitt, die1 eine, läng dauernde Er änke'hhausb ehän d lung und. Großhandels- und lagere.ib.erufsgenossenschaft hat den Unfall als Betriebsunfall im Betrieb der Firma HMÜ anerkannt nd für den Kläger eine Unfallrente ■festgesetzt^ angemessenen Schmerzensgeld..^, zv yerurte len„ ferner hat er, um ürteilsmässige Feststellung gebeten, dass die Beklagte buch seinen weiteren 'Schaden aus dem Unfall zu ersetzeu habet . Sie ist \ .der Auffassung, dass ein Yertragsverhältnis nur- zwischen ' miaeht wird, -der über die'von der Beruf sgeroarer schaff zu entrientenden Leistungen hinausgehr„ Las Landgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte dem1 Kläger "'“vertraglich', zur Fürsorge verpflichtet gewesen sei und dass der Kraftfahrer G-ryksa al;, UrfüllungsgehiluVe der Beklagten durch unzureichende Yerladung der Arbeiter die Unfall! verschuldet habet La es sich bei der Fahrt un eine reilnabme -.am allgemeinen Verkehr gehandelt habe, komme die Legelung Vier Heioiisversicherungsordnung über die Binschränkung der Schadensersantzänsprüche gegen Unternehmer ■ nicht in Betracht k reit den Ent scheid uh gs grand en ist der Urteil s spruch nacn RU ffassung des Senats dahin auszulegen, dass alle, auch die 1 [der Zukunft liegenden und noch nicht bezifferbaren Schaden ersatzansprtiche des Klagers als (ger;echtfertigt erklärt norden sollten. 1.) Die Bedeutung der §§898, 899 RVÖ für die Schaden sh arrtung der Beklagten ist vom Landgericht nicht zutreffend gewürdigt worden. seiner 'Entscheidung über die Sch ad en s er s at z on Sprüche gegen Unternehmer und die ihnen gleichst ebenden Personen gemäss § 901 RYÖ an die nach der Reichsversieherungs-erdnung ergehende Entscheidung <3 er Yerslcherungsbehörden darüber gebunden,1 ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Yersichs-rungsträger die Entschädigung zue gewähren ist. sie schliessi zugleich die Annahme aus, dass noch eine andere Person Betriebsurhernebner im Sinne der '§§ 693 ff RVO' 'Mein kennte (vgl RGZ111, 159? des Schadens ans .Betriebsunfällen.nur dann ■verpflichtet 1st5 wenn .straf gerichtiich festgestellt ist, dass er den Unfall vorsätzlich herteige führt hat ,.Eine.; Damit scheiden Schadens--ersstzansprüche des Klägers zunächst nur gegen die Firma Iclüihel aus; denn diese ist nach der 'bindenden Entscheidung der Berufsgenossenschaft als Unternehmer. Ul ;'t'- U V'" 1 v.v//b:; • f.Ei ne Erweiterung der Haftüngseinschränkung ordnet aber § .899 RVO an,, wonach für Bevollmächtigte oder Repräsentanten des Unternehmers, ferner für Betriebs- und Arbeit saufsehet die gleiche Regelung wie nach § 893 RVO gilt . hat das Reichsgericht entschieden, dass der entleihende Unternehmer" einem Bevollmächtigten oder Renra'sentanten' des Stammunternehm.ers gleichzustellen sei, da der Rechts-gedenke des § 899. El BR 1944, 296), Wenn 'auch der Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift des § 899 RVO nicht an derartige Verhältnisse gedacht habe, so entspreche es doch dem Ziel der Vorschrift und dem inneren Gehalt der Sachlage, -den. 206) In Schrifttum wird demgegenüber die Auffassung vertretenj dass durch die, Eingliederung der Arbeit»eh-.mer in den neuen Betrieb auch arbeitsvertragliche Beziehungen zwischen dem entleihenden Unternehmer, und den ihm überlassenen Arbeitern entständen, und dass den gemäss der neue. Unternehmer eine selbständige Pflicht zur Fürsorge gemäss § 618 BGB gegenüber den Leiharbeitern, habe (vgl Maus, Handbuch des' Arbeitsrechts, II B 1' S 7 ff j.Beine, Pie rechtliche Stellung des .Leiharbeit ers, Arbeit st lat i: für die Brit Zone • 1917, 410? Auch wenn dieser Auffassung des Schrifttums gefolgt wird, so steht nichts im Wege, den entleihenden Unternehmer einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Stammunternehmers im Sinne des § 899 KvC gleichzustellen« Beim mag.der'neue Unternehmer durch die Abrede mit dem S-täramunteraehmer über die Ausleihe von Arbeitern .oder durch die Eetriebseingliederung dieser Arbeiter auch eine eigene Verpflichtung gegenüber den Arbeitern übernehmen, für deren Wohl und Sicherheit gemäss § 618 3GB zu. rior_ gen, so übernimmt er diese Pflicht doch, im Rahmen eines bestehen bleibenden Arbeitsvertrages der ursprünglichen Vertragspartner» Insoweit vertritt' er in einem weiten Sinne den Stammunterrehmer auf Zeit in der Erfüllung >?'er uirsor-:gepflichio Dass es bei dem allgemeinen Begriff des "Bevollmächtigt enn nicht erforderlich ist., dass dieser eine Siel-lung im Betrieb des Unternehmers einnimmt, ist vom Reichsgericht in 'dor Entscheidung RGZ 171, 333 mit einleuchtender Begründung ausgeführt worden, Bie Ausführungen der Re v i si on sb e an two rtu.n Nach den Erwägungen, die der Auffassung des Reiebsgej juichts zugfunde- liegen, soll es aber gerade nicht darauf ah kommen, ob die v'ersieherungsbehörden den Unfall als Arbeit! ■Unfall im Betrieb des Stammunternebmers oder als solchen im iBetrieb des entleihenden Unternehmers anseben, weil diese (Einzelfall schwierige Zurechnung (vgl hierzu Bach, Versiehe rungsrecht 1952, 26) für die hier- zur' Entscheidung stehend« Frage der zivilrechtlichen Haftung - ein -im G-ründe zufällige! Sie würde übrigens genau so entstanden sein, wenn] die Firma tiBMM die Arbeiten auf dem Flugplatz und den Transport der Arbeiter selbst durchgeführt hätte. Auch fürj die ständigen Arbeiter der Beklagten hätte bei voräherge-;fl bender Beschäftigung auf einer auswärts liegenden Arbeits-1 stätte ein Transport durch ein Betriebsfahrzeug durchaus 1 se einen tatbestandiich ganz anders gelagerten Fall eines Bienstunfalls, Folgerungen.im Sinne der Recht saufFassung des Klägers können aus ihr-nicht .hergeleitet werden. -gerichts -an, dass bei • einem•sogen .Leihanbeitsverhältnis der entleihende Unternehmer einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Stammunternehmers im Sinne des § 899 RVO gleichzustellen ist und dass demgemäss Scbsdensersatfeansprlche der ent liebenen Arbeiter aus Arbeitsurfallen der Haftüngsteschrärkurg des § 898 RVO unterliegen. Insoweit trägt also auch der entleihende Unternehmer gegebenenfalls mittelbar zu den Aufwendungen der •'Berufsgenossenschaft aus der Unfall für sorge bei. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich zugunsten des Klägers durch eine an sich mögliche vertragliche■Bindung der vollen Schaaensersätzpfllcht■unterworfen hätte'(vgl hierzu .Wussowy Das Unfallhaftpflichtrecht 19525 338), sind aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Wenn der Inhaber der Beklagten oder ihr technischer Reiter einzelnen'Arbeitern'erklärt haben,- der Lastkraftwagen sei.haftpflichtversichert, so wollten sie" durch eine-solche, der Wahrheit entsprechende Erklärung nicht eine über das Gesetz hinausgehende Schadens-Lattung ubernehmen., zu demal sie die hei einem'Unfall eintrefen-den Rechtsfolgen offenbar nicht über sähen i Der Kläger selbst will auch in diesem Sinne aus der'behaupteten Erklärung keine Anspruchsgrundiage herleiten. nach' seinem VorSpruch Unbilligkeiten beseitigen, die sich ;fj daraus ergeben-,hatten, dass-ein-durch einen .Bienst- oder ■Arbeitsunfall Geschädigter schlechter gestellt wurde als andere Verkehrsteilnehmer. Gesetz dann als gegeben- an, wenn der Un-J fall bei - der-Teilnahme - am allgemeinen Verkehr eingetreten | ist. für den; der Unfall sich nicht als Bienst- oder Arbeit surfall' darstellt, -auf drängen" (PJ 1944, 21). - die' Erwägung sein müssen', ob dieser den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten hat, wobei; die Zuordnung der besonderen Lage des Sinzelfalls Rechnung- Einerseits trifft das Gesetz sicher den Pall; dass ein Betriebsangehöriger auf dem Wege zur Pienst stelle ; als Fußgänger von einem Fahrzeug des Betriebes angefahren Andererseits findet das Gesetz sicher keine Anwendung, wenn ein .als Kraftfahrer eingesetzter Betriebsta-hgehöriger auf einer zu Betriebszwecken ausgeführten Fahrt einen Unfall erleidet. :bei dem der Unternehmer Betriebsangehörige laufend mix einem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebs stellte bringen lässt, nehmen sowohl die amtliche Begründung als euch die Erläuterungen ;yon EüIÖw dahin Stellung, es handele sich um -eine inner.be-, Ein:solcher Werkverkehr wird vom Unternehmer nur mit Rücksicht'-.auf den Betrieb einen’ sehr weitgehenden, !auch bei eigenem Verschulden der Betroffenen eingreifenden 4Unf all schütz Sorge .geiragen hat und weil 'auch im Interesse des Arbeitsfriedens Streitigkeiten über die Unfall-Verantwortung vermieden werden sollen.. Es erscheint daher iicht gerechtfertigt, die Regelung des Gesetzes vom 7» Dezember 1913 auf Fallgruppen zu übertragen, für die nach dem Zweck dies Gesetzes und nach seiner Begründung eine Anwendung aus-'scheiden muss. nirag in Übereinstimmung mit dem Senat auf dem Standpunkt ceJ der sogenannto Werkverkehr eine innerbetriebliche An geiegenhcit sei und daß daher § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom r oezember 1943 nj.eht zur Anwendung komme urgl insbeso pen los NdW 1992, 11? ha nach den Feststellungen des Landgerichts hier der Transport der Arbeiter zur Betriebsstätte' von der Beklag ton als Y/orkverkehr organisiert rar, bleibt es bei der Re gelling der §§ 898, 899 EvO? sc daß Schadensersatzansprüche -wenn nicht die gesetzliche Ausnahme zutrifft- ausscheid laß sich der Arfccitsunfall in einem vom Bevollmächtigten Unternehmers organisierten Verkehr ereignet hat?

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 618 BGB
UnternehmerUnfallRVOGesetzAuffassungArbeiterbetreibenKläger

Volltext der Entscheidung

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Für dar Hachscl Ja :-;oaaj:I (Für die Ami Li ela- Sammlung “......‘........................"
R70 §§ 65B, 899
Jiaa- Lijj; J ■ponss
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1, Gesetze La: cd its rats ;
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WeTin e in Ärb e i t er vo n ä em Die n s -1b e r e'cht i gt en unter Aufrechterhaltung des Bienstrertrages an einen anderen Unternehmer auf Zeit "verliehen wird'S in diesem Betrieb einen Unfall erleidet,
 aber von der Berufsgenossenschaft des Dienstbe...
rechtigten (Verleiner) entschädigt wird., so steht Schadensersatz ans piiichen des Arbeiters gegen den entleihenden Unternehmer dic Vorschrift den. §' 899. Ehe entgegen „
Der' entleihende Unternehmer, der die Fürsorge..
pflicht des Stamnrimternehiiiers übernommen hat, i.'st' einem. Bev'oIlms,chtigten oder Repräsentant c n des Unternehmers im. Sinne des § 899 Abs 1 TU .Os gleichzusteilen:,
(Bestätigung vom RGZ 171, 39.9? EG DR 1944, 296)
§ I. Ab s 1assung u n d ' A. rb c i t s un f ä 1I e i
I. ‘ 6:
2 des Gesetzes über die erweiterte von Schadensersatzanspriichen bei Dienst n vom 7h Dezember 1943 (RGBl
 Rechtssatz:
 Läßt ein Unternehmer seine Arbeiter laufend ;mi„ t e in ein werks e igen en Kr a f t f ah r zeug zur B e -triebisstatte bringen (sog Werkverkehr), so handelt es sich um eine innerbetriebliche: Beförderung, Die beförderten Arbeitern nehmen nicht am. allgemeinen, sondern an einem mit . Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben seiner Angehörigen eröffneten Verkehr ■teil o § 1.Abs 2 des Gesetzes üb er die erweiter-
te Zulassung von Schadensersätzensprächen bei
 Bienst. und Arbeitsanfällen vom. 7 Dezember
12 43 i'RG-Bl I 3 677) findet naher eotro Annes-Aung o
mmjonzoichens VI Z;7 161 io2
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'Verkündet am 16 0 Januar 195% Malessa, ap'„ Just e Assistent als 'Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .
I M IT A M E U ;D E S ' Y .0 L K E S
In dem Rechtsstreit
 der Eirma Ernst S
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Beklagten und Re Visionsklägerin >
Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt
'
gegen
 den^ascb^enschiösser Emil B
m JA
Kläger und Revisionsbklagten ProzeßbeTollmächtigter? Rechtsanwalt MB
hat der 'VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche 'Verhandlung vom 16» Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Delbrück. Dr„ Kleinevefers s Hanebeck?
Br., Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt?. A
Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil der 3c Zivilkammer des Landgerichts in Augsburg vom 8„ Juli 1932 aufgehoben;
Die Klage wird abgewiesen <■
•Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Laste
* Von Rechts wegen
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Tatbestand s
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Der Kläger war Schweißer Bei der Dims Josef Ei
 die eine Aütoverwertüng uhä einen Sobrottgroßhan-<?ol betreibt» Da die.se Firma für einige Arbeiter zeitweilig keine Verwendung hatte, überstellte sie. den Kläger nebst anderen Arbeitern der Beklagten, mit der sie in Geschäftsverbindung 'atand. Sie hielt aber das Arbeitsyerhältnis mit dis-sen Arbeitern aufrecht, zahlte ihnen auch den Lohn weiter und führte -die Sozialv'ersicherungsabgaben für sie ab» Die für diese Arbeiter auf gewendeten Beträge erhielt 'sie von der Beklagten erstattet» Seit September 1948 liess 'die Beklagte die aus-gell ebenen Arbeiter, darunter auch den Kläger, von ihrer Wohnung in ] tMMNMNI mit einem lastkraftvv’sgen abholen und zu dem Flugplatz1 i-pBMM fahren, wo sie mit Schrott arbeiten beschäftigt' wurden» Als-Fahrer war der:in-Diensten ö.er'Beklagten stehende Kraftfahrer GrfHHMI' eingesetzt s-Ah 28h November 1948 platzte auf der Fahrt von l.assSKHSSBBSk nach ; HHHI ein' i in her reifen des Lastkraftwägens, dieser geriet ins Schleudern und 'kippte; .um« Die -auf dem Wagen befindlichen .'sieben Arider.der Firma Y.Wttt darunter auch, der Kläger, wurden aus der Wagen 'geworfen, wobei der Kläger schwere' 'Verletzungen erlitt, die1 eine, läng dauernde Er änke'hhausb ehän d lung und. eine jetzt hoch bestehende Frwerbs b eschfänkung zur Folge hatten.
D:i.e Großhandels- und lagere.ib.erufsgenossenschaft hat den Unfall als Betriebsunfall im Betrieb der Firma HMÜ anerkannt nd für den Kläger eine Unfallrente ■festgesetzt^
Der Kläger hat die Beklagte für den erlittenen Schall aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der vertraglich, vernommenen Fürsergepflicht'und aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung verantwortlich'gemacht» Er sieht ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden vor allem darin, dass keine befestigten Sitzgelegenheiten auf dem last-Kraftwagen gewesen seien und dass ein nicht ordhungsvässig
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verstauter Scliv/eißapparat die' Söfihe uderv/irku.ng des Wägers Vergrössert habe... Sr hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung . yon 3.267,03. DM für entstandenen Yer5ierstabb'tal 1 und zur Zahlung eines.- angemessenen Schmerzensgeld..^, zv yerurte len„ ferner hat er, um ürteilsmässige Feststellung gebeten, dass die Beklagte buch seinen weiteren 'Schaden aus dem Unfall zu ersetzeu habet .
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Die Beklagte hat um El ageabWeisung gebeten. Sie ist \ .der Auffassung, dass ein Yertragsverhältnis nur- zwischen '
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und.. dem Kläger bestander;, nähek'La'der Kläger •

unentgeltlich .befördert werden sei, könne er aus der' Mitnahme.- auf. dem Wagen keine Schaäensersattansprüche ksrleitaru.
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hie hell am t s bestreitet aber auch, dass' irgendein- Verschulden für der. Unfall ursächlich gewesen seit In federn. Fall aber, so meint sie.,, sei ein '• Schadehsersätzahsprüch aus; eiern Betriebsunfall nach den §§ 898 ff KYO ausgeschlossen.
Das Landgericht hat ”die Klage” dem Grunde nach für .gerechtfertigt erklärt*-'soweit Schadensersatz geltend ge-
miaeht wird, -der über die'von der Beruf sgeroarer schaff zu entrientenden Leistungen hinausgehr„ Las Landgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte dem1 Kläger "'“vertraglich', zur Fürsorge verpflichtet gewesen sei und dass der Kraftfahrer G-ryksa al;, UrfüllungsgehiluVe der Beklagten durch unzureichende Yerladung der Arbeiter die Unfall! olgsn. verschuldet habet La es sich bei der Fahrt un eine reilnabme -.am allgemeinen Verkehr gehandelt habe, komme die Legelung Vier Heioiisversicherungsordnung über die Binschränkung der Schadensersantzänsprüche gegen Unternehmer ■ nicht in Betracht k
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 Lie Beklagte hat gegen dieses urteil die Sprungrevision eingelegt, womit sich cer Kläger einverstanden erklärt hat; Die Beklagte beantragt, das urteil des Landge-
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xichts aufzuheben und die. Klage abzuweisen. Eie Klägerin bittet um Zurückweisung 4er Revision c.
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1.	Die	mit	Zustimmung	des Klägers eingelegte Sprungre- .
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vision der .Beklagten 'ist. zulässig"«, Zwar könnte es Zweifel-baft sein, ob cier Wert des B©schwerdegesre'nstandes den B^t^av
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von 6.000 DM übersteigt:. Der Kläger hatte 'drei Klageanträge
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gestellt. Zwei hiervon'.waren auf .Verurteilung zur Zahlung
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richtet ? mit dem dritten begehrte er ein rest^teilungsrrto^ 1 Ein Zwischenurteil'über den Grund nach. § 30* ZWO könnt» hu~ hinsichtlich der beiden ersten Anträge ergehen, die auf einen "Betrag" gerichtet waren. Die ürteilbforr
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aber bei ‘Unklarheiten über ihre -Auslegung und Era/ den Entschei.dungsgründen erläutert werden . •(vgl Ben terbach, SBC 20. Aufl Anm 6 zu § 313; Enisehsidur'
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.gründe des Landgerichts klar erkennen, dass de: lungs&ntrag, nämlich der - Schmerzensgeldanspruch ab^ev/i e>ek werden sollte (vgl Y der Entsckeidungsgründe). Daker Vf sor Anspruch nicht mehr -im Streit. Der -übriggsbliehen» 7.,-.
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plungsanspruch hat nur einen Streitwert von 3.257,03 DK kommt also darauf an, ob das Landgericht auch übe-v ...
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•? Stellungsanspruch entschieden hat. Dagegen könnte di e p-_
- Zeichnung des Urteils als MZwischsnurteil*• streck»*
.. weiteren der Umstand, dass das Landgericht in der rVj.ocl^. IpW dungsgründen auf die rechtlichen Voraussetzungen der iza-e,.:.
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pfe Stellung? kl ag e (§ 256 ZPO) nicht- eingebauten ist.
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■P'seits erklärt das "urteil nicht einen bestimmten ■Ksprü.ch.,;lsondern :"Gle Klage" als dem Grunds ■.-■nach. ger=-bfD:': f er bigt, wobei - es in.: den• Gründen -nur hinsichtlich -nQs g; Sch le rzensgeldes' eine Einschränkung "macht. Im r'
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reit den Ent scheid uh gs grand en ist der Urteil s spruch nacn RU ffassung des Senats dahin auszulegen, dass alle, auch die 1 [der Zukunft liegenden und noch nicht bezifferbaren Schaden
 ersatzansprtiche des Klagers als (ger;echtfertigt erklärt norden sollten. Es handelt sich dann aber trotz ten deiii'Yerfa* rensrecht nicht entsprechenden Passung der Urteilstofmel sachlich lire ein Gründurteil hinsichtlich des bezifferten IOageanspruehs und ure ein Feststellungsurtei1 hinsichtlich des nicht bezifferten Zukunftsschadens. Unter Einbeziehung des Peststellirngsantre.gs ist der Streitwert der noch recht? nängigen Klage auch unter Berückst or tigung des teilweisen Anspruch süb ergangs auf d i e Be ru f sgen o s sen s che ft v-i e s en Kl j. ch höher als 6.000 t>M? so dass die Revi si on' zulässig ist.
II. Die Revision ist auch begründet.
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1.) Die Bedeutung der §§898, 899 RVÖ für die Schaden sh arrtung der Beklagten ist vom Landgericht nicht zutreffend gewürdigt worden. Lurch rechtskräftigen Bescheid der t VHBHHHIi • und LflBH-Berufsgenosseu-schaf i: "Sek-"lo:* VI tt -vom 13.-April' 1950 war ‘der Unfall' des Klägers als Arbeits--Unfall i'm Betrieb der Plrma MSSSKSk anerkannt und dem Kläger eine•Uhfallrehte ausgesetzt worden. Das ordentliche Gericht ist bei. seiner 'Entscheidung über die Sch ad en s er s at z on Sprüche gegen Unternehmer und die ihnen gleichst ebenden Personen gemäss § 901 RYÖ an die nach der Reichsversieherungs-erdnung ergehende Entscheidung <3 er Yerslcherungsbehörden darüber gebunden,1 ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Yersichs-rungsträger die Entschädigung zue gewähren ist. Liese Bin-...dung' erstreckt - sich auch darauf , in welchem Betrieb sich der Unfall ereignet hat? sie schliessi zugleich die Annahme aus, dass noch eine andere Person Betriebsurhernebner im Sinne der '§§ 693 ff RVO' 'Mein kennte (vgl RGZ111, 159?
 RGZ 171s 393 ZTS77? Wussow, Läs'hnfallhaftpflichtrecht 1952 s. 335). Fun: ordnet § '898 R70 an, rd.ass- der:Unternehmer
 lisch den Vorschriften des ' bürgerlichen Rechts.'stiai Sr's atz. des Schadens ans .Betriebsunfällen.nur dann ■verpflichtet 1st5 wenn .straf gerichtiich festgestellt ist, dass er den Unfall vorsätzlich herteige führt hat ,. Eine.; solche Feststellung ist hier .nicht erfolgt.; Damit scheiden Schadens--ersstzansprüche des Klägers zunächst nur gegen die Firma Iclüihel aus; denn diese ist nach der 'bindenden Entscheidung der Berufsgenossenschaft als Unternehmer. Im Sinne des § 89S RVO anzusehen„ Zugleich steht damit fest, dass die Kaftvngsbeschränhomg des § 898 RVO der Beklagten nicht zugute kommt,
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Ei ne Erweiterung der Haftüngseinschränkung ordnet aber § .899 RVO an,, wonach für Bevollmächtigte oder Repräsentanten des Unternehmers, ferner für Betriebs- und Arbeit saufsehet die gleiche Regelung wie nach § 893 RVO gilt . Pur den Fall des sogen .Arbeiterleihverhältnisses
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hat das Reichsgericht entschieden, dass der entleihende Unternehmer" einem Bevollmächtigten oder Renra'sentanten' des Stammunternehm.ers gleichzustellen sei, da der Rechts-gedenke des § 899. RVO auch für ihn die Haftungseinschränkung des §898 RVO erfordere (RGS 1^1, 333? El BR 1944, 296), Wenn 'auch der Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift des § 899 RVO nicht an derartige Verhältnisse gedacht habe, so entspreche es doch dem Ziel der Vorschrift und dem inneren Gehalt der Sachlage, -den. entleihenden 'Unternehmer als Repräsentanten des Staramunternehmers zu behandeln. Rer erkennende Senat schliesst sich dieser Recht sauffassung an, die auch im Schrifttum Zustimmung j erfahren hat (vgl Each, Versicherungsrecht 1952, 26?
Hers che 1 DR 194-3? 494? 1944? 187). Schon die Folgerungen, die sich bei anderer Auffassung ergeben würden, wären, worauf Hersche1 .mit Recht hinv.eist, schwer annehmbar. Einmal wäre der entleihende Unternehmer, obwohl auch er Unternehmer eines versicherungspflichtigen Betriebes ist,
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angesehen unci damit - .wenigstens grundsätzlich - selbständige vertragliche Beziehungen zvii achen dem neuer Unternehmer und. den übernommenen Arbeitern verneint (EGZ 170, 215 /2187: BArbG 23? 206) In Schrifttum wird demgegenüber die Auffassung vertretenj dass durch die, Eingliederung der Arbeit»eh-.mer in den neuen Betrieb auch arbeitsvertragliche Beziehungen zwischen dem entleihenden Unternehmer, und den ihm überlassenen Arbeitern entständen, und dass den gemäss der neue. Unternehmer eine selbständige Pflicht zur Fürsorge gemäss § 618 BGB gegenüber den Leiharbeitern, habe (vgl Maus, Handbuch des' Arbeitsrechts, II B 1' S 7 ff j. Beine, Pie rechtliche Stellung des .Leiharbeit ers, Arbeit st lat i: für die Brit Zone • 1917, 410? Eibisch, Arbeitsrecht 1951, § 16 V, 3; Citrcn-Hessel,- Grundlage des Einzelarbeitsrechts 1949, S 20; Berschel, BR 1943, 494.)» Auch wenn dieser Auffassung des Schrifttums gefolgt wird, so steht nichts im Wege, den entleihenden Unternehmer einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Stammunternehmers im Sinne des § 899 KvC gleichzustellen« Beim mag.der'neue Unternehmer durch die Abrede mit dem S-täramunteraehmer über die Ausleihe von Arbeitern .oder durch die Eetriebseingliederung dieser Arbeiter auch eine eigene Verpflichtung gegenüber den Arbeitern übernehmen, für deren Wohl und Sicherheit gemäss § 618 3GB zu. rior_ gen, so übernimmt er diese Pflicht doch, im Rahmen eines bestehen bleibenden Arbeitsvertrages der ursprünglichen Vertragspartner» Insoweit vertritt' er in einem weiten Sinne den Stammunterrehmer auf Zeit in der Erfüllung >?'er uirsor-:gepflichio Dass es bei dem allgemeinen Begriff des "Bevollmächtigt enn nicht erforderlich ist., dass dieser eine Siel-lung im Betrieb des Unternehmers einnimmt, ist vom Reichsgericht in 'dor Entscheidung RGZ 171, 333 mit einleuchtender Begründung ausgeführt worden,
 Bie Ausführungen der Re v i si on sb e an two rtu.n g geben hei. -wen Anlass? von der Auffassung des Reichsgerichts abzuwei-ciiGu» .Zunächst' muss das Bestehen oder ITiehtbesteh.en einer
 privater. Haf tpflicntversicherurg gänzlich für die Beu.rtei~M lung der Recht stage ausscheiden . Wenn cer Unternehmer und m sein 'Bevollmächtigter nach. dem- \7xXleii des (Gesetzes von desa Haftung freigestellt werden,' so’gilt diese■FreiStellung unJ ■bedingt.- Die Haftpflichtversicherung tritt--nur für Ansprücjj ein, die gesetzlich begründet sind,-sie weitet die Haftung! ater nicht aus, Ebenso kann die durch §' 902 RYO dem ünter-l| nebmer gegebene Möglichkeit, selbst die Feststellung einer | Entschädigung für einen Versicherten zu beantragen oder 'Rechtsmittel' gegen EeststellUhgsbescteide einzulegen, zu M keiner anderen Beurteilung führen. Durch"ein-solches Yerfaa
 ren könnte vielleicht erreicht werden,' dass ein Arbeitsüh-h
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fall versicherungsrechtlich dem anderen Betrieb zugerechnef wird. Nach den Erwägungen, die der Auffassung des Reiebsgej juichts zugfunde- liegen, soll es aber gerade nicht darauf ah kommen, ob die v'ersieherungsbehörden den Unfall als Arbeit! ■Unfall im Betrieb des Stammunternebmers oder als solchen im iBetrieb des entleihenden Unternehmers anseben, weil diese (Einzelfall schwierige Zurechnung (vgl hierzu Bach, Versiehe rungsrecht 1952, 26) für die hier- zur' Entscheidung stehend« Frage der zivilrechtlichen Haftung - ein -im G-ründe zufällige! Moment ist. Wenn die ReVisicnsheartwortung auf die erhöhte! Gefshrenlage hinweist, die mit der vorübergehenden Ei'ngiieJ derung in den Betrieb der Beklagten und der dadurch beding! ten Beförderung gegeben sei, so wird, gerade diese besondetl Wegegefahr von der Reichsversicherungsordnung erfasst (§ 543). Sie würde übrigens genau so entstanden sein, wenn] die Firma tiBMM die Arbeiten auf dem Flugplatz und den Transport der Arbeiter selbst durchgeführt hätte. Auch fürj die ständigen Arbeiter der Beklagten hätte bei voräherge-;fl bender Beschäftigung auf einer auswärts liegenden Arbeits-1 stätte ein Transport durch ein Betriebsfahrzeug durchaus 1
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 in Betracht kommen können. Gerade in diesem Falle wäre' esJ nicht gerechtfertigt, den Leiharbeitern Schadensersatzanr;|| spräche • zu zu s pf e eben und sie der Stammarbeitern zu versa-| gen. Wenn die Revisionsbeantwortung auf die EntscheiclungM
des III o Zivilsenats (BGH 2 6, 3	hinweist,	so	betraf die-
se einen tatbestandiich ganz anders gelagerten Fall eines Bienstunfalls, Folgerungen.im Sinne der Recht saufFassung des Klägers können aus ihr-nicht .hergeleitet werden.
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Der Senat sqhliesst sich daher der Auffassung des Reichs
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-gerichts -an, dass bei • einem•sogen .Leihanbeitsverhältnis der entleihende Unternehmer einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Stammunternehmers im Sinne des § 899 RVO gleichzustellen ist und dass demgemäss Scbsdensersatfeansprlche der ent liebenen Arbeiter aus Arbeitsurfallen der Haftüngsteschrärkurg des § 898 RVO unterliegen. Dass damit der 'entleihende Untern eh mer auch der Riickgriffshaftung der Berufsgenossensehsft aus § 903 RVO ausgesetzt-ist, ergibt sich aus dem gesetzlichen Zusammenhang zwischen Haftungsfrei Stellung'gegenüber dem Versicherter! und Riickgriffshaftung gegenüber dem. Versicherungsträger (vgl RG- DE 1944p 296). Insoweit trägt also auch der entleihende Unternehmer gegebenenfalls mittelbar zu den Aufwendungen der •'Berufsgenossenschaft aus der Unfall für sorge bei.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich zugunsten des Klägers durch eine an sich mögliche vertragliche■Bindung der vollen Schaaensersätzpfllcht■unterworfen hätte'(vgl hierzu .Wussowy Das Unfallhaftpflichtrecht 19525 338), sind aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Wenn der Inhaber der Beklagten oder ihr technischer Reiter einzelnen'Arbeitern'erklärt haben,- der Lastkraftwagen sei.haftpflichtversichert, so wollten sie" durch eine-solche, der Wahrheit entsprechende Erklärung nicht eine über das Gesetz hinausgehende Schadens-Lattung ubernehmen., zu demal sie die hei einem'Unfall eintrefen-den Rechtsfolgen offenbar nicht über sähen i Der Kläger selbst will auch in diesem Sinne aus der'behaupteten Erklärung keine Anspruchsgrundiage herleiten.
IIi. Die HaftungseinSchränkung der §§ 828, 899 RYC würde allerdings der Klage nicht eh t ge gen st eher,, wenn § 1 Abs 2.

des Gesetzes-Qb&g die erweiterte Zulassung von Schaöenser-aB sat z an sprächen bei Dienstund.: Arbeitsunfällen vom. 7= 'SezlW her 1943 (RGBl I?; 674 ) Anwendung fände, Danach' können Ver-J| sicherte Sch ad .e-p s er s at z an s prä che gegep die in den §§ '898., 'M 899 RVO bezeichneteh Personen unbeschränkt geltend machen Rjl wenn der Arbeitsunfall bei der (Teilnahme am. -allgemeinen Veil kehr eingetretenri-st, per Auffassung der..Revision, das Lanfl gericht habe, die’ Voraussetzungen dieses Gesetzes recht sirrii
 als vorliegend angenommen, ist zuzustimmen, Pas Gesetz •Willi
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nach' seinem VorSpruch Unbilligkeiten beseitigen, die sich ;fj daraus ergeben-,hatten, dass-ein-durch einen .Bienst- oder ■Arbeitsunfall Geschädigter schlechter gestellt wurde als andere Verkehrsteilnehmer. Sine solche unbillige Schlechterl Stellung sieht das. Gesetz dann als gegeben- an, wenn der Un-J fall bei - der-Teilnahme - am allgemeinen Verkehr eingetreten | ist. Nun ist der.Begriff der "Teilnahme am. allgemeinen Ver-J kehr" sicher ein sehr unbestimmter, der nach seinem vfortlaul verschiedene Deutungsmöglichkeiten zulässt. Per Gesetzgeber;
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glaubte nach der amtlichen -Begründung, dass sich, "in diesem! äusseren Rahmen am ehesten Vergleiche zwischen der Stellung; eines Versörgungsberechtigten oder eines Versicherten und ;„| der eines anderen Verletzten., für den; der Unfall sich nicht als Bienst- oder Arbeit surfall' darstellt, -auf drängen" (PJ 1944, 21). Maßgebend für die Auslegung wird also grundsätzlich für den Pall des Versicherten. - die' Erwägung sein müssen', ob dieser den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten hat, wobei; die Zuordnung der besonderen Lage des Sinzelfalls Rechnung-
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zu tragen hat. Einerseits trifft das Gesetz sicher den Pall; dass ein Betriebsangehöriger auf dem Wege zur Pienst stelle ; als Fußgänger von einem Fahrzeug des Betriebes angefahren
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wird. Andererseits findet das Gesetz sicher keine Anwendung, wenn ein .als Kraftfahrer eingesetzter Betriebsta-hgehöriger auf einer zu Betriebszwecken ausgeführten Fahrt einen Unfall erleidet. Insoweit besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einmütigkeit. Zum Palle des sogen Werkverkehrs, .
:bei dem der Unternehmer Betriebsangehörige laufend mix einem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebs stellte bringen lässt, nehmen sowohl die amtliche Begründung als euch die Erläuterungen ;yon EüIÖw dahin Stellung, es handele sich um -eine inner.be-, 1
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triebliche Angelegenheit .und nicht um einen'allgemeinen VerT, hehr (DJ 1944, S 22 üncl S '23) •. Dieser’ Auffassung stimmt der Senat zu? sie wird allein dem Sinn der in dem Gesetz vom 7.
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Dezember 1943 -getroffenen Regelung gerecht. Ein:solcher Werkverkehr wird vom Unternehmer nur mit Rücksicht'-.auf den Betrieb
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■und die Betriebsangehörigen'eröffnet. Er steht anderen Perso-
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nen nicht zur Verfügung, auch wenn diese die gleiche Strecke
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surückzulegen haben, sei es auf dem Wege von und zu. ihrer Ar-
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lei ;sstelle, sei es aus anderen Gründen. In dieser engen organischen Verbindung mit dem Betrieb und der Berufstätigkeit seiner Angehörigen liegt nach Auffassung de*s Senats cas Merk- . mal, das den Verkehr als betriebliche Angelegenheit erscheinen lässt und ;ihn vom allgemeinen Verkehr abhebt =, Per Betriebsangehörige nimmt hier an einem, nur mit Rücksicht huf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen eröffnet eh -Verkehr teil; Er steht insoweit dem Teilnehmer am allgemeinen Verkehr nicht gleich .'-Dabei kommt es nicht darauf ■ sh, ob der Verkehr eine dem allgemeinen•Verkehr Unbeteiligter
 zur Verfügung stehende Strasse benutzt. Das .Gesetz vom 7° .33 e-
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zember 1945 hat den Grundsatz der Reichsversicherungsordnung unberührt gelassen,- dass Arbeitsunfälle keine Schadensersatz-ansprüche'lauslöseh : sollen, weil, der .Unieinehmer curch die von . ihm. -aufgebrachten ..Versicherungsbeiträge für. einen’ sehr weitgehenden, !auch bei eigenem Verschulden der Betroffenen eingreifenden 4Unf all schütz Sorge .geiragen hat und weil 'auch im Interesse des Arbeitsfriedens Streitigkeiten über die Unfall-Verantwortung vermieden werden sollen.. Es erscheint daher iicht gerechtfertigt, die Regelung des Gesetzes vom 7» Dezember 1913 auf Fallgruppen zu übertragen, für die nach dem Zweck dies Gesetzes und nach seiner Begründung eine Anwendung aus-'scheiden muss. Auch, im Schrift!
1950, 416
nirag in Übereinstimmung mit dem Senat auf dem Standpunkt ceJ der sogenannto Werkverkehr eine innerbetriebliche An geiegenhcit sei und daß daher § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom r oezember 1943 nj.eht zur Anwendung komme urgl insbeso pen los NdW 1992, 11? ferner Bülow 09 19';4? 23 fik Klemm 1944s 130	Büchner	NJW	1.949?	263 ? Wussow, las Tj'nfal
 haftpflichtrocht 1952? 340| Geigel? Dor Haftpf1ichtprozeß 1952? 374)o Ob.auch in dem vom Obersten Gerichtshof für d Britische Zone•in der Entscheidung GGHZ 1? 245 behände! Pall eine Teilnahme am allgemeinen verkehr zu verneinen re, läßt der Senat dahingestellt«
ha nach den Feststellungen des Landgerichts hier der Transport der Arbeiter zur Betriebsstätte' von der Beklag ton als Y/orkverkehr organisiert rar, bleibt es bei der Re gelling der §§ 898, 899 EvO? sc daß Schadensersatzansprüche -wenn nicht die gesetzliche Ausnahme zutrifft- ausscheid laß sich der Arfccitsunfall in einem vom Bevollmächtigten Unternehmers organisierten Verkehr ereignet hat? ist bei gesetzlichen Gleichstellung von Unternehmer und Bevollmä tigten bedeutungslos«
Harobeck
 Dr,. U el brack