* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 161/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 161/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll beschlossen: Die Nichteinhaltung von Leitlinien führt daher nicht "per se" zu einer Beweislastumkehr, sondern bedarf regelmäßig der zusätzlichen Feststellung eines groben Behandlungsfehlers. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
MüllerKoblenzZPOKlägerLeitlinien

Volltext der Entscheidung

Abschrift
VI ZR 161/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Beweislast nicht den Beklagten auferlegt. Ärztliche Leitlinien haben nicht wie die Mutterschaftsrichtlinien, welche sich jedoch nicht mit dem Geburtsvorgang selbst befassen, Rechtsnormqualität. Die Nichteinhaltung von Leitlinien führt daher nicht "per se" zu einer Beweislastumkehr, sondern bedarf regelmäßig der zusätzlichen Feststellung eines groben Behandlungsfehlers.
Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 623.562,89 €
Müller	Greiner	Wellner
 Pauge
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2006 - 10 O 486/01 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.05.2007 - 5 U 1735/06 -