Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll beschlossen: Die Nichteinhaltung von Leitlinien führt daher nicht "per se" zu einer Beweislastumkehr, sondern bedarf regelmäßig der zusätzlichen Feststellung eines groben Behandlungsfehlers. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift VI ZR 161/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Beweislast nicht den Beklagten auferlegt. Ärztliche Leitlinien haben nicht wie die Mutterschaftsrichtlinien, welche sich jedoch nicht mit dem Geburtsvorgang selbst befassen, Rechtsnormqualität. Die Nichteinhaltung von Leitlinien führt daher nicht "per se" zu einer Beweislastumkehr, sondern bedarf regelmäßig der zusätzlichen Feststellung eines groben Behandlungsfehlers. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 623.562,89 € Müller Greiner Wellner Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2006 - 10 O 486/01 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.05.2007 - 5 U 1735/06 -