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BGH · VI ZR 160/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 160/76

ZPO § 586 Abs, 2 Zur Frage, unter welchen Umständen sich eine Partei die Kenntnis ihres im Vorschaltverfahren des § 581 ZPO tätigen Rechtsanwalts zurechnen lassen muß. Juli 1975 hat der Kläger, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B., Restitutionsklage gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts erhoben. Das Oberlandesgericht vertritt den Standpunkt, der Kläger habe die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt. von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens Kenntnis erlangt habe (§ 586 Abs. 2 ZPO), also ab Ende Januar 1975; der Kläger müsse sich dessen Kenntnis wie eigene Kenntnis zurechnen lassen. Dies folge zwar nicht aus § 232 Abs. 2 ZPO, da der Kläger glaubhaft gemacht habe, den Auftrag zur Erhebung der Restitutionsklage erst nach seiner, des Klägers Unterrichtung von der Einstellungsverfügung erteilt zu haben. 1. Der Kläger stützt seine Klage auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 3 ZPO; danach ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, wenn der Zeuge sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. Darum wäre der Kläger auch dann nicht gehindert, die Restitutionsklage zu erheben, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen (richtigerweise) das Verfahren mangels Beweises einer vorsätzlichen Verletzung der Wahrheitspflicht hätte eingestellt werden müssen, weil eine bloß fahrlässige uneidliche Falschaussage nicht strafbar ist, daher als Restitutionsgrund des § 580 Nr. 3 ZPO nicht ausreicht (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Der Kläger hat Jedoch, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht annimmt, die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt. Das Oberlandesgericht hat diesem Vorbringen jedoch zu Recht keine Bedeutung beigemessen, da der Kläger sich die von Rechtsanwalt B. Wenn dieser nicht schon Ende Januar 1975 von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO erfahren hatte, so doch jedenfalls in der Zeit vom 18. a) Grundsätzlich ist für den Fristbeginn des § 586 ZPO auf die Kenntnis der Partei selbst, allenfalls auf diejenige ihres gesetzlichen Vertreters, abzustellen. 348, 353 und BGHZ 40, 42 und 55, 307, 311 ausnahmsweise träfen hier in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB den Kläger die rechtlichen Folgen der Kenntniserlangung durch Rechtsanwalt B. Es verkennt nicht, daß diese Vorschrift an sich Willenserklärungen betrifft, meint aber, der dem § 166 BGB zugrunde liegende Gedanke, der Vertretene müsse sich die Kenntnisse, Vorstellungen und Kenntnispflichten des Vertreters zurechnen lassen, weil er sich fremder Hilfe bediene ünd die Wirkung fremden Handelns für sich in Anspruch nehme, treffe auch auf die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tatsächlich erlangte Kenntnis eines Anfechtungsgrundes des § 580 Nr. 3 ZPO zu. nicht, daß dieser nach § 81 ZPO durch Erteilung der früheren Prozeßvollmacht weiterhin als ermächtigt galt, auch die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlichen Prozeßhandlungen vorzunehmen. Diese den Umfang der Prozeßvoileecht regelnde Vorschrift betrifft nur die Wirkung der Voileecht ie Außenverh&ltnli , Für die Frage, ob die Partei sich die Kenntnis ihres Vertreters zurechnen lassen muß, kommt es indes nicht entscheidend darauf an, wie weit dessen Vollmacht im Außenverhältnis reicht, sondern ob er auch zu der Zeit, als er Kenntnis von dem Bestehen des Restitutionsgrundes erhielt, von der Partei beauftragt war, diese zu vertreten. eines Rechtsmittels) endet, bedarf der Rechtsanwalt zur Durchführung einer Restitutionsklage trotz der nach § 81 ZPO noch nach außen gültigen Vollmacht einer erneuten Beauftragung durch die Partei, um auch im Restitutionsverfahren Vertreter zu werden (BGHZ 31» 351» 354), Im Streitfall hatte aber der Kläger den Auftrag zur Durchführung des Restitutionsverfahrens - wie das Oberlandesgericht für glaubhaft gemacht hält (§§ 589, 294 ZPO) - erst erteilt, nachdem er durch Rechtsanwalt B. bb) Dennoch muß sich hier der Kläger das V/issen seines Rechtsanwalts zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat schon in seinem Urteil BGHZ 31» 351 die Frage geprüft, wann es für den Beginn der Frist des § 586 Abs. 1 ZPO auf die Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Partei ankommt, und hat dabei auf die Regelung in § 232 Abs. 2 ZPO hingewiesen, wonach sich eine Partei beim Wiedereinsetzungsverfahren das Verschulden ihres Anwalts anrechnen lassen muß (vgl. Zwar geht es bei der hier zu entscheidenden Frage nicht eigentlich darum, daß der Anwalt des Klägers die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO schuldhaft versäumt hat, sondern um die davor liegende Frage, ob diese Frist schon zu laufen begonnen hatte, als der Anwalt "Kenntnis” vom Ergebnis des Strafverfahrens erhielt. Ob allerdings immer eine Partei, die jemand, vor allem einen Rechtsanwalt, beauftragt und bevollmächtigt hat, in ihrem Namen Strafanzeige zu erstatten und sich vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens unterrichten zu lassen, also auch sein Zustellungsbevollmächtigter sein soll - wie es im Streitfall zutrifft -, sich die Kenntnis des Beauftragten zurechnen lassen muß, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist dann die Zurechnung der Kenntnis wegen der engen Verknüpfung zwischen dem "Vorschaltverfahren" des § 581 ZPO und der Klagefrist des § 586 ZPO geboten, wenn eine Partei einen zur Erhebung der Restitutionsklage postulationsfähigen Rechtsanwalt beauftragt, Strafanzeige zu erstatten (und sich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unterrichten zu lassen) und dieser Auftrag der Vorbereitung des angestrebten Restitutionsverfahrens dient. Bei einem Sachverhalt, wie er hier gegeben ist, ist es geradezu eine der wichtigsten Pflichten des mit der Erstattung der Strafanzeige beauftragten Rechtsanwalts, sich mit der Klagefrist zu befassen, seinen Mandanten rechtzeitig vom Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten und notfalls die in dessen Interesse erforderlichen Schritte zu tun. Mag sich der Auftrag des Klägers, wie das Oberlandesgericht - revisionsrechtlich unangreifbar - für glaubhaft gemacht hält, zunächst auch nur auf die Erstattung der Strafanzeige erstreckt haben, so konnte für Rechtsanwalt B. Dies ergibt sich eindeutig sowohl aus dem Inhalt der von ihm abgefaßten Strafanzeige, nämlich seinem Hinweis auf die dem Kläger nachteilige Abänderung der Haftungsquote aufgrund der angeblich falschen Aussage des Zeugen, als auch aus der Tatsache, daß der Kläger, nachdem er von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Geringfügigkeit Kenntnis erlangt hatte, alsbald die Restitutionsklage

Zitierte Normen: § 581 ZPO § 153 StPO § 580 ZPO § 166 BGB § 580 ZPO § 153 StPO § 580 ZPO § 153 StPO § 586 ZPO § 166 BGB § 81 ZPO
RechtsanwaltRestitutionsklageFristParteiZPOKlägerErgebnisKenntnisBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein

ZPO § 586 Abs, 2
Zur Frage, unter welchen Umständen sich eine Partei die Kenntnis ihres im Vorschaltverfahren des § 581 ZPO tätigen Rechtsanwalts zurechnen lassen muß.
BGH, Urt. v. 6. Juni 1978 - VI ZR 160/76 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 160/76
in
URTEIL
dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6. Juni 1978
Heinzeimann,
 Jüstizangestellte
als Urknndsbeamter der GeaehÜtaatelle
 des Taxi-Unternehmers Alfred rp, st. wpftftftptraße (ft
 Sch
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- Prozeßbevollmächtigter
 Klägers, Restitutionsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
1 .
2.
die Firma Johann G _ durch ihre persönlich Firma ____
durch ihre GeschSrxs:
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KG, vertreten altende Gesellschafterin, die __ GmbH, diese vertreten rer Hans^Paul und Reinhold traße
 den Kraftfahrer Kurt Weg^pa,
 Beklagte, Restitutionsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Recht sanwalt
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni "*978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Jahre 1971 war der Kläger mit seinem Pkw und. der vom Zweitbeklagten gefahrene Lastzug der Erstbeklagten in einer Engstelle zusammengestoßen. Der Kläger hatte die Beklagten in dem Rechtsstreit 3 0 327/71 Landgericht Karlsruhe wegen des ihm entstandenen Schadens gerichtlich in Anspruch genommen. Das Landgericht hatte ihm die Hälfte, das Oberiandesgericht nur 1/3 (1.423,78 DF) zuerkannt (Urteil vom 26. Oktober 1973). Es hielt aufgrund der Vernehmung des Beifahrers des Zweitbeklagten für erwiesen, daß dem Fahrer des Lkw durch Verkehrsschil-
 
der nach den Zeichen 208 und 303 StVO die Vorfahrt zugestanden habe. Der Zeuge hatte jedoch nicht erwähnt, daß bei beiden Verkehrszeichen ein Zusatzschild: "nur Lkw" angebracht war.
Der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt B.ferstattete in dessen Auftrag Strafanzeige gegen den Zeugen wegen uneidlicher Falschaussage. Der Staatsanwalt stellte jedoch das Ermittlungsverfahren am 21. Januar 1975 gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein und benachrichtigte hiervon Rechtsanwalt B. am 28. Januar 1975. Diesem wurden auf seine Anforderung die Ermittlungsakten in der Zeit vom 18. März bis 11. April 1975 überlassen.
Am 16. Juli 1975 hat der Kläger, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B., Restitutionsklage gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts erhoben. Gestützt auf §§ 580 Nr. 3, 581 Abs. 1 ZPO hat er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Ent s che i dung sgründe
I.
Das Oberlandesgericht vertritt den Standpunkt, der Kläger habe die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt. Diese Frist von einem Monat sei schon von dem Zeitpunkt
- b -
an gelaufen, an dem Rechtsanwalt B. von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens Kenntnis erlangt habe (§ 586 Abs. 2 ZPO), also ab Ende Januar 1975; der Kläger müsse sich dessen Kenntnis wie eigene Kenntnis zurechnen lassen. Dies folge zwar nicht aus § 232 Abs. 2 ZPO, da der Kläger glaubhaft gemacht habe, den Auftrag zur Erhebung der Restitutionsklage erst nach seiner, des Klägers Unterrichtung von der Einstellungsverfügung erteilt zu haben. Jedoch müsse er sich die Kenntnis von Rechtsanwalt R. in entsprechender Anwendung dos § 166 Abs. 1 BGB aufgrund des zwischen ihm und Rechtsanwalt B. geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages anrechnen lassen.
IT.
Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. Der Kläger stützt seine Klage auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 3 ZPO; danach ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, wenn der Zeuge sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. Weitere Voraussetzung ist nach § 581 Abs. 1 ZPO, daß entweder wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder daß die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Letzteres trifft hier zu. Der Staatsanwalt hat nach § 153 Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Amtsrichters von Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen, weil die Schuld des Täters gering sei und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestehe. An diese Entscheidung,
 die von einer Straftat und vor allem der Schuld des Täters ausgeht, ist das Zivilgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Restitutionsklage gebunden (BGHZ 50, 115, 119; Senatsurt. v. 21. November 1961 - VT ZR 246/60 =
VersR 1962, 175, 177). Darum wäre der Kläger auch dann nicht gehindert, die Restitutionsklage zu erheben, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen (richtigerweise) das Verfahren mangels Beweises einer vorsätzlichen Verletzung der Wahrheitspflicht hätte eingestellt werden müssen, weil eine bloß fahrlässige uneidliche Falschaussage nicht strafbar ist, daher als Restitutionsgrund des § 580 Nr. 3 ZPO nicht ausreicht (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,
 20. Aufl. § 580 Rz. 8; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. § 161 II 3 a S. 914).
2. Der Kläger hat Jedoch, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht annimmt, die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt.
Diese Frist von einem Monat beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Restitutionsgrund Kenntnis erhalten hat (§ 586 Abs. 2 ZPO). Nun hat der Kläger zwar behauptet, Rechtsanwalt B. habe ihm erst am 19. Juni 1975 anläßlich einer Besprechung in einer anderen Sache mitgeteilt, daß das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen eingestellt worden sei. Das Oberlandesgericht hat diesem Vorbringen jedoch zu Recht keine Bedeutung beigemessen, da der Kläger sich die von Rechtsanwalt B. erlangte Kenntnis zurechnen lassen muß. Wenn dieser nicht schon Ende Januar 1975 von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO erfahren hatte, so doch jedenfalls in der Zeit vom 18. März bis 11. April 1975, während der
2S
 
ihm die Ermittlungsakten überlassen worden waren. Da diese Kenntnis zu Lasten des Klägers die Monatsfrist in Lauf setzte, war die Einreichung der Restitutionsklage am 16. Juli 1975 verspätet.
a) Grundsätzlich ist für den Fristbeginn des § 586 ZPO auf die Kenntnis der Partei selbst, allenfalls auf diejenige ihres gesetzlichen Vertreters, abzustellen.
Nun meint das Oberlandesgericht in Anlehnung an RGZ 146,
348, 353 und BGHZ 40, 42 und 55, 307, 311 ausnahmsweise träfen hier in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB den Kläger die rechtlichen Folgen der Kenntniserlangung durch Rechtsanwalt B. Es verkennt nicht, daß diese Vorschrift an sich Willenserklärungen betrifft, meint aber, der dem § 166 BGB zugrunde liegende Gedanke, der Vertretene müsse sich die Kenntnisse, Vorstellungen und Kenntnispflichten des Vertreters zurechnen lassen, weil er sich fremder Hilfe bediene ünd die Wirkung fremden Handelns für sich in Anspruch nehme, treffe auch auf die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tatsächlich erlangte Kenntnis eines Anfechtungsgrundes des § 580 Nr. 3 ZPO zu.
Diese Ansicht erscheint bedenklich. Zwar enthält § 166 Abs. 1 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken, der es rechtfertigt, dem Geschäftsherrn das Wissen (oder Wissensmängel) eines Dritten unter Umständen zuzurechnen, wenn er diesen in Wissensbereichen für sich tätig werden läßt. Diese von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur des "Wissensvertreters" (s. Richardi AcP 169, 385 ff), die auch auf andere Fallgruppen (z.B. einen Generalbevollmächtigten - so RGZ 37, 386, 389) angewandt wird (siehe hierzu Steffen in RGRK-BGB 12. Aufl. vor § 164 Rdn. 19
und § 166 Rdn. 7 ff m.w.Nachw.), in besonders gelagerten Fällen sogar auf die nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Schädigers (BGH Urt. v. 29. Januar 1968 - III ZR 118/67 = NJW 1968, 988 = LM BGB § 852 Nr. 35; vgl. auch Urt. v. 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 = VersR 1976, 565, 566), läßt sich jedoch nicht auf die Wahrung prozessualer Fristen übertragen. Diese kennzeichnet ihrem Wesen nach eine besondere Formstrenge; darum erfordert ihre Berechnung eine einfache und eindeutige Ausgestaltung. Für Bil-ligkeitserwägungen, wie sie u.U. der Geltendmachung des Ablaufs einer materiellrechtlichen Frist entgegengesetzt werden können, ist im Verfahrensrecht kein Raum.
b) Im Ergebnis ist jedoch dem Standpunkt des Berufungsgericht» zuzustimmen.
aa) Allerdings genügt für die Zurechnung der Kenntnis von Rechtsanwalt B. nicht, daß dieser nach § 81 ZPO durch Erteilung der früheren Prozeßvollmacht weiterhin als ermächtigt galt, auch die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlichen Prozeßhandlungen vorzunehmen. Diese den Umfang der Prozeßvoileecht regelnde Vorschrift betrifft nur die Wirkung der Voileecht ie Außenverh&ltnli , Für die Frage, ob die Partei sich die Kenntnis ihres Vertreters zurechnen lassen muß, kommt es indes nicht entscheidend darauf an, wie weit dessen Vollmacht im Außenverhältnis reicht, sondern ob er auch zu der Zeit, als er Kenntnis von dem Bestehen des Restitutionsgrundes erhielt, von der Partei beauftragt war, diese zu vertreten. Da aber der Auftrag zur Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich mit der Übersendung des Urteils (und Belehrung über die Voraussetzungen zur Einlegung
 
eines Rechtsmittels) endet, bedarf der Rechtsanwalt zur Durchführung einer Restitutionsklage trotz der nach § 81 ZPO noch nach außen gültigen Vollmacht einer erneuten Beauftragung durch die Partei, um auch im Restitutionsverfahren Vertreter zu werden (BGHZ 31» 351» 354),
Im Streitfall hatte aber der Kläger den Auftrag zur Durchführung des Restitutionsverfahrens - wie das Oberlandesgericht für glaubhaft gemacht hält (§§ 589, 294 ZPO) - erst erteilt, nachdem er durch Rechtsanwalt B. am 19. Juni 1975 Kenntnis von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens erhalten hatte. Zur Erstattung der Strafanzeige hatte er dem Rechtsanwalt nur eine Strafprozeßvollmacht unterzeichnet.
bb) Dennoch muß sich hier der Kläger das V/issen seines Rechtsanwalts zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat schon in seinem Urteil BGHZ 31» 351 die Frage geprüft, wann es für den Beginn der Frist des § 586 Abs. 1 ZPO auf die Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Partei ankommt, und hat dabei auf die Regelung in § 232 Abs. 2 ZPO hingewiesen, wonach sich eine Partei beim Wiedereinsetzungsverfahren das Verschulden ihres Anwalts anrechnen lassen muß (vgl. 3etzt § 85 Abs. 2 ZPO). Zwar geht es bei der hier zu entscheidenden Frage nicht eigentlich darum, daß der Anwalt des Klägers die Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO schuldhaft versäumt hat, sondern um die davor liegende Frage, ob diese Frist schon zu laufen begonnen hatte, als der Anwalt "Kenntnis” vom Ergebnis des Strafverfahrens erhielt. Die Entscheidung BGHZ 31, 351,
354 will die Lösung der Frage auch nicht unmittelbar aus der Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO herleiten, sondern aus
 
dem in ihr zu dem Ausdruck gelangten allgemeinen Rechtsge-danken (so die Besprechung dieser Entscheidung von Johann sen in LM § 586 ZPO Nr. 5), nach dem sich eine Partei in einem Rechtsstreit die Tatsachen, die ihrem Prozeßbevollmächtigten bekannt waren, zurechnen lassen muß.
Ob allerdings immer eine Partei, die jemand, vor allem einen Rechtsanwalt, beauftragt und bevollmächtigt hat, in ihrem Namen Strafanzeige zu erstatten und sich vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens unterrichten zu lassen, also auch sein Zustellungsbevollmächtigter sein soll - wie es im Streitfall zutrifft -, sich die Kenntnis des Beauftragten zurechnen lassen muß, kann dahingestellt bleiben. Dies könnte u.U. dann bedenklich sein, wenn es dem Auftraggeber nicht um die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens, sondern primär um die Bestrafung eines Täters geht, oder wenn dem Beauftragten, insbesondere kraft seiner beruflichen Stellung, weder die Bedeutung der Mitteilung über den Ausgang des Strafverfahrens als das die Frist des § 586 ZPO auslösende Moment bekannt,noch er willens und in der Lage ist, das Wiederaufnahmeverfahren für den Auftraggeber zu betreiben.
Jedenfalls ist dann die Zurechnung der Kenntnis wegen der engen Verknüpfung zwischen dem "Vorschaltverfahren" des § 581 ZPO und der Klagefrist des § 586 ZPO geboten, wenn eine Partei einen zur Erhebung der Restitutionsklage postulationsfähigen Rechtsanwalt beauftragt, Strafanzeige zu erstatten (und sich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unterrichten zu lassen) und dieser Auftrag der Vorbereitung des angestrebten Restitutionsverfahrens dient. Ist dem derart beauftragten und tätig
 
werdenden Rechtsanwalt dieser Zusammenhang bekannt, so entfallen die in BGHZ 31, 351, 354 dargelegten Bedenken, daß mit einer Zurechnung der Kenntnis des Rechtsanwalts diesem trotz Beendigung des ursprünglichen Auftragsverhältnisses Pflichten gegenüber seinem Mandanten auferlegt würden, die er gar nicht oder nur schwer erfüllen könne. Bei einem Sachverhalt, wie er hier gegeben ist, ist es geradezu eine der wichtigsten Pflichten des mit der Erstattung der Strafanzeige beauftragten Rechtsanwalts, sich mit der Klagefrist zu befassen, seinen Mandanten rechtzeitig vom Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten und notfalls die in dessen Interesse erforderlichen Schritte zu tun. Denn er weiß, daß sein Mandant das Strafurteil bzw. den Einstellungsbescheid benötigt, um seine Restitutionsklage erheben zu können.
So ist der gegenständliche Fall aber gelagert. Mag sich der Auftrag des Klägers, wie das Oberlandesgericht - revisionsrechtlich unangreifbar - für glaubhaft gemacht hält, zunächst auch nur auf die Erstattung der Strafanzeige erstreckt haben, so konnte für Rechtsanwalt B. doch nicht der geringste Zweifel an der Motivation für diesen Auftrag bestehen, daß das durch die Strafanzeige eingeleitete Verfahren der Vorbereitung der Restitutionsklage dienen sollte. Dies ergibt sich eindeutig sowohl aus dem Inhalt der von ihm abgefaßten Strafanzeige, nämlich seinem Hinweis auf die dem Kläger nachteilige Abänderung der Haftungsquote aufgrund der angeblich falschen Aussage des Zeugen, als auch aus der Tatsache, daß der Kläger, nachdem er von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Geringfügigkeit Kenntnis erlangt hatte, alsbald die Restitutionsklage
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durch eben Rechtsanwalt B. erhöh. Daß dieser ihm die Kenntnis (schuldhaft) nicht rechtzeitig weitergab, kann nicht zu Lasten des Restitutionsbeklagten gehen.
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Ankermann	Dr.	Deinhardt