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BGH · vi zr 160/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 160/71

Die Amtsverwaltung hatte zunächst keine Kenntnis von den beabsichtigten Kanalbauaaßnahmen• SflBBund TBBB führten die Arbeiten mit Unterstützung von vier weiteren Bewohnern der Beklagten durch; es handelte sich um die Aushebung eines etwa 190 m langen Grabens, ln den Kanalrohre verlegt und der anschließend wieder verfüllt werden sollte. SMH^und TflHBi befanden sich im Graben, der Arbeiter über ihnen auf dem Grabenrand, von wo aus er mit einem Drahtseil ein Betonrohr heruntergelassen hatte. Mit vorliegender Klage verlangt sie, gestutzt auf die §§ 640, 641 RVO, von der beklagten Gemeinde Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen und die Feststellung, daß die Beklagte auch künftige Aufwendungen aus diesem Schadens er eignis zu erstatten habe. Sie hat vorgetragen« alle an den Kanalbauarbeiten beteiligten Personen hätten die Grabungsarbeiten bei der steinigen und standfesten Beschaffenheit des Erduntergrundes für völlig ungefährlich gehalten. Im übrigen überwiege das Mitverschulden des Verunglückten SHB) der über gute Erfahrungen in Kanalisationsarbeiten verfügt habe« so erheblich« daß daneben für eine Verantwortlichkeit der Beklagten kein Raum mehr sei. Da überdies wegen der hoheitlichen Natur der durchgeführten Arbeiten überhaupt nur eine Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 BGB in Betracht gezogen werden könne« scheitere ein Anspruch der Klägerin wegen der Subsidiaritätsklausel durch die in ihrer Person begründete "anderweitige*' Ersatzmöglichkeitn (Satz 2 des § 839 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der beklagten Gemeinde nach den §§ 640 Abs.1« 641 RVO. 1. Es stellt fest» das Verlegen der Kanalisationsrohre sei unter den gegebenen Umständen für die in dem Graben befindlichen Arbeiter lebensgefährlich gewesen* Der Erdaushub des ohnehin tiefen und schmalen Grabens habe bis zu dem Grabenrand hin gelagert und das Gewicht der Erdmassen» die auf die Grabenwände drückten, noch verstärkt* Die Arbeiten seien unmittelbar nach einer Frostperlode abgebrochen worden* Frostaufbruch aber sei erfahrungsgemäß geeignet» die Standfestigkeit des Bodens zu beeinträchtigen« Auf einen Verbau des Grabens habe unter diesen Umständen allenfalls dann verzichtet werden dürfen» wenn der Boden im Grabungsbereich wirklich standsicher gewesen wäre* Das sei jedoch» wie das Berufungsgericht dem ln dem Strafverfahren gegen den Bürgermeister erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dipl*Ing* Helles entnimmt» nicht der Fall gewesen. Auch in subjektiver Hinsicht könne ihm nicht der Vorwurf erspart bleiben, in besonders schwerwiegender Weise die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen zu haben« Zwar habe er weder Uber eine Ausbildung im Tiefbau, noch Uber einschlägige Erfahrungen verfugt« Auch als einem Laien habe ihm jedoch die Gefährlichkeit der Arbeiten auffallen müssen, zu demal ihm aufgrund seiner mehrfachen Besuche an der Baustelle die gesamten, vorstehend geschilderten Umstände genau bekannt gewesen seien« Auf eine angebliche Sachkunde der an den Kanalbauarbeiten beteiligten Personen habe er sich nicht verlassen dürfen« Möge es sich auch um sonst zuverlässige Leute gehandelt haben, so habe er doch gewußt, daß keiner von ihnen Uber eine Ausbildung im Tiefbau und Uber hinreichende Erfahrungen im Bau eines so tiefen Kanalgrabens verfügt habe« Wenn MBB sich heute damit zu entschuldigen suche, er habe SHBVund TflHBH als selbständige Unternehmer angesehen und sich daher auch keiner Aufsichtspflicht bewußt sein können, so stehe dem schon entgegen, daß er die ordnungsgemäße Durchführung der Rohrverlegung anfänglich fast täglich kontrolliert habe« Auch habe er in der Uhfallanzeige an den Gemeinde-Unfall-Versicherungs-Verband Rheinland/ Pfalz eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, die Arbeiten seien von der Beklagten "in eigener Regien ausgefUhrt worden« Das rechtfertige die Feststellung, daß der Bürgermeister sich als verantwortlich fUr die Baustelle betrachtet habe« Sowohl objektiv als auch subjektiv habe für Ihn deshalb dringende Veranlassung bestanden, eine sachkundige Person oder Verwaltungsstelle - etwa die Abteilung Bauamt bei der Amtsverwaltung MM -einzuschalten. Das Landessozialgericht hat mit bindender Wirkung (§§ 638 Abs.1, 642 Abs. 2 RVO) festgestellt, daß zwischen der beklagten Gemeinde und dem verunglückten SMBPein Arbeitsverhältnis begründet war, somit ein Arbeitsunfall vorliegt, bei dem die Gemeinde die Stellung eines Unternehmers hatte. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die beklagte Gemeinde zu den privilegierten Personen der §§ 636 ff RVO rechnet. 3* Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß MMPbei Erteilung des Auftrags zu den Kanalarbeiten und bei der Überwachung der Arbeiten in Ausführung der ihm als Bürgermeister obliegenden Aufgaben (§50 Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland/Pfalz i.d.F. vom 5* Oktober 1954 Teil A -G7B1 Rheinland-Pfalz 1954, 117) handelte, womit neben der Haftung des Bürgermeisters (§ 640 Abs. 1 RVO) auch eine Haftung der Beklagten begründet ist (§§ 640, 641 RVO), falls der Bürgermeister den Arbeitsunfall grob-fahrlässig verursachte. a) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Gemeinde-Unfsilver s ich erungs verband bei Inanspruchnahme durch die Witwe SflHHi selbst sich auf den Standpunkt gestellt habe, Dann aber könne auch dem Bürgermeister nicht daraus der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden, daß auch er SHHB und THHBals selbständige Unternehmer angesehen und deshalb eine Aufsichtspflicht der Gemeinde verneint habe. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, der Bürgermeister sei entgegen seiner späteren Darstellung damals selbst davon ausgegangen, die Kanalisationsarbeiten würden von der Gemeinde "in eigener Regie" durchgeführt. Es mag zwar sein, daß die wiederholten Kontrollen, die der Bürgermeister an der Baustelle durchführte, für sich allein nicht den Schluß zuließen, er habe die Beklagte als verantwortlichen Unternehmer der Kanalisationsarbeiten angesehen. Das Berufungsgericht hat jedoch seine Überzeugung, M^Bhabe bei den Kontrollgängen in Erfüllung der der beklagten Gemeinde obliegenden Aufsichtspflicht gehandelt, nicht nur auf die Ausübung der Kontrollen, sondern aufgrund weiterer Anhaltspunkte, insbesondere der eigenen Darstellung von Marx in der Unfallanzeige gewonnen. Die Pflicht, die UW zu beachten - insoweit kommt ein VerstoB gegen § 86 in Betracht' - ist keine Amtspflicht, die ihm auch gegenüber der Berufs-genossenschaft oder der ihr gleichgestellten Verbände mit dem Zweck obliegt, diese vor geldliohen Aufwendungen zu schützen| vielmehr dienen die UW in erster Linie dem Sohutz der Arbeiter (vgl. Die Auffassung der Revision, daß die “die Beklagte im Falle einer Amtspflichtverletzung ihres Bürgermeisters schützende Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGS auch im Verhältnis zu dem klagenden Sozialversicherungsträger (8VT) gelten müsse, ist nicht richtig. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGS schon darum keine Anwendung finden, weil die Gemeinde auch dem verletzten SHB gegenüber - obwohl jüe Erweiterung der gemeindlichen Kanalisation als ein Akt der Daseinsvorsorge zur schlicht hoheitlichen Verwaltung gehört (BGS Urt.v. 6.November 1964 - VI ZR 24/63 » VersR 1963, 6l| v. Nur insoweit als auBenstehende Dritte durch Planung und Durchführung jener Kanalisation in ihren Rechten betroffen wurden, kann die Haftung der Gemeinde nach § 839 BGB (i.V. 637 RVO privilegierten Personen, die ohne diese Haftungsfrei Stellung wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnten, ohnedies verwehrt, sich gegenüber dem Rückgriffsanspruch der §§ 640, 641 RVO auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berufen. ausgesprochen; Im einzelnen kann hier auf dieses Urteil verwiesen werden• Die dort näher dargelegte Ähnlichkeit des Rückgriffsansprüche mit dem einem Drittgeschädigten gewährten Schadensersatzanspruch geht nicht soweit, daß der aus § 640 oder § 641 RVO in Anspruch Genommene sich dann, wenn das haftungsbegründende Ereignis eine Amtspflichtverletzung dar stellt, aus der Erwägung, er dürfe bei einem Rückgriffsanspruch nach § 640 RVO nicht schlechter gestellt sein, als bei einer Inanspruchnahme nach § 839 BGS, auf die Subsidiaritfttsklausel dieser Vorschrift berufen könnte« Voraussetzungen und Umfang der Haftung sind in den beiden Bestimmungen unterschiedlich gestaltet: Die Haftung der nach §§ 636, 637 RVO privilegierten Personen gegenüber dem SVT ist beschränkt auf die vorsätzliche und grob-fahrlässige Verursachung des ArbeitsudKLls. Sind diese Voraussetzungen gegeben, haften sie dem SVT schlechthin für sämtliche Aufwendungen, die ihm infolge des Arbeitsunfalles entstehen. Gerade die Verweisung auf eine "anderweitige Brsatzmögliohkeit" würde den Sanktions-und Erziehung8zweck der Rückerstattungspflicht der §§ 640, 641 RVO - mag diese auch nicht im Vordergrund stehen - in Frage stellen. Hinzu kommt, daß die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB vor allem von der Erwägung ausgeht, der Beamte, der ständig genötigt sei, im allgemeinen Interesse zu handeln, könne durch eine zu weitgehende Verschuldenshaftung in seiner Sntschlußfreiheit und l&itschlußfreudigkeit gehemmt sein. Dieser Gesichtspunkt kommt für den Rückgriffsanspruch der §§ 640, 641 RVO schon darum nicht zu dem Tragen, weil diese Bestimmungen überhaupt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Platz greifen, unter diesen Voraussetzungen aber der Beamte auch im Rahmen des § 839 BGB im Innenverhältnis zu seinem Dienstherrn ohnedies haftet (vgl. Festzuhalten ist auch an der schon vom Reichsgericht begründeten, vom Bundesgerichtshof übernommenen ständigen Rechtsprechung, daß dem auf §§ 640, 641 RYO (■ § 903 RYO a.F.) gestützten Rückgriffsanspruch des SYT nicht entgegengehalten werden kann, der Verunglückte sei mitschuldig an dem Arbeitsunfall (vgl. Einer unmittelbaren Anwendung des § 254 BGB steht entgegen, daß - wie oben schon erwähnt - das Rückgriffsrecht nach § 640 RVO anders als der auf § 1542 RYO beruhende Regreßanspruch kein von dem Geschädigten abgeleitetes Recht ist, sondern ein durch die Reiehsversicherungs-ordnung originär geschaffener Ersatzanspruch. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl keinen Anlaß gesehen hat, die Bestimmungen über den Rückgriff des SYT gegen die nach §§ 636, 637 privilegierten Personen zu ändern, muß davon ausgegangen werden, daß er die seitherige Rechtsprechung billigte. Der Rückgriff gegen den Schuldigen bezweckt in erster Linie, dem SVT einen finanziellen Ausgleich für seine ihm infolge des Unfalls erwachsenen Lasten zu verschaffen (BGHZ 57, 314, 322).

Zitierte Normen: § 839 BGB § 286 ZPO Art. 34 GG § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 78 BBG § 254 BGB
BGBBürgermeisterRVOBerufungsgerichtArbeitGrabenGemeindeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 160/71 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15. Mai 1973 K r i e g 1 , Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Gemeinde flflB H ■■P» Krs. Bl vertreten durch ihren Bürgermeister,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Landesversichenmgsanstalt Rheinland-Pfalz,
i flT»o+ an TM nolr+rtn
 vertreten durch ihren ersten Direktor daselbst,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15• Mal 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Scheffen und Dr. Kulimann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juni 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte, eine kleine, zu dem Amtsverband MHHB gehörende Gemeinde ließ im Winter 1963/64 unter ihrem damaligen Bürgermeister Vitus MMBKanalisationsarbeiten ausführen, durch die ein im Sommer 1963 neu errichtetes Haus an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden sollte. Zunächst wurde beschlossen, die erforderlichen Arbeiten einem Tiefbauunternehmen zu übertragen. Davon nahte der Gemeinderat der Beklagten auf Anregung der in der Gemeinde ansässigen Landwirte SSHI und THBBBwieder Abstand und betraute statt-dessen die vorgenannten Landwirte mit der Ausführung der Arbeiten.
Die Amtsverwaltung	hatte	zunächst	keine
 Kenntnis von den beabsichtigten Kanalbauaaßnahmen• SflBBund TBBB führten die Arbeiten mit Unterstützung von vier weiteren Bewohnern der Beklagten durch; es handelte sich um die Aushebung eines etwa 190 m langen Grabens, ln den Kanalrohre verlegt und der anschließend wieder verfüllt werden sollte. Sie benutzten für die Arbeiten lediglich Handwerkzeug; Verbaumaterial zur Abstützung des Grabens hatten sie nicht. Nach Beginn der Arbeiten erhielt die Amtsverwaltung MHBKenntnis von den Kanalbauarbeiten.
Dem Bürgermeister Mm wurde die weitere Ausführung wegen Fehlens der nach dem Landeswassergesetz erforderlichen Genehmigung untersagt. Dennoch ließ er die Arbeiten weiter betreiben. Er suchte die Baustelle fast täglich auf , um sich von der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten zu überzeugen.
Am 2. März 1964 kam es zu einem Unfall» bei dem ltödliche Verletzungen erlitt. S4HB und waren zusammen mit einem von ihnen als Hilfskraft zugezogenen Arbeiter damit beschäftigt» in den an der betreffenden Stelle etwa 2,80 m tiefen, an der Oberkante etwa 0,50 m breiten Graben Betonrohre zu verlegen. Die Grabenwände standen senkrecht ohne Verbau. Der Erdaushub lagerte bis an den Grabenrand. SMH^und TflHBi befanden sich im Graben, der Arbeiter über ihnen auf dem Grabenrand, von wo aus er mit einem Drahtseil ein Betonrohr heruntergelassen hatte. Die gegenüberliegende Grabenwand gab nach und stürzte in einer Länge von 6 m ein. SlHB^ der in gebückter Haltung im Graben stand, wurde von den Erdmassen verschüttet und konnte nur noch tot geborgen werden, erlitt einen Schlüsselbeinbruch.
j
 
M®® wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.
In einem von der Witwe SflU gegen den Gemeind e-Unfall-Versicherungs-Verband Rheinland/Pfalz durchge-führten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz den Unfall als Arbeitsunfall im Sinne von § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO anerkannt.
Die klagende Landesversicherungsanstalt hat in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der Rentenversicherung der Witwe SHpbis zu dem 31. Mai 1968 Leistungen von insgesamt 7.532,90 DM erbracht. Mit vorliegender Klage verlangt sie, gestutzt auf die §§ 640, 641 RVO, von der beklagten Gemeinde Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen und die Feststellung, daß die Beklagte auch künftige Aufwendungen aus diesem Schadens er eignis zu erstatten habe.
Sie ist der Auffassung, der Bürgermeister Marx habe als seinerzeit vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten den Unfall grob fahrlässig herbeigefUhrt. Der Auftrag für die gefährlichen Ausschachtungsarbeiten habe nicht an SHIHPund TflHHNrteilt werden dürfen, da weder sie noch ihre Hilfskräfte Uber die erforderliche Sachkunde und das notwendige Arbeitsgerät und Verbaumaterial verfügt hätten. Zumindest habe MW für eine sachkundige Leitung und Aufsicht sorgen müssen« Auch habe er versäumt, auf die Einhaltung der von der Tiefbau-Beruf sgenossenschaft erlassenen UhfallverhUtxmgs'Vorschriften (im Folgenden UW) zu achten. Er habe sich sogar über das von der Amtsverwaltung MflUP verfügte Verbot, die Arbeiten fortsetzen zu lassen, hinweggesetzt.
 
Die Beklagte hält die Klage nieht für begründet«
Sie hat vorgetragen« alle an den Kanalbauarbeiten beteiligten Personen hätten die Grabungsarbeiten bei der steinigen und standfesten Beschaffenheit des Erduntergrundes für völlig ungefährlich gehalten. SIMM und TMB hätten über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen für die Durchführung derartiger Erdarbeiten verfügt. Die Arbeiten seien ihnen als selbständigen Unternehmern übertragen worden« Daher sei die Beklagte nicht aufsichtspflichtig gewesen. Keinesfalls liege eine grobe Fahrlässigkeit ihres damaligen Bürgermeisters MSB vor. Im übrigen überwiege das Mitverschulden des Verunglückten SHB) der über gute Erfahrungen in Kanalisationsarbeiten verfügt habe« so erheblich« daß daneben für eine Verantwortlichkeit der Beklagten kein Raum mehr sei. Da überdies wegen der hoheitlichen Natur der durchgeführten Arbeiten überhaupt nur eine Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 BGB in Betracht gezogen werden könne« scheitere ein Anspruch der Klägerin wegen der Subsidiaritätsklausel durch die in ihrer Person begründete "anderweitige*' Ersatzmöglichkeitn (Satz 2 des § 839 Abs. 1 BGB).
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
EntscheidungsgrUnde
I.
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der beklagten Gemeinde nach den §§ 640 Abs. 1« 641 RVO.
*F-
1. Es stellt fest» das Verlegen der Kanalisationsrohre sei unter den gegebenen Umständen für die in dem Graben befindlichen Arbeiter lebensgefährlich gewesen* Der Erdaushub des ohnehin tiefen und schmalen Grabens habe bis zu dem Grabenrand hin gelagert und das Gewicht der Erdmassen» die auf die Grabenwände drückten, noch verstärkt* Die Arbeiten seien unmittelbar nach einer Frostperlode abgebrochen worden* Frostaufbruch aber sei erfahrungsgemäß geeignet» die Standfestigkeit des Bodens zu beeinträchtigen« Auf einen Verbau des Grabens habe unter diesen Umständen allenfalls dann verzichtet werden dürfen» wenn der Boden im Grabungsbereich wirklich standsicher gewesen wäre* Das sei jedoch» wie das Berufungsgericht dem ln dem Strafverfahren gegen den Bürgermeister erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dipl*Ing* Helles entnimmt» nicht der Fall gewesen. Bis zu einer Tiefe von etwa 1 m habe der Boden aus schiefrigem Lehmboden bestanden* Darunter habe plattiges» zerklüftetes und brüchiges Schiefergestein angestanden» das mit dem Pickel habe gelöst werden können* Uber eine ausreichende Sachkunde habe keine der an den Arbeiten beteiligten Personen verfügt* Sie alle seien Landwirte gewesen* Eine Ausbildung im Tiefbau habe keiner besessen* Ihre Erfahrungen hätten bloß darin bestanden» daß sie einige Male bei Tiefbauarbeiten ausgeholfen hätten* Daß der Verunglückte oder einer der übrigen Beteiligten zu irgendeiner Zeit den Bau eines Kanalgrabens» wie er hier herzustellen gewesen sei» verantwortlich durchgeführt habe» werde von der Beklagten selbst nicht behauptet*
2* Von diesen Feststellungen ausgehend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis» daß der Bürgermeister
NHB objektiv grob fahrlässig gehandelt habe, als er die Kanalisationsarbeiten in eigener Regie ohne fachliche Bauaufsicht habe durchfuhren lassen«
Auch in subjektiver Hinsicht könne ihm nicht der Vorwurf erspart bleiben, in besonders schwerwiegender Weise die gebotene Sorgfalt außer acht gelassen zu haben« Zwar habe er weder Uber eine Ausbildung im Tiefbau, noch Uber einschlägige Erfahrungen verfugt« Auch als einem Laien habe ihm jedoch die Gefährlichkeit der Arbeiten auffallen müssen, zu demal ihm aufgrund seiner mehrfachen Besuche an der Baustelle die gesamten, vorstehend geschilderten Umstände genau bekannt gewesen seien« Auf eine angebliche Sachkunde der an den Kanalbauarbeiten beteiligten Personen habe er sich nicht verlassen dürfen« Möge es sich auch um sonst zuverlässige Leute gehandelt haben, so habe er doch gewußt, daß keiner von ihnen Uber eine Ausbildung im Tiefbau und Uber hinreichende Erfahrungen im Bau eines so tiefen Kanalgrabens verfügt habe« Wenn MBB sich heute damit zu entschuldigen suche, er habe SHBVund TflHBH als selbständige Unternehmer angesehen und sich daher auch keiner Aufsichtspflicht bewußt sein können, so stehe dem schon entgegen, daß er die ordnungsgemäße Durchführung der Rohrverlegung anfänglich fast täglich kontrolliert habe« Auch habe er in der Uhfallanzeige an den Gemeinde-Unfall-Versicherungs-Verband Rheinland/ Pfalz eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, die Arbeiten seien von der Beklagten "in eigener Regien ausgefUhrt worden« Das rechtfertige die Feststellung, daß der Bürgermeister sich als verantwortlich fUr die Baustelle betrachtet habe« Sowohl objektiv als auch subjektiv
 habe für Ihn deshalb dringende Veranlassung bestanden, eine sachkundige Person oder Verwaltungsstelle - etwa die Abteilung Bauamt bei der Amtsverwaltung MM -einzuschalten. Gerade letzteres habe besonders nahe gelegen, da hach § 10 Abs. 2 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz Tell B l.d.F. vom 5. Oktober 1954 die Amtsverwaltung ohnedies über die Beschlüsse der Gemeindevertretung bezüglich der Erweiterung der gemeindlichen Kanalisation und deren Durchführung hätte unterrichtet werden müssen.
II.
Die gegen diese Ausführungen des angefochtenen Urteils gerichteten Revisionsangriffe sind nicht begründet.
1.	Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daB der tödliche Unfall SMMMPein Arbeitsunfall war. Das Landessozialgericht hat mit bindender Wirkung (§§ 638 Abs. 1, 642 Abs. 2 RVO) festgestellt, daß zwischen der beklagten Gemeinde und dem verunglückten SMBPein Arbeitsverhältnis begründet war, somit ein Arbeitsunfall vorliegt, bei dem die Gemeinde die Stellung eines Unternehmers hatte.
2.	Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die beklagte Gemeinde zu den privilegierten Personen der §§ 636 ff RVO rechnet. Der Haftungsausschluß dieser Bestimmungen betrifft auch Ansprüche aus Amtspflichtverletzung (Seitz, Ersatzansprüche der SVT nach §§ 903 und 1542 RVO 2. Aufl. S. 244 Nr. 7; Gesamtkommentar RVO § 636 Anm. 9; Glaser in Soergel/
 
1
Siebert, BGB 10. Aufl. § 839 Rdnr. 165; vgl. ftlr §§ 898, 899 RVO a.F. RG2 167, 385, 390).
3* Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß MMPbei Erteilung des Auftrags zu den Kanalarbeiten und bei der Überwachung der Arbeiten in Ausführung der ihm als Bürgermeister obliegenden Aufgaben (§50 Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland/Pfalz i.d.F. vom 5* Oktober 1954 Teil A -G7B1 Rheinland-Pfalz 1954, 117) handelte, womit neben der Haftung des Bürgermeisters (§ 640 Abs. 1 RVO) auch eine Haftung der Beklagten begründet ist (§§ 640, 641 RVO), falls der Bürgermeister den Arbeitsunfall grob-fahrlässig verursachte.
4. Daß das Berufungsgericht die grobe Fahrlässigkeit bejaht, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Uber die Frage, ob eine Fahrlässigkeit im Einzelfall als grob anzusehen ist, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu befinden. Daher kann seine Entscheidung ln der Revisionsinstanz nur daraufhin geprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkanntist, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob wesentliche Umstände unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt sind. Ohne Erfolg veiv sucht die Revision darzutun, daß dem Berufungsgericht hier solche Rechtsfehler zur Last fallen.
a) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Gemeinde-Unfsilver s ich erungs verband bei Inanspruchnahme durch die Witwe SflHHi selbst sich auf den Standpunkt gestellt habe,
A
SflHH und THHBPhätten die Kanalbauarbeiten als selbständige Unternehmer durchgeführt. Auch das Sozialgericht habe diese Auffassung geteilt. Erst das Landessozialgericht sei zu einer anderen Würdigung gelangt.
Dann aber könne auch dem Bürgermeister nicht daraus der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden, daß auch er SHHB und THHBals selbständige Unternehmer angesehen und deshalb eine Aufsichtspflicht der Gemeinde verneint habe.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, der Bürgermeister sei entgegen seiner späteren Darstellung damals selbst davon ausgegangen, die Kanalisationsarbeiten würden von der Gemeinde "in eigener Regie" durchgeführt. Diese Feststellung beruht auf keinem Rechtsfehler. Es mag zwar sein, daß die wiederholten Kontrollen, die der Bürgermeister an der Baustelle durchführte, für sich allein nicht den Schluß zuließen, er habe die Beklagte als verantwortlichen Unternehmer der Kanalisationsarbeiten angesehen. Das Berufungsgericht hat jedoch seine Überzeugung, M^Bhabe bei den Kontrollgängen in Erfüllung der der beklagten Gemeinde obliegenden Aufsichtspflicht gehandelt, nicht nur auf die Ausübung der Kontrollen, sondern aufgrund weiterer Anhaltspunkte, insbesondere der eigenen Darstellung von Marx in der Unfallanzeige gewonnen. Hiergegen lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben.
Soweit die Revision die der genannten Unfallanzeige durch das Berufungsgericht zuteil gewordene Würdigung beanstandet, versucht sie in unzulässiger Weise, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene
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Beurteilung zu ersetzen. Rechtsfehler vermag eie nicht aufzudeoken.
b) Die Revision rügt ferner» die Auffassung des Berufungsgerichts» für den Bürgermeister HSP habe nach allen ihm bekannten IMptänden dringende Veranlassung bestanden» eine sachkundige Person oder Verwaltungsstelle einzuschalten» beruhe auf Nichtbeachtung wesentlicher Umstünde.
Auch das trifft nicht zu. Wie die an dem Kanalbau Beteiligten» insbesondere SflHHiund TVHHfc und andere Ortseinwohner die Standfestigkeit des Erd-reiohs im Grabenbereich elnschätzten» wäre für die Beurteilung des Verhaltens des Bürgermeisters nur dann von Bedeutung» wenn es sich dabei um das Urteil lvon Personen handelte» die über hinreichende einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügten. Oerade das aber hat das Berufungsgericht reohtsfehlerfrel verneint.
Damit erübrigte sich die Vernehmung der von der Beklagten zu ihrer Behauptung» das Erdreich im Grabungs-bereioh sei von allen Beteiligten als standfest angesehen worden» angebotenen Zeugen. Unerheblich ist auch» ob der Verunglückte und die übrigen an den Kanalisationsarbeiten Beteiligten als zuverlässige» mit Erdbauarbelten bestehe vertraute Kräfte bekannt waren. Selbst wenn das zutreffen sollte, durfte der Bürgermeister sich darauf nicht verlassen. Ihm war bekannt» daß keiner der Beteiligten eine Ausbildung im Tiefbau erfahren hatte und ihre einschlägigen Erfahrungen sich auf gelegentliche Aushilfsarbeiten beschränkten. Zur verantwortlichen Durchführung eines Kanalbaus der gegebenen Art reichte das angesichts der damit verbundenen großen Gefahr für Leben und Gesundheit der beteiligten Arbeiter nicht aus.
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III,
Nicht beigetreten «erden kann der Auffassung der Revision, einer Inanspruchnahme der Beklagten stehe die Vorschrift des § 859 Abs. 1 Satz 2 BCBB entgegen. Die im Urteil des Senats vom 19. Januar 1971 (VI ZR 251/69 * VersR 1971, 448) noch offenge-lessens Frage, ob den auf §§ 640, 641 RVO gestutzten Ansprüchen die Subsidiär!tltsklausel entgegengehalten «erden kann, «ar nunmehr zu entscheiden. Sie ist zu verneinen.
1. Es fehlt schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine immittelbare Anwendung des § 839 BCBB
1.	V. mit Art. 34 GG, da der Bürgermeister keine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt hat. Die Pflicht, die UW zu beachten - insoweit kommt ein VerstoB gegen § 86 in Betracht' - ist keine Amtspflicht, die ihm auch gegenüber der Berufs-genossenschaft oder der ihr gleichgestellten Verbände mit dem Zweck obliegt, diese vor geldliohen Aufwendungen zu schützen| vielmehr dienen die UW in erster Linie dem Sohutz der Arbeiter (vgl. BQH Urt. v. 7. Dezember 1967 - III ZR 178/65 - VersR 1968, 305 - LM BGB § 839 /Cb7 Nr. 9).
2.	Die Auffassung der Revision, daß die “die Beklagte im Falle einer Amtspflichtverletzung ihres Bürgermeisters schützende Subsidiaritätsklausel des § 839
Abs. 1 Satz 2 BGS auch im Verhältnis zu dem klagenden Sozialversicherungsträger (8VT) gelten müsse, ist nicht richtig.
a) Soweit es um die Haftung der beklagten Gemeinde geht, kann der Gedanke der Schutz funk 1±>n des
 
§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGS schon darum keine Anwendung finden, weil die Gemeinde auch dem verletzten SHB gegenüber - obwohl jüe Erweiterung der gemeindlichen Kanalisation als ein Akt der Daseinsvorsorge zur schlicht hoheitlichen Verwaltung gehört (BGS Urt.v.
 6.November 1964 - VI ZR 24/63 » VersR 1963, 6l| v. 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 « VersR 1967, 859 m.w. . Nachw.) - nicht nach § 839 BGS, Art. 34 GG, sondern wegen des privatreohtliohen Smrakters der sich aus dem Arbeitsvertragsverhältnis ergebenden Für Sorgepflicht nach Arbeitsvertragsrecht haften würde. Nur insoweit als auBenstehende Dritte durch Planung und Durchführung jener Kanalisation in ihren Rechten betroffen wurden, kann die Haftung der Gemeinde nach § 839 BGB (i.V. mit Art. 34 GG) in Betracht kommen.
b) Darüber hinaus ist es aber den nach §§ 636,
637 RVO privilegierten Personen, die ohne diese Haftungsfrei Stellung wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnten, ohnedies verwehrt, sich gegenüber dem Rückgriffsanspruch der §§ 640, 641 RVO auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berufen.
Bei dem Rückgriffsanspruch des SVT nach §§ 640,
641 RVO handelt es sich - anders als bei dem RegreB-anSpruch nach § 1542 RVO - nicht um einen übergeleiteten Schadensersatzanspruch des Verletzten oder seiner Hinterbliebenen, sondern um einen originären, selbständigen Anspruch eigener Art. Sr ist zwar prlvatreoht-licher Natur, aber kein Sohadensersatzanspruch des allgemeinen bürgerlichen Rechts. Das hat der Senat schon wiederholt, ~ zuletzt mit eingehender Begründung in seinem Urteil vom 30. November 1971 (BGHZ 57, 314, 316)
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ausgesprochen; Im einzelnen kann hier auf dieses Urteil verwiesen werden• Die dort näher dargelegte Ähnlichkeit des Rückgriffsansprüche mit dem einem Drittgeschädigten gewährten Schadensersatzanspruch geht nicht soweit, daß der aus § 640 oder § 641 RVO in Anspruch Genommene sich dann, wenn das haftungsbegründende Ereignis eine Amtspflichtverletzung dar stellt, aus der Erwägung, er dürfe bei einem Rückgriffsanspruch nach § 640 RVO nicht schlechter gestellt sein, als bei einer Inanspruchnahme nach § 839 BGS, auf die Subsidiaritfttsklausel dieser Vorschrift berufen könnte« Voraussetzungen und Umfang der Haftung sind in den beiden Bestimmungen unterschiedlich gestaltet: Die Haftung der nach §§ 636,
637 RVO privilegierten Personen gegenüber dem SVT ist beschränkt auf die vorsätzliche und grob-fahrlässige Verursachung des ArbeitsudKLls. Sind diese Voraussetzungen gegeben, haften sie dem SVT schlechthin für sämtliche Aufwendungen, die ihm infolge des Arbeitsunfalles entstehen. Weder kann der Schädiger dem SVT entgegenhalten, der Verunglückte habe den Unfall mitverschuldet, noch kann er einwenden, dieser habe, konkret gesehen, gar keinen Erwerbsschaden erlitten (vgl.
 BGHZ 37, 314, 317). Andererseits gewähren die §§ 636,
637 RVO dem Geschädigten keinen Schmerzensgeldanspruch, was das Bundesverfassungsgericht (Urt.v.7.November 1972 » NJV 1973, 302) für verfassungskonform erklärt hat. Demgegenüber wird nach § 839 BGS schon für jede Fahrlässigkeit gehaftet. Auch hat der Beamte bei einer Amtspflichtverletzung für .lede Benachteiligung des Vermögensstandes des Geschädigten einzustehen. Andererseits entfällt seine Ersatzpflicht, soweit der Geschädigte anderweitig Ersatz erlangen kann oder wenn
15 -
er es unterläßt, den Sohaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB).
Es geht nicht an, auf den in den §§ 640,
641 RVO besonders ausgestalteten Rückgriffsanspruch einzelne Elemente einer anderen Schadensregelung, die ebenfalls vom Gesetzgeber besonders ausgestaltet ist, zu übernehmen. Gerade die Verweisung auf eine "anderweitige Brsatzmögliohkeit" würde den Sanktions-und Erziehung8zweck der Rückerstattungspflicht der §§ 640, 641 RVO - mag diese auch nicht im Vordergrund stehen - in Frage stellen. Hinzu kommt, daß die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB vor allem von der Erwägung ausgeht, der Beamte, der ständig genötigt sei, im allgemeinen Interesse zu handeln, könne durch eine zu weitgehende Verschuldenshaftung in seiner Sntschlußfreiheit und l&itschlußfreudigkeit gehemmt sein. Dieser Gesichtspunkt kommt für den Rückgriffsanspruch der §§ 640, 641 RVO schon darum nicht zu dem Tragen, weil diese Bestimmungen überhaupt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Platz greifen, unter diesen Voraussetzungen aber der Beamte auch im Rahmen des § 839 BGB im Innenverhältnis zu seinem Dienstherrn ohnedies haftet (vgl. § 78 Abs. 2 BBG, § 46 BRRG und die entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze). Auch der Gesichtspunkt der Billigkeit - der für die Einfügung der Subsidiaritätsklausel mitbestimmend gewesen sein mag - findet in § 640 Abs. 2 RVO seinen selbständigen Niederschlag. Der SVT ist danach verpflichtet, wenn billiges Ermessen das gebietet, auf die Durchsetzung des Rückgriffsanspruchs zu verzichten (BGHZ 57#
 96, 99).
.ä
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Alle diese Erwägungen verbieten eine entsprechende Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB auf Rückgriffsansprüche der §§ 640, 641 RYO.
IY.
Festzuhalten ist auch an der schon vom Reichsgericht begründeten, vom Bundesgerichtshof übernommenen ständigen Rechtsprechung, daß dem auf §§ 640, 641 RYO (■ § 903 RYO a.F.) gestützten Rückgriffsanspruch des SYT nicht entgegengehalten werden kann, der Verunglückte sei mitschuldig an dem Arbeitsunfall (vgl. RGZ 96, 135| 144, 31f 36j zuletzt wieder BGHZ 57, 314, 317, 319).
Einer unmittelbaren Anwendung des § 254 BGB steht entgegen, daß - wie oben schon erwähnt - das Rückgriffsrecht nach § 640 RVO anders als der auf § 1542 RYO beruhende Regreßanspruch kein von dem Geschädigten abgeleitetes Recht ist, sondern ein durch die Reiehsversicherungs-ordnung originär geschaffener Ersatzanspruch. Eine entsprechende Anwendung verbietet sich nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Reichsversicherungsordnung erlaubt es auch dem SYT nicht, dem verunglückten Arbeiter bei Festsetzung seiner Renten usw. sein Mitverschulden entgegenzuhalten. Die Stellungnahme der Rechtsprechung zu der hier streitigen Frage war schon vor Inkrafttreten der Neufassung der Reichsversicherungsordnung aufgrund des Uhf all Versicherungsneuregelungsgesetzes vom 30.
April 1963 (BGBl I 241) allgemein bekannt. Sie war auch nicht unangefochten geblieben (vgl. Sieg Betr.1960,
 1327, 1329). Wenn der Gesetzgeber gleichwohl keinen Anlaß gesehen hat, die Bestimmungen über den Rückgriff des SYT gegen die nach §§ 636, 637 privilegierten Personen zu ändern, muß davon ausgegangen werden, daß er
 die seitherige Rechtsprechung billigte. Der Rückgriff gegen den Schuldigen bezweckt in erster Linie, dem SVT einen finanziellen Ausgleich für seine ihm infolge des Unfalls erwachsenen Lasten zu verschaffen (BGHZ 57, 314, 322). Soll dieses Ziel erreicht werden, muß der Schädiger den SVT von den ihm obliegenden Leistungen voll freistellen. Deren Höhe aber wird von einem etwaigen Mitverschulden des Verunglückten nicht berührt. Für den Rückgriffsanspruch nach §§ 640, 641 RVO kann nichts anderes gelten.
J
 
Die von der Revision angezogenen Bntscheidungen von 3. Februar 1970 - VI 2R 177/68 « VersR 1970, 344 und vom 29. März I960 - YI ZR 84/59 - YersR I960, 614 betreffen nicht die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Verunglückten, sondern die möglicherweise anders zu beurteilende Frage, ob die regreBnehmende Berufsgenossenschaft sich ein eigenes Mitverschulden entgegenhalten lassen muSr^
Nüßgens
 Dr. Weber
 Scheffen
Dr.Kulimann
 Sonnabend