BGB §§ 844 Abs. 2, 249 Ha Der Unterhaltsschaden des Witwers wegen Entziehung der Haushaltsführung beinißt sich, wenn daneben gleichartige Ansprüche unterhaltsberechtigter Kinder bestehen, nur nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau gesetzlich geschuldeten Haushaltführung. Der Kläger hat zunächst Zahlung einer monatlichen Rente von 350 DM verlangt und vorgetragen: Seine Ehefrau habe bis zu ihrem Tode den Haushalt der Familie in einem Einfamilienhaus geführt. Der Kläger ist der Ansicht, die Höhe des Schadensersatzes beziffere sich nach dem Betrag, den or infolge des Todes seiner Ehefrau für die Einstellung einer Ersatzkraft aufwenden müsse. Unter Zugrundelegung der Tariflöhne für Wirtschafterinnen nebst Sozialabgaben, ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für Kost und Logis, falle mindestens ein Betrag von monatlich 700 DM an, wovon er nach dem Grundurteil die Hälfte beanspruchen könne. Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Klageabweisung damit, unter Berücksichtigung der Halbtagstätigkeit der Ehefrau des Klägers und der den Kindern zustehenden Unterhaltsanteile verbleibe dem Kläger ein geringerer Betrag an dem von seiner Ehefrau geschuldeten Unterhalt als er durch Wegfall eigener früherer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner verstorbenen Ehefrau erspare. März 1971 eine monatliche Rente von 300 DM und für die Zeit vom 1. März 1971 eine monatliche Rente von 300 DM und für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers eine monatliche Rente von 300 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 2. Das Berufungsgericht schätzt den dem Kläger durch den Ausfall der Haushaltsführung nach §§ 844 Abs. 2, 1356 Abs.1, 1360 Satz 2 BGB zustehenden Rentenanspruch an Hand der Aufwendungen einer gleichwertigen Ersatzkraft. Als Ersatzkraft zieht es wegen der für diesen Haushalt erforderlichen selbständigen Leitung eine Wirtschafterin in Betracht und schätzt deren durchschnittlichen Monatslohn einschließlich des Weih-nachts- und Urlaubsgeldes für die Zeit von 1965 bis einschließlich 1970 auf rd. 1. Zu Recht bemißt das Berufungsgericht den Rentenanspruch, der dem Kläger wegen Tötung seiner Ehefrau zusteht, nicht nach § 845 BGB, sondern wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt nach § 844 Abs. 2 BGB. Die Ehefrau schuldet dem Mann aufgrund der Ehe nicht mehr Dienste, sondern nach § 1360 BGB einen Beitrag zu dem Unterhalt der Familie, den sie regelmäßig durch Führung des Haushalts erfüllt (BGHZ 51, 109, 110). 3. Zu Unrecht meint die Revision ferner, das Berufungsgericht sei bei der Berechnung der Schadensersatz rente wegen entgangener Haushaltführung von einer Gesamtgläubigerschaft zwischen dem Kläger und seinen Kindern ausgegangen. Erfüllt eine Ehefrau und Mutter mit der Führung des Haushalts die ihr obliegende Pflicht, durch Arbeit zu dem Familienunterhalt beizutragen, so kommen ihre Arbeitsleistungen zu dem Teil den Kindern, zu dem Teil dem Ehemann als gesetzlich geschuldeter Unterhalt zugute. Die Mutter schuldet die Haushaltführung nicht in der Weise, daß sie sie nur einmal - entweder dem Witwer oder den Kindern - zu erbringen verpflichtet wäre; vielmehr steht jedem Berechtigten ein eigener Anspruch zu, der nach Höhe und Dauer sein eigenes rechtliches Schicksal hat (BGH Urt. v. Die Revision führt jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Berufungsgericht bei der Schätzung der Höhe der Rente dieser Begrenzung des Schadensersatzanspruchs auf den Bedarf des Klägers nicht in allem Rechnung getragen hat. a) Fehlerfrei legt das Berufungsgericht der Bemessung des Wertes der entgangenen Unterhaltsleistungen diejenigen Aufwendungen zugrunde, die bei Einstellung einer der geschuldeten Haushaltführung der Ehefrau gewachsenen Ersatzkraft anfallen würden und b) Auch hält das Berufungsgericht sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens, wenn es bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung eine geprüfte Wirtschafterin als für die Führung dieses Haushalts vergleichbare Ersatzkraft in Betracht zieht. Wenn ein Witwer auch nur Ersatz für den in seiner Person entstandenen Anspruch auf Haus-haltführung begehren kann, so ist dieser Anspruch doch nicht losgelöst von dem Lebenszuschnitt und Art und Umfang seiner familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen zu bewerten. Juli 1971 aaO zugrundeliegenden Sachverhalt (kinderloser Zwei-Personen-Haushalt eines Angestellten in bescheidenen Verhältnissen) - darin, daß die Ehefrau des Klägers eine Familie mit noch drei minderjährigen Kindern in einem Ein-Familien-Haus versorgte und bis zu dem 31. aa) Da der Kläger nur Ersatz für den Verlust der ihm geschuldeten Haushaltführung geltend macht und auch nur geltend machen kann, muß der für die Einstellung einer Wirtschafterin zu erbringende Gesamtaufwand im Verhältnis der Unterhaltsansprüche des Klägers zu denjenigen seiner drei minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder aufgeteilt werden. Könnte jeder der vier Unterhaltsberechtigten so gestellt werden, als ob die getötete Ehefrau und Mutter den Haushalt nur für ihn geführt hätte, so würde dies eine zu dem Nachteil des Schädigers gehende, nicht gerechtfertigte Addition der für die Einstellung einer Ersatzkraft aufzubringenden Kosten bedeuten. Wenn sich aber, wie hier, die Heranziehung einer ganztägigen Ersatzkraft darauf gründet, daß außer dem Witwer mehrere minderjährige Kinder zu versorgen sind, so müssen die dabei anfallenden Aufwendungen anteilig auf den Schadensersatzanspruch des Witwers (Klägers) und denjenigen der Kinder aufgeteilt werden. April 1971, in dem - da alle Kinder das Haus verlassen haben werden - nur noch ein Unterhaltsanspruch des Klägers besteht, weiterhin die für die Einstellung einer Ersatzkraft aufzubringenden Kosten zugrunde. Aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß ein solcher Anspruch auf Einstellung einer ganztägigen Ersatzkraft gerechtfertigt ist. 5. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte bei der Schätzung der für eine geprüfte Wirtschafterin zu erbringenden Aufwendungen von dem Bruttolohn einen Abzug für Kost und Logis machen müssen. Dies wird durch einen Vergleich mit dem nach Auskunft des Arbeitsamtes Bremen (Bl. 320 GA) für eine gute Haushälterin oder Hausgehilfin im Jahre 1965 zu zahlenden Nettolohn von monatlich 300 bis 400 DM (ohne Kost und Logis) bestätigt. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 56, 389), wonach die Ersparnis dafür, daß die dem Ehemann gegenüber seiner Frau obliegende Unterhaltsverpflichtung durch den Tod der Ehefrau wegfällt, im Wege der Vorteilsanrechnung auszugleichen ist. 8. März 1966 - VI ZR 231/64 - VersR 1966, 487) kommt bei der hier gegebenen Sachlage nicht in Betracht, da nur die für den Kläger selbst geschuldete Haushaltsführung bewertet wurde.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 844 Abs. 2, 249 Ha Der Unterhaltsschaden des Witwers wegen Entziehung der Haushaltsführung beinißt sich, wenn daneben gleichartige Ansprüche unterhaltsberechtigter Kinder bestehen, nur nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau gesetzlich geschuldeten Haushaltführung. BGH, Urt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR l60/70 URTEIL Verkündet am 14, März 1972 Kriegl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landwirts Carl Georg Gern. Krs. Cl Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof Dr. gegen den Handelsvertreter Wolfram Straße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weher, Dunz und Scheffen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Juli 1970 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 2. Januar 1913 geborene Ehefrau des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall vom 2. April 1965 tödlich verletzt. Der am 9. Juli 1911 geborene Kläger nimmt den Beklagten dieserhalb auf Schadensersatz in Anspruch. Die Haftung des Beklagten aus Betriebsgefahr und Verschulden ist dem Grunde nach zur Hälfte rechtskräftig festgestellt. Der Streit der Parteien betrifft die Höhe der Schadensersatzrente, die der Beklagte dem Kläger für den Verlust des in der Führung des Haushalts bestehenden Unterhaltsbeitrags der getöteten Ehefrau zu zahlen hat. Der Kläger hat zunächst Zahlung einer monatlichen Rente von 350 DM verlangt und vorgetragen: Seine Ehefrau habe bis zu ihrem Tode den Haushalt der Familie in einem Einfamilienhaus geführt. Zudem habe sie während einer vorübergehend für die Abzahlung eines Wohnwagens aufgenommenen Halbtagsbeschäftigung monatlich 463,83 DM verdient. Von den gemeinschaftlichen fünf Kindern im Alter von damals 26, 25, 19, 15 und 14 Jahren seien im Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau die drei jüngsten noch für mehrere Jahre voll unterhaltsberechtigt gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, die Höhe des Schadensersatzes beziffere sich nach dem Betrag, den or infolge des Todes seiner Ehefrau für die Einstellung einer Ersatzkraft aufwenden müsse. Unter Zugrundelegung der Tariflöhne für Wirtschafterinnen nebst Sozialabgaben, ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für Kost und Logis, falle mindestens ein Betrag von monatlich 700 DM an, wovon er nach dem Grundurteil die Hälfte beanspruchen könne. Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Klageabweisung damit, unter Berücksichtigung der Halbtagstätigkeit der Ehefrau des Klägers und der den Kindern zustehenden Unterhaltsanteile verbleibe dem Kläger ein geringerer Betrag an dem von seiner Ehefrau geschuldeten Unterhalt als er durch Wegfall eigener früherer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner verstorbenen Ehefrau erspare. Das Landgericht hat dem Kläger gemäß § 845 BGB für die Zeit vom 2. April 1965 bis 31. März 1971 eine monatliche Rente von 300 DM und für die Zeit vom 1. April 1971 bis zu seinem Ableben eine solche von 200 DM zuerkannt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger für die Zeit vom 2. April 1965 bis 31. März 1971 eine monatliche Rente von 300 DM und für die Zeit vom 1. April 1971 bis zu seinem Ableben eine solche von 350 DM - beide Ansprüche nebst 4 % Zinsen - begehrt. Er hat sich auf das im Auftrag des Bundesministe® für Familie und Jugend am 18. Dezember 1965 von Bundesrichter a.D. Dr. erstellte Gutachten berufen, wonach sich der Wert der Arbeitsleistung einer Hausfrau und Mutter in einem Vier-Personen-Haushalt auf monatlich 957 DM belaufe. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Steigerung der Lebenshaltungskosten und Löhne erhöhe sich dieser Betrag auf monatlich 1.200 bis 1.300 DM. Daraus errechne sich der Wert der Tätigkeit der Ehefrau in einem Zwei-Personen-Haushalt auf mindestens 900 DM. Unter Abzug ersparter Aufwendungen in Höhe von etwa 200 DM sei somit ab 1. April 1971 nach dem Ausscheiden der versorgungsberechtigten Kinder für ihn allein die Hälfte von 700 DM = 350 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers eine monatliche Rente von 300 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 2. April 1965 bis 31. Oktober 1992, längstens bis zu seinem Tode, zuerkannt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht schätzt den dem Kläger durch den Ausfall der Haushaltsführung nach §§ 844 Abs. 2, 1356 Abs. 1, 1360 Satz 2 BGB zustehenden Rentenanspruch an Hand der Aufwendungen einer gleichwertigen Ersatzkraft. Als Ersatzkraft zieht es wegen der für diesen Haushalt erforderlichen selbständigen Leitung eine Wirtschafterin in Betracht und schätzt deren durchschnittlichen Monatslohn einschließlich des Weih-nachts- und Urlaubsgeldes für die Zeit von 1965 bis einschließlich 1970 auf rd. 700 DM brutto. Hiervon bringt es 100 DM für die durch den Tod seiner Ehefrau ersparten Unterhaltsleistungen in Abzug. Von dem danach verbleibenden Einsatzbetrag von 600 DM erkennt es wegen des dem Kläger anzurechnenden hälftigen Mitverschuldens 300 DM monatlich zu. Bezüglich einer durch die künftige Lohnund Preisentwicklung möglicherweise bedingten Mehrforderung verweist es den Kläger auf den Weg der Abänderungsklage (§ 323 ZPO). Das Ende der Rentenzahlung schätzt es auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Lebenserwartung der Ehefrau des Klägers. II. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg. 1. Zu Recht bemißt das Berufungsgericht den Rentenanspruch, der dem Kläger wegen Tötung seiner Ehefrau zusteht, nicht nach § 845 BGB, sondern wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt nach § 844 Abs. 2 BGB. Die Ehefrau schuldet dem Mann aufgrund der Ehe nicht mehr Dienste, sondern nach § 1360 BGB einen Beitrag zu dem Unterhalt der Familie, den sie regelmäßig durch Führung des Haushalts erfüllt (BGHZ 51, 109, 110). 2. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der hier gegebenen Sachlage der nur I I \ vorübergehenden Halbtagsbeschäftigung der Ehefrau keine sich auf den Umfang der geschuldeten Haushaltführung auswirkende Bedeutung beimißt. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers hatte seine Ehefrau diese Tätigkeit nur vorübergehend aufgenommen, um die Anschaffung eines Wohnwagens zu finanzieren. Nach seiner Darstellung war die Haushaltführung hierdurch nicht beeinträchtigt worden. Der Kläger macht für diesen zweckgebundenen und zeitlich begrenzten Barbeitrag der Ehefrau zu dem Familienunterhalt auch keinen Schadensersatzanspruch geltend. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rüge. 3. Zu Unrecht meint die Revision ferner, das Berufungsgericht sei bei der Berechnung der Schadensersatz rente wegen entgangener Haushaltführung von einer Gesamtgläubigerschaft zwischen dem Kläger und seinen Kindern ausgegangen. Das Berufungsurteil stellt im Gegenteil fest, der Kläger habe ausdrücklich nur den ihm selbst und nicht zugleich einen gegebenenfalls seinen Kindern zustehenden Anspruch geltend gemacht. Demgemäß bemißt es die Schadensersatzrente des Klägers nur danach, was ihm an gesetzlich geschuldeter Unterhaltsleistung entgangen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats. Erfüllt eine Ehefrau und Mutter mit der Führung des Haushalts die ihr obliegende Pflicht, durch Arbeit zu dem Familienunterhalt beizutragen, so kommen ihre Arbeitsleistungen zu dem Teil den Kindern, zu dem Teil dem Ehemann als gesetzlich geschuldeter Unterhalt zugute. Wird die Ehefrau und Mutter getötet, so erwachsen sowohl dem Ehemann als auch den Kindern gegen den haftpflichtigen Schädiger Schadensersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 i.Verb. mit §§ 1360, 1606 Abs. 3 BGB. Dabei handelt es sich, anders als bei einer Anspruchskonkurrenz aus §§ 844 Abs. 2 mit 845 BGB (wie sie noch im Senatsurteil vom 18. Mai 1965 - VI ZR 1/64 - VersR 1965, 787 vertreten worden ist), nicht um eine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB (vgl. BGHZ 50, 304, 306; 51, 109, 111; Wussow NJW 1970, 1393, 1397). Die Mutter schuldet die Haushaltführung nicht in der Weise, daß sie sie nur einmal - entweder dem Witwer oder den Kindern - zu erbringen verpflichtet wäre; vielmehr steht jedem Berechtigten ein eigener Anspruch zu, der nach Höhe und Dauer sein eigenes rechtliches Schicksal hat (BGH Urt. v. 23« November 1971 - VI ZR 241/69 -VersR 1972, 176; v. 26. März 1953 - VI ZR 109/52 - VersR 1953, 210 = NJW 1953, 939). Dem Kläger steht somit nur der Rentenbetrag zu, der ihn in die Lage versetzt, sich in der im Leben üblichen Weise der ihm entzogenen Haushaltsführung gleichwertige Dienste zu verschaffen (Senatsurteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 - VersR 1971, 1065 = NJW 1971, 2066). 4. Die Revision führt jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Berufungsgericht bei der Schätzung der Höhe der Rente dieser Begrenzung des Schadensersatzanspruchs auf den Bedarf des Klägers nicht in allem Rechnung getragen hat. a) Fehlerfrei legt das Berufungsgericht der Bemessung des Wertes der entgangenen Unterhaltsleistungen diejenigen Aufwendungen zugrunde, die bei Einstellung einer der geschuldeten Haushaltführung der Ehefrau gewachsenen Ersatzkraft anfallen würden und - 8 ~ zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Geschädigte sich ohne eine solche Ersatzkraft behilft (BGHZ 50, 304, 305; Senatsurt. v. 13. Juli 1971 aaO). b) Auch hält das Berufungsgericht sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens, wenn es bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung eine geprüfte Wirtschafterin als für die Führung dieses Haushalts vergleichbare Ersatzkraft in Betracht zieht. Es ist nicht ersichtlich, daß es dabei grundsätzlich zu beachtende Bewertungsfaktoren verkannt hat. Wenn ein Witwer auch nur Ersatz für den in seiner Person entstandenen Anspruch auf Haus-haltführung begehren kann, so ist dieser Anspruch doch nicht losgelöst von dem Lebenszuschnitt und Art und Umfang seiner familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen zu bewerten. Die Besonderheit dieses Falles liegt - abweichend von dem der Entscheidung des Senates vom 13. Juli 1971 aaO zugrundeliegenden Sachverhalt (kinderloser Zwei-Personen-Haushalt eines Angestellten in bescheidenen Verhältnissen) - darin, daß die Ehefrau des Klägers eine Familie mit noch drei minderjährigen Kindern in einem Ein-Familien-Haus versorgte und bis zu dem 31. März 1971 zu versorgen gehabt hätte. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, diesen Lebensstil nach dem Tode seiner Ehefrau fortzuführen. Dies erfordert eine Ersatzkraft, die über eine gewisse Selbständigkeit, Ausbildung und Erfahrung verfügt. c) Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die für eine solche geprüfte Wirtschafterin aufzuwendenden Mittel in voller Höhe in Ansatz bringt, auch wenn es hierbei nur die für die Führung eines Einpersonenhaushalts erforderliche Tätigkeit zugrundelegt. aa) Da der Kläger nur Ersatz für den Verlust der ihm geschuldeten Haushaltführung geltend macht und auch nur geltend machen kann, muß der für die Einstellung einer Wirtschafterin zu erbringende Gesamtaufwand im Verhältnis der Unterhaltsansprüche des Klägers zu denjenigen seiner drei minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder aufgeteilt werden. Der Kläger kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob die getötete Ehefrau nur ihm die Haushaltführung geschuldet hätte. Denn die minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder könnten gleichfalls für den Verlust der ihnen geschuldeten Haushaltführung Schadensersatzansprüche geltend machen. Könnte jeder der vier Unterhaltsberechtigten so gestellt werden, als ob die getötete Ehefrau und Mutter den Haushalt nur für ihn geführt hätte, so würde dies eine zu dem Nachteil des Schädigers gehende, nicht gerechtfertigte Addition der für die Einstellung einer Ersatzkraft aufzubringenden Kosten bedeuten. Zwar ist nicht zu verkennen, daß sich die Höhe des Lohnes einer Wirtschafterin nicht unbedingt nach der Zahl der zu versorgenden Personen bestimmt. Wenn sich aber, wie hier, die Heranziehung einer ganztägigen Ersatzkraft darauf gründet, daß außer dem Witwer mehrere minderjährige Kinder zu versorgen sind, so müssen die dabei anfallenden Aufwendungen anteilig auf den Schadensersatzanspruch des Witwers (Klägers) und denjenigen der Kinder aufgeteilt werden. Dies gilt für den Zeitraum vom 2. April 1965 bis 31. März 1971, in dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch wenigstens ein minderjähriges Kind zu versorgen war. 10 bb) Zu Unrecht legt das Berufungsgericht seiner Schadensersatzberechnung für den Zeitraum ab 1. April 1971, in dem - da alle Kinder das Haus verlassen haben werden - nur noch ein Unterhaltsanspruch des Klägers besteht, weiterhin die für die Einstellung einer Ersatzkraft aufzubringenden Kosten zugrunde. Aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß ein solcher Anspruch auf Einstellung einer ganztägigen Ersatzkraft gerechtfertigt ist. Vielmehr wird zu erwägen sein, ob für die Versorgung eines allein stehenden Witwers nicht üblicherweise eine nach Stunden zu bezahlende Haushaltshilfe die dem Kläger gesetzlich geschuldete Haushaltführung erbringen kann (Senatsurteil vom 13. Juli 1971 aaO). Andererseits wird in diesem Zusammenhang zu erwägen sein, ob sich der Umfang der dem Kläger gesetzlich geschuldeten Haushaitführung durch den Wegfall der durch Führung des Haushalts zu erfüllenden Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber den Kindern erhöht. Wegen dieser Rechtsfehler war das Berufungsurteil aufzuheben und, da weitere Feststellungen erforderlich sind, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 5. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte bei der Schätzung der für eine geprüfte Wirtschafterin zu erbringenden Aufwendungen von dem Bruttolohn einen Abzug für Kost und Logis machen müssen. Dem ist nicht beizupflichten. Nach § 1 der Lohntarifverträge für Hausgehilfinnen zwischen dem Landesverband Bremen im Deutschen Hausfrauenbund und der Landesleitung Niedersachsen-Bremen der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gast-stätten gelten die für die Jahre 1965 bis 1969 11 vorgelegten Tarifverträge für alle hauswirtschaftlichen Arbeitnehmer in Privathaushaltungen ohne Rücksicht darauf, ob sie im Haushalt wohnen oder nicht. Nach § 5 dieser Verträge besteht ein Bezugsrecht auf Kost und Wohnung, deren Höhe für die einzelnen Jahre aufgrund der Verordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Bremen zwischen 159 und 183 DM monatlich festgesetzt ist. Aus einer Gegenüberstellung von § 1 und § 5 ergibt sich, daß der Arbeitgeber Verpflegung und Wohnung zusätzlich zu den angeführten Bruttolöhnen zu leisten hat. Dies wird durch einen Vergleich mit dem nach Auskunft des Arbeitsamtes Bremen (Bl. 320 GA) für eine gute Haushälterin oder Hausgehilfin im Jahre 1965 zu zahlenden Nettolohn von monatlich 300 bis 400 DM (ohne Kost und Logis) bestätigt. Denn nach dem vorerwähnten Tarifvertrag für 1965 beträgt der Bruttolohn für eine Hausgehilfin zwischen 398 und 440 DM. 6. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Betrag für ersparte Aufwendungen in Abzug gebracht. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 56, 389), wonach die Ersparnis dafür, daß die dem Ehemann gegenüber seiner Frau obliegende Unterhaltsverpflichtung durch den Tod der Ehefrau wegfällt, im Wege der Vorteilsanrechnung auszugleichen ist. Dabei stellt das Berufungsgericht die für die Ehefrau und für eine Haushälterin bezüglich Verpflegung und Wohnung zu leistenden Aufwendungen als gleichwertig gegenüber.Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Hilfskraft eine weitergehende Belastung als bei der Ehefrau für zusätzliche Zuwendungen oder Geschenke bejaht, ist nicht richtig. 12 Vielmehr hat das Berufungsgericht nur den Gesichtspunkt berücksichtigt, daß auch bei einer Haushälterin über den Monatslohn hinaus zusätzliche Zuwendungen anfallen. Es schätzt den für die Ehefrau zu erbringenden Mehrbetrag auf 100 DM. Dies hält sich noch im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. 7. Eine an sich zulässige Anrechnung der Waisenrenten auf den nach § 844 Abs. 2 BGB begründeten Schadensersatzanspruch (BGH Urt. v. 8. März 1966 - VI ZR 231/64 - VersR 1966, 487) kommt bei der hier gegebenen Sachlage nicht in Betracht, da nur die für den Kläger selbst geschuldete Haushaltsführung bewertet wurde. III. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird folgendes zu beachten sein: 1. Spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger in den Ruhestand tritt, wird eine Pflicht seinerseits zur Mithilfe im Haushalt bestehen. Dies folgt aus der in § 1360 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Anschauung, daß beide Ehegatten nach ihren Kräften zu dem Unterhalt der Familie beizutragen haben, aber auch aus der in § 1353 BGB ausgesprochenen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (BGH Urt. vom 10. November 1959 - VI ZR 201/58 - LM BGB § 845 Nr. 10; v. 13. Juli 1971 aaO; v. 13. Juli 1971 - VI ZR 245/69 - VersR 1971, 1043 m.w.Nachw.). 2. Das Berufungsgericht spricht dem Kläger die Rente bis längstens 1992, also einem Zeitpunkt zu, in dem er das 81. Lebenswahr und seine Ehefrau das 79. Lebensjahr vollendet haben würden. Es wird zu prü fen sein, ob in einem so hohen Alter die Leistungsfähigkeit der Frau einer gewissen Beschränkung unterliegt. Pehle Dr. Bode Dr. Weber Dunz Scheffen