Beratungspflicht' des Rechtsanwalts (liier: BeleM-ungapflicht eines iacbammlts für Steuer- ■ recht über die Vermögensabgabe nach, dem Mstenaus-gleicbsgesetg;). p: ten fernmündlich mit, er habe seine Beteiligungen verkauft» laut Aktenvermerk der Sekretärin des Beklagten vom Io Dezember I960 gab der Kläger die Einzelheiten der Vereinbarung bekannt, damit der Beklagte, wie abgespro- , chen, die Verträge für ihn zur Beurkundung durch den Notar vorbereite. seine beiden Anteile mit Urkunden Nr. 7204 und 7205 des Notars; Br. B an die übrigen drei Gesellschafter zu dem Breise von je 200.000 DM. Er hat vor getragen, der Beklagte habe von ihm den ■■■■; Auftrag:erhalten, ihn bei dem Verkauf seiner Anteile:zu beraten. Beratungsauftrag des Beklagten'; dieser hake nämlich für ' "Vertragsberatüng” zwei 10/10 Gebühren: nach dem 'Gegen-, siandswert .von 400.000,- DM in Rechnung gestellt» her , Beklagte sei - vor allem als Raebanwalt für Steuerrecht • Seine Aufgabe , habe lediglich darin bestanden', die fest ausgehandelten und vereinbarten Bedingungen in eine entsprechende Form zu bringen, has ihm unterbreitete fertige Verband lungs-»'\ ergebnis habe er nicht mehr beeinflussen können, her Klfe ger habevon;'ihm auch nur wissen: i/ollen, wie :er: dieses . 1, Der Kläger i3t verpflichtet, die auf seinem ehemaligen Anteil an der Kommanditgesellschaft ruhende Vermögensabgabe weiter' zu bezahlen, weil es sich um eine persönliche Schuld handelt, die beim Verkauf des Anteils von den Erwerbern nicht übernommen worden ist. bestand, gegen den kein Berichtigungsantrag gestellt iä;t;?A'■ hat das Berufungsgericht als unstreitig festgestellt, daß der Kläger erst nach Abschluß des Veräußerungsvertrages erfahren5hat, daß die auf dem KG-Anteil ruhende persönliche Vermögensabgäbeschuld mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht auf die Käufer übergegangen war. Die Feststellung, die Dastenausgleichsabgabe Wäre von den Erwerbern übernommen worden, wenn der "Kläger :dies bef Abschluß des Kaufvertrages verlangt hätte., ifageru: Zu ■■.Unrecht beanstandet die Revision, däsiBerUV: fungsgericht habe den zu der Parsteilung des Beklagten neben. Per Schaden ist nach den Feststellungen darauf zurückzuführen, daß der Beklagte den Kläger über die rechtliche Gestaltung der Abgaheschuld nicht belehrt bat« Nach, fester Rechtsprechung ist der Rechtst ' anwalt, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, daß er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers ver- pflichtet »Es ist Sache des Anwalts, dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind« Er hat Nachteile für den Auftraggeber zu verbindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Danach, war er beauftragt, das'ihm vom Kläger mit#/// geteilte fertige Verbandlungsergebnis zur Vorbereitung der hotariollen Beurkundung in/eine/entsprechende -'.Form/ /-hu bringen p/er sollte das vom ■Kläger: als sehr günstig 'Ungesehene ; Verbandlungsergobnis ’> zementieren"«, Hierzu /t/: /gehörte aber die Prüfung, ob der Kläger keinen wichtigen -Gesichtspunkt, sei es aus Recb.tsunkenntnis oder Versehen, außer Betracht gelassen, hatte, der das;ausgehandelte Ergebnis wesentlich zu seinen Ungunsten beeinflusseh konnte. Der Beklagte mußte daher - zu demal als Bachanwalt für Steuerrecht - die Frage der lastenausgleicbsabgabe prüfen, mit dem Kläger erörtern und ihn darauf binweisen, daß er trotz Veräußerung des Gesellschaftsanteils mit der Äbgabeochuld belastet bleibe, falls diese von den Käufern nicht ausdrücklich, übernommen werde. Der Kläger, der den Beklagten als Anwalt seines Vertrauens zu Rate zog, durfte erwarten, daß der Beklagte gerade solche Rechtsfragen, die er nicht zu überschauen vermochte, mit ihm besprach, und ihn auf die Maßnahmen hinwies, die zur Erreichung des erstrebten Zieles geeignet und erforderlich. Der Beklagte durfte nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß dem Kläger die hier in Betracht Rom- - Zu .Unrecht macht die' Revision: geltendk'def Klagte sei nicht verpflichtetgewesen, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen« Um diese Srage handelte es sich, nicht5 sondern darum, ob der - vom Kläger als angemessen, sogar als günstig erachtete - Kaufpreis in sein Vermögen gelangte und dort verblieb, ohne aus Gründen, die der Kläger übersehen hatte oder;aus Rechtsunkenntnis dicht überschauen konnte, eine wesentliche Schmälerung zu erfahren« Gerade die Zementierung des Vorhandlungs-ergebnisses, die nach, dem Vorbringen des Beklagten Gegenstand des ihm erteilten Auftrages war, erforderte eine solche Prüfung und Beratung« : 5« Der Beklagte kann sich., wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auch nicht darauf berufen;,: ihm sei ein fertigesp bereits rechtsverbindliches Ver-handlungsergebnis vorgelegt worden, so daß eine Abänderung nicht mehr möglich gewesen sei. Entgegen der Meinung der .Revision wird die Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts nicht dadurch in Frage gestellt, daß später bei der notariellen Beurkundung für jeden Anteil eine besondere Urkunde gefertigt wurde. Nach der Rechtsprechung können sogar'formell selbständige und inhaltlich verschiedene Verträge, z, B, ein Ratenzahlungskauf und ein Darlehensvertrag mit einer dritten Person, zu einem einheitlichen Geschäft im Sinne des § 139 BGB zusammengeschlossen werden (vgl, BGH Urteil vom 8, Februar 1956 - IV ZR 282/53 -MDR 56, 660; BGHZ 22, 90; Erman, BGB 4> Aufl. Nach, der nicht angegriffenen tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, daß im vorliegenden Falle ein Anteil ohne den anderen veräußert worden wäre. Nach § 139 BGB lag daher, als der ICläger den Beklagten um seinen Rat; anging, noch kein rechtswirksamer Veräußerungsvertrag vor, so daß der Möglichkeit einer Abänderung des Verhandlungsergehnisses rechtliche Gesichtspunkte nicht entgegenstanden. Aus dem ihm vom Kläger mitgeteilten Verbandlungsergebnis konnte er ersehen, daß über die Übernahme der Abgabeschuld keine Bestimmung getroffen war. Ihm mußte sich daher der Gedanke auf drängen,,; daß dies aus .Unkenntnis'' des Klägers über die.:, Der Beklagte kann sich nicht mit'der Behauptung entlasten, der Kläger habe sich ständig; von einem Steuerhelfer beraten lassen; er sei davon ausgegangen, daß dies auch hier geschehen sei. Es wäre s für ihn ein Leichtes gewesen, durch Befragung des Klägers klarzustellen, ob dieser den Rat seines Steuerhelfers in Anspruch genommen hatte. Die Revision erweist sich danach als unbegründet» Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-zuweiseno ■
Macls.gcftlagevierks nein BCffiZb ' . nein BW §, 611 Beratungspflicht' des Rechtsanwalts (liier: BeleM-ungapflicht eines iacbammlts für Steuer- ■ recht über die Vermögensabgabe nach, dem Mstenaus-gleicbsgesetg;). BGH, Urt. v. 18<» Juni i960 - Y1 ZR 160/66 - OXG München 'i>.. IG München..! BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL» Verkündet am ■ '-'föthtfuni 1:968-. '■ 5 Justiz-h.auptSekretär_ als Ürkandsbeamter der GesehäftssteHe in dem Rechtsstreit des'Rechtaanwalts Dr. Karl H 9 M 5. K straöe ■, t Beklagtenj Berufungsheklagteri und RevioionSklägers 9 Brozeßhevollmächtigter; Rechtsanwalt'h - : gegen den Ingenieur Carl-Heinz K / M , & 3traöe P Kläger5 Berufungsklager und Revisionsheklagtenj - ProzeBhevollmächtigte; Rechtsanwälte und -o ZR 160/66 ¥*■ m* as- «Wr: flW W»* - 2 Per VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18„ Juni 1968 unter 'Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro Engels und der Bundesrichter Pr» Bode, Heinrich. Meyer, Br „..Weher und Sonnabend für Recht erkannt; Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29= April 1966 wird zurückgewiesen« Pie Kosten der Revision werden dem Beklagten i.\;'.^:y^\;::v:ihnferlegt„' Von Rechts wegen ' . ■ . i .: . lathestand; von seiner Mutter i;. . ,:. Im. Jahre 1956 erbte der Kläger einen Kommanditanteil an der Firma; 0«Ho:;K und Go» ih :ii im Kennwert von 107»175,- BM und einen Ge- schäftsanteil an der Firma K -Spezialtechnik GmbH i I>< im Nennwert von 71 »450,- PH« Per Kläger heah- sichiigte I960, aus den. Gesellschaften auszuscheiäen<, i: Pie übrigen Gesellschafter sollten seine Anteile über- ; ' nehmen» Wegen der Bewertung der Anteile kam es zu Piffe-renzen, da die Übernehmer nach Ziff. 8 des Kommanditge- : sellschaftsvertrages nur den halben Buchwert für die Bewertung des Ausoinandersetzungsgutbabens in Anrechnung bringen wollten» Am 9« November I960 erteilte der Kläger dem Beklagten den Auftrag, sieh zur Gültigkeit der Ziff» 8 des Gesellschaftsvertrages gutachtlich zu außerno In dem Gutachten vom 22. November I960 kam der. Beklagte sau dem \ Ergebnis,/ die genanntg Bestimmung sei nichtig„ ■■ ■ Am; 30» November i960'teilte ■der Kläger dem.„Beklag- p: ten fernmündlich mit, er habe seine Beteiligungen verkauft» laut Aktenvermerk der Sekretärin des Beklagten vom Io Dezember I960 gab der Kläger die Einzelheiten der Vereinbarung bekannt, damit der Beklagte, wie abgespro- , chen, die Verträge für ihn zur Beurkundung durch den Notar vorbereite. Am. 22» Dezember 1960 verkaufte der. Kläger. seine beiden Anteile mit Urkunden Nr. 7204 und 7205 des Notars; Br. B an die übrigen drei Gesellschafter zu dem Breise von je 200.000 DM. Im späteren Verlauf stellte er fest, daß eine auf dem KG-Anteil ruhende persönliche Vermögensabgabeschuld nach dem Laotenausgleichsgesetz mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht auf die Käufer übergegangen war. Die Abgabe, die zu dem 1. Januar I960 noch 28.276,- DM betrug, ist in vierteljährlichen Raten von 589,05 BM zu entrichten. In der Zeit vom 1. Januar I960 bis zu dem 1. April 1966 hat der Kläger14»726,25 BM an Vermögensabgabe bezahlt. Er verlangt vom Beklagten Ersatz dieser Auslagen nebst Zinsen und Befreiung von den ■■'weiteren Verbindlichkeiten. Er hat vor getragen, der Beklagte habe von ihm den ■■■■; Auftrag:erhalten, ihn bei dem Verkauf seiner Anteile:zu beraten. Es hätten mehrfach. Besprechungen statt gefunden, ; die den. Verkauf der' Gesellschaftsanteil^.: zu dem Gegenstand gehabt hätten» Auch aus der Rechnung des: Beklagten vom 17» Januar 1961 ergebe sich der umfassende ~ 4 - Beratungsauftrag des Beklagten'; dieser hake nämlich für ' "Vertragsberatüng” zwei 10/10 Gebühren: nach dem 'Gegen-, siandswert .von 400.000,- DM in Rechnung gestellt» her , Beklagte sei - vor allem als Raebanwalt für Steuerrecht • verpflichtet gewesen, ihn. darauf /binzuweisen,!1daß die 'p.;, Lastenausgleichsabgahe als persönliche .Schuld bei ihm ' Verbleibe 5 .'.wenn sie nicht ausdrücklich : von den Erwerbern! übernommen werde. Das habe er schuldhaft unterlassen» Die Erwerber:. seiner Anteile seien bereit'gewesen, die Abgabe....» zu übernehmenp falls dies verlangt''Worden wäre. : ; Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.;,und'^ entgegnet a: ein allgemeiner Beratungsauftrag, sei ihm vom :: Kläger nicht erteilt worden. Nach Erstattung des Gutachtens zur Krage der Gültigkeit der Ziffv 8 des KG-Ver-»; träges sei er erst wieder zugezögen worden9 als der Kläe. ger seine Anteile bereits verkauft habe. Seine Aufgabe , habe lediglich darin bestanden', die fest ausgehandelten und vereinbarten Bedingungen in eine entsprechende Form zu bringen, has ihm unterbreitete fertige Verband lungs-»'\ ergebnis habe er nicht mehr beeinflussen können, her Klfe ger habevon;'ihm auch nur wissen: i/ollen, wie :er: dieses . .»'.;. zementieren könne. Es bähe für ihn daher kein Anlaß ‘bestanden, auf die lastenausgleichsabgabe binzuweisen. Zur notariellen Beurkundung selbst,sei er nicht zugezogen worden.' Im übrigen habe der Kläger einen ständigen Steuer-änvalt gehabt. Er, der Beklagte, sei davon ausgegängbn/ daß-der Kläger alle mit dem Verkauf zusammenhängenden -/ Fragen mit diesem besprochen habe. Der Kläger habe kei-.-nen Schaden erlitten, da er den vereinbarten. Kaufpreis..:.....;:.... :erhalten. habe. '' : DasvDandgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben, -v ..MitV'dei;. Kevision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Her Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründes 1, Der Kläger i3t verpflichtet, die auf seinem ehemaligen Anteil an der Kommanditgesellschaft ruhende Vermögensabgabe weiter' zu bezahlen, weil es sich um eine persönliche Schuld handelt, die beim Verkauf des Anteils von den Erwerbern nicht übernommen worden ist. Das ist zwischen den Parteien außer Streit, Die Michtübernahme : iSt:;,,: wie das Berufungsgericht feststellt, darauf zurück-zulühren, daß der Klager über die rechtliche Matur der AA; Abgabeschuld nicht unterrichtet war und es daher unter” ließ, an'die Käufer ein entsprechendes Ansinnen zu stellen, ■ '.Die ' gegen diese Feststellung gerichteten Verfahrens“,:,, rügen1'.der''.Revision sind nicht begründeto.-'vliiv'UrteilstatA::::M bestand, gegen den kein Berichtigungsantrag gestellt iä;t;?A'■ hat das Berufungsgericht als unstreitig festgestellt, daß der Kläger erst nach Abschluß des Veräußerungsvertrages erfahren5hat, daß die auf dem KG-Anteil ruhende persönliche Vermögensabgäbeschuld mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht auf die Käufer übergegangen war. Die Feststellung, die Dastenausgleichsabgabe Wäre von den Erwerbern übernommen worden, wenn der "Kläger :dies bef Abschluß des Kaufvertrages verlangt hätte., -6 - Seugenauszagen der Erwerber Werner und Erich. IC j:ge-.. ifageru: Zu ■■.Unrecht beanstandet die Revision, däsiBerUV: fungsgericht habe den zu der Parsteilung des Beklagten neben. Werner K als Zeugen benannten Heinz P; Beklagte ist im Berufungsrech.bszüg äüf/die Vernehmung des Zeugen, die bereits in der ersten Instanz angeordnet,, aber wegen Erkrankung des Zeugen unr terblieben war,' nicht mehr zurückgekommen« Pie: Revision.1: kann daher das .Unterbleiben seiner Vernehmung nicht meht|: rügen. (vgl. BGHZ 355 103,: 106). ; 2o Bern Kläger ist danach, durch seine/'Unkeilntnis. gesetzlicher. Bestimmungen über die lasienaUSgleicbsabgäbe der Schaden entstanden, daß er die auf dem KG-Anteil C. ruhende: Abgabe trotz Veräußerung des Anteils: mit 28o276,-:PH;in Raten weiterbezahlen muß0. Per Schaden ist nach den Feststellungen darauf zurückzuführen, daß der Beklagte den Kläger über die rechtliche Gestaltung der Abgaheschuld nicht belehrt bat« 3« Pas Berufungsgericht bejaht rechtsirrtumsfrei eine vertragliche Pflicht des Beklagten zur Belehrung des Klägers. Nach, fester Rechtsprechung ist der Rechtst ' anwalt, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, daß er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers ver- pflichtet »Es ist Sache des Anwalts, dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind« Er hat Nachteile für den Auftraggeber zu verbindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Unkundige muß er über die Polgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren« Per Anwalt, muß den Mandanten auch -. anders als der Sotar:.:;r;| :äber/mÖgliöb,o wirtschaftliche Gefahren des beabsichtig ten Geschäfts belehren (vgl. BGH Urteile' vom 12.äuli v/ l9GO,':ä(: IXIvZR. 89/59 - VersR 1960, 932; / vom 2t, November ISSO/t XII: ZR;160/59 -- HJW 1961, 601 Nr»//5). /■ rBiesenv Grund Sätzen der anwaltlichän/Boleh.rungsr-1/u. Pflicht-ist der Beklagte selbst dann nicht gerecht getter worden I -wenn man von seiner eigenen Sachdarstellung ans*-/:, geht. Danach, war er beauftragt, das'ihm vom Kläger mit#/// geteilte fertige Verbandlungsergebnis zur Vorbereitung der hotariollen Beurkundung in/eine/entsprechende -'.Form/ /-hu bringen p/er sollte das vom ■Kläger: als sehr günstig 'Ungesehene ; Verbandlungsergobnis ’> zementieren"«, Hierzu /t/: /gehörte aber die Prüfung, ob der Kläger keinen wichtigen -Gesichtspunkt, sei es aus Recb.tsunkenntnis oder Versehen, außer Betracht gelassen, hatte, der das;ausgehandelte Ergebnis wesentlich zu seinen Ungunsten beeinflusseh konnte. Das "Gießen in die entsprechende Eorm’vumfaßte-die/Auf^ t gäbe, alle wichtigen Punkte in die Urkunde aufzunehmen. Der Beklagte mußte daher - zu demal als Bachanwalt für Steuerrecht - die Frage der lastenausgleicbsabgabe prüfen, mit dem Kläger erörtern und ihn darauf binweisen, daß er trotz Veräußerung des Gesellschaftsanteils mit der Äbgabeochuld belastet bleibe, falls diese von den Käufern nicht ausdrücklich, übernommen werde. Der Kläger, der den Beklagten als Anwalt seines Vertrauens zu Rate zog, durfte erwarten, daß der Beklagte gerade solche Rechtsfragen, die er nicht zu überschauen vermochte, mit ihm besprach, und ihn auf die Maßnahmen hinwies, die zur Erreichung des erstrebten Zieles geeignet und erforderlich. waren. Der Beklagte durfte nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß dem Kläger die hier in Betracht Rom- - - 8 — raenden Bestimmungen des lastenausgleinhs geläufig waren; ^zu demindest; hätte er dies durch. Befragung des Klägers'klä^^ -ren müssen». ,.v ■■■•■. 4»:. Zu .Unrecht macht die' Revision: geltendk'def Klagte sei nicht verpflichtetgewesen, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen« Um diese Srage handelte es sich, nicht5 sondern darum, ob der - vom Kläger als angemessen, sogar als günstig erachtete - Kaufpreis in sein Vermögen gelangte und dort verblieb, ohne aus Gründen, die der Kläger übersehen hatte oder;aus Rechtsunkenntnis dicht überschauen konnte, eine wesentliche Schmälerung zu erfahren« Gerade die Zementierung des Vorhandlungs-ergebnisses, die nach, dem Vorbringen des Beklagten Gegenstand des ihm erteilten Auftrages war, erforderte eine solche Prüfung und Beratung« Jedenfalls bietet nach, der: rechtlich und tatsächlich. .einwandfreien Würdigung des Berufungsgerichts diei;;:l: Sachdarstellung des Beklagten' in Verbindung mit den! unstreitigen.';Umständen keinen hinreichenden Anhalt dafür, daliderlklMger". unzweideutig Vau erkennen '.^gegeben' hätte, bf'^bedürfe des Rates des Beklagten hur in einer bestimmten, eng''.-begrenzten Richtung, nämlich, der Formulierung des Verhancllungsergebnisses.'Zutreffendf weist dasBerufungsgericht ■ darauf ■■hin,"; daB^;:im";Hxnblick "auf dibv'RSra^...-i tungspfliCht ..des Hotara die; ZuziS^^ mit eihem derart;eng begrenzten Auiträg überflüssig gewesen ■ wäre« Auch, der Gebührenrechnung des-Beklagten, die von Vertragsberatungen spricht, konnte es ohne Verfahrens-verstoß ein Indiz gegen die vom Beklagten behauptete Beschränkung seines Auftrages entnehmen« : 5« Der Beklagte kann sich., wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auch nicht darauf berufen;,: ihm sei ein fertigesp bereits rechtsverbindliches Ver-handlungsergebnis vorgelegt worden, so daß eine Abänderung nicht mehr möglich gewesen sei. Der 'Verkauf des GmbH-AnteilSp der nach § 15 Abs, 4 GmbHG der gerichtlichen oder notariellen Form bedurfte, war nach, der rechtsirrtumsfreien Beurteilung des Berufungsgerichts mit dem Verkauf des KG-Anteils zu einem einheitlichen Vertragswerk zusammengefaßt. Entgegen der Meinung der .Revision wird die Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts nicht dadurch in Frage gestellt, daß später bei der notariellen Beurkundung für jeden Anteil eine besondere Urkunde gefertigt wurde. Nach der Rechtsprechung können sogar'formell selbständige und inhaltlich verschiedene Verträge, z, B, ein Ratenzahlungskauf und ein Darlehensvertrag mit einer dritten Person, zu einem einheitlichen Geschäft im Sinne des § 139 BGB zusammengeschlossen werden (vgl, BGH Urteil vom 8, Februar 1956 - IV ZR 282/53 -MDR 56, 660; BGHZ 22, 90; Erman, BGB 4> Aufl. § 139 Anm, 9). Nach, der nicht angegriffenen tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, daß im vorliegenden Falle ein Anteil ohne den anderen veräußert worden wäre. Nach § 139 BGB lag daher, als der ICläger den Beklagten um seinen Rat; anging, noch kein rechtswirksamer Veräußerungsvertrag vor, so daß der Möglichkeit einer Abänderung des Verhandlungsergehnisses rechtliche Gesichtspunkte nicht entgegenstanden. ■■6.4;/Uies mußte der Beklagte als Rechtsanwalt erken-ner und;in Betracht ziehen. Er durfte daher nicht davon ausgeben? daß an dem .ihm unterbreiteten Verhandlung^^ 10 ergebnis nicht mehr:gerüttelt werden könne * Gegen. eine isölche Annahme mußte er zu demindest Zweifel hegen und clieä'e durch Befragen des Klägers klären« Dem Beklagten waren, wie er seihst einräumt, die mit der Lastenausgleicbsabgabe zusammenhängenden .Rechtsfragen bestens bekannt. Aus dem ihm vom Kläger mitgeteilten Verbandlungsergebnis konnte er ersehen, daß über die Übernahme der Abgabeschuld keine Bestimmung getroffen war. Ihm mußte sich daher der Gedanke auf drängen,,; daß dies aus .Unkenntnis'' des Klägers über die.:, ^ärsöhi'ibhe' Natur der Abgabeschuld unterblieben sein konnte. Br warpi. .daher verpflichtet, den Kläger entsprechend aufzuklären und zu belehren. Baß er dies unterlassen hat, .rechnet■ihm <3aS : Berufungsgericht mit Recht als schuldhafte Verletzung: Seiher Vertragspflichten an. Der Beklagte kann sich nicht mit'der Behauptung entlasten, der Kläger habe sich ständig; von einem Steuerhelfer beraten lassen; er sei davon ausgegangen, daß dies auch hier geschehen sei. Es wäre s für ihn ein Leichtes gewesen, durch Befragung des Klägers klarzustellen, ob dieser den Rat seines Steuerhelfers in Anspruch genommen hatte. Die Revision erweist sich danach als unbegründet» Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-zuweiseno ■ Enge 1.0 Dr. Bode Meyer : Dr0 Weber Sonnabend