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BGH · VI ZR 160/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 160/65

Die gegen die Erstbeklagte geltend gemachten Leistungsanspräche (Beerdigungskosten und Unterhaltsschaden) werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt9 soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Als Streithelfer ist ihr in den Vorinstanzen der Dipl o-Ing o SeHM^ beige treten, der verdächtigt worden war, den Unfall als Fahrer des vorgenannten, hellfarbigen Mercedeswagens durch plötzliches Hinüberlenken zur Überholspur aüsgelöst zu haben, Scflp ist in einem Strafverfahren von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen worden, weil die Identität seines Wagens mit dem vom Zweitbeklagten eingeholten Fahrzeug nicht festgestellt werden konnte. Sie haben behauptet, die vom Zweitbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von etwa 110 km/st sei nach den Witterungs- und Sichtverhältnissen nicht zu hoch gewesen» Den Unfull habe allein jener helle Mercedeswagen verursacht, der dicht vor dem Zweitbeklagten plötzlich und ohne ersichtlichen Grund auf die tlberholfahrbahn gelenkt worden sei» Hierauf habe der Zweitbeklagte nur noch durch sofortiges Bremsen reagieren können» Er habe sich ver-geblffe'Bemüht, die dann einsetzende Schleuderbewegung aufzufangen» Insgesamt sei der Unfall somit für die Beklagten unabwendbar gewesen» Im-zweiten Hechtszug hat die Erstbeklagte überdies dargelegt, daß sie den Zv/eitbe-klagton sorgsam ausgewählt und gehörig überwacht habe» Die Klage gegen den Zweitbeklagtcn ist abgewiesen wordene Hiergegen hat die Klägerin im Umfang ihres Unterliegens Berufung eingelegt, Zusätzlich hat sie den genannten Rentenanspruch erhoben, Bas Berufungsgericht hat zunächst durch leilurteil über die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage befunden, Es hat den Anspruch auf Zahlung von 2 691*25 BM (Beerdigungskosten) im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat die Beistungsansprüche ohne Beschränkung auf die Höchstsummen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Bie Erstbeklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils3 soweit es zu ihrem Nachteil abgeändert worden ist. die in den Feststellungen des Berufungsurteils keine Stütze findeto Sie geht davon aus, daß die Entfernung zwischen dem Fahrzeug der Beklagten und dem hellen Mercedeswngen im Augenblick des Ausschereno 5 m betragen habe und führt zusätzlich aus, daß es auf einige Meter mehr oder weniger nicht ankomme, weil sich selbst bei der Annahme eines Abstandes von 8 m immer noch ergebe, daß die Vermeidung des Unfalls für den Zweitbeklagten technisch unmöglich gewesen seio Auf diese Berechnungen und Erwägungen ist nicht einzugeheno Ihnen steht die Feststellung des Berufungsurteils entgegen, die Möglichkeit sei nicht ausgeräumt, daß der Zweitbeklagte trotz eines noch zur Verfügung stehenden Raumes unnötig stark gebremst, einen zur Weiterfahrt noch ausreichenden Raum ungenutzt und es unterlassen hat, den anderen Mercedesfahrer durch ein nachhaltiges Warnsignal (Hupsignal) auf die Normalspur zu verweisen«. dem sie einen Abstand von fünf bis allenfalls acht Metern als gesicherte Größe behandelt, um dann zu bemängeln, daß der Zweitbeklagte die vom Berufungsgericht aufgozoigten Auswegmöglichkeiten aus physikalischen Gründen nicht gehabt haben könne„ Dieser Angriff erledigt sich durch das Pehlen seiner Voraussetzungen; es braucht insbesondere nicht erörtert zu werden, ob die angeatellten Berechnungen zutreffen oder durch Sachverständige zu erhärten gewesen wären <> Da die Pest Stellungen ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen habe, daß die durch das Ausscheren des hellen Mercedeswagen geschaffene Lage bei gehöriger Aufmerksamkeit zu meistern war, kann desgleichen keine Rede davon sein, daß die Erstbeklagte ein nicht schuldhaftes Verhalten ihres Fahrers nachgewiesen habe«, Ihre Haftung für den Zweitbeklagten nach § 831 BGB entfällt daher auch nicht unter diesem Gesichtspunkt• als daß die Überwachung - rechtlich zutreffend - besonders für den Zeitraum überprüft worden ist, innerhalb dessen die Unglücksfahrt stattgefunden hatc Die von der Revision schließlich als unerörtert gerügte Frage9 ob sich der Unfall auch bei gehöriger Überwachung dos Zweitboklagton ereignet hätte9 hat das Berufungsgericht im Zusammenhang seiner Darlegung gen beantwortets Es hat ausgeführt9 es sei nach dem Beweisergebnis nicht auszuschließen0 daß dem Firmenchef eine riskante Fahrweise des Zv;e it beklag ten erwünscht oder doch nicht zuwider gewesen soi0 Da es nicht unmöglich erscheintj daß zu dem Unfall auch ein waghalsiges Verhalten des Zweitboklagton beigetragen hat, hat das Berufungsgericht damit als unbewiesen angesehen, daß ein pflichtgemäßes Anhalten zu besonnener Fahrweise an dem tragischen Ausgang nichts zu ändern vermocht hätte O

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ÜberwachungUnfallGrundBerufungsgerichtErstbeklagteAnspruchZweitbeklagteKlägerinZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2036 6)7
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 160/65
URTEIL
Verkündet am
280Februar 1967 Krieglp Justiz« hauptsekretar
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dein Rechtsstreit
1 o der Firma Sil
_____________________&	Co®	,	Maschinenfabrikr, vertreten durchdengeschäftsführend en Gesellschafter, KflB« 13Straße
 des Kraftfahrers Gerhard
 Kreis
Frozeßbevollmächtigter:
Beklagten0 Berufungsbeklagten und zu 1) Revisionsklägerin9
Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Witwe Lieselotte J(
Klägerinj Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte3
Prozeßbevollmächtigtor:
Rechtsanwalt Frhr
Ö
Der VIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28» Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engols und der Bundesrichter Hanebeck., Dr. BodeP Dr. Pfretzschner und Dr0 Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Erstboklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15o Juli 1965 wird zurückgewiesen., doch v/ird der Urteilsausspruch unter I zur Klarstellung wie folgt ergänzt:
Die gegen die Erstbeklagte geltend gemachten Leistungsanspräche (Beerdigungskosten und Unterhaltsschaden) werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt9 soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Kosten der Revision werden der Erstbeklagten auferlegto

Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 5o Juli I960 gegen 18o50 Uhr befuhr der Zweitbe-klagto als angestolltor Fahrer der Erstbeklagten mit deren Personenkraftwagen (Mercedes 300) die Bundesautobahn bei Hubbelrath-Hassolbeck in Richtung Ruhrgebieto
 
Das Wetter war bedeckt und regnerische Der Zweitbcklag-te wollte in Höhe des Kilometersteins 506,3 einen anderen, hellfarbigen Mercedeswagen überholen, der auf der rechten Fahrbahnhälfte fuhr» Er näherte sich diesem Fahrzeug, bremste aber dann plötzlich scharf ab, geriet mit seinem Wagen ins Schleudern und anschließend über den grasbewachsenen Mittelstreifen hinweg auf die Gegenfahrbahn o Hier prallten zwei entgegenkommende Personenwagen gegen den «Mercedes 300", der sich inzwischen um 180 Grad gedreht hatte. Dös erste Fahrzeug, ein Volkswagen der Firma Spflfe	&	Oo	,	in	K^fe>	wurde	von	de-
ren Angestellten Otto StflHHPgelenkt, Heben ihm saß der Ehemann der Klägerin, Beide erlagen noch am Unfalltage den erlittenen Verletzungen,
 Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Als Streithelfer ist ihr in den Vorinstanzen der Dipl o-Ing o SeHM^ beige treten, der verdächtigt worden war, den Unfall als Fahrer des vorgenannten, hellfarbigen Mercedeswagens durch plötzliches Hinüberlenken zur Überholspur aüsgelöst zu haben, Scflp ist in einem Strafverfahren von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen worden, weil die Identität seines Wagens mit dem vom Zweitbeklagten eingeholten Fahrzeug nicht festgestellt werden konnte.
Die Klägerin hat behauptet, der Zweitbeklagte sei infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geratene Die durch starken Regen beschränkte Sicht habe nicht einmal die eingeräumte Geschwindigkeit von 110 bis 120 km/st zugolassen; der Zweitbeklagte sei aber noch erheblich schneller gefahren. Er sei durch den e.ingoholten, hellen Mercedeswagen nicht tatsächlich, sondern allenfalls in seiner durch schlechte Sicht
 und hoho Geschwindigkeit irregeführton Vorstellung behindert worden» Sein grundloses Bremsen habe zu der Schlouderbewegung geführt, die er überdies nicht abzufangen versucht habe»
Die Klägerin hat 2 691,25 DM nebst Zinsen zu dem Ausgleich der Beerdigungskosten verlangt» Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß ihr die Beklagten zu dem Ersatz des entzogenen Unterhalts verpflichtet seien, soweit die Ansprüche nicht öffentlichen Versicherungsträgern zustehon» Im zweiten Hechtszug hat die Klägerin zusätzlich um die Zubilligung einer angemessenen Unterhaltsrente für die Zeit vom 1* Januar 1961 bis zu dem 31o Dezember 1964 gebeten»
Die Beklagten haben unter Bestreiten der Ansprüche nach Grund und Höhe die Abweisung der Klage beantragt»
Sie haben behauptet, die vom Zweitbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von etwa 110 km/st sei nach den Witterungs- und Sichtverhältnissen nicht zu hoch gewesen»
Den Unfull habe allein jener helle Mercedeswagen verursacht, der dicht vor dem Zweitbeklagten plötzlich und ohne ersichtlichen Grund auf die tlberholfahrbahn gelenkt worden sei» Hierauf habe der Zweitbeklagte nur noch durch sofortiges Bremsen reagieren können» Er habe sich ver-geblffe'Bemüht, die dann einsetzende Schleuderbewegung aufzufangen» Insgesamt sei der Unfall somit für die Beklagten unabwendbar gewesen» Im-zweiten Hechtszug hat die Erstbeklagte überdies dargelegt, daß sie den Zv/eitbe-klagton sorgsam ausgewählt und gehörig überwacht habe»
Das Bandgericht hat durch Teilund Zwischenurteii den bezifferten Klageanapruch im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfer-
 
tigt erklärt 3 soweit er sich gegen die Erstbeklagte richtet. Die Klage gegen den Zweitbeklagtcn ist abgewiesen wordene Hiergegen hat die Klägerin im Umfang ihres Unterliegens Berufung eingelegt, Zusätzlich hat sie den genannten Rentenanspruch erhoben,
 Bas Berufungsgericht hat zunächst durch leilurteil über die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage befunden, Es hat den Anspruch auf Zahlung von 2 691*25 BM (Beerdigungskosten) im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Übrigen ist es bei der Abweisung der Klage geblieben.
In seinem Schlußurteil hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Bandgerichts abgeändert9 soweit sie die Erstbeklagte betrifft. Es hat die Beistungsansprüche ohne Beschränkung auf die Höchstsummen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Bie Erstbeklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils3 soweit es zu ihrem Nachteil abgeändert worden ist.
Entscheidungsgründe:
Bie Revision konnte keinen Erfolg haben.
Bie Erstbeklagte rügt als verkanntg daß sich der Zweitbeklagte verkehrsgerecht verhalten habe. Sie meint9 an ihren Pahrer seien fohlsam die besonders hohen Anforderungen nach § 7 Abs, 2 StVG gestellt worden,, und vor-
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sucht darzulegen, daß der Zweitbeklagte die von einem durchschnittlichen Kraftfahrer zu verlangende Sorgfalt gewahrt habe0
Um zu diesem Ergebnis zu gelangen9 stellt die Revision Zeit-Weg-Berechnungen auf einer Grundlage an? die in den Feststellungen des Berufungsurteils keine Stütze findeto Sie geht davon aus, daß die Entfernung zwischen dem Fahrzeug der Beklagten und dem hellen Mercedeswngen im Augenblick des Ausschereno 5 m betragen habe und führt zusätzlich aus, daß es auf einige Meter mehr oder weniger nicht ankomme, weil sich selbst bei der Annahme eines Abstandes von 8 m immer noch ergebe, daß die Vermeidung des Unfalls für den Zweitbeklagten technisch unmöglich gewesen seio Auf diese Berechnungen und Erwägungen ist nicht einzugeheno Ihnen steht die Feststellung des Berufungsurteils entgegen, die Möglichkeit sei nicht ausgeräumt, daß der Zweitbeklagte trotz eines noch zur Verfügung stehenden Raumes unnötig stark gebremst, einen zur Weiterfahrt noch ausreichenden Raum ungenutzt und es unterlassen hat, den anderen Mercedesfahrer durch ein nachhaltiges Warnsignal (Hupsignal) auf die Normalspur zu verweisen«. Biese Barlegungen - wie auch andere Stellen des Urteils - besagen eindeutig, dor kritische Abstand habe sich nicht hinreichend sicher ermitteln lasseri^ööd es könne deshalb zu lasten der beweispflieh^ tigen Erstbeklagten die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß er hinreichend groß gewesen ist, um dem Zweitbeklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit die aufgezählten Maßnahmen zur Vermeidung des Unfalls zu belasseno Bie Revision verkehrt diese Ausführungen, in denen gerade die Unbestimmbarkeit des zur Verfügung stehenden Raumes dargelegt wird, in ihr Gegenteil, in-
dem sie einen Abstand von fünf bis allenfalls acht Metern als gesicherte Größe behandelt, um dann zu bemängeln, daß der Zweitbeklagte die vom Berufungsgericht aufgozoigten Auswegmöglichkeiten aus physikalischen Gründen nicht gehabt haben könne„ Dieser Angriff erledigt sich durch das Pehlen seiner Voraussetzungen; es braucht insbesondere nicht erörtert zu werden, ob die angeatellten Berechnungen zutreffen oder durch Sachverständige zu erhärten gewesen wären <>
Da die Pest Stellungen ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen habe, daß die durch das Ausscheren des hellen Mercedeswagen geschaffene Lage bei gehöriger Aufmerksamkeit zu meistern war, kann desgleichen keine Rede davon sein, daß die Erstbeklagte ein nicht schuldhaftes Verhalten ihres Fahrers nachgewiesen habe«, Ihre Haftung für den Zweitbeklagten nach § 831 BGB entfällt daher auch nicht unter diesem Gesichtspunkt•
Den Entlastungsbeweis des Geschäftsherrn hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen, weil es dafür nicht ausreiche, daß der vom Zweitbeklagten haupt-sächlich gefahrene - inzwischen verstorbene - Firmenchef keine Beanstandungen geäußert habe«. Die Revision rügt als unbeachtete Indiztatsache, daß der Zweitbeklagte nach dem unbestrittenen Vortrag nicht vorbestraft sei, insbesondere nicht auf verkehrsrechtlichem Gebiet«. Es spricht jedoch nichts dafür, daß das Berufungsgericht diesen Umstand übersehen hätte; es brauchte ihn ausdrücklich umso weniger zu behandeln, als sich die Überwachung auch im Hinblick auf einen unbestraften Kraftfahrer als ganz unzulänglich herausgestellt hatte« Aus der Bemerkung des Berufungsgerichts, die für den
 Zeitpunkt der Unglücksfahrt zu fordernde Sorgfaltspflicht könne nicht als gewahrt angesehen werden9 schließt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe eine spezielle Überwachung gerade der Unglücks fahrt für notwendig gehalten o Der Hinweis besagt nicht mehr9. als daß die Überwachung - rechtlich zutreffend - besonders für den Zeitraum überprüft worden ist, innerhalb dessen die Unglücksfahrt stattgefunden hatc Die von der Revision schließlich als unerörtert gerügte Frage9 ob sich der Unfall auch bei gehöriger Überwachung dos Zweitboklagton ereignet hätte9 hat das Berufungsgericht im Zusammenhang seiner Darlegung gen beantwortets Es hat ausgeführt9 es sei nach dem Beweisergebnis nicht auszuschließen0 daß dem Firmenchef eine riskante Fahrweise des Zv;e it beklag ten erwünscht oder doch nicht zuwider gewesen soi0 Da es nicht unmöglich erscheintj daß zu dem Unfall auch ein waghalsiges Verhalten des Zweitboklagton beigetragen hat, hat das Berufungsgericht damit als unbewiesen angesehen, daß ein pflichtgemäßes Anhalten zu besonnener Fahrweise an dem tragischen Ausgang nichts zu ändern vermocht hätte O
Dio Revision der Erstbeklagten ist hiernach unbegründet o Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurück-gev/iosen v;erden, Zur Klarstellung ist in das Berufungs-urteil oino Einschränkung hinsichtlich des Forderungen Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungoträ-ger eingofügt Verden«
Engels
 Hanebeck	Dr	o	Bode
 Dr« Pfretzschnor
 Dr« Nüßgens