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BGH · VI ZE 160/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 160/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil doB 2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6.063>05 DM nebst1 Zinsen verurteilt und die weitere Klage abgewiesen. Der Kläger hat mit der Anschlußberufung gebeten, das zuerkafnnte Schmerzensgeld von 600 DM angemessen zu erhöhen, ihm zu dem Ausgleich vermögensrechtlicher Schäden weitere 1.172,65 DM nebst Zinsen zuzusprechen Das Oberlandeogericht hat dem Kläger für das Schmerzensgeld von 600 DM höhere Zinsen zugecprochen und die Verurteilung zu dem Ersatz vermögensrechtlicher Schäden auf den Betrag von 327,70 DM nebst Zinsen beschränkt. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit 7 Richtern besetzt, von denen 1 Richter im Senat nur mit halber Arbeitskraft zugeteilt war. Eine solche Besetzung, die Tagungen des Senats in zwei peroönall:’Vonj3i‘nandor verschiedenen Sitzgruppen möglich macht, _ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und den Bestimmungen des GVG nicht vereinbar, wie der Bundesgerichtshof inzwischen in Anlehnung an die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24» März 1964 Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 564,565 ZPO),

Zitierte Normen: § 551 ZPO
BerufungZinsBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2069 002
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZE 160/64	URTEIL	Verkündet	.m
4, Mai 1965, Jodas, Justiz-angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Lagerhausbesitzers Eduard Wi Kreis KflBBB, MBgasse
9
“Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kurarzt Br.med
»tr,
 Werner
%9
Bad M
“Prozeßbevollmächtigter s
Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br.
/
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Dr, Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil doB 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vpjn 12. März 1964 samt dem ihm zugrunde- . liegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisions
 Verfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die
 des bisherigen BerufungsVerfahrens mit Ausnahme
*
derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger hat gegen den Beklagten aus einem bei einer ärztlichen Behandlung (Bestrahlung) erlittenen
 
Verbrennung ss chad on Schadenersatzansprüche geltend gemacht«, Er hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen,
a)	ein nach dem Ermessen des Gerichts zu toe-messendes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 600 DM, nebst Zinsen zu zahlen,
b)	an ihn zu dem Ausgleich vermögensrechtlicher Schäden 5»463,05 DM, nebst Zinsen zu zahlen,
c)	festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus der bei der Bestrahlung vom 30, Juni 1958 erlittenen Verbrennung zu ersetzen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6.063>05 DM nebst1 Zinsen verurteilt und die weitere Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat mit der Berufung das Ziel der Klageabweisiing weiter verfolgt.
Der Kläger hat mit der Anschlußberufung gebeten, das zuerkafnnte Schmerzensgeld von 600 DM angemessen zu erhöhen, ihm zu dem Ausgleich vermögensrechtlicher Schäden weitere 1.172,65 DM nebst Zinsen zuzusprechen
/
 
und dem PestStellungsanspruch stattzugeben.
»
Das Oberlandeogericht hat dem Kläger für das Schmerzensgeld von 600 DM höhere Zinsen zugecprochen und die Verurteilung zu dem Ersatz vermögensrechtlicher Schäden auf den Betrag von 327,70 DM nebst Zinsen beschränkt. Im übrigen sind!die Berufungen der Parteien zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den im Berufungs-rechtszug gestellten Antrag weiter.
Der Beklagte bittet, die Berufung zurückzuweison.
^t schei dungsgründ e_;_
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO), greift durch. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit 7 Richtern besetzt, von denen 1 Richter im Senat nur mit halber Arbeitskraft zugeteilt war. Eine solche Besetzung, die Tagungen des Senats in zwei peroönall:’Vonj3i‘nandor verschiedenen Sitzgruppen möglich macht, _ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und den Bestimmungen des GVG nicht vereinbar, wie der Bundesgerichtshof inzwischen in Anlehnung an die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24» März 1964
 
und vom 2. Juni 1964 (-BVerfGE' 17»'294; '.‘<TQv6£i^...jaehrfach entschieden hat«,
Bas angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben, ohne daß auf die sachlichen Ausführungen des Berufungsgerichts einzugehen war. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 564,565 ZPO),
In Anwendung der §§7,4 Abs» 1 GKG hat der erkennende Senat die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens voll und die des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstanden niedergeschlagen (vgl, BGHZ 27, 163, 170 ff).
Die Entscheidung über die nicht niedergeschlagenen Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie von der Sachentscheidung abhängt,
 Engels	Dr, Bode	Dr,	Hauß
 Heinr, Mey^*	Dr. Nüßgens