Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch Verletzung seines Vorfahrtsrechts den Unfall allein verschuldet» Mit der Klage hat er Ersatz seines Verdionstausfallschadens für die Zeit vom 1» Januar 1961 bis 31» Dezember 1963 verlangt - bis zu dem 31° Dezember I960 hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten seinen Schaden ersetzt - und ferner die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm allen weiteren künftigen Schaden zu ersetzen hat, soweit der Anspruch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen ist» I» Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte an der unbcschilderten Straßenkreuzung schuldhaft das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Klägers verletzt hat und deshalb nach den Vorschriften des Straßenverkehrsge-sotzos und nach § 823 BGB verpflichtet ist, den Schaden dos Klägers zu ersetzen» Biese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden» Auch die Revision hat hiergegen keine Bedenken erhoben» II * In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht angenommen, der Unfall habe sich für den Kläger als unabwendbares Ereignis dargestellt» Nach seiner Auffassung hat sich der Kläger so verhalten, wie sich auch der sogenannte "Idealfahrer” des § 7 Abs* 2 StVG verhalten hätte» Er sei mit einer nicht überhöhten Geschwindigkeit und mit gebotener Aufmerksamkeit an die Kreuzung herangefahren» An Hand der nicht angegriffenen Unfalldaton stellt es fest, daß der Kläger bereits etwa 13,3 m vor der Kreuzung den BremsentSchluß gefaßt, er den Wagen des Beklagten also bereits da bemerkt habe» 1» Die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschwindigkeit des Klägers sei bei der gegebenen Verkehrslage auf der Hegelstraße nicht überhöht gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Das Berufungsurteil stellt hierzu fest, der Kläger habe sich mit keiner höheren Geschwindigkeit als 40 km/st der Kreuzung genähert» Unstreitig konnte er in den von rechts einmündenden Teil der Branden- a) Zu Unrecht bemängelt die Revision die Feststellung der Geschwindigkeit des Motorrades, die nach ihrer Meinung weit über 50 km/st betragen haben müsse«, Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dessen, daß die Blockierspur des Motorrades 2,20 m vor der nördlichen Fluchtlinie der Brandenbuschstraße begann, tat-richterlich erwogen, daß der Kläger bei einer zuzubilligenden Reaktions- und Bremsanspruchzeit von einer Sekunde 13,3 m vor der Kreuzung den Beklagten bemerkt und den Bremsentschluß gefaßt haben müsse, wenn man von einer Geschwindigkeit von 40 kra/st (11,10 m/sec) ausgehe0 Da ein früheres Erkennen wegen der Sichtbehinderung an der Nordost-Ecke der Kreuzung nicht möglich gewesen sei, könne der Kläger nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/st an die Kreuzung herangefahren sein« Der Revision ist zuzugeben, daß diese Feststellung mit der Annahme des Berufungsurteils an anderer Stelle nicht vereinbar ist, das Motorrad sei mit einer "Auftreffwucht" von 40 km/st auf den Personenkraftwagen geprallt; denn das Motorrad ist bereits 4,6 m vor dem Zusammenstoß abgobremst worden«, Wenn auch nicht feststeht, mit welcher Geschwindigkeit es aufgetroffen ist - zu demal keine Brems-, sondern nur eine Blockierspur hinterlassen ist -, hat sie jedenfalls weniger als 40 km/st betragen«, Auf diesem Irrtum beruht aber nicht die rcchtsfehTerfreie Feststellung der Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an die Kreuzung« Nicht die Feststellung dieser Geschwindigkeit, sondern die Annahme der Aufprallgcschwindigkeit beruht auf einem - für das rechtliche Ergebnis unerheblichen - Versehen« Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung ohne Verfahrensverstoß gewonnen« Es war nicht gehalten, hierzu einen Sachverständigen zu hören« Auf Grund der unstreitigen Unfalldaten und besonderen Gegebenheiten der Örtlichkeit konnte es, ohne die eigene Sachkunde zu überfordern, die (Höchst-) Geschwindigkeit des Motorrades feststollen, die das erstinstanzliche, von der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommene Urteil auf Grund von Zeugenaussagen auf höchstens 40-45 km/st festgestellt hatte« Das Berufungsgericht hat sich auch mit den nach Ansicht des Beklagten für eine überhöhte Geschwindigkeit sprechenden Umständen im einzelnen auseinandergesetzt« In möglicher tatrichterlicher Würdigung hat es verneint, daß sie - der Volkswagen des Beklagten stand nach einer Schleuderspur von Auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer, wie ihn § 7 Abs, 2 StVG sich vorsteilt, darf in dieser Lage darauf vertrauen, daß von links kommende wartopflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachteno Bei Einhalten einer für die sonstigen Verkohrsverhältnisse angemessenen Geschwindigkeit braucht er diese noch nicht deshalb herabzusetzen, weil ihm die Sicht in die von links kommende Straße versperrt ist. Hierbei ist nicht außer acht gelassen, daß der Kläger zu § 7 Abs» 2 StVG den Nachweis zu erbringen hat, eine alkoholbedingte verminderte Fahrtüch tigkeit könne für den Unfall nicht ursächlich gewesen sein«, Bas Berufungsgericht hat nämlich eine dahingehen de Überzeugung gewonnene Wie der Zusammenhang der Begründung des Berufungsurteils und auch die von ihm angezogene Entscheidung erster Instanz ergeben, hat es ausdrücklich die Unfallursächlichkeit einer möglichen Alkoholbeointrächtigung ausgeschlossen«, Nur wenn sich der Unfall in einer Verkchrslage und unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Kraftfahrer hätte meistern können, kann nach den Regeln des Anscheinsbev/eises angenommen werden, daß der Unfall auf dem Alkoholeinfluß des Kraftfahrers beruht (BGHZ 18, 311; BGH Urt, v, 2, Mai 1961 -VI ZR 120/60 - VersR 1961, 693; Urt, v, 2, Mai 1961 - VI ZR 181/60 - VersR 1961, 620), Ein solcher Pall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier aber nicht gegeben, Broms ent Schluß gefaßt hat«, Im übrigen meint es, ein gleichzeitiges Bremsen und Steuern sei technisch nicht möglich gewesen, jedenfalls hätte sich der Kläger dann überschlageno Inwieweit diese letzte Annahme zu beanstanden wäre, kann dahinstchen» Denn selbst wenn man mit der Revision eine derartige Fahrweise ohne Gefahr für möglich hält, ist zu beachten, daß in der dem Kläger plötzlich auftauchend on Gefahrenlage nicht gleich zu erkennen wär, ob der drohende Unfall eher durch ein Ausweichen nach links zu verhindern war, wie die Revision meint, oder durch ein Umfahren nach rechts» Auch unter den strengen Anforderungen des § 7 Abs» 2 StVG brauchte der Kläger bei Bemerken des Beklagten nicht damit zu rechnen, daß dieser noch vor ihm die Kreuzung zu überqueren versuchen würde» Erst recht vermochte er nicht zu erkennen,wo sich der weiterfahrende und auf der Kreuzung beschleunigte Personenwagen befinden würde, wenn er mit dem Motorrad den Schnittpunkt der Straßen erreichte» Das war für ihn unvoraussehbar» Ob der Kläger trotz Anwendung der äußersten, nach den Umständen zu demutbaren Sorgfalt den Unfall nicht hat vermeiden können, ist ausgehend von der Verkehrslage vor dem Unfall und nicht rückschauend zu beurteilen (BGH Urt„ v, 9» Juni 1959 - VI ZR 137/58 VersR 1959?
VI ZR 160/63 Vorkünde t am 20,. Oktober 1964 Kricgl, Justizobersokretär ale Urkundabeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Kaufmanns Franz Straße 0, Beklagten, /Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen den Kn pschaftsrentner Heinz istro 7 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20o Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br» Bode, Br«, Pfretzschner und Br«, Nüßgens für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westfo) vom 9o Mai 1963 wird zurückgewiesen„ Bio Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt* Von Rechts wegen 2 / Tatbestand: Der Kläger befuhr am 27 * Juni 1957 gegen 18*40 Uhr mit seinen Motorrad (247 ccm) die 5*7 m breite Hegelstraße in Bochum-Gerthe in südlicher Richtung auf ihre Kreuzung mit der Brandenbuschstraße zu«, Zur gleichen Zeit lenkte der Beklagte seinen Personenkraftv/agen (Volkswagen) über die 6,8 n breite Brandenbuschstraße in westlicher Richtung dahin, für den Kläger von links kommende Beide wollten ihre Pahrt auf den gleichberechtigten Straßen in gerader Richtung fortsetzen» — Auf der Kreuzung stießen die Fahrzeuge jeweils auf ihrer rechten Fahrbahn zusammene Dabei prallte das Motorrad gegen die rechte hintere Seite des Volkswagens* Dieser wurde am Seitenteil hinter der Tür sowie am hinteren Kotflügel beschädigt» Der Kläger erlitt einen Schädelbasisbruch, der eine Hirnschädigung zur Folge hatte» Bei ihm wurde ein Blutalkoholgehalt von 0,91 o/oo festgestellt» Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch Verletzung seines Vorfahrtsrechts den Unfall allein verschuldet» Mit der Klage hat er Ersatz seines Verdionstausfallschadens für die Zeit vom 1» Januar 1961 bis 31» Dezember 1963 verlangt - bis zu dem 31° Dezember I960 hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten seinen Schaden ersetzt - und ferner die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm allen weiteren künftigen Schaden zu ersetzen hat, soweit der Anspruch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen ist» Dor Beklagte hat um Klageabweisung gebeten0 Er hat geltend gemacht, der Kläger habe den Unfall mitvcrschul-dot; jedenfalls müsse er sich die Betricbsgefahr seines Motorrades anrechnen lassen«, Der Kläger habe sich der Kreuzung mit überhöhter Geschwindigkeit genähert» Auch habe er nicht auszuv/eichen versucht, was auf eine alkohol-bedingte Einschränkung der Reaktionsfähigkeit zurückzuführen sei» Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben» Mit der Berufung hat sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung in vollem Umfang und gegen die getroffene Feststellung insoweit gewandt, als sie eine Ersatzpflicht von mehr als der Hälfte ausspricht« Sie ist erfolglos geblieben» Mit der Revision verfolgt der Beklagte die im Berufungs-rechtszug gestellten Anträge weiter«, Der Kläger bittet um Zurückv/cisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründe s I» Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte an der unbcschilderten Straßenkreuzung schuldhaft das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Klägers verletzt hat und deshalb nach den Vorschriften des Straßenverkehrsge-sotzos und nach § 823 BGB verpflichtet ist, den Schaden dos Klägers zu ersetzen» Biese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden» Auch die Revision hat hiergegen keine Bedenken erhoben» Sic wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und auch davon abgesehen hat, die Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 17 StVG zu mindern« Aber auch in diesem Punkte hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stand* II * In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht angenommen, der Unfall habe sich für den Kläger als unabwendbares Ereignis dargestellt» Nach seiner Auffassung hat sich der Kläger so verhalten, wie sich auch der sogenannte "Idealfahrer” des § 7 Abs* 2 StVG verhalten hätte» Er sei mit einer nicht überhöhten Geschwindigkeit und mit gebotener Aufmerksamkeit an die Kreuzung herangefahren» An Hand der nicht angegriffenen Unfalldaton stellt es fest, daß der Kläger bereits etwa 13,3 m vor der Kreuzung den BremsentSchluß gefaßt, er den Wagen des Beklagten also bereits da bemerkt habe» Ein früheres Erkennen sei wegen Sichtbehinderung an der Nordost-Ecke der Kreuzung durch Haus und Hecke nicht möglich gewesen» Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen» 1» Die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschwindigkeit des Klägers sei bei der gegebenen Verkehrslage auf der Hegelstraße nicht überhöht gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Das Berufungsurteil stellt hierzu fest, der Kläger habe sich mit keiner höheren Geschwindigkeit als 40 km/st der Kreuzung genähert» Unstreitig konnte er in den von rechts einmündenden Teil der Branden- buschstraßo rechtzeitig und weit genug hineinsehen» Da sich von dort kein Fahrzeug näherte, brauchte er seine Geschwindigkeit knicht mit Rücksicht auf das Vorfahrts-rccht eines von dort kommenden Verkehrsteilnehmers herabzusetzen «, Allerdings war die Sicht in den linken Teil der Brandenbuschstraßc weitgehend durch Bebauung und Bepflanzung behinderte Dieser Umstand verpflichtete den Kläger aber nicht, seine Geschwindigkeit zu ermäßigen. Er konnte vielmehr darauf vertrauen, daß von links kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachteten (Beschluß der Vereinigten Großen Senate vom 12c Juli 1954 ioBGHZ 14, 232 = BGHSt? 7, 118 und Urteil des erkennenden Senats vom 22o November I960 - VI ZR 23/60 - LM § 13 StVO Nr, 19 = NJV/ 1961, 266). a) Zu Unrecht bemängelt die Revision die Feststellung der Geschwindigkeit des Motorrades, die nach ihrer Meinung weit über 50 km/st betragen haben müsse«, Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dessen, daß die Blockierspur des Motorrades 2,20 m vor der nördlichen Fluchtlinie der Brandenbuschstraße begann, tat-richterlich erwogen, daß der Kläger bei einer zuzubilligenden Reaktions- und Bremsanspruchzeit von einer Sekunde 13,3 m vor der Kreuzung den Beklagten bemerkt und den Bremsentschluß gefaßt haben müsse, wenn man von einer Geschwindigkeit von 40 kra/st (11,10 m/sec) ausgehe0 Da ein früheres Erkennen wegen der Sichtbehinderung an der Nordost-Ecke der Kreuzung nicht möglich gewesen sei, könne der Kläger nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/st an die Kreuzung herangefahren sein« Der Revision ist zuzugeben, daß diese Feststellung mit der Annahme des Berufungsurteils an anderer Stelle nicht vereinbar ist, das Motorrad sei mit einer "Auftreffwucht" von 40 km/st auf den Personenkraftwagen geprallt; denn das Motorrad ist bereits 4,6 m vor dem Zusammenstoß abgobremst worden«, Wenn auch nicht feststeht, mit welcher Geschwindigkeit es aufgetroffen ist - zu demal keine Brems-, sondern nur eine Blockierspur hinterlassen ist -, hat sie jedenfalls weniger als 40 km/st betragen«, Auf diesem Irrtum beruht aber nicht die rcchtsfehTerfreie Feststellung der Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an die Kreuzung« Nicht die Feststellung dieser Geschwindigkeit, sondern die Annahme der Aufprallgcschwindigkeit beruht auf einem - für das rechtliche Ergebnis unerheblichen - Versehen« Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung ohne Verfahrensverstoß gewonnen« Es war nicht gehalten, hierzu einen Sachverständigen zu hören« Auf Grund der unstreitigen Unfalldaten und besonderen Gegebenheiten der Örtlichkeit konnte es, ohne die eigene Sachkunde zu überfordern, die (Höchst-) Geschwindigkeit des Motorrades feststollen, die das erstinstanzliche, von der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommene Urteil auf Grund von Zeugenaussagen auf höchstens 40-45 km/st festgestellt hatte« Das Berufungsgericht hat sich auch mit den nach Ansicht des Beklagten für eine überhöhte Geschwindigkeit sprechenden Umständen im einzelnen auseinandergesetzt« In möglicher tatrichterlicher Würdigung hat es verneint, daß sie - der Volkswagen des Beklagten stand nach einer Schleuderspur von 11,40 n in entgegengesetzter Fahrtrichtung; der Kläger lag etwa 11,50 m hinter der Unfallstelle auf der Fahrbahn - etwas für eine überhöhte Geschwindigkeit ' des Klägers hergeben, Die weiteren hiergegen gerichteten Rügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung, b) Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die vom Berufungsgericht festgestollte Geschwindigkeit im Hinblick darauf zu hoch gewesen sei, daß der Kläger sich einer Straßenkreuzung näherte,!' an der ihm kein all-seitiges Vorfahrtsrecht zustand und die zudem unübersichtlich war, V/ie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 22o November I960 ( VI ZR 23/60 - aaO) ausgesprochen hat, gilt der Beschluß der Vereinigten Großen Senate vom 12, Juli 1954 (aaO) über den Vertrauensgrundsatz gegenüber nicht sichtbaren wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern auch bei Prüfung der Frage, ob der Fahrer die besonders strengen Anforderungen des § 7 Abs, 2 StVG beobachtet hat. Auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer, wie ihn § 7 Abs, 2 StVG sich vorsteilt, darf in dieser Lage darauf vertrauen, daß von links kommende wartopflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachteno Bei Einhalten einer für die sonstigen Verkohrsverhältnisse angemessenen Geschwindigkeit braucht er diese noch nicht deshalb herabzusetzen, weil ihm die Sicht in die von links kommende Straße versperrt ist. 8 2o Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, daß der Kläger auch sonst den gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 7 Abs» 2 StVG genügt hato a) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne su seinen Gunsten nichts aus dem Blutalkoholgehalt des Klägers herloiton«, Bas Berufungsgericht führt hierzu aus, der Kläger habe sehr schnell reagiert; eine durch den Alkoholgenuß bedingte Herabsetzung des Reaktionsvermögens sei daher nicht festzustellen«, Biese Meinung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden«. Hierbei ist nicht außer acht gelassen, daß der Kläger zu § 7 Abs» 2 StVG den Nachweis zu erbringen hat, eine alkoholbedingte verminderte Fahrtüch tigkeit könne für den Unfall nicht ursächlich gewesen sein«, Bas Berufungsgericht hat nämlich eine dahingehen de Überzeugung gewonnene Wie der Zusammenhang der Begründung des Berufungsurteils und auch die von ihm angezogene Entscheidung erster Instanz ergeben, hat es ausdrücklich die Unfallursächlichkeit einer möglichen Alkoholbeointrächtigung ausgeschlossen«, Unbeschadet seines Alkoholgenusses durfte der Kläger auf die Beachtung seines Vorfahrtrechts vertrauen o Brauchte er aber mit einem so grob verkehrs-v/idrigem Verhalten, wie es der Beklagte gezeigt hat, nicht zu rechnen, so ist für die Beurteilung seiner Fahrweise entscheidend, ob ein nüchterner Kraftfahrer den Unfall noch hätte verhindern können« als der Beklagte unerwartet in die Kreuzung einzufahren begann. Selbst v/enn der Kläger durch den Genuß von Alkohol in seiner Pahrtüchtigkeit beeinträchtigt war - wobei die von der Revision vermißte Rückführung des festgestellten Blutalkoholgehalto auf den Zeitpunkt des Unfalls keine entscheidende Verschiebung ergibt, weil zwischen Unfall und Alkoholtest eine Zeitspanne von nur 25 Minuten lag ist damit noch nicht entschieden, ob seine Beeinflussung mitursächlich für den Unfall war. Entgegen der Meinung der Revision kann davon nicht schon auf Grund des ersten Anscheins ausgegangen werden. Nur wenn sich der Unfall in einer Verkchrslage und unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Kraftfahrer hätte meistern können, kann nach den Regeln des Anscheinsbev/eises angenommen werden, daß der Unfall auf dem Alkoholeinfluß des Kraftfahrers beruht (BGHZ 18, 311; BGH Urt, v, 2, Mai 1961 -VI ZR 120/60 - VersR 1961, 693; Urt, v, 2, Mai 1961 - VI ZR 181/60 - VersR 1961, 620), Ein solcher Pall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier aber nicht gegeben, b) Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß auch ein nüchterner Fahrer in dieser Lage nicht schneller und richtiger hätte reagieren können, als es der Kläger getan hat, RechtÖfehlerfrei ist es davon ausgegangen, daß es dem Kläger auch bei voller Pahrtüchtigkeit nicht möglich gewesen wäre, den Unfall zu vermeiden, insbesondere durch eine leichte Links Schwenkung auszuweichen, Es stellt ausdrücklich fest, daß der Kläger den Beklagten in frühest möglichen Zeitpunkt bemerkt und sofort den 10 Broms ent Schluß gefaßt hat«, Im übrigen meint es, ein gleichzeitiges Bremsen und Steuern sei technisch nicht möglich gewesen, jedenfalls hätte sich der Kläger dann überschlageno Inwieweit diese letzte Annahme zu beanstanden wäre, kann dahinstchen» Denn selbst wenn man mit der Revision eine derartige Fahrweise ohne Gefahr für möglich hält, ist zu beachten, daß in der dem Kläger plötzlich auftauchend on Gefahrenlage nicht gleich zu erkennen wär, ob der drohende Unfall eher durch ein Ausweichen nach links zu verhindern war, wie die Revision meint, oder durch ein Umfahren nach rechts» Auch unter den strengen Anforderungen des § 7 Abs» 2 StVG brauchte der Kläger bei Bemerken des Beklagten nicht damit zu rechnen, daß dieser noch vor ihm die Kreuzung zu überqueren versuchen würde» Erst recht vermochte er nicht zu erkennen,wo sich der weiterfahrende und auf der Kreuzung beschleunigte Personenwagen befinden würde, wenn er mit dem Motorrad den Schnittpunkt der Straßen erreichte» Das war für ihn unvoraussehbar» Ob der Kläger trotz Anwendung der äußersten, nach den Umständen zu demutbaren Sorgfalt den Unfall nicht hat vermeiden können, ist ausgehend von der Verkehrslage vor dem Unfall und nicht rückschauend zu beurteilen (BGH Urt„ v, 9» Juni 1959 - VI ZR 137/58 VersR 1959? 804)» Die Unabwendbarkeit des Ereignisses im Sinne des § 7 Abs» 2 StVG bedeutet trotz der hohen Anforderungen nicht seine absolute Unvermeidbarkeit» Wenn sich der Kläger in dieser Lage, in die er ohne sein Verschulden geraden war, darauf beschränkte, 11 scharf zu bremsen, so kann ihm daraus, auch im Hinblick auf die Kürze der verfügbaren Zeit, kein Vorwurf gemacht werden; denn eine Sekunde nach erstmaligem Erkennen des Beklagten befand er sich 496 m von der Unfallstelle entfernt (vgl„ BGH Urto v«, 2« Mai 1961 - VI ZR 181/60 - aaO)» c) Vergeblich greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts an, der wartepflichtige Beklagte sei nicht nennenswert vor dem Kläger an und auf der-Kreuzung gewesen«, Bas Berufungsgericht hat hierzu footgestellt, der Kläger habe bis zu dem Unfallpunkt 2,40 m auf der Kreuzung zurückgelegt, während der Beklagte etwa 5,70 m auf der Kreuzung gefahren oeio Hierbei ist es auf Grund des in den Strafakten befindlichen Lichtbildes des beschädigten Personenwagens davon ausgegangen, daß das Motorrad nicht in Höhe deo hinteren Kotflügels, was der Beklagte vorgetragen hatte, sondern unmittelbar hinter der Tür auf den Volkswagen geprallt ist«, Ob diese Feststellung mit der Revision zu beanstanden ist, mag dahinstehen«, Denn auch das Vorbringen der Revision führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Verkehrslage, zu demal der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen beim Erblicken des Klägers auf der Kreuzung seine Fahr-? geschwindigkcit erhöht, während der Kläger stark gebremst hato Auch dann trifft die Erwägung des Berufungsgerichts zu, daß es sich - wenn überhaupt - allenfalls um den geringen Bruchteil einer Sekunde gehandelt haben kann, um den der wartepflichtige Beklagte die Kreuzung vor dem vorfahrtsberechtigten Kläger erreicht hat«, 12 3o Das Berufungsgericht hat demnach rechtsfehler-frei su Gunsten des Klägers ein unabwendbares Ereignis bejaht und davon abgesehen, seine Schadensersatzansprüche zu minderno Daher war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Engels Hanebeck Dr„ Bode Dr0 Pfretzschner Dr«, Nüßgens