Der Kläger hat die fünf Jugendlichen und den Beklagten - diesen jedoch zunächst nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - auf Schadensersatz in Anspruch genommen. den Beklagten jetzt auch auf § 823 BGB gestützt „ Er hat von dem Beklagten als Gesamtschuldner neben den übrigen Beklagten 2 658,34 DM nebst Zinsen und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte als Gesamtschuldner mit den Übrigen Beklagten verpflichtet sei, ihm allen weiteren materiellen und immafceriellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen« 1.) Der bezifferte Zahlungsanspruch des Klägers ist allen Beklagten gegenüber als Gesamtschuldnern dem Grunde nach gerechtfertigt, vorbehaltlich des Übergangs von Ansprüchen auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger« I» Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nsch § 7 Abs.3 StVG sowie nach den Vorschriften Uber unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) für den Schaden des Klägers einzustehen, weil er nicht alles getan habe, was erforderlich gewesen sei, um eine Benutzung seines Wagens durch Unbefugte zu verhindern oder zu erschweren. Es ist davon ausgegangen, daß der Beklagte den Zündschlüssel abgezogen hatte und daß die Wagentüren verschlossen waren, hält aber für bewiesen, daß ein Aufstellfenster des Wagens (Dreieckfenster) nur herangedrückt, nicht aber von innen verriegelt war, so daß man durch das Fenster greifen und durch Bewegen des inneren Türhebels die Wagentüre Öffnen konnte. Unstreitig ist, daß das eiserne Gittertor der Grund-stücksauffafcrt nicht abgeschlossen, sondern nur in der Weise geschlossen war, daß es sich von außen durch einen einfachen Griff durch das Gitter hindurch Öffnen ließ» Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hätte der Beklagte das Dreieckfenster seines Wagens ordnungsgemäß verriegeln müssen. Er habe bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß die unterlassene Sicherung des Y/agens nicht nur zu einer unbefugten Benutzung, sondern auch zu einer Schädigung anderer Personen fuhren könne, denn es sei nicht ungewöhnlich, daß Fahrzeugdiebe durch rücksichtsloses und verkefcrs-widrigen Fahren, aber such deshalb Verkehreunfälle verursachen, weil sie mit den Besonderheiten des gestohlenen Wagens nicht vertraut sind« 1. Vergebens wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein Breieckfenster des Wagens nicht von innen verriegelt war. Sie irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht sei hier von einem Geständnis de3 Beklagten ausgegangen und habe angenommen., daß es nach . In ihnen wird ausdrücklich hervorgehoben, der Senat habe auf Grund des gesamten Ergebnisses der Verhandlungen die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte mindestens ein Breieckfenster seines Wagens nicht verriegelt habe. April 1962 - VI ZR 116/61 in VRS 23, 39 = VersR 1962, 639)« Sas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß dieser Grundsatz nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen ein Kraftfahrer sein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße abstellt. Auch wenn ein Kraftfahrzeug auf einem Brjvatgrundstiick abgestellt wird, sind ■ Sicherungemaßnahmen erforderlich, wenn damit gerechnet werden muß, daß das Fahrzeug durch einen unbefugten Benutzer in den Öffentlichen Verkehr gebracht wird (Urteil des BGH vom 3. Die Gefahr einer unbefugten Benutzung liegt aber nahe, wenn ein Kraftwagen von der Straße aus ohne weiteres erreicht und leicht auf diese verbracht werden kann. Da das Tor der Grundstücks-Umfriedung von der Straße her ohne Schwierigkeit geöffnet werden konnte, war der Wagen ohne große Mühe jedermann zugänglich, Das Berufungsgericht hat daher mit Recht eine Sorgfaltsvorlctzung darin gesehen, daß der Beklagte den ’Jagen verlassen hat, ohne das Dreieckfenster ordnungsgemäß zu verriegeln. Anforderungen an die Obhutspflicht des Kraftfahrers zu stelleno Baß das Berufungsgericht diese Anforderungen überspannt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden» Bas Verriegeln der Fenster ist eine sehr einfache und auch übliche Maßnahme» 3» Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß das Unterlassen des Beklagten ursächlich für den Schaden des Klägers war» Es mag sein, daß die Jugendlichen, die den Wagen des Beklagten entwendet haben, "in anderen Fällen auch nicht davor zurückgeschreckt sind, ein Seitenfenster aufzubrechen« Das vermag aber den Beklagten nicht zu entlasten« Gewiß ist das Verriegeln der Seitenfenster neben dem Abschließen der Wagentüren keine unbedingt wirksame Sicherung gegen Diebstähle und Schwarzfahrten» Indes kommt es darauf nicht an» Wesentlich ist nur, daß durch diese Maßnahmen die unbefugte Benutzung des Wagens erheblich erschwert wird (RGZ 138, 320, 323) * in den Straßengraben geschleudert worden ist und folgert daraus, daß der Kläger in jedem Falle von dem Wagen erfaßt und zu Boden geschleudert worden wäre* Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden*
VI ZR 160/62 O 2182 055 Verkündet am 12. November 1963 Kriegl, Justizobersekretär els ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Kaufmanns Walter 0 K^^ktraßel aus Ml Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Frozeßbevollmäcfatigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Klempnerlefcrling Helmut H Kreis aus (M Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Irozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kamm (W^stf.) vom 5. April 1962 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 17* Oktober 1959 stahlen die damals noch minderjährigen Rüdiger SflBB und Dieter K^^gegen 21.30 Uhr den Personenkraftwagen BMW-V8 des Beklagten. Dieser hatte den Wagen in der Auffahrt seines Villengrundstücks Bleekstraße 9 in Minden innerhalb der Umfriedung abgestellt. Er wollte nach Schluß einer Fernsehsendung noch Gäste nach Hause fahren und hatte deshalb seinen Wagen noch nicht in die Garage gefahren, die sich in seinem 80 bis IOC m entfernt gelegenen Geschäftsgrundstück-befindet« un(3 schoben den Wagen auf die Straße. Hier setzte den Motor in Betrieb, indem er die Mündung mit einem für diesen Zweck vorbereiteten Kabelstück kurzschloß. Er fuhr zusammen mit IflHPund drei weiteren Jugendlichen, die später zustiegen (Friedheim CflHHPr Bo.lf RflHHHV und Eberhardt in Sichtung Bremen. Der Beklagte bemerkte bald darauf der: Diebstahl und benachrichtigte die Polizei. Als die Jugendlichen auf der Bundesstraße 61 bis Petershagen gekommen waren, merkten sie, daß sie von einem Funkstreifenwagen der Polizei verfolgt wurden. Sie erhöhten die Geschwindigkeit und versuchten zu entkommen. Dabei erreichte der Wagen auf der dunklen und kurvenreichen Straße zeitweilig eine Geschwindigkeit von 140 km/st. In der scharfen Linke-Kurve bei dem Kilometerstein 15,7 kam der Wagen ins Schleudern und geriet auf die linke Pahrbshnseite. Dort stieß er mit dem aus der entgegengesetzten Richtung kommenden "'oped des Klägers zusammen. Bas Moped, auf dem außer dem Kläger noch der 18-jährige Schüler Dirk Hu^^ saß, wurde zur Seite geschleudert. Der Kläger und wurden schwer verletzt. Der BMW drehte sich, kippte um und blieb mit dem Dach nach unten in dem Straßengraben liegen. Der Kläger hat die fünf Jugendlichen und den Beklagten - diesen jedoch zunächst nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat zur Begründung seiner Ansprüche vorgetragen: Der Beklagte habe den Diebstahl seines Wagens fahrlässig ermöglicht, weil er sein Fahrzeug entgegen dem Gebot des § 35 StVO nicht sorgfältig genug verwahrt habe. Der Wagen sei unverschlossen gewesen und habe unbewacht auf dem nicht beleuchteten und nicht abgeschlossenen Grundstück gestanden. Daher sei es für und KflBfeein Leichtes gewesen, den Wagen zu entwenden« Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und reitend gemacht: Er habe alle Sorgfalt aufgewendet, die von ihm habe verlangt werden können. Das Tor seines Grundstückes sei verschlossen gewesen und habe nur von innen geöffnet werden können. Die Türen des Wagens seien verschlossen gewesen. Es habe auch kein Fenster des Wagens offengeetanden. Zudem sei der Wagen durch den Lichtschein aus dem Wohnzimmer und durch andere Lichtquellen beleuchtet gewesen* Schließlich hätten sich zeitweise Familienangehörige und auch er selbst im Garten und auf der Terasse aufgehalten. Den Kläger treffe auf jeden Fall ein erhebliches Mitverschuiden an seinem Unfall, weil er verkehrswicrig den Schüler Ru^^pauf dem nur für eine Person zugelassenen Moped mitgenommen habe. Der Kläger sei hierdurch in der Lenkung des Motorrades behindert gewesen. Ferner sei er auch nicht genügend weit rechts gefahren« Das Landgericht hat der Klage gegen die fünf Jugendlichen stattgegeben, sie jedoch abgewiesen, soweit sie gegen den Beklagten gerichtet ist. Der Kläger hat gegen diese Abweisung der Klage Berufung eingelegt und seine Ansprüche gegen den Beklagten jetzt auch auf § 823 BGB gestützt „ Er hat von dem Beklagten als Gesamtschuldner neben den übrigen Beklagten 2 658,34 DM nebst Zinsen und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte als Gesamtschuldner mit den Übrigen Beklagten verpflichtet sei, ihm allen weiteren materiellen und immafceriellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen« Bas Öberlendesgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts wie folgt geändert: 1.) Der bezifferte Zahlungsanspruch des Klägers ist allen Beklagten gegenüber als Gesamtschuldnern dem Grunde nach gerechtfertigt, vorbehaltlich des Übergangs von Ansprüchen auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger« 2«) Der Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach allen Beklagten gegenüber gerechtfertigt. 3«) Es wird festgestellt, daß die sechs Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfall vom 17. Oktober 1959 entstehen wird, soweit er nicht von den Zahlungsansprüchen nach Ziffer 1.) und 2«) erfaßt wird oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird. 4.) Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es die Klage obrev/iesen hat. Der Kläger beantragt, die Revision zurück-suweisen» Ent scheid ungsgriincle: I» Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nsch § 7 Abs. 3 StVG sowie nach den Vorschriften Uber unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) für den Schaden des Klägers einzustehen, weil er nicht alles getan habe, was erforderlich gewesen sei, um eine Benutzung seines Wagens durch Unbefugte zu verhindern oder zu erschweren. Es ist davon ausgegangen, daß der Beklagte den Zündschlüssel abgezogen hatte und daß die Wagentüren verschlossen waren, hält aber für bewiesen, daß ein Aufstellfenster des Wagens (Dreieckfenster) nur herangedrückt, nicht aber von innen verriegelt war, so daß man durch das Fenster greifen und durch Bewegen des inneren Türhebels die Wagentüre Öffnen konnte. Unstreitig ist, daß das eiserne Gittertor der Grund-stücksauffafcrt nicht abgeschlossen, sondern nur in der Weise geschlossen war, daß es sich von außen durch einen einfachen Griff durch das Gitter hindurch Öffnen ließ» Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hätte der Beklagte das Dreieckfenster seines Wagens ordnungsgemäß verriegeln müssen. Auch durch ein Abschließen des Gittertores hebe er den Wagendiebstahl wesentlich erschweren, wenn nicht sogar verhindern können. Allerdings habe das Entwenden des Wagens ein großes Maß an Kaltblütigkeit und verbrecherischem Willen vorausgesetzt. Es sei aber allgemein bekannt, wie.sehr sich in den letzten Jahren die Kraftfahrzeugdiebstähle gehäuft haben und mit welcher Kaltblütigkeit gerade jugendliche Täter vorzugehen pflegen. Das habe auch der Beklagte bedenken und cabei berücksichtigen müssen, daß der Wagen von der Straße aus zu sehen und leicht zu erreichen war. Er habe bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß die unterlassene Sicherung des Y/agens nicht nur zu einer unbefugten Benutzung, sondern auch zu einer Schädigung anderer Personen fuhren könne, denn es sei nicht ungewöhnlich, daß Fahrzeugdiebe durch rücksichtsloses und verkefcrs-widrigen Fahren, aber such deshalb Verkehreunfälle verursachen, weil sie mit den Besonderheiten des gestohlenen Wagens nicht vertraut sind« II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu bean-rtanden. 1. Vergebens wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein Breieckfenster des Wagens nicht von innen verriegelt war. Sie irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht sei hier von einem Geständnis de3 Beklagten ausgegangen und habe angenommen., daß es nach . § 288 ZPO für diese Behauptung des Klägers, keines Beweises bedurft habe. Die Feststellung des Berufungsgerichts beruht vielmehr auf einer Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Bas ist den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils deutlich zu entnehmen. In ihnen wird ausdrücklich hervorgehoben, der Senat habe auf Grund des gesamten Ergebnisses der Verhandlungen die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte mindestens ein Breieckfenster seines Wagens nicht verriegelt habe. Freilich hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den Verhandlungsergebninses auch die Erklärungen verwertet, die der Haftpfliehtversicherer im Armenrechtsverfahren abgegeben hat. Bagegen iot aber verfahrensrechtlich nichts oinzuv/enden. Bie Schlüsse, die das Berufungsgericht aus diesen Erklärungen und dem übrigen Verhandlungsergebnis gezogen hat, sind möglich und überschreiten nicht die Grenzen^101* richterlicher Eeweisv/üröigung (§ 286 ZPO). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Kraftfahrer im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht alles in seinen Kräften Stehende tun, um seinen Wagen vor einer Benutzung durch Unbefugte zu bewahren (Urteil vom 31- Januar 1961 - VI ZE 52/60 in VRS 20, 251 = VeroR 1961, 417 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung des EGH; ferner Urteil vom 17. April 1962 - VI ZR 116/61 in VRS 23, 39 = VersR 1962, 639)« Sas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß dieser Grundsatz nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen ein Kraftfahrer sein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße abstellt. Auch wenn ein Kraftfahrzeug auf einem Brjvatgrundstiick abgestellt wird, sind ■ Sicherungemaßnahmen erforderlich, wenn damit gerechnet werden muß, daß das Fahrzeug durch einen unbefugten Benutzer in den Öffentlichen Verkehr gebracht wird (Urteil des BGH vom 3. Februar 1961 - 4 StR 542/60 - BJW 1961, 686 Nr. 29). Allerdings braucht ein Kraftfahrzeugbesitzer in der Regel nicht damit zu rechnen, daß sein Fahrzeug mittels Einbruchs aus einer fest verschlossenen Garage oder aus einen umfriedeten Grundstück entwendet wird, dessen Tor fest verschlossen ist. Die Gefahr einer unbefugten Benutzung liegt aber nahe, wenn ein Kraftwagen von der Straße aus ohne weiteres erreicht und leicht auf diese verbracht werden kann. So log die Sache hier. Da das Tor der Grundstücks-Umfriedung von der Straße her ohne Schwierigkeit geöffnet werden konnte, war der Wagen ohne große Mühe jedermann zugänglich, Das Berufungsgericht hat daher mit Recht eine Sorgfaltsvorlctzung darin gesehen, daß der Beklagte den ’Jagen verlassen hat, ohne das Dreieckfenster ordnungsgemäß zu verriegeln. Da es erfahrungsgemäß gerade auf Schwarzfahrten sehr häufig zu Verkehrsunfällen kommt, ist es im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt, sehr strenge 8 - •.A \- Anforderungen an die Obhutspflicht des Kraftfahrers zu stelleno Baß das Berufungsgericht diese Anforderungen überspannt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden» Bas Verriegeln der Fenster ist eine sehr einfache und auch übliche Maßnahme» Von ihr durfte der Beklagte nicht absehen» wenn er nicht durch ein festes Verschließen des Eingangstores verhinderte, daß der Wagen dem Zugriff Unbefugter ausgesetzt war» 3» Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß das Unterlassen des Beklagten ursächlich für den Schaden des Klägers war» Es mag sein, daß die Jugendlichen, die den Wagen des Beklagten entwendet haben, "in anderen Fällen auch nicht davor zurückgeschreckt sind, ein Seitenfenster aufzubrechen« Das vermag aber den Beklagten nicht zu entlasten« Gewiß ist das Verriegeln der Seitenfenster neben dem Abschließen der Wagentüren keine unbedingt wirksame Sicherung gegen Diebstähle und Schwarzfahrten» Indes kommt es darauf nicht an» Wesentlich ist nur, daß durch diese Maßnahmen die unbefugte Benutzung des Wagens erheblich erschwert wird (RGZ 138, 320, 323) * III» Das Berufungsgericht hat ohne Recfctsfehler angenommen, daß der Schaden des Klägers auf einem für ihn unabwendbaren Ereignis beruht (§7 Abs» 2 StVG), so daß für eine Anwendung des 5 17 StVG kein Raum ist» Es hat nicht verkannt, daß cs unzulässig war, auf dem Gepäckträger des Mopeds einen Freund mitZunahmen. Diese und etwaige andere Pflichtverletzungen des Klägers sind aber unbeachtlich, weil eie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ursächlich für den Unfall waren. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß der Unfall in der gleichen Weise verlaufen wäre, wenn der Kläger allein und mit einer geringeren Geschwindigkeit ■■citer rechts gefahren wäre. Es entnimmt der von der Polizei festgestellten 73lockier- und Bchleuderspur des Personenkraft- •vagens, daß dieses Fahrzeug Liber die ganze Fahrbahn bis? in den Straßengraben geschleudert worden ist und folgert daraus, daß der Kläger in jedem Falle von dem Wagen erfaßt und zu Boden geschleudert worden wäre* Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden* Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen* Engels Kahebeek I)r. Bode Dr. Pfretzschner Pr. Hauß