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BGH · VI ZR 88/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 88/61

Kann der Versicherungsnehmer Ersatz des Schadens von einem Britten verlangen, so geht auch der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 67 VVG auf den Versicherer über, wenn und soweit er diese Aufwendungen für den Versicherungsnehmer gedeckt hat (Bestätigung von RG BR 1940, 986). Auf die Revision der Klägerin und des Beklagten LfllHBHHl wird das Teilurteil des 7» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes- 1. Die Berufung des Beklagten SflHHHt gegen das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 14« April I960 wird zurückgewiesen* 2 o Soweit Uber Ansprüche gegen den Beklagten erkannt worden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Erstattung dieses Betrages und der ihr entstandenen Ermittlungskosten von 70 DM in Anspruch. die Schadensersatzansprüche der Firma JflBHHl aus dem Unfall abtreten lassen und beruft sich weiter darauf, daß die Schadensersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsvertragsgesetz auf sie übergegangen seien* Nach Ansicht der Klägerin ist der Beklagte !■■■■■ schadensersatzpflichtig, weil er durch Überlassung des ’Wagens an IflHHHBI gegen den mit geschlossenen Leihvertrag verstoßen habe. der als nicht berechtigter Fahrer keinen Versicherungsschutz genieße, habe den Unfall schuldhaft verursacht, da er mit überhöhter G-eschv/indigkcit gefahren und infolge Übermüdun auf die linke Straßenseite gekommen sei. Das Berufungsgericht .weis den Anspruch mit der Begründung ab, dem Versicherungsnehmer der Klägerin und Halter des Y/agens H^BI sei kein Schaden entstanden, da er für die Folgen des von dem Beklagten angerichteten Unfalls nicht hafte« Di Klägerin habe daher durch die Abfindungszahlung an die Firma ke^ne Schuld des HflHB erfüllt, so daß sie durch den gesetzlich vorgesehenen Übergang keine Scha densersatzforderung des babe erwerben können. Da die Benutzung des Wagens auf der nächtlichen Fahrt durch ohne Wissen und Y/illen des Halters erfolgte, handelte es sich Nach der angeführten Vorschrift bleib aber der HDlter im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes fü den von dem unbefugten Benutzer angerichteten Schaden ve antwortlich, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs, angestellt war oder wenn ihm d£ November 1939 (RGBl I S, 2223) in den § 7 StVG eingefügten Vorschrift sollte der Haftpflichtschutz der Verkehrsopfer verstärkt werden« Dem Halter wurde fortan die Berufung darauf versagt, die Benutzung des Fahrzeugs durch die bezeichneten Personen habe nicht seinem Wissen und Y/illen entsprochen« Rechtfertigen die Personen, die der Halter zu dem Betrieb des 7/agens angestellt oder denen er den Wagen überlassen hat, nicht das in sie gesetzte Vertrauen, so darf das nach der Auffassung des Gesetzgebers nicht dahin führen, daß möglicherweise die betroffenen Vorkehrsopfer solcher :eigenmächtigen Fahrten ohne wirksamen Haftungsschütz bleiben« Der Gesetzgeber, der durch das gleiche Gesetz die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge einführte, glaubte dem durch diese Versicherung geschützten Halter die Belastung mit dem personellen Risiko des Vertrauensmißbrauchs zuinuten zu können, um so zu erreichen, daß die betroffenen Verkehrsopfer einen auch wirtschaftlich durchsetzbaren Schadensersatzanspruch erhalten (vgl. Nun mag zv/ar bei einer nur auf den Wortlaut abgestellten Auslegung die Auffassung zunächst naheliegen, die durch die angeführte Gesetzesvorschrift verstärkte Halterhaftung setze voraus, daß eine Person das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls unbefugt benutzt, die für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt war oder der es vom Halter selbst überlassen wurde« Wegen des Schutzzweckes der Vorschrift hat die Rechtsprechung jedoch mit Recht die Halterhaftung auch dann bejaht, wenn die Person-, der das Fahrzeug vom Hai- Auffassung des Senats kann aber sinnvollerweise die Haftung des Halters nicht davon abhängig gemacht werden, ob derjenige, dem der Wagen anvertraut war, diesen unbefugt einer anderen Person in eigenem oder in fremdem Interesse überläßt« Von dem Grundgedanken der Vorschrift aus muß vielmehr entscheidend sein, daß die unberechtigte Führung des Wagens von einer Person veranlaßt wurde, der der Halter die tatsächliche Verfügung über den Wagen und damit auch die Möglichkeit eingeräunt hatte, sein Vertrauen zu mißbrauchen« Der Senat stimmt daher der im neueren Schrifttum vertretenen Ansicht zu, daß der Halter auch dann aus § 7 StVG schadensersatzpflichtig ist, wenn derjenige, dem er das Kraftfahrzeug überlassen hat, dieses unbefugt einem Dritten zur Benutzung weiter überläßt und dann der Dritte den Unfall verursacht (Weimar, MDR 1959, 17; Ruh-kopf, DAR i960, 342; ’Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 211; VersR I^S^v aufrecht erhalten Daher scheitert das Klagebegehren der Klägerin nicht schon daran, daß der Unfall nicht geeignet war, eine Haftung des Versicherungsnehmers H^^lund damit einen Forderungsübergang nach § 67 VVG auszulösen. Der Schaden des Herzberg bestand darin, daß er als Halter des Personenkraftwagens, dem eine Entlastung nach § 7 Abs» 2 StVG nicht möglich war, für den durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstandenen Sachschaden der Firma JHBl aufzukommem hatte. Denn er war ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den nur für eine Fahrt nach Brunsbüttelkoog zur Verfügung gestellten Wagen einem Dritten zu überlassen (§ 603 Satz 2 BGB). Eine ausdrückliche Erlaubnis lag nicht vor, es ist auch nichts dafür dargetan, HHHH^babe stillschweigend sein Einverständnis dazu gegeben, daß der für eine beschränkte Zeit und eine bestimmte Fahrt überlassene Wagen vom Entleiher für die Privatfdhrt eines anderen zur Verfügung gestellt werde. Dem mutmaßlichen Willen des Halters entspricht es nicht, daß der Entleiher seines Wagens nachts um 2 Uhr in einer Wirtschaft die Schlüssel des Wagens einem anderen übergibt, damit dieser mit unbekanntem Zweck und Ziel eine Fahrt mit dem Wagen für eigene Zwecke unternehmen kann. Auch das Oberlandesgericht geht von einer offenbar unbefugten Überlassung des Wagens an iHHHHH aus, was nach seiner Würdigung der Rechtslage allerdings Io nur für die Frage bedeutsam ist, ob im Sinne des § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) "berechtigter Fahrer" v/ar und deshalb Versicherungsschutz genießt« Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, konnte die Haftung des Beklagten aus positiver Vertragsver- letzung (§ 6o3 BGB) in Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht werden« Die Haftung umfaßt den Ersatz jeden Schadens, der durch die unbefugte Benutzung des Wagens verursacht wurde, es sei denn, daß bewiesen würde, der Schaden wäre auch ohne die Weitergabe des Wagens an entstanden« Diese Möglichkeit scheidet hier aus« 3« Nach § 67 VVG ist der Schadensersatzanspruch des den Beklagten BHHHpmit der Freistellung des Versicherungsnehmers, die durch die Zahlung des vereinbarten Abfindungsbetrages an die Firma erfolgte, auf die Klägerin übergegangen« Im Sinne des § 67 VVG ist der Beklagte BHBfe "Dritter", da er gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Versicherungsschutz hat« Weder ist der Beklagte durch die kurzfristige Überlassung des Wagbns für eine bestimmte Fahrt Halter geworden (BGHZ 32, 331, 333)?noch wer er bei Eintritt des Versicherungsfalles "berechtigter'' Fahrer" im Sinne des § 10 Abs« 1 AKB der damals geltenden Fassung. 5» Unbegründet sind endlich die Einwendungen, die der Beklagte gegen die Höhe der Ersatzforderung ma, wenn nicht das Verschulden ihres Fahrers, so doch zu dem mindesten die Betriebsgefahr ihres Lastzuges habe anrechnen lassen müssen und allenfalls Ersatz eines Schadensteils verlangen könneo Bas Berufungsgericht hat diese Frage bei der Prüfung der Klageforderung gegen den Beklagten eingehend behandelt und sie dahin entschieden, daß die Voraussetzungen einer Schadensteilung (§ 17 Satz 2 StVG) nicht gegeben sind. wagens kein Profil mehr, aber das Berufungsgericht vermag nicht festzustellen, daß dieser Fehler für die Links-v/endung des Vfagens und damit für den Unfall ursächlich v/ar Es ist ebensogut möglich, daß eine unachtsame Fahrweise des Beklagten XflHHHHI zu dem Unfall geführt hat. Baß vor der Begleichung des Schadens eine sachverständige Überpfüung der von der Firma mm* erhobenen, zunächst höher angesetzten Schadensforderung notwendig war, ergibt sich aus den unstreitigen Umständen und ist auch nicht in Zweifel gezogen worden. Demgemäß war auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen, soweit es der Klage gegen den Beklagten in vollem Umfang statt- sprüche» Mit Recht hat das Berufungsgericht auf Grund des festgestellten Unfallhergangs ausgeführt, daß sich iflHHII^als Fahr zeug führ er nicht gemäß § 13 StVG entlastet hat» Er haftete daher der Firma JflHHHi für den angerichteten Sachschaden im Rahmen des Straßenverkehrs-gesetzeso Biese Haftung wird auch von dem Beklagten jetzt nicht mehr bezweifelt. 2. Zum Einv/and des Versicherungsschutzes führt das Berufungsgericht zutreffend aus, daß der Beklagte durch die von HHHI abgeschlossene Haftpflichtversicherung nicht mitversichert war. Annahme, daß der Schutz der Haftpflichtversicherung auch ei nem Fahrer zuteil werden soll, der sich weder auf eine Er laubnis des Halters noch auf die Zustimmung einer Person berufen kann, der der Halter zu dem mindesten eine gewisse Freiheit der Verfügung über die Benutzung des Wagens über lassen hat (vgl. auch OLG Freiburg, YersR 1955, 677)* Es kann keine Rede davon sein, daß man heute, wie die Revision meint, im Verkehr allgemein damit rechne, der Benutzer eines fremden Vfagens sei berechtigt, diesen einem anderen zu dem Gebrauch für eigene Zwecke weiterzugeben. haltspunkte hatte, so würde er doch durch diese Vorstellung noch nicht "berechtigter Fahrer" im Sinne des § 10 Abs. 1 AKB geworden sein* Wenn nicht einmal der ange- • stellte Fahrer Versicherungsschutz genießt, der das ihm übeilassene Fahrzeug zu einer ihm vom Halter verbotenen Fahrt benutzt, so kann erst recht der Versicherungsschutz nicht zugunsten einer Person eingreifen, der das Fahrzeug unter den hier gegebenen Umständen unbefugt überlassen wurde (vgl» hierzu Stiefel / 7/ussow aaO, § 2 AKB Ann« 38; § 10 AKB Anm» 12)o Auch der Schutz der Verkehrsopfer erfordert die von der Revision des Beklagten li-lischkies vertretene Auslegung des § 10 Abs» 1 AKB nicht; denn deren Interessen sind durch die Haftpflicht des pflichtversicherten Halters (vgl» oben I, 1) ausreichend gewahrt« samtschuldnerisch für den angerichteten Schaden (§ 840 Abs» 1 BGB) o Hat ein Schädiger den Schadensgläubiger befriedigt, so kann er nicht dadurch der Ausgleichsregelung der §§ 426, 254 BG3 entgehen und bei dem anderen Gesamtschuldner vollen Rückgriff nehmen, daß er seine Erstattungsforderung auf den vertraglichen oder gesetzlichen (§ 426 Abs» 2 BGB) Übergang der dem Geschädigten gegen den anderen Gesamtschuldner entstandenen Schadensersatzforderung stützt» Vielmehr ist unbeschadet der Klag'ebe-gründung auf das Ausgleichsverhältnis einzugehen und dem rückgriffnehmenden Gesamtschuldner nur das zuzusprechen, i'/as ihm unter Berücksichtigung des Innenverhältnisses zukommt o Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß es der Haftpflichtversicherer des einen Gesamtschuldners ist, der bei dem anderen Gesamtschuldner Rückgriff rimmt (vgl«, iz einzelnen BGHZ 17? 5« Eine erneute Prüfung durch den Tatrichter ist ferner notwendig, soweit die Klage gegen den-Beklagten LfliHHHB auf Erstattung der Ermittlungskosten von 70 DM abgewiesen worden ist» Dieser Forderung kann noch nicht deshalb die Berechtigung abgesprochen werden, weil nicht IIHHI selbst, sondern die Klägerin als Haftpflichtversicherer des HHHHI diese Kosten getragen hat» Im Verhältnis zu gilt diese Aufwendung als solche des HflBl (vgl. § 4-26 Aniao 5)» Diese Verpflichtung besteht schon vor gerichtlicher Feststellung der Gemeinschaftsverpflichtung und der inneren Beteiligungsquote (RGZ 160, 148, 151 unter Aufgabe von RGZ 92, 143» 151)« Sollte der Beklagte Lilischkies mit der Erfüllung dieser Mitwirkungopflicht in Verzug gekommen sein, indem er auf eine Mahnung untätig geblieben ist, so wurde sich die Berechtigung der Forderung auf Ersatz der Regulierungskosten aus dem Gesichtspunkt des.Verzugsschadens (§§284» 286’BGB) ergeben, wenn im Innenverhältnis den Schaden al- lein zu tragen hat« Bei quotenmässiger Haftung des Beklagten IflHHHHB im Innenverhältnis könnte die Forderung zu dem Teil begründet sein (vgl« 'Aussow aaO TZ 1263; Höring, VersR 1954, 572)« Auch zu diesem bisher nicht erörterten Gesichtspunkt wird den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben sein« Darüber hinaus ergibt der Vortrag der Klägerin Anlaß zur Früfung, ob der Beklagte iflHi nicht - wenigstens mit bedingtem Vorsatz handelnd - den Tatbestand des § 248 b StGB verwirklicht hat, indem er das Kraftfahrzeug gegen den Willen des Halters in Gebrauch nahm« In diesem Palle würde sich die Verpflichtung zur Erstattung der Aufwendung aus § 823 Abs« 2 BGB ergeben, da - § 248 b StGB den an dem 'Vagen Gebrauchs-' berechtigten (meist mit dem Halter .oder Eigentümer identisch) schützen will (BGHZ 22, 293» 296)« Wird der Halter durch den unbefugten Gebrauch seines Fahrzeugs Haftpflicht ansprüchen Dritter ausgesetzt, so liegt dieser Schaden nicht ausserhalb des Schutzzweckes dieser Vorschrift«

Zitierte Normen: § 7 BGB § 67 VVG § 67 WG § 7 StVG § 67 VVG § 603 BGB § 17 StVG § 404 BGB § 150 VVG § 13 StVG § 286 ZPO § 7 StVG § 10 AKB2008_alt § 840 BGB § 248b StGB
BGBHalterWagenFirmaBerufungsgerichtUnfallKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

2170 065
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja UvK)
StVG § 7 Abs. 3; BGB § 603: Allg. Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) § 10 Abs* 1; VVG § 67
a)	Verleiht ein Halter sein Kraftfahrzeug, so bleibt seine Halterhaftung auch dann bestehen, wenn der Entleiher das Kraftfahrzeug unbefugt einem Britten zur Benutzung für eigene Zwecke überläßt»
b)	Zum Versicherungsschutz der Beteiligten in diesem Palle»
c)	Aufv/endungen (Kosten), die dem Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung durch die gütliche Regelung von Haftpflichtansprüchen erwachsen, sind als Versicherungsschaden (im weiteren Sinne) anzusehen. Kann der Versicherungsnehmer Ersatz des Schadens von einem Britten verlangen, so geht auch der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 67 VVG auf den Versicherer über, wenn und soweit er diese Aufwendungen für den Versicherungsnehmer gedeckt hat (Bestätigung von RG BR 1940, 986).
BGH, Urt. vom 3« Juli 1962
VI ZR 88/61 VI ZR 160/61
OLG Schleswig-Holstein; LG Itzehoe
VI ZR
88/61 160/6I
/
Verkündet am 3«. Juli 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 0
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 derG^^^^^^tt'flHHHHHHHHE'ÄK'kiengesellschaft in immmmmm,' gesetzlich vertreten durch den Vorstand, bestehend aus den Herren Br.	und	Br.
ij^Proz^^vgrfcroten durch die Bezirksdirektion K^Ein
 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte^
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Rr,
 gegen
Io den Priseur Lothar
 in Bl
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2. den Landwirt Karl-Heinz Bl
m
Beklagten, Berufungskläger und Revisio^üigklafften, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.HHIHP -
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rr. Kleinewefers, Hanebeck, Rr. Hauß, Heinrich Meyer und Rr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und des Beklagten LfllHBHHl wird das Teilurteil des 7» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-
2
II.
gerichts in Schleswig vom 24. Januar 1961 und das Schlußurteil dieses Gerichts vom 4. April 1961 aufgehoben.
1. Die Berufung des Beklagten SflHHHt gegen das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 14« April I960 wird zurückgewiesen*
2 o Soweit Uber Ansprüche gegen den Beklagten
 erkannt worden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklag-te BHHK seine aussergerichtlichen Kosten, die Hälfte der bisher entstandenen Gerichtskosten und die Hälfte der aussergerichtlichen Kosten der Klägerin. Jedoch hat die Klägerin die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts in Kiel entstandenen Mehrkosten selbst zu tragen.
Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer eines dem Schmiedemeioter	in	gehörenden	Personen-
kraftwagens»
Am 17». August 1958 entlieh sich der Beklagte B| von	V/agen	für eine Fahrt bis zu dem nächsten
 Morgen. Br ließ den Beklagten LflHHIHB an der Fahrt teilnehmen. Die Beklagten suchten im Laufe des Abends einige Gaststätten in Brunsbüttelkoog auf. Gegen 2 Uhr nachts bat der Beklagte LflHHHHl den Beklagten BflMP ihm den V/agen zu überlassen, er wolle etwas erledigen und werde bald zurückkehren. BflHBBp/illigte ein ünd händigte lUHHIB die Fahrzeugschlüssel aus. Gegen 4 Uhr nachts stieß	auf der Straße von Marne
 nach Brunsbüttelkoog mit dem zweiten Anhänger eines ihm entgegenkommenden Lastzuges der Firma	zusammen.
wurde verletzt, der Personenkraftwagen des EWmm und der Anhänger des Lastzuges wurden erheblich beschädigt. Die Firma JMHBl machte wegen ihres Sachschadens gegen EWKKKB als Halter des Personenkraftwagens Ersatzansprüche in Höhe von 3 307,17 BM geltend
 die Schadensmeldung ah die Klägerin weiter, die sich mit der Firma JflHHIBauf eine Schadensabfindung von 2 800 DM einigte.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Erstattung dieses Betrages und der ihr entstandenen Ermittlungskosten von 70 DM in Anspruch. Sie hat sich
 
die Schadensersatzansprüche der Firma JflBHHl aus dem Unfall abtreten lassen und beruft sich weiter darauf, daß die Schadensersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsvertragsgesetz auf sie übergegangen seien* Nach Ansicht der Klägerin ist der Beklagte !■■■■■ schadensersatzpflichtig, weil er durch Überlassung des ’Wagens an IflHHHBI gegen den mit
 geschlossenen Leihvertrag verstoßen habe. Der Wagen sei ihm nur zur persönlichen Benutzung für eine bestimmte Fahrt ausgeliehen worden, in eine Überlassung an der als "wilder Fahrer” bekannt sei, würde nie eingev/illigt haben.	der	als
 nicht berechtigter Fahrer keinen Versicherungsschutz genieße, habe den Unfall schuldhaft verursacht, da er mit überhöhter G-eschv/indigkcit gefahren und infolge Übermüdun auf die linke Straßenseite gekommen sei.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten
 er tritt die Ansicht, er sei zur Überlassung des Wagens an LflHHHHl berechtigt gewesen, so daß schon deshalb eine Schadensersatzpflicht ausscheide. Beide Beklagte bestreiten, daß LflHBHIHfe den Unfall ve: schuldet habe. Der Hergang des Unfalls sei nicht mehr au zuklären. Möglicherweise sei der zweite Anhänger Las zuges infolge seiner ungleichmässigen Bereifviog'hin- und hergeschleudert und so in die Fahrbahn djsg£' geraten. Jedenfalls könne die Firafö'^flHHHI wegen der von ihr zu vertreteiiden Betriebsgefahr des Lastzuges allenfalls einen Teil ihres Schadens ersetzt verlangen. In
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Verhältnis zu HJHHIP müsse auch berücksichtigt werden, daß der linke Vorderreifen des Personenkraftwagens fast profillos gewesen sei«. Für die ursächliche Auswirkung dieses Umstandes, die nach den Umständen anzunehmen sei, habe	selbst	einzustehen.
Beide Beklagte vertreten endlich den Standpunkt, daß sie auch deshalb nicht zu dem Schadensersatz herangezogen werden könnten, weil ihnen die Klägerin Versicherungsschutz gewähren müsse.
Das Landgericht hat der Klage gegen BHHi stattgegeben und die Klage gegen	abgewiesen«
Das Berufungsgericht hat I4HHH1H) zur Zahlung von 2 800 UM nebst Zinsen verurteilt und wegen der Ermittlungskosten von 70 DM die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten BH^pbat es die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen.
Bas Berufungsgericht hat die Revision gegen die in einem Teilurteil und einem Schlußurteil ausgesprochenen Entscheidungen zugelassen.
Die Klägerin bittet mit ihrer Revision,gegenüber dem Beklagten	Urteil	des Landgerichts wieder-
herzustellen und den Beklagten LflHfe auch in Höhe des Betrages von 70 DM zu dem Schadensersatz zu verurteilen. Der Beklagte	verfolgt	mit seiner Revision das
 Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Io
 Haftung des Beklagten
1. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer gege den Beklagten B®BHBPerhobenen Forderung in erster Linie auf die Bestimmung des § 67 WG. Das Berufungsgericht .weis den Anspruch mit der Begründung ab, dem Versicherungsnehmer der Klägerin und Halter des Y/agens H^BI sei kein Schaden entstanden, da er für die Folgen des von dem Beklagten	angerichteten	Unfalls nicht hafte« Di
 Klägerin habe daher durch die Abfindungszahlung an die Firma	ke^ne	Schuld des HflHB erfüllt, so daß
 sie durch den gesetzlich vorgesehenen Übergang keine Scha densersatzforderung des	babe erwerben können.
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG zugrunde, der nicht folgt werden kann. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte	nicht befugt war, den Wagen dem Be-
klagten LflHHHiP zu überlassen. Da die Benutzung des Wagens auf der nächtlichen Fahrt durch	ohne
 Wissen und Y/illen des Halters erfolgte, handelte es sich
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eine Schwarzfahrt. Nach der angeführten Vorschrift bleib aber der HDlter im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes fü den von dem unbefugten Benutzer angerichteten Schaden ve antwortlich, wenn der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs, angestellt war oder wenn ihm d£
 
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Fahrzeug vom Halter überlassen wurde« Mit dieser durch das Gesetz vom 7. November 1939 (RGBl I S, 2223) in den § 7 StVG eingefügten Vorschrift sollte der Haftpflichtschutz der Verkehrsopfer verstärkt werden« Dem Halter wurde fortan die Berufung darauf versagt, die Benutzung des Fahrzeugs durch die bezeichneten Personen habe nicht seinem Wissen und Y/illen entsprochen« Rechtfertigen die Personen, die der Halter zu dem Betrieb des 7/agens angestellt oder denen er den Wagen überlassen hat, nicht das in sie gesetzte Vertrauen, so darf das nach der Auffassung des Gesetzgebers nicht dahin führen, daß möglicherweise die betroffenen Vorkehrsopfer solcher :eigenmächtigen Fahrten ohne wirksamen Haftungsschütz bleiben« Der Gesetzgeber, der durch das gleiche Gesetz die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge einführte, glaubte dem durch diese Versicherung geschützten Halter die Belastung mit dem personellen Risiko des Vertrauensmißbrauchs zuinuten zu können, um so zu erreichen, daß die betroffenen Verkehrsopfer einen auch wirtschaftlich durchsetzbaren Schadensersatzanspruch erhalten (vgl. die Amtliche Begründung DJ 1939» 1771; Koffka, VAE 1939? 416). Nun mag zv/ar bei einer nur auf den Wortlaut abgestellten Auslegung die Auffassung zunächst naheliegen, die durch die angeführte Gesetzesvorschrift verstärkte Halterhaftung setze voraus, daß eine Person das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls unbefugt benutzt, die für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt war oder der es vom Halter selbst überlassen wurde« Wegen des Schutzzweckes der Vorschrift hat die Rechtsprechung jedoch mit Recht die Halterhaftung auch dann bejaht, wenn die Person-, der das Fahrzeug vom Hai-
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ter übergeben war, die Führung unbefugt zeitweise einem Dritten überträgt oder wenn sie in ihrem Interesse eine Fahrt mit dem anvertrauten Fahrzeug durch einen Dritten durchführen läßt ( VI ZR 300/56 vom 24» September 1957 -VersR 1957, 719 = VR3 13, 409; VI ZR 80/60 vom 24. Januar 1961 = NJ\7 1961 , 780 = VersR 1961 , 348)« Nach der »
Auffassung des Senats kann aber sinnvollerweise die Haftung des Halters nicht davon abhängig gemacht werden, ob derjenige, dem der Wagen anvertraut war, diesen unbefugt einer anderen Person in eigenem oder in fremdem Interesse überläßt« Von dem Grundgedanken der Vorschrift aus muß vielmehr entscheidend sein, daß die unberechtigte Führung des Wagens von einer Person veranlaßt wurde, der der Halter die tatsächliche Verfügung über den Wagen und damit auch die Möglichkeit eingeräunt hatte, sein Vertrauen zu mißbrauchen« Der Senat stimmt daher der im neueren Schrifttum vertretenen Ansicht zu, daß der Halter auch dann aus § 7 StVG schadensersatzpflichtig ist, wenn derjenige, dem er das Kraftfahrzeug überlassen hat, dieses unbefugt einem Dritten zur Benutzung weiter überläßt und dann der Dritte den Unfall verursacht (Weimar, MDR 1959, 17; Ruh-kopf, DAR i960, 342; ’Wussow, Unfallhaftpflichtrecht,
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7. Aufl« rIZ 831). Soweit aus früheren Entscheidung^'des Senats eine andere Auffassung entnommen wez^fficönnte (vgl« vi>£R 261/53 vom 21« Dezember ijJSS^VersR 1956,
211; VersR I^S^v	aufrecht	erhalten
 Daher scheitert das Klagebegehren der Klägerin nicht schon daran, daß der Unfall nicht geeignet war, eine Haftung des Versicherungsnehmers H^^lund damit einen Forderungsübergang nach § 67 VVG auszulösen.

2. Der Schaden des Herzberg bestand darin, daß er als Halter des Personenkraftwagens, dem eine Entlastung nach § 7 Abs» 2 StVG nicht möglich war, für den durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstandenen Sachschaden der Firma JHBl aufzukommem hatte. Die Belastung mit dieser Schadensersatzschuld hat der Beklagte BHHHI durch schuldhafte Verletzung des mit HHHHB geschlossenen Leihvertrages verursacht. Denn er war ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den nur für eine Fahrt nach Brunsbüttelkoog zur Verfügung gestellten Wagen einem Dritten zu überlassen (§ 603 Satz 2 BGB). Eine ausdrückliche Erlaubnis lag nicht vor, es ist auch nichts dafür dargetan, HHHH^babe stillschweigend sein Einverständnis dazu gegeben, daß der für eine beschränkte Zeit und eine bestimmte Fahrt überlassene Wagen vom Entleiher für die Privatfdhrt eines anderen zur Verfügung gestellt werde. Selbst wenn unterstellt wird, daß HflHBH den nicht wertvollen Wagen sonst großzügig ausgeliehen hat, so hätte der Beklagte BHHHB den 'Wagen doch nicht ohne Rückfrage bei HHHHl an den Beklagten LHHIHV verleihen dürfen. Dem mutmaßlichen Willen des Halters entspricht es nicht, daß der Entleiher seines Wagens nachts um 2 Uhr in einer Wirtschaft die Schlüssel des Wagens einem anderen übergibt, damit dieser mit unbekanntem Zweck und Ziel eine Fahrt mit dem Wagen für eigene Zwecke unternehmen kann. Das hätte auch dem Beklagten BflHHHbewußt sein müssen, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Auch das Oberlandesgericht geht von einer offenbar unbefugten Überlassung des Wagens an iHHHHH aus, was nach seiner Würdigung der Rechtslage allerdings
 Io
nur für die Frage bedeutsam ist, ob	im	Sinne
 des § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) "berechtigter Fahrer" v/ar und deshalb Versicherungsschutz genießt« Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, konnte die Haftung des Beklagten	aus	positiver	Vertragsver-
letzung (§ 6o3 BGB) in Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht werden« Die Haftung umfaßt den Ersatz jeden Schadens, der durch die unbefugte Benutzung des Wagens verursacht wurde, es sei denn, daß bewiesen würde, der Schaden wäre auch ohne die Weitergabe des Wagens an entstanden« Diese Möglichkeit scheidet hier
 aus«
3« Nach § 67 VVG ist der Schadensersatzanspruch des den Beklagten BHHHpmit der Freistellung des Versicherungsnehmers, die durch die Zahlung des vereinbarten Abfindungsbetrages an die Firma erfolgte, auf die Klägerin übergegangen« Im Sinne des § 67 VVG ist der Beklagte BHBfe "Dritter", da er gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Versicherungsschutz hat« Weder ist der Beklagte	durch	die
 kurzfristige Überlassung des Wagbns für eine bestimmte Fahrt Halter geworden (BGHZ 32, 331, 333)?noch wer er bei Eintritt des Versicherungsfalles "berechtigter'' Fahrer" im Sinne des § 10 Abs« 1 AKB der damals geltenden Fassung.
4o Die von dem Beklagten	erhobene Verjäh-
rungseinrede ist unbegründet. Denn die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB greift schon nach dem Wortlaut
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der Bestimmung, aber auch nach ihrem Sinn, nicht ein» Es ist'ein wesentlicher Unterschied, oh die verliehene Sache durch den Gebrauch verschlechtert worden ist, was der Verleiher im allgemeinen alsbald feststellen kann, oder ob der Verleiher infolge der unbefugten Weiterverleihung Haftungsansprüchen dritter Personen ausgesetzt wird»
5» Unbegründet sind endlich die Einwendungen, die der Beklagte	gegen	die	Höhe	der Ersatzforderung
 ma, wenn nicht das Verschulden ihres Fahrers, so doch zu dem mindesten die Betriebsgefahr ihres Lastzuges habe anrechnen lassen müssen und allenfalls Ersatz eines Schadensteils verlangen könneo Bas Berufungsgericht hat diese Frage bei der Prüfung der Klageforderung gegen den Beklagten	eingehend	behandelt	und	sie	dahin
 entschieden, daß die Voraussetzungen einer Schadensteilung (§ 17 Satz 2 StVG) nicht gegeben sind. Biese Beurteilung laßt keinen Rechtsmangel erkennen, wie im einzelnen unter II, 1) näher ausgeführt wird.
b) BffIBBV kann auch dsr-Klägerin als der Rechtsnachfolgerin des HfUHP nichtjjnit Erfolg entgegenhalten (§ 404 BGB), daß in seinem Verhältnis zu eine Schadensteilung nach § 254 BGB erfolgen müsse* Zwar hatte der linke Vorderreifen des entliehenen Personenkraft-
erhebt o
a) 3 die Firma
 meint zunächst, die Klägerin habe an
 zu viel gezahlt, weil sich diese Fir-
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wagens kein Profil mehr, aber das Berufungsgericht vermag nicht festzustellen, daß dieser Fehler für die Links-v/endung des Vfagens und damit für den Unfall ursächlich v/ar Es ist ebensogut möglich, daß eine unachtsame Fahrweise des Beklagten XflHHHHI zu dem Unfall geführt hat. Gegenüber dem Anspruch auf Ersatz eines VermögensSchadens aus positiver Vertragsverletzung v/äre aber nur ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Verleihers geeignet, die Anwendung des § 254 BGB zu rechtfertigen.
Ein solches ist nicht dargetan.
c) Endlich kann die Klägerin Uber den von ihr der Firma	erstatteten Schaden hinaus auch die Er-
mittlung skos ten von 70 UM ersetzt verlangen, die ihr vor der Regulierung des Schadens durch Anforderung eines technischen Gutachtens über die Schadensursache und Schadenshöhe entstanden sind. Baß vor der Begleichung des Schadens eine sachverständige Überpfüung der von der Firma mm* erhobenen, zunächst höher angesetzten Schadensforderung notwendig war, ergibt sich aus den unstreitigen Umständen und ist auch nicht in Zweifel gezogen worden. Würde	diese	Aufwendung	selbst	gemacht ha-
ben, so hätte sie ihm der Beklagte BHIBl erstatten müssen, denn sie war eine durch die positive Vertragsverletzung adäquat verursachte Schadensfolge. Bie Erstattungsfähigkeit wird nun nicht dadurch beseitigt, daß die Klägerin diese Aufwendung	abnahm, wo-
zu sie auf Grund des Versicherungsvertrages verpflichtet war (§ 150 Abs. 1 VVG). Vielmehr gelten solche notwendigen Aufwendungen des Haftpflichtversicherers im
 
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Verhältnis zu dem Schädiger als solche des Versicherungsnehmers, so daß § 67 VVG anzuv/enden ist« Andernfalls würde sich die Zwischenschaltung des Versicherers bei der Schadensregulierung zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Schädigers ausv/irken. Der Senat stimmt daher dem vom Reichsgericht (DR 1940, 986) vertretenen Standpunkt bei, daß die erforderlichen Aufwendungen des Haftpflichtversicherers diesem zu erstatten sind (vgl. auch Stiefel / Wussow, Kraftfahrversicherung 4« Aufl. 1959»
§10 AK3 Anm« 29; Hochgräber, Juristische Rundschau für die Privatversicherung 1933» 248). Soweit in gerichtlichen Entscheidungen die Erstattungsfähigkeit ähnlicher Ermitt-lungs- und Regulierungskosten der Versicherungsgesellschaften verneint worden ist, handelt es sich durchweg um Fälle der Kaskoversicherung, bei der die rechtlichen Verhältnisse anders liegen (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1958, 709; OLG München, VersR 1959, 944; OLG Köln, VersR i960, 894)»
Demgemäß war auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen, soweit es der Klage gegen den Beklagten	in vollem Umfang statt-
gegeben hat.
II.
Haftung des Beklagten L
1. Die Klägerin stützt die Ansprüche gegen diesen Beklagten in erster Linie auf die von der geschädigten Firma JflHHUB erklärte Abtretung ihrer Schadensersätzen-
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sprüche» Mit Recht hat das Berufungsgericht auf Grund des festgestellten Unfallhergangs ausgeführt, daß sich iflHHII^als Fahr zeug führ er nicht gemäß § 13 StVG entlastet hat» Er haftete daher der Firma JflHHHi für den angerichteten Sachschaden im Rahmen des Straßenverkehrs-gesetzeso Biese Haftung wird auch von dem Beklagten jetzt nicht mehr bezweifelt. Hur meint H es habe nach § 18 Abs. 3 StVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG eine Schadenskürzung stattfinden müssen, da die Firma	den	Entlastungsbeweis des
§ 7 Abs. 2 StVG nicht geführt und demgemäß die Betriebsgefahr ihres Lastzuges zu vertreten habe. Bas Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Firma JflHHIHP der. Entlastungsbeweis erbracht hat. Vergebens versucht	mit	der	Revision, die hierzu
 vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch Rügen aus § 286 ZPO zu erschüttern. Bas Berufungsgericht konnte die in ihrer Richtigkeit nicht be- * sbrittene polizeiliche Unfallzeichnung als ausreichende Grundlage für die Gewinnung der Überzeugung ansehen, daß der Lastzug vor dem Unfall scharf rechts fuhr und daß die Stelle des Zusammenstoßes auf der Fahrbahnseite des Lastzuges lag. Das entsprach der Fixierung, die die Verkehrspolizei auf Grund des Beginns der Schleuderspuren und der Lage der abgefallenen Erde vorgenommen hatte, r-ie unter Aus Wertung des Verlaufs der Spuren und des Standorts der Fahrzeuge begründete Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe sich über verkehrstechnische Erfahrungssätze hinweg-gesetzt, geht fehl. Es bedeutet auch keinen Mißbrauch des
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tatrichterlichen Ermessens? daß das Berufungsgericht keinen Sachverständigen gehört und von einer Ortsbesichtigung abgesehen hat* Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung berücksichtigt, daß der rechte Vorderreifen der Zugmaschine und der linke Hinterreifen des zweiten Anhängers abgefahren waren. Ist aber der Lastzug einschließlich der Anhänger auf der rechten Fahrbahnseite geblieben, so hat sich der Mangel der Bereifung auf die Entstehung des Unfalls ersichtlich nicht ausgev/irkt. Legt man die rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde, daß der Personenkraftwagen mit einem Abstand von einem Meter an der Zugmaschine vorbeifuhr, dann plötzlich nach links geriet und dort mit dem rechts fahrenden Anhänger zusammenstieß, so v/ar der Zusammenstoß für den Lastzug ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG Demgemäß war eine Kürzung der Schadensersatzansprüche, die der Firma JflHHHl nach dem Straßenverkehrsgesetz gegen H^m|als den Halter des Personenkraftwagens und gegen als den Fahrzeugführer zustanden, rechtlich nicht möglich.
2. Zum Einv/and des Versicherungsschutzes führt das Berufungsgericht zutreffend aus, daß der Beklagte
 durch die von HHHI abgeschlossene Haftpflichtversicherung nicht mitversichert war. Der Schutz dieser Versicherung käme LflHHHHB nur dann zugute, wenn er im Zeitpunkt des Unfalls "berechtigter Fahrer" im Sinne des §10 Abs. 1 AKB der damals geltenden Fassung gewesen wäre. Das war er aber nicht (vgl. bereits oben I, 2). Zwar gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch derjenige als "berechtigter Fahrer", der mit dem Einverständ-
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nis dessen fährt, dem das Fahrzeug vom Halter derart überlassen war, daß er selbständig über die Benutzung des Wagens verfügen konnte. Bas ist angenommen worden, wenn der Fahrdienstleiter einer Firma mit erheblicher Ver fügungsfreiheit über die Benutzung der Firmenfahrzeuge die Führung eines V/agens zeitweise einem anderen übergibt oder wenn der Inhaber einer Autoreparaturwerkstatt einen Angestellten mit der Probefahrt eines zur Reparatur übergebenen Kundenfahrzeugs beauftragt (BGHZ 16, 292;
 II ZR 202/59 vom 7. Dezember 1961 = VersR 1962, 58; vgl» auch RG JVi 1932, 3712)« Der vorliegende Fall liegt aber wesentlich anders» Hier hatte der Halter dem Beklagten FHHHB den V/agen nur für eine bestimmte, von selbst auszuführende Fahrt überlassen» Die Y/eitergabe des Y/agens an den Beklagten LflHBi zu einer nächtlichen Fahrt für eigene Zwecke fiel aus dem Rahmen der dem Beklagten B^HHB eingeräumten Befugnis offenbar her Die Fassung des § 10 AKB gibt keinen Anlaß zu &!<sr. Annahme, daß der Schutz der Haftpflichtversicherung auch ei nem Fahrer zuteil werden soll, der sich weder auf eine Er laubnis des Halters noch auf die Zustimmung einer Person berufen kann, der der Halter zu dem mindesten eine gewisse Freiheit der Verfügung über die Benutzung des Wagens über lassen hat (vgl. auch OLG Freiburg, YersR 1955, 677)* Es kann keine Rede davon sein, daß man heute, wie die Revision meint, im Verkehr allgemein damit rechne, der Benutzer eines fremden Vfagens sei berechtigt, diesen einem anderen zu dem Gebrauch für eigene Zwecke weiterzugeben. Sollte der Beklagte	eine
 solche Befugnis von	geglaubt haben, wozu er
 nach seinem eigenen Vortrag keine ausreichenden An-
 
haltspunkte hatte, so würde er doch durch diese Vorstellung noch nicht "berechtigter Fahrer" im Sinne des § 10 Abs. 1 AKB geworden sein* Wenn nicht einmal der ange- • stellte Fahrer Versicherungsschutz genießt, der das ihm übeilassene Fahrzeug zu einer ihm vom Halter verbotenen Fahrt benutzt, so kann erst recht der Versicherungsschutz nicht zugunsten einer Person eingreifen, der das Fahrzeug unter den hier gegebenen Umständen unbefugt überlassen wurde (vgl» hierzu Stiefel / 7/ussow aaO, § 2 AKB Ann« 38; § 10 AKB Anm» 12)o Auch der Schutz der Verkehrsopfer erfordert die von der Revision des Beklagten li-lischkies vertretene Auslegung des § 10 Abs» 1 AKB nicht; denn deren Interessen sind durch die Haftpflicht des pflichtversicherten Halters (vgl» oben I, 1) ausreichend gewahrt«
3« Der Beklagte IflBHHHB meint sodann, die Klägerin, die den Schaden der Firma JflHHBfc als Versicherer des	reguliert habe, müsse sich die Betriebs-
gefahr des Kraftwagens ihres Versicherungsnehmers entgegenhalten lassen, die durch den schlechten Reifenzustand erhöht gewesen sei» Demgegenüber ist die Klägerin der Ansicht, es ioandele sich- pjj^fc-nechtlich unbeachtliche Einwendung,da:die Klage in erster Linie auf die Abtretung der
.... . /Werde	.
Schadensersatzansprüche gestutzt/,die der Firma
 entstanden seien» Die Firma JflHPhabe aber einen Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens gehabt» Die zur Erörterung gestellte Frage könne dahervallenfalls im Ausgleichsverhältnis zwischen dem Beklagten X^HHH^und Bedeutung gewinnen.
Diese Ansicht der Klägerin, der sich das Berufungsgericht anschließt, ist rechtsirrig«, Der Beklagte BflD
samtschuldnerisch für den angerichteten Schaden (§ 840 Abs» 1 BGB) o Hat ein Schädiger den Schadensgläubiger befriedigt, so kann er nicht dadurch der Ausgleichsregelung der §§ 426, 254 BG3 entgehen und bei dem anderen Gesamtschuldner vollen Rückgriff nehmen, daß er seine Erstattungsforderung auf den vertraglichen oder gesetzlichen (§ 426 Abs» 2 BGB) Übergang der dem Geschädigten gegen den anderen Gesamtschuldner entstandenen Schadensersatzforderung stützt» Vielmehr ist unbeschadet der Klag'ebe-gründung auf das Ausgleichsverhältnis einzugehen und dem rückgriffnehmenden Gesamtschuldner nur das zuzusprechen, i'/as ihm unter Berücksichtigung des Innenverhältnisses zukommt o Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß es der Haftpflichtversicherer des einen Gesamtschuldners ist, der bei dem anderen Gesamtschuldner Rückgriff rimmt (vgl«, iz einzelnen BGHZ 17? 214? 221; Wussow aaO T£.-'722) •
4*. Da es an dieser Prüfung des Ausgleichsverhältnisses zwischen	und	durch den Tatrich-
ter fehlt? mußte die Sache auf die Revision des Beklagten an äas Berufungsgericht zurückverv/iesen werden, soweit der Klage gegen ihn stattgegeben v/orden ist»
Für die erforderliche neue Verhandlung sei bemerkt, daß bei der Abwägung der Umstände (§ 254 BGB) wesentlich ins Gewicht fallen muß, daß sich	unentgeltlich	■
eines 7/ägens für eigene Zwecke bediente, dessen Halter mit dieser Benutzung nicht einverstanden v/ar» Daher liegt es
 als Pahrzeugführer un
 als Kraftfahr-
zeughalter hafteten der Firma J
gegenüber ge-
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nahe,	Verhältnis	zu HBHHt allein den
 angerichteten Schaden tragen zu lassen» Es erschien dem Senat jedoch erforderlich, den Parteien Gelegenheit zu geben, zu diesem bisher nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen und ihr Vorbringen zu ergänzen» Dabei kann auch der Art und der Schwere des Verschuldens von	Bedeutung	zukommen»
5« Eine erneute Prüfung durch den Tatrichter ist ferner notwendig, soweit die Klage gegen den-Beklagten LfliHHHB auf Erstattung der Ermittlungskosten von 70 DM abgewiesen worden ist» Dieser Forderung kann noch nicht deshalb die Berechtigung abgesprochen werden, weil nicht IIHHI selbst, sondern die Klägerin als Haftpflichtversicherer des HHHHI diese Kosten getragen hat» Im Verhältnis zu	gilt	diese	Aufwendung	als
 solche des HflBl (vgl. oben I $ c). Es fragt sich daher, ob LSHHl gegenüber	verpflichtet	war,	die-
se Kosten zu tragen. Eine solche Verpflichtung könnte sich möglicherweise aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergeben, in dem	und	Gesamtschuldner der Firma	standen	(§§	840	Abs. 1, 426 BGB)»
Denn das Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet jeden Gesamtschuldner gegenüber dem Mitschuldner, bei der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, also bei Fälligkeit der Schadensschuld seinem Anteil entsprechend den Gläubiger zu befriedigen und dadurch zu verhindern, daß es in der Höhe dieses Anteils überhaupt zu einem Rückgriff gegen den Mitschuldner kommt (RGZ 61, 5o, 60;
79, 288, 290; BGH LM § 278 Nr. 24; BGB RGRK 11» Aufl.
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§ 4-26 Aniao 5)» Diese Verpflichtung besteht schon vor gerichtlicher Feststellung der Gemeinschaftsverpflichtung und der inneren Beteiligungsquote (RGZ 160, 148, 151 unter Aufgabe von RGZ 92, 143» 151)« Sollte der Beklagte Lilischkies mit der Erfüllung dieser Mitwirkungopflicht in Verzug gekommen sein, indem er auf eine Mahnung untätig geblieben ist, so wurde sich die Berechtigung der Forderung auf Ersatz der Regulierungskosten aus dem Gesichtspunkt des.Verzugsschadens (§§284» 286’BGB) ergeben, wenn	im	Innenverhältnis	den	Schaden	al-
lein zu tragen hat« Bei quotenmässiger Haftung des Beklagten IflHHHHB im Innenverhältnis könnte die Forderung zu dem Teil begründet sein (vgl« 'Aussow aaO TZ 1263; Höring, VersR 1954, 572)« Auch zu diesem bisher nicht erörterten Gesichtspunkt wird den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben sein« Darüber hinaus ergibt der Vortrag der Klägerin Anlaß zur Früfung, ob der Beklagte iflHi nicht - wenigstens mit bedingtem Vorsatz handelnd - den Tatbestand des § 248 b StGB verwirklicht hat, indem er das Kraftfahrzeug gegen den Willen des Halters in Gebrauch nahm« In diesem Palle würde sich die Verpflichtung zur Erstattung der Aufwendung aus § 823 Abs« 2 BGB ergeben, da - § 248 b StGB den an dem 'Vagen Gebrauchs-' berechtigten (meist mit dem Halter .oder Eigentümer identisch) schützen will (BGHZ 22, 293» 296)« Wird der Halter durch den unbefugten Gebrauch seines Fahrzeugs Haftpflicht ansprüchen Dritter ausgesetzt, so liegt dieser Schaden nicht ausserhalb des Schutzzweckes dieser Vorschrift«
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6» Daher v/ar das Urteil des Berufungsgerichts, soweit über Ansprüche gegen den Beklagten	ent-
schieden ist, auch auf die Revision der Klägerin aufzuhe-ben«.
IIIo
 Die KostenentScheidung, durch die die Kostenentscheidung des Landgerichts hinfällig wird, beruht auf den §§ 91, 92, 276 Abs» 3 Satz 2 ZPO» Im übrigen v/ar die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu übertragen»
Dr. Kleinev/efers	Hanebeck	Dr»	HauS
H.Meyer	Dr»	Pfretzschner
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