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BGH · VI ZR 160/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 160/60

Ber Beklagte Weiss trägt die Kosten der Revision, und zwar gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten Krämer, soweit dieser für die Kosten der Revision haftet. Per Kläger hat vorgetragen, die Beklagten hätten von den Erwerbern des Grundstücks aufgrund mündlicher Vereinbarung über den beurkundeten Kaufpreis hinaus 15.000 PM bekommen und behalten. Das Berufungsgericht billigt die Feststellung des Xand-gerichts, daß KrBH^ strafrechtlich eine Untreue und der Beklagte W(^B Beihilfe dazu begangen hat. Es hält die Aussagen des Käufers G4B^> seiner Ehefrau und seines Schwagers für glaubhaft, daß die Beklagten zusätzlich zu dem protokollierten Kaufpreis 15.000 DM erhalten haben. Der Verdacht liege nahe, daß er das "Schwarzgeld" konstruiert habe, um über die Geldnot hinwegzukommen«» Widersprüchlich sei es, daß er 15o000 DM zusätzlich bezahlt haben wolle, obwohl er schon den protokollierten Preis als übersetzt bezeichnet habe«, Im Haftprüfungstermin und im Rechtsstreit vor dem Landgericht habe er wahrheitswidrig ausgesagt, er habe nicht versucht, irgendwie von dem Kaufpreis wegzukommen* Vor dem Schöffengericht habe er dann zugeben müssen, daß er von vornherein beabsichtigt habe, das “Schwarzgeld11 von dem protokollierten Kaufpreis abzusetzen* kann auch nicht deshalb als in der Hauptsache unglaubwürdig hingestellt werden, weil er nachträglich versucht hat, die bezahlten 15*000 DM auf den Kaufpreis anzurechnen und er davon bei seiner Vernehmung im Haftprüfungstermin noch nichts wissen wollte*" Damit ist das Vorbringen des Beklagten zwar knapp9aber ausreichend beschieden. 2. ) Die von der Hevision angezogene Niederschrift enthält nicht die Aussage daß er von vornherein beabsichtigt habe, das Schwarzgeld vom Kaufpreis abzusetzen* GflBthat vielmehr erklärt: "Ich habe geglaubt, ich könnte von der Kaufpreissumme die bereits gezahlten DM 15.000,- ab-ziehen und dann noch die Grundschuld. sucht hat, das Schwarzgeld vom Kaufpreis abzusetzen, obwohl seine vom Beklagten angeführte Aussage vor dem Schöffengericht nur von der Absicht spricht: "Dies alles war ein Gedanke von mir. Wenn man diese von der Revision - unrichtig -angeführten Aussagen zugrunde legt, dann war die frühere Aussage GOBI, er habe nicht versucht , von dem Kaufpreis wegzukommen, objektiv nicht falsch. b) Die Revision bemängelt ferner, das Berufungsgericht habe G^j|^ Interesse am Ausgang des Rechtsstreits außer acht gelassen. sen, wonach er 6.5Ö0 DM zahlt, wenn der Kläger im Rechtsstreit unterliegt« Das Berufungsgericht hat diesen Umstand zwar nicht erörtert. Me Revision rügt schließlich, weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht hätten festgestellt, der Beklagte WBB habe von vornherein gewußt und gewollt, daß die angeblich gezahlten 15.000 DM nicht dem Nachlaß zufließen sollten. Das Berufungsgericht billigt ferner die Feststellung des Landgerichts, daß die Beklagten neben dem beurkundeten Preis weitere 15.000 DM von den Käufern verlangt und bekommen haben und daß der Beklagte V/ BÜH sich einer Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht hat, Das Landgericht hat diese Würdigung damit begründet, daß Weiss gemeinsam mit das Geld in Empfang genommen und beim Bahlen geholfen habe und daß ihm bekannt gewesen sei, daß KrflV das Geld veruntreut habe« Per Tatrichter hätte Anlaß zu weitergehenden Erörterungen gehabt, wenn irgend ein vernünftiger Grund ersichtlich gewesen wäre, der das Prozeßverhalten des Beklagten auf andere Weise hätte erklären können«, Die von der Revision angedeutete Möglichkeit, daß zwar von dem Schwarzgeld, nicht aber von der Untreue gewußt haben könne, reicht dazu nicht aus. Hätte der Beklagte WflM* dennoch den Schwarzpreis nur wegen vermeintlichen Verstoßes gegen frühere PreisVorschriften oder aus ähnlichen den Kläger nicht berührenden Gründen für bedenklich gehalten, dann hätte er es kaum unterlassen, sich hiermit zu verteidigen, als er wegen strafbarer Beteiligung an einem Vergehen gegen §§ 246, 266 StGB zur Verantwortung gezogen und in einem Verfahren, das durch drei Instanzen ging, zu beträchtlicher Strafe verurteilt wurde. Das Berufungsgericht brauchte nicht den Gedanken in seine Erwägungen einzubeziehen, daß WiBi das alles dem Beklagten Kxfl^ zuliebe getan habe.

Zitierte Normen: § 266 ZPO
GrundstückRechtsstreitBerufungsgerichtKaufpreisBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2201 038
VI ZR 160/60
V erkundet
 am 11« Juli 1961
Romacker, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Immobilienmaklers Ralph WflD in	W	9
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 ge gen
 den Rechtsanwalt Br. Josef RfHBP in	w,
als Testamentsvollstrecker nach dem Kaufmann Herbert Ernst aus
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten Weiss gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15* Juni I960 wird zurückgewiesen.
Ber Beklagte Weiss trägt die Kosten der Revision, und zwar gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten Krämer, soweit dieser für die Kosten der Revision haftet.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Per Kläger als Testamentsvollstrecker des am 1959 in	verstorbenen kaufmännischen Angestellten
 Herbert	verlangt vom Beklagten	Schadensersatz
 wegen Mitwirkung bei ungetreuer Testamentsvollstreckung des inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklagten Rudolf Krfll^ in	t	B, B.
hatte durch Testament vom 29. Mai 1959 den Kreisverein	des	Peutsehen Roten Kreuzes zu seinem
 Alleinerben eingesetzt und Kx^BB zu dem Testamentsvollstrecker bestellt mit dem Auftrag, den Nachlaß zu versilbern und den Erlös nach Abzug einer Vergütung von 5 an den Erben auszukehren. Zum Nachlaß gehörte das Grundstück Straße d in	Krfl^B verkaufte es laut Urkunde vom 18. September 1939 an die Eheleute	in	Als
 Kaufpreis wurde der Betrag von 46.500 DM beurkundet. Bei den Kaufverhandlungen war der Beklagte	beteiligt.
KrBB wurde durch Beschluß vom 21. Oktober 1939 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassen, an seiner Stelle wurde der Kläger eingesetzt.
Per Kläger hat vorgetragen, die Beklagten hätten von den Erwerbern des Grundstücks aufgrund mündlicher Vereinbarung über den beurkundeten Kaufpreis hinaus 15.000 PM bekommen und behalten.
Per Kläger hat beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 15.000 PM nebst 4 i» Prozeßzinaen an ihn zu zahlen.
~ 3 -
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
.Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte	verfolgt	mit
 seiner Eevision den Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Eevision.
Entscheidungsgründe:
Die Eevision konnte keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht billigt die Feststellung des Xand-gerichts, daß KrBH^ strafrechtlich eine Untreue und der Beklagte W(^B Beihilfe dazu begangen hat. Es hält die Aussagen des Käufers G4B^> seiner Ehefrau und seines Schwagers für glaubhaft, daß die Beklagten zusätzlich zu dem protokollierten Kaufpreis 15.000 DM erhalten haben.
I.
a) Die Eevision rügt, das Berufungsgericht habe eine Reihe vorgetragener Umstände unbeachtet gelassen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Eheleute GB9 sprächen, und damit gegen § 266 ZPO verstoßen. Der Ehemann GflB habe keine ausreichenden Mittel gehabt, um den Kaufpreis zu zahlen. Noch am 25. September 1959 habe er die am 1. Oktober 1959 fälligen 31.500 DM nicht aufgebracht gehabt. Es sei nicht redlich, ohne Mittel ein wertvolles Grundstück zu kaufen. Der Verdacht
 liege nahe, daß er das "Schwarzgeld" konstruiert habe, um über die Geldnot hinwegzukommen«» Widersprüchlich sei es, daß er 15o000 DM zusätzlich bezahlt haben wolle, obwohl er schon den protokollierten Preis als übersetzt bezeichnet habe«, Im Haftprüfungstermin und im Rechtsstreit vor dem Landgericht habe er wahrheitswidrig ausgesagt, er habe nicht versucht, irgendwie von dem Kaufpreis wegzukommen* Vor dem Schöffengericht habe er dann zugeben müssen, daß er von vornherein beabsichtigt habe, das “Schwarzgeld11 von dem protokollierten Kaufpreis abzusetzen*
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: “... kann auch nicht deshalb als in der Hauptsache unglaubwürdig hingestellt werden, weil er nachträglich versucht hat, die bezahlten 15*000 DM auf den Kaufpreis anzurechnen und er davon bei seiner Vernehmung im Haftprüfungstermin noch nichts wissen wollte*" Damit ist das Vorbringen des Beklagten zwar knapp9aber ausreichend beschieden.
Ein näheres Eingehen konnte schon deshalb entbehrt werden, weil die Tatsachen, die der Beklagte den Angriffen gegen Glaubwürdigkeit zugrunde legt, zu dem großen Teil nicht zutreffen*
1«) GflB» und seine Ehefrau haben den protokollierten Kaufpreis nicht als übersetzt bezeichnet. Die Revision bezieht sich auf die Niederschrift über die Hauptverbandlung vor dem Schöffengericht. Dort heißt es: “Der gesamte Preis von DM 46.500 schien angemessen. - Die Angeklagten sagten, ich bekäme das Haus nur, wenn ich DM 15.000 unter der Hand zahlen würde. Auch dieser Preis schien mir noch angemessen*"
 
2.	) Die von der Hevision angezogene Niederschrift enthält
 nicht die Aussage	daß	er	von vornherein
 beabsichtigt habe, das Schwarzgeld vom Kaufpreis abzusetzen* GflBthat vielmehr erklärt: "Ich habe geglaubt, ich könnte von der Kaufpreissumme die bereits gezahlten DM 15.000,- ab-ziehen und dann noch die Grundschuld. ... Den obengenannten Plan faßte ich, als ich mit Direktor Dan^^H Z~von der kreditierenden Banky zusammenkam und er mich fragte, ob die
DM 15.000 nun anzurechnen seien. Ich wollte das Schwarzgeld Abziehen, da ich in Schwierigkeiten war." Die Tatsache? daß diesen Gedanken nachträglich faßte, hat das Berufungsgericht berücksichtigt.
3.	) Es hat darüber.hinaus angenommen, daß	ver-
sucht hat, das Schwarzgeld vom Kaufpreis abzusetzen, obwohl seine vom Beklagten angeführte Aussage vor dem Schöffengericht nur von der Absicht spricht: "Dies alles war ein Gedanke von mir. Ich habe darüber aber nichts verlauten lassen. ... Es kann sein, daß ich darüber mit meiner Frau gesprochen habe." Wenn man diese von der Revision - unrichtig -angeführten Aussagen zugrunde legt, dann war die frühere Aussage GOBI, er habe nicht versucht , von dem Kaufpreis wegzukommen, objektiv nicht falsch.
b) Die Revision bemängelt ferner, das Berufungsgericht habe G^j|^ Interesse am Ausgang des Rechtsstreits außer acht gelassen.	hat	mit dem Kläger einen Vergleich geschlos-
sen, wonach er 6.5Ö0 DM zahlt, wenn der Kläger im Rechtsstreit unterliegt« Das Berufungsgericht hat diesen Umstand zwar nicht erörtert. GflHBM Interesse am'Rechtsstreit ist aber so offenbar, daß hierüber keine Worte verloren zu werden brauchten.
Es ist nichts ersichtlich, was zu der Annahme führen könnte, das Berufungsgericht habe sein Interesse übersehen.
II.
Me Revision rügt schließlich, weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht hätten festgestellt, der Beklagte WBB habe von vornherein gewußt und gewollt, daß die angeblich gezahlten 15.000 DM nicht dem Nachlaß zufließen sollten.
Die Rüge greift nicht durch,
*
Unstreitig ist, daß der Beklagte	an den Kaufver-
handlungen beteiligt war. Das Berufungsgericht billigt ferner die Feststellung des Landgerichts, daß die Beklagten neben dem beurkundeten Preis weitere 15.000 DM von den Käufern verlangt und bekommen haben und daß der Beklagte V/ BÜH sich einer Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht hat, Das Landgericht hat diese Würdigung damit begründet, daß Weiss gemeinsam mit	das	Geld	in	Empfang genommen und beim Bahlen
 geholfen habe und daß ihm bekannt gewesen sei, daß KrflV das Geld veruntreut habe«
Allerdings haben weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht diese Feststellung mit einzelnen Umständen untermauert. Darin liegt aber kein solcher Mangel des Berufungsurteils, daß er seinen Bestand erschütterte. Beide Beklagten haben sich einheitlich dahin verteidigt, daß sie kein "Schwarz-geld'1 verlangt und bekommen haben. Der Tatrichter ist vom Gegenteil überzeugt. Danach konnte er den Schluß ziehen, daß der einheitlichen unwahren Verteidigung ein einheitliches In-
 
teresse entsprach; daß also auch der Beklagte	die	Be-
strafung und die Inanspruchnahme wegen unerlaubter Handlung befürchtete.
Per Tatrichter hätte Anlaß zu weitergehenden Erörterungen gehabt, wenn irgend ein vernünftiger Grund ersichtlich gewesen wäre, der das Prozeßverhalten des Beklagten	auf
 andere Weise hätte erklären können«, Die von der Revision angedeutete Möglichkeit, daß	zwar	von	dem	Schwarzgeld,
 nicht aber von der Untreue gewußt haben könne, reicht dazu nicht aus.
Zur Erläuterung verweist die Revision darauf, daß in der vergangenen Zeit die Preisvorschriften häufig Schwarzpreise veranlaßt haben. Preisvorschriften sind aber auf den Verkehr mit bebauten Grundstücken seit der Verordnung PR 75/52 vom 28. November 1952, BGBl X 792, nicht mehr anzuwenden.
Hätte der Beklagte WflM* dennoch den Schwarzpreis nur wegen vermeintlichen Verstoßes gegen frühere PreisVorschriften oder aus ähnlichen den Kläger nicht berührenden Gründen für bedenklich gehalten, dann hätte er es kaum unterlassen, sich hiermit zu verteidigen, als er wegen strafbarer Beteiligung an einem Vergehen gegen §§ 246, 266 StGB zur Verantwortung gezogen und in einem Verfahren, das durch drei Instanzen ging, zu beträchtlicher Strafe verurteilt wurde. Aber auch im gegenwärtigen Rechtsstreit hat er sich in den Vorinstanzen hierauf nicht berufen. Das Berufungsgericht brauchte nicht den Gedanken in seine Erwägungen einzubeziehen, daß WiBi das alles dem Beklagten Kxfl^ zuliebe getan habe.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs* 4 ZPO*
[
Dr. Kleinewefers	Hanebeck	Dr«	Bode
 Bundesrichter H.Meyer	Dr.	Pfretzachner
 ist beurlaubt und verhindert zu unterzeich-
nen* Dr*Kleinewefers
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