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BGH · VI ZR 160/39

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 160/39

Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Obwohl die Reifen am Fahrzeug des Beklagten in Ordnung waren, ist der Y/agen ins Schleudern geraten und erst nach einem Schleuderweg von 60 m zu dem Stehen gekommen. Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß der Beklagte nach §§ 823 ff BGB verpflichtet ist, den Schaden der Klägerin zu ersetzen. 1. Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend die Annahme abgelehnt, daß schon auf Grund des ersten Anscheins von einem Mitverschulden der Klägerin ausgegängen werden müsse. Wird ein Fußgänger von einem von links kommenden Kraftfahrzeug angefahren, nachdem er beim Überqueren einer breiten Straße schon mehr als die Hälfte zurüokgelegt hat, so können die Grundsätze des Anscheinsbev/oises nicht zu dem Nachweis für ein Verschulden dos Fußgängers herangezogen werden. Daran kann entgegen der Ansicht der Revision auch die Tatsache, daß der Wagen des Beklagten ins Schleudern geraten ist, nichts ändern. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht kein Verschulden der Klägerin darin gesehen, daß sie die Straße nicht an dem Fußgängerübergang .überquert hat, der sich westlich der Einmündung der Derchenfeldstraße in die Prinzregentenstraße befindet (vgl. Berücksichtigt man, daß die Straße sehr gut beleuchtet war und daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts nur sehr geringer Fährverkehr herrschte, so ist der Ansicht des Berufungsgerichts zuzustimmen» daß die Klägerin durch die ¥/'ahl des direkten Weges nicht die Sorgfalt außer acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch anzuwenden pflegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. auch bei Zugrundelegung dieser Entfernung könnte der Klägerin kein Vorwurf darum gemacht werden, daß sie die gut beleuchtete und zu dieser Zeit verkehrsarme Straße an dieser Stelle überschritten hat. b) Daß die Klägerin vor dem Überqueren der Straße die Verkehrslage sorgfältig prüfen mußte, hat auch das Berufungsgericht angenommen. Es geht davon aus, daß die Klägerin für die Strecke von 8,25 m, die sie von der Parkierungslinie -2m vom Fahrbahnrand - bis zur Unfallstelle zurückgelegt hat, rund acht Sekunden benötigt und daß der Beklagte bei einer Geschwindigkeit von mehr als Geht man hiervon aus, so war der Wagen, als die Klägerin sich anschickte, die 6,25 m (8,25 minus 2m) vom Ende der parkenden Autos bis zur Straßenmitte zurückzulegen, noch über 133 m von ihr entfernt und noch jenseits des Fußgängerüberweges. Rach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht fahrlässig gehandelt, als sie bei dieser Entfernung des Kraftfahrzeugs begann, die Fahrbahn - zunächst bis zur Mitte - zu überqueren, denn sie habe nicht voraussehen können, daß sie den Fahrer des Wagens oder sich selbst gefährden würde. Daß der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von wenigstens 60 km in der Stunde gefahren ist, konnte das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Rechtsanwalts Dr. und der festgestellten Schleuderspur aus eigener Sachkunde feststellen. Die Revision meint, ein leichtsinniges Handeln der Klägerin ergebe sich schon daraus, daß sich die linke Seite des Kraftwagens nach der Feststellung des Berufungsgerichts nahe der Mittellinie befunden hat, denn die Klägerin habe vor einem so fahrenden Wagen nicht bis zur Mitte der Straße gehen Es ist aber nichts dafür dargetan, daß der Wagen auch schon in dem Zeitpunkt, in dem er aus größerer Entfernung herankam, in der Nähe der Mittellinie gefahren ist und daß die Klägerin dies hätte erkennen oder damit rechnen müssen, der Fahrer des herankommenden Wagens werde diese Fahrweise, obwohl ihm auf seiner rechten Straßenseite genügend Platz zur Verfügung stand, auch dann beibehalten, wenn.Fußgänger die gut beleuchtete Straße überquerten. c) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe ihre Sorgfaltspflicht auch nicht dadurch verletzt, daß sie sich beim Überschreiten der Fahrbahn einem Begleiter angeschlossen habe* dessen Alkoholkonzentration im Blut 2 1/2 Stunden nach dem Unfall 0,6$o nach Widmark und Q,4#o nach der ADH-Untersuchungsmethode betragen habe». Es kann dahingestellt bleiben, wieweit die Alkoholkonzentration im Zeitpunkt des Unfalls höher v/ar als zur Zeit der Blutprobe, denn nach der rechtsirrtumsfroien Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beweisaufnähme nicht ergeben, daß sich bei Dr. Thiermann irgendwelche Anzeichen alkoholischer Beeinflussung gezeigt habe,-die seine Verkehrstüchtigkeit als Fußgänger hätten in Frage stellen können. d) Auch im übrigen haltm die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat, einer rechtlichen Prüfung stand. Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Klägerin infolge des Unfalls der Unterhalt entgeht, den sie von Dr. hätte beanspruchen können, wenn es zu der ernsthaft beabsichtigten Eheschließung zwischen ihnen gekommen wäre. Sie übersieht vor allem, daß das Berufungsgericht in dieser Frage die Ausführungen des Landgerichts ausdrücklich gebilligt und sich zu eigen gemacht hat» Geht man hiervon aus, so ist dem angefochtenen Urteil deutlich zu entnehmen, daß das Berufungs«“ gericht auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, daß die Klägerin und Dr. T^HH^ Ende 1955 die Ehe ge- Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision ausreichend dargelegt, daß es in dieser Hinsicht die Entstehung eines Schadens der Klägerin für nachgev/iesen hält. Die Entscheidung dieser Präge kann jedoch dem Betragsverfahren überlassen werden, denn bei dem erheblichen Einkommen, das Rechtsanwalt Dr. nach dem unbestritten?jgebliebenen Vorbringen der Klägerin hat, kann ihre Pflicht, wieder einen Beruf auszuüben, nur zu einer Minderung, aber kaum zu einer Beseitigung ihres Rentenanspruchs führen.

Zitierte Normen: § 9 StVO § 313 ZPO § 1 StVO § 97 ZPO
WagenUnfallmStraßeBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 160/39 Verkündet
 am 4• Oktober 1960 Kriegl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Buchhalters Henrik ^^straße
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Sekretärin Helga G{
itraßei
 Klägerin, Berufungabeklagte und Revisionsbeklagte. - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleine-wefers,. Br. Bode, Br. Hauss uni Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin wollte am 1. Mai 1955 gegen 1,55 Uhr morgens in Begleitung des Rechtsanwalts Dr, TlflHHitodie Prinzregentenstraße in München in Höhe des Ostausgangs des Hauses der Kunst überqueren« Sie wurde von dem Personenkraftwagen, den der Beklagte in westlicher Richtung durch die Prinzregentenstraße steuerte, erfaßt und an den südlichen Rand der Straße geworfen. Dabei wurde sie schwer verletzt. Ihr Begleiter wurde ebenfalls von dem Wagen zur Seite geschleudert und verletzt.
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er sei zu schnell gefahren - mindestens 70 km/st -, habe nicht die rechte Straßenseite eingehalten und die Fahrbahn nicht mit der nötigen Sorgfalt beobachtet. Sie hat von dem Haftpflichtversicherer Vorschußleistungen auf ihren Schaden erhalten. Mit der Klage hat sie den nach ihrer Meinung noch verbleibenden restlichen Vermögensschaden für die Zeit bis zu dem 31» Dezember 1956 in Höhe von 2.549,08 DM verlangt, ferner eine Rente von vierteljährlich 2.500,—■ DM für die Zeit vom 1« Januar 1957 bis 2. September 1994 und ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er nacht geltend, die Klägerin treffe ein Mitverschulden an ihrem Unfall, weil sie die Fahrbahn unvorsichtig und nicht mit der gebotenen Beschleunigung überquert habe.
Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichteten Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrage der Klägerin stattgegeben.
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Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter* Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten, daß er sich verkehrswidrig verhalten und hierdurch den Unfall verschuldet hat. Seine Versuche, dieses Verschulden jetzt abzustreiten, können keinen Erfolg haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die 16,5 m breite Prinzregentenstraße an der Unfallstelle durch Deuchtstabröhren sehr gut und ohne Schattenwirkung beleuchtet. Die Fahrbahn er zwar naß, aber nicht schmierig; sie war aufgerauht und griffig. Obwohl die Reifen am Fahrzeug des Beklagten in Ordnung waren, ist der Y/agen ins Schleudern geraten und erst nach einem Schleuderweg von 60 m zu dem Stehen gekommen. Die Klägerin ist von dem Wagen angefahren worden, als Öie die Mitte der Straße schon überschritten hatte. Sie befand sich, als sie angefahren wurde, in der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen, schon auf der linken Fahrbahnseite und zwar mindestens 2 m südlich der durch eine Nagelreihe gekennzeichneten Mittellinie der Straße. Bei diesem Sachverhalt kann das Verschulden des Beklagten nicht zv/eifeihaft sein. Ihm stand auf der rechten Straßenseite genügend Platz zur Verfügung, um unbehindert an der Klägerin und ihrem Begleiter vorbeifahren zu können. Diese haben vom nördlichen Fahrbahnrand bis zur Unfallstolle 10,25 m zurückgelegt, haben sich also, wenn man die am nördlichen Fahrbahnrand parkenden Fahrzeuge be-
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rücksichtigt, über eine Strecke von 8,25 m auf der hellerleuchteten Straße im Blickfeld des Beklagten bewegt. Baß der Beklagte trotzdem die beiden Fußgänger angefahren hat, als diese bereits 2 m über die Mitte der breiten Straße hinaus waren, kann nur darauf beruhen, daß er entweder nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gefahren ist oder eine für die Verkehrslage zu hohe Geschwindigkeit eingehalten (§ 9 StVO), oder gar in beiden Richtungen seine Pflichten im Straßenver- . kehr verletzt hat. Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß der Beklagte nach §§ 823 ff BGB verpflichtet ist, den Schaden der Klägerin zu ersetzen.
II.	Im weiteren streiten die Parteien darüber, ob der Klägerin ein Mitverschulden an ihrem Unfall zur Last zu. legen ist.
1. Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend die Annahme abgelehnt, daß schon auf Grund des ersten Anscheins von einem Mitverschulden der Klägerin ausgegängen werden müsse.
Wird ein Fußgänger von einem von links kommenden Kraftfahrzeug angefahren, nachdem er beim Überqueren einer breiten Straße schon mehr als die Hälfte zurüokgelegt hat, so können die Grundsätze des Anscheinsbev/oises nicht zu dem Nachweis für ein Verschulden dos Fußgängers herangezogen werden. Daran kann entgegen der Ansicht der Revision auch die Tatsache, daß der Wagen des Beklagten ins Schleudern geraten ist, nichts ändern. Die Revision meint, nur die Klägerin könne den Beklagten veranlaßt haben, so scharf zu bremsen, daß sein Wagen ins Schleudern geriet. Dabei wird übersehen, daß der Beklagte auf seiner Fahrbahn genügend Platz zur Verfügung hatte und daß bei ordnungsgemäßer Fahrweise gar kein Anlaß zu einem scharfen 3remsen bestand. Bei einem solchen Sachverhalt spricht alles für ein verkehrswidriges Verhalten des Fahrers. Jedenfalls liegt kein Geschehensablauf vor, der nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden des Fußgängers hinweist.
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2. Daher war es Aufgabe des Beklagten, das Mitverschulden der Klägerin zu beweisen. Biesen Beweis sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an. Die Gründe, aus denen es zu die-r sem Ergebnis gekommen ist, sind rechtlich*nicht zu beanstanden .
a)	Mit Recht hat das Berufungsgericht kein Verschulden der Klägerin darin gesehen, daß sie die Straße nicht an dem Fußgängerübergang .überquert hat, der sich westlich der Einmündung der Derchenfeldstraße in die Prinzregentenstraße befindet (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 24. Juni
1958 - VI 2R 186/57 - in NJW 1958, 1650 = MDR 1958, 762 *
DAR 1958, 268 = VRS 15, 164 = VersR 1958, 550 und vom 24. März
1959	- VI ZR 8/58 - in NJW 1959, 1363 * MDR 1959, 654 * DAR
1959, 238 = VRS 17, 84 = VersR 1959» 538). wie das Berufungsgericht auf Grund der Abmessung des Sachverständigen Dr. Kuh-lig feststellt, ist dieser Überweg 110 m von der Unfallstelle entfernt. Die Klägerin hätte daher, um zu dem am südlichen Rande der Prinzregentenstraße stehenden Kraftwagen des Rechtsanwalts Dr.	zu gelangen, einen Mehrweg von 220 m
machen müssen. Berücksichtigt man, daß die Straße sehr gut beleuchtet war und daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts nur sehr geringer Fährverkehr herrschte, so ist der Ansicht des Berufungsgerichts zuzustimmen» daß die Klägerin durch die ¥/'ahl des direkten Weges nicht die Sorgfalt außer acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch anzuwenden pflegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.
Soweit die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts angreift, daß der Fußgängerüberweg 110 m von der Unfallstelle entfernt ist, kann offen bleiben, ob ihre Angriffe begrün** det sind. Selbst wenn man mit ihr davon ausgeht, daß diese Entfernung entsprechend der Schätzung des Sicherheitswachtmeisters Dinzinger nur 80 bis 100 m beträgt, kann sich an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nichts ändern, denn
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auch bei Zugrundelegung dieser Entfernung könnte der Klägerin kein Vorwurf darum gemacht werden, daß sie die gut beleuchtete und zu dieser Zeit verkehrsarme Straße an dieser Stelle überschritten hat.
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung, daß in der Zeit vor dem Unfall nur geringer Fährverkehr herrschte* Die Strafakten, auf denen die Feststellung beruht, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Beklagte hat. in diesem Funkte der Verwertung der Zeugenaussagen des Strafverfahrens nicht widersprochen. Die Revision irrt, wenn sie meint, diese Verwertung sei nur zulässig, wenn das Gericht im •Tatbestand seines Urteils im einzelnen auf die verwerteten Schriftstücke Bezug genommen habe. Das Revisionsgericht hat im Tatbestand seines Urteils auf den Inhalt der Strafakten verwiesen. Diese Bezugnahme genügt den nach § 313 ZPO zu stellenden Anforderungen.
b)	Daß die Klägerin vor dem Überqueren der Straße die Verkehrslage sorgfältig prüfen mußte, hat auch das Berufungsgericht angenommen. Die Pflicht des Fußgängers, auf den Fahrzeugverkehr Rücksicht zu nehmen (§1 StVO), verbietet es ihm, über die Fahrbahn zu gehen, wenn er dadurch ein herankommendes Fahrzeug in seiner freien Fahrt behindert. Handelt es sich wie in vorliegenden Falle um eine aehr breite Straße, so muß der Fußgänger von seinem Vorhaben vorübergehend ab-sehen, wenn von links ein Fahrzeug herankommt und es ihm zweifelhaft erscheinen muß, ob er die Mitte der Fahrbahn mit Sicherheit noch vor dem Eintreffen dieses Fahrzeuges erreichen wird. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die Klägerin solche Zweifel hätte haben müssen. Es geht davon aus, daß die Klägerin für die Strecke von 8,25 m, die sie von der Parkierungslinie -2m vom Fahrbahnrand - bis zur Unfallstelle zurückgelegt hat, rund acht Sekunden benötigt und daß der Beklagte bei einer Geschwindigkeit von mehr als
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60 km/st, die er mindestens gefahren sei, in dieser Zeit mehr als 133 m zurückgelegt habe. Geht man hiervon aus, so war der Wagen, als die Klägerin sich anschickte, die 6,25 m (8,25 minus 2m) vom Ende der parkenden Autos bis zur Straßenmitte zurückzulegen, noch über 133 m von ihr entfernt und noch jenseits des Fußgängerüberweges. Rach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht fahrlässig gehandelt, als sie bei dieser Entfernung des Kraftfahrzeugs begann, die Fahrbahn - zunächst bis zur Mitte - zu überqueren, denn sie habe nicht voraussehen können, daß sie den Fahrer des Wagens oder sich selbst gefährden würde.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ihre Richtigkeit wird durch die Tatsache bestätigt, daß die Klägerin, als sie angefahren wurde, bereits mindestens 2 ra über die Mitte der Straße hinaus war.
Daß der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von wenigstens 60 km in der Stunde gefahren ist, konnte das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Rechtsanwalts Dr. und der festgestellten Schleuderspur aus eigener Sachkunde feststellen. Es war entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet, hierzu einen Sachverständigen zu hören.
Dr. Thiermann hat zwar bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten, hat aber nach seiner Aussage gleichwohl noch eine genaue Erinnerung an die Vorgänge, die dem Zusammenprall mit dem Wagen des Beklagten voraufgegangen sind. Das Berufungsgericht war daher nicht gehindert, seinen Angaben Glauben zu schenken.
Die Revision meint, ein leichtsinniges Handeln der Klägerin ergebe sich schon daraus, daß sich die linke Seite des Kraftwagens nach der Feststellung des Berufungsgerichts nahe der Mittellinie befunden hat, denn die Klägerin habe vor einem so fahrenden Wagen nicht bis zur Mitte der Straße gehen
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dürfen. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Fahrweise des Beklagten ist nämlich nur für die Zeit festgestellt, die dem Unfall unmittelbar vorausging. Es ist aber nichts dafür dargetan, daß der Wagen auch schon in dem Zeitpunkt, in dem er aus größerer Entfernung herankam, in der Nähe der Mittellinie gefahren ist und daß die Klägerin dies hätte erkennen oder damit rechnen müssen, der Fahrer des herankommenden Wagens werde diese Fahrweise, obwohl ihm auf seiner rechten Straßenseite genügend Platz zur Verfügung stand, auch dann beibehalten, wenn.Fußgänger die gut beleuchtete Straße überquerten.
c)	Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe ihre Sorgfaltspflicht auch nicht dadurch verletzt, daß sie sich beim Überschreiten der Fahrbahn einem Begleiter angeschlossen habe* dessen Alkoholkonzentration im Blut 2 1/2 Stunden nach dem Unfall 0,6$o nach Widmark und Q,4#o nach der ADH-Untersuchungsmethode betragen habe». Es kann dahingestellt bleiben, wieweit die Alkoholkonzentration im Zeitpunkt des Unfalls höher v/ar als zur Zeit der Blutprobe, denn nach der rechtsirrtumsfroien Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beweisaufnähme nicht ergeben, daß sich bei Dr. Thiermann irgendwelche Anzeichen alkoholischer Beeinflussung gezeigt habe,-die seine Verkehrstüchtigkeit als Fußgänger hätten in Frage stellen können.
d)	Auch im übrigen haltm die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat, einer rechtlichen Prüfung stand.
III.	Den Rentenanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision rechtsirrtumsfrei dem Grunde nach bejaht.
1.	Es hält ebenso wie das Landgericht für bewiesen, daß die Klägerin und Dr.	miteinander	verlobt waren und
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die ernsthafte Absicht hatten, Ende 1955 die Ehe zu schließen, daß die Heirat aber wegen der schweren Unfallverietzungen der Klägerin unterblieben ist» Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen des Dr« TflHM und der Rechtsanwältin Lammers die Überzeugung gewonnen, daß Dr«	den	Gedanken,	die
 Klägerin zu heiraten, endgültig aufgegeben hat, weil er es wegen der verminderten Ehotauglichkeit der Klägerin und der nach dem Unfall eingetretenen Weseneveranderung wie auch wegen seiner eigenen Schwächen nicht mehr verantworten könne, eine Ehe mit ihr einzugehen. Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Klägerin infolge des Unfalls der Unterhalt entgeht, den sie von Dr. hätte beanspruchen können, wenn es zu der ernsthaft beabsichtigten Eheschließung zwischen ihnen gekommen wäre. Es hat der Klägerin daher zutreffend auch diesen Schaden dem Grunde nach zugebilligt.
2.	Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß in diesem Tunkte der Beweis für einen Schaden der Klägerin geführt sei. Sic meint: Eine ernsthaft beabsichtigte Eheschließung brauche nicht auch tatsächlich zu einer Ehe zu führen. Das gelte besonders bei einem so schwankenden Verhalten, wie es die Klägerin und Dr. Tinach dessen Aussage und den Angaben der Rechtsanwältin	gezeigt	hätten.	Jedenfalls	habe
 das Berufungsurteil diese Bücke zwischen der Abeicht und einer mit Sicherheit feststellbaren künftigen Eheschließung, die allein durch den Unfall gescheitert wäre, nicht geschlossen.
Bei dieser Rüge verkennt die Revision den Sinn und die Tragweite der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils. Sie übersieht vor allem, daß das Berufungsgericht in dieser Frage die Ausführungen des Landgerichts ausdrücklich gebilligt und sich zu eigen gemacht hat» Geht man hiervon aus, so ist dem angefochtenen Urteil deutlich zu entnehmen, daß das Berufungs«“ gericht auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, daß die Klägerin und Dr. T^HH^ Ende 1955 die Ehe ge-
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schlossen hätten, wenn es nicht am 1. Mai 1955 zu dem schweren Unfall der Klägerin gekommen wäre. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision ausreichend dargelegt, daß es in dieser Hinsicht die Entstehung eines Schadens der Klägerin für nachgev/iesen hält.
3.	Allerdings ist in den Tatsacheninstanzen bisher nicht geprüft worden, ob die Klägerin in der Lage und verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf diese Weise ihren Schaden zu mindern (§ 254 Abs. 2 BOB). Die Entscheidung dieser Präge kann jedoch dem Betragsverfahren überlassen werden, denn bei dem erheblichen Einkommen, das Rechtsanwalt Dr.	nach dem unbestritten?jgebliebenen Vorbringen
 der Klägerin hat, kann ihre Pflicht, wieder einen Beruf auszuüben, nur zu einer Minderung, aber kaum zu einer Beseitigung ihres Rentenanspruchs führen.
XV. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechts-fehler erkennen läßt, war die Revision des Beklagten zurückzuweisen .
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Engels pr. Kleinewefers Dr. Bode Dr. Hauß H. Meyer