2o‘ Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2« Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 14« März 1957 teilweise aufgehoben und wie folgt gefaßt$ Die Berufung der Kläger und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Marburg a«d.Lahn vom 21 »März 1956 werden zurttckgewieeen« Biedenkopf in Richtung Hatzfeld» Der Wagen näherte sich gegen 17*30 Uhr, als es fast dunkel war, bei nebligem und regnerischem Wetter dem Ort Eifa» Zur gleichen Zeit gingen vier Waldarbeiter vor dem Zweitbeklagten auf der rechten Fahr-bahnseite der Bundesstraße nach Eifa» Sie gingen ganz rechts am. Straßenrand zu zweit nebeneinander« Als die Fußgänger etwa beim Kilometerstein 9 waren, begegneten sich auf gleicher Höhe der vom Zweitbeklagten gesteuerte Personenwagen und ein aus Bifa kommender Lastkraftwagen» Als der Zweitbeklagte zwischen dem Lastwagen und den Fußgängern,durchfahren wollte, wurde der Waldarbeiter Otto der sich in der zweiten Reihe der Fußgänger links befand, von dem rechten Kotflügel des Hoydwagens erfaßt und erheblich verletzt. Die Beklagten haben vorgetragen,* es seien nur drei Fußgänger sichtbar gewesen, zwischen ihnen und dem entgegenkommenden Lastwagen sei ausreichend Raum gewesen, der Verletzte als vierter Fußgänger sei erst kurz vor dem Unfall plötzlich in der Fahrbahn des Lloydwagens., aufgetaucht« Die Kläger haben die nach $ 1542 RVO auf sie Ubergegan# Ansprüche des Verletzten gegen die Beklagten geltend gemacht: und beantragt« im Rahmen des § 1542 RVO alle Kosten zu ersetzen, die,: diesen infolge des Unfalles ihres Mitgliedes Otto am 11* November 1952 künftig noch entstehen. sei jedoch; wie und wann Otto 30) mitten auf die rechte Fahrbahnhälfte gelangt sei, als er dem Zweitbeklagten auf eine Entfernung von etwa 4 m erstmals sichtbar geworden sei* Insbesondere könne nicht geklärt werden, ob Otto D^Jpsich schon ' längere Zeit vor dem Unfall auf der Xitte der Fahrbahn des Zweitbeklagten befunden habe oder erst später, d.h. als der Zweitbeklagte bereits näher als 25 m an die Fußgängergruppe herangekommen war, zur Mitte hin ausgeschert sei. Für den Fall, daß Otto sich bereits längere Zeit vor dem Unfall auf der Mitte der rechten Fahrbahn befunden haben sollte, sieht das Landgericht ein Verschulden als gegeben an, da der Zweitbeklagte trotz der erheblichen Einschränkung seines Blickfeldes infolge der Dunkelheit und des nebligen und nassen Wetters mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/st in deh Engpass zwischen dem ihm entgegenkommenden Lastkraftwagen und den rechts befindlichen Fußgängern hineingefahren sei. sonenwagen ln dessen Fahrbahn gelangte, gehe dies Im Hahnen Das Landgericht hält jedoch ein mitwirkendes Verschuldag^^B des Otto m für gegeben« Es hat festgestellt, daß m SlchH entgegen der Vorschrift des § 37 StVO auf der Mitte der rech~^^B ten Fahrbahnhälfte befunden hat« Er habe damit rechnen mäs*^ sen, daß sich jederzeit Kraftfahrzeuge näherten« Das Landge-I^B^'-rieht hat alsdann die Schadensverteilung 1/2 $ 1/2 unter Be*-grenzung auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes vorgenommen» Die Beklagten wollen mit der Anschlußberufung die Abweisung der Klageansprüche erreichen, soweit die Verurteilung ein *^B^ Viertel des dem Otto DfR entstandenen Schadens unter Be- Bfr grenzung auf den Haftungsrabmen des Straßenverkehrsgeaetzes Bk übersteigt« Das Berufungsgericht hat wie folgt erkannt: Br* 1« Auf die Berufung der Klägerinnen.wird das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Harburg/Lahn vom 21« März 1956 wie folgt .abgeändert: 1« Die Zahlungsansprüche der Klägerinnen sind im Bah~*Rfr men des § 1342 RVO dem Grunde nach B& Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet»^ den Klägerinnen im «ahmen des § 1542 RVO alle :R.; a) der Beklagte zu 1) bis zu 1/2 des dem Verletzten entstandenen und noch entstehenden Schadens, jedoch höchstens his zu den in § 12 StVG bestimmten Beträgen unter Binbeziehung der aus der Verurteilung zu Ziffer I 1) anfallenden Beträge, b) der Beklagte zu 2) »bis zu 3/4 des dem Verletzten entstandenen und noch entstehenden Schadens» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, entgegen der vom Landgericht dargelegten Auffassung habe die erneute Beweiserhebung ein Verschulden des Zweitbeklagten ergeben» Bs habe zur Zeit des Unfalls leichter Hebel und jenes Dämmerlicht geherrscht, das die Sicht besonders behinderte» Hinzu komme, daß dem Personen- Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zuzustimmen* Das Berufungsgericht geht mit dem Landgerich ersichtlich davon aus, der Zweitbeklagte habe möglicherweise die Fußgänger mit einem Abstand von mindestens einem Meter übe holt. Biese wenden sich zu Uhrecht gegen die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens des Verletzten« Hach den Festetel- • lungen des Berufungsgerichts ist Otto DQß mindestens in einer Entfernung von 1 m vom rechten Grünstreifen gewesen^ als er von dem Vagen erfaßt wurde, Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 13. auf der rechten Seite einer Bundesstraße fortbewegt hat, auch ist das Hebeneinandergehen auf der Fahrbahn an sich nicht als . verkehrswidrig bezeichnet worden« Der Senat hat jedoch erneut darauf hingewiesen, daß die besondere Gestaltung des Einzel~ falles eine Pflicht zu dem Hintereinandergehen begründen könne« Diesen Grundsätzen entspricht die angefochtene Entscheidung, es ist mit Recht hier ein Verschulden darin gesehen worden, daß Otto m trotz der schwierigen Verkehrsverhältnisse sich ohne rechtfertigenden Grund auf der sehr befahrenen Straße mindestens 1 m links vom rechten Grünstreifen entfernt befun*-den hat, als er erfaßt wurde. Die Anschlußrevision der Kläger war daher aurüekzuweieen während die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die vom Landgericht abweichenden Ausführungen des Berufungsgericht wendet, Erfolg haben mußte» Es ist angebracht, die Entscheidung des Landgerichts wieder herzustellen.
2338 033
VI ZR 160/57
Verkündet am 26*September 1958 Xriegl* Justizobereekretar als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Hamen dee Volkes
' In dem Rechtsstreit
1« desKaufmann^Albert p Sfljwtrafie Wj
esKaufmanne^A.; Ppstraße ^P,
in
in
Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionskläger,
1« das Land Hessen (Hessische Ansführungsbehörde für Unfall- * £
Versicherung), vertreten durch den Hessischen Hinisterprä- *r sidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für :S Arbeit, Wirtschaft und Verkehr in Wiesbaden, <r
Gppgptraße reten durch ihren Vorsxand^^^^
Klägerinnen, Berufungsklägerinnen, Anschlußberufungsbeklagten und'Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt BriPJP ~
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* * • v *
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.JCleinewefers, Br« Engels, Br.K.E.Meyer, Hanebeck und Heinrich Meyer
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
2« die Landesver sanstalt Hessen in
für Reoht erkannt:
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Io Die Anschlußrevision der Kläger wird zurückgewiesen«
2o‘ Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2« Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 14« März 1957 teilweise aufgehoben und wie folgt gefaßt$
Die Berufung der Kläger und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Marburg a«d.Lahn vom 21 »März 1956 werden zurttckgewieeen«
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Klägern zu zwei Dritteln und den Beklagten zu einem Drittel auferlegt#
5v Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagten zu einem Drittel zu tragen«
Von Rechts liegen
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Tatbestand«
Am 11 • November 1952 steuerte der Zweitbeklagte im Aufträge seines Arbeitgebers, des Erstbeklagten, dessen Personenkraftwagen (Lloyd 293 ccm, Breite 1,35 m) Uber die Bundesstraße 253 von. Biedenkopf in Richtung Hatzfeld» Der Wagen näherte sich gegen 17*30 Uhr, als es fast dunkel war, bei nebligem und regnerischem Wetter dem Ort Eifa» Zur gleichen Zeit gingen vier Waldarbeiter vor dem Zweitbeklagten auf der rechten Fahr-bahnseite der Bundesstraße nach Eifa» Sie gingen ganz rechts am. Straßenrand zu zweit nebeneinander« Als die Fußgänger etwa beim Kilometerstein 9 waren, begegneten sich auf gleicher Höhe der vom Zweitbeklagten gesteuerte Personenwagen und ein aus Bifa kommender Lastkraftwagen» Als der Zweitbeklagte zwischen dem Lastwagen und den Fußgängern,durchfahren wollte, wurde der Waldarbeiter Otto der sich in der zweiten Reihe
der Fußgänger links befand, von dem rechten Kotflügel des Hoydwagens erfaßt und erheblich verletzt. Der Personenwagen kam nach ungefähr 35 Metern zu dem Stehen» Aus der vom Landgericht durchgeführten Augenscheinseinnahme am Unfallort ergibt sich, daß die Bundesstraße an der Unfallstelle völlig gerade verläuft, übersichtlich ist uhd nach Eifa 2u ein Gefälle von 3-4 $ hat» Die befestigte Fahrbahn der Straße ist 7,15 m breit, sie reioht bis unmittelbar an die rechts.
und links befindlichen Grünstreifen der Straße»
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Die Beklagten haben vorgetragen,* es seien nur drei Fußgänger sichtbar gewesen, zwischen ihnen und dem entgegenkommenden Lastwagen sei ausreichend Raum gewesen, der Verletzte als vierter Fußgänger sei erst kurz vor dem Unfall plötzlich in der Fahrbahn des Lloydwagens., aufgetaucht«
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Der Zweitbeklagte wurde in der Berufungsverhandlung vor
kleinen Strafkammer des Landgerichts Marburg von der Anklage!
fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung/} Straßenverkehrsordnung freigesprochen«
Die Kläger haben die nach $ 1542 RVO auf sie Ubergegan# Ansprüche des Verletzten gegen die Beklagten geltend gemacht: und beantragt«
1« die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, j
a) an die Klägerin zu 1) den Betrag von 4 950,35 DM A
nebst 4 £ Zinsen seit der Rechtshängigkeit, 1
b) an die Klägerin zu 2) den Betrag von 1 426,50 BM 1
nebst 4 Zinsen seit der Rechtshängigkeit .!
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zu zahlen; J
2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver-. pflichtet sind, ^
a) an die Klägerin zu .1)
b) an die Klägerin zu 2) i
im Rahmen des § 12 StVG und des § 1542 RVO alle Kostet zu ersetzen, die diesen infolge des Unfalles ihres Mit«] gliedes Otto 2«h vom 11. November 1952 künftig noch enj stehen; \i
3» festzustellen, daß der Beklagte zu 2) Uber seine Leistungs* Pflicht gemäß Ziffer 2.hinaus verpflichtet ist,
a)
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an die Klägerin zu 1) an die Klägerin zu 2)
im Rahmen des § 1542 RVO alle Kosten zu ersetzen, die,: diesen infolge des Unfalles ihres Mitgliedes Otto am 11* November 1952 künftig noch entstehen.
Bas Landgericht hat die Klageansprüche im Häftlings
rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zur Hälfte des dem Ver» .j
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letzten entstandenen Schadens für begründet gehalten*'; Es hat ausgeführt, $s bestehe eine Haftung nach §§ 7 Abs» 1 bzw, 18 Abs» 1 Satz 1 StVG im Bahmen der §5 11~13 StVG, da weder nach- ! gewiesen sei, daß ein unabwendbares Ereignis vor liege noch • J
daß den Zweitbeklagten kein Verschulden treffe. Es bleibe un- . gewiß.; wie sich Otto D^P vor dem Unfall verhalten habe» Aus der Beweisaufnahme ergebe sich zwar, daß er sich von dem rech- , r ten Fahrbahnrand zur Fahrbahnmitte gewandt habe. Ungeklärt * •«
sei jedoch; wie und wann Otto 30) mitten auf die rechte Fahrbahnhälfte gelangt sei, als er dem Zweitbeklagten auf eine Entfernung von etwa 4 m erstmals sichtbar geworden sei* Insbesondere könne nicht geklärt werden, ob Otto D^Jpsich schon ' längere Zeit vor dem Unfall auf der Xitte der Fahrbahn des Zweitbeklagten befunden habe oder erst später, d.h. als der Zweitbeklagte bereits näher als 25 m an die Fußgängergruppe
herangekommen war, zur Mitte hin ausgeschert sei.
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Für den Fall, daß Otto sich bereits längere Zeit vor dem Unfall auf der Mitte der rechten Fahrbahn befunden haben sollte, sieht das Landgericht ein Verschulden als gegeben an, da der Zweitbeklagte trotz der erheblichen Einschränkung seines Blickfeldes infolge der Dunkelheit und des nebligen und nassen Wetters mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/st in deh Engpass zwischen dem ihm entgegenkommenden Lastkraftwagen und den rechts befindlichen Fußgängern hineingefahren sei. Der Zweitbeklagte könne sich auch nicht darauf berufen, er habe nicht mit einem Fußgänger . auf der Mitte seiner Fahrbahn rechnen müssen.
Da andererseits nicht feststellbar sei, daß, wie die . Beklagten behaupten, Otto D0p erst unmittelbar vor dem Per-
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sonenwagen ln dessen Fahrbahn gelangte, gehe dies Im Hahnen
Das Landgericht hält jedoch ein mitwirkendes Verschuldag^^B des Otto m für gegeben« Es hat festgestellt, daß m SlchH entgegen der Vorschrift des § 37 StVO auf der Mitte der rech~^^B ten Fahrbahnhälfte befunden hat« Er habe damit rechnen mäs*^ sen, daß sich jederzeit Kraftfahrzeuge näherten« Das Landge-I^B^'-rieht hat alsdann die Schadensverteilung 1/2 $ 1/2 unter Be*-grenzung auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes vorgenommen»
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt ~^B* und ihre in der ersten Instanz gestellten Anträge wiederholt«
Die Beklagten wollen mit der Anschlußberufung die Abweisung der Klageansprüche erreichen, soweit die Verurteilung ein *^B^ Viertel des dem Otto DfR entstandenen Schadens unter Be- Bfr grenzung auf den Haftungsrabmen des Straßenverkehrsgeaetzes Bk übersteigt« Das Berufungsgericht hat wie folgt erkannt: Br*
1« Auf die Berufung der Klägerinnen.wird das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Harburg/Lahn vom 21« März 1956 wie folgt .abgeändert:
1« Die Zahlungsansprüche der Klägerinnen sind im Bah~*Rfr men des § 1342 RVO dem Grunde nach B&
a) gegenüber dem Beklagten zu 1) zu 1/2, *
b) gegenüber dem Beklagten zu 2) zu 3/4, -BT
des dem Verletzten Otto D^B entstandenen Schadens gerechtfertigt» '
2« Es wird festgestellt: ^B^-
Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet»^ den Klägerinnen im «ahmen des § 1542 RVO alle :R.; Kosten zu erstatten, die letzteren vom 1 «Dezember 1K'
Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz zu Lasten der Beklagt?!
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an infolge des Unfalls des Otto D(fl| entstanden sind und noch entstehen werden, und zwar
a) der Beklagte zu 1) bis zu 1/2 des dem Verletzten entstandenen und noch entstehenden Schadens, jedoch höchstens his zu den in § 12 StVG bestimmten Beträgen unter Binbeziehung der aus der Verurteilung zu Ziffer I 1) anfallenden Beträge,
b) der Beklagte zu 2) »bis zu 3/4 des dem Verletzten entstandenen und noch entstehenden Schadens»
3« I» übrigen werden die VeststellungsansprUche beider Klägerinnen abgewiesen.
II» Die weitergehende Berufung der Klägerinnen sowie die Anschlußberufung der Beklagten werden zurttckgewieeen.
III« Die Kostenentscheidung bleibt, auch bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens, dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten»
Mit der Revision und Anschlußrevision wiederholen die Parteien ihre beim Berufungsgericht gestellten Anträge. Beide Streitteile bitten jeweils,die Revision des Gegners zurückzu-weisen«
Bntsoheidungsgründe s
Io Zur Revision der Beklagten»
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, entgegen der vom Landgericht dargelegten Auffassung habe die erneute Beweiserhebung ein Verschulden des Zweitbeklagten ergeben» Bs habe zur Zeit des Unfalls leichter Hebel und jenes Dämmerlicht geherrscht, das die Sicht besonders behinderte» Hinzu komme, daß dem Personen-
wagen ein Lastwagen zunächst mit Fernlicht entgegengekommen / sei und eine am Dorfeingang befindliche Bogenlampe eine zu*» *’« sätzliche Blendwirkung ausgeübt habe, die durch die Reflexion der regennassen Asphaltdecke verstärkt worden sei» Damit sei die Geschwindigkeit von 40 km/st, die einen Anhalteweg von 20 m bedingt habe, zu.hoch gewesen* Selbst wenn man von der ' Angabe des Zweitbeklagten ausgehe, er habe drei Personen in einer Entfernung von 20-30 m vor seinem Vagen gesehen, so könne ihn dies nicht von der Haftung befreien* Der Beklagte ha be weder darauf vertrauen dürfen, daß sich in dem infolge der Blendung unübersichtlichen Peil der Fahrbahn keine Fußgänger ' befanden, noch daß sich Fußgänger nicht unvermutet in seine Fahrbahn begeben würden* Der Zweitbeklagte habe vielmehr damit rechnen müssen, daß der eine oder andere Fußgänger durch den entgegenkommenden Vagen geblendet und irregeleitet, möglicherweise seine Marschroute hart am Rande der Fahrbahn verlassen und bis zull/2 m nach links ausscheren werde* Selbst wenn also Otto im erst kurz vor dem Lloyd Personenwagen in dessen Fahr* bahn geraten sei, müsse ein Verschulden des Zweitbeklagten bejaht werden*
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zuzustimmen* Das Berufungsgericht geht mit dem Landgerich ersichtlich davon aus, der Zweitbeklagte habe möglicherweise die Fußgänger mit einem Abstand von mindestens einem Meter übe holt. Damit sind aber selbst unter Berücksichtigung der hier angenommenen Verhältnisse die an einen Kraftfahrer zu stellenden erheblichen Anforderungen erfüllt» Es würde eine "Überspannung der Sorgfaltspflichten darstellen,' wollte man von einem Kraftfahrer mit einem kleinen Personenwagen verlangen, daß er auf einer Landstraße zu zweit hintereinander gehende Fuß-
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wagens geraten sein« Damit ist eine Haftung nach § *823 BGB , mit Hecht vom Landgericht verneint, mangels Entlastung jedoch/, eine solche nach dem Straßenverkehrsgesetz bejaht worden«
Soweit die Revision sich auch gegen die terutfteilung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz wendet und u«a« auf die Angaben des Otto hinweist, handelt es sich um unzu~ '•* lässige Angriffe gegen die dem fatriohter vorbehaltene Beweis*^ Würdigung zu dem tatsächlichen Geschehen«
2« Zur Anschlußrevision der*Kläger«
Biese wenden sich zu Uhrecht gegen die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens des Verletzten« Hach den Festetel- • lungen des Berufungsgerichts ist Otto DQß mindestens in einer Entfernung von 1 m vom rechten Grünstreifen gewesen^ als er von dem Vagen erfaßt wurde, Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1958 - VI ZR 131/57 - sich mit der Frage befassen müssen, welche Sorgfalt ein Fußgänger bei Dunkel heit, Hebel und Regen auf einer Fernverkehrsstraße anwenden muß, um sich selbst vor Schaden zu bewahren« Es ist auch dort zwar keine Fahrlässigkeit darin gesehen worden, daß sich ein Fußgänger vor der gesetzlichen Regelung über das Linksgehen
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auf der rechten Seite einer Bundesstraße fortbewegt hat, auch ist das Hebeneinandergehen auf der Fahrbahn an sich nicht als . verkehrswidrig bezeichnet worden« Der Senat hat jedoch erneut darauf hingewiesen, daß die besondere Gestaltung des Einzel~ falles eine Pflicht zu dem Hintereinandergehen begründen könne« Diesen Grundsätzen entspricht die angefochtene Entscheidung, es ist mit Recht hier ein Verschulden darin gesehen worden, daß Otto m trotz der schwierigen Verkehrsverhältnisse sich
ohne rechtfertigenden Grund auf der sehr befahrenen Straße mindestens 1 m links vom rechten Grünstreifen entfernt befun*-den hat, als er erfaßt wurde. .Soweit die Kläger ein mitwirkendes Verschulden* des Verletzten in Abrede stellen» kann ihnen daher nicht gefolgt werden»
3. Die Anschlußrevision der Kläger war daher aurüekzuweieen während die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die vom Landgericht abweichenden Ausführungen des Berufungsgericht wendet, Erfolg haben mußte» Es ist angebracht, die Entscheidung des Landgerichts wieder herzustellen. Einer Klarstellung des erkennenden Teils der landgerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht, da die Parteien insoweit der richtigen Auffassung des Berufungsgerichts* folgen, daß alle Ansprüche nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes zugesprochen sind»
Die Kostenentscheidung ^beruht auf § 97 ZPO» I)r» Kleinewefers Engels
Hanebeck
Heinr.Meyer
Br.K.B.Meyer