Rechtssatz% Ein Gastwirt auf dem Lande ist nicht ver- ' pflichtet, gesunde Bäume auf dem für seine Gäste bestimmten Parkplatz durch einen Sachverständigen besteigen und auf verborgene Fehler’ in der Struktur der Äste untersuchen zu lassen« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br. Meiß und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br- Hauß und Erbel für Recht erkannt* Als er wegen eines heraufziehenden Gewitters aus seinem auf dem für die Gäste bestimmten Parkplatz abgestellten Kraftwagen seine Jacke holen wollte, brach von dem Lindenbaum, unter dem sein Fahrzeug stand, ein etwa 50 cm dicker Kronast ab und traf den Kläger und sein Fahrzeug. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen seines Schadens in Anspruch» Br hat behauptet, der Kronast der alten Linde sei von Pilzen zersetzt und morsch gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 800 DM als Ersatz für seinen Sachschaden und Lohnausfallj sowie eines vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes von mindestens 2 000 DM zu verurteilen und ferner die Pflicht des Beklagten zu dem Ersatz seiner künftigen Schäden aus dem Unfall festzusteilen» 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht daron aus, daß der Beklagte den Kläger als Gast nicht nur in den Räumen der Wirtschaft- sondern auch auf dem zu dem Verweilen der Gäste und als Parkplatz bestimmten Gelände unter den Lindenbäuinen vor Schaden bewahren mußte und daß er bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflicht sowohl auf Grund des Gastauf nahm evert rags (RGZ 160, 153 f ZR 236/55 von 13. Ursache d6s Abbruchs ist ein an der Bruchstelle in den Kronast eingewachsener Ast gewesen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Lindenbäume in bestimmten Zeitabständen von einem Sachversbändigen besteigen und auf solche verborgene Fehler im Holz, wie sie ein eingewachsener A.st darstelien kann, überprüfen lassen müssen, greift die Revision mit Recht als eine Überspannung der an den Beklagten zu stellenden Anforderungen an. Der Umfang der Pflicht des Beklagten, seine Gäste beim Aufenthalt unter den Bäumen vor von diesen ausgehenden Gefahren zu schützen, muß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bestimmt werden. Das Berufungsgericht hat selbst hervorgehoben, daß der festgestellte Sachverhalt ungewöhnlich sei, weil eine vom Erdboden aus überhaupt nicht und selbst beim Besteigen des Baumes allenfalls an einem Höcker unter der Rinde erkennbare geschwächte Stelle des Kronastes die Ursache des Unfalls war. Von einem ländlichen Gastwirt kann aber nicht verlangt werden, daß er einen Sachverständigen beauftragt, die gesunden Bäume vor der Wirtschaft zu besteigen und auf solche äusserlich kaum feststellbare, in ihrer Tragweite nur schwer zu überschauende Fehler in der Struktur eines jeden Astes untersuchen zu lassen. Da nach dem Sachvortrag der Parteien und den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht damit zu rechnen ist, daß in einer neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein dem Kläger günstigerer Sachverhalt festgestellt werden könnte, war auf die Revision des Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Nicht für das Nachschlagewerk \ Nicht für die Amtliche Sammlung ! -23S3--97-? Gesetzs BGB §§ 276, 823 Abs 1 Rechtssatz% Ein Gastwirt auf dem Lande ist nicht ver- ' pflichtet, gesunde Bäume auf dem für seine Gäste bestimmten Parkplatz durch einen Sachverständigen besteigen und auf verborgene Fehler’ in der Struktur der Äste untersuchen zu lassen« f Aktenzeichens VI ZR. 160/55 Urt. des BGH v. 16. Oktober 1956 OLG Hamm VI ZR 160/55 Verkündet am 16, Oktober 1956 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit über des Gastwirts Heinrich J in G| Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Di»* - gegen Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br. Meiß und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br- Hauß und Erbel für Recht erkannt* Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1. April 1955 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Munster vom 8. September 1954 abgeändert. Bie Klage wird abgewiesen. Bie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. den Maschinisten Johann B in An der - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt .’Prof. Br* Von Rechts wegen Tatbestand s Der Beklagte betreibt in GflHb an der Straße GrflHI eine viel besuchte Gastwirtschaft. Am 16. Mai 1953 saß der Kläger mit seiner Familie an einem der vor der Wirtschaft stehenden Gartentische. Als er wegen eines heraufziehenden Gewitters aus seinem auf dem für die Gäste bestimmten Parkplatz abgestellten Kraftwagen seine Jacke holen wollte, brach von dem Lindenbaum, unter dem sein Fahrzeug stand, ein etwa 50 cm dicker Kronast ab und traf den Kläger und sein Fahrzeug. Der Kläger wurde schwer verletzt, sein Wagen stark beschädigt» Der Kläger nimmt den Beklagten wegen seines Schadens in Anspruch» Br hat behauptet, der Kronast der alten Linde sei von Pilzen zersetzt und morsch gewesen. Der Kläger habe nicht die zur A/owehr der seinen Gästen von der Linde drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen getroffen. Schon früher seien Äste dieser Linde abgebrochen und herunteingefallen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 800 DM als Ersatz für seinen Sachschaden und Lohnausfallj sowie eines vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes von mindestens 2 000 DM zu verurteilen und ferner die Pflicht des Beklagten zu dem Ersatz seiner künftigen Schäden aus dem Unfall festzusteilen» Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der Ast sei gesund gewesen und nuf infolge eines orkanartigen Sturmes abgebrochene Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten unter Berücksichtigung des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe t 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht daron aus, daß der Beklagte den Kläger als Gast nicht nur in den Räumen der Wirtschaft- sondern auch auf dem zu dem Verweilen der Gäste und als Parkplatz bestimmten Gelände unter den Lindenbäuinen vor Schaden bewahren mußte und daß er bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflicht sowohl auf Grund des Gastauf nahm evert rags (RGZ 160, 153 f ZR 236/55 von 13. März 1956; VI ZR 323/54 vom 23 März 1956 = VersR S 289) als auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs 1 BGB) dem Kläger entstandene Schä den zu ersetzen hat» 2. Bas Berufungsgericht hat festgestellts Der abgebrochene Ast war ein etwa 50 cm dicker Kronast. Er stammte von einer mindestens 120 Jahre alten; 2? m hohen Linde. Linden besitzen besonders weiches Holz, Auch bei äusserlich gesundem Aussehen neigen sie zu Astfall. Insbesondere ist bei einer derart hohen, alten Linde mit Astbrüchen zu rechnen. Von der Linde waren früher schon Äste abgebrochen» Bas Holz des Stammes und des Kronastes war gesund. Zwar befanden sich an einzelnen Stellen des Krenastes, so an der Bruchstelle eines früher .abgebrochenen Astes Pilzzersetzungen. Ber Kronast war aber weder hohl noch morsch, insbesondere war an der Bruchstelle sein Holz gesund. Ursache d6s Abbruchs ist ein an der Bruchstelle in den Kronast eingewachsener Ast gewesen. Ein eingewachsener Ast schwächt das Holzgefüge. Er unterbricht die gleichmässige Staauktur der längs des Stammes verlaufenden Jahresringmäntel und läßt eine starker Belastung geringeren Widerstand bietende Stelle entstehen. Stellen, an denen Äste eingewachsen sind, werden oft von der Bastschicht und der Rinde überwallt. An der Einwachsstelle bildet sich jedoch meistens ein merkbarer Höcker. 3. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Lindenbäume in bestimmten Zeitabständen von einem Sachversbändigen besteigen und auf solche verborgene Fehler im Holz, wie sie ein eingewachsener A.st darstelien kann, überprüfen lassen müssen, greift die Revision mit Recht als eine Überspannung der an den Beklagten zu stellenden Anforderungen an. Der Umfang der Pflicht des Beklagten, seine Gäste beim Aufenthalt unter den Bäumen vor von diesen ausgehenden Gefahren zu schützen, muß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bestimmt werden. Danach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß ein ländlicher Gastwirt zwar dürre, morsche oder hohle Äste an den Bäumen, unter denen sich seine Gäste aufhalten, beseitigen lassen muß. Das Holz des abgebrochenen Astes ist jedoch gesund gewesen. Das Berufungsgericht hat selbst hervorgehoben, daß der festgestellte Sachverhalt ungewöhnlich sei, weil eine vom Erdboden aus überhaupt nicht und selbst beim Besteigen des Baumes allenfalls an einem Höcker unter der Rinde erkennbare geschwächte Stelle des Kronastes die Ursache des Unfalls war. Von einem ländlichen Gastwirt kann aber nicht verlangt werden, daß er einen Sachverständigen beauftragt, die gesunden Bäume vor der Wirtschaft zu besteigen und auf solche äusserlich kaum feststellbare, in ihrer Tragweite nur schwer zu überschauende Fehler in der Struktur eines jeden Astes untersuchen zu lassen. Da nach dem Sachvortrag der Parteien und den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht damit zu rechnen ist, daß in einer neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein dem Kläger günstigerer Sachverhalt festgestellt werden könnte, war auf die Revision des Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Gemäß §§ 91? 97 ZPO warendem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Keiß Br, Hauß Hanebeck Erbel Er. Bode