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BGH · VI ZR 160/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 160/54

Bie Revision des Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts-in Köln vom 9» April 1954 wird zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger befuhr am Abend des 9©August 1950 die Bundesstrasse von Jülich nach Müntz mit seinem Kleinkraftrad ^NSU 198 ccm)© Der gepflasterte Mittelteil dieser Bundesstraße ist 6 bis 7 in breite Rechts und links davon sind asphaltierte Seitenstreifen© Der Kläger benutzte den gepflasterten Teil der Straße, als ihm äer die Straße überquerende Jagdhund des Beklagten in das Vorderrad lief© Hierdurch kam der Kläger zu Rail und zog sich Verletzungen zu* Mit der Klage hat er vom Beklagten Schadensersatz verlangt, und zwar Zahlung eines Betrages von 1 681,68 DM* eine vom 1© März 1952 an zu entrichtende vierteljährliche Rente von 240*62 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld© Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte auch den weiter noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe© Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe den zu seiner Erwerbstätigkeit gehaltenen Hund hinreichend sorgfältig beaufsichtigt© Der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben; denn er sei ohne Vorsichtsmaßnahmen mit unvermindeter* Geschwindigkeit weitergefahren, obwohl es nahe gelegen habe, daß der Hund die Fahrbahn unmittelbar vor dem Kraftrad überqueren werde© Ausserdem ist der Beklagte der Ansicht, daß sich der Kläger die von dem Kraftrad ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen müsse© Dem Antrag des Beklagten auf Klageabweisung hat sich die Aflll^LflHHHVVersicherungs AG als Streithelferin angeschlossen© rufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts dahin ausgelegt, daß es sich um ein Teiizwischenurteil handele und die Entscheidung über den Feststellungsantrag dem weiteren Verfahren überlassen worden seio Die Berufung des Beklagten und seiner Streithelferin ist zurückgewiesen worden« Mit der Revision verfolgen der Beklagte und die Streithelferin das Ziel der Klageabweisung weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen« Diese wendet sich ausschließlich dagegen, daß ein Mitverschulden des Klägers verneint und der von dem Kraftrad ausgehenden Gefährdung nicht Rechnung getragen worden ist« Da nach der Rechtslage zur Zeit des Unfalls für das Kleinkraftrad des Klägers die Haftungsbestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes nicht galten, konnte die von dem Kraftrad ausgehende Betriebsgefahr nur • dann bei einer Schadensabwägung gemäß § 254 BGB Berücksichtigung finden, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hatte« Von diesem in ständiger Rechtsprechung festgehaltenen Grundsatz abzugehen, sieht der Senat auch angesichts der Ausführungen der Revision keinen Anlaß? denn diese laufen im Ergebnis darauf hinaus, daß der Richter die gesetzliche Regelung über die Gefährdungshaftung für Kleinkrafträder schon für einen Zeitpunkt vor ihrer Einführung anwenden solle® Die Entscheidung hängt also davon ab, ob ein Mitverschulden des Klägers mit Recht verneint worden ist® Bei seiner Prüfung geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß ein Verschulden des Klägers vom Beklagten bewiesen werden muß® Die Feststellung des Unfallherganges ist nach Ansicht des Berufungsgerichts dadurch wesentlich erschwert, daß Zeugen für den Ablauf nicht zur Verfügung .stehen® Es habe sich nur herausgestellt, so führt es aus, daß der Fahrer eines nachfolgenden Personenkraftwagens über den Hund geschimpft habe, der dem Kläger in das Kraftrad gelaufen sei® Offenbar habe, so meint das Berufungsgericht, dieser unbekannte Fahrer nicht den Eindruck gehabt, daß der Kläger sich falsch verhalten habe» Für eine hohe Geschwindigkeit des Klägers fehle jeder Anhaltspunkt® Sei, wie angenommen werden müsse, der Hund in das Vorderrad des Kraftrades hineingelaufen, so sei auch bei mässiger Geschwindigkeit der Sturz mit seinen schweren Folgen erklärlich® Das Berufungsgericht würdigt sodann den Hergang, wie er nach der eigenen unwiderlegten Darstellung des Klägers gewesen ist® Hiernach war die Fahrgeschwindigkeit des Klägers nur gering, denn er hat die 6 km lange Strecke von seiner Arbeitsstätte bis zu dem Unfallort in 15 Minuten zurückgelegt , sie betrug danach im Durchschnitt rund 24 km/st® Die Geschwindigkeit wurde durch Herunterschalten des Ganges während einer Strassensteigung, die sich kurz vor der Unfanstelle befand, noch* ermässigt. Diese Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Zwar ist es zutreffend, daß bei Tieren die Gefahr überraschender und willkürlicher Bewegungen naheliegt« Berücksichtigt man aber-daß der Kläger mit sehr mässiger Geschwindigkeit fuhr und bereits Seitenabstand zu dem Hund geschaffen hatte, so wurde durch eine solche Fahrweise die Gefahr eines Unfalls wesentlich herabgesetzt« Wenn das plötzliche Stehenbleiben des Hundes an der rechten Fahrbahnseite vom Kläger dahin gedeutet wurde, der-Hund stelle sich auf das ihm folgende Fahrzeug ein, so begründet es angesichts der kurzen Zeit, die dem Kläger für eine Überlegung und Entscheidung blieb, noch keinen Verschuldensvorwurf, wenn er seine Fahrweise nicht auf einen plötzlichen Sprung des Hundes zur Seite ein--stellteo Datei ist es ohne Bedeutung, oh der Kläger den Hund kannte und wußte, daß dieser auf einem Auge hlind war, was ihm in dem für seine Überlegung entscheidenden Augenblick übrigens nicht bewußt gewesen zu sein brauchte® Könnte der Kläger, wenn es rechtlich hierauf ankäme, bei dieser Lage auch nicht den Entlastungsbeweis führen, wie ihn § 7 Abs 2 KrfzG (jetzt StVG) vorsieht, so ist es doch angesichts der massigen Fahrgeschwindigkeit des Klägers und des von ihm geschaffenen Seitenabstandes zu dem Hund nicht zu beanstanden, daß es das Berufungsgericht abgelehnt hat, dem Kläger den Vorwurf einer schuldhaften MitVerursachung des Unfalls zu machen (vgl auch OLG Köln, DAR 1930 Nr 328)® Der Beklagte ist daher in vollem Umfange für den durch den Hund angerichteten Schaden des Klägers verantwortlich®

Zitierte Normen: § 833 BGB § 97 ZPO
Streithelferin©Berufungsgericht®GeschwindigkeitKlägerHundRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz? Rechtssatzs
BGB §§ 254p 825
Zum Mitverschulden eines Kraftradfahrers, der stürzt, weil ihm ein Hund in das Rad springt»

Aktenzeichens VI ZR 160/54 Urteil des BGH vom 26»0ktober 1955
OüG Köln
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Ti ZB 160/54
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Verkündet am 26«Oktober 1955	'
Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts~ stelle«
Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit
1D des Gutsbesitzers Karl P flüHP in PflÜ^bei I?
Beklagten, Berufungsklägers und. Revisionsklägers,
2o der ____
strasse
_	AG in
 vertreten durch ihrei^Vorstand,
 Streithelferin des Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfoDr
 gegen
den Kesselschmid Leonhard	in	MHPKrs»Jj
 HfpNrgP,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Gelhaar, Br» Meyer, Hanebeck, Br«Bode und Br„ Hauß
 für Recht erkannt*
Bie Revision des Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts-in Köln vom 9» April 1954 wird zurückgewiesen»
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Bie Streithelferin hat die Kosten der Streithilfe zu tragen*
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger befuhr am Abend des 9©August 1950 die Bundesstrasse von Jülich nach Müntz mit seinem Kleinkraftrad ^NSU 198 ccm)© Der gepflasterte Mittelteil dieser Bundesstraße ist 6 bis 7 in breite Rechts und links davon sind asphaltierte Seitenstreifen© Der Kläger benutzte den gepflasterten Teil der Straße, als ihm äer die Straße überquerende Jagdhund des Beklagten in das Vorderrad lief© Hierdurch kam der Kläger zu Rail und zog sich Verletzungen zu* Mit der Klage hat er vom Beklagten Schadensersatz verlangt, und zwar Zahlung eines Betrages von 1 681,68 DM* eine vom 1© März 1952 an zu entrichtende vierteljährliche Rente von 240*62 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld© Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte auch den weiter noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe© Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe den zu seiner Erwerbstätigkeit gehaltenen Hund hinreichend sorgfältig beaufsichtigt© Der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben; denn er sei ohne Vorsichtsmaßnahmen mit unvermindeter* Geschwindigkeit weitergefahren, obwohl es nahe gelegen habe, daß der Hund die Fahrbahn unmittelbar vor dem Kraftrad überqueren werde© Ausserdem ist der Beklagte der Ansicht, daß sich der Kläger die von dem Kraftrad ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen müsse© Dem Antrag des Beklagten auf Klageabweisung hat sich die Aflll^LflHHHVVersicherungs AG als Streithelferin angeschlossen©
Dars Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind© Das Be-
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rufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts dahin ausgelegt, daß es sich um ein Teiizwischenurteil handele und die Entscheidung über den Feststellungsantrag dem weiteren Verfahren überlassen worden seio Die Berufung des Beklagten und seiner Streithelferin ist zurückgewiesen worden« Mit der Revision verfolgen der Beklagte und die Streithelferin das Ziel der Klageabweisung weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründet
 Die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, daß sich die Verpflichtung des Beklagten zu dem Schadensersatz zu demindest aus § 833 BGB ergebe, da der Entlostungsbeweis des Tierhalters nicht geführt sei; beruhen auf einer zutreffenden Würdigung der Rechtslage. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen« Diese wendet sich ausschließlich dagegen, daß ein Mitverschulden des Klägers verneint und der von dem Kraftrad ausgehenden Gefährdung nicht Rechnung getragen worden ist« Da nach der Rechtslage zur Zeit des Unfalls für das Kleinkraftrad des Klägers die Haftungsbestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes nicht galten, konnte die von dem Kraftrad ausgehende Betriebsgefahr nur • dann bei einer Schadensabwägung gemäß § 254 BGB Berücksichtigung finden, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hatte« Von diesem in ständiger Rechtsprechung festgehaltenen Grundsatz abzugehen, sieht der Senat auch angesichts der Ausführungen der Revision keinen Anlaß? denn diese laufen im Ergebnis darauf hinaus, daß der Richter die gesetzliche Regelung
 über die Gefährdungshaftung für Kleinkrafträder schon für einen Zeitpunkt vor ihrer Einführung anwenden solle® Die Entscheidung hängt also davon ab, ob ein Mitverschulden des Klägers mit Recht verneint worden ist®
Bei seiner Prüfung geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß ein Verschulden des Klägers vom Beklagten bewiesen werden muß® Die Feststellung des Unfallherganges ist nach Ansicht des Berufungsgerichts dadurch wesentlich erschwert, daß Zeugen für den Ablauf nicht zur Verfügung .stehen® Es habe sich nur herausgestellt, so führt es aus, daß der Fahrer eines nachfolgenden Personenkraftwagens über den Hund geschimpft habe, der dem Kläger in das Kraftrad gelaufen sei® Offenbar habe, so meint das Berufungsgericht, dieser unbekannte Fahrer nicht den Eindruck gehabt, daß der Kläger sich falsch verhalten habe» Für eine hohe Geschwindigkeit des Klägers fehle jeder Anhaltspunkt® Sei, wie angenommen werden müsse, der Hund in das Vorderrad des Kraftrades hineingelaufen, so sei auch bei mässiger Geschwindigkeit der Sturz mit seinen schweren Folgen erklärlich® Das Berufungsgericht würdigt sodann den Hergang, wie er nach der eigenen unwiderlegten Darstellung des Klägers gewesen ist® Hiernach war die Fahrgeschwindigkeit des Klägers nur gering, denn er hat die 6 km lange Strecke von seiner Arbeitsstätte bis zu dem Unfallort in 15 Minuten zurückgelegt , sie betrug danach im Durchschnitt rund 24 km/st® Die Geschwindigkeit wurde durch Herunterschalten des Ganges während einer Strassensteigung, die sich kurz vor der Unfanstelle befand, noch* ermässigt. Aus einer rechts neben der Straße liegenden Öbstplantage kam der Hund, der auf der Grenze der gepflasterten Fahrbahn an der rechten Straßenseite in Fahrtrichtung des Klägers weiterlief* Die—
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ser war zunächst auf dem rechten Asphaltstreifen gefahren* bog aber in Höhe der Plantage zur Mitte der gepflasterten Fahrbahn ab und fuhr auf der Straßenmitte weitere Als er etwa 20 m vor dem Hund war, blieb dieser an der rechten Straßenseite stehen und schaute nach links« Her Kläger fuhr auf der Straßenraitte weiter« Als er etwa 2 m von dem Hund entfernt war, machte der Hund einen Satz nach links und sprang in das Vorderrad des Kraftrades«
Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe keinen Anlaß gehabt, seine ohnehin mässige Geschwindigkeit herab-zusetzen, nachdem er bereits nach links ausgewichen sei«
Das Stehenbleiben des Hundes habe den Eindruck erwecken können, das Tier habe die Gefahr erkannt und werde nicht einem natürlichen Instinkt zuwider in die Gefahr hinein-rennen« Den plötzlichen Sprung des Hundes nach links habe der Kläger bei seiner Fahrgeschwindigkeit nicht in Rechnung zu stellen brauchen«
Diese Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Zwar ist es zutreffend, daß bei Tieren die Gefahr überraschender und willkürlicher Bewegungen naheliegt« Berücksichtigt man aber-daß der Kläger mit sehr mässiger Geschwindigkeit fuhr und bereits Seitenabstand zu dem Hund geschaffen hatte, so wurde durch eine solche Fahrweise die Gefahr eines Unfalls wesentlich herabgesetzt« Wenn das plötzliche Stehenbleiben des Hundes an der rechten Fahrbahnseite vom Kläger dahin gedeutet wurde, der-Hund stelle sich auf das ihm folgende Fahrzeug ein, so begründet es angesichts der kurzen Zeit, die dem Kläger für eine Überlegung und Entscheidung blieb,
 noch keinen Verschuldensvorwurf, wenn er seine Fahrweise nicht auf einen plötzlichen Sprung des Hundes zur Seite ein--stellteo Datei ist es ohne Bedeutung, oh der Kläger den Hund kannte und wußte, daß dieser auf einem Auge hlind war, was ihm in dem für seine Überlegung entscheidenden Augenblick übrigens nicht bewußt gewesen zu sein brauchte® Könnte der Kläger, wenn es rechtlich hierauf ankäme, bei dieser Lage auch nicht den Entlastungsbeweis führen, wie ihn § 7 Abs 2 KrfzG (jetzt StVG) vorsieht, so ist es doch angesichts der massigen Fahrgeschwindigkeit des Klägers und des von ihm geschaffenen Seitenabstandes zu dem Hund nicht zu beanstanden, daß es das Berufungsgericht abgelehnt hat, dem Kläger den Vorwurf einer schuldhaften MitVerursachung des Unfalls zu machen (vgl auch OLG Köln, DAR 1930 Nr 328)® Der Beklagte ist daher in vollem Umfange für den durch den Hund angerichteten Schaden des Klägers verantwortlich®
Die Revision war demgemäß zurückzuweisen. Die Kosten -entScheidung beruht auf den §§ 97, 101 ZPO (vgl RGZ 69,
 285 ^?927)„
Dr. Gelhaar	Dr®	KoE.Meyer	Hanebeck
 Dr» Bode	DroHauß